Urteil
4 LB 1115/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0519.4LB1115.18OVG.00
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Leitsätze
Volljährigen männlichen Schutzberechtigten im erwerbsfähigen Alter ohne die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankungen droht in Bulgarien nicht allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Volljährigen männlichen Schutzberechtigten im erwerbsfähigen Alter ohne die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankungen droht in Bulgarien nicht allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung des Klägers im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. 2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Änderung der Feststellungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2015. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2017 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu ändern und die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückzuweisen. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist. 5. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht ein Folgeantrag gemäß § 71 AsylG. Der Kläger hat beim Bundesamt ausschließlich das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Feststellung der nationalrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beantragt (Folgeschutzantrag). Ein in dieser Weise isolierter Folgeschutzantrag hat zur Rechtsfolge, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht durch § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG beschränkt ist. Der Anspruch des Ausländers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist in unmittelbarer Anwendung des § 51 VwVfG zu prüfen. Das Wiederaufgreifen kann deshalb auch nach behördlichem Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG eröffnet sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 13 ME 438/17 – juris Rn. 20 m.w.N.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, § 71 AsylG Rn. 40). 6. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen gebundenen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinn) hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote bezüglich Bulgarien im Bescheid vom 9. November 2015 liegen nicht vor. 6.1. Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Ein zulässiger Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt voraus, dass der vom Antragsteller ins Feld geführte Wiederaufgreifensgrund eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt. Daher muss der Antragsteller den Wiederaufgreifensgrund so vortragen, dass diese Möglichkeit schlüssig dargelegt ist. Es genügt dabei schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes (Decker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Mai 2025, § 51 VwVfG Rn. 8 m.w.N.). Das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sind nicht befugt, andere als die vom Antragsteller selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 – 9 C 47.87 – juris Rn. 8). 6.2. Mit dem Folgeschutzantrag hat der Kläger keine nach der Erstentscheidung des Bundesamtes eingetretenen Tatsachen substantiiert dargelegt, die die Annahme eines Abschiebungsverbots möglich erscheinen lassen. Soweit er sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. September 2016 bzw. auf eine gefestigte Rechtsprechung beruft, handelt es sich nicht um neue Tatsachen. Wenn der Kläger sich auf einige in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgewerteten Erkenntnismittel als neue Beweismittel beruft, ist nicht zu erkennen, dass die Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten worden ist. 6.3. Unabhängig davon würde selbst unter der Annahme, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hier vorliegen, eine Änderung der Entscheidung des Bundesamtes vom 9. November 2015 über das Vorliegen von Abschiebungsverboten ausscheiden und der Folgeschutzantrag des Klägers ohne Erfolg bleiben, da die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. 7. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rücknahme oder einen Widerruf der Entscheidung des Bundesamtes vom 9. November 2015 zum Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinn). 7.1. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Das Gericht ist gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden. Eine solche abschließende gerichtliche Entscheidung kommt in Betracht, wenn dem Bundesamt im Einzelfall hinsichtlich der Änderung der bestandskräftigen negativen Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein Ermessensspielraum eröffnet ist. Dies ist zulasten des Ausländers der Fall, wenn das Gericht feststellt, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen die Annahme eines Abschiebungsverbots nicht rechtfertigen und damit schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorhandenen negativen Feststellung nicht vorliegen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Umgekehrt ist eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Ausländers dann geboten, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 – BVerwGE 122, 103 Rn. 13 ff. m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 1400/20 – juris Rn. 35; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2024, § 71 AsylG Rn. 40). 7.2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorhandenen negativen Feststellung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen hier nicht vor. Das Bundesamt müsste zum Zeitpunkt dieser Entscheidung einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 7.3. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylverfahrens fallen nur dann unter Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 21 m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesehen, die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 22 m.w.N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Ausländer erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22 und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 23 m.w.N.). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 24 m.w.N.). Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 25 f. m.w.N.). 7.4. Nach einer Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel stellt sich die Situation für anerkannte international Schutzberechtigte in Bulgarien wie folgt dar. 7.4.1. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus werden in Bulgarien grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gewährt. Im Jahr 2020 wurde allerdings eine neue gesetzliche Bestimmung geschaffen, die einen Widerruf des internationalen Schutzes ermöglicht, wenn Statusinhaber ihre abgelaufenen oder verlorenen bulgarischen Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Reist eine von diesem Widerruf betroffene Person nach Bulgarien ein, hat sie kein Aufenthaltsrecht mehr und wird als irregulärer Migrant behandelt. Der Widerruf erfolgt nicht automatisch, sondern setzt eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Schutzgewährung voraus. Er ist gerichtlich überprüfbar. Von dem Entzug des gewährten internationalen Schutzes aufgrund der Nichtverlängerung von Identitätsdokumenten waren bisher 4.405 Schutzberechtigte betroffen. Im Jahr 2024 hat die nationale Asylbehörde diese Praxis jedoch vollständig eingestellt, sodass seitdem kein Schutzstatus mehr aus dem genannten Grund widerrufen wurde (AIDA/ECRE/Bulgarian Helsinki Committee, 27.03.2025, Country Report Bulgaria. 2024 Update, S. 20 f., 114; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, S. 22; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 06.08.2023, Bulgarien. Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, S. 18 f.; Auswärtiges Amt, 27.03.2023, Auskunft an OVG Münster). 7.4.2. In der Praxis stoßen international Schutzberechtigte bei der Beantragung von Ausweispapieren auf Schwierigkeiten, da eine Registrierung in der nationalen Datenbank (elektronisches Melderegister) Voraussetzung hierfür ist. Die Registrierung ist für international Schutzberechtigte obligatorisch. Ohne Registrierung ist es nicht möglich, Identitätsdokumente bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Nach der Registrierung wird Schutzberechtigten eine persönliche Identifikationsnummer zugewiesen. Ein gültiges Ausweisdokument ist Voraussetzung für die Ausübung nahezu jedes persönlichen Rechts in Bulgarien, darunter das Recht auf Unterkunft, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie auf Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA/ECRE/Bulgarian Helsinki Committee, 27.03.2025, Country Report Bulgaria 2024 Update, S. 114; Raphaelswerk, 01.10.2023, Bulgarien. Informationen für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, S. 9). Für die Registrierung sind der Nachweis eines Wohnsitzes, die Registrierungskarte sowie die Vorlage des Asylbescheids erforderlich. Seit 2016 gestattet die nationale Flüchtlingsbehörde es Personen, die erst kürzlich ihren Schutztitel erlangt haben und bis dahin in Aufnahmezentren gewohnt haben, nicht mehr, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz anzugeben. In der Konsequenz war es Schutzberechtigten in dieser Situation oft nicht möglich, eine offizielle Adresse oder einen offiziellen Wohnsitz vorzuweisen, da sie ohne gültige Identitätsdokumente keine Unterkunft mieten können. Das Gesetz wurde im Oktober 2024 geändert. Neu anerkannten Schutzberechtigten, die bei der erstmaligen Registrierung in der nationalen Datenbank oder bei der Beantragung einer ständigen oder aktuellen Adresse keine Wohnadresse angeben können, soll es fortan ermöglicht werden, die Anmeldung an einer offiziell vorgeschriebenen Zustelladresse durch die Gemeinde, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, vorzunehmen. Diese Bestimmung ist am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten. Seitdem sind alle Gemeinden verpflichtet, eine oder mehrere Zustelladressen zuzuweisen, um mit der Umsetzung dieser neuen Regelung ab dem 8. Januar 2025 beginnen zu können (AIDA/ECRE/Bulgarian Helsinki Committee, 27.03.2025, Country Report Bulgaria. 2024 Update, S. 114 f.; ACCORD, 09.11.2023, Anfragebeantwortung zu Bulgarien. Möglichkeit der legalen Registrierung von anerkannt Schutzberechtigten in der nationalen Datenbank; Raphaelswerk, 01.10.2023, Bulgarien. Informationen für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, S. 9). 7.4.3. Nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien müssen sich die anerkannten Schutzberechtigten eine Unterkunft eigenständig beschaffen. Sie haben keinen Anspruch mehr auf Unterbringung in einem staatlichen Aufnahmezentrum für Asylbewerber (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 06.08.2023, Bulgarien. Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, S. 18; Raphaelswerk, 01.10.2023, Bulgarien. Informationen für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, S. 9). Seit 2013 gibt es im Wesentlichen keine staatliche Integrationsförderung für Personen mit internationalem Schutzstatus mehr. Dadurch haben Schutzberechtigte Schwierigkeiten, grundlegende soziale Rechte in Anspruch zu nehmen. Die Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, ist deshalb auf ein Minimum gesunken. Momentan können Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche nur auf den freien Wohnungsmarkt verwiesen werden. Einige Nichtregierungsorganisationen bieten Unterstützung bei der Wohnungssuche an. Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Anspruch auf eine monatliche Unterstützung zur Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf eine Heizungshilfe (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, S. 23 ff.). Nach der Anmietung einer Wohnung muss der neue Wohnsitz beim zuständigen Gemeindeamt registriert werden. Für den Abschluss eines Mietvertrags sind gültige Ausweisdokumente erforderlich (ACCORD, 09.11.2023, Anfragebeantwortung zu Bulgarien. Zugang anerkannt Schutzberechtigter zu privatem Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung nach legaler Registrierung in nationaler Datenbank, S. 2 f.). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit variieren. Oft wird ein langjähriger Voraufenthalt in der Gemeinde verlangt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, S. 25). Für Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz stehen außerdem zwei Arten von Notunterkünften zur Verfügung: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um drei weitere Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss das örtliche Sozialamt aufgesucht werden. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere benötigt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Bulgarien, S. 25). Diese Unterkünfte sind in der Regel sehr schlecht und es gibt nicht genug Plätze (Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg/Matteo/ Ökumenisches Netzwerk Asyl in der Kirche NRW, 29.01.2025, Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien, S. 41). Eine Befragung von Schutzberechtigten aus der Ukraine, Syrien und Afghanistan ergab, dass Wohnraum vor allem über die eigene Community, die sozialen Medien und Vermietungsagenturen gefunden wird. Neben der grundsätzlichen Herausforderung, überhaupt Wohnraum zu finden, berichteten die Befragten von Diskriminierung durch Vermieter, Sprachbarrieren und einem allgemeinen Mangel an Informationen (UNHCR, 01.05.2024, Voices of Refugees in Bulgaria, S. 24). 7.4.4. Nachdem die staatlichen Integrationshilfen für Personen mit internationalem Schutz im Jahr 2013 weitgehend eingestellt wurden, stützt sich das bulgarische Integrationssystem stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen, die die Kommunen bei der Integrationsplanung unterstützen. Zu den wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien zählen IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, das Bulgarische Rote Kreuz und Caritas Bulgarien. Die Caritas Bulgarien betreibt für anerkannte international Schutzberechtigte das „Refugee and Migrant Integration Center St. Anna” in Sofia. Dort werden unter anderem soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Unterstützung bei der Arbeitssuche, ein Mentoring-Programm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten. Im Jahr 2023 hat das UNHCR insgesamt 9.539 Schutzberechtigte mit Eingliederungshilfen unterstützt, unter anderem mit Mentoring-Programmen, Beschäftigungsförderung sowie technischen und beruflichen Schulungen zur Verbesserung der finanziellen Integration (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, S. 23 f.). Laut eigenen Angaben fördert UNHCR Bulgarien die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten und arbeitet mit lokalen Interessengruppen an Initiativen zur Jobvermittlung, zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Gründung von Kleinunternehmen (UNHCR, 30.09.2024, Bulgaria Fact Sheet. September 2024, S. 2). 7.4.5. Anerkannte Schutzberechtigte erhalten grundsätzlich dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger (AIDA/ECRE/Bulgarian Helsinki Committee, 27.03.2025, Bulgaria Country Report. 2024 Update, S. 124; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, S. 25, 28). Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und bei anderen lebenswichtigen Bedürfnissen einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe zu stellen. Die Gewährung dieser Beihilfe erfolgt auf Grundlage der gesamten Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person bzw. ihrer Familie (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, S. 25). Personen, denen der Schutzstatus zuerkannt wurde, kann gemäß den auch für bulgarische Staatsangehörige geltenden Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe eine monatliche Leistung gewährt werden. Anspruch auf diese Unterstützung haben Personen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensgrenze lag. Die Nichtregierungsorganisation „Foundation for Access to Rights“ berichtet, dass ihre Vermittler Schutzberechtigten in verschiedenen Regionen des Landes bei der Beantragung von Sozialhilfe und der Einreichung entsprechender Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe unterstützen. Allerdings werde der Zugang zu diesen Leistungen in vielen Fällen erheblich eingeschränkt, insbesondere bei Leistungen an Familien. Anträge würden häufig abgelehnt oder mündlich verweigert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, S. 25 f.; Raphaelswerk, 01.10.2023, Bulgarien: Informationen für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, S. 11). Der große bürokratische Aufwand und andere Formalitäten im Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe sind selbst für Staatsangehörige schwer zu bewältigen. Für Personen mit internationalem Schutzstatus sind sie nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar. In der Praxis werden die Betroffenen beim Zugang zu bestimmten Leistungen behindert, da sie zusätzliche Hilfen (z.B. Dolmetscher) benötigen, die gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, S. 25 f.). Gemäß dem Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramm der Europäischen Union haben international Schutzberechtigte Anspruch auf Unterstützung. Das Programm zielt darauf ab, besonders schutzbedürftigen Personengruppen dabei zu helfen, ihre Nahrungsmittel- und Grundversorgung sicherzustellen. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem die Bereitstellung von Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien, die Organisation warmer Mahlzeiten, die Ausstattung von Neugeborenen mit Paketen sowie die Förderung einer gesunden Ernährung für Kinder im Alter von zehn Monaten bis drei Jahren. Die Bestätigung der Förderfähigkeit erfolgt durch das zuständige Sozialamt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, S. 25 f.). 7.4.6.Personen mit internationalem Schutzstatus sind bulgarischen Staatsangehörigen hinsichtlich des Zugangs zum Gesundheitswesen gleichgestellt. Während die Kosten für die medizinische Versorgung von Asylbewerbern von der staatlichen Asylbehörde übernommen werden, müssen Schutzberechtigte ab dem Tag der Anerkennung selbst für ihre Krankenversicherung aufkommen. Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung liegt für arbeitslose Personen, die keine Entschädigungsleistungen erhalten, momentan bei ca. 19 Euro pro Monat. Personen, die in Bulgarien einer formellen Beschäftigung nachgehen, sind automatisch über ihren Arbeitgeber krankenversichert. Auch wenn Schutzberechtigte in der Praxis Zugang zu den verfügbaren Gesundheitsdiensten haben, stoßen sie aufgrund der materiellen und finanziellen Unzulänglichkeiten des bulgarischen Gesundheitssystems auf dieselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige (AIDA/ECRE/Bulgarian Helsinki Committee, 27.03.2025, Country Report Bulgaria. 2024 Update, S. 90, 124). Die größten Herausforderungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind die ungleichmäßige Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, eine unzureichende Notfallversorgung, ein gravierender Mangel an Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie hohe Kosten, die von den Patienten selbst getragen werden müssen. Mit 34 Prozent der gesamten Gesundheitsausgaben sind diese privaten Zuzahlungen die höchsten innerhalb der EU. Sie betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Personen, die nicht über ein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen und deshalb nicht krankenversichert sind, haben Anspruch auf gezielte Mittel für Diagnostik und Behandlung in stationären medizinischen Einrichtungen. Dies gilt grundsätzlich auch für Schutzberechtigte (Bertelsmann Stiftung, 19.03.2024, BTI 2024. Country Report Bulgaria, S. 24, 28; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, S. 26 f.). In einer Umfrage des UNHCR berichteten Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien von Schwierigkeiten, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Als Gründe für den fehlenden Zugang zur medizinischen Versorgung wurden unter anderem das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Unter den Asylbewerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Oft erhalten Flüchtlinge keine geeigneten Informationen über ihre Rechte auf medizinische Versorgung. Das UNHCR und seine Partner bieten Asylbewerbern und Flüchtlingen daher individuelle Beratung und vermitteln sie an spezialisierte Dienste weiter. Gleichzeitig arbeiten sie daran, den Zugang zu hochwertigen psychologischen und psychosozialen Dienstleistungen zu verbessern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, S. 27). 7.4.7. Mit Blick auf das Jahr 2025 prognostiziert das Wiener Institut für internationale Wirtschaftsvergleiche für Bulgarien ein leicht beschleunigtes Wirtschaftswachstum von 2,4 Prozent. Auch die Exporte sollen sich bis 2025 erholen (Germany Trade & Invest, 11.12.2024, Wirtschaftsausblick Bulgarien). Gemäß Angaben des Nationalen Instituts für Statistik der Republik Bulgarien lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote in Bulgarien im Jahr 2024 bei 4,2 Prozent (Männer 4,4 Prozent, Frauen 3,9 Prozent), womit sie im Vergleich zu 2023 um 0,1 Prozentpunkte gesunken ist. Von allen Arbeitslosen hatten 14,2 Prozent einen Hochschulabschluss, 53,6 Prozent einen Abschluss der Sekundarstufe II und 32,2 Prozent höchstens einen Abschluss der Sekundarstufe I. In der Gruppe der 15- bis 29-Jährigen lag die Arbeitslosenquote mit 7,7 Prozent leicht über dem Gesamtdurchschnitt (Nationales Institut für Statistik der Republik Bulgarien, 14.03.2025, Labour Force Survey 2024. Main Results, S. 1). Der Arbeitsmarkt in Bulgarien ist angespannt. Laut dem bulgarischen Arbeitgeberverband liegt dies jedoch nicht an einem gestiegenen Personalbedarf der Unternehmen, sondern an strukturellen Problemen. Das Land ist zunehmend mit dem demografischen Wandel konfrontiert, zudem ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen sowie unter Arbeitnehmern über 50 Jahren vergleichsweise hoch. Gleichzeitig fehlt es den Unternehmen an Fachkräften mit digitalen Kompetenzen. Gerade in der digitalen Wirtschaft ist der Personalbedarf sehr hoch. Mittelfristig soll die Nachfrage nach mittel- bis hochqualifizierten Arbeitskräften in Bulgarien daher steigen (Germany Trade & Invest, 18.07.2024, Arbeitsmarkt Bulgarien. Bulgarien überzeugt als Standort mit niedrigen Lohnkosten). Schutzberechtigten steht der Arbeitsmarkt automatisch und bedingungslos offen. Als Probleme für den tatsächlichen Zugang werden die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für die Berufsausbildung genannt. Im Herkunftsland erworbene berufliche Qualifikationen werden im Allgemeinen nicht anerkannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen. Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, sich bei der bulgarischen Arbeitsmarktbehörde als arbeitsuchend zu melden und an Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen teilzunehmen. Schutzberechtigte, die aus dem Ausland zurückkehren, müssen allerdings mit zeitlichen Verzögerungen rechnen. Solange sie keine Meldeadresse haben, können sie sich nicht als arbeitsuchend melden. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte ebenso wie für Asylbewerber geregelt (AIDA/ECRE/Bulgarian Helsinki Committee, 27.03.2025, Bulgaria Country Report. 2024 Update, S. 123; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 29.07.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Bulgarien, S. 28; Raphaelswerk, 01.10.2023, Bulgarien. Informationen für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden, S. 12). Neben dem ohnehin angespannten Arbeitsmarkt ist die Zurückhaltung der Arbeitgeber, Schutzberechtigte unbefristet einzustellen, Grund für die mangelnde Beschäftigungsmöglichkeit. Schutzberechtigte berichteten, dass sie wiederholt nach kurzer Zeit entlassen worden seien, damit sie keine Ansprüche auf Urlaubstage und Gehaltserhöhungen erwerben konnten. Wenn Schutzberechtigte keine reguläre Arbeit finden, sehen sie sich oftmals gezwungen, illegale Tätigkeiten anzunehmen. Es handelt sich hierbei naturgemäß um prekäre Beschäftigungsverhältnisse. Illegale Arbeit ist noch schlechter bezahlt und findet oft in prekären Bereichen sowie ohne hinreichende Arbeitssicherheit statt (Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg/Matteo/Ökumenisches Netzwerk Asyl in der Kirche NRW, 29.01.2025, Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien, S. 42 f.). 7.5. Unter Zugrundelegung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe (siehe unter 7.3.) und der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Bulgarien (siehe unter 7.4.) ist nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu erfahren. 7.5.1. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung geht einheitlich von der Annahme aus, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen, alleinstehenden, volljährigen Personen in Bulgarien keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK droht und die Lebensbedingungen in Bulgarien bei generalisierender Betrachtungsweise nicht derart massiv schlecht sind, dass es diesem Personenkreis flächendeckend nicht gelänge, seine elementarsten Bedürfnisse nach Unterkunft, Verpflegung und einem Mindestmaß an hygienischer Grundversorgung zu befriedigen (OVG Münster, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A – juris Rn. 66 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A – juris Rn. 68 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juli 2024 – A 4 S 257/24 – juris Rn. 18 ff. und Beschluss vom 12. März 2025 – A 4 S 256/24 – juris; VGH München, Urteil vom 28. März 2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 30 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. September 2022 – 5 A 153/17.A – juris Rn. 45 ff.). 7.5.2. Das Gericht schließt sich in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Bulgarien dieser Rechtsprechung an. Die Schwächen im bulgarischen Aufnahme- und Sozialsystem erreichen nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen. Eine Behandlung in diesem Sinne ist für nichtvulnerable anerkannte Drittstaatsangehörige unabhängig von deren Willen und Entscheidungen regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich. Dieser Personenkreis umfasst jedenfalls volljährige männliche Schutzberechtigte im erwerbsfähigen Alter ohne die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankungen. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien generell obdachlos sind oder besonders stark von Obdachlosigkeit bedroht sind. Angesichts der positiven wirtschaftlichen und demografischen Entwicklung sowie der verhältnismäßig geringen Arbeitslosigkeit in Bulgarien kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der für anerkannte Schutzberechtigte allgemein zugängliche Arbeitsmarkt derart verschlechtert hätte, dass es diesem Personenkreis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, in einem absehbaren Zeitraum eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen existenziellen Lebensunterhalt zu decken. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene zumutbare Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 29). Aufgrund der Einführung behördlicher Zustelladressen kann davon ausgegangen werden, dass eine Registrierung für nach Bulgarien zurückkehrende Schutzberechtigte nunmehr auch auf legalem Weg möglich ist. Diese ist wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum bulgarischen Sozialsystem. Bis zur Aufnahme einer Arbeit bestehen für eine Übergangszeit regelmäßig zumutbare Unterstützungsmöglichkeiten durch internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, auf die sich die schutzberechtigten Rückkehrer verweisen lassen müssen. Der Zugang von nach Bulgarien zurückkehrenden Drittstaatsangehörigen zu einer medizinischen Grundversorgung ist nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln für anerkannte Schutzberechtigte auch ohne Einkommen im Rahmen einer basalen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem gewährleistet. Besteht nach diesen tatsächlichen Feststellungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien zwar eine Situation, die für einzelne Personen je nach den Umständen des Einzelfalls das in Art. 3 EMRK geforderte Mindestmaß an Schwere erreichen kann, so stellt sich die Lage andererseits nicht bereits so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für diesen Personenkreis regelmäßig oder auch nur in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht zu erwarten wäre. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass anerkannte Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Bulgarien ausnahmslos oder zumindest im Regelfall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Erst recht kann keine generelle Vermutung für eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung infolge der Abschiebung von Angehörigen einer Personengruppe aufgestellt werden, die sich regelmäßig als besonders durchsetzungsfähig und nicht als besonders schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG darstellt. 7.5.3. Auch die Umstände des Einzelfalls führen nicht zu der Feststellung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Insoweit trägt der Kläger die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Bulgarien die Verelendung. Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG – juris Rn. 164 im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 210). Über die allgemeinen Umstände in Bulgarien hinaus hat der Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Bulgarien ergibt. Der Kläger gehört keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Er ist nach seinen eigenen Angaben erwerbsfähig und in der Bundesrepublik Deutschland seit geraumer Zeit auch als Friseur erwerbstätig. Der Kläger hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht und auch nicht vorgetragen, dass er einer Unterhaltspflicht gegenüber dritten Personen unterliegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auch die Integration in den bulgarischen Arbeitsmarkt gelingen würde. Nach dem Schreiben der bulgarischen Asylbehörde vom 12. Mai 2025 besteht der Status des Klägers als Flüchtling in Bulgarien fort und ist eine Ausweisung nicht erfolgt. Aus diesem Schreiben ergibt sich zugleich, dass bei den bulgarischen Behörden genügende Daten vorliegen, die eine Identifikation des Klägers erlauben würden. Für die Registrierung in Bulgarien ist die in Syrien vergebene Identifikationsnummer nicht notwendig. 7.6. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Ausländer kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Eine solche Gefahrenlage besteht nach den obigen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht. Aus dem Vortrag des Klägers und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine andere individuelle und existentielle Gefahr, die nicht schon vom Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst ist. Das gilt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Klägers, zu der er nichts vorgetragen hat. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit. Der Kläger wurde am 1. Januar 1996 geboren. Er stammt aus der Stadt al-Hasaka. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag in Bulgarien mit Entscheidung vom 9. Dezember 2014 Flüchtlingsschutz gewährt. Der Kläger reiste daraufhin am 14. Februar 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Februar 2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. November 2015 als unzulässig ab. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung nach Bulgarien an. Das Bundesamt befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2017 und vom 22. Mai 2017 beantragte der Kläger die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. August 2017 den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 9. November 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht gegeben. Eine Abänderung komme auch im Ermessenswege nicht in Betracht. Der Kläger hat dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 2. November 2017 – 3 B 3977/17 As SN – abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage berief sich der Kläger auf systemische Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien. Er sei dort inhaftiert und bestohlen und danach über vier Monate im Lager Charmanli festgehalten worden. Er sei unter Gewaltanwendung gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Als er seine Papiere erhalten habe, sei er sofort nach Deutschland weitergereist. In Bulgarien wäre er auf sich allein gestellt, seine Verwandten lebten in Deutschland. Er habe während der Flucht aus Syrien seine Eltern und Geschwister verloren. Diese hätten inzwischen einen Aufenthaltsstatus in Deutschland. Ihm würde nach einer Abschiebung wegen der schlechten humanitären Bedingungen in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2015 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2018 – 3 A 3375/17 As – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 11. März 2019 – 2 LZ 1115/18 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 20. März 2019 zugestellt worden. Am 16. April 2019 hat der Kläger seine Berufung begründet. Der Kläger ist der Auffassung, seine Abschiebung nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Als anerkannt Schutzberechtigter habe er keine realistische Chance, sich in Bulgarien eine Existenz aufzubauen. Ihm drohe in Bulgarien die Obdachlosigkeit und extreme Armut, ohne die Aussicht auf effektive Hilfe. Er habe derzeit keine Möglichkeit, eine Unterkunft in Bulgarien zu erhalten. Der Nachweis einer Unterkunft sei aber zugleich Voraussetzung für die Erlangung einer Arbeitsstelle sowie für die Gewährung von Sozialleistungen. Er verfüge über keine finanziellen Möglichkeiten, beherrsche die bulgarische Sprache nicht und könne bei einer Rückführung nach Bulgarien auch nicht auf Kontakte zu Verwandten oder Freunden bauen, um zumindest auf diesem Weg die Chance zu erlangen, in Bulgarien Fuß zu fassen. Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 – juris Rn. 26 ff.) und des Verwaltungsgerichts Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 2. März 2023 – 12 A 849/22 – juris). Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. Oktober 2018 – 3 A 3375/17 As SN – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. August 2017 zu verpflichten, den Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2015 zu ändern und Abschiebungsverbote gem. §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Bulgarien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die bulgarischen Identifikationspapiere seien verlängerbar bzw. könnten neu beantragt werden. Die formellen Hindernisse bei der Anmietung einer Wohnung seien in zumutbarer Weise durch den Kauf einer Scheinmeldeadresse zu lösen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.