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Beschluss

3 L 116/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1023.3L116.25.Z.00
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Leitsätze
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Fragestellung zur Rückkehrgefährdung leistungsfähiger erwachsener Männer nach Afghanistan, die über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen.(Rn.3) (Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt - 1. Kammer - vom 19. Mai 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Fragestellung zur Rückkehrgefährdung leistungsfähiger erwachsener Männer nach Afghanistan, die über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen.(Rn.3) (Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt - 1. Kammer - vom 19. Mai 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger will geklärt wissen, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für eine Abschiebung nach Afghanistan von leistungsfähigen erwachsenen Rückkehrern erfüllt sind, wenn für sie keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen. 1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen und insoweit auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2025 abgewiesen hat, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil sich die Frage allein auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, und somit nur auf den Hilfsantrag bezieht. 2. Aber auch hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der von ihm gestellten Frage nicht dargelegt. Der Kläger legt schon nicht dar, inwieweit sich die von ihm zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 - juris) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Mai 2023 - 1 A 472/20.A - juris) im Hinblick auf gleichgelagerte Lebenssituationen afghanischer Rückkehrer von der erstinstanzlichen Entscheidung und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 24. Mai 2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris), auf die sich das Verwaltungsgerichts gestützt hat, unterscheiden. In allen genannten Entscheidungen wird für einen näher beschriebenen Regelfall, dem gemeinsam ist, dass es um leistungsfähige männliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan geht, die Rückkehrgefährdung beurteilt. Dabei kommen die Gerichte zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK "im Regelfall" anzunehmen ist. Allerdings werden die Voraussetzungen des jeweiligen "Regelfalls" in den Entscheidungen unterschiedlich bestimmt. Das gilt insbesondere für die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Regel auf ein tragfähiges familiäres Netzwerk zurückgegriffen werden kann. Hiervon geht das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (a.a.O., Rn. 132 f.) aus: "In der aktuelleren obergerichtlichen Rechtsprechung wird eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus humanitären Gründen durch die Abschiebung von afghanischen Staatsangehörigen im Regelfall angenommen […]. Der Senat sieht sich angesichts der strengen rechtlichen Maßstäbe, die schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat nur in besonderen Ausnahmefällen zur Begründung eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK genügen lassen, nicht dazu in der Lage, sich dieser allgemeinen Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan anzuschließen. Diese Überzeugung folgt schon aus dem Umstand, dass das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan wegen der Sozialstruktur des Landes kein besonderer Umstand im Sinne einer Ausnahme, sondern der Regelfall ist." Demgegenüber sieht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Bestehen eines solchen Netzwerks nicht als Regelfall, sondern als besonderen Umstand an, der dazu führen kann, dass - abweichend von der nach seiner Auffassung maßgeblichen Regel - eine Existenzsicherung möglich ist und daher die Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gerade nicht erfüllt sind. In der Entscheidung heißt es (Rn. 140): "Der erkennende Senat ist angesichts der seit dem Regimewechsel gravierenden weiteren Verschlechterung der nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Verhältnisse in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 101 und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 202) und in ganz Afghanistan weiterhin der Auffassung, dass auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er in hinreichendem Maße finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt." Die vom Kläger zitierte Formulierung in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 43) "Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in der Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen können." spricht für einen ähnlichen Ansatz. Hier wird (nur) für den Fall, dass auf familiäre oder soziale Netzwerke nicht zurückgegriffen werden kann, im Allgemeinen von einer mangelnde Existenzsicherung ausgegangen. Die weiteren Ausführungen (a.a.O.) "Angesichts der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin zur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in Afghanistan begegnen, kann auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in Afghanistan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden." treffen keine pauschale Aussage zur Frage, ob Rückkehrer in der Regel auf die Unterstützung durch einen bestehenden Familienverband zur Sicherung ihres Existenzminimums zurückgreifen können. Eine Reintegration ist nach dieser Einschätzung "nicht ohne Weiteres" möglich, aber auch nicht ausgeschlossen. Dementsprechend hat das Gericht im konkreten Einzelfall geprüft, ob der Kläger seine Existenz durch eine Wiederaufnahme in den engeren Familienverband sichern könnte, dies aber im Hinblick auf die individuellen Umstände (Erwerbslosigkeit und Krankheit des Vaters, Ausreise des weiteren Familienkreises nach Pakistan) abgelehnt (Rn. 50) und "im Übrigen" u.a. ausgeführt, dass die Möglichkeit der Mitversorgung von Rückkehrern durch Familienangehörige von den vorhandenen Ressourcen und von der Verwandtschaftslinie abhängig ist (Rn. 51). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger keine klärungsbedürftige (Tatsachen-)Frage aufgeworfen, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte. Der Kläger stellt die Frage der Rückkehrgefährdung "leistungsfähiger erwachsener Rückkehrer", ohne das Vorhandensein eines familiären Netzwerks unmittelbar in die Fragestellung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger "bei seiner Rückkehr auf die Unterstützung seines familiären Netzwerks zurückgreifen können" wird (Seite 37 der Urteilsabschrift). Entscheidungserheblich könnte die Fragestellung des Klägers demnach allenfalls dann sein, wenn es sich bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen Möglichkeit der Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk nicht um einen Fall der (vom Kläger so bezeichneten) "besonders begünstigenden Umstände" handeln würde. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung lässt sich indes - wie ausgeführt - nicht ableiten, dass die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk nicht als begünstigender Umstand angesehen werden kann, der die Existenzsicherung ermöglichen und damit Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK aus humanitären Gründen ausschließen kann. Soweit der Kläger ausführt, in seinem Fall könne "entsprechend der Ausführungen des OVG Bautzen" seine Reintegration in den Familienverband "nicht ohne Weiteres erwartet werden", rügt der Kläger eine seines Erachtens fehlerhafte Bewertung durch das Verwaltungsgericht. Damit macht der Kläger in der Sache den in § 78 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung können solche Erwägungen nicht begründen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 3 A 217/23.A - juris Rn. 22 f.). Dementsprechend kann für die Annahme der Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Frage nicht unterstellt werden, dass der Kläger abweichend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass "nicht die gesamte Familie allein auf die Unterstützung des Klägers angewiesen ist, sondern andere Familienmitglieder jedenfalls nach ihrer Bildung in der Lage sind, für ihren Unterhalt durch eigene Arbeit aufzukommen", und hat damit auch die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht angesprochenen Probleme mangelnder Ressourcen innerhalb des Familienverbands berücksichtigt. Soweit der Kläger die Fähigkeit und Bereitschaft seiner Familienangehörigen zu seiner Unterstützung anzweifelt, handelt es sich in der Sache ebenfalls um die Geltendmachung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, auf den die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht erfolgreich gestützt werden kann. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, warum die die weiteren Gesichtspunkte, auf die das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass er nicht in eine die Anforderungen des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllende Notlage geraten wird, nicht als besonders begünstigende Umstände anzusehen sind. Neben der Möglichkeit familiärer Unterstützung hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Unterstützung durch die Familie seiner Ehefrau sowie auf seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch seinen "landesuntypisch hohen Bildungsstandard" und seine berufliche Erfahrung abgestellt. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinen Ausführungen nicht zulassungsbegründend angegriffen. Auch insoweit macht der Kläger letztlich lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).