Urteil
19 K 1512/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0407.19K1512.21A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 02.03.2021 verpflichtet, den Klägerinnen zu 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2. Die Klägerin zu 3 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 02.03.2021 verpflichtet, den Klägerinnen zu 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2. Die Klägerin zu 3 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerinnen sind iranische Staatsangehörige und persischer Volkszugehörigkeit. Am 23.01.2020 reisten sie über den Landweg nach Deutschland ein und stellten Asylanträge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang und die Anhörungsniederschrift Bezug genommen. Mit Bescheid vom 02.03.2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Klägerinnen unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Klägerinnen haben am 19.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen auf ihre identitätsprägende Verwestlichung in Deutschland. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2021 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 31 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerinnen subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sind, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Sitzungsniederschrift und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte zudem trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2021 ist in Bezug auf die Klägerinnen zu 1 und 2 rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. In Bezug auf die Klägerin zu 3 ist der Bescheid hingegen nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Zuerkennung setzt nach § 3 Abs. 4 AsylG unter anderem – und hier allein streitig – voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 – 1 B 79.19 –, juris Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 – 1 B 79.19 –, a. a. O. Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, a. a. O. Rn. 32 m. w. N. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 15 sowie vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 23. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8 und vom 19.10.2001 – 1 B 24.01 –, juris Rn. 5. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 36. An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder auf-grund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 –, InfAuslR 1991, 94 = juris Rn. 15. Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sind nach Verlassen des Heimatlandes für die Klägerinnen zu 1 und 2 Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle ihrer Rückkehr auszugehen. Sie gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG der sozialen Gruppe der iranischen Frauen an und haben infolgedessen in der iranischen Gesellschaft als Gruppenzugehörige eine erhebliche systematische Ungleichbehandlung zu erwarten, welche aufgrund einer fortgeschrittenen „Verwestlichung“ im Falle der Klägerinnen die Qualität einer Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG erreicht. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“ (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG; sog. interne Merkmale) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG; sog. externes Merkmal). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.9.2019, 1 B 54.19, juris Rn. 7 f.; VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 21. Durch § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG wird klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG die Gruppe der iranischen Frauen anzusehen. VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 21 m.w.N. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (AA) sind iranische Frauen in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt und Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 24 m.w.N. Zwar wird in der iranischen Verfassung eine Gleichbehandlung der Geschlechter vorgeschrieben und eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Frauen vorgesehen, aber auch diese Rechte finden ihre Einschränkungen in den Regeln des schiitischen Islams, der Staatsreligion in Iran. Danach finden Gesetze keine Anwendung, wenn sie im Gegensatz zur Scharia stehen. Prägend für die diskriminierenden Einschränkungen ist die Rolle der (Ehe-)Frau als dem (Ehe-)Mann untergeordnet, was sich sowohl bei Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechts, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt. Das vom Wächterrat im November 2021 angenommene Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ greift weitergehend in die reproduktiven, sexuellen und gesundheitlichen Rechte von Frauen ein. Es sieht unter anderem die Abschaffung der Pränataldiagnostik, schärfere Strafen bei Abtreibung sowie Einschränkung des Zugangs zu Verhütungsmitteln vor. Auch benötigen Frauen für die Scheidung im Regelfall die Zustimmung des Mannes, während Männer die Zustimmung ihrer Ehefrau nicht benötigen. Weiter betrachtet das Gesetz Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per definitionem als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Vergewaltigungen werden vielfach aus Furcht vor offizieller beziehungsweise staatlicher Vergeltung oder einer Anklage wegen unmoralischen Verhaltens aufgrund außerehelichen Geschlechtsverkehrs unter Androhung schwerer Strafen und gesellschaftlicher Repressalien oder Ausgrenzung schon nicht angezeigt. VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 25 m.w.N. Ferner sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden vor Gericht nur zur Hälfte gewichtet und üblicherweise ist auch ein männlicher Zeuge erforderlich. Die finanzielle Entschädigung (diya bzw. Blutgeld) der Familie eines weiblichen Opfers einer Straftat ist nur halb so hoch wie die für ein männliches Opfer einer Straftat vorgesehene Entschädigung. Wenngleich nach einer Gesetzesänderung und einer Entscheidung des obersten iranischen Gerichts aus Juli 2019 die zweite Hälfte der Entschädigung staatlicherseits gezahlt wird, zeigt sich an dem Umstand, dass im Falle eines weiblichen Opfers jedenfalls der Täter selbst nur den hälftigen Entschädigungsbetrag zahlen muss, dass das Leben einer Frau staatlicherseits nur als „halb so viel wert“ angesehen wird wie das eines Mannes. VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 26 m.w.N. Dem iranischen Kabinett gehört lediglich eine Frau an und von einigen staatlichen Funktionen, wie dem Richteramt und dem Staatspräsidentenamt, sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraktiken gänzlich ausgeschlossen. Zwar ist hier anzumerken, dass es einige Richterinnen – insbesondere an Familiengerichten – gibt; ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Eine Kandidatur von Frauen bei Präsidentschaftswahlen wird grundsätzlich abgelehnt. Auch ist es Frauen nicht in dem gleichen Maße wie Männern möglich, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, da für sie beispielsweise eine strenge Kleiderordnung herrscht, ihnen der Zugang zu Sportveranstaltungen verboten ist und ein Genehmigungsvorbehalt des Ehemannes oder Vaters bezüglich der Arbeitsaufnahme oder Reisen besteht. Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten, alleine zu wohnen oder Arbeit zu finden, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Rahmen des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften; sind Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch zu sehen, sind sie – nach Auffassung der iranischen Sicherheitskräfte – zu stark geschminkt oder tragen sie enganliegende Kleidung, kann es zu Schikanen oder auch Festnahmen kommen. Der Kopftuchzwang führt zu täglichen Schikanen, willkürlichen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen sowie dazu, dass Frauen der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Räumen verweigert wird. Neuerdings setzt die iranische Regierung auch Gesichtserkennungstechnologien ein, um die Bevölkerung zu überwachen und insbesondere weibliche Personen zu identifizieren, die sich nicht an die (Bekleidungs‑) Vorschriften halten. VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 27 f. m.w.N. Ein Verstoß gegen die Bekleidungsvorschriften, wie das Nicht-Verhüllen der Haare oder Konturen des Körpers, kann mit Freiheitsstrafe zwischen zehn Tagen und zwei Monaten und/oder mit Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel jedoch nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen. Es wird aber auch berichtet, dass eine 20-jährige Influencerin, die öffentlich ohne Kopftuch auftrat und dies in den sozialen Medien teilte, im April 2022 zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen „Versammlung und Absprachen gegen die nationale Sicherheit“ verurteilt wurde. Zwar ist davon auszugehen, dass in der iranischen Alltagsrealität nicht jedes Herunterziehen des Kopftuchs, das den Behörden bekannt wird, auch strafrechtlich verfolgt wird. Für den jeweiligen Einzelfall lässt sich allerdings keine verlässliche Prognose treffen, da die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis insgesamt durch Willkür gekennzeichnet ist, was vorrangig durch die unbestimmte Formulierung von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte bedingt ist. Auch die landesweiten massenhaften und andauernden Protestwellen seit Mitte September 2022, die durch den Tod der 22- jährigen Kurdin Mahsa Amini ausgelöst wurden und unter dem Slogan „Woman, Life, Freedom“ weltweite Beachtung erfahren, sind ein Beispiel, wie stark die Symbolkraft des Kopftuchs sich auf die Herrschaft der islamischen Regierung auswirkt. Während die iranischen Behörden zunächst angedeutet hatten, dass sie die Durchsetzung der Kleidervorschriften nach den Protesten im Jahr 2022 lockern könnten, verschärfen sie nun die Durchsetzung. Frauen wird der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Schulen, Regierungsbüros und Flughäfen verweigert, wenn sie ihr Haar nicht bedecken. VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 29 m.w.N. Die Sittenpolizei kommt wieder zum Einsatz, um Frauen, die sich nicht an die Verschleierungspflicht halten, zu verwarnen oder an die Justizbehörden zu übergeben. Zahlreiche Frauen wurden wegen Verstoßes gegen die Kleiderregeln zu Haft- oder Geldstrafen verurteilt. Weiter erfahren Frauen und Mädchen, die sich regelwidrig kleiden, Einschränkungen beim Zugang zu Bildung und bei der Berufsausübung. Am 03.04.2023 gaben das Bildungsministerium und das Ministerium für Wissenschaft und Technologie Erklärungen ab, in denen sie ankündigten, dass Schulen und Universitäten Mädchen und Frauen, die sich weigern, die Schleierpflicht zu akzeptieren und zu befolgen, keine Ausbildung und andere Dienstleistungen bieten werden. VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 30 f. m.w.N. Aufgrund der dargestellten Erkenntnislage ist im Fall einer weiblichen Schutzsuchenden ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 AsylG dann gegeben, wenn der geschlechtsspezifische Aspekt für sie so bedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass die sie in Iran als Frau treffenden systematischen Benachteiligungen für sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Es darf ihr – ausnahmsweise und einzelfallbezogen – nicht zumutbar erscheinen, sich in Iran den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen iranisch-islamischen und Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligenden Regeln zu unterwerfen. VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 32 m.w.N. Dies ist dann der Fall, wenn eine weibliche Schutzsuchende infolge des längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität aufgrund der hiesigen Wertevorstellungen hinsichtlich der Gleichberechtigung von Frauen und Männern geprägt worden ist, dass sie entweder nicht mehr in der Lage wäre oder es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr nach Iran ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, sog. „Verwestlichung“, vgl. OVG S.-H., Urteil vom 12.12.2023 – 2 LB 9/22 –, juris Rn. 107 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14 –, juris Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.10.2024 – 19a K 3113/21.A –, juris Rn. 40. Mit dem unbestimmten Begriff der „Verwestlichung“ ist die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten, namentlich in Europa und auf dem (nord-)amerikanischen Kontinent sowie in Australien und Neuseeland, im Allgemeinen kennzeichnend sind. Dazu gehören insbesondere die Vorstellung einer grundlegenden Freiheit zur individuellen Persönlichkeitsentfaltung und gleichberechtigten Eigenverantwortlichkeit jeder Person, insbesondere aber von Frauen, in religiöser, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und sexueller Hinsicht und das Recht jeder (erwachsenen) Person, über ihre persönliche Lebensführung insgesamt, namentlich aber in den zuvor benannten Bereichen, autonom entscheiden zu dürfen, ohne dabei an lediglich gesellschaftlich vorherrschende, aber nicht formal-gesetzlich vorgeschriebene Verhaltensregeln gebunden zu sein. Weiterhin kennzeichnend für den Begriff der „Verwestlichung“ ist zudem die Idee und grundsätzliche Akzeptanz einer gesellschaftlichen Pluralität insbesondere in soziokulturellen, weltanschaulich-religiösen und auf die Sexualmoral bezogenen Anschauungen. VGH Mannheim, Urteil vom 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 65 unter Verweis auf VG Hannover, Urteil vom 27.10.2022 – 3 A 5642/18 –, juris Rn. 19. Allerdings ist die Annahme eines „westlichen Lebensstils“ nur dann beachtlich, wenn dieser die betreffende Person in ihrer Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssen also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in Iran hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 33 unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 – 20 K 666.17 A –, juris Rn. 48. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt wurde, dass sie aufgrund ihres Verhaltens, ihrer Wertvorstellungen und ihrer politischen Überzeugungen, ihrer Sozialisierung im Ganzen und ihres Erscheinungsbildes nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil bei einer Rückkehr nach Iran kurzfristig und im durch die Aufnahmebevölkerung erwarteten Umfang an die dortigen Lebensverhältnisse anzupassen. Besteht ein solcher Fall, würde die betreffende Person aufgrund ihrer Anpassungsschwierigkeiten in den Verdacht geraten, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit in Widerspruch zu den religiösen Vorstellungen, den erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen zu setzen, welche die vom herrschenden Regime getragene „Islamische Republik Iran“ kennzeichnen. Eine Verwestlichung im vorgenannten Sinne lässt sich dabei nicht vorrangig an äußeren, gegebenenfalls veränderlichen Merkmalen wie Kleidung, Frisur, Barttracht etc. ablesen. Sie findet vielmehr in einer Persönlichkeitsentwicklung der schutzsuchenden Person Ausdruck, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat. VG Hamburg, Urteil vom 09.04.2024 – 10 A 5193/23 –, juris Rn. 33 unter Verweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 68. Wann ein solcher Grad der Identitätsprägung hinsichtlich der in Europa gelebten Wertevorstellung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern erreicht ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände. vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2019 – 9 LA 452/19 –, juris Rn. 13 m.w.N. Da das Geschlecht in seiner hier maßgeblichen Bedeutung ein angeborenes Merkmal ist, das nicht verändert werden kann im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) Alt. 1 AsylG, sind die Klägerinnen als zugehörig zu der bestimmten sozialen Gruppe der Frauen in der iranischen Gesellschaft anzusehen. Auch können sie ausgehend von den zuvor genannten Maßstäben für sich das Merkmal der Verwestlichung beanspruchen. Auf Grundlage ihrer Anhörung konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Klägerinnen zu 1 und 2, die seit fünf Jahren in Deutschland leben, durch ihren mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland aufgrund des hier verbreiteten und gelebten Werteverständnisses der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihrer Identität als Frau wesentlich und nachhaltig geprägt worden sind. Das Gericht hat im Hinblick auf die Klägerin zu 1 nach ihren Angaben und ihrem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass es für sie von außerordentlich hoher Bedeutung ist, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen, ohne dabei der Bevormundung durch Männer – wie sie nach der dargestellten Erkenntnislage im Iran allgegenwärtig ist – und den in der Erkenntnislage beschriebenen Benachteiligungen ausgeliefert zu sein. Dies folgt unter anderem aus ihrer erst in Deutschland möglich gewordenen Scheidung von ihrem Ehemann, der sie nach ihren eigenen und überzeugenden Angaben unterdrückt hat. Mit ihren Kindern konnte sie sich in Deutschland ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben erarbeiten. Ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung, ihre Aussagen und die damit vermittelte Persönlichkeit erfüllt aus Sicht des Gerichts die oben genannten Merkmale einer identitätsprägenden Verwestlichung. Auch für die Klägerin zu 2 ist das Gericht nach ihren Angaben und ihrem persönlichen Eindruck davon überzeugt, dass es für sie von außerordentlich hoher Bedeutung ist, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen, ohne dabei der Bevormundung durch Männer – wie sie nach der dargestellten Erkenntnislage im Iran allgegenwärtig ist – und den in der Erkenntnislage beschriebenen Benachteiligungen ausgeliefert zu sein. Sie lebt seit ihrem 15. Lebensjahr in Deutschland und hat einen Großteil ihrer identitäts- und persönlichkeitsprägenden Jugend hier verbracht. Die in dieser Zeit gesammelten Erfahrungen der freien Kleiderauswahl, der freie Zugang zu Bildung sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau waren für sie nach der freien Überzeugung des Gerichts so identitätsprägend, dass sie nach eigenen Angaben „lieber sterben würde“ als diese Rechte bei einer Rückkehr in den Iran wieder zu verlieren. Nach ihrem Vortrag ist das Gericht davon überzeugt, dass sie sich mit den in Deutschland gelebten Wertvorstellungen und Weltanschauungen identifiziert. Auch ihr Vortrag, dass sie im Iran „natürlich protestieren würde“, erweckt den Gesamteindruck, dass sie sich nicht mit der Situation der Frauen im Iran abfinden könnte. Infolgedessen wäre sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der Gefahr einer Inhaftierung oder Verfolgung durch das iranische Regime ausgesetzt. Die Klage der Klägerin zu 3 hat keinen Erfolg. Sie hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Klägerin zu 3 droht zunächst keine Verfolgung, weil sie keine eigenen Gründe geltend macht. An den Voraussetzungen des hilfsweise beantragten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG fehlt es ebenfalls. Für das Bestehen eines drohenden ernsthaften Schadens in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist ihr ebenfalls nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen aus den ebenso eingehenden wie überzeugenden Gründen des angegriffenen Bescheides nicht vor (§ 77 Abs. 3 AsylG). Auch im Übrigen ist der Bescheid, soweit er die Klägerin zu 3 betrifft, nicht zu beanstanden. Insoweit wird wiederum auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Mangels einer bestands- bzw. rechtskräftigen Anerkennung der Klägerin zu 1 stehen im maßgeblichen Zeitpunkt auch keine familiären Bindungen entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.