OffeneUrteileSuche
Urteil

A 11 S 1695/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0621.A11S1695.22.00
6mal zitiert
55Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

56 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Einschätzung, welche Gefahren ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften in Afghanistan drohen, ist zwischen früheren Mitgliedern der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF), der Afghan Local Police (ALP) sowie der Regierung nahestehenden Milizen einerseits und sonstigen Mitarbeitern der Regierung andererseits zu unterscheiden.(Rn.89) 2, In Bezug auf das Risikoprofil der sonstigen Regierungsmitarbeiter - mit Ausnahme von Richtern, Staatsanwälten und Frauen in sonstigen Positionen - ist nicht generell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines im Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens auszugehen.(Rn.89) 3. Ob dem Schutzsuchenden ein solcher Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist vielmehr individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.(Rn.89) 4. Maßgebliche Faktoren hierbei sind u.a. die Art, Dauer und Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit, die Institution, bei welcher der Schutzsuchende beschäftigt war, die Region, in welcher die Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die Existenz persönlicher Feindschaften.(Rn.95) 5. Es kann offenbleiben, ob in den afghanischen Provinzen Nangarhar und Kabul ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) herrscht. Denn bezogen auf die dortige Sicherheitslage lässt sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass für gleichsam jede Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit bestünde.(Rn.96)
Tenor
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2019 - A 2 K 5146/17 - ist unwirksam, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Einschätzung, welche Gefahren ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften in Afghanistan drohen, ist zwischen früheren Mitgliedern der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF), der Afghan Local Police (ALP) sowie der Regierung nahestehenden Milizen einerseits und sonstigen Mitarbeitern der Regierung andererseits zu unterscheiden.(Rn.89) 2, In Bezug auf das Risikoprofil der sonstigen Regierungsmitarbeiter - mit Ausnahme von Richtern, Staatsanwälten und Frauen in sonstigen Positionen - ist nicht generell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines im Herkunftsland drohenden ernsthaften Schadens auszugehen.(Rn.89) 3. Ob dem Schutzsuchenden ein solcher Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist vielmehr individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.(Rn.89) 4. Maßgebliche Faktoren hierbei sind u.a. die Art, Dauer und Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit, die Institution, bei welcher der Schutzsuchende beschäftigt war, die Region, in welcher die Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die Existenz persönlicher Feindschaften.(Rn.95) 5. Es kann offenbleiben, ob in den afghanischen Provinzen Nangarhar und Kabul ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) herrscht. Denn bezogen auf die dortige Sicherheitslage lässt sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass für gleichsam jede Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit bestünde.(Rn.96) Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2019 - A 2 K 5146/17 - ist unwirksam, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären. II. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Berufung ist nach der durch den Senat erfolgten Zulassung statthaft (§ 78 Abs. 2 AsylG). Der Beschluss vom 04.09.2019 - A 11 S 1630/19 - ist sachdienlich dahin auszulegen, dass die Berufung nicht nur insoweit zugelassen worden ist, als die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgewiesen worden ist, sondern auch insoweit, als das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der dem entgegenstehenden Ziffer 3 des Bescheids vom 03.04.2017 abgewiesen hat. Gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG wird das Antragsverfahren nach der Berufungszulassung als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens, insbesondere auch der Berufungsbegründung, enthält § 78 AsylG keine Regelungen, so dass insoweit das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.08.2022 - 2 A 88/22 - juris Rn. 3). Der Kläger hat die Berufung in der gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO zu wahrenden Form begründet und einen hinreichend bestimmten Berufungsantrag gestellt. Dabei hat er zwar die nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO geltende Begründungsfrist versäumt. Denn die Berufung ist entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des - mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist versehenen - Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden. Der Zulassungsbeschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.09.2019 zugestellt worden. Mithin endete die Monatsfrist - der 13.10.2019 war ein Sonntag - mit Ablauf des 14.10.2019 (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung ist indes erst am 16.10.2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Dem Kläger ist aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO). Ein "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr.; BVerwG, Beschluss vom 26.01.2021 - 2 B 59.20 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, kann als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zugerechnet werden, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, wenn diesen im Hinblick auf die betreffende Ursache ein Organisationsverschulden und damit ein eigener Schuldvorwurf trifft (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 6 und vom 14.05.2013 - 11 B 12.1522 - juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2011 - 1 A 1756/09 - juris Rn. 46; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 47). Die Wahrung der prozessualen Fristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts, der er besondere Sorgfalt widmen muss. Zwar darf er grundsätzlich die Berechnung und Notierung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten bereitet, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011 - 1 B 7.11 - juris Rn. 5). Auch in einem solchen Fall hat der Prozessbevollmächtigte aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - IV ZB 33/18 - juris Rn. 8 m.w.N.). Zu den zur Ermöglichung der Gegenkontrolle notwendigen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - IV ZB 33/18 - juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Berechnung und Notierung der üblichen Fristen sowie deren Kontrolle sind geeignete (ggf. allgemeine) Anweisungen zu geben (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2022 - 6 Bf 137/22 - juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 60 Rn. 21). Auch die Berufungsbegründungsfrist kann im Einzelfall zu den Fristen zählen, deren Überwachung und Kontrolle ein Prozessbevollmächtigter vollständig seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal überlassen kann (von einem grundsätzlich strengen Maßstab ausgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2022 - 6 Bf 137/22 - juris Rn. 20; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 A 272/11 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 04.11.2008 - 4 LC 234/07 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.08.2006 - 4 S 2288/05 - juris Rn. 5 und vom 07.08.2003 - 11 S 1201/03 - juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2003 - 12 A 5511/00 - juris Rn. 12; vgl. zur Revisionsbegründungsfrist BVerwG, Beschluss vom 07.03.1995 - 9 C 390/94 - juris Rn. 11). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wegen der Häufigkeit der zu bearbeitenden Berufungssachen um eine in der Rechtsanwaltskanzlei geläufige Fristberechnung handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1982 - 8 C 159.81 - juris Rn. 3 m.w.N.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VerwR, § 60 VwGO Rn. 45, Stand: Juni 2017). Jedenfalls in diesen Fällen erscheint es nicht gerechtfertigt und praxisfern, die Übertragbarkeit der Fristenüberwachung und -kontrolle auf gut ausgebildete und sorgfältig beaufsichtigte Angestellte unter Hinweis auf die Kompliziertheit der Regelungen in § 124a VwGO (so etwa NdsOVG, Beschluss vom 04.11.2008 - 4 LC 234/07 - juris Rn. 6, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.08.2006 - 4 S 2288/05 - juris Rn. 5 und OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2003 - 12 A 5511/00 - juris Rn. 13) auszuschließen. Insoweit gilt es auch zu berücksichtigen, dass den Urteilen bzw. Beschlüssen, in denen die Berufung zugelassen worden ist, in aller Regel eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, die entweder eine zweimonatige (Zulassung durch das Verwaltungsgericht) oder eine einmonatige (Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht) Begründungsfrist ausweist, deren jeweilige Berechnung für geschultes Personal keine Schwierigkeit aufweist. Freilich hat auch in diesen Fällen in jedem Einzelfall eine anwaltliche Gegenkontrolle anhand der (Hand-)Akte zu erfolgen, dass die Frist notiert wurde; erst dann darf der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis bzgl. der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung unterzeichnen und zurückgeben (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2022 - 6 Bf 137/22 - juris Rn. 20 m.w.N.). Gemessen daran ist im vorliegenden Fall die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Vielmehr beruht sie auf einer individuellen Fehlleistung einer Kanzleiangestellten der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Verschulden dieser Angestellten, einer Auszubildenden im dritten Lehrjahr, ist weder der Prozessbevollmächtigten des Klägers noch diesem selbst zuzurechnen. Die Kanzleiangestellte hat zwar schuldhaft gehandelt, indem sie das Ende der Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft in den Fristenkalender eingetragen hat. Dies geht auch aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hervor, in welcher die Kanzleiangestellte ausführt, anscheinend das Ende der Begründungsfrist als Vorfrist und als tatsächliches Fristende „den 16.“ eingetragen zu haben. Es werde immer drei Tage vorher eine Notfrist eingetragen. Auf dem Empfangsbekenntnis sei „der 13.“ eingetragen worden. Sie habe dann die Fristen notiert. In der Rechtsbehelfsbelehrung notiere sie immer, dass sie die Frist notiert habe. Dazu schreibe sie „Frist not“. Sie könne sich nicht erklären, warum sie „eine so einfache Monatsfrist“ falsch eingetragen habe. Vielleicht sei sie an jenem Tag unaufmerksam gewesen. Hieraus folgt aber kein über das Verschulden der Kanzleiangestellten hinausgehendes Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, welches sich dieser nach den genannten Maßstäben zurechnen lassen müsste. Dem steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte die Berechnung und Überwachung (auch) von Berufungsbegründungsfristen auf ihre Angestellte übertragen hat. Denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dem Senat als Rechtsanwältin bekannt, die regelmäßig mit Berufungssachen im Ausländer- und Asylrecht befasst ist. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers geläufig ist, wie Berufungsbegründungsfristen berechnet werden, zumal sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten Hinweise darauf ergeben, dass sich diese hierbei an den Rechtsmittelbelehrungen orientiert. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Angestellten, der die Aufgabe der Eintragung von Fristen übertragen war, um eine Auszubildende handelte. Hieraus folgt jedenfalls im vorliegenden Einzelfall keine Sorgfaltspflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Insofern berücksichtigt der Senat, dass es sich um eine Auszubildende im letzten Lehrjahr handelte, die sich nach den Darlegungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bis dahin im Bereich der Fristenkontrolle uneingeschränkt bewährt und als sehr zuverlässig erwiesen hatte; außerdem ging es um die Eintragung und Kontrolle von Fristen in einem Verfahren, das nach seiner Art und den zu beachtenden Fristen zum absoluten Standardrepertoire der Kanzlei zählt (von einem strengen Maßstab ausgehend BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - IV ZB 13/14 - juris Rn. 13). Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht, dass ihre Auszubildende sowohl in der Schule als auch von der Prozessbevollmächtigten selbst sorgfältig für die Fristenberechnung und -eintragung ausgebildet worden ist. Erst nachdem sie sich als sorgfältig und gewissenhaft genug beim Eintragen der Fristen erwiesen habe, sei ihr diese Aufgabe übertragen worden. Sie habe bereits seit mehr als sechs Monaten selbständig und korrekt die Fristen eingetragen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt die Auszubildende, dass sie von der Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Fristeneintragung ordentlich angewiesen worden sei. Ihr seien die Berechnung, der Anfang und das Ende einer Frist sowie die Art und Weise, wo und wie sie die Fristen eintragen solle, beigebracht worden. Seit sie dies in eigener Verantwortung mache, habe sie bis zum vorliegenden Fall noch nie eine Frist falsch eingetragen. Aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten geht hervor, dass die Überwachung von Fristen in der Kanzlei derart organisiert ist, dass die Kanzleiangestellte eine Vorfrist von drei Tagen und den Ablauf der Frist eintrage. Sie vermerke auf der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Frist notiert worden sei. Dazu schreibe sie mit einem roten Stift „Frist not“. Bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses versichere sich die Prozessbevollmächtigte noch einmal bei ihrer Angestellten, ob die Frist gesehen und eingetragen worden sei. Diese Vorkehrungen seien allesamt auch im vorliegenden Fall eingehalten worden. Daraus folgt, dass sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgrund des Vermerks auf der Rechtsmittelbelehrung darauf verlassen durfte, dass die Frist von der Angestellten ordnungsgemäß notiert worden war. Eine darüber hinausgehende Kontrolle des Fristenkalenders in jedem Einzelfall, ob die Eintragung auch richtig vorgenommen wurde, kann von der Prozessbevollmächtigten nicht verlangt werden. Denn eine solche Obliegenheit würde einem Eintragen der Frist durch die Rechtsanwältin selbst gleichkommen und somit den Entlastungseffekt der - hier grundsätzlich zulässigen - Delegation zunichtemachen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 9). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Wiedereinsetzungsantrag noch am selben Tag, an dem sie die Fristversäumnis erkannt hat, und damit fristgerecht gestellt. Auch die erforderliche Handlung - hier: die Berufungsbegründung - hat sie fristgerecht nachgeholt. 2. Die Berufung hat allerdings, soweit sie noch rechtshängig ist, in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage, die nur noch darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung von Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids den subsidiären Schutz zuzuerkennen, ist unbegründet. Das ursprünglich erstinstanzlich noch verfolgte weitere Begehren des Klägers auf Asylanerkennung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2023 klargestellt, dass in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug der Gegenstand der Asylberechtigung nach Erörterung im Termin nicht weiterverfolgt und die Klage insoweit zurückgenommen worden sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylG) hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023 (BGBl. I Nr. 106) sowie das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817). Unionsrechtlich findet die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58, nachfolgend Richtlinie 2011/95/EU) Anwendung. Der Antrag des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ist zwar zulässig (a)), aber nicht begründet (b)). a) Der Antrag des Klägers ist nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (vgl. zur Prüfung von Unzulässigkeitsgründen BVerwG, Urteile vom 19.01.2023 - 1 C 45.21 - juris Rn. 12 ff. und vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - juris Rn. 11 ff.). Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Bundesamt angegeben hatte, über Dokumente zu verfügen, „die die Einreise, den Aufenthalt oder das Verlassen des Gebietes der Dublin-Mitgliedstaaten nachweisen“, und insoweit auf einen „Flüchtlingsausweis Q 1633656“ Bezug genommen hat (vgl. Bl. 53 d. BAMF-Akte), haben sich aus der hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2023 erfolgten Befragung des Klägers keine weiteren Hinweise darauf ergeben, er könnte bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Flüchtling anerkannt worden sein. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass der Kläger damit ein ihm durch deutsche Behörden ausgehändigtes Dokument gemeint hat. Von einer Flüchtlingsanerkennung in einem anderen EU-Mitgliedstaat geht auch das Bundesamt nicht aus, dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt hat, dem Bundesamt lägen hierzu keine (gegenteiligen) Erkenntnisse vor. b) Der Antrag des Klägers, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU zum subsidiären Schutz umgesetzt (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 8). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 100 ff. und vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 73, vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 27 m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU, die auch im Rahmen des subsidiären Schutzes eingreift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 73, vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 29). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2023 - 1 C 45.21 - juris Rn. 42). Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39, vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16 und Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 40, vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 32). So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 40 und vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 57). Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - juris Rn. 8). Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 41, vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 36; dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - juris Rn. 3 und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A - juris Rn. 59). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 42, vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 55 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 38). Diese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des Schutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (eingehend BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 43 und vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 60). Dabei bedarf es für die Annahme einer dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr eines ernsthaften Schadens weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 73.17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller verfügbaren und sachdienlichen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19). Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines dem Kläger individuell drohenden ernsthaften Schadens weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten ernsthaften Schadens festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 20). aa) Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). bb) Auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Unter einer unmenschlichen Behandlung im oben genannten Sinne ist die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG besteht in einer Demütigung oder Herabsetzung, die ein Mindestmaß an Schwere aufweist. Dieses Maß ist erreicht, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 76, vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 17 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 23 ff.; Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 4 AsylG Rn. 10). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 76 und vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine tatsächliche Gefahr für den Kläger, Opfer einer § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuwiderlaufenden Behandlung zu werden, nicht feststellen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf das individuelle Vorbringen des Klägers (1), sondern auch hinsichtlich einer etwaigen (allgemeinen) Gefahr, als Rückkehrer - sei es durch die Taliban, sei es durch die dortige Aufnahmegesellschaft - schlecht behandelt zu werden (2), sowie in Bezug auf die prekären humanitären Bedingungen in Afghanistan (3). (1) Dem Kläger droht in Afghanistan mit Blick darauf, dass er vor seiner Ausreise als Bodyguard eines Provinzgouverneurs tätig gewesen ist, keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. (a) Vor seiner Ausreise hat der Kläger weder einen ernsthaften Schaden erlitten noch war er von einem solchen unmittelbar bedroht, so dass ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nicht zugutekommt. Der Senat vermochte sich nach der Anhörung des Klägers insbesondere in der letzten mündlichen Verhandlung und dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck unter Würdigung des gesamten Akteninhalts nicht davon zu überzeugen, dass er vor seiner Ausreise den geltend gemachten Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist. Vorweg ist anzumerken, dass angesichts des allgemeinen Aussageverhaltens des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung seitens des erkennenden Senats einige Vorbehalte in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen, worunter letztlich auch die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im Übrigen leidet. Das Aussageverhalten des Klägers war durch eine Vielzahl nicht erklärlicher Erinnerungslücken gekennzeichnet und ließ beim Senat den Eindruck entstehen, dass der Kläger oftmals bestrebt war, zu „mauern“ und den Fragen des Senats auszuweichen. Ein solches Aussageverhalten zeigte der Kläger in besonders augenfälliger Weise, als die Sprache auf den in der Bundesamtsakte befindlichen EURODAC-Treffer kam, demzufolge ihm am 13.10.2011 in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Hierauf angesprochen erklärte der Kläger zunächst, seit dem Jahre 2011 sei sehr viel Zeit vergangen, er könne sich nicht erinnern (S. 2 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Auf Vorhalt erklärte er sodann, es könnte sein, dass er im Jahre 2011 in Griechenland war, er könne sich aber nicht erinnern. Der nochmaligen Nachfrage wich der Kläger wiederum erkennbar aus, indem er antwortete, er sei durch viele Länder gereist, als er geflüchtet sei, beispielsweise durch den Iran und die Türkei, er könne sich nicht erinnern (S. 2 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Auf Vorhalt, dass es im vorliegenden Zusammenhang um das Jahr 2011 gehe, er aber erst im Jahre 2015 nach Deutschland eingereist sei, ob er also vier Jahre auf Reisen gewesen sei, räumte der Kläger schließlich ein, im Jahre 2011 in Griechenland gewesen und wieder zurückgeschickt worden zu sein (S. 3 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Wie das passiert sei, daran könne er sich allerdings wiederum nicht erinnern. Auch auf die Nachfrage, ob er also im Jahre 2011 aus Afghanistan ausgereist und dann wieder dorthin zurückgegangen sei, erklärte der Kläger, das könne sein, er könne sich aber auch insoweit nicht erinnern. Dass der Kläger ein so einschneidendes Erlebnis wie eine Ausreise, die offenkundig auf einen (längeren) Aufenthalt in Europa abzielte, vergessen haben will, nimmt der Senat ihm nicht ab. Soweit der Kläger seine Erinnerungslücken damit erklärt hat, er habe seine Familie verloren und viele Probleme gehabt, erscheint dies vorgeschoben. Auch den Fragen des Senats zur Finanzierung seiner Ausreise im Jahre 2015 ist der Kläger erkennbar ausgewichen. Diese soll nach seinen eigenen, in der letzten mündlichen Verhandlung nochmals bestätigten Angaben 8.000 USD gekostet haben. Das Geld will der Kläger durch seine Arbeit und den Ertrag aus den Feldern der Familie verdient haben. Auf Vorhalt, dass sich sein Verdienst als Leibwächter bei Zugrundelegung seiner Angaben auf maximal 4.200 USD belaufen haben müsste, er also, selbst wenn er nichts davon ausgegeben hätte, fast 4.000 USD aus der Landwirtschaft erwirtschaftet haben müsste, hat der Kläger keine plausible Antwort geben können. Vielmehr hat er - erkennbar ausweichend - erklärt, es sei auch in Deutschland so, dass er sich sehr bemüht habe, hier arbeite und auch den Führerschein gemacht habe. Er habe auch vorher schon mit seinem Vater gearbeitet. Seine Ausreise sei keine Frage des Geldes, sondern des Überlebens gewesen. Die Nachfrage, wie er so schnell so viel Geld habe auftreiben können, hat der Kläger wiederum in dem offensichtlichen Bestreben, keine detaillierte Antwort geben zu wollen, dahin beantwortet, er sei der einzige Sohn seiner Eltern gewesen, mit denen er zusammengelebt habe (S. 15 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Schließlich hat der Kläger auch in Bezug auf seine Kontobewegungen im Mai 2023 nicht erklärliche Erinnerungslücken vorgeschoben und ein insgesamt ausweichendes Aussageverhalten an den Tag gelegt. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge hat er Anfang Mai 2023 innerhalb kurzer Zeit mehrmals vergleichsweise hohe Beträge von seinem Konto abgehoben (06.05.2023: 1.000 EUR; 12.05.2023: 500 EUR + 1.500 EUR). Während der Kläger die Abhebung in Höhe von 1.000 EUR noch plausibel damit erklärt hat, dass sein Kind geboren sei und er einen Kinderwagen etc. habe kaufen wollen, vermochte er in Bezug auf den am 12.05.2023 insgesamt abgehobenen Betrag von 2.000 EUR lediglich anzugeben, dass er das Geld „jemandem“ schuldig gewesen sei. Auf Nachfrage konnte sich der Kläger erneut nicht weiter erinnern. Auch auf Vorhalt hat er lediglich ausweichend geantwortet, das Geld sei für Schulden, den Haushalt und eine Reise in den Iran bestimmt gewesen (S. 5 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Dessen ungeachtet vermag der Senat dem Vorbringen des Klägers zum geltend gemachten ernsthaften Schaden bzw. der Bedrohung mit einem solchen zumindest teilweise Glauben zu schenken. Dabei hält der Senat den Vortrag des Klägers allerdings nur insoweit für glaubhaft, als er darlegt, in Afghanistan als Leibwächter für den damaligen Gouverneur der Provinz Nangarhar tätig gewesen zu sein. Hiervon ist der Senat insbesondere nach der Anhörung des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung und in Anbetracht der bereits bei der Anhörung durch das Bundesamt vorgelegten Fotos (Bl. 107 bis 110 d. Bundesamtsakte) überzeugt. Die Fotos zeigen den Kläger im Tarnfleckanzug und mit automatischem Gewehr. Auf zwei Fotos steht er neben einem Auto-Konvoi, wobei auf dem hinteren Fenster eines der Autos eine Art Plakat mit der Fotografie eines Mannes und einem Schriftzug daneben angebracht ist. Auf einem weiteren Foto steht der Kläger neben einer auffallend hell in zivil gekleideten Person. Die spontan hierzu abgegebenen Erläuterungen und Kommentare des Klägers waren - gerade im Vergleich mit den vielen vorgeblichen Erinnerungslücken bei der Befragung zu anderen Lebensbereichen - detailreich, in sich schlüssig und wirkten insgesamt authentisch. So hat der Kläger etwa die Frage des Senats, ob es sich bei der hell gekleideten Person um den Gouverneur handele, spontan verneint und nachvollziehbar erklärt, die abgebildete Person sei der Leiter seiner Gruppe gewesen. Ein Foto von ihm, dem Kläger, zusammen mit dem Gouverneur, dessen Namen er auf Nachfrage ohne zu zögern nannte („Goll Agha Shirzai“), gebe es nicht. Der Gouverneur sei aber die auf dem Autofenster abgebildete Person; dieses Bild sei ein Wahlkampfplakat, was bei Betrachtung des Fotos plausibel erscheint. Diese Angabe deckt sich zudem mit dem schon bei der Bundesamts-Anhörung auf einem der Fotos angebrachten handschriftlichen Vermerk „Gouverneur (Auto) Goll Agha Shirzai (Wahlkampf)“. Auch weist die auf dem Wahlkampfplakat abgebildete Person starke Ähnlichkeit mit im Internet verfügbaren Bildern des Gul Agha Shirzai auf, der über einen längeren Zeitraum das Amt des Gouverneurs von Nangarhar bekleidete. Der Senat hat keinen Anlass, an der Echtheit der Fotografien zu zweifeln; derartige Zweifel sind auch seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. Von seiner Tätigkeit für den Gouverneur hat der Kläger insgesamt detailliert und anschaulich berichtet. So hat er in der letzten mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Gouverneur habe zwischen 40 und 50 Bodyguards gehabt. Diese seien nicht alle ständig zusammen, sondern auf verschiedene Posten verteilt an bestimmten Toren eingesetzt gewesen (S. 6 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Er selbst sei einer von etwa 20 „speziellen Personen“ gewesen. Diese seien dem Gouverneur am nächsten gewesen und hätten ihn überallhin begleitet. Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte der Kläger bereits detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit als Bodyguard gemacht. Schon damals hatte er ausgeführt, ständiger Begleiter des Gouverneurs gewesen zu sein. Weiter hatte er berichtet, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die Leute, die rein gewollt hätten, auf Sicherheit geprüft und kontrolliert zu haben. Bei einer solchen Kontrolle habe man, da es in Afghanistan „keine Geräte“ gebe, die Leute mit den Händen an die Wand gestellt, den Körper abgetastet und kontrolliert; es sei auch zu einigen gefährlichen Situationen gekommen (S. 2 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 28.11.2019). Anders als das Verwaltungsgericht hält es der Senat auch nicht für unplausibel, wie der - mäßig gebildete - Kläger an den Job als Bodyguard für einen hochrangigen Provinzgouverneur gekommen sein will. Hierzu hat er auf Befragen sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Senats stets gleichbleibend erklärt, von dem Kommandeur vor Ort, der xxx xxx geheißen und ihn gekannt habe, vermittelt worden zu sein (S. 2 d. VG-Sitzungsprotokolls, S. 5 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 28.11.2019, S. 11 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Angesichts des Umstands, dass Arbeitgeber in Afghanistan persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 52), erscheint die von dem Kläger gegebene Erklärung nachvollziehbar und im Einklang mit der Erkenntnismittellage zu Afghanistan. In Bezug auf die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Waffen hat der Kläger dem Bundesamt gegenüber plausibel erklärt, dies aufgrund seiner Tätigkeit einen Monat lang erlernt zu haben (Bl. 72 d. BAMF-Akte). Die des Weiteren beim Bundesamt gemachte Angabe, er habe etwa 10.500 AFN verdient, erscheint ebenfalls nicht unrealistisch (vgl. zum Verdienst eines Polizisten VG Cottbus, Urteil vom 23.09.2022 - 2 K 575/17.A - juris Rn. 35). Soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung zunächst Schwierigkeiten hatte, seine Tätigkeit für den Gouverneur zeitlich einzuordnen, vermochte er aber jedenfalls zu sagen, dass seine (am 07.02.2013 geborene) Tochter bei Aufnahme der Tätigkeit schon auf der Welt gewesen sei, was sich mit der beim Bundesamt gemachten Angabe, er habe ab 01.02.2013 für den Gouverneur gearbeitet (Bl. 71 d. BAMF-Akte), in Einklang bringen lässt. Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger darüber hinaus vorgehalten hat, beim Bundesamt unterschiedliche Angaben zum Endzeitpunkt seiner Tätigkeit gemacht zu haben, trifft dies ausweislich der Anhörungsniederschrift des Bundesamts zwar zu. Danach hat der Kläger zunächst erklärt, die Arbeit am 20.06.2015 aufgegeben zu haben (Bl. 71 d. BAMF-Akte), während er im weiteren Verlauf der Befragung den 20.07.2015 als den Tag benannt hat, an dem er seine Arbeit verlassen habe (Bl. 73 d. BAMF-Akte). Da aber seine sonstigen dort gemachten Angaben zur zeitlichen Einordnung der Beendigung seiner Tätigkeit auch im Verhältnis zu seiner Ausreise in sich konsistent waren, misst der Senat diesem Umstand keine durchgreifende Bedeutung bei, zumal - wegen der Ähnlichkeit der Daten (20.06.2015/20.07.2015) - nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass ein Tippfehler vorliegt. Allerdings vermag der Senat dem Vorbringen des Klägers keinen Glauben zu schenken, soweit er vorträgt, vor seiner Ausreise aus Afghanistan wegen bzw. nachfolgend zu seiner Tätigkeit als Bodyguard des Provinzgouverneurs Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits ab Februar 2013 offen als Leibwächter des Gouverneurs gearbeitet hat, erscheint zunächst schon wenig wahrscheinlich, dass die Taliban erst verhältnismäßig spät gegen seine Person vorgegangen sein sollen. Insoweit legt der Senat seiner Entscheidung die Angabe des Klägers gegenüber dem Bundesamt zugrunde, wonach er den ersten Drohbrief etwa zwei Monate vor Beendigung seiner Arbeit erhalten haben will. Dies wäre entweder Mitte April oder Mitte Mai 2015 gewesen. Soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingegen erklärt hat, zum Zeitpunkt der ersten Bedrohung möglicherweise (erst) „ein Jahr oder schon länger“ für den Gouverneur gearbeitet zu haben, ist diese Aussage zu vage, als dass der Senat seine Überzeugungsgewissheit hierauf stützen könnte, zumal der Kläger seine Antwort mit der Aussage eingeleitet hat, sich nicht mehr genau zu erinnern (S. 9 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Es spricht indes nur wenig dafür, dass die Taliban den Kläger über zwei Jahre unbehelligt ließen und erst kurz vor seiner Ausreise begonnen haben, ihn wegen der Tätigkeit für den Gouverneur zu bedrohen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Kläger hinsichtlich der Beweggründe der Taliban nur Mutmaßungen anstellen kann. Seine sowohl dem Bundesamt als auch dem Senat gegenüber geäußerte Vermutung, die Taliban hätten wohl erst spät Kenntnis von seiner Arbeit gehabt (Bl. 74 d. BAMF-Akte, S. 17 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023), erscheint jedoch wenig plausibel. Dagegen spricht seine eigene Angabe, dass er den Provinzgouverneur, also einen hochrangigen und besonders exponierten Politiker, überallhin begleitet hat und als dessen Leibwächter stets nah an ihm dran war. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sehr wahrscheinlich, dass die Tätigkeit des Klägers den Taliban über zwei Jahre verborgen geblieben ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Fotografien seiner Aufgabe als Leibwächter unmaskiert und unvermummt im öffentlichen Raum nachgegangen ist. Auch vermochte der Kläger nicht plausibel zu erklären, warum ihn die Taliban - bis zum vorgeblichen Überfall auf seine Familie in der Nacht vom 22.07.2015 - nie unmittelbar selbst bedroht und beispielsweise zu Hause aufgesucht haben. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der Kläger insoweit nur Vermutungen anstellen kann. Seine sowohl dem Bundesamt als auch dem Senat gegenüber geäußerte Erklärung (Bl. 74 d. BAMF-Akte, S. 9 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023), er habe dort damals „geheim“ und „versteckt“ gelebt, nimmt der Senat dem Kläger indes nicht ab. Der Kläger hat dargelegt, er sei, wenn er Dienst gehabt habe, tags und nachts bei der Arbeit gewesen. Wenn er frei gehabt habe, sei er „im Geheimen und versteckt“ nach Hause gegangen (S. 9 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). In Anbetracht des Umstands, dass der Kläger nach eigenen Angaben in einem Dorf und nicht in einer Stadt gelebt hat, erscheint es schwer vorstellbar, dass er sich regelmäßig aus dem Haus begeben und dorthin zurückkehren konnte, ohne dass dies von anderen Dorfbewohnern bemerkt worden wäre. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger - wie er dargelegt hat - in einer nicht sehr belebten Straße gewohnt hat, sich das nächste Haus auf der gegenüberliegenden Straße befand und das Grundstück der Familie mit einer Mauer umgeben war (S. 10 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Auch lässt sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die Behauptung des geheimen und versteckten Lebens kaum in Einklang bringen mit der Angabe gegenüber dem Bundesamt, die Drohbriefe seien dem Imam durch den Talib xxx xxx, den früheren Religionslehrer des Klägers, überbracht worden; der Religionslehrer sei aus den Dorf des Klägers gekommen, man habe einander gekannt (Bl. 76 d. BAMF-Akte). In Bezug auf den geltend gemachten Erhalt von Drohbriefen waren die Angaben des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung von auffälliger Detailarmut sowie nicht erklärlichen Erinnerungslücken gekennzeichnet, die deutlich zum authentisch wirkenden Bericht des Klägers über seine Tätigkeit als Bodyguard kontrastierten. Schon auf die Frage, wieviele Drohbriefe er bekommen habe, erklärte er, sich nicht mehr genau erinnern zu können (S. 7 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Auch vermochte der Kläger sich nicht mehr genau zu erinnern, wie lange er im Dienst des Gouverneurs gewesen ist, bis die Taliban angefangen haben, ihn zu bedrohen (S. 9 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Selbst hinsichtlich des in der Bundesamts-Akte befindlichen Drohbriefs (Bl. 114 d. BAMF-Akte), auf den er in der mündlichen Verhandlung selbst und von sich aus Bezug genommen hat, blieben seine Angaben blass und detailarm. So erklärte er auf die Frage, wie er den Drohbrief erhalten habe, zunächst, es sei sehr viel Zeit vergangen, aber wenn die Taliban einen Drohbrief übermittelten, machten sie dies über den Imam (S. 8 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Auf Nachfrage, ob dies auch in Bezug auf den vorgelegten Drohbrief der Fall gewesen sei, antwortete der Kläger - erkennbar ausweichend - sich nicht genau erinnern zu können. Auf die Frage danach, wann er den Drohbrief bekommen habe, konnte sich der Kläger ebenfalls nicht erinnern (S. 8 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Auf mehrmalige Nachfrage vermochte er lediglich anzugeben, dass seine Familie ihm den Drohbrief nach Dschalalabad gebracht und ihm später nach Deutschland nachgeschickt habe. Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiesen die Angaben des Klägers zu den Drohbriefen auffällige Erinnerungslücken und Unstimmigkeiten auf, die der Kläger nicht überzeugend erklären konnte. So gab er zunächst an, „mehrere“ Briefe bekommen zu haben, woraufhin er seine Arbeit verlassen habe (S. 2 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 28.11.2019). Trotzdem seien „weitere Briefe“ gekommen. Auf spätere Nachfrage erklärte er dann, sich nur an zwei Briefe erinnern zu können. Die seien gekommen, als er bei der Arbeit gewesen sei. Danach sei noch ein dritter Drohbrief gekommen (S. 3 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 28.11.2019). Auf Nachfrage, ob es also insgesamt drei Schreiben gewesen seien, antwortete der Kläger wieder erkennbar ausweichend, es seien ein oder zwei Briefe gekommen, als er noch gearbeitet habe. Danach sei ein weiteres Schreiben dagelassen worden (S. 3 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 28.11.2019). Ob es bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit nun ein oder zwei Briefe waren, konnte der Kläger auch auf nochmalige Nachfrage nicht sagen, da er sich nicht erinnern könne. Soweit er seine Erinnerungslücken damit erklärt hat, er habe schwere Zeiten durchlebt, überzeugt dies allein nicht, zumal der Kläger gegenüber dem Bundesamt sehr dezidiert angegeben hatte, insgesamt zwei Briefe erhalten zu haben - einen vor und einen nach Aufgabe seiner Tätigkeit (Bl. 73 f. d. BAMF-Akte). In Bezug auf den vorgelegten Drohbrief erscheint dem Senat zudem nicht plausibel, dass die Taliban den Kläger weiter bedroht haben sollen, nachdem er die von ihnen missbilligte Tätigkeit für den Gouverneur aufgegeben hatte, wovon die Taliban - legt man den Inhalt des Drohbriefs zugrunde (vgl. die Übersetzungen Bl. 73 d. BAMF-Akte, Bl. 83 d. VG-Akte) - auch Kenntnis hatten. Dem Kläger ist es nicht gelungen, über den Lauf des gesamten Verfahrens hinweg eine stimmige Erklärung hierfür zu geben. Dabei wird auch hier nicht verkannt, dass er diesbezüglich ein Stück weit nur mutmaßen kann und das Handeln der Taliban im Allgemeinen weniger von Rationalität denn vielmehr von Willkür geprägt ist. Es fällt jedoch auf, dass die von dem Kläger selbst unter Bezugnahme auf konkrete Anknüpfungstatsachen angestellten Mutmaßungen im Laufe des Verfahrens immer weiter verblasst sind. Vor dem Bundesamt hat er unter Bezugnahme auf den Inhalt des vorgelegten Drohbriefs die weitere Bedrohung darauf zurückgeführt, dass die Taliban ihn für einen Spion bzw. Spitzel hielten. Auf diese Idee seien sie gekommen, weil der Bruder des Mörders seines Neffen am 20.07.2015 durch den Nachrichtendienst festgenommen worden sei (Bl. 73 d. BAMF-Akte). Hintergrund sei gewesen, dass die Taliban am 10.06.2015 den Sohn seiner Schwester und seines Schwagers getötet hätten. Der Schwager habe für die afghanischen Streitkräfte gearbeitet. Da der Schwager in Ghazni, der Kläger hingegen schon immer in Dschalalabad gearbeitet habe, hätten die Taliban ihn, den Kläger, verantwortlich gemacht. Er sei mehrfach von Autoritäten bei dem Gouverneur gesehen worden (Bl. 73 d. BAMF-Akte). In seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht konnte der Kläger auf die Frage, warum er als Spion betrachtet worden sei, zunächst nicht antworten (S. 3 d. VG-Sitzungsprotokolls). Erst auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger bestätigt, dass ihm als Leibwächter des Gouverneurs Einfluss auf die Streitkräfte und somit auf die Festnahme unterstellt worden sei (S. 3 d. VG-Sitzungsprotokolls). In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger auf die Frage, warum die Taliban ihn auch nach Aufgabe seiner Tätigkeit für den Gouverneur noch weiter bedroht haben sollten, dann nur noch sehr vage geantwortet, sie gingen nicht davon aus, dass man die Arbeit wirklich aufgegeben hat, sondern dächten, dass man weiterhin „geheimen Kontakt“ zu denen hat (S. 11 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Schon vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der vorgelegte Drohbrief tatsächlich von zum damaligen Zeitpunkt in Afghanistan aktiven Mitgliedern der Taliban stammt und dem Zweck diente, Druck auf den Kläger auszuüben. Dabei stellt der Senat angesichts der insoweit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht in Abrede, dass es - jedenfalls zu der Zeit vor Machtergreifung durch die Taliban - vorgekommen ist, dass die Taliban zu Einschüchterungszwecken Drohbriefe (sog. „night letters“ bzw. „shabnameh“) versandt haben (vgl. SFH, Schnellrecherche vom 04.03.2016 zu Afghanistan: Drohbriefe der Taliban, S. 1 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban, 13.08.2018, S. 8 ff.). Zugleich ist der Senat aber davon überzeugt, dass solche „Drohbriefe“ oftmals keinen realen Hintergrund haben und - sei es aus Gefälligkeit, sei es gegen Entgelt - lediglich zu dem Zweck verfasst werden, dem Adressaten ein Dokument zu liefern, mit dem es ihm erleichtert werden soll, im Ausland einen Schutzstatus zu erlangen. Das Auswärtige Amt hat indes keine Möglichkeit, Drohbriefe auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Kassel vom 23.10.2019). Im vorliegenden Fall fehlt es - aus den oben genannten Gründen - zudem an einem ausreichenden Vortrag, der eine richterliche Überzeugungsbildung ohne Rücksicht auf eine Überprüfung der Echtheit des Briefes zuließe (vgl. hierzu auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 53 und vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 64). Auch dem Vorbringen des Klägers, die Taliban hätten nach Aufgabe seiner Tätigkeit für den Gouverneur sein Haus überfallen und seine Familie bedroht, als er anlässlich des Zuckerfests bei seiner Schwester gewesen sei, vermag der Senat keinen Glauben zu schenken. Der Vortrag des Klägers hierzu ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil - wie bereits ausgeführt - nicht plausibel erscheint, warum die Taliban auch nach Aufgabe seiner Arbeit für den Gouverneur weiter gegen den Kläger hätten vorgehen sollen. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf den vorgeblichen Überfall festzustellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im Laufe des Verfahrens stark an Substanz abgenommen haben. In der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt nahm die Schilderung des Überfalls noch sehr viel Raum ein. Dort erklärte er, er habe am 22.07.2015 seine Schwester besucht. Er sei spät abends bei ihr gewesen und habe dort übernachten müssen, da nachts wegen der Taliban keine Autos zurückgefahren seien. In jener Nacht seien die Taliban in sein Haus eingebrochen, hätten es durchsucht, seine Frau, seine Eltern und seine Kinder bedroht und alle seine Dokumente seiner Tätigkeit mitgenommen. Als sie ihn nicht gefunden hätten, seien sie abgehauen (Bl. 73, 75 d. BAMF-Akte). Während der Kläger auch vor dem Verwaltungsgericht erklärte, sein Haus sei am 22.07.2015 überfallen und alle seine Dokumente seien gestohlen worden (S. 2 d. VG-Sitzungsprotokolls), sowie in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch wenige Ausführungen hierzu machte (S. 2 d. Anlage zur zum Sitzungsprotokoll v. 28.11.2019), ist er hierauf in der letzten mündlichen Verhandlung - obwohl ausdrücklich nach Überfällen auf ihn oder seine Familie befragt (S. 14 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023) - nicht mehr zu sprechen gekommen. Der Senat verkennt nicht, dass das gesamte Verfahren nun bereits einige Jahre andauert und das menschliche Erinnerungsvermögen im Laufe der Zeit nachlässt. Dass ein so gravierendes Ereignis wie ein Überfall auf die eigene Familie, das mit zum Kerngeschehen des geltend gemachten Verfolgungsschicksals gehört, auch auf ausdrückliche Ansprache nicht erinnert wird, ist indes nicht nachvollziehbar. Da der Senat sich nach alledem nicht davon hat überzeugen können, dass der Kläger vor seiner Ausreise Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist, glaubt er auch nicht, dass zwei Jahre nach seiner Ausreise seinetwegen seine Frau und zwei seiner Kinder durch die Taliban getötet worden sind. Dabei stellt der Senat - auch angesichts der vorgelegten Fotos (Bl. 127 f. d. VG-Akte) - nicht in Abrede, dass die Frau und die Kinder gewaltsam zu Tode gekommen sind. Der Senat vermochte sich indes nicht davon zu überzeugen, dass die Tötung in einem Zusammenhang mit der Person des Klägers, seiner früheren Tätigkeit für den Provinzgouverneur oder seinem Aufenthalt im westlichen Ausland steht. Gründe dafür, warum die Taliban nach der Ausreise des Klägers zwei Jahre lang zugewartet haben sollten, um dem Kläger bzw. seiner Familie Schaden zuzufügen, sind nicht erkennbar. Die Hintergründe der Tat sind bis zuletzt unklar geblieben. Die Darstellung des Klägers, sein Cousin habe ihm die Nachricht vom Tod seiner Frau und seiner beiden Kinder überbracht und gesagt, sie seien von den Taliban getötet worden, ohne mit ihm über die einzelnen Umstände zu sprechen, erscheint inhaltsarm und nicht lebensnah. Die gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung, der Cousin habe wegen des Kontakts zum Kläger Angst gehabt, überzeugt nicht. Hätte sich der Cousin tatsächlich keiner Gefahr aussetzen wollen, hätte er den Kläger schon nicht kontaktiert und ihm die Bilder seiner toten Familienangehörigen geschickt. Auf die Frage des Senats, ob der Kläger einmal mit seinen Eltern, die mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt haben, über die Tat gesprochen habe, hat der Kläger erneut erkennbar ausweichend geantwortet und nicht erklärliche Erinnerungslücken vorgeschoben. So antwortete er auf die Frage zunächst, sein Vater sei wegen des Vorfalls schwer krank geworden, habe acht Monate im Bett gelegen und sei dann gestorben. Auf Nachfrage, ob er in diesen acht Monaten Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe, konnte sich der Kläger nicht erinnern. Auf nochmalige Nachfrage, ob er einmal mit seinen Eltern über die Tötung seiner Frau und seiner beiden Kinder gesprochen habe, hat der Kläger wiederum lediglich erklärt, sich nicht erinnern zu können (S. 12 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). (b) Unabhängig von einer fehlenden Vorverfolgung droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht allein aufgrund des Umstands, Bodyguard eines Provinzgouverneurs gewesen zu sein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Erkenntnismittellage zum Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften stellt sich wie folgt dar (vgl. insoweit auch VG Würzburg, Urteil vom 05.04.2023 - W 1 K 23.30107 - juris Rn. 30 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 21.06.2022 - 8 K 1526/16.A - juris Rn. 29 ff.): Bereits deutlich vor ihrer Machtübernahme Mitte August 2021 hatten die Taliban ihre gezielten tödlichen Angriffe auf Angehörige der ANDSF - hierzu zählten das Militär, die Nationale Polizei sowie der Inlandsgeheimdienst (EASO, Afghanistan - State Structure and Security Forces, August 2020, S. 26; Amnesty International, No escape - War Crimes and Civilian Harm during the Fall of Afghanistan, Dezember 2021, S. 11; vgl. auch Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 14) - und zivile Regierungsbeamte deutlich verstärkt. Beobachter der Vereinten Nationen und andere Analysten gehen davon aus, dass die Tötungen ab Mitte des Jahres 2020 sprunghaft angestiegen sind. In den Wochen, bevor die Taliban Kabul überrannten, kam es zu Rachemorden, darunter auch gezielten Angriffen auf Regierungsbeamte in Großstädten und auf Hauptverkehrsrouten (HRW, „No Forgiveness for People Like You“, November 2021, S. 1). Während sich die meisten dieser Angriffe gegen Sicherheitskräfte und andere Beamte richteten, fanden in der Zeit von Ende des Jahres 2020 bis August 2021 zudem vermehrt Angriffe auf Journalisten und als mit der Regierung verbunden angesehene Zivilisten statt (HRW, „No Forgiveness for People Like You“, November 2021, S. 7). Dabei haben die Taliban einer Analystin von Human Rights Watch zufolge ein eher enges Verständnis vom Begriff des Zivilisten und sehen etwa Personen, die früher Machtpositionen innehatten (z.B. Regierungs- und Ministerialbeamte), und Nichtkombattanten, die für die früheren Sicherheitsinstitutionen gearbeitet haben, als Nichtzivilisten an (EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, S. 79). Am 17.08.2021 verkündeten die Taliban - wohl mit dem Ziel, die Verwaltung am Laufen zu halten - in ihrer ersten Pressekonferenz eine Generalamnestie für alle Regierungsmitarbeiter (EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, S. 56, 78; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 56; Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 10; Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, 20.07.2022, S. 9). Mehrere Vertreter der Taliban, darunter auch ihr oberster Führer und der Innenminister der von ihnen eingesetzten De-facto-Regierung, forderten die Kämpfer öffentlich auf, sich an die Amnestie zu halten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, 20.07.2022, S. 9). Auch der Taliban-Verteidigungsminister erinnerte daran, dass es den Taliban-Kämpfern nicht erlaubt sei, sich zu rächen oder persönliche Rechnungen zu begleichen (ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 07.04.2022, Ziff. 2.2). Im Mai 2022 bekräftigte der Leiter der Rückführungskommission der Taliban, die Generalamnestie werde denjenigen gewährt, die seit 20 Jahren am Krieg beteiligt gewesen seien (EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, S. 56). Zahlreichen Berichten lässt sich jedoch entnehmen, dass diese Amnestie weder systematisch durchgesetzt noch von den Taliban vollständig respektiert wird, wobei sich die gemeldeten Vergeltungsübergriffe von Taliban-Mitgliedern überwiegend gegen ehemalige Angehörige der ANDSF richten und weniger gegen sonstige mit der früheren Regierung verbundene Personen (EUAA Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 56 f.; EUAA, COI QUERY Afghanistan, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 4; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 18; Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 11): So wurde nach der Machtübernahme durch die Taliban berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gegangen seien und deren Angehörige bedroht hätten. Weiteren Berichten zufolge soll eine „schwarze Liste“ der Taliban existieren; jeder, dessen Name auf der Liste stehe, schwebe in großer Gefahr (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 14; Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 12). Zudem hätten die Taliban im Zuge der Machtübernahme im August 2021 Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden erhalten, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund warteten zunächst viele ehemalige Regierungsmitarbeiter und zahlreiche Angehörige der Sicherheitskräfte, lokale Politiker und Gemeindevorsteher zu Hause oder in Verstecken die weitere Entwicklung der Lage ab (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 14; EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, S. 78). Berichten zufolge sei es in verschiedenen Teilen des Landes zu standrechtlichen Hinrichtungen, Folterungen und Inhaftierungen von Personen gekommen, die mit der früheren Regierung in Verbindung gestanden hatten (EUAA Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 57). Human Rights Watch dokumentierte im November 2021 die Folterung, Hinrichtung sowie das Verschwindenlassen von mehr als 100 ehemaligen Angehörigen der ANDSF und des Geheimdienstes in den vier Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar und Kunduz durch die Taliban seit deren Machtübernahme (HRW, „No Forgiveness for People Like You“, November 2021, S. 1). Einem - nach Einschätzung von UNAMA und HRW glaubhaften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, 20.07.2022, S. 9) - Bericht der New York Times zufolge kam es im ersten Halbjahr nach Machtübernahme durch die Taliban in 490 Fällen zur Tötung oder einem gewaltsamen Verschwindenlassen früherer Regierungsbeamter und Angehöriger der ANDSF (EUAA Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 57; EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, S. 58). Die meisten der von der New York Times dokumentierten Tötungen fanden in den Provinzen Baghlan (86), Farah (27), Nangarhar (17), Helmand (14), Badakhshan (13), Daykundi (12) und Balkh (11) statt (EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, S. 58). Im Dezember 2021 veröffentlichte auch Amnesty International einen Bericht zu Folterungen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Angehörigen der ANDSF durch die Taliban (Amnesty International, No escape - War Crimes and Civilian Harm during the Fall of Afghanistan, Dezember 2021, S. 13 ff.). Zwischen dem 15.08.2021 und dem 15.06.2022 verzeichnete UNAMA 160 außergerichtliche Tötungen (darunter 10 Frauen), 178 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, 23 Fälle von Isolationshaft und 56 Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger afghanischer Sicherheitskräfte (ANDSF) und Regierungsmitarbeiter durch die De-facto-Behörden der Taliban. Diese Vorfälle ereigneten sich in fast allen Teilen des Landes und betrafen eine Reihe von Personen mit unterschiedlicher Verbindung zur ehemaligen Regierung: von hochrangigen Beamten bis hin zu Fahrern, Bodyguards und Verwandten von ehemaligen Regierungs- und ANDSF-Mitgliedern (UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 13 f.). So sei etwa am 15.04.2022 in der Provinz Samangan ein früherer ANDSF-Beamter, der als Bodyguard für einen hochrangigen Beamten gearbeitet hatte, von den De-facto-Sicherheitskräften aus seinem Haus geholt und auf der Stelle erschossen worden (UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 14). Des Weiteren seien am 18.05.2022 in der Provinz Takhar, im Distrikt Khwaja Ghar, drei frühere Bodyguards eines ehemaligen Bezirksgouverneurs bei der Arbeit auf dem Weizenfeld erschossen worden (UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 15). Nach Informationen des Eidgenössischen Staatssekretariats für Migration haben die Taliban am 31.01.2022 den ehemaligen Sprecher des Gouverneurs der Provinz Nangarhar in Dschalalabad festgenommen (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 13). Angesichts der vorstehend skizzierten Erkenntnismittellage zeigten sich bereits Ende des Jahres 2021 sowohl der UNHCR als auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates besorgt im Hinblick auf das Risiko von Menschenrechtsverletzungen für Personen, bei denen angenommen wird, dass sie derzeit oder in der Vergangenheit mit der früheren afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder den internationalen Streitkräften in Verbindung standen (ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 13.06.2022, Ziff. 1 und Ziff. 2.1). Das Auswärtige Amt führt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 20.07.2022 (Stand 20.06.2022) aus, dass zielgerichtete, großangelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht hätten nachgewiesen werden können (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, 20.07.2022, S. 6, 9). UN- und Menschenrechtsorganisationen hätten allerdings Berichte über Fälle von Ermordungen und Entführungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte im niedrigen dreistelligen Bereich verifiziert. Diese Fälle hätten sich zumindest in Teilen eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen lassen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet worden seien, sei nicht zu verifizieren. Sie würden aber durch die De-facto-Regierung und die Taliban-Führung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, 20.07.2022, S. 6). Die Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen habe bis Mitte Februar 2022 130 Fälle geprüft und die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, in denen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung ermordet worden seien. Bei rund 100 dieser Fälle habe es sich um extralegale Hinrichtungen gehandelt, die Taliban-Kräften zugeordnet werden könnten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, 20.07.2022, S. 9; vgl. auch EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, S. 57). In seinem Bericht von Anfang Dezember 2022 führt der Generalsekretär der Vereinten Nationen aus, dass es in den vorangegangenen drei Monaten zu mindestens neun außergesetzlichen Tötungen, mindestens fünf Fällen von Folter und Misshandlung sowie mindestens 29 willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Taliban gegenüber Beamten der früheren Regierung und der afghanischen Streit- sowie Sicherheitskräfte gekommen sei (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 7 Rn. 35). Auch in seinem darauffolgenden Bericht von Ende Februar 2023 führt der UN-Generalsekretär aus, dass - wiederum bezogen auf die vorausgegangenen drei Monate - UNAMA weiterhin Fälle von außergerichtlichen Tötungen (mindestens neun), willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen (mindestens 17) sowie Folter und Misshandlungen (mindestens neun) durch die De-facto-Behörden gegen ehemalige Regierungsbeamte und Mitglieder der ANDSF dokumentiert habe (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/772-S/2023/151, 27.02.2023, S. 8 Rn. 34). Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in Afghanistan, Richard Bennett, zeigt sich in seinem aktuellen Bericht weiterhin ernsthaft besorgt über die anhaltenden gezielten und aus Rache begangenen Tötungen von ehemaligen Mitgliedern der ANDSF. Es gebe auch Berichte über die Tötung von mehr als einem Dutzend Staatsanwälten, die im Dienste der früheren Regierung standen (UN Human Rights Council, Situation of human rights in Afghanistan, A/HRC/52/84, 09.02.2023, S. 15 Rn. 79). Basierend auf Interviews mit einem afghanischen Rechtsprofessor sowie jeweils einem Journalisten in London und Kabul berichtete der Danish Immigration Service (DIS) im Dezember 2021, dass Afghanen, die mit der früheren Regierung in Verbindung standen, abhängig von ihrem Beruf und ihren spezifischen Tätigkeiten von den Taliban unterschiedlich behandelt werden (DIS, Afghanistan - Recent events, Dezember 2021, S. 24). Alle für diesen Bericht konsultierten Quellen stimmten darin überein, dass zuvor bei den Sicherheitskräften beschäftigte Afghanen im Allgemeinen einem größeren Risiko ausgesetzt seien, gezielt angegriffen zu werden, als jene Afghanen, die als Zivilisten bei der Regierung beschäftigt waren. Die Quellen stimmten ferner darin überein, dass frühere Sicherheitskräfte je nach Art ihrer früheren Tätigkeit einem unterschiedlichen Risiko ausgesetzt seien (DIS, Afghanistan - Recent events, Dezember 2021, S. 24). Der in London lebende Journalist habe mit Mitgliedern der Taliban gesprochen, denen zufolge ehemaligen Soldaten und Polizisten vergeben werden könne, nicht jedoch ehemaligen Geheimdienstoffizieren (DIS, Afghanistan - Recent events, Dezember 2021, S. 24). Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren wiederum das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 154). Laut einem Experten für afghanische Sicherheitspolitik führten die Taliban seit ihrer Machtübernahme Vergeltungskampagnen geringer Intensität insbesondere gegen ehemalige Mitglieder des Sicherheitssektors (DIS, Afghanistan - Recent events, Dezember 2021, S. 24). Nach Einschätzung einer Analystin von Human Rights Watch seien einige ehemalige Beamte ins Visier genommen worden, allerdings in geringerem Maße als ehemalige ANDSF-Mitarbeiter (EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, S. 57, 79). Auch nach Annahme des Eidgenössischen Staatssekretariats für Migration hängt die Frage, wie die Taliban Mitarbeiter der ehemaligen Regierung behandeln, stark von deren bisheriger Funktion ab. Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte seien stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt. Dies liege daran, dass sie unter der bisherigen Regierung meist aktiv in den Kampf gegen die Taliban involviert gewesen seien. Vieles deute darauf hin, dass es innerhalb der ehemaligen Sicherheitskräfte unterschiedliche Risikoprofile gebe. Nach Einschätzung von Human Rights Watch seien folgende Profile besonders gefährdet: Mitarbeiter des Nationalen Sicherheitsdienstes (NDS), Eliteeinheiten der Sicherheitskräfte (z.B. Zero Units), Milizen und Paramilitärs (z.B. Khost Protection Force, Arbaki oder Patsun Kawanki), Lokalpolizei und Personal von Checkpoints, an denen Taliban-Kämpfer getötet worden waren. Ehemalige Polizei- und NDS-Kommandanten von Provinzen oder Bezirken würden besonders häufig in Berichten zu Übergriffen genannt. Auch andere Quellen erwähnten eine unterschiedliche Behandlung je nach früherer Funktion und eine stärkere Gefährdung von Mitarbeitern des NDS als einfachen Soldaten und Polizisten. Sicherheitskräfte mit niedrigerem Rang seien manchmal gefährdeter als Höherrangige, auf der Stelle getötet zu werden, da ihnen der Stammesschutz der Ältesten eher fehle. Bei der Einnahme zahlreicher Städte im August 2021 hätten die Taliban die Soldaten der Armee je nach Region unterschiedlich behandelt. In manchen Provinzen hätten die Truppen unbehelligt abziehen dürfen, in anderen hätten die Taliban-Kämpfer die Soldaten vorübergehend festgenommen, sie aber meist nach einigen Tagen entlassen. Auch später habe es regionale Unterschiede im Vorgehen der Taliban gegeben (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 14 f.). Unmittelbar vor und nach der Machtübernahme seien viele Verschleppungen und Tötungen opportunistisch bzw. Racheakte und damit mutmaßlich nicht Teil einer allgemeinen Praxis gewesen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch seien. Die Taliban hätten nicht die Kapazitäten, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte zu verfolgen (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 16; vgl. in diese Richtung auch EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, S. 59). Viele ehemalige Sicherheitskräfte seien nach der Machtübernahme durch die Taliban an ihre Wohnorte zurückgekehrt und lebten dort ohne größere Probleme (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 14 ff.). Gegen (sonstige) Mitarbeiter der bisherigen Regierung gerichtete Übergriffe beträfen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung, Verfolgung und Verurteilung der Taliban involviert gewesen seien, wie etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Deren Namen seien den betroffenen Taliban teilweise bekannt, und sie nähmen persönlich Rache. Es komme auch vor, dass sich freigelassene ehemalige Häftlinge an ihnen rächten oder finanzielle Forderungen stellten. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor seien hingegen selten. Auch in Bezug auf dieses Risikoprofil gebe es regionale Unterschiede (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15.02.2022, S. 11 f.). Der UNHCR zählt Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung verbunden sind, sowie ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte zu den Profilen mit einem seit 15.08.2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlings-schutz (UNHCR, Leitlinien zu Afghanistan - Update I, Februar 2023, S. 6). EUAA Country Guidance differenziert bei der Risikobewertung zwischen den Mitgliedern der früheren ANDSF, der Afghan Local Police (ALP) sowie Pro-Regierungsmilizen (etwa Arbaki) einerseits und sonstigen Personen, die mit der früheren Regierung in Verbindung standen, wie etwa Beamten oder Justizangehörigen, andererseits (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, Ziff. 3.1, Ziff. 3.2, S. 54 ff.). Für Angehörige der zuerst genannten Risikogruppe geht EUAA Country Guidance davon aus, dass ihre Furcht vor Verfolgung in der Regel als begründet anzusehen ist (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 55). In Bezug auf die Gruppe der sonstigen mit der ehemaligen Regierung verbundenen Personen (ausgenommen Richter, Staatsanwälte und Frauen in sonstigen Positionen, deren Furcht vor Verfolgung ebenfalls als grundsätzlich begründet angesehen wird), zu denen EUAA ausweislich der weiteren Ausführungen etwa auch Fahrer und Bodyguards zählt, hängt die Risikobewertung von der individuellen Beurteilung anhand folgender Faktoren ab: der Institution, bei welcher der Schutzsuchende angestellt war, seiner Rolle und seiner Funktion; auch mögliche persönliche Feindschaften können risikobehaftete Umstände darstellen (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 57). Nach alledem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Einschätzung, welche Gefahren ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften in Afghanistan drohen, zwischen früheren Mitgliedern der ANDSF, der ALP sowie der Regierung nahestehenden Milizen einerseits und sonstigen Mitarbeitern der Regierung andererseits zu unterscheiden ist. Den Kläger ordnet der Senat der zuletzt genannten Gruppe zu. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er dem Militär, der Nationalen Polizei, dem Geheimdienst, der Afghan Local Police oder einer Pro-Regierungs-Miliz angehört hat. Als ehemaliger Leibwächter eines früheren Provinzgouverneurs ist er daher der Risikogruppe der sonstigen mit der ehemaligen Regierung verbundenen Personen zuzuordnen. In Bezug auf dieses Risikoprofil - mit Ausnahme von Richtern, Staatsanwälten und Frauen in sonstigen Positionen - reichen die ausgewerteten Erkenntnisse nicht aus, um generell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden ernsthaften Schadens auszugehen. Ob dem Schutzsuchenden ein solcher Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist vielmehr individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (ähnlich VG Würzburg, Urteil vom 05.04.2023 - W 1 K 23.30107 - juris Rn. 44). Maßgebliche Faktoren hierbei sind u.a. die Art, Dauer und Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit, die Institution, bei welcher der Schutzsuchende beschäftigt war, die Region, in welcher die Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die Existenz persönlicher Feindschaften. Nach diesen Maßstäben gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass dem Kläger wegen seiner von Februar 2013 bis Sommer 2015 ausgeübten Tätigkeit als Bodyguard des früheren Gouverneurs der Provinz Nangarhar im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Als Bodyguard hatte der Kläger keine exponierte Stellung inne, die bei den Taliban ein Verfolgungsinteresse geweckt haben könnte, selbst wenn er als Leibwächter des Gouverneurs „sichtbarer“ gewesen wäre als etwa ein an einem Tor eingesetzter „einfacher“ Wachposten. Der Senat verkennt nicht, dass es in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban zu Tötungen auch nicht besonders exponierter Regierungsmitarbeiter, darunter etwa auch Bodyguards, gekommen ist. Die bekanntgewordenen Fälle erreichen indes - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Menschenrechtsverletzungen in der aktuellen Lage in Afghanistan häufig nicht berichtet und dokumentiert werden (UNHCR, Leitlinien zu Afghanistan - Update I, Februar 2023, S. 10) - nicht ein solches Ausmaß, dass von einer generellen Gefährdung von Bodyguards früherer Regierungsrepräsentanten ausgegangen werden kann. Etwas anderes folgt im Falle des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass nach Informationen des Eidgenössischen Staatssekretariats für Migration vor anderthalb Jahren der frühere Sprecher des Gouverneurs der Provinz Nangarhar festgenommen worden ist. Mangels Vergleichbarkeit der Tätigkeiten können hieraus keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung des Klägers in seiner Eigenschaft als früherer Leibwächter des Gouverneurs gezogen werden. Gegen eine Gefährdung gerade des Klägers spricht nicht zuletzt der Umstand, dass er nie aktiv in die Bekämpfung der Taliban involviert gewesen ist - jedenfalls hat er derartiges nicht berichtet. Weiter ist in seinem Fall gefahrmindernd zu berücksichtigen, dass er seine lukrative Tätigkeit für den Gouverneur bereits vor seiner Ausreise im Sommer 2015 selbst beendet und sich damit aus eigenem Antrieb dem Willen der Taliban erkennbar gebeugt hat. Hierdurch unterscheidet sich der Kläger in erheblicher Weise von Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die bis zum August 2021 in deren Diensten gestanden und ihre Tätigkeit erst unter dem faktischen Druck der veränderten Machtverhältnisse beendet haben (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 05.04.2023 - W 1 K 23.30107 - juris Rn. 49). Gegen die Gefahr eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Schadens spricht weiterhin, dass der Kläger die Tätigkeit in der Provinz Nangarhar, die zur damaligen Zeit eine Hochburg der Taliban war, knapp zweieinhalb Jahre lang von letzteren unbehelligt ausgeübt hat. Davon, dass es vor oder nach Ausreise des Klägers in Anknüpfung an seine Tätigkeit als Bodyguard des Provinzgouverneurs zu Übergriffen der Taliban auf ihn oder seine Familie gekommen wäre, vermochte sich der Senat - wie bereits ausgeführt - nicht zu überzeugen. Darüber hinaus bestehende persönliche Feindschaften mit einzelnen Taliban hat der Kläger nicht dargetan. Schließlich ist zu bedenken, dass inzwischen ein erheblicher Zeitraum von acht Jahren seit Beendigung der früheren Tätigkeit als Leibwächter des Provinzgouverneurs verstrichen ist. Mit Blick auf den Zeitablauf erscheint es, nachdem die Taliban bereits in der Vergangenheit nicht gegen den Kläger vorgegangen sind, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dergleichen im Falle einer heutigen Rückkehr geschehen würde. (2) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem nicht muslimisch geprägten Ausland. Der Senat hat in seinem Urteil vom 22.02.2023 (- A 11 S 1329/20 - juris Rn. 81 bis 83 unter Bezugnahme auf Rn. 57 bis 68) ausführlich dargelegt, dass und weshalb sich für Rückkehrer nach Afghanistan, die nicht in exponierter Weise „verwestlicht“ sind, allein aufgrund des erfolgten Auslandsaufenthalts eine tatsächliche Gefahr, Opfer einer § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuwiderlaufenden Behandlung zu werden, weder mit Blick auf Handlungen der regierenden Taliban noch in Bezug auf Handlungen der afghanischen Aufnahmegesellschaft feststellen lässt. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch ausgeführt, dass eine „Verwestlichung“ allenfalls dann als individuell gefahrerhöhender Umstand anzusehen ist, wenn sie mit einer tiefgreifenden westlichen Identitätsprägung einhergeht. Eine derartige tiefgreifende westliche Identitätsprägung ist in Bezug auf die Person des Klägers nicht festzustellen. Dass er bei einer Rückkehr eine ernsthafte und nachhaltige innere Überzeugung verleugnen müsste und ihn die erforderliche Anpassung an die im „Islamischen Emirat Afghanistan“ erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen gleichsam vor eine innere Zerreißprobe stellen würde, ist schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der 29 Jahre alte Kläger lebt erst seit knapp acht Jahren in Deutschland und ist folglich den größten Teil seines Lebens und gerade während der besonders prägenden Phasen der Kindheit und Jugend in Afghanistan sozialisiert worden. Seine Befragung in der mündlichen Verhandlung und der von ihm gewonnene persönliche Eindruck haben keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Deutschland westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen in tiefgreifender Weise übernommen hat. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Kläger sehr gut an die hiesigen Lebensverhältnisse angepasst hat. Er verfügt über gute deutsche Sprachkenntnisse, hat seit vier Jahren eine feste Anstellung bei einem deutschen Unternehmen und spricht nach eigenen Angaben sowohl bei der Arbeit als auch zu Hause mit seinen Kindern deutsch. Seine Freizeit verbringt er nach eigenen Angaben im Wesentlichen mit seiner Familie. Außerdem geht er regelmäßig ins Fitnessstudio. Dort und bei der Arbeit hat er Freunde, darunter Deutsche und Afghanen, aber auch Menschen anderer Nationalität (S. 1 d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023). Dies alles lässt darauf schließen, dass er sehr gut in die deutsche Gesellschaft integriert ist. Die getroffenen Feststellungen genügen aber nicht für die Annahme einer darüber (deutlich hinausgehenden) westlichen Identitätsprägung, die es für den Kläger unzumutbar erscheinen ließe, sich nach seiner Rückkehr wieder an die bestehenden sozialen Normen in Afghanistan anzupassen. (3) Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht ein ernsthafter Schaden wegen der dortigen schlechten humanitären Situation. Diesbezüglich fehlt es an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 90 ff.). cc) Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17 und vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 25). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 17 und vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 40). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist damit die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 94, vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 69 ff. und vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A - juris Rn. 124). Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend vorrangig auf die Provinz Nangarhar abzustellen. Der Kläger ist dort geboren, aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Zudem befanden sich die Ländereien der Familie dort. Berücksichtigt man allerdings den Vortrag des Klägers, dass der eine Teil seiner Familie (Ehefrau, zwei Kinder, Vater) verstorben ist, der andere (Mutter, drittes Kind) nunmehr in Pakistan lebt und die Ländereien inzwischen wahrscheinlich im Besitz der Taliban seien (vgl. S. 13 f. d. Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 21.06.2023), käme auch die Provinz Kabul als maßgeblicher tatsächlicher Zielort des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Betracht. Dies kann letztlich aber ebenso offenbleiben wie die Frage, ob in den in Rede stehenden Provinzen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt (vgl. ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 95 f.). Denn die erforderliche Gefahrendichte (1) ist aktuell weder in der Provinz Nangarhar (2) noch in der Provinz Kabul (3) festzustellen. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU nicht voraus, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv „individuell“ dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteile vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 27 f. und vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, umso geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 39). Eine Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung zunächst aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 20). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 20 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Derartige gefahrerhöhende individuelle Umstände sind vorliegend beim Kläger nicht festzustellen. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21 und vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, 17.02.2009 - C-465/07 - Rn. 35 ff.). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 40, 45; BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; Berlit, ZAR 2021, 289 ). Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden, allerdings nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21; Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; Berlit, ZAR 2021, 289 ). Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung kann somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU gegeben ist (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 32). Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 33). Bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU können - als „qualitative“ Kriterien - insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - Rn. 43). (2) Nach diesen Maßstäben ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Provinz Nangarhar nicht festzustellen, dass dort eine den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entsprechende Gefahrendichte besteht. Die Taliban üben die Kontrolle über alle 34 Provinzen Afghanistans aus, und nichts deutet darauf hin, dass ein anderer Akteur ihre Autorität derzeit ernsthaft bedrohen könnte (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 117, 120). In Bezug auf ganz Afghanistan hat der Senat in seinem Urteil vom 22.02.2023 (- A 11 S 1329/20 - juris Rn. 102 bis 113) ausführlich dargelegt, dass nach der Machtübernahme durch die Taliban ein deutlicher Rückgang kämpferischer Auseinandersetzungen und der damit verbundenen willkürlichen Gewalt zu verzeichnen ist. Dies ist auch in Bezug auf die Provinz Nangarhar festzustellen, wo sich die Sicherheitslage nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln wie folgt darstellt: Die Provinz Nangarhar, deren Bevölkerung sich - je nach Schätzung - aktuell auf ca. 1,77 bis 2,3 Millionen Einwohner beläuft (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 156; BFA Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 38; UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview, Januar 2023, S. 54), ist laut den letzten Berichten des UN-Generalsekretärs eine der aktuell am meisten von Konflikten betroffenen Provinzen in Afghanistan (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/772-S/2023/151, 27.02.2023, S. 5 Rn. 16; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 14; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/76/862-S/2022/485, 15.06.2022, S. 4 Rn. 16). Auch laut einer Übersicht von EUAA (basierend auf Daten von ACLED) mit Stand von Ende Oktober 2022 zählt die Provinz Nangarhar zu den Provinzen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorgängen (Kämpfe, Explosionen, Gewalt gegen Zivilisten) im Zeitraum vom 15.08.2021 bis 21.10.2022 (Platz 4 nach den Provinzen Kabul, Panjshir und Baghlan; EUAA, COI QUERY Afghanistan, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 12; vgl. auch UK Home Office, Afghanistan: Security situation, April 2022, S. 7, Rn. 2.4.8 und S. 20 Rn. 5.3.4: Platz 1 im Zeitraum vom 01.09. bis 10.12.2021). Für den Zeitraum vom Mitte August 2021 bis Ende Oktober 2022 verzeichnete ACLED 214 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Nangarhar (durchschnittlich 3,5 Vorfälle pro Woche), von denen 80 als „Kämpfe“, 89 als „Gewalt gegen Zivilisten“ und 45 als „Explosionen/ferngezündete Gewalt“ eingestuft wurden (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 137). Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) dokumentierte im Zeitraum vom 16.08.2021 bis 22.10.2022 die Anzahl von 160 Sicherheitsvorfällen (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 137). Laut ACLED forderten die Sicherheitsvorfälle zwischen Mitte August 2021 und Ende Oktober 2022 in der Provinz 369 Todesopfer (Kombattanten und Nicht-Kombattanten) (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 137). Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) dokumentierte im Zeitraum vom 16.08.2021 bis 22.10.2022 69 zivile Todesopfer, was - gemessen an der Einwohnerzahl - drei zivilen Todesopfern auf 100.000 Einwohner entspricht (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 137) und einen deutlichen Rückgang im Vergleich zu früheren Jahren darstellt (so auch die Einschätzung von UK Home Office, Afghanistan: Security situation, April 2022, S. 8, Rn. 2.4.11; vgl. - unter Berücksichtigung der unterschiedlich langen Referenzzeiträume - zu den zivilen Opfern in den Vorjahren: 2020: [wohl insgesamt] 1.026 zivile Opfer [bei der angegebenen Gesamtzahl von lediglich 576 dürfte es sich um ein Schreibversehen handeln], davon 190 Tote und 836 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, Februar 2021, S. 110; 2019: 1.070 zivile Opfer, davon 356 Tote und 714 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, S. 94; 2018: 1.815 zivile Opfer, davon 681 Tote und 1.134 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 68; dies soll im Jahre 2018 111 zivilen Opfern auf 100.000 Einwohner entsprochen haben, EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 109). Dabei war Dschalalabad der am stärksten betroffene Bezirk mit 92 von ACLED registrierten Sicherheitsvorfällen (1,5 pro Woche; 42 eingestuft als „Kämpfe“, 35 als „Gewalt gegen Zivilisten“, 15 als „Explosionen/ferngezündete Gewalt“) (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 137). Laut einer aktuellen Übersicht von ACCORD dokumentierte ACLED im Jahre 2022 in der Provinz Nangarhar einen deutlichen Rückgang an Sicherheitsvorfällen (154) mit 164 Todesopfern an folgenden Orten: Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Darah-e-Noor, Deh Bala, Gandamak, Dschalalabad, Kama, Kandibagh, Kaza, Khowaran, Lalma, Lalpoor, Manu, Muhmand Dara, Pachir Waagam, Rodat, Samarkhel, Sangini, Shaykh Misri, Shewa, Shinwar, Sra Kala, Sultanpur (ACCORD, Afghanistan, Jahr 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED Project, 12.04.2023, S. 6). ACLED schreibt für den Zeitraum vom 15.08.2021 bis 30.06.2022 44 Sicherheitsvorfälle mit 62 Todesopfern den Taliban zu, wovon 18 Vorfälle als „Kämpfe“ und 26 als „Gewalt gegen Zivilisten“ eingestuft wurden. Bei den meisten der als „Kämpfe“ erfassten Vorfälle (14) handelte es sich um Zusammenstöße mit Anhängern der Organisation Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISKP) (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 158). Die Aktivitäten des ISKP konzentrieren sich traditionell auf Kabul und die östlichen Provinzen des Landes, insbesondere Kunar und Nangarhar, wo die Gruppe weiterhin stark vertreten ist (BFA Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 56; BAMF, Der Islamische Staat Provinz Khorasan, Oktober 2022, S. 2; UK Home Office, Afghanistan: Security situation, April 2022, S. 15, Rn. 5.1.12; ACLED/APW, Tracking Disorder during Taliban Rule in Afghanistan, April 2022, S. 7, 10; Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, 20.07.2022, S. 5); dabei wird Nangarhar als Hochburg bzw. Basis des ISKP angesehen (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 50, 158 f.; UK Home Office, Afghanistan: Security situation, April 2022, S. 7, Rn. 2.4.8; ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 22.12.2022, Ziff. 3.2). Berichten zufolge wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2021 von 200 Angriffen des ISKP in Afghanistan 111 in der Provinz Nangarhar verübt, davon 80 allein in der Stadt Dschalalabad (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 158). Im November 2021 gingen die Taliban in der Provinz Nangarhar massiv gegen mutmaßliche ISKP-Sympathisanten vor, indem sie sie verhafteten, töteten oder verschwinden ließen. Laut einem UN-Bericht vom März 2022 sollen ab August 2021 mehr als 50 Personen, die verdächtigt wurden, mit dem ISKP in Verbindung zu stehen, getötet worden sein, davon 35 von den De-facto-Behörden. Die überwiegende Mehrheit wurde in der Provinz Nangarhar im Oktober und November 2021 getötet; im Januar 2022 wurden keine Tötungen dokumentiert, im Februar 2022 drei außergerichtliche. Laut einer Einschätzung der Taliban von Februar 2022 wurde der ISKP in Dschalalabad geschwächt, ist aber weiterhin in der Provinz präsent (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 158). Berichten zufolge versuchen die Taliban, den Druck auf den ISKP aufrechtzuerhalten, etwa durch die Errichtung von Kontrollpunkten und die Durchführung von Hausdurchsuchungen im Hauptwirkungsbereich des ISKP (Nangarhar) bzw. in städtischen Zentren, die von den Angriffen des ISKP betroffen waren (vor allem Kabul und Dschalalabad) (BFA Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 57). Human Rights Watch berichtete am 07.07.2022, dass die Taliban in den Provinzen Kunar und Nangarhar ca. 100 Zivilisten, die vermeintliche Mitglieder und Unterstützer des ISKP gewesen sein sollen, getötet haben (BAMF, Der Islamische Staat Provinz Khorasan, Oktober 2022, S. 1; EUAA, COI QUERY Afghanistan, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 7). Nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan waren in Nangarhar häufig Zivilisten im Visier von ISKP-Kämpfern. Ein unabhängiger afghanischer Analyst gab an, dass damals in Nangarhar drei bis vier Menschen täglich getötet worden seien, was auf eine „massive“ Unterstützung des ISKP in der Provinz hindeute. Dem Analysten zufolge gab es auch Berichte über die Entführung und Enthauptung von Taliban-Mitgliedern durch den ISKP in der Stadt Dschalalabad. Der Analyst erläuterte, dass der ISKP Gewalt einsetze, „um Terror und Angst zu verbreiten“, während die Taliban Vergeltungsmaßnahmen ergriffen, um die Menschen vom Beitritt zum ISKP abzuschrecken (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 159). ACLED führte im Zeitraum vom 15.08.2021 bis 30.06.2022 69 Sicherheitsvorfälle (39 „Kämpfe“, 21 „Explosionen/ferngezündete Gewalt“, 9 x „Gewalt gegen Zivilisten“) auf den ISKP zurück, die zu 144 Todesopfern führten. Zwischen dem 16.08.2021 und dem 10.05.2022 verzeichnete UCDP zehn dem ISKP zugeschriebene Vorfälle in der Provinz Nangarhar, bei denen insgesamt sechs Zivilisten starben (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 159). Neben dem ISKP sind weitere bewaffnete Widerstandsgruppen in der Provinz Nangarhar präsent. So soll Ende März 2022 die National Resistance Front of Afghanistan (NRF) erklärt haben, u.a. in der Provinz Nangarhar aktiv zu sein (BFA Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 51; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/772-S/2023/151, 27.02.2023, S. 5 Rn. 17). Zudem gab Mitte Februar 2022 das „Afghanistan Islamic National and Liberation Movement“ seine Gründung bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „Tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfüge, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (BFA Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 54; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/772-S/2023/151, 27.02.2023, S. 5 Rn. 17; EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 48). Auch Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP) und das Haqqani-Netzwerk sollen in der Provinz Nangarhar präsent sein (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 160; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 136 f.). Laut ACLED sind 42 Sicherheitsvorfälle (Zeitraum 15.08.2021 bis 30.06.2022) auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen zurückzuführen, die 60 Opfern das Leben gekostet haben. Bei 29 dieser Vorfälle seien Zivilisten zu Schaden gekommen, dabei sei es zu 52 Todesfällen gekommen (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 160). Seit dem 15.08.2021 zählt Nangarhar neben Kabul und Kandahar zu den Provinzen mit der höchsten Zahl gemeldeter Gewalt gegen Zivilisten (ACLED/APW, Tracking Disorder during Taliban Rule in Afghanistan, April 2022, S. 7). Die Provinz Nangarhar gehört zu den Provinzen mit der höchsten Zahl an traumabedingten Gesundheitsschäden (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 157). In den zwei Monaten nach der Machtübernahme durch die Taliban sollen 40 Geschäftsmänner in der Provinz Nangarhar und anderen Regionen entführt worden sein (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 32, 161). Anfang November 2021 wurden bei einer Explosion in Dschalalabad drei Menschen getötet und bei einer weiteren im Distrikt Hesarak ein Kind getötet und ein weiteres verletzt (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 160). Am 20.06.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 160; BFA Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 39). Am 02.07.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt. Am 06.12.2022 ereignete sich in der Stadt Dschalalabad eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (BFA Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 39). Verschiedene Quellen berichten auch über zivile Opfer durch Kampfmittel-Blindgänger. Nach Einschätzung der Vereinten Nationen ist Nangarhar eine der acht Provinzen mit der höchsten Priorität für eine Untersuchung durch den UN-Minenaktionsdienst (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 71, 161; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 123). Laut einem Bericht von TOLOnews vom 31.01.2022 sind die Taliban bestrebt, diejenigen, die zuvor durch den Krieg vertrieben worden waren, zur Rückkehr zu bewegen. Berichten zufolge sollen Tausende Vertriebene in die Gegend von Shinwari zurückgekehrt sein, aber angesichts ihrer zerstörten Häuser und mangelnder Unterstützung und Hilfe mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Laut UNOCHA sind im Oktober 2021 70 Personen konfliktbedingt vom Distrikt Dschalalabad in die Provinz Herat vertrieben worden. Weitere Vertreibungen zwischen Mitte August und Ende November 2021 sind nicht festgestellt worden. Auch im Zeitraum von Januar bis Anfang Mai 2022 hat UNOCHA keine Vertreibungsbewegungen verzeichnet (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 162). In einem Bericht über Vertreibungen in Afghanistan im Zeitraum von August 2021 bis 19.12.2021 erklärte IOM die Provinz Nangarhar zu der afghanischen Provinz mit dem größten Anteil an ankommenden Binnenvertriebenen. So sind nach Angaben von IOM zwischen August und Dezember 2021 in der Provinz Nangarhar 153.799 Binnenvertriebene angekommen. 165.243 Binnenvertriebene und 9.026 Personen aus dem Ausland kehrten in diesem Zeitraum nach Nangarhar zurück, während 78.694 Personen aus Nangarhar wegzogen. Vom 01.01. bis 21.05.2022 dokumentierte UNOCHA 5.161 Rückkehrer aus dem Iran und 2.101 aus Pakistan in die Provinz Nangarhar (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 162). Nach alledem befindet sich die Gefahrendichte in der Provinz Nangarhar bei weitem nicht mehr auf dem Niveau, das Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union Ende November 2019 gegeben hatte (C-901/19). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung genügt das in der Provinz Nangarhar vorherrschende Ausmaß an Gewalt nicht für die Annahme, dass für den Kläger aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten die tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens besteht. Auch wenn die Gefahrendichte höher ist als in manch anderen Provinzen Afghanistans (vgl. die Übersichtskarte von EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 124), ist die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar insofern stabil, als die bloße Anwesenheit dort nicht zu einer relevanten Gefahr für den Einzelnen führt. Das Risiko, durch Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstige Gewalt (auch) gegen Zivilisten verletzt oder getötet zu werden, liegt in Nangarhar unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Nach aktueller Einschätzung von EUAA Country Guidance kommt es - anders als in der Vergangenheit (vgl. die frühere Einschätzung aus dem Jahre 2019, wonach die Provinz Nangarhar mit Ausnahme von Dschalalabad als einzige Provinz der höchsten Gefahrenkategorie eingestuft worden war mit der Folge, dass die bloße Anwesenheit einer Zivilperson zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung nach Art. 15 Buchstabe c Richtlinie 2011/95/EU geführt haben soll (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 28, 110) - in der Provinz Nangarhar zu willkürlicher Gewalt, die allerdings kein hohes Niveau erreicht. Darüber hinaus sei ein erheblicher Teil der zivilen Todesopfer als Folge von Sicherheitsvorfällen zielgerichteter Natur anzusehen. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 15 Buchstabe c Richtlinie 2011/95/EU sei daher ein hohes Maß an individuellen Umständen erforderlich (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 125). Derartiges ist hier indes nicht festzustellen. Gefahr für die Zivilbevölkerung geht im Wesentlichen von den Taliban, dem ISKP und weiteren bewaffneten Gruppierungen aus. Dabei richten sich die Attacken der Taliban in erster Linie gegen Personen, die verdächtigt werden, dem ISKP anzuhängen. Zudem leidet die Provinz Nangarhar, insbesondere ihre Hauptstadt Dschalalabad, unter Anschlägen durch talibanfeindliche Akteure, hauptsächlich wohl durch den ISKP. Auch wenn die Berichterstattung insoweit erschwert ist, lässt sich feststellen, dass in der Provinz Nangarhar inzwischen deutlich weniger konfliktbedingte zivile Opfer zu verzeichnen sind als vor der Machtergreifung durch die Taliban. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass seit Beginn des Jahres 2022 kaum Vertreibungsbewegungen festzustellen sind, sondern vielmehr Binnenvertriebene sich in der Provinz Nangarhar niedergelassen haben. Auch dies spricht dafür, dass Nangarhar als vergleichsweise sicher einzustufen ist. Jedenfalls für den Kläger besteht vor diesem Hintergrund keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Denn er weist kein erhöhtes Gefährdungspotential auf. Weder ist er für eine der oben angesprochenen talibanfeindlichen Gruppierungen aktiv gewesen noch gehört er einer (evtl. stärker exponierten) ethnischen oder religiösen Minderheit an. Zudem ist er jung, männlich, gesund und verfügt über Ortskenntnisse (vgl. zu den individuell zu berücksichtigenden Umständen im Einzelnen EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 142 f.). (3) Hinsichtlich der Provinz Kabul stellt sich die Erkenntnismittellage wie folgt dar: Auch die Provinz Kabul, deren Bevölkerung sich - je nach Schätzung - aktuell auf ca. 5,57 bis 6,9 Millionen Einwohner beläuft (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 128; Stadt Kabul: 4,589 bis 4,801 Millionen, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 17; EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 79: 4.775.070 Einwohner), ist laut den letzten Berichten des UN-Generalsekretärs durchgehend eine der aktuell am meisten von Konflikten betroffenen Provinzen Afghanistans (UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/772-S/2023/151, 27.02.2023, S. 5 Rn. 16; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, A/77/636-S/2022/916, 07.12.2022, S. 4 Rn. 18; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for internati-onal peace and security, A/77/340-S/2022/692, 14.09.2022, S. 4 Rn. 14). Laut einer Übersicht von EUAA (basierend auf Daten von ACLED) mit Stand von Ende Oktober 2022 ist Kabul die Provinz mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorgängen (Kämpfe, Explosionen, Gewalt gegen Zivilisten) im Zeitraum vom 15.08.2021 bis 21.10.2022 (EUAA, COI QUERY Afghanistan, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 12). Dies deckt sich mit einer früheren Einschätzung von EUAA, der zufolge die Provinz Kabul zudem die Region mit den meisten konfliktbedingten (zivilen) Todesopfern ist (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 129). Im Zeitraum von Mitte August 2021 bis Ende Oktober 2022 verzeichnete ACLED in der Provinz Kabul 309 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich fünf pro Woche), wovon 61 als „Kämpfe“, 146 als „Gewalt gegen Zivilisten“ und 102 als „ferngezündete Gewalt“ erfasst wurden. 273 aller erfassten Sicherheitszwischenfälle ereigneten sich im Distrikt Kabul. Nach ACLED führten die Sicherheitsvorfälle zu 702 Todesopfern (Kombattanten und Nicht-Kombattanten) (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 130). UCDP verzeichnete im Zeitraum vom 16.08.2021 bis 22.10.2022 124 Sicherheitsvorfälle mit 459 (so EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 129) bzw. 409 zivilen Todesopfern (so EUAA COI QUERY Afghanistan, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 12 f.), was - gemessen an den Bevölkerungsdaten - etwa sieben zivilen Todesfällen pro 100.000 Einwohnern gleichkommt (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 129). Vergleicht man diese Zahlen mit den Daten aus der Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban, ist - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Länge der Referenzzeiträume - ein Anstieg der zivilen Todesopfer in der Provinz Kabul festzustellen (vgl. zu den zivilen Opfern in den Vorjahren: 2020: 817 zivile Opfer, davon 255 Tote und 562 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, Februar 2021, S. 110; 2019: 1.563 zivile Opfer, davon 261 Tote und 1.302 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, S. 94; 2018: 1.866 zivile Opfer, davon 596 Tote und 1.270 Verletzte, vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 68; dies soll im Jahre 2018 38 zivilen Opfern auf 100.000 Einwohner entsprochen haben, EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 101). Laut einer aktuellen Übersicht von ACCORD dokumentierte ACLED im Jahre 2022 in der Provinz Kabul 378 Sicherheitsvorfälle mit wiederum einem deutlichen Rückgang an Todesopfern (404) an folgenden Orten: Bagrami, Chahar Asyab, Dar-ul Aman, Estalef, Kabul, Kotal-e, Khair Khana, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Pul-e Charkhi Kuhnah, Qarabagh, Sar Karez, Shakar Dara, Shash Darak, Surubi (ACCORD, Afghanistan, Jahr 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem ACLED Project, 12.04.2023, S. 6). Im Referenzzeitraum von Mitte August 2021 bis Ende Oktober 2022 führte ACLED 71 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Kabul auf den ISKP zurück, 80 auf unbekannte bewaffnete Gruppen sowie 21 auf die NRF. Außerdem meldete ACLED fünf Angriffe auf Taliban-Ziele von der National Liberation Front of Afghanistan (NLFA), drei von der Afghanistan Freedom Front (AFF) sowie einen vom Afghan Liberation Movement (ALM) (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 130). Laut ACLED war die Stadt Kabul das am stärksten von Konflikten betroffene Gebiet Afghanistans, gleichwohl sei hier - zumindest bezogen auf den Zeitraum vom 01.09. bis 10.10.2021 - ein Rückgang der Sicherheitsvorfälle um fast 50 % zu verzeichnen (44) im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2020 (82) (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Version 2.0, April 2022, Rn. 2.4.8). Im Referenzzeitraum von Mitte August 2021 bis Ende Oktober 2022 verzeichnete ACLED 247 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 4 Vorfälle pro Woche), davon 39 „Kämpfe“, 113 Fälle von „Gewalt gegen Zivilisten“ und 95 von „ferngezündeter Gewalt“. In der Zeit vom 15.08.2021 bis 30.06.2022 dokumentierte ACLED 459 gewaltsame Todesfälle in der Stadt Kabul (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 80). Laut UCDP hatte die Stadt Kabul im Zeitraum zwischen 16.08.2021 und 01.06.2022 die höchste Anzahl an zivilen Todesopfern zu beklagen (297 von 298 Todesopfern in der Provinz Kabul bzw. von insgesamt 778 Todesopfern in Afghanistan) (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 130; EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 129). Wie Nangarhar gehört auch die Provinz Kabul zu den Provinzen mit der höchsten Zahl an traumabedingten Gesundheitsschäden (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 131). Einige Angriffe mit hohen Opferzahlen wurden dem ISKP zugeschrieben. Laut ACLED waren im Referenzzeitraum vom 15.08.2021 bis 30.06.2022 52 Sicherheitsvorfälle mit 283 Todesopfern in der Stadt Kabul auf den ISKP zurückzuführen. UCDP verzeichnete in der Zeit vom 16.08.2021 bis 01.06.2022 elf Zwischenfälle mit 117 Todesopfern (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 80 f.). So war der ISKP für den verheerenden Anschlag am Flughafen Kabul am 26.08.2021 verantwortlich, der 141 bis 175 Todesopfer nach sich zog, sowie für einen Selbstmordanschlag mit Schüssen auf ein Militärkrankenhaus am 02.11.2021, der mindestens 25 Todesopfer und Dutzende weitere Verletzte forderte (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 130; EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 81; SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 15; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Version 2.0, April 2022, Rn. 5.5.4, 5.5.12). Seither richtete der ISKP seine Angriffe vornehmlich auf sogenannte „weiche Ziele“, wie Moscheen, Schulen, Busse und Einkaufszentren, und zielte dabei vor allem auf die ethnische und religiöse Minderheit der Hazara (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 15). Des Weiteren wurden Angriffe auf Sicherheitskräfte der Taliban gemeldet (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 17). So bekannte sich der ISKP etwa zu einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee im Oktober 2021, bei dem die Taliban-Führung im Visier stand und der zivile Opfer nach sich zog, sowie zu einem offenen Feuerangriff Mitte Juni 2022 auf einen Gurdwara (Gebets- und Schulstätte) der Sikhs eine halbe Stunde vor dem Morgengebet (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 130; EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 81; Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, 20.07.2022, S. 12). Am 30.07.2022 verübte der ISKP einen Anschlag auf die gut gesicherte Loya Jirga (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 17). Anfang August 2022 kam es in der Stadt Kabul vor der Ashura-Gedenkfeier an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu ISKP-Angriffen auf schiitische Hazara. Zu diesen Angriffen gehörte ein Bombenanschlag auf eine schiitische religiöse Trauerzeremonie in Sar-e Kariz, bei dem Berichten zufolge acht Menschen getötet und 18 verletzt wurden. Eine weitere Explosion ereignete sich in einer belebten Einkaufsstraße in Pol-e-Sukhta, einem von Schiiten dominierten Gebiet mit - je nach Bericht - zwei, drei oder acht Toten und sieben bis 30 Verletzten. Zuletzt wurde noch ein Kleinbus in Chindawol attackiert, einem weiteren von Schiiten dominierten Gebiet; Opfer wurden keine gemeldet (EUAA COI QUERY Afghanistan, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 8 f.; SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 16; ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 22.12.2022, Ziff. 1). Des Weiteren kam es in Kabul am 11.08.2022 zu einem Selbstmordanschlag auf Scheich Rahimullah Haqqani, einen ranghohen Geistlichen der Taliban, und am 05.10.2022 auf eine Moschee innerhalb des Gebäudes des Innenministeriums (SFH, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 02.11.2022, S. 17; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 19). Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 01.01.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt. Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 05.01.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Anhänger wurden getötet und neun weitere verhaftet. Am 11.01.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion in der Nähe des Außenministeriums. Der ISKP übernahm die Verantwortung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 20). Berichten zufolge kommt es im Raum Kabul auch zu Gefechten und ferngezündeter Gewalt (explosions/remote violence) zwischen der NRF und Taliban-Truppen (Militär und Polizei) (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 131). Die Angriffe unbekannter Täter umfassten den Einsatz von Bomben und Handgranaten. Einige der Angriffe unbekannter bewaffneter Gruppen richteten sich gegen Moscheen und schiitische und/oder Hazara-Viertel. Am 29.04.2022, dem letzten Freitag im Fastenmonat Ramadan, kam es zu einer Explosion an der Khalifa Sahib Moschee, als diese gerade von Sufi-Anbetern besucht wurde (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 131; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 18). Zudem gab es Berichte über gezielte Angriffe auf die schiitische Hazara-Gemeinschaft im Westen der Stadt Kabul, darunter Bombenanschläge auf eine High School und ein Bildungszentrum sowie drei Angriffe, die hauptsächlich auf die Taliban abzielten, die aber auch zu zivilen Todesopfern führten (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 131; ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 22.12.2022, Ziff. 1). Im August und September 2022 wurden Bombenanschläge auf das von Schiiten dominierte Viertel Dasht-e-Barchi in der Stadt Kabul gemeldet (EUAA, COI QUERY Afghanistan, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 9). Am 30.09.2022 kam es zu einem besonders perfiden Selbstmordanschlag auf das Bildungszentrum Kaaj, bei dem die meisten Opfer Mädchen im Teenageralter gewesen sein sollen. Nach Angaben von UNAMA sollen dabei 53 Menschen getötet und über 110 verletzt worden sein (EUAA, COI QUERY Afghanistan, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 04.11.2022, S. 9; ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 22.12.2022, Ziff. 1; Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Version 9, 21.03.2023, S. 19). Des Weiteren gab es Berichte über gezielte Gewalt durch Taliban-Truppen kurz nach der Machtübernahme, einschließlich Racheangriffen, groß angelegten Hausrazzien, bei denen Taliban-Kämpfer nach Dolmetschern, ausländischen Truppenangehörigen, Botschaftspersonal, ehemaligen Regierungsbeamten, humanitären Helfern und Personen mit US-Sondervisa suchten. Auch soll es zu Gewalt gegen Journalisten durch unbekannte bewaffnete Gruppen gekommen sein (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 131; EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 83 f., 86). Außerdem wird die Sicherheitslage in der Stadt Kabul durch einen Anstieg der Kriminalität geprägt, darunter regelmäßig Bandenkriminalität, Erpressung (entweder direkt oder indirekt durch Taliban-Kämpfer) sowie täglich vorkommende Entführungen, gewaltsames Verschwindenlassen bzw. Menschenraub (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 131; EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 85). Laut UNOCHA ist die Provinz Kabul eine der Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen (EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 131). In jüngerer Zeit war allerdings die einzige konfliktbedingte Vertreibung von Bewohnern der Provinz Kabul diejenige im August und September 2021; dabei wurden 115 Personen in die Provinz Herat vertrieben. Zwischen August und November 2021 kamen dagegen 11.734 Binnenvertriebene aus anderen Provinzen im Distrikt Kabul an. Zwischen Januar und Anfang Mai 2022 wurden keinerlei Vertreibungen registriert. IOM identifizierte 93.631 Ankünfte von Binnenvertriebenen in der Provinz Kabul im Zeitraum zwischen August 2021 und Dezember 2021 (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 130; EUAA, Afghanistan Security Situation, August 2022, S. 131 f., 87 f.). Nach alledem erreicht die in der Provinz Kabul vorherrschende Gewalt ebenfalls nicht das für eine Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Ausmaß; dies jedenfalls dann, wenn man - wie im Falle des Klägers - nicht vom Vorliegen individueller Umstände ausgeht, die das Risiko einer ernsthaften Schädigung für den Betroffenen relevant erhöhen. Auch wenn die Gefahrendichte höher ist als in manch anderen Provinzen Afghanistans (vgl. die Übersichtskarte von EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 124), ist die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Kabul insofern stabil, als die bloße Anwesenheit dort nicht zu einer relevanten Gefahr für den Einzelnen führt. Das Risiko, durch Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstige Gewalt (auch) gegen Zivilisten verletzt oder getötet zu werden, liegt in Kabul unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, auch wenn die Provinz - wie schon in der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban - landesweit die höchste Zahl an konfliktbedingten zivilen Opfern zu beklagen hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats lässt sich - auch gemessen an der Einwohnerzahl der Provinz - keine generell hohe Gefährdung gleichsam jeder Zivilperson durch Anschläge, Kampfhandlungen oder Alltagskriminalität feststellen. Nach aktueller Einschätzung von EUAA Country Guidance erreicht die in der Provinz Kabul herrschende willkürliche Gewalt kein hohes Niveau. Darüber hinaus sei ein erheblicher Teil der zivilen Todesopfer als Folge von Sicherheitsvorfällen zielgerichteter Natur anzusehen. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 15 Buchstabe c Richtlinie 2011/95/EU sei daher ein hohes Maß an risikoerhöhenden individuellen Umständen erforderlich (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 125). Derartiges ist hier indes nicht festzustellen. Gefahr für die Zivilbevölkerung geht im Wesentlichen von den Taliban, dem ISKP und weiteren bewaffneten Gruppierungen aus. Zudem besteht das Risiko, Opfer von Kriminalität zu werden. Die Attacken der Taliban richten sich in erster Linie gegen Angehörige der früheren Regierung bzw. gegen deren ehemalige Sicherheitskräfte sowie gegen Personen, die verdächtigt werden, talibanfeindlichen Gruppierungen anzuhängen. Zudem leidet die Provinz Kabul, insbesondere die Stadt Kabul, unter Anschlägen durch talibanfeindliche Akteure, hauptsächlich wohl durch den ISKP, der insbesondere Ziele religiöser Minderheiten attackiert. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass seit Beginn des Jahres 2022 kaum Vertreibungsbewegungen festzustellen sind, sondern vielmehr Binnenvertriebene sich in der Provinz Kabul niedergelassen haben. Auch dies spricht gegen eine relevante Gefahrendichte in der Provinz Kabul. Jedenfalls für den Kläger besteht vor diesem Hintergrund keine im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Denn er weist kein erhöhtes Gefährdungspotential auf. Dies gilt - nach obigen Ausführungen - zunächst mit Blick auf seine frühere Tätigkeit als Leibwächter des Gouverneurs der Provinz Nangarhar. Auch ist er weder für talibanfeindliche Gruppierungen aktiv gewesen noch gehört er einer (stärker exponierten) ethnischen oder religiösen Minderheit an. Zudem ist er jung, männlich und gesund (vgl. zu den individuell zu berücksichtigenden Umständen im Einzelnen EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 142 f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Der Senat berücksichtigt hierbei, dass der Kläger mit seinem Begehren, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, bereits im Berufungszulassungsverfahren nicht durchzudringen vermochte und sein auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtetes Begehren im Berufungsverfahren keinen Erfolg hatte. Soweit das Bundesamt im laufenden Verfahren zu seinen Gunsten ein nationales Abschiebeverbot festgestellt hat, hat sich die Beklagte nicht etwa freiwillig bei unveränderter Sachlage in die Rolle der Unterlegenen begeben. Vielmehr beruhte die Abhilfe auf dem Ergebnis einer aktuellen Bewertung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abhilfe (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.09.2022 - A 11 S 1427/22 - juris Rn. 3 f.). In Bezug auf den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots war die Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nach Einschätzung des Senats offen; dies rechtfertigt es, den Kläger nach § 161 Abs. 2 VwGO im Wege der Anordnung der Kostenaufhebung von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu entlasten. Eines gesonderten Ausspruchs über die Kosten, die etwaig durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind (vgl. § 155 Abs. 3 VwGO), bedurfte es nicht, da insoweit allenfalls Rechtsanwaltskosten entstanden sein können, die der Kläger ohnehin selbst zu tragen hat. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. IV. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der im Jahre 1993 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens vom Volk der Pashai. Er stammt aus dem Dorf Zor Kali (Bezeichnung auf Dari) bzw. Kahandah (Bezeichnung auf Paschto) im Distrikt Kuz Kunar/Khewa in der Provinz Nangarhar. Anfang September 2015 reiste er ins Bundesgebiet ein, wo er am 30.12.2015 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 17.03.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei acht Jahre zur Schule gegangen, habe dort aber nichts gelernt. Später habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Vom 01.02.2013 bis 20.06./ 20.07.2015 sei er Leibwächter des ehemaligen Gouverneurs der Provinz Nangarhar gewesen und habe monatlich 10.500 AFN verdient, was ca. 150 EUR entspreche. Etwa zwei Monate vor Beendigung dieser Tätigkeit habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten, der ihn über den örtlichen Imam erreicht habe. Die Taliban hätten ihn mit dem Brief aufgefordert, seine Arbeit für den Gouverneur aufzugeben. Dies habe er dann getan, da seine Familie in Gefahr gewesen sei. Sein Schwager sei bei den afghanischen Streitkräften gewesen. Auch dieser sei von den Taliban bedroht und aufgefordert worden, seine Arbeit zu beenden, was sein Schwager aber nicht gemacht habe. Am 10.06.2015 hätten die Taliban den Sohn seines Schwagers und seiner Schwester getötet. Dies habe ihm, dem Kläger, Angst gemacht und dazu geführt, dass er seine Arbeit aufgegeben habe. Am 22.07.2015 habe er eine andere Schwester anlässlich des Zuckerfestes in Dschalalabad besucht. Da es spät am Abend gewesen sei, habe er nicht mehr zurück nach Hause gekonnt, da wegen der Taliban nachts keine Autos gefahren seien. Er habe daher bei seiner Schwester übernachtet. In dieser Nacht seien die Taliban in sein Haus in Zor Kali/Kahandah eingebrochen. Sie hätten alle seine Dokumente mitgenommen, seine Frau, seine Eltern und seine Kinder bedroht und das ganze Haus nach ihm durchsucht. Als sie ihn nicht gefunden hätten, seien sie abgehauen. Am 24.07.2015 hätten sie dem Imam einen weiteren Drohbrief übergeben. Dem Imam sei mitgeteilt worden, dass er, der Kläger, zwar seine Tätigkeit aufgegeben hätte, aber nun als Spitzel für die Auslandskräfte arbeite. Auf diese Idee seien die Taliban deshalb gekommen, weil der Bruder des Mörders seines Neffen am 20.07.2015 durch den Nachrichtendienst festgenommen worden sei. Angesichts dieses Vorwurfs habe er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren können, sondern das Land verlassen müssen. Seine Ausreise, die 8.000 USD gekostet habe, habe er aus Ersparnissen finanziert. Seine Mutter habe ihm das Geld nach Dschalalabad gebracht. Er sei nie unmittelbar selbst von den Taliban bedroht worden, da er damals dort heimlich gelebt habe. Eine Begegnung hätte tödlich geendet. Seine Familie sei aufgefordert worden, den Kontakt zu ihm abzubrechen. Er meide daher den Kontakt zu seinen Schwestern und seiner Familie, nur mit seiner Frau und seinen Kindern telefoniere er im Verborgenen. Es handele sich um seine zweite Ehefrau, seine erste sei verstorben. Er habe eine Tochter und einen Sohn aus erster Ehe sowie einen Sohn aus zweiter Ehe. Mit Bescheid vom 03.04.2017, zugestellt am 06.04.2017, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab, erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen - einschließlich der Ablehnung seines Antrags auf Asylanerkennung - hat der Kläger am 20.04.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (A 2 K 5146/17). Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 hat er vorgetragen, dass die Taliban am 04.06.2017 seine zweite Ehefrau, seine Tochter und seinen Sohn aus zweiter Ehe erschossen hätten. Die Tötungen seien auf seine Flucht zurückzuführen. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 hat der Kläger in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags erklärt, sein Cousin - der Sohn einer Schwester seines Vaters - habe ihm die Ermordung seiner Frau und seiner zwei Kinder mitgeteilt und über WhatsApp Fotos geschickt. Sein Cousin habe ihm nichts weiter gesagt und keinen Kontakt mehr zu ihm gewollt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte - unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids - zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2019, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 06.05.2019, abgewiesen. In seinem Urteil hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Es bestünden schon durchgreifende Zweifel, ob die vom Kläger geschilderten Familienverhältnisse der Wahrheit entsprächen. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, aus eigenen Stücken ohne Verweis auf Dokumente grundlegende Eckdaten seiner Familie wie etwa Geburtsdaten oder das Hochzeitsdatum anzugeben. Auch habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er seine Tätigkeit als Leibwächter beendet habe. Des Weiteren habe er nicht überzeugend darlegen können, aus welchen Gründen ihn die Taliban nach Aufgabe seiner Tätigkeit weiter hätten verfolgen sollen. Die vorgetragene Bezichtigung, ein Spion ausländischer Kräfte zu sein, sei nicht nachvollziehbar und passe auch nicht zum Inhalt des vorgelegten Drohbriefs. Des Weiteren sei nicht glaubhaft, dass der Kläger im Geheimen gelebt habe. Auch habe er nicht überzeugend begründen können, wie er Leibwächter eines Provinzgouverneurs - also einer hochrangigen Person - habe werden können. Schließlich sei auch nicht glaubhaft, dass der Cousin des Klägers keinerlei Angaben zu den näheren Umständen der Ermordung der Familienangehörigen gemacht habe. Diesbezüglich seien im Übrigen keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Taliban, hätten sie sich tatsächlich an dem Kläger rächen wollen, zwei Jahre hätten zuwarten sollen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Insbesondere drohe ihm allein durch den Aufenthalt in der Provinz Nangarhar keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Im Übrigen stehe ihm in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif interner Schutz zur Verfügung. Schließlich scheide auch die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes aus, da der Kläger in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Herat oder Balkh zu bestreiten. Auf den am 06.06.2019 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangenen Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 04.09.2019 - A 11 S 1630/19 -, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13.09.2019, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots abgewiesen worden ist. Der Kläger hat am 16.10.2019, einem Mittwoch, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die zugelassene Berufung - A 11 S 2374/19 - unter Stellung eines Berufungsantrags begründet. Die Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich fehlerhaft in den Fristenkalender der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetragen worden. Die Fristen trage regelmäßig eine Auszubildende im dritten Lehrjahr ein, die hierfür sorgfältig angeleitet worden sei. Die Auszubildende trage eine Vorfrist von drei Tagen und den Tag des Fristablaufs ein. Sie vermerke mit einem roten Stift auf der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Frist notiert worden sei. Beim Unterschreiben des Empfangsbekenntnisses versichere sich die Prozessbevollmächtigte noch einmal bei der Auszubildenden, ob die Frist gesehen und eingetragen worden sei. Im vorliegenden Fall habe die sonst zuverlässige Auszubildende, die bis dahin schon über sechs Monaten lang die Fristen fehlerlos erledigt habe, versehentlich die Vorfrist auf den 14.10.2019 und das Fristende auf den 16.10.2019 eingetragen. Die Frist sei auf der Rechtsmittelbelehrung als „notiert“ gekennzeichnet gewesen. Auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten habe die Auszubildende bestätigt, dass sie die Frist korrekt eingetragen habe. In der Sache trägt der Kläger unter Bezugnahme auf und in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen vor, dass sein Vortrag glaubhaft sei. In islamischen Ländern hätten Geburtsdaten keine annähernd so wichtige Bedeutung wie in Europa. Zudem messe das afghanische Meldewesen dem Tag der Geburt kein besonderes Gewicht bei. Hinzukomme, dass die Daten nach dem islamischen Kalender berechnet würden und die Umrechnung in den christlichen Kalender nicht einfach sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals nach über einem Jahr wieder mit den Fotos seiner getöteten Angehörigen konfrontiert gewesen sei und sich danach kaum mehr habe konzentrieren können. Die vom Verwaltungsgericht monierten unterschiedlichen Angaben zum Ende seiner Tätigkeit als Leibwächter wichen nur geringfügig voneinander ab. Soweit das Verwaltungsgericht es als lebensfremd bewerte, dass die Taliban zwei Jahre nach seiner - des Klägers - Ausreise seine Ehefrau und zwei seiner Kinder ermordeten, sei die Lebenssphäre eines deutschen Verwaltungsrichters nicht der richtige Maßstab für die Beurteilung des Verhaltens einer islamistischen terroristischen Vereinigung. Am 28.11.2019 hat der Senat eine (erste) mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Kläger informatorisch angehört worden ist. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zum Protokoll dieser mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Mit Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 - hat der Senat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, mit weiterem Beschluss vom selben Tage das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zwei Fragen zur Auslegung von Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gestellt. Mit Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefragen wie folgt beantwortet: Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge „willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts“ im Sinne dieser Bestimmung in Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht. Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass zur Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich ist. Mit Beschluss vom 10.09.2021 hat der Senat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des unter dem Aktenzeichen - A 11 S 1929/21 - fortgeführten Berufungsverfahrens angeordnet. Nachdem das Bundesamt mit Teilabhilfebescheid vom 01.08.2022 unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des angegriffenen Bescheids vom 03.04.2017 festgestellt hatte, dass für den Kläger hinsichtlich Afghanistans ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, hat die Beklagte am 03.08.2022 das Verfahren wieder angerufen (A 11 S 1695/22). Am 21.06.2023 hat der Senat eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Kläger erneut informatorisch angehört worden ist. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als die Klage (hilfsweise) darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.03.2019 - A 2 K 5146/17 - zu ändern, Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die angegriffenen Entscheidungen und trägt mit Blick auf die zuletzt noch begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes ergänzend vor, dem Kläger drohe weder in der Provinz Nangarhar noch andernorts in Afghanistan eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Bei wertender Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage in Afghanistan habe - einhergehend mit dem Abzug der internationalen Kampftruppen aus Afghanistan und darüber hinaus seit dem 16.08.2021 durch die Übernahme der (faktischen) Regierungsgewalt und der Gebietskontrolle durch die Taliban unter Beendigung der Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften - die allgemeine Gefahrendichte nach dem 16.08.2021 „schlagartig“ abgenommen. Seit diesem Zeitpunkt gebe es keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG mehr in Afghanistan. Dem Senat liegen die verfahrensbezogenen Akten des Bundesamts sowie die des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.