Urteil
A 8 K 4400/24
VG Freiburg (Breisgau) 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0715.A8K4400.24.00
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Leitsätze
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einem afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund einer aus modischen Gründen angebrachten Tätowierung droht.(Rn.26)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einem afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund einer aus modischen Gründen angebrachten Tätowierung droht.(Rn.26) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Verfügungen Nrn. 4 bis 6 im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 23.08.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger, dem kein nationales Abschiebungsverbot zusteht, nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Begriffe sind ebenso auszulegen wie im Rahmen des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl., 2025, § 60 AufenthG Rn. 94). Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn. 13 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6 und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris, Rn. 22). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für das Vorliegen einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Ob eine solche beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6, und vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris, Rn. 11). a) Ein Abschiebungsverbot folgt nicht aus dem Umstand, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara angehört. Denn auf Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel lässt sich derzeit kein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender ernsthafter Schaden für Hazara allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit feststellen. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (dort S. 9 ff.), die das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG seiner Entscheidung zugrunde legt, sowie auf die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 - juris, Rn. 58 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2024 - 13 A 3163/19.A - juris, Rn. 94 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2025 - 3 L 62/25.Z - juris, Rn. 13). Der Anteil der schiitischen Volksgruppe der Hazara an der etwa 41 Mio. Afghanen umfassenden afghanischen Bevölkerung wird auf etwa 9 bis 15% (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Lage der Hazara, 10/2024, S. 1) bzw. ca. 9 bis 20 % (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Juni 2024, S. 15) geschätzt. Sie stellen damit - nach Paschtunen und Tadschiken - die drittgrößte Ethnie innerhalb der verschiedenen Volksgruppen Afghanistans dar (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 31.01.2025, S. 97 f.; BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Lage der Hazara, 10/2024, S. 1). Auch wenn die Taliban versprochen haben, die Sicherheit der Hazara-Gemeinschaft zu schützen, gehen sie seit ihrer Machtübernahme gegen Angehörige dieser Ethnie vor (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Lage der Hazara, 10/2024, S. 3 ff.; EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 122 ff.). Dem USDOS-Bericht von April 2024 zufolge ist die Gruppe der Hazara die am stärksten von der Diskriminierung durch die Taliban betroffene Gruppe (ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 15.04.2025, S. 40). Diese erfolgt etwa in Form von Verhaftungen, Tötungen, Ausgrenzung bei der Vergabe öffentlicher Stellen, besonderer Besteuerung, Enteignung, Landraub und Vertreibung (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Lage der Hazara, 10/2024, S. 3 ff.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 31.01.2025, S. 104 f.). Allerdings lässt sich derzeit keine klare, systematische Diskriminierung der Hazara oder anderer Minderheiten durch die de-facto-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren, auch wenn deren Marginalisierung voranschreitet (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Juni 2024, S. 15). Aus den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich mithin nicht, dass sich Verfolgungshandlungen der Taliban im gesamten Staatsgebiet Afghanistans gegen alle sich dort aufhaltenden Hazara richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.06.2025 - 3 L 62/25.Z - juris, Rn. 12 m.w.N.). Ein mit beachtlicher Wahrscheinlich drohender ernsthafter Schaden folgt derzeit auch nicht aus der Sicherheitslage der Hazara. Zwar sind sie besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen, vor allem des „Islamischen Staats in der Provinz Khorasan“ (ISPK bzw. ISKP) zu werden (EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 125 f.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 31.01.2025, S. 104). Der ISKP ist landesweit zumindest mit kleinen Zellen präsent und verübt Anschläge mit Todesopfern, die sich gegen de-facto-Sicherheitskräfte, aber auch gegen Zivilisten, insbesondere die mehrheitlich schiitische Bevölkerungsgruppe der Hazara richten (EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 53 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, 10.08.2022, S. 17). Die Aktivitäten des ISPK erstarkten nach der Machtübernahme der Taliban kurzzeitig, sind aber seither rückläufig (EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 53 ff.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 31.01.2025, S. 57 f.; BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISPK), 10/2024, S. 1): Während im Jahr 2021 noch 360 Vorfälle mit rund 300 zivilen Todesopfern registriert wurden, verringerte sich dies auf 42 Anschläge mit rund 70 Opfern im Jahr 2024. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zahl der (auch schwerwiegend) Verwundeten (weit) über denen der Getöteten liegen dürfte (vgl. UNAMA, Human Rights in Afghanistan, 20.07.2022, S. 10). Gerade angesichts des Rückgangs der Aktivitäten des ISPK in absoluter Hinsicht ist die Anzahl der Vorfälle, durch die Hazara betroffen waren bzw. verletzt oder sogar getötet wurden, auch in jüngerer Zeit noch relativ hoch (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan: Der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISPK), 10/2024, S. 3 f., 8 f.). Allerdings führen die in den vorliegenden Erkenntnismitteln enthaltenen Statistiken mit Blick auf die über 3,5 Millionen in Afghanistan lebenden Hazara nicht dazu, dass für jeden Angehörigen der Hazara-Gemeinschaft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er Opfer eines Anschlags des ISPK wird. Daher schließt sich das Gericht der Bewertung der oben genannten einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die genannten Benachteiligungen und die gewaltsamen Übergriffe nicht die Verfolgungsintensität und -dichte für einen beachtlich wahrscheinlichen Eintritt eines ernsthaften Schadens erreichen. b) Eine Menschenrechtsverletzung ist auch nicht deshalb beachtlich wahrscheinlich, weil der Kläger tätowiert ist. Zwar ist in der afghanischen Bevölkerung die Sorge verbreitet, dass Taliban Tätowierungen mit Säure entfernen, mit einem Messer herausschneiden oder das tätowierte Körperteil entfernen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.12.2022, S. 4; BFA, Afghanistan: Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.08.2024, S. 6 f.). Es wird anekdotisch über Einzelfälle berichtet, in denen Taliban besonders brutal gegen tätowierte Personen vorgegangen sein sollen (BFA, Afghanistan: Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.08.2024, S. 6 ff.). Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Berichte über tätowierte Taliban sowie über Fußballspieler, die ihre Tätowierungen zwar während eines Spiels verbergen, im Übrigen aber teilweise öffentlich im Internet zeigen (BAMF, Länderreport 74, Afghanistan - Die Taliban: Ideologie und aktuelles politisches System, 03/2025, S. 51 f.). Auch andere junge Männer tragen in Kabul offen Tätowierungen (EUAA, Country Focus: Afghanistan, November 2024, S. 37; BFA, Afghanistan: Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.08.2024, S. 10). Zudem bestehen Anhaltspunkte, dass noch im Jahr 2023 - mithin zwei Jahre nach Machtübernahme der Taliban - in Kabul Tattoo-Studios betrieben wurden (BFA, Afghanistan: Umgang der Taliban mit tätowierten Personen, 27.08.2024, S. 2 ff.). Bereits vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch eine gewaltsame Entfernung seiner Tätowierungen droht. Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger gewählten Motive weder besonders „westlich orientiert“ aussehen, noch Ausdruck einer besonderen inneren Haltung sind, die im Konflikt mit der Ideologie der Taliban stehen könnte. Vielmehr handelt es sich lediglich - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitteilte - um die Umsetzung eines Jugendtraums. Hinzu kommt, dass er ein etwaiges (nicht beachtlich wahrscheinliches) Restrisiko auf zumutbare Weise weiter verringern kann: Er hat gegenüber dem Bundesamt die Bereitschaft geäußert, die ohnehin recht unauffällige Tätowierung unter dem Auge entfernen zu lassen. Die übrigen Tätowierungen können dauerhaft durch entsprechende Kleidung verdeckt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger aufgestellte Behauptung, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan am Flughafen komplett entkleiden müsste und seine Tätowierungen so sichtbar würden, findet in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze. c) Schließlich folgt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen in Afghanistan. aa) Schlechte humanitäre Verhältnisse können nach gefestigter Rechtsprechung nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, nämlich dann, wenn aufgrund außerordentlicher individueller Umstände die tatsächliche Gefahr („real risk“) besteht, dass sich die betreffende Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 128; jeweils m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. [Ibrahim] -, juris Rn. 89 ff.; vgl. zur umfassenden Darlegung der Rechtsprechung des EGMR zu den Anforderungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK: Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 17 ff.). Ob wegen prekärer Lebensbedingungen eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht kommt, hängt nicht nur von den allgemeinen Lebensverhältnissen im Zielstaat ab, sondern auch von den individuellen Umständen des Betroffenen; mithin bedarf es auch hier einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.03.2023 - A 11 S 3477/21 - juris, Rn. 70, und vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - juris, Rn. 57, jeweils m. w. N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris, Rn. 134 ff.). Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn. 11 ff.). Insgesamt ist bei der Prüfung, ob die humanitären Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung begründen, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris, Rn. 15 und vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 127). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist jedenfalls dann gesichert, wenn der Betroffene über ausreichendes verwertbares Vermögen verfügt oder mit ausreichenden Zuwendungen von dritter Seite rechnen kann, sodass er nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 129 f.). Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Im Bereich der Ernährung ist der Anteil der Haushalte, die in die auf der Skala der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) Phase 3 und höher eingestuft werden, für die Beurteilung der fehlenden Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts ein gewichtiger Umstand (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris, Rn. 85 ff.). In einer Krise (Phase 3) bestehen entweder Lücken im Lebensmittelkonsum, oder solche werden durch Krisenbewältigungsstrategien wie den Verkauf von Haushaltsgegenständen oder reduzierte Gesundheitsausgaben bzw. den Verzicht auf essentielle Güter des Lebensunterhalts vermieden. In einem Notfall nach Phase 4 der IPC-Skala haben die Haushalte entweder große Lücken im Lebensmittelkonsum, oder solche werden durch Notfallstrategien wie den Verkauf von Haus und Land, Betteln oder kriminelle Tätigkeiten vermieden. Ab Phase 4 sowie in Teilen in Phase 3 ist mithin die akute Gefahr einer extremen materiellen Notlage gegeben (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris, Rn. 126). bb) Die allgemeinen humanitären Bedingungen in Afghanistan stellen sich derzeit als äußerst prekär dar. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die Darstellung der sozioökonomischen Lage und der Lebensverhältnisse in Afghanistan in den Urteilen des VGH Baden-Württemberg vom 22.02.2023 (A 11 S 1329/20 - juris, Rn. 142 bis 198) und des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2024 (13 A 2027/19.A - juris, Rn. 51 bis 123) und legt die dortigen Ausführungen dieser Entscheidung zugrunde. Die angespannte wirtschaftliche Lage, landesweite Nahrungsunsicherheit, hohe Quote an Erwerbslosigkeit, geringen Verdienstmöglichkeiten für ungelernte Arbeiter, hohen Preise für Nahrungsmittel und Wohnraum sowie eingeschränkten internationalen Hilfen werden auch in den aktuellen Erkenntnisquellen bestätigt (vgl. UN Development Programme, Afghanistan socio-economic Review, April 2025; UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security Report of the Secretary-General, 09.09.2024, S. 8 ff.; EUAA, Country Focus: Afghanistan, 11.11.2024, S. 67 ff.; IOM, Information Up-Date on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, 17.09.2024, S. 6 ff.; SEM, Focus Afghanistan Sozioökonomische Lage, 11.12.2024, S. 7 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 167 ff.; Deutsches Institut für Menschenrechte, Abschiebungen nach Afghanistan, März 2025, S. 22 ff.): Auch wenn sich die afghanische Wirtschaft zuletzt leicht stabilisiert hat (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Juni 2024, S. 8 ff.), leidet sie weiterhin unter den eingeschränkten Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächten und isolierten wirtschaftlichen Institutionen und fast keinen ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 167 f.). Nach Einschätzung der Weltbank ist das Wirtschaftswachstum zu gering, um für substantielle Teile der Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern beschränken (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Juni 2024, S. 8 ff.). Die humanitäre Lage bleibt daher weiter angespannt. Die monatlichen Lebenshaltungskosten variieren stark zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich und werden - bei Berücksichtigung von Haushalten mit sehr niedrigem Einkommen - auf durchschnittlich 2.000 bis 7.400 AFN für Alleinstehende und 4.000 bis 20.000 AFN für Familien geschätzt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 31.01.2025, S. 168 f.). Dem gegenüber stehen eine hohe Arbeitslosigkeit (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 183 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.02.2025, S. 2 ff.; The World Bank, Afghanistan Development Update, April 2025, S. 9) und steigende, aber weiterhin niedrige Einkommen insbesondere für ungelernte Kräfte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 183 f.; WFP, Afghanistan: Monthly Market Report May 2025, S. 13). Wichtige Faktoren für die Wiedereingliederung von Rückkehrern nach Afghanistan in den Arbeitsmarkt sind unter anderem ihr sozioökonomischer Status, die Stärke ihres sozialen Netzwerks und eine Arbeitstätigkeit vor der Migration (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.02.2025, S. 6 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, 31.01.2025, S. 182 ff.; IOM, Information Up-Date on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, 17.09.2024, S. 9). Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation benötigen im Jahr 2025 schätzungsweise 22,9 Millionen Personen humanitäre Hilfsleistungen in irgendeiner Form, und rund 17 % der Haushalte sind auf Notfallstrategien wie Betteln oder die Inanspruchnahme von Wohltätigkeitsdiensten angewiesen (OCHA, Afghanistan: Humanitarian Needs and Response Plan, 19.12.2024, S. 8). Auf der Skala der IPC werden 12,6 Millionen Afghanen - also rund 27 % der Bevölkerung - der Phase 3 oder 4 zugeordnet (WFP, Afghanistan: Monthly Market Report May 2025, S. 2). Bei der Beurteilung der Rückkehrsituation afghanischer Staatsangehöriger sind soziale und vor allem familiäre Bindungen ein maßgeblicher Faktor. Mangels wohlfahrtsstaatlicher und marktähnlicher Strukturen spielen sie eine herausragende Rolle für den Zugang zu Ressourcen und Unterstützungsleistungen (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 66). Das vorherrschende System von Beziehungen bzw. Netzwerken ist geprägt durch eine langfristige und belastbare Reziprozität. In der afghanischen Gesellschaft ist es essentiell, in soziale Netzwerke zu investieren und diese aufrechtzuerhalten, da hiervon in Zeiten der Not Hilfe und Unterstützung abhängen kann (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022, S. 66). Familien oder gemeinsame Haushalte und auf einer höheren Ebene auch Dörfer werden als lebenswichtige soziale Institutionen (Qawm) beschrieben, die den afghanischen Gemeinschaften die Widerstandsfähigkeit verleihen, die sie benötigen, um mit den Schocks von Krieg, Instabilität und schlechter Regierungsführung fertig zu werden. Dabei ist das wichtigste soziale Netzwerk in Afghanistan die erweiterte Familie (Großfamilie), die bis zu 80 Personen umfassen kann (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.02.2025, S. 3 f.). Sie fungiert als zentrale soziale Institution und stellt das primäre soziale Auffangnetz der Afghanen dar. Die Großfamilie versteht sich als ökonomische Einheit, in der die Männer des Familienverbandes zur Unterstützung der Familienmitglieder verpflichtet sind. Kehren Migranten nach Afghanistan zurück, bestimmen in erster Linie ihre familiären und sozialen Netzwerke, in welcher Region sie sich niederlassen. Je enger die Verwandtschaft ist, desto stärker ist die Verpflichtung, einander zu helfen. Maßgeblich sind vor allem Blutsbande und starke Verwandtschaftsbeziehungen und weniger die persönliche und emotionale Beziehung als solche. Es ist kulturell ausgeschlossen, nahe Verwandte wie den eigenen Bruder oder die Kinder des Bruders des Vaters abzuweisen, es sei denn, es besteht ein ernsthafter Konflikt innerhalb der Familie. Die Dauer des gewährten Aufenthalts hängt von den Mitteln der Familie ab. Dabei ist auch die Leistungsfähigkeit des Ausländers erheblich: Je mehr er der Erwartung gerecht werden kann, seine erweiterte Familie in Afghanistan zu unterstützen, umso mehr eigene Unterstützung und Aufnahme kann er erwarten (EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Networks, 01.02.2018, S. 11 ff.). Darüber hinaus werden Dörfer als Netzwerke betrachtet, die das soziale, politische und wirtschaftliche Leben regeln und von zentraler Bedeutung für die Sicherheit, das wirtschaftliche Leben der Haushalte und eine umfassende Verteilungsökonomie sind (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, 21.02.2025, S. 6 ff.; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, 18.08.2022, S. 66; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Networks, 01.02.2018, S. 10). Dabei stehen alleinstehende Männer bei der Gewährung von Hilfe und Schutz hinter Kindern, Frauen, Schwangeren und älteren Menschen zurück. Von ihnen wird eher Unterstützung erwartet, als dass diese gewährt wird (AAN, Living with Radical Uncertainty in Rural Afghanistan The work of survival, 21.02.2022, S. 3, 13, 17, 19; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Networks, 01.02.2018, S. 28; Friederike Stahlmann, Aussage als Sachverständige vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12.10.2018, S. 9). Schließlich leisten internationale Organisationen (darunter UNHCR, IKRK, WFP) und Nichtregierungsorganisationen humanitäre Hilfe einschließlich der Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen. Aufgrund sinkender internationaler Mittel und durch die hohen Rückkehrzahlen aus Pakistan und Iran äußern internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen aber die Sorge, den selbst gesteckten Zielen nicht gerecht werden zu können (AAN, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, 09.05.2025; UNHCR Afghanistan Shelter Cluster, Regional Monthly Update April 2025; OCHA, Humanitarian Needs and Response Plan 2025; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung, Juni 2024, S. 25), zumal die Mangellage aufgrund der Rückführungen aus Pakistan und dem Iran im Frühsommer 2025 noch zugenommen haben dürfte. cc) Dies zugrunde gelegt, ist das Gericht unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers nicht zu der Überzeugung gelangt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald die Situation extremer materieller Not droht. Dafür spricht bereits, dass der Kläger selbst weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verelendung zu befürchten. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar die schwierige wirtschaftliche Situation seiner in Afghanistan lebenden Familie beschrieben. Befragt zu seinen Sorgen bei einer potenziell möglichen Rückkehr nach Afghanistan gab er jedoch an, dass er von den Taliban getötet oder bis zur Selbsttötung misshandelt würde. Diese Sorge steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der humanitären Situation in Afghanistan. Anhaltspunkte für die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verelendung i.S.d § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat keine Unterhaltspflichten. Er wurde im afghanischen Kulturkreis sozialisiert und spricht die Landessprache. Er hat eine sechsjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und im Baugewerbe. Durch diese Tätigkeiten konnte er die nicht unerheblichen Kosten seiner Flucht finanzieren. Zudem ist es dem Kläger in den drei Monaten vor seiner Ausreise gelungen, alleine in seinem Heimatdorf für sich zu sorgen, obwohl das Haus und die Felder der Familie bereits verkauft worden waren: Er lebte in einem leerstehenden Gebäude und arbeitete auf Feldern. Dies untermauert seine Durchsetzungsfähigkeit. Darüber hinaus leben in Afghanistan die Eltern und Geschwister des Klägers, zu denen er regelmäßigen Kontakt pflegt. Es gelingt ihnen, durch die Bewirtschaftung gepachteter Felder und die Tätigkeit an einem Wasserspeicher ihren Lebensunterhalt jedenfalls am Rande des Existenzminimums zu erwirtschaften. Dem Kläger würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan mithin nicht nur eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stehen, sondern auch der Zugang zu einem sozialen Netzwerk, das ihm helfen würde, Schwierigkeiten nach der Ankunft in Afghanistan zu überbrücken. Mit Blick auf die Durchsetzungsfähigkeit des Klägers sowie seine familiären Verbindungen ist eine ihm drohende Verelendung mithin nicht beachtlich wahrscheinlich. Vielmehr liegen in einer Gesamtschau in der Person des Klägers besondere, begünstigende Faktoren vor, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine ihm drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK alsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan nicht erkennen lassen. Aus diesen Gründen liegen auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, da diese Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gewährt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris, Rn. 385). 2. Die Abschiebungsandrohung (Verfügung Nr. 5) und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Verfügung Nr. 6) sind ebenfalls rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gegeben. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessenswege gesetzte Frist ist mit 30 Monaten im mittleren Bereich der ohne weitere Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulässigen Dauer von bis zu fünf Jahren angesiedelt und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde vom Kläger auch nicht substantiiert angegriffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Soweit das Verfahren nach teilweiser Rücknahme der Klage eingestellt und dem Kläger die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist die Entscheidung unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt die folgende Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Er wurde am x.1996 in x/Afghanistan geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Im Oktober 2021 reiste der Kläger aus Afghanistan aus. Er hielt sich zunächst ein Jahr und zehn Monate im Iran auf und reiste sodann über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute am 03.09.2023 in die Bundesrepublik ein, wo er am 19.09.2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag stellte. Bei seiner persönlichen Anhörung am 01.08.2024 durch das Bundesamt trug der Kläger vor, dass er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seinen beiden Schwestern im Dorf x gelebt habe. Die Familie habe ein gutes Leben gehabt und über ein Haus, ein Geschäft, Vieh etc. verfügt. Die Familie habe wenige Monate nach der Machtübernahme der Taliban alles verkauft und sei nach Kabul gezogen. Der Vater arbeite nun bei einem Wasserversorger, die Brüder auf Tierfarmen. Die wirtschaftliche Situation sei derzeit normal. Er selbst habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und anschließend als Farmer gearbeitet. Die Kosten für die Flucht von ungefähr 8.500 Euro habe er selbst bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen trug er vor, dass es zur Zeit seiner Ausreise - etwa drei Monate nach Machtübernahme der Taliban - noch Widerstand gegen die Taliban gegeben habe. Die Taliban hätten Leute rekrutiert, die älter als 20 Jahre seien, um gegen diesen Widerstand zu kämpfen. Die Familie sei nach Kabul gegangen, weil die Brüder nicht für die Taliban hätten kämpfen wollen. In der Großstadt sei die Gefahr wesentlich geringer, erwischt zu werden. Er selbst sei nie politisch engagiert gewesen oder persönlich für eine Rekrutierung angesprochen worden. Er gehöre jedoch der Volksgruppe der Hazara an und werde von den Taliban als ungläubig angesehen. Darüber hinaus habe er sich in Afghanistan vor fünf oder sechs Jahren Tattoos auf beiden Seiten des Halses, am Oberarm, am Unterarm und auf der Brust stechen lassen. Ein weiteres Tattoo unter dem linken Auge habe er seit einem Jahr und es bedeute, dass er sein Leben von vorne beginnen wolle. Dieses könne er entfernen lassen, allerdings könne er seinen Körper nicht immer mithilfe von Kleidung bedecken. Die Taliban würden Tattoos verbrennen oder verätzen. Die Taliban suchten nach Gründen, um anderen etwas anzutun. Dies seien bei ihm die Tattoos und die Zugehörigkeit zu den Hazara. Auch nach Entfernung der Tattoos wäre das Leben für ihn in Afghanistan schwer, da er als Ungläubiger gelte. Schon vor seiner Ausreise sei er deswegen von staatlichen Behörden schlechter behandelt worden, etwa der Polizei. Persönliche Probleme habe er allerdings bis zu seiner Ausreise nicht gehabt, auch nicht mit den Taliban. Er habe sich versteckt aufgehalten, als er vor seiner Ausreise für etwa zwei Tage bei seinem Onkel in Kabul gewesen sei. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, könne er nicht einmal den Flughafen verlassen, sondern werde direkt mitgenommen. Durch Bescheid vom 23.08.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Verfügungen Nrn. 1 bis 3). Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Verfügung Nr. 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an, wenn der Kläger nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ausreise (Verfügung Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Verfügung Nr. 6). Es seien weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Eine zwangsweise Rekrutierung sei - anders als wohl noch bis 2021 - nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts finde weder eine Gruppenverfolgung von Hazara, noch eine Verfolgung aufgrund von Tätowierungen aus modischen Gründen statt. Dem Kläger sei es möglich und zumutbar, seine Tätowierungen in der Öffentlichkeit zu verdecken oder sie entfernen zu lassen. Ihm drohe auch nicht deswegen eine Gefahr, weil er sich eine Zeit in Europa aufgehalten habe. Abschiebungsverbote folgten weder aus der allgemeinen humanitären Situation in Afghanistan, noch aus den besonderen Umständen im Falle des Klägers. Er sei ein leistungsfähiger erwachsener Mann und habe in der Viehzucht und auf Feldern gearbeitet. Vor seiner Ausreise sei er in der Lage gewesen, zusammen mit seiner Familie den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er könne wieder zu seinen Eltern und den Geschwistern nach Kabul zurückkehren. Sein Vater und seine Brüder seien dort erwerbstätig, die wirtschaftliche Situation der Familie sei normal. Es sei zu erwarten, dass der Kläger bei einer Rückkehr den Lebensunterhalt gemeinsam mit seiner Familie sicherstellen könnte. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.09.2024 zugestellt. Der Kläger hat am 06.09.2024 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf den bisherigen Tatsachen- und Rechtsvortrag. Sein persönliches Verfolgungsschicksal als Gegner der Taliban sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Nicht alle seiner Verfolgungsschicksalsmomente seien in der Anhörung beim Bundesamt wiedergegeben worden. Unter anderem gehe es um seine Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, die von den Taliban fortwährend attackiert werde. Da er eine Rekrutierung durch Taliban-Anhänger abgelehnt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Außerdem belegten Tattoos an Hals und Augenbrauen seine offenkundige Zugehörigkeit zu den Hazara und sie führten zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, werde er getötet. Am 04.07.2025 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Durch Beschluss vom 10.07.2025 wurde ihm Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er mit seiner Klage die Feststellung eines Abschiebungsverbots begehrt. In der mündlichen Verhandlung am 15.07.2025 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet war. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt und Verfügung Nrn. 4 bis 6 im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.08.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Bundesamts verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 ist der Kläger persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.