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Urteil

34 K 21/22 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0406.34K21.22A.00
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Leitsätze
Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung rechtswidrig.(Rn.22) Das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen sind vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen unabhängig davon, ob diese gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht.(Rn.23)
Tenor
Die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung rechtswidrig.(Rn.22) Das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen sind vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen unabhängig davon, ob diese gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht.(Rn.23) Die Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig (1.) und, soweit sich die Kläger gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wenden, begründet (2.). Dagegen bleibt die Klage in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes erfolglos (3.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht aufgrund der materiellen Rechtskraft des die Klägers betreffenden Urteils der Kammer vom 13. August 2020 (VG 34 K 164.16 A) unzulässig. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die materielle Rechtskraft stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis dar und schließt eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 – 8 C 8.93 – juris Rn. 12; Lindner, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 64. Aufl, § 121 Rn. 16). Zwar hat das Gericht bereits mit dem genannten Urteil entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Vereinigten Arabischen Emirate haben und ihnen die Abschiebung – unabhängig vom Zielstaat – angedroht werden darf. Eine danach bestehende materielle Rechtskraft in Bezug auf diese Streitgegenstände ist aber durchbrochen, weil das Bundesamt das Verfahren insoweit wieder aufgenommen hat. Wie sich aus den an die Kläger gerichteten Schreiben des Bundesamtes vom 7. Januar und 28. Januar 2021 sowie dem Inhalt des angegriffenen Bescheides ergibt, hat das Bundesamt das Verfahren auf Grundlage von §§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 oder § 49 VwVfG wiederaufgenommen, ist in eine sachliche Prüfung eingestiegen und hat dementsprechend mit dem angegriffenen Bescheid einen Zweitbescheid erlassen, der sich erneut inhaltlich mit den Fragen von Abschiebungsverboten in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate und der Abschiebungsandrohung befasst. Durch einen solchen Zweitbescheid ist die Rechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung durchbrochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 – juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 – 7 C 78.88 – juris Rn. 9). Die Klage ist auch ansonsten zulässig, insbesondere haben die Kläger sie innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist von zwei Wochen erhoben. 2. Soweit sich die Kläger gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2022 wenden, ist ihre Anfechtungsklage begründet. Dieser Bescheid ist insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 4. Januar 2022 ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist §§ 34, 36 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Zwar sind die im nationalen Recht niedergelegten Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung erfüllt. Die unionsrechtlichen Vorgaben an eine Abschiebungsandrohung, insbesondere die aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) folgen, sind aber nicht gegeben. Eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung ist an der Rückführungsrichtlinie zu messen, es handelt sich dabei um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Rückführungsrichtlinie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 – juris Rn. 18). Eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie erfordert, dass darin der Zielstaat der Abschiebung genannt ist. Unionsrechtlich ist eine Rückkehrverpflichtung ohne Bestimmung eines Ziellandes nicht vorstellbar (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 – juris Rn. 53; EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – C-673/19 – juris Rn. 39; EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 PPU u.a. – juris Rn. 115). Aus diesem Grund ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung rechtswidrig (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 131; OVG Greifswald, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 4 LB 233/18 OVG – juris Rn. 75). Welche Staaten als zulässiges Ziel einer „Rückkehr“ in Betracht kommen, ist in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie niedergelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 – juris Rn. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 – juris Rn. 131). Danach kann Zielstaat einer Rückkehr nur das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen, ein Transitland, in das der Drittstaatsangehörige gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen zurückgeführt werden soll, oder ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, sein. Herkunftsland in diesem Sinne ist wie in Art. 2 Buchst. n der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) und damit wie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Land der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 8 LC 99/17 – juris Rn. 44 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Dezember 2016, § 59 Rn. 65). Darüber hinaus ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie vor Erlass einer Abschiebungsandrohung festzustellen, ob das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet, die von Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützt sind, eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. Denn aus Art. 5 Buchst. a und b Rückführungsrichtlinie folgt, dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen sind. Dabei muss die Situation des Minderjährigen umfassend und eingehend beurteilt werden. Unionsrechtlich reicht nicht aus, dass dessen Belange nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung – etwa in einem ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff.). Auch kommt es nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 – juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund ist die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 4. Januar 2022 rechtswidrig. Für die Klägerin zu 1. folgt dies daraus, dass ihr das Bundesamt nicht die Abschiebung in ein in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie genanntes Land angedroht hat. Zielstaat ihrer Abschiebung sind die Vereinigten Arabischen Emirate. Im Tenor des Bescheides vom 4. Januar 2022 heißt es zwar nur, sie werde in den „Staat des gewöhnlichen Aufenthalts“ abgeschoben. Aus der Bescheidbegründung folgt aber ohne Weiteres, dass es sich dabei um die Vereinigten Arabischen Emirate handelt. Dieser Zielstaat ihrer Abschiebung erfüllt nicht die in der Rückführungsrichtlinie genannten Voraussetzungen, insbesondere handelt es sich dabei nicht um ihr Herkunftsland. Wie bereits im Urteil vom 13. August 2020 (VG 34 K 164.16 A) ausgeführt, ist Herkunftsland der Klägerin zu 1. Jordanien als das Land ihrer Staatsangehörigkeit. Auf das Land ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes kommt es insoweit nicht an, weil dies nur für die Bestimmung des Herkunftslandes eines Staatenlosen maßgeblich ist (UA S. 9 f.). In Bezug auf die übrigen (minderjährigen) Kläger lässt sich die Androhung ihrer Abschiebung in die Vereinigten Arabischen Emirate nicht mit ihrem Wohl und ihren familiären Bindungen vereinbaren. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 17). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 25 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nur eine vorübergehende Trennung sehr kleine Kinder erheblich belasten würde, weil sie den (möglicherweise) nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung von einem Elternteil nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – OVG 11 S 38.19 – juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund steht das Wohl der Kläger zu 2. und 3. der Androhung der Abschiebung in die Vereinigten Arabischen Emirate entgegen. Diese minderjährigen Kläger leben mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., in familiärer Lebensgemeinschaft. Die bestehende Mutter-Kind-Beziehung würde bei ihrer Abschiebung in die Vereinigten Arabischen Emirate auf unabsehbare Zeit aufgelöst werden, weil ihre Mutter – wie ausgeführt – nicht dorthin abgeschoben werden kann. Das in dem angegriffenen Bescheid angeordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtswidrig, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Voraussetzung für den Erlass eines solchen Verbotes fehlt. 3. Soweit die Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes begehren, hat ihre Verpflichtungsklage keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2022 ist insoweit rechtswidrig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die Kläger können nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Vereinigten Arabischen Emirate beanspruchen. Ein Abschiebungsverbot ist allein hinsichtlich des Zielstaates der Abschiebung zu prüfen sowie in Bezug auf den Staat, in den abgeschoben zu werden der Schutzsuchende aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Selbst in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine Feststellung zu Abschiebungsverboten zu treffen und dem Asylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Feststellung zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 – 10 C 13.07 – juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 3 A 2769/15.A – juris Rn. 10). Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde nicht erkennbar ins Auge gefasst sind, besteht dagegen kein Bedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 – juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund scheidet im Falle der Klägerin zu 1. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate schon deswegen aus, weil sie – wie ausgeführt – nicht als Zielstaat ihrer Abschiebung in Betracht kommen; das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde können nicht rechtmäßig eine Aufenthaltsbeendigung dorthin betreiben. Auch die übrigen Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate. Anspruchsgrundlage für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wobei die nationalen Abschiebungsverbote auf dieser Grundlage einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 11). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Zum Maßstab einer Verletzung von Art. 3 EMRK wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Prüfung internen Schutzes verwiesen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Herkunftsland einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 [zu § 3 Abs. 1 AsylG]; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 – The concept of a „safe third country“ in the case-law of the Court, Rn. 34). Diese Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nicht vor. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass die Kläger zu 2. und 3. in den Vereinigten Arabischen Emiraten der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, die zwingend gegen ihre Abschiebung spricht. Dabei ist hypothetisch eine Rückkehr aller Mitglieder ihrer Kernfamilie, wozu neben ihren Eltern auch ihre beiden jüngeren Geschwister zählen, zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16 f.). Zur weiteren Begründung verweist das Gericht insoweit auf das weiterhin zutreffende Urteil vom 13. August 2020 (VG 34 K 164.16 A), dessen Würdigung die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr entgegengetreten sind. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf Jordanien ist vom Klagebegehren der Klägerin zu 1. (§ 88 VwGO) nicht umfasst. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im gerichtlichen Verfahren eine entsprechende Feststellung begehrt. Vielmehr ist ihr Klageantrag, der sich auch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes bezieht, so zu verstehen, dass sie damit allein ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Vereinigten Arabischen Emirate festgestellt haben möchte. Denn auch der Bescheid vom 4. Januar 2022, auf den sich die Kläger in ihrem Antrag beziehen, behandelt nur diesen Zielstaat der Abschiebung. Trotz der allgemein gehaltenen Bescheidformulierung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, begründet diese Feststellung nur eine Regelung über die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 1 C 11.01 – juris Rn. 11). Auch ist rechtlich zulässig, dass die Klägerin zu 1. nur einen bestimmten Zielstaat zum Gegenstand der Prüfung eines Abschiebungsverbotes macht. Denn anders als bei der Prüfung internationalen Schutzes, bei dem es sich – auch wenn mehrere Staaten als Verfolgerstaaten in Betracht kommen – grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, über den nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 – juris Rn. 13), stellen die Feststellungen, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf bestimmte Zielstaaten vorliegen, selbstständige Teilregelungen dar, über die jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichen Ergebnissen entschieden werden und die rechtskräftig abgeschichtet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 – juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 – 10 C 13.07 – juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 29. März 2021 – 19 A 552/20.A – juris Rn. 18). Unabhängig davon wäre eine Klage gerichtet auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Jordaniens unzulässig, weil die Klägerin nicht nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahren einen entsprechenden Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt gestellt hat. Gründe, weshalb ein solcher Antrag ausnahmsweise entbehrlich ist, liegen nicht vor, insbesondere hat sich das Bundesamt weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren in der Sache mit einem Abschiebungsverbot hinsichtlich Jordaniens befasst. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Würdigungen in Bezug auf Jordanien in dem Urteil vom 13. August 2020 (VG 34 K 164.16 A) nicht mehr zutreffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kläger sind palästinensischer Volkszugehörigkeit und wenden sich gegen die nachträgliche Androhung ihrer Abschiebung. Die 37 Jahre alte Klägerin zu 1. ist die Mutter der beiden elf und neun Jahre alten Kläger zu 2. und 3. Zwei weitere Kinder sind fast fünf und knapp zwei Jahre alt. Die Kläger reisten im Mai 2016 in das Bundesgebiet ein und stellten am 25. Mai 2016 einen Asylantrag. Hier hielt sich schon der Ehemann bzw. Vater der Kläger auf, der bereits im Juni 2015 nach Deutschland gekommen war und ebenfalls Asyl beantragt hatte. Bei der Anhörung der Klägerin zu 1. vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 26. Mai 2016 erklärte sie: Sie sei Palästinenserin, die auch einen jordanischen Reisepass besessen habe. Sie sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und habe sich dort bis zu ihrer Ausreise aufgehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihnen – nach Erlass eines Änderungsbescheides vom 9. Juni 2017 – die Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete an. Die Klage, mit der die Kläger ihr Begehren weiter verfolgten, blieb überwiegend erfolglos (Urteil der Kammer vom 13. August 2020 – VG 34 K 164.16 A –). Allein die Zielstaatsbestimmung „Palästinensische Autonomiegebiete“ hob das Gericht auf. Das Bundesamt teilte den Klägern mit Schreiben vom 28. Januar 2021 mit, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten wieder aufgenommen zu haben. Richtiger Zielstaat der Abschiebung seien die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Kläger gaben daraufhin an, ihre Abschiebung dorthin sei rechtswidrig, weil sie tatsächlich unmöglich sei. Außerdem drohe ihnen dort als Palästinenser Diskriminierung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2022 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den „Staat des gewöhnlichen Aufenthalts“ innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, Land des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kläger seien die Vereinigten Arabischen Emirate. Abschiebungsverbote im Hinblick auf dieses Land bestünden nicht. Mit ihrer bei Gericht am 21. Januar 2022 eingegangenen Klage begehren die Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes und wenden sich gegen die nachträgliche Abschiebungsandrohung. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2022 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. Juni 2022 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2022 hat das Gericht die Klägerin zu 1. sowie ihren Ehemann persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.