Beschluss
2 A 79/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0110.2A79.23.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob männlichen Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban droht, kann nur unter Würdigung der Einzelfallumstände des konkreten Falls beantwortet werden.(Rn.21)
2. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO).(Rn.24)
3. Die Frage der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1053/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob männlichen Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban droht, kann nur unter Würdigung der Einzelfallumstände des konkreten Falls beantwortet werden.(Rn.21) 2. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO).(Rn.24) 3. Die Frage der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. (Rn.26) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1053/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und sunnitscher Glaubenszugehörigkeit. Seinen – nach Einreise im Jahr 2015 – erstmals gestellten Asylantrag vom 4.1.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 25.7.2016 ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Afghanistan an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.6.2018 ergangenem Urteil – 5 K 1249/16 – ab. Der nachfolgende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 12.6.2019 – 2 A 31/19 – zurückgewiesen. Unter Vorlage eines psychologischen Attests vom 10.5.2021 (Diagnose: mittelgradige depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 4.8.2021 das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Mit Schreiben vom 14.9.2021 beantragte er die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung gab er an, die Taliban hätten bekanntlich inzwischen die Macht in Afghanistan übernommen. Personen, die sich wie er über einen längeren Zeitraum im Westen aufgehalten und hier einen Asylantrag gestellt hätten, würden von den Taliban als Verräter am islamischen Glauben und damit als gottlos eingestuft. Gottlosen drohe der Tod. Da die Taliban nunmehr die Staatsgewalt innehätten und einen islamischen Gottesstaat propagierten, werde Personen, die im westlichen Ausland Zuflucht gesucht hätten, Landesverrat zur Last gelegt. Auch insoweit drohe die Todesstrafe. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslagenänderung sei antragsgemäß zu entscheiden. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 3.11.2021 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe bei den amerikanischen Ortskräften gearbeitet. Dies werde von den Taliban als Verrat am eigenen Land betrachtet. Man werde als Ungläubiger angesehen, der für den Westen arbeite. Früher seien manche Teile seines Heimatlands sicher gewesen, so habe man mit den Amerikanern zusammenarbeiten können. Vor etwa zwei Wochen sei einer seiner Freunde von den Taliban getötet worden, nachdem er ein Foto von sich auf Facebook veröffentlicht habe, auf dem er zusammen mit Amerikanern zu sehen gewesen sei. Er – der Kläger – sei auch auf diesem Foto zu erkennen. Deswegen könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Sein Heimatland sei vollständig von den Taliban übernommen worden, niemand könne sich sicher fühlen. Die Situation sei so schlecht, dass sich Menschen bei der Evakuierung der Ortskräfte an Flugzeuge gehängt hätten, um das Land verlassen zu können. Er sei seit vielen Jahren hier und in Sicherheit, aber seine Gedanken seien bei seinen Freunden und Bekannten in Afghanistan. Er habe Angst, dass ihn die Taliban nach seiner Zeit in Europa ausfragen könnten. Außerdem sei er psychisch krank, leide an Schlafstörungen und nehme Medikamente. Bei Stress bekomme er Magenschmerzen. Er befinde sich seit drei Jahren in psychologischer Behandlung. Mit Bescheid vom 11.8.2022 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege und hob die mit Bescheid vom 25.7.2016 erlassene Abschiebungsandrohung auf. In der Begründung heißt es u. a., dass angesichts der Machtübernahme der Taliban der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben sei. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG, da er sich auf die Gründe seines Erstverfahrens beziehe und die entsprechende Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei. Auch die im Rahmen der Folgeantragsbegründung geltend gemachte Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 beinhalte keine Hinweise darauf, dass er nach Jahren der Abwesenheit nun gezielt im Fokus dieser Gruppierung stehen könnte. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, woraus sich eine für ihn günstigere Entscheidung ergeben könne. Die Machtübernahme der Taliban und der klägerische Aufenthalt in Deutschland reichten nicht aus, um bei Rückkehr von einer gezielten und individuellen Gefährdung seiner Person auszugehen. Ferner sei auch keine pauschal unterstellte Verletzung von Werten und Normen inklusive einer möglichen „Verwestlichung“ durch die Taliban anzunehmen. Der Kläger benenne keine Sachverhalte, aus denen sich eine explizite „Verwestlichung“ seiner Person ergeben könne. Mangels Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen, da dem Kläger keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Hinsichtlich einer Schutzgewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestalte sich die Situation wie folgt: Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage könne nicht festgestellt werden, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul, einer anderen größeren Stadt oder allgemein in Afghanistan einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Seit der kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 und des Panjshir-Tals am 5.9.2021 durch die Taliban stehe ganz Afghanistan weitgehend unter deren Kontrolle. Nachdem diese am 6.9.2021 die Einstellung der Kampfhandlungen gegen die Kräfte der islamischen Republik erklärt hätten, seien Luftangriffe, Kampfhandlungen und Bombenanschläge sowie die Zahl der zivilen Opfer signifikant zurückgegangen. Selbst wenn man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausginge, sei aufgrund der lokalen Begrenztheit einzelner Kampfhandlungen auch bei Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände nicht davon auszugehen, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliege. Allenfalls der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) sei noch in der Lage, größere und kleinere Anschläge im Land auszuführen. Der Großteil der ISKP-Anschläge richte sich gegen die ethnische und religiöse Minderheit der Hazaras. Die Zahl der Binnenflüchtlinge sei ebenfalls deutlich zurückgegangen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedoch zu der Annahme, dass die Abschiebung des Klägers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde, weshalb die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans gegeben seien. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes habe sich die zuvor schon angespannte Wirtschaftslage nach der Machtübernahme der Taliban und dem Abzug der letzten internationalen Truppen am 30.8.2021 erheblich verschlechtert. Aufgrund der individuellen Umstände des Klägers sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöhe und deswegen ein Abschiebungsverbot festzustellen sei. Der Kläger habe im Rahmen seiner Folgeantragsbegründung angegeben, seit 2015 in Deutschland zu sein und im Bundesgebiet zusammen mit mehreren Geschwistern und der Mutter zusammenzuleben. Der Vater sei durch ein Selbstmordattentat verstorben. Obschon dies allein kein Abschiebungsverbot begründe, sei vor dem Hintergrund der familiären Situation eine Verletzung des Art. 3 EMRK beachtlich wahrscheinlich. Denn aufgrund des Todes des Vaters und der damit verbundenen wirtschaftlich unsicheren Situation im Heimatland sei ein entsprechender Rückhalt durch die übrigen Familienangehörigen in Afghanistan nicht zu erwarten, zumal sich die nächsten Verwandten ebenfalls im Bundesgebiet aufhielten und die Wohnorte der übrigen Angehörigen im Herkunftsland nicht bekannt seien. Das soziale Netzwerk und eine mögliche Unterstützung durch die Großfamilie seien bei Rückkehr als nicht gesichert zu erachten, um im Falle eines Misserfolges aufzufangen oder zu unterstützen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger nicht um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handele. Soweit der Folgeantrag des Klägers abgelehnt worden ist, hat er am 6.9.2022 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass afghanische Flüchtlinge, die sich bereits längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten hätten, von den Taliban bei Rückkehr nach Afghanistan als Ungläubige verfolgt würden. Ihnen drohe die Todesstrafe. Dies werde durch die Beweisaufnahme im vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren – 5 K 373/22 – bestätigt, insbesondere durch den vom UNHCR übersandten Herkunftslandbericht der European Union Agency for Asylum. Insoweit liege eine Verfolgungsgefährdung in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal vor. Im Bericht der European Union Agency for Asylum werde unter Ziff. 1.5 „Leaving and Retourning to Afghanistan“ ausgeführt, dass die Taliban – was von der afghanischen Gesellschaft geteilt werde – Afghanen, die das Land verließen, negativ sähen. Den Betroffenen werde zur Last gelegt, dass ihnen islamische Werte fehlten. Angesichts dessen, dass in Afghanistan der Islam Staatsreligion sei, sei eine Person, der islamische Werte fehlten, ungläubig. Soweit in dem Bericht ein afghanischer Professor für Recht zitiert werde, der zwei Sichtweisen der Taliban hinsichtlich Menschen, die das Land verlassen hätten, anführe, sei dieses unterschiedliche Narrativ damit zu erklären, dass es innerhalb der Taliban unterschiedliche Interessenlagen gebe. Eine dieser Interessenlagen ziele auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Landes ab, wohingegen die andere das Verhalten der Menschen nach rein religiösen Gesichtspunkten bewerte. Wie auch in der Frauenfrage stelle sich letztendlich immer heraus, dass die religiösen Hardliner das Geschehen im Land bestimmten und festlegten. Demnach werde den Flüchtlingen immer unterstellt, Ungläubige und Marionetten der westlichen Länder und damit Staatsfeinde zu sein. Wie der Rechtsprofessor im Übrigen ausgeführt habe, seien die Taliban der Ansicht, dass ein guter Moslem Afghanistan nicht verlasse. Den Betroffenen werde unterstellt, nicht unter islamischen Regeln leben zu wollen. Diese Angaben würden durch die Anthropologen Dr. Andrea Chiovenda und Dr. Melissarr Kerr Chiovenda bestätigt. Die Haltung der Taliban könne nicht mit paschtunischer Tradition, wonach Männer zeitweise zur Arbeit ins Ausland gingen, begründet werden. Diese frühere Tradition habe mit der heutigen Sichtweise der Taliban, die streng religiös geprägt sei, nichts zu tun. Darüber hinaus würden auch in paschtunischen Gebieten Personen, die nach Europa oder in die USA gehen wollten, mit Misstrauen betrachtet. Ihnen werde von den Taliban unterstellt, dass sie von westlichem Gedankengut beeinflusst seien und den Islam nicht mögen würden. Dass insoweit in Stellungnahmen der Taliban noch nichts Konkretes berichtet worden sei, verwundere nicht. Abgesehen davon, dass es nur wenige verwertbare Informationen aus dem derzeitigen Afghanistan gebe, sei bekannt, dass die Taliban, um an Hilfsgelder des Westens zu gelangen, ein doppeltes Spiel spielten. Einerseits vermittelten sie den Eindruck, sich an Menschenrechte zu halten, andererseits – und in Wirklichkeit – missachteten und verachteten sie diese Rechte, wie sich auch anhand der Situation der Frauen in Afghanistan zeige. Wie sich aus dem benannten Bericht ergebe seien schon vor der Machtübernahme der Taliban Personen, die aus dem Westen nach Afghanistan zurückkehrten, verdächtigt worden, Kriminelle zu sein. Rückkehrern werde zudem unterstellt, mit westlichen Ideen und Werten „verseucht“ zu sein. Aufrufe der Taliban, dass Afghanen in ihr Heimatland zurückkehren sollten, seien ebenfalls unter dem Aspekt zu sehen, dass die aktuellen Machthaber gegenüber der Weltöffentlichkeit „gut dastehen“ wollten. Diese Aufrufe seien mit äußerster Vorsicht zu interpretieren. Die Sichtweise des Klägers werde im Übrigen von der deutsch-iranischen Journalistin Natalie Amiri in ihrem Buch „Afghanistan – Unbesiegter Verlierer“ (2022) gestützt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11.8.2022 – – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid hat die Beklagte schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Blick auf die – in englischer Sprache formulierte – Rückmeldung des UNHCR im benannten Parallelverfahren bleibe festzustellen, dass diese aus dem Monat Februar 2022 stamme. Im Vergleich zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.7.2022 sei die dortige Auskunftslage mithin als älter anzusehen. Neuere Auskünfte seien derzeit nicht bekannt. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.2.2023 ergangenem Urteil – 5 K 1053/22 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Er habe nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslands befinde. Insoweit werde auf die Feststellungen und die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Auch das Klageverfahren lasse keine für den Kläger günstige Entscheidung zu.Auf die Frage nach dem konkreten Grund für seinen Asylfolgeantrag habe der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Befragung im Wesentlichen angegeben, er werde bei seiner Rückkehr als Ungläubiger betrachtet, da er seit einer Weile in Europa lebe. Früher habe er mit den Ausländern gearbeitet. Man werde sich bei seiner Rückkehr beim Ortsvorsteher über ihn erkundigen. Dabei werde man feststellen, dass er für die ausländische Polizei gearbeitet habe. Er werde außerdem als Ungläubiger diskriminiert. Soweit der Kläger damit auf die Probleme in seinem Herkunftsland verwiesen habe, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, sei dieses Vorbringen bereits im Rahmen des beigezogenen Asylerstverfahrens mit rechtskräftigem Urteil vom 27.6.2018 – 5 K 1249/16 – berücksichtigt worden und damit präkludiert. Soweit er geltend mache, aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland von den Taliban verfolgt zu werden, ließen die genannten Aspekte weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtschau eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal in seiner Person durch die derzeitigen Machthaber in Afghanistan beachtlich wahrscheinlich erscheinen.So komme eine Flüchtlingsanerkennung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung nicht in Betracht, da diese auch unter Berücksichtigung einer etwaigen „westlichen Prägung“ keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bildeten, mithin ein Verfolgungsgrund nicht allein aus der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis hergeleitet werden könne. Es gebe keine entsprechende deutlich abgegrenzte bzw. abgrenzbare Gruppe der westlich geprägten Rückkehrer in Afghanistan. Die Gruppenmitglieder hätten keine angeborenen Merkmale gemein und keinen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund, auch teilten sie keine für die Identität oder das Gewissen bedeutsamen unverzichtbaren Merkmale oder Glaubensüberzeugungen. Der Gruppe fehle eine deutlich abgegrenzte Identität, nach der sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würde. Zudem lasse sich der unbestimmte und pauschale Begriff der „westlichen Prägung“ nicht allgemein definieren. Ab wann bzw. kraft welcher Art „westlicher Prägung“ eine Person wegen ihrer angeblich deutlich abgegrenzten Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden solle, sei völlig unklar.Für das Verwaltungsgericht sei ferner – in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung – nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in Anknüpfung an eine ihm ggf. auch nur zugeschriebene religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 AsylG flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban als derzeitige Machthaber in Afghanistan drohe.Zu der Frage, welche Merkmale den Rückkehrern aus dem Ausland durch die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen und die Taliban im Besonderen zugeschrieben würden, lasse sich den mit Beweisbeschluss vom 11.7.2022 im Parallelverfahren 5 K 373/22 eingeholten und in das hiesige Verfahren eingeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes und des UNHCR Folgendes entnehmen: Das Auswärtige Amt habe zu der Behauptung des Klägers, bei seiner Rückkehr aus dem westlichen Ausland von den Taliban als Ungläubiger eingestuft und getötet zu werden, auf den Lagebericht vom 20.7.2022 (Stand: 20.6.2022) verwiesen und mitgeteilt, dass darüber hinausgehende Erkenntnisse nicht vorlägen. Aus diesem – bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung – gültigen Lagebericht ergebe sich, dass zur Situation zurückkehrender Geflüchteter aus Deutschland nur vereinzelt Erkenntnisse vorlägen. Rückführungen aus Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten seien gegenwärtig ausgesetzt. Die Taliban hätten in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiteten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet hätten, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Es gebe ein Klima der Straflosigkeit und Angst. Täter könnten davon ausgehen, dass teilweise auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet würden. Auch in den Sozialen Medien würden diejenigen immer wieder als Verräter bzw. als „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen seien aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert würden, unmittelbar bedroht. Nach Auskunft des UNHCR, der auf die Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Stand: Februar 2022) sowie hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern aus dem westlichen Ausland auf Ziffer 1.5 des Herkunftslandberichts der European Agency of Asylum (Stand: August 2022) verwiesen habe, gebe es negative Narrative unter Taliban-Anhängern und in Teilen der afghanischen Gesellschaft gegenüber denjenigen Afghanen, die das Land verlassen hätten. Laut eines afghanischen Menschenrechtsexperten würden diese Personen so betrachtet, dass sie keine islamischen Werte teilten oder vor den Dingen wegliefen, die sie begangen hätten. Andererseits habe diese Quelle mitgeteilt, dass die Taliban Pässe von Arbeitnehmern im Ausland priorisierten, da sie ihnen ein Verständnis für den wirtschaftlichen Aspekt zuschrieben, trotz des Wissens, dass die Auswärtigen sie ablehnten. Außerdem verträten die Taliban die Ansicht, dass ein guter Moslem nicht fliehe. Paschtunen, die nach Europa oder in die USA fliehen wollten, würden in ländlichen Gebieten als verdächtig betrachtet; dies gelte auch für Personen mit westlichen Kontakten. Nach einem weiteren Bericht habe ein prominenter Influencer der Taliban in sozialen Medien einen Post veröffentlicht, wonach in den Westen geflohene Personen dies wegen ihrer westlichen Orientierung und ihrer Ablehnung des islamischen Systems getan hätten. Jedenfalls habe nach einem Interview des „Independent Afghan Analyst“ vom 8.11.2021 diese Quelle keine Anhaltspunkte in Mitteilungen der Taliban gefunden, die darauf hindeuteten, dass in westlichen Ländern Asylsuchende strafrechtlich verfolgt würden. Nach Berichten von Rückkehrern aus Europa – vor der Machtergreifung der Taliban im Jahr 2021 – werde diesen auch nachgesagt, mit viel Geld zurückzukommen. Offizielle der Taliban hätten zudem wiederholt Afghanen – einschließlich ehemaliger Politiker, militärischer und ziviler Anführer, Hochschullehrer, Geschäftsleute und Investoren – dazu aufgerufen, nach Afghanistan zurückzukehren. Laut einem am 31.5.2022 geführten Interview mit einer anonymen Organisation mit Präsenz in Afghanistan würden Rückkehrer manchmal zum Ziel, wobei diese Quelle keine klaren Verbindungen zu der Tatsache habe herstellen können, dass die Personen das Land verlassen hätten. Maßgeblich schien vielmehr ihr „ursprünglicher Status“ gewesen zu sein, wie eine Verbindung zur ehemaligen Regierung oder die ethnische Herkunft. Wenn eine Person zu einer dieser Kategorien gehöre, sei sie – unabhängig von ihrer Flucht – ohnehin ins Visier der Taliban geraten. Auch nach dem Eindruck eines Vertreters des DACAAR würden aus dem Westen zurückgekehrte Afghanen nur dann zur Zielscheibe der Taliban, wenn dem ein persönlicher Streit oder eine Vendetta vorausgegangen sei. Des Weiteren ließe sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln Folgendes entnehmen: Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland würden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Das UNHCR habe von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa berichtet, die von religiösen Extremisten bezichtigt worden seien, verwestlicht zu sein; viele würden der Spionage verdächtigt. Allerdings stünden Rückkehrern mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen könne. Unter den Taliban gebe es zwei Darstellungen zu Personen, die das Land verließen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hofften, andererseits jene, die sich als „Eliten“ gegen die Bevölkerung stellten und als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen würden. Letzteres könne neben ehemaligen Regierungsbeamten auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle betreffen. Diese Narrative gebe es auch in der allgemeinen Bevölkerung, da – aufgrund von Korruption und Versagen – eine Wut auf die vorherige Regierung und die Eliten herrsche. Andererseits sei aber festzustellen, dass die Taliban Pässen für Afghanen, die im Ausland arbeiten wollten, einen Vorrang einräumten, was darauf hindeute, dass ihnen der wirtschaftliche Aspekt der Auswanderung durchaus bewusst sei. Hieraus sei zu schließen, dass es zwar im jeweiligen Einzelfall möglich sei, dass einem Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland eine unislamische Haltung bzw. eine Abkehr vom Islam oder womöglich sogar eine oppositionelle Haltung zu den Taliban unterstellt werde, da aber der wirtschaftliche Aspekt des Auslandsaufenthalts sowohl in der afghanischen Bevölkerung als auch bei den Taliban ebenso bekannt sei, erscheine es aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland allein aufgrund ihres Auslandsaufenthalts pauschal unterstellt werde, in politischer und/oder religiös/weltanschaulicher Opposition zu den Taliban zu stehen. Nichts anderes ergebe sich aus dem durch den Kläger angeführten Buch „Afghanistan – Unbesiegter Verlierer“ der Autorin Natalie Amiri. Sei danach ein Verfolgungsgrund in der Person des Klägers im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 AsylG als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nicht beachtlich wahrscheinlich, drohe ihm darüber hinaus auch nicht aufgrund seines Aufenthalts im westlichen Ausland und einer daraus folgenden – ggf. unterstellten – „Verwestlichung“ eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Auch bei einer Gesamtschau der vorgenannten Aspekte sei keine andere Beurteilung geboten. Aus den genannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Insbesondere seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die derzeitige humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände in Afghanistan einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG direkt oder indirekt anzulasten wären. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.2.2023 – 5 K 1053/22 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 9.6.2023 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. 1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.1vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.2vgl. Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6vgl. Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6 Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob afghanische Flüchtlinge, die über einen längeren Zeitraum im westlichen Ausland gelebt haben, bei Rückkehr nach Afghanistan von Seiten der dort herrschenden Taliban wegen ihres Aufenthaltes im westlichen Ausland als "gottlos" eingestuft und deshalb in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werden“. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist er der Meinung, dass die Mitglieder der Gruppe der aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan Zurückkehrenden einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden könne, gemein hätten. Dieser gemeinsame Hintergrund bestehe darin, dass die Betroffenen als Flüchtlinge im westlichen Ausland gelebt hätten und in dieser Zeit von den dort geltenden Werten und Maßstäben so geprägt worden seien und diese so verinnerlicht hätten, dass sie ihr dadurch geprägtes Verhalten bei Rückkehr nach Afghanistan nicht ändern könnten, sodass sie aufgrund ihres nunmehr in Widerspruch zu dem Verhalten der Mehrheitsbevölkerung Afghanistans stehenden Verhaltens umgehend als „Westler“ identifiziert werden könnten. In diesem Zusammenhang verweist er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, wonach unter dem Schlagwort „Verwestlichung“ vorrangig nicht auf äußere ggf. veränderliche Merkmale wie Kleidung, Frisur etc. abzustellen sei, sondern auf die Persönlichkeitsentwicklung des jeweils Betroffenen, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland, zumal in der Phase des Erwachsenwerdens, eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren habe, als wenn der Betroffene diese Jahre in seinem Heimatland verbracht hätte. Eine erzwungene Verleugnung dieses Teils der Persönlichkeit eines Betroffenen würde den Kern seiner Persönlichkeit betreffen und ihn damit in seiner Menschenwürde verletzen. Das Risiko, als „verwestlicht“ angesehen zu werden, sei umso größer, je länger sich die Person außerhalb Afghanistans aufgehalten habe und je weiter sie entfernt gewesen sei. Insbesondere – im Westen erworbenes und nicht ohne Weiteres ablegbares – Blickkontaktverhalten sowie Haltung und Gestik würden dazu führen, dass ein Betroffener auf Abhieb als Mensch identifiziert werden könne, der längere Zeit im Westen gelebt habe. Zudem sei anhand der in § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG enthaltenen Formulierung „insbesondere“ zu erkennen, dass die Definition, wer als Mitglied einer sozialen Gruppe zu verstehen sei, nicht abschließend sei. Die Gruppe der Personen, die längere Zeit im westlichen Ausland gelebt hätten, werde in Afghanistan in ihrer Identität von der Restbevölkerung auch dadurch deutlich abgegrenzt, dass sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich damit bei dem Begriff der „westlichen Prägung“ nicht um einen unbestimmten und pauschalen Begriff, der sich nicht allgemein definieren ließe. Angesichts der in Afghanistan herrschenden rigiden Moral- und Verhaltensvorschriften falle das geringste Abweichen von der herrschenden Gruppennorm auf und werde umgehend von der Mehrheitsgesellschaft identifiziert. Insofern sei auf die durch das Verwaltungsgericht Freiburg zitierten Studien von Friederike Stahlmann sowie auf die Länderanalyse und das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.3.2021 zu verweisen, wonach Rückkehrer aus dem Westen dem generellen Verdacht gegenüberstünden, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben.Ein Aufenthalt im westlichen Ausland werde vermehrt dahin wahrgenommen, der Zurückkehrende habe sich der europäischen Kultur und dem Lebensstil angepasst.Es herrsche die Erwartung, der Betroffene werde entsprechendes (Fehl-)Verhalten auch in Afghanistan weiter an den Tag legen. Anhand der durch den Kläger formulierten Frage und des Vorbringens im Zulassungsverfahren ist nicht erkennbar, dass in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden könnten. So bleibt bereits unklar, wie seine Anforderung „über einen längeren Zeitraum [im westlichen Ausland gelebt]“ für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung verallgemeinerungsfähig in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht definiert werden könnte. Darüber hinaus lässt sich schon dem Zulassungsvorbringen nicht (hinreichend substantiiert) entnehmen, dass jeder nach einem „längeren Zeitraum“ aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehrende Flüchtling von den Taliban ohne Weiteres als „gottlos“ eingestuft werden und ihm damit generell eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. So gibt der Kläger selbst an, dass das Risiko, als „verwestlicht“ angesehen zu werden, umso größer sei, je länger sich die Person außerhalb Afghanistans aufgehalten habe und je weiter sie entfernt gewesen sei. Ein entsprechender Automatismus ist darin gerade nicht zu sehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 – und den dort angegebenen Erkenntnismitteln. Anders als der Kläger meint, stellt auch dieses nicht allein (und allgemeingültig) auf den Aufenthalt des dortigen Klägers im westlichen Ausland ab, sondern begründet seine Annahme, diesem drohten bei einer Rückkehr nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der „Verwestlichung“ asylrelevante Verfolgungshandlungen, mit dem persönlichen Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnen habe. Es sei überzeugt, dass der dortige Kläger aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht in der Lage sei, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Lebensverhältnisse so anzupassen, dass er nicht in den Verdacht geraten würde, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit in Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan kennzeichneten.3vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 34vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 34 Insoweit stellt das Gericht auf die „individuelle[…] Lage des Klägers“44vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 36vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 –, juris, Rn. 36 ab. Dies entspricht letztlich der Argumentation des Verwaltungsgerichts in der hier angegriffenen Entscheidung und findet eine Stütze in der überzeugenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach – jedenfalls männlichen5vgl. zur Frage einer geschlechtsspezifischen Verfolgung afghanischer Frauen in Afghanistan EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 –, zitiert nach jurisvgl. zur Frage einer geschlechtsspezifischen Verfolgung afghanischer Frauen in Afghanistan EuGH, Urteil vom 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 –, zitiert nach juris – Rückkehren nicht allein deshalb Verfolgung durch die Taliban droht, weil sie aus Afghanistan ausgereist sind sowie längere Zeit im westlichen Ausland gelebt und dort einen Asylantrag gestellt haben; ausschlaggebend ist vielmehr das Vorliegen besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände.6vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 56 ff., 63 ff.; SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A –, juris, Rn. 92 ff., 95 ff.vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 56 ff., 63 ff.; SächsOVG, Urteil vom 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A –, juris, Rn. 92 ff., 95 ff. Im Übrigen stammen die vom hiesigen Kläger und dem Verwaltungsgericht Freiburg – als Erkenntnismittel – in Bezug genommen Studien von Friederike Stahlmann sowie die Länderanalyse und das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.3.2021 aus der Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban (zum 15.8.2021) und sind insofern von vorne herein nur eingeschränkt geeignet, um die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgung aller Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unter dem Taliban-Regime zu belegen. Für den Fall, dass – wie vorliegend – keine Gruppenverfolgung angenommen werden kann, sind die rechtlichen Maßstäbe, wann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen ist, in der Rechtsprechung geklärt. Danach kann die Frage, welche Auswirkungen bestimmte Aktivitäten einer Person haben und ob sie deshalb einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, nur unter Würdigung der Einzelfallumstände des konkreten Falles beantwortet werden. Insofern liefe eine Beantwortung auf eine (unzulässige) Überprüfung der Rechtsanwendung und der einzelfallbezogenen ausführlichen Feststellungen und Würdigungen durch das Verwaltungsgericht hinaus.7vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 28 m. w. N.vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31.7.2024 – 2 A 11/23 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Angesichts dessen ist die durch den Kläger aufgeworfene Fragestellung jedenfalls nicht „grundsätzlich“ im Sinne von fallübergreifend von Bedeutung und kann eine Berufungszulassung nicht rechtfertigen. 2. Soweit der Kläger unter Verweis auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO einen Verfahrensmangel geltend macht, dringt er hiermit ebenso wenig durch. Die diesbezügliche Begründung, das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es die durch das Verwaltungsgericht Freiburg in der benannten Entscheidung vom 21.9.2021 – A 14 K 9391/17 – verwerteten Erkenntnismittel zur Situation von Rückkehren aus dem westlichen Ausland nicht umfassend ausgeschöpft habe, überzeugt nicht. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht – wie sich aus Seite 14 der Urteilsabschrift ergibt – diese Entscheidung jedenfalls zur Kenntnis genommen hat, stellt die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO).8vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2024 – 1 A 1635/22.A –, juris, Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 11vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2024 – 1 A 1635/22.A –, juris, Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 11 Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet werden.9vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Eine solche Gehörsverletzung hat der Kläger hingegen nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass die durch ihn auf Seite 7 des Antragsschriftsatzes vom 9.6.2023 (und durch das Verwaltungsgericht Freiburg) in Bezug genommenen Erkenntnismittel wiederum allesamt aus der Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban stammen, hat das Verwaltungsgericht die mit Beweisbeschluss vom 11.7.2022 im Parallelverfahren 5 K 373/22 eingeholten und in das hiesige Verfahren eingeführten (aktuelleren) Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des UNHCR – zu der Frage, welche Merkmale den Rückkehren aus dem Ausland durch die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen und die Taliban im Besonderen zugeschrieben werden – ausführlich ausgewertet und gewürdigt sowie weitere Erkenntnismittel herangezogen.10vgl. hierzu S. 14 ff. der Urteilsabschriftvgl. hierzu S. 14 ff. der Urteilsabschrift Insofern kann gerade kein gravierender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO festgestellt werden. Der Sache nach wendet sich der Kläger mit seiner Argumentation letztlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhalts verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.11vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2024 – 2 A 120/24 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.