OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 973/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1122.8A973.15.00
62mal zitiert
61Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

100 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 99 m, einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Gesamthöhe von 149,50 m auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur , Flurstück (WEA S3) sowie den Grundstücken Gemarkung H. , Flur , Flurstück (WEA G1) und Flurstück (WEA G2). Das Wohngrundstück der Klägerin befindet sich nach den Angaben im Schalltechnischen Bericht der L. D. F. GmbH & Co. KG vom 26. Juni 2020 in einer Entfernung von etwa 580 m zur Anlage WEA G1, etwa 780 m zur Anlage WEA S3 und etwa 950 m zur Anlage WEA G2. Die Grundstücke, auf denen sich die - bereits errichteten und in Betrieb genommenen - Windenergieanlagen befinden, liegen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis M. vom 13. Dezember 1965 (im Folgenden: Landschaftsschutz-VO 1965) sowie der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „E. “ der Gemeinde T1. vom 7. April 1981 (Wasserschutzgebiet T1. -E. -Q. P. ). Sie sind ferner Teil der „Sonderbauflächen Windenergie“, die der Rat der Stadt Q. P. nach Erteilung der hier streitbefangenen Genehmigungen in der am 25. März 2015 beschlossenen 33. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesen hat. Die Beigeladene zu 1. hatte bereits im Jahr 2008 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-82 an den genannten Standorten beantragt. Die nach Ablehnung dieses Antrags durch den Beklagten erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26. April 2010 - 11 K 732/09 -, im Wesentlichen Erfolg; in den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, dass weder der seinerzeit geltende Flächennutzungsplan noch die Landschaftsschutzverordnung dem Vorhaben entgegenstünden. Im Mai 2012 beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen (WEA S1 bis S3 sowie WEA G1 und G2) des Typs Enercon E-101. Den beiden Anträgen beigefügt waren unter anderem jeweils eine Schallimmissionsprognose und eine Schattenwurfprognose der enveco GmbH (jeweils Stand: April 2012). Unter dem 18. Juni 2013 führte der Beklagte für die Anlagen WEA S1 bis S3 eine im Vermerk desselben Tages als „allgemeine“ und in der Bekanntmachung als „standortbezogene“ bezeichnete Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem Ergebnis durch, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 1. durch - im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen - Bescheid vom 25. Juni 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen WEA S1 und S2. Durch Bescheide vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen WEA S3 bzw. G1 und G2. Nach den jeweiligen Nebenbestimmungen III C Nr. 7 der Bescheide durfte die WEA S3 während der Nachtzeit nur schallreduziert mit einer maximalen Leistung von 2.000 kW und einem Schallleistungspegel von höchstens 106,5 dB(A) betrieben werden, für die WEA G1 und G2 wurde ein maximaler Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) festgesetzt. Nach Zustellung der Genehmigungsbescheide an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 13. und 15. August 2013 haben diese und ihr Ehemann, dessen Verfahren sie nach seinem Tod als Alleinerbin weitergeführt hat, am 13. September 2013 Klage gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 erhoben. Mit E-Mails vom 25. Oktober 2013 teilte die Beigeladene zu 1. dem Beklagten die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den Genehmigungsbescheiden vom 25. Juni 2013 (WEA S1 und S2) und vom 12. August 2013 (WEA S3) auf den Beigeladenen zu 2. bzw. aus dem Genehmigungsbescheid vom 14. August 2013 (nur hinsichtlich WEA G2) auf die Beigeladene zu 3. mit. Im bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren wurde dieser Umstand jedoch seinerzeit nicht thematisiert; die Beigeladene zu 1. führte weiterhin sämtliche Verhandlungen mit dem Beklagten und den Gerichten für die neuen Betreiber. Die Beiladung der jetzigen Genehmigungsinhaber ist erst in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021 erfolgt. Mit E-Mail vom 12. August 2014 und Schreiben vom 9. September 2014 zeigte die Beigeladene zu 1. unter Vorlage des Schalltechnischen Berichts der L. D. F. GmbH & Co. KG über eine Dreifachvermessung von Windenergieanlagen des Typs Enercon E‑101 im Betriebsmodus 0 vom 4. Juli 2014 sowie des „Nachtrag[s] zur Schallimmissionsprognose von April 2012“ der enveco GmbH von August 2014 gegenüber dem Beklagten in Bezug auf die Anlagen WEA S1 bis S3 den Übergang von der schallreduzierten Betriebsweise in den Volllastbetrieb auch während der Nachtzeit an. Daraufhin stellte der Beklagte durch (an die Beigeladene zu 1. gerichteten) Bescheid vom 12. September 2014 fest, dass es einer Änderungsgenehmigung nicht bedürfe. Der erkennende Senat stellte auf einen entsprechenden Antrag des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. (NABU), der seinerseits gegen die Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013, vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 Klage erhoben hatte (11 K 3060/13 VG Minden; nachfolgend 8 A 870/15 OVG NRW, beendet durch Hauptsacheerledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021), durch Beschluss vom 23. Juli 2014 ‑ 8 B 356/14 - die aufschiebende Wirkung dieser Klage wieder her. Dies begründete er damit, dass die Anlagen WEA S1 bis S3 sowie G1 und G2 eine Windfarm bilden dürften und die letztgenannten Anlagen daher ebenfalls in die standortbezogene UVP‑Vorprüfung hätten einbezogen werden müssen. Daraufhin führte der Beklagte am 8. Januar 2015 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch, in die er zusätzlich zu den fünf neu genehmigten Windenergieanlagen weitere 13 Bestandsanlagen im Umkreis von 6.000 m einbezog. Der Beklagte kam erneut zu der abschließenden Bewertung, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Realisierung des Vorhabens im Hinblick auf die in Anlage 2 zum UVPG a. F. genannten Merkmale und Kriterien unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten seien und es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig unterblieben sei. Deren Unterlassen sei auch mit Blick auf die nachgeholte Vorprüfung nicht gerechtfertigt. Zudem seien die Lärmgrenzwerte überschritten. Alle fünf genehmigten Windenergieanlagen hätten insoweit einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden müssen. Die Schallprognose nach dem alternativen Verfahren unterschätze den Lärm hoher Schallquellen und sei unzureichend. Es seien keine Messberichte des genehmigten Anlagentyps hinsichtlich des VoIllastbetriebs und des reduzierten Betriebszustands vorgelegt, sondern lediglich nicht verifizierte Herstellerangaben übernommen worden. Ferner sei eine Ton- und Impulshaltigkeit der von den Anlagen verursachten Geräusche zu Unrecht verneint worden. Auch seien die nicht unerheblichen Schallreflexionen sowie die Belastung durch Infraschall nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Zusammenhang mit der optisch bedrängenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass es sich um mehrere Windenergieanlagen handele. An der der WEA G1 zugewandten Gebäudeseite befänden sich die Küche und ein Wohnzimmer, an der der WEA S3 zugewandten Gebäudeseite Stallgebäude. Fledermäuse seien beim Betrieb der Anlagen nicht ausreichend geschützt. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14. August 2013 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in der Gemarkung H. (WEA G1 und WEA G2) aufzuheben, 2. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2013 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 in der Gemarkung T. (WEA S3) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. hat im Wesentlichen vorgebracht, dass die Klägerin sich mangels Drittschutzes nicht auf ein rechtswidriges Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung berufen könne. Sie sei auch nicht unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die der Genehmigung zugrunde liegende Lärmimmissionsprognose sei nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. März 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2014 sei nicht Klagegegenstand. Dagegen hätte zunächst Widerspruch eingelegt werden müssen, weshalb eine - nicht beantragte - Klageänderung nicht sachdienlich gewesen wäre. Die Klage gegen die angefochtenen Genehmigungen sei zulässig, obwohl die Klägerin ein Widerspruchsverfahren insoweit nicht durchgeführt habe. Da die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann sich im Verwaltungsverfahren zu dem Vorhaben geäußert hätten, sei die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach Klageerhebung mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschleunigungszweck unvereinbar. Außerdem hätten sich der Beklagte und die Beigeladene zu 1. rügelos zur Sache eingelassen. Die Klage sei aber unbegründet. Die angefochtenen Genehmigungen seien auch hinsichtlich der zulässigen Lärmimmissionen hinreichend bestimmt. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht wegen einer optisch bedrängenden Wirkung auf das Grundstück der Klägerin verletzt. Die Klägerin sei keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen oder Schattenwurf ausgesetzt. Auch sei die nachgeholte UVP-Vorprüfung gerichtlich nicht zu beanstanden. Durch Bescheide vom 3. August 2015 (betreffend die Anlagen WEA S1 bis S3) und vom 4. August 2015 (betreffend die Anlagen WEA G1 und G2), jeweils gerichtet an die Beigeladene zu 1., stellte der Beklagte fest, dass die auf einer bloßen Anpassung der Leistungskennlinie beruhende Erhöhung der Nennleistung der Windenergieanlagen von in den Genehmigungsbescheiden angegebenen 3.000 kW auf 3.050 kW keine wesentliche Änderung der Anlagen im Sinne des § 16 BImSchG darstelle. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin geltend gemacht: Der Bescheid vom 12. September 2014 sei rechtswidrig, weil es einer Änderungsgenehmigung bedurft hätte. Dies hätte Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein müssen. Ferner sei die ursprüngliche UVP‑Vorprüfung fehlerhaft gewesen. Dieser Fehler sei nicht durch Nachholung der Vorprüfung geheilt worden. Diese sei nicht nachvollziehbar und es hätte, anders als geschehen, nur auf den Kenntnisstand abgestellt werden dürfen, der vorgelegen hätte, wenn die Vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben frühzeitig erfolgt wäre. Zudem werde das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig unter Hinweis auf die Anordnung von Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen in den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen verneint. Stattdessen seien die Nebenbestimmungen gerade ein Indiz für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten den Unterschied zwischen einer Vorprüfung und einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung verkannt. Da eine Öffentlichkeitsbeteiligung hier rechtswidrig umgangen worden sei, liege ein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Des Weiteren seien die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die Nebenbestimmungen zu Schallimmissionen nicht hinreichend bestimmt bzw. deren Prognosegrundlagen unzureichend. So seien Schallreflexionen nicht hinreichend berücksichtigt worden, die bei ihrem Gebäude zu einer um bis zu 3 dB(A) erhöhten Belastung mit Lärmimmissionen führten. Die Einhaltung des nächtlichen Lärmgrenzwerts von 45 dB(A) sei auch deshalb nicht sichergestellt, weil die herkömmlichen Modelle zur Erstellung von Lärmprognosen für Anlagen mit großer Höhe ungeeignet seien. Diese gingen von einem zu großen Bodendämpfungsfaktor und damit einer zu geringen Lärmausbreitung aus. Dies belege unter anderem die im Auftrag des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte Studie von V. & Partner. Auch sei die im Laufe der Betriebsdauer eintretende Erhöhung der Lärmimmissionen durch Verschleiß der Anlagen nicht berücksichtigt worden. Schließlich könne es auch bei neueren Anlagen eine Ton- und/oder Impulshaltigkeit geben. Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. März 2015 abzuändern und die Genehmigungsbescheide vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Beigeladene zu 1. hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Vorliegend habe es nur einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls bedurft; die dennoch durchgeführte allgemeine Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe auf die im Zeitpunkt der Nachholung der Vorprüfung vorliegenden Erkenntnisse zurückgreifen dürfen. Diese seien auch nicht nur einseitig zu ihren ‑ der Beigeladenen zu 1. - Gunsten, sondern in alle Richtungen umfassend berücksichtigt worden. Der Beklagte habe dabei die schon zuvor in den Genehmigungsbescheiden festgesetzten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigen dürfen. Es sei auch nicht von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Klägerin auszugehen. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose sei nach den Vorgaben der TA Lärm und unter Anwendung des alternativen Verfahrens der DIN ISO 9613-2 erstellt worden und daher nicht zu beanstanden. Die Belastbarkeit der Schallimmissionsprognose sei durch eine Messung bestätigt worden, die der Beklagte beim Kläger des Parallelverfahrens 8 A 974/15 aufgrund einer von diesem erhobenen Beschwerde am 6. Mai 2015 durchgeführt habe. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 18. Mai 2017 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Genehmigungsbescheide vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die angefochtenen Genehmigungsbescheide seien rechtswidrig. Sie litten an einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Das Vorhaben sei vorprüfungspflichtig, da es sich um eine Windfarm handele. In der allein erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls seien auch artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Die zulässigerweise nachgeholte Vorprüfung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, da ihr Ergebnis bezogen auf die Avifauna nicht nachvollziehbar sei. Die als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme zum Schutz der Rohrweihe berücksichtigten Nebenbestimmungen seien ungeeignet bzw. schlössen die zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht sicher aus. Auch in Bezug auf Fledermäuse sei ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht sicher ausgeschlossen. Auf die (vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen) Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 3.18 - das Urteil des Senats vom 18. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei wegen einer möglichen Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klage sei nicht wegen des Versäumens der in § 6 UmwRG enthaltenen Frist zur Begründung der Klage unbegründet. Diese Vorschrift erstrecke sich nicht auf Rechtsbehelfe, die bei ihrem Inkrafttreten bereits erhoben gewesen seien. Die fünf Windenergieanlagen bildeten eine Windfarm. In die für diese erforderliche standortbezogene Vorprüfung seien artenschutzrechtliche Belange nach § 44 BNatSchG nicht einzubeziehen. Die an einem Vorhabenstandort befindlichen Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere stellten grundsätzlich keine den Schutzgebieten im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. vergleichbar sensiblen und schutzwürdigen Lebensräume dar. In die standortbezogene Vorprüfung seien auch nicht die Belange der Nr. 2.2 der Anlage 2 UVPG a. F. mit einzubeziehen. Auf Anregung des Senats hat die Beigeladene zu 1. eine nach dem sog. Interimsverfahren berechnete Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 der L. D. F. GmbH & Co. KG vorgelegt. Diese gelangt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die streitgegenständlichen Windenergieanlagen keine unzulässigen Richtwertüberschreitungen im Nachtzeitraum zu Lasten der Klägerin zu erwarten seien. Im erneuten Berufungsverfahren macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die UVP-Vorprüfung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das nicht gelöste Entsorgungsproblem der CFK/GFK/Carbon-Materialien der Rotorblätter, der Abrieb von toxischen Mikropartikeln und die damit einhergehende Gefahr von signifikanten Gesundheitsschäden sowie der Umstand, dass für die Herstellung der Rotorblattkörper überwiegend das tropische Balsaholz verwandt werde, wodurch es einen direkten Einfluss auf den Regenwald gebe, hätten Bestandteil der UVP-Vorprüfung sein müssen. Zudem sei das Ergebnis der UVP-Vorprüfung in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes nicht nachvollziehbar. Im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. - müssten zumindest vor Ort subjektiv Betroffene auch Artenschutzbelange oder Verletzungen der Biodiversität einklagen können. Die Windenergieanlagen wirkten sich des Weiteren zum Nachteil der Insekten aus. Die Genehmigungsbescheide gewährleisteten auch keinen ausreichenden Schutz der Fledermäuse, des Weißstorchs und der Rohrweihe. Ferner gingen von den Windenergieanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen aus. Nach der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 sei der nächtliche Richtwert von 45 dB(A) mit 45,2 dB(A) an ihrem Haus überschritten. Die vorgenommene Abrundung sei nicht zulässig. Die berechneten Schallimmissionen müssten aber noch deutlich höher liegen, da der Berechnung keine belastbaren Werte zugrunde lägen. Den Luftdruck als weiteren notwendigen Parameter beziehe die Schallimmissionsprognose nicht in die Berechnungen ein. Die Dichte der Luft sei ebenfalls bedeutsam. Kalte Luft sei dichter als warme Luft, somit liefere eine Windenergieanlage bei gleicher Windgeschwindigkeit z. B. bei ‑10 °C ca. 11 % mehr Leistung als bei +20 °C. Demnach sei das Ausblenden von tiefen Temperaturen, die insbesondere nachts vorherrschten, unzulässig. Dies gelte in gleicher Weise für Vermessungen der Prototypen der errichteten Windenergieanlagen. Auch seien die vielfachen Schallreflexionen nur teilweise in die Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 eingeflossen. Infraschall sei bei sehr großen Windenergieanlagen - wie hier - gerade bei einem jahrzehntelangen Betrieb gesundheitlich nachteilig. Die Annahme eines französischen Berufungsgerichts (Cour d'appel de Toulouse) in dessen Urteil vom 8. Juli 2021, Infraschall von Windenergieanlagen wirke sich gesundheitsschädlich aus, stelle einen Erkenntnisfortschritt dar, der auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt werden müsse. Ähnliches gelte für Körperschall, der durch diese Großanlagen über das Fundament und den gefrorenen Boden bis zum Haus der Klägerin wirken und so materielle Schäden wie auch gesundheitlich nachteilige Folgen verursachen könne. Dies ergebe sich aus einer Körperschall-Messung der RWTH Aachen, die bei einer kleinen 2,3 MW-Anlage noch in etwa 500 m Entfernung signifikanten Körperschall durch die Windenergieanlage gemessen habe. Darüber hinaus bleibe es bei einer visuell bedrängenden Wirkung der Anlagen. Das Eigentum der Klägerin erleide durch die Windenergieanlagen einen massiven Wertverlust, der vorläufig mit 20.000,- Euro angesetzt werde. Erschwerend komme hinzu, dass sie über die zwangsweise eingezogene EEG-Umlage verpflichtet werde, sich an der zum eigenen Nachteil erfolgenden Wertvernichtung finanziell zu beteiligen. Dieses Sonderopfer ohne Entschädigung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 14 GG. Auf Antrag der Beigeladenen zu 1. hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide vom 12. August 2013 und vom 14. August 2014 jeweils durch Nachtragsbescheide vom 25. Mai 2021, gerichtet jeweils an die Beigeladene zu 1., um Abschaltzeiten zum Schutz der Fledermäuse ergänzt. Diese Abschaltzeiten hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021 geändert. Zugleich hat der Beklagte die Adressaten dieser Bescheide dahingehend geändert, dass Adressat des Nachtragsbescheids vom 25. Mai 2021 betreffend die Anlage WEA G2 nunmehr die Beigeladene zu 3. und betreffend die Anlagen WEA S1 bis S3 der Beigeladene zu 2. ist. Durch Ergänzungsbescheide vom 15. November 2021, gerichtet an die Beigeladene zu 1. (WEA G1), den Beigeladenen zu 2. (WEA S3) und die Beigeladene zu 3. (WEA G2) hat der Beklagte geregelt, dass die Anlagen zur Tages- und Nachtzeit im offenen Betrieb mit näher bestimmten Oktavspektren betrieben werden dürfen, und einen maximalen Schallleistungspegel von 106,5 dB(A) festgesetzt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Genehmigungsbescheide vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 jeweils in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 25. Mai 2021 und vom 15. November 2021 sowie der in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021 zu Protokoll des Gerichts erklärten Änderungen aufzuheben, hilfsweise, die vorgenannten Genehmigungsbescheide für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er in dem erneuten Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend: Die nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und als Beitrag zum Klimaschutz erteilten Befreiungen vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet in Bezug auf die streitgegenständlichen Windenergieanlagen seien nicht zu beanstanden. Die geringe Wertigkeit des im Bereich der Windenergieanlagen vorhandenen Landschaftsbildes gründe sich auf die Analyse des Landschaftsbildes durch das LANUV innerhalb des Gebiets der Landschaftsschutz-VO 1965. Die überwiegend ackerbaulich genutzte Landschaft schränke unter anderem den Erholungswert dieses Landschaftsausschnitts im Vergleich zu höherwertigen Gebieten der Schutzverordnung erheblich ein. Zudem lägen im Bereich und im weiteren Umfeld der Windenergieanlagen auf relevante Distanz keine geschützten Biotope nach § 42 LNatSchG NRW, Naturschutzgebiete oder Natura 2000-Gebiete, die den Landschaftscharakter aufgrund ihrer Größe und Eigenart erheblich aufwerteten. Die Klägerin könne sich nicht auf vermeintlich durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen hervorgerufenen Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berufen, weil diese keinen Drittschutz zu ihren Gunsten vermittelten. Zum Umgang mit Insektenschlag an Windenergieanlagen existierten in Nordrhein-Westfalen keine verbindlichen Vorgaben. Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene zu 1. führt in dem erneuten Berufungsverfahren im Wesentlichen aus: Die Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 sei nach den aktuell geltenden Regelungen für die Prognosesicherheit gemäß den LAI-Hinweisen und dem Interimsverfahren im Sinne einer Maximalbetrachtung erstellt und betrachte auch Reflexionen und Abschirmungen an den untersuchten Immissionsorten. Im offenen Betriebsmodus sämtlicher fünf Windenergieanlagen seien danach keine unzulässigen Richtwertüberschreitungen im Tages- und im Nachtzeitraum zu erwarten. Die Beigeladenen zu 2. und 3. stellen keinen Antrag. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 22. November 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die in diesem Verfahren sowie im Verfahren 8 A 870/15 jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Nachtrags- bzw. Ergänzungsbescheide vom 25. Mai 2021 und vom 15. November 2021 sowie die in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021 zu Protokoll des Gerichts erklärten Änderungen konnten noch in das laufende Berufungsverfahren einbezogen werden (dazu A.). Die von der Klägerin in der nunmehrigen Form fortgeführte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu B.), aber unbegründet, weil die Genehmigungsbescheide vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 für die Errichtung und den Betrieb der drei Windenergieanlagen, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, in der Fassung der eben genannten nachträglichen Änderungen und Ergänzungen die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen (dazu C.). A. Die Klägerin konnte die Nachtrags- bzw. Ergänzungsbescheide vom 25. Mai 2021 und vom 15. November 2021 sowie die in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021 zu Protokoll des Gerichts erklärten Änderungen in das laufende Berufungsverfahren einbeziehen. Die Einbeziehung dieser während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide stellt schon keine Klageänderung dar. Die Genehmigungsbescheide und die diesen zur Sicherstellung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. § 12 Abs. 1 BImSchG) nachträglich beigefügten Nebenbestimmungen bilden einen unteilbaren Regelungsgegenstand. Eine Änderung des Streitgegenstands liegt mithin im Rechtssinne nicht vor, sondern lediglich eine nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres zulässige Anpassung des Klageantrags aufgrund einer nachträglichen Veränderung. Selbst wenn man die Einbeziehung der während des Berufungsverfahrens erlassenen Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheide als Klageänderung im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 VwGO ansieht, ist diese Klageänderung aber aus Gründen der Prozessökonomie jedenfalls als sachdienlich einzustufen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 ‑ 8 A 1183/18 -, juris Rn. 57 ff., m. w. N. Das gilt indessen nicht für die auf § 15 BImSchG gestützten Freistellungsbescheide vom 3. August 2015 und 4. August 2015 hinsichtlich der Änderung der Nennleistung sowie vom 12. September 2014 hinsichtlich des Übergangs der Anlagen WEA S1 bis S3 von der schallreduzierten Betriebsweise in den Volllastbetrieb auch während der Nachtzeit. Der Regelungsinhalt einer solchen Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG beschränkt sich auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens. Sie stellt mit Bindungswirkung ausschließlich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen (Änderungs‑)Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung formell rechtmäßig ist und daher weder Stilllegungsanordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergehen noch an die formelle Illegalität anknüpfende Bußgeld- oder Straftatbestände eingreifen können. Dem Nachbarn steht kein subjektives Recht zu, kraft dessen er sich gegen eine dem Anlagenbetreiber rechtswidrig erteilte Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG wenden kann. Der Nachbarschutz wird in diesen Fällen namentlich über die §§ 17, 20 Abs. 1 BImSchG gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2012 ‑ 7 C 7.11 -, juris Rn. 12 f. Da die Freistellungsbescheide demnach bei sachgerechter - und von der Klägerin zu Recht nicht weiter in Frage gestellter - Auslegung ihres Klagebegehrens nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, war es hier zunächst unerheblich, dass die Freistellungsbescheide trotz des bereits einen Monat nach Klageerhebung bezüglich vier von fünf Anlagen angezeigten Betreiberwechsels sämtlich an die Beigeladene zu 1. gerichtet waren. Mit Blick auf die im Jahr 2021 ergangenen Nachtrags- und Ergänzungsbescheide, durch die die streitbefangenen Genehmigungen inhaltlich geändert bzw. ergänzt worden sind, bedurfte es indessen der vom Senat angeregten Adressierung an die jeweiligen Betreiber als nunmehr richtige Inhaltsadressaten und demgemäß deren Beiladung als Beigeladene zu 2. und 3. Die Rechtskraftwirkung eines nur unter Beteiligung der Beigeladenen zu 1. als früherer Genehmigungsinhaberin ergangenen Urteils würde sich insoweit nicht auf die Beigeladenen zu 2. und 3. erstrecken. Zwar bindet ein rechtskräftiges Urteil nach § 121 Nr. 1 VwGO die Rechtsnachfolger der Beteiligten; dies gilt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 1 ZPO auch für denjenigen, der schon vor Eintritt der Rechtskraft, aber nach Rechtshängigkeit in das streitbefangene Recht nachfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 ‑ 1 C 13.14 -, juris Rn. 22. Das trifft hinsichtlich der neuen, nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage erlassenen und - inhaltlich zutreffend - an die Beigeladenen zu 2. und 3. gerichteten Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheide aber nicht zu. B. Die von der Klägerin in der nunmehrigen Form fortgeführte und als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es erscheint möglich, dass der Betrieb der streitbefangenen Anlagen für die Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere in Form von Lärmimmissionen hervorruft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und sie jedenfalls insoweit möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. C. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Genehmigungsbescheide vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 jeweils in der Fassung des Nachtrags- bzw. Ergänzungsbescheides vom 25. Mai 2021 und vom 15. November 2021 sowie der in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021 zu Protokoll des Gerichts erklärten Änderungen für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA S3, G1 und G2) verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine solche Rechtsverletzung folgt weder aus einem Verstoß gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (dazu I.) noch aus einem Verstoß gegen materielles Recht, auf das die Klägerin sich berufen kann (dazu II.). I. Die angefochtenen Genehmigungen sind nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die UVP verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. Es liegt weder ein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor (dazu 1.) noch hat die Klägerin einen Aufhebungsanspruch wegen eines relativen Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1a UmwRG (dazu 2.). 1. Die hier allein in Betracht kommenden absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Satz 2 UmwRG (dazu a)) bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG (dazu b)) sind nicht gegeben. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der hier nach § 74 Abs. 1 UVPG n. F. anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; UVPG a. F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat am 8. Januar 2015 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a. F. durchgeführt. Diese Vorprüfung genügt dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Sie ist entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden und das Ergebnis, keine UVP durchzuführen, ist nachvollziehbar. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte die von der Klägerin angesprochenen Aspekte bei der Herstellung bzw. Entsorgung der Rotorblätter oder artenschutzrechtliche Belange bei seiner Vorprüfung angemessen gewürdigt hat. Auf diese Belange kommt es bei der hier nur erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung nicht an (dazu aa)). Hinsichtlich der übrigen Belange ist die Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden (dazu bb)). aa) Das Vorhaben der Beigeladenen ist eine Windfarm, die unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. fällt und für die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 18. Mai 2017 (Seite 18 ff. des Urteilsabdrucks), die insoweit in dem nachfolgenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 ‑ 7 C 3.18 ‑, Rn. 22 ff., bestätigt wurden. Sofern für ein Vorhaben - wie hier - eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist gemäß § 3c Satz 2 UVPG a. F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Begriff der Schutzkriterien wird in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. in Abgrenzung zu den „Nutzungskriterien“ in Nr. 2.1 und den „Qualitätskriterien“ in Nr. 2.2 definiert. Danach ist unter „Schutzkriterien“ die Belastbarkeit der Schutzgüter (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F.) unter besonderer Berücksichtigung der in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.11 näher bezeichneten Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes zu verstehen. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. beschränkt den Prüfungsumfang nicht nur auf diese Gebiete, sondern zudem auf erhebliche nachteilige Auswirkungen gerade auf die Schutzgüter, derentwegen die Ausweisung erfolgte. Erfasst werden sollen nur solche Auswirkungen des Vorhabens, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 3.18 -, juris Rn. 30, m. w. N. Aspekte bei der Herstellung bzw. Entsorgung der Rotorblätter (dazu aaa)) oder artenschutzrechtliche Belange (dazu bbb)) zählen nicht dazu. aaa) Für Fragen der Herstellung bzw. Entsorgung der Rotorblätter gilt dies, weil sie nicht das in Rede stehende Vorhaben im Sinne des § 3c Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a UVPG a. F. und Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG a. F. betreffen, nämlich die Errichtung und den Betrieb einer technischen Anlage, hier in Form einer Windfarm bestehend aus fünf Windenergieanlagen. Der Begriff der Errichtung erfasst nicht nur die Aufstellung der Anlage an dem vorgesehenen Betriebsort, sondern auch die dafür erforderlichen (Bau‑)Maßnahmen auf dem Anlagengrundstück. Nicht zur Errichtung in diesem Sinne gehören hingegen vorbereitende Maßnahmen wie insbesondere die Bestellung der Anlage bzw. Anlagenkomponenten sowie deren Herstellung. Vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl. 2018, Anlage 1 UVPG Rn. 6; vgl. zum Begriff der Errichtung in § 4 BImSchG Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 4 Rn. 54 f., m. w. N.; Schmidt-Kötters, in: BeckOK Umweltrecht, § 4 BImSchG Rn. 102 (Stand der Kommentierung: 1. Oktober 2019). Zum Betrieb einer Anlage gehören weder deren Demontage nach Stilllegung, vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 4 Rn. 53, 57, noch die sich gegebenenfalls daran anschließende Entsorgung der Anlagenkomponenten, die sich nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes richtet. Der Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Anlage endet vielmehr mit ihrer endgültigen Stilllegung. Nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlischt die Genehmigung zudem nach einem mehr als dreijährigen Nichtbetrieb; damit endet zumindest der rechtlich gestattete Betrieb der betroffenen Anlage. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BImSchG Rn. 77, m. w. N. (Stand der Kommentierung: August 2014). Dass die Umstände bei der Herstellung oder Entsorgung von Anlagenteilen im Rahmen einer UVP-Vorprüfung für eine aus diesen Teilen hergestellte Anlage nicht relevant sind, wird bestätigt durch die Begrenzung der im Rahmen einer UVP-Vorprüfung allein in den Blick zu nehmenden Umweltauswirkungen auf den Einwirkungsbereich des Vorhabens, vgl. Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a. F. Der Einwirkungsbereich eines Vorhabens kann nicht einheitlich für alle Bestandteile der das Vorhaben umgebenden Umwelt festgelegt werden, sondern ist ausgehend vom Vorhabenstandort als dem Ort des Anlagenbetriebs nach der spezifischen Reichweite der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Umweltfaktoren oder Umweltbestandteile zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 ‑ 7 A 2.15 ‑, juris Rn. 145; speziell zum Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 3.18 -, juris Rn. 23, m. w. N. Diesem Verständnis entspricht auch die Legaldefinition des Einwirkungsbereichs, wie sie nunmehr in § 2 Abs. 11 UVPG enthalten ist. Danach ist Einwirkungsbereich das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. Auch die Berücksichtigung anfallender Abfälle nach Nr. 1.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. knüpft an den Vorhabenbegriff an, so dass nur der während der Errichtungs- und Betriebsphase anfallende Abfall in die Betrachtung der möglichen Umweltauswirkungen einzustellen ist (vgl. auch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UVPG a. F.). Dies ist auch sachgerecht, da zum Zeitpunkt der Durchführung der UVP‑Vorprüfung nicht konkret absehbar sein wird, welche Recycling-, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren am Ende der regelmäßig auf einen längeren Zeitraum angelegten Nutzungsdauer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen - bei Windenergieanlagen mindestens 20 Jahre - für die einzelnen Anlagenkomponenten zur Verfügung stehen werden. Daher wären Ausführungen hierzu allenfalls spekulativer Natur. Dem entspricht es, dass der nationale Gesetzgeber nunmehr in Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Anlage 4 zum UVPG in Umsetzung der Vorgabe in Nr. 1 Buchstabe d des Anhangs IV der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU L 124/1 vom 25. April 2014) ausdrücklich klargestellt hat, dass der gemäß § 16 UVPG vom Vorhabenträger vorzulegende Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP‑Bericht) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls enthalten muss, soweit dies für das Vorhaben von Bedeutung ist. bbb) Ferner sind bei einer standortbezogenen Vorprüfung artenschutzrechtliche Belange im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die an einem Vorhabenstandort befindlichen Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere stellen grundsätzlich keine den Schutzgebieten im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. vergleichbar sensiblen und schutzwürdigen Lebensräume dar. Der Umstand, dass ein Gebiet einem rechtlich anerkannten Schutzstatus unterliegt, führt nicht - quasi automatisch - zur UVP-Pflicht, sondern erforderlich ist eine Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktion des Schutzgebietes. Erfasst werden sollen nur solche Auswirkungen des Vorhabens, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn artenschutzrechtliche Belange förmlich als Schutzzweck eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. bestimmt wurden bzw. wenn - ohne formell unter Schutz gestellt zu sein - ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten Arten betroffen ist, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist. Das kann nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa bei einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 3.18 -, juris Rn. 26 ff. Ausgehend davon waren artenschutzrechtliche Belange in der UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. Von den in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. genannten Schutzkriterien sind im Einwirkungsbereich der hier zu betrachtenden Windfarm Naturschutzgebiete (Nr. 2.3.2), ein Landschaftsschutzgebiet (Nr. 2.3.4), gesetzlich geschützte Biotope (Nr. 2.3.7) und ein Wasserschutzgebiet (Nr. 2.3.8) betroffen. Diese Gebiete dienen im Wesentlichen nicht dem Artenschutz. Soweit dies doch der Fall ist, werden die Schutzziele durch die Auswirkungen der Windenergieanlagen nicht berührt. Die Naturschutzgebiete M1. Teich-M1. Bruch (MI-006) und S. (MI-005) befinden sich ausweislich der UVP-Vorprüfung des Beklagten vom 8. Januar 2015 etwa 1.000 m bzw. 2.000 m entfernt von den Anlagen. In der Liste der planungsrelevanten Arten für die Naturschutzgebiete finden sich jeweils nur Pflanzen-, aber keine Tierarten; für das Naturschutzgebiet S. sind auch keine Tierarten in den Schutzzielen genannt. Das Naturschutzgebiet M1. Teich-M1. Bruch dient zwar seinem Schutzziel nach auch als Nahrungsraum für den Weißstorch. Der Betrieb der etwa 1.000 m entfernten Windenergieanlagen berührt jedoch weder die Eignung dieses Gebiets als Nahrungsraum für den Weißstorch noch birgt er eine Gefahr im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG für die nach Nahrung suchenden Störche, die sich in diesem Gebiet aufhalten. Ob Störche von Stellen außerhalb des Naturschutzgebietes auf dem Flug zum Naturschutzgebiet durch den Betrieb der Windenergieanlagen gefährdet werden, ist keine Frage der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das betreffende Naturschutzgebiet als solches, sondern im Rahmen des Schutzes von andernorts brütenden Störchen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen, und zwar unter dem artenschutzrechtlich zu bewertenden Aspekt, ob im Bereich der Windenergieanlagen etwa wegen Vorhandenseins einer häufig frequentierten Flugroute zu einem intensiv genutzten Nahrungshabitat ein relevant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko besteht. Sollten - entgegen der hier vertretenen Auffassung - artenschutzrechtliche Belange der Weißstörche im Naturschutzgebiet M1. Teich-M1. Bruch im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung gleichwohl zu berücksichtigen gewesen sein, wäre diese aus den eben genannten Gründen insoweit nicht zu beanstanden. Darauf hat der Beklagte in seiner Vorprüfung vom 8. Januar 2015 zutreffend abgestellt (dort Seite 7: „Eine Betroffenheit der genannten Schutzziele durch die WEA ist auf Grund der Distanz und des Vorhabentyps nicht erkennbar.“). Der Umstand, dass ein im Einwirkungsbereich der Anlagen gelegenes Schutzgebiet nach seinem Schutzziel auch einer Tierart dient, führt im Übrigen nicht dazu, dass deswegen auch Exemplare dieser Tierart außerhalb des Schutzgebiets oder sämtliche anderen Tierarten, die sich außerhalb dieses Schutzgebietes im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen aufhalten und in keinem Schutzgebiet als Schutzziel benannt sind, in der standortbezogenen Vorprüfung zu berücksichtigen wären. Damit würde die vom Bundesverwaltungsgericht betonte Verknüpfung zwischen den Auswirkungen des Vorhabens und der besonderen Empfindlichkeit oder den Schutzzielen eines Gebiets nicht hinreichend berücksichtigt. Das etwa 4.000 m östlich der Windenergieanlagen befindliche Naturschutzgebiet Ellerburger Wiesen (MI‑007) liegt außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen. Der Landschaftsschutz‑VO 1965, durch die das Landschaftsschutzgebiet Altkreis M. festgesetzt wurde, sind keine belastbaren Hinweise dafür zu entnehmen, dass die in diesem Gebiet vorkommenden Tierarten förmlich als Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes festgesetzt sind. § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutz‑VO 1965 bestimmt in allgemeiner Form, dass im Geltungsbereich der Verordnung keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. § 2 Abs. 3 der Landschaftsschutz‑VO 1965 enthält eine nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung derjenigen Verhaltensweisen, die unter das Verbot fallen. Auch die Klägerin macht nicht geltend, dass eine förmliche Unterschutzstellung artenschutzrechtlicher Belange durch die Landschaftsschutz‑VO 1965 erfolgt ist. Die gesetzlich geschützten Biotope in der Nähe der Windenergieanlagen dienen ebenfalls nicht dem Artenschutz. Das Biotop „Großer E1. “ (BK‑3616‑0005) schützt ausweislich der im Kataster schutzwürdiger Biotope formulierten Schutzziele ein Binnengewässer einschließlich der zugehörigen Vegetation, nicht aber Tierarten. Dasselbe gilt ausweislich der Ausführungen des Beklagten in der UVP‑Vorprüfung (Seite 8) für die anderen beiden Binnengewässer-Biotope. Das Wasserschutzgebiet T1. -E. -Q. P. , in dessen Zone III A die hier zu betrachtenden Anlagen liegen, wurde zum Schutz des Grundwassers festgesetzt und dient nicht dem Schutz von Tieren. Es ist zudem weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Bereich der Windenergieanlagen ein vergleichbar sensitiver Lebensraum von besonders oder streng geschützten und zudem windenergiesensiblen Tierarten betroffen sein könnte, der einem unter Schutz gestellten Gebiet in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen wäre. bb) Hinsichtlich der zu prüfenden Belange genügt die UVP-Vorprüfung vom 8. Januar 2015 dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a. F. Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP‑Pflichtigkeit ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. nur eingeschränkt gerichtlich zu kontrollieren. Die Einschätzung, eine UVP solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Der zuständigen Behörde steht für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Die Behörde darf einerseits nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung kommt der von § 3c Satz 6 UVPG a. F. angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob die Behörde von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 ‑ 4 C 4.17 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 116, m. w. N. Wird eine UVP-Vorprüfung vollständig wiederholt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich derjenige der aktuellen Vorprüfung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 ‑ 8 B 1600/19 -, juris Rn. 22 f., m. w. N. Ausgehend vom Vorstehenden ist die UVP-Vorprüfung des Beklagten vom 8. Januar 2015 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beklagte eine allgemeine statt einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat, steht der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses im Sinne von § 3a Satz 4 UVPG a. F. nicht entgegen. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 18. Mai 2017 ausgeführt (Seite 23 ff. des Urteilsabdrucks). An diesen - vom Bundesverwaltungsgericht im nachfolgenden Revisionsurteil unbeanstandet gebliebenen - Ausführungen hält der Senat fest und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 119. Der Beklagte hat die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung in dem/der elf Seiten umfassenden „Abschlussvermerk/Dokumentation einer allgemeinen Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)“ vom 8. Januar 2015 ausreichend dokumentiert. Dabei hat er auf der Grundlage näher bezeichneter Unterlagen, Stellungnahmen und sonstiger Erkenntnisse die Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen unter anderem auf drei Naturschutzgebiete (NSG M1. Teich-M1. Bruch [MI-006]), NSG S. [MI-005] und NSG F1. Wiesen [MI-007]), das Landschaftsschutzgebiet (Altkreis M. ), drei gesetzlich geschützte Biotope, das Wasserschutzgebiet (T1. -E. -Q. P. ), Denkmäler, Boden, Nutzung des Gebietes, das Landschaftsbild, Abfallerzeugung, Immissionsschutz und das Unfallrisiko bewertet. Vögel und Fledermäuse sowie die von der Klägerin angesprochenen Probleme bei der Herstellung bzw. Entsorgung der Rotorblätter waren aus den oben genannten Gründen nicht zu berücksichtigen. Für die übrigen Belange kam der Beklagte mit Blick auf die Entfernung zwischen den Gebieten und den Anlagen oder vorgesehene bzw. zum Zeitpunkt der Nachholung der Vorprüfung bereits geregelte Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass vom Vorhaben der Beigeladenen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 3c Satz 1 und 2 i. V. m. § 12 UVPG a. F. (unter anderem auf die in Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Schutzkriterien) zu erwarten seien und daher eine UVP nicht durchgeführt werden müsse. Diese Bewertung bewegt sich hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit innerhalb des der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraums. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Lage der Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 26 BNatSchG (hier: Landschaftsschutz-VO 1965). Der Beklagte hat sich hinreichend mit den Schutzzielen dieser Verordnung auseinandergesetzt. Er hat seiner Bewertung die beiden insoweit relevanten, in § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutz-VO 1965 genannten Zwecke (Naturgenuss und Landschaftsbild) zugrunde gelegt und auf mögliche Beeinträchtigungen hin untersucht. Diesbezüglich hat der Beklagte in dem Abschlussvermerk vom 8. Januar 2015 (Seite 8) ausgeführt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Gebiet um eine flache Kulturlandschaft ohne größere Erhebungen handele. Die Landschaft werde stellenweise durch weithin sichtbare strukturbildende Merkmale wie Bäume und Hecken aufgewertet und besitze einen großen Wert für die Naherholung. Die Landschaft weise oberhalb potentiell sichtverschattender Bäume eine hohe Transparenz auf. Aufgrund der Größe der geplanten Windenergieanlagen werde das Landschaftsbild visuell verändert. Dies werde wegen der Landschaftsausstattung und Vorbelastung ‑ bereits bestehende, westlich gelegene Windenergieanlagen, Elektrizitätsfernleitung, welche die Blickrichtung von Norden und Süden dominiere, sowie erhöhte Gewerbegebäude des Gewerbegebietes H. - als mittelmäßig eingeschätzt. Die Funktionsverluste, die mit dem Vorhaben verbunden seien, würden im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt und kompensiert. Die Ausführungen des Beklagten zu möglichen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes sind für den Senat plausibel und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Größe des Landschaftsschutzgebiets von etwa 23.000 ha sowie die vom Beklagten angeführten Vorbelastungen, wobei angesichts des hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der UVP-Vorprüfung (8. Januar 2015) unerheblich ist, ob die 110-kV-Freileitung - wie der Kläger des Parallelverfahrens 8 A 975/15 in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat - demnächst entfernt werden sollte. Ebenfalls ohne Belang ist die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Masten der Freileitung bereits vor Inkrafttreten der Landschaftsschutz‑VO 1965 errichtet waren. Entscheidend für die Einordnung der 110-kV-Freileitung als rechtlich erhebliche Vorbelastung in dem hier zu betrachtenden Landschaftsschutzgebiet ist allein der Umstand, dass sie im Zeitpunkt der - nachgeholten - UVP-Vorprüfung vorhanden war. Dass die Landschaft an dem Vorhabenstandort - wie vom Beklagten in der UVP‑Vorprüfung vom 8. Januar 2015 angenommen - nicht in verstärktem Maße schutzbedürftig erscheint, entspricht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Minden in dem Urteil vom 26. April 2010 - 11 K 732/09 - (juris Rn. 108) betreffend die damals streitige Erteilung von Vorbescheiden und wird bestätigt durch die vom LANUV für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommene Bewertung des Landschaftsbildes (Stand: September 2018), von der mangels erkennbarer Veränderungen für den vorliegenden Standort anzunehmen ist, dass sie auch bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung galt. Abrufbar unter http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/web/babel/media/aust_20181005_lbe_internet.pdf. Danach liegen die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen in einem Gebiet mit sehr geringer/geringer Wertigkeit des Landschaftsbildes, was der niedrigsten Wertstufe entspricht. Schließlich führt der Hinweis der Klägerin auf die durch Umwelteinflüsse wie UV‑Strahlung, Wind und Temperaturwechsel verursachte Erosion von Mikropartikeln an den Rotorblättern nicht zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung. Wie bereits ausgeführt, kommt es im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nicht auf die allgemeine Umweltrelevanz des Vorhabens an. In den Blick zu nehmen sind vielmehr nur solche Auswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen. Dass die von der Klägerin angesprochenen Mikroplastikpartikel erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 zum UVPG a. F. genanntes Gebiet haben können, hat die Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch drängt sich dies für den Senat im Übrigen auf. Die allgemeinen rechtspolitischen Überlegungen der Klägerin dazu, inwiefern die CO 2 -Minderungsziele auch bei größeren Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Wohnhäusern erreichbar wären, sind nicht bei einer Umweltverträglichkeits(vor)prüfung für ein bestimmtes Vorhaben zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin thematisierten Fragen, inwieweit Windenergieanlagen zur CO 2 -Minderung beitragen und ihre Subventionierung sinnvoll erscheint. Dass bei der nachgeholten UVP-Vorprüfung zwischenzeitlich neue Aspekte hinsichtlich der relevanten Schutzkriterien entstanden und unzureichend gewürdigt worden sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kommt es für die Frage, ob wegen der Einflüsse der Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden muss, nicht an. Sie beurteilen sich nach anderen rechtlichen Maßstäben. Vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 4. Oktober 2018 ‑ 10 S 1639/17 ‑, juris Rn. 12. b) Die UVP-Vorprüfung leidet auch nicht an einem Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Ein solcher liegt insbesondere nicht deswegen vor, weil die UVP-Vorprüfung nach Erlass der (angefochtenen) Genehmigungsbescheide nachgeholt wurde. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ergibt, ist es grundsätzlich zulässig, eine zunächst unterlassene UVP-Vorprüfung nachzuholen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 ‑ 4 C 11.07 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 143, m. w. N. 2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die UVP-Vorprüfung auch nicht an einem relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG leidet. III. Die Klägerin hat keinen Aufhebungsanspruch wegen der behaupteten materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigungen. Sie wird durch diese nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin wird weder durch Lärm (dazu 1.) noch durch die optischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlagen (dazu 2.), die von ihnen ausgehenden Unfallgefahren (dazu 3.), Mikroplastikpartikel (dazu 4.) oder durch deren periodischen Schattenwurf (dazu 5.) unzumutbar beeinträchtigt. Der von der Klägerin befürchtete Wertverlust ihrer Immobilie stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung dar (dazu 6.). Auf eine Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften kann sich die Klägerin ebenso wenig berufen wie auf das von ihr geltend gemachte massenhafte Insektensterben sowie die Umstände der Herstellung bzw. Entsorgung der Rotorblätter (dazu 7.). 1. Ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm (dazu a)) ist die Klägerin keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt (dazu b)). a) Der Immissionsrichtwert für das im Außenbereich gelegene Wohngrundstück der Klägerin beträgt in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) festgelegten Grenzwerte 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 155 ff., m. w. N. b) Diese Immissionsrichtwerte werden durch den Betrieb der hier streitgegenständlichen Anlagen WEA S3, G1 und G2 hinreichend sicher eingehalten. Dies folgt jedenfalls aus den auf der Grundlage des Interimsverfahrens durchgeführten Berechnungen in der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020, die von den maximal zulässigen Schallleistungspegeln in Höhe von jeweils ≤ 106,5 dB(A) ausgeht, wie sie für die angefochtenen Genehmigungen inzwischen durch die Ergänzungsbescheide vom 15. November 2021 festgesetzt worden sind. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Dabei kommt der Prognose des Schallleistungspegels maßgebliche Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1221/14 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. aa) Dabei braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob die im Einklang mit den LAI‑Hinweisen zur Auslegung der TA Lärm vom 22./23. März 2017 (dort „Anhang allgemein“) stehende Vorgehensweise der Gutachter, die am Immissionspunkt IO-02_n2 (= zweites Fenster von links im Erdgeschoss an der Nordfassade des Wohnhauses der Klägerin) berechnete Gesamtbelastung von 45,2 dB(A) nachts „auf ganze dB(A)“ abzurunden, womit der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) (noch) eingehalten wäre, rechtlich zulässig ist. Vgl. dazu, dass eine Abrundung des Beurteilungspegels im Anwendungsbereich der TA Lärm nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht vorgenommen werden darf, OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2018 ‑ 8 B 743/18 -, juris Rn. 13, m. w. N.; a. A. mit erwägenswerten Argumenten Agatz, Windenergie-Handbuch, 17. Ausgabe, Dez. 2020, S. 118 f.; siehe auch Hamb. OVG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 ‑ 1 Bs 163/18 -, juris Rn. 23. Denn es handelt sich bei dem Immissionspunkt IO-02_n2 ausweislich der beigezogenen Bauakte (vgl. die zur Baugenehmigung vom 24. August 1972 zugehörigen Bauvorlagen) um ein (Gäste‑)WC und damit nicht um einen maßgeblichen Immissionsort im Sinne von Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm. Maßgeblicher Immissionsort ist danach der nach Nummer A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 Buchstabe a des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen - wie vorliegend - 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Diese DIN-Norm definiert schutzbedürftige Räume in Anmerkung 1 zu Abschnitt 4.1 als Aufenthaltsräume, soweit diese gegen Geräusche zu schützen sind. Dazu zählen unter anderem Schlafräume und Wohnräume einschließlich Wohndielen. Bäder und Aborte werden hingegen als laute Räume eingeordnet (vgl. Anmerkung 2 zu Abschnitt 4.1 DIN 4109, Ausgabe November 1989). Vgl. zu dieser Einordnung auch BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2013 ‑ 15 CS 12.2708 -, juris Rn. 24, und vom 4. August 2008 ‑ 1 CS 07.2770 -, juris Rn. 26. Ausweislich der auf Seite 30 der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 aufgeführten Ergebnistabelle wurden weitere, den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts überschreitende Beurteilungspegel am Wohnhaus der Klägerin nicht berechnet. bb) Die gegen die Berechnungen in der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020, die auf den Vorgaben der TA Lärm, der DIN ISO 9613‑2 und dem diese ergänzenden Interimsverfahren beruht, erhobenen Rügen der Klägerin greifen nicht durch. aaa) Die Festsetzung des maximal zulässigen Schallleistungspegels einschließlich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 1,5 dB(A) auf ≤ 106,5 dB(A) beruht auf den Ergebnissen der insbesondere nach Maßgabe der FGW-Richtlinie - Fördergesellschaft Windenergie e. V.: Technische Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, des Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen - Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, Rev. 18 vom 1. Februar 2008 - erfolgten Dreifachvermessung von Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 99 m und einer Nennleistung von 3.050 kW im (nicht schallreduzierten) Betriebszustand 0 bei 95 % der Nennleistung (vgl. den Schalltechnischen Bericht vom 4. Juli 2014, Seite 127 ff. der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020). Die Bedenken der Klägerin, dass dieser Schallleistungspegel trotz entsprechender Erfahrungen bei Vermessungen von Windenergieanlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichen könnte, um die beim Betrieb der Windenergieanlagen tatsächlich entstehenden Lärmimmissionen hinreichend sicher zu prognostizieren, greifen nicht durch. Sie macht im Wesentlichen geltend: Da die vollständigen Messergebnisse der Typvermessung nicht vorlägen, könne sie nicht beurteilen, bei welchen Temperaturen diese Vermessungen stattgefunden hätten; eine Windenergieanlage erreiche ihre maximale Leistung bei kälteren Temperaturen aber früher als bei wärmeren. Die Schallprognose gehe von einer relativen Luftfeuchte von 70 % und einer Temperatur von 10 °C aus; diese Bedingungen lägen jedoch nicht durchgehend vor, insbesondere nicht nachts. Diese Prognose enthalte auch keine Hinweise auf den bei der Ausbreitungsrechnung zugrunde gelegten Luftdruck. Zu diesen Einwänden hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragte Gutachter, Herr Dipl.-Ing. P1. C. , angegeben, Temperatur und Luftdruck veränderten lediglich die Leistungskurve der Windenergieanlage, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht werde. Der Schallleistungspegel bleibe hiervon aber unberührt. Weil sich die Leistungskurve verändere, werde gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht werde, auf der Skala nach rechts oder links verschoben. Der lauteste Betriebszustand werde aber bei der Berechnung insgesamt berücksichtigt, als wenn er dauerhaft stattfände. Deshalb wirke sich das auf den in die Ausbreitungsrechnung eingestellten Schallleistungspegel nicht aus. Diese Ausführungen sind für den Senat insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Der Senat hat keinen Anlass, an der fachlichen Kompetenz und Unvoreingenommenheit des Schallgutachters zu zweifeln. Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass eine Windenergieanlage ihren maximalen Schallleistungspegel bei kälteren Temperaturen schon bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten erreichen kann als bei wärmeren Temperaturen, ändert nichts an der von dem Gutachter in der mündlichen Verhandlung bestätigten Feststellung, dass der maximale Schallleistungspegel bei den hier vorhandenen pitch-gesteuerten Windenergieanlagen üblicherweise bei 95 % der Nennleistung erreicht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 189 ff., m. w. N. Nach Erreichen der Nennleistung werden derartige Anlagen nicht mehr lauter. Die Nennleistung einer Windenergieanlage (ausgedrückt in der Einheit kW) als die maximale Dauerleistung, die eine Anlage bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb ohne Beeinträchtigung der Lebensdauer oder Sicherheit erbringt, ist aber gerade nicht beliebig steigerbar, sondern wird vom Hersteller an- bzw. vorgegeben und ist zudem durch die Anlagenkonfiguration beschränkt. Der Umgebungsdruck hat im Übrigen anders als die Schallfrequenz, die Umgebungstemperatur und die relative Luftfeuchte nur einen relativ geringen Einfluss auf den Absorptionskoeffizienten der Luft (vgl. Abschnitt 7.2, Anmerkung 8 der DIN ISO 9613-2). Haben Temperaturen bzw. Luftdruck bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen demnach keine Auswirkungen auf den von ihnen ausgehenden maximalen Schallleistungspegel, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, bei welchen Temperaturen die Vermessungen des hier genehmigten Anlagentyps Enercon E-101 im Jahr 2014 durchgeführt wurden, insbesondere durch Beiziehung der vollständigen Prüfberichte. Auch auf die von der Klägerin vermissten data-logs zur Dokumentation der verschiedenen Betriebszustände bei unterschiedlich hohen Temperaturen kommt es daher ersichtlich nicht an. Der gegebenenfalls subjektiv wahrgenommene unterschiedliche Höreindruck bei kalten bzw. warmen Temperaturen resultiert demnach nicht aus einer akustisch bedingten erhöhten Schallemission der Windenergieanlagen, sondern allenfalls daraus, dass sich die wahrgenommene Lautstärke dem prognostizierten Beurteilungspegel annähert, der in mehrfacher Hinsicht unter Zugrundelegung von konservativen Annahmen berechnet wird, die eher zu einer Überhöhung des Prognosewerts führen. Das gilt insbesondere für die Schallausbreitungsbedingungen. Die Dämpfung aufgrund von Luftabsorption während der Schallausbreitung hängt unter anderem von der Umgebungstemperatur ab (vgl. Abschnitt 7.2, Anmerkung 8 der DIN ISO 9613-2). Witterungsbedingungen bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem - mit Modifikationen - sowohl das alternative Verfahren als auch das Interimsverfahren beruhen und auf die die TA Lärm 1998 bzw. 2017 in der Anlage (A.2.2, letzter Absatz) für die Schallausbreitungsberechnung verweist, werden über die meteorologische Korrektur C met berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 17. Ausgabe Dez. 2020, S. 335. Entfällt diese Korrektur wie hier bei der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020, können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Leitsatz 10 und Rn. 207 ff., mit Verweis auf Aussagen des in dem dortigen Verfahren befragten Schallgutachters, dass eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätze, nicht denkbar sei, und Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 25. Die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 werden auch durch den Verweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2021 auf Luftverwirbelungen, weil die Anlagen zum Teil hintereinander im Wind stünden, bzw. auf nicht berücksichtigte Reflexionen am Wohnhaus der Klägerin aufgrund einer Trichterform nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zwar hat Herr Dipl.-Ing. P1. C. bestätigt, dass sich ein Windnachlauf bei komplexen Standorten ergeben könne. Dies führe aber nur dazu, dass sich hinter der Anlage die Windgeschwindigkeit und dementsprechend auch die Leistung verringerten, die sich aus der Drehgeschwindigkeit ergebe, und damit letztlich auch der Schallpegel. Mögliche Reflexionen hat der Gutachter ersichtlich vollständig berücksichtigt. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexionen an dem Schlafzimmerfenster im Dachgeschoss hat der Gutachter erläutert, dass sich Reflexionen nur an dem niedrigeren Verbindungsbau ergeben hätten. Da dieser - was nach dem Inhalt der beigezogenen Bauakten zutrifft - lediglich eingeschossig sei, träten Reflexionen nur im Erdgeschoss des Wohnhauses und nicht auch im darüber liegenden Dachgeschoss auf. Diesen für den Senat überzeugenden sachverständigen Ausführungen hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengebracht. bbb) Soweit sich die Einwände der Klägerin der Sache nach gegen die allgemeinen Berechnungsansätze der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 nach der DIN ISO 9613-2 in Bezug auf Wettereffekte, etwa auch bezogen auf eine Kurzzeit- oder Langzeitmittelung, richten (sollten), greifen sie unabhängig vom Vorstehenden wegen der Bindungswirkung der TA Lärm, die auf die DIN ISO 9613-2 Bezug nimmt, nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat den aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisieren, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Angesichts ihrer Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen, unterliegen sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Auch der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 ‑ 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 (zur TA Lärm vom 26. August 1998). Für das Verfahren der Ermittlung von Geräuschimmissionen durch eine Schall-ausbreitungsrechnung verweist Nr. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm, wie bereits erwähnt, auf die Regelungen der DIN ISO 9613-2. Diese DIN-Vorschrift beschreibt ein Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, mit dem die Pegel von Geräuschimmissionen in einem Abstand von verschiedenen Schallquellen vorausberechnet werden können. Nach dem Verfahren wird der äquivalente A-bewertete Dauerschalldruckpegel von Schallquellen mit bekannter Geräuschemission unter schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen vorausberechnet, wobei geometrische Ausbreitung, Luftabsorption, Bodeneffekt, Reflexion an Flächen sowie ggf. Abschirmung durch Hindernisse berücksichtigt werden. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 17. Ausgabe Dez. 2020, S. 334 f. Dieses Prognosemodell, das stets in alle Richtungen Mitwindbedingungen annimmt, ist nach den Ergebnissen von Studien mit Messungen auch für Windenergieanlagen in dieser Hinsicht ein ausreichend konservativer Ansatz. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 17. Ausgabe Dez. 2020, S. 105. Nach Anmerkung 2 zum Unterabschnitt 3.1 i. V. m. Abschnitt 9 dieser DIN‑Vorschrift werden in diesem Teil von ISO 9613 nur zwei verschiedene Situationen hinsichtlich der Witterungsbedingungen berücksichtigt: a) Kurzzeitmittelung unter Mitwindbedingungen (leichter Mitwind oder gleichwertige Bedingungen, wie in Abschnitt 5 definiert) und b) Langzeitmittelung unter einer Vielzahl von Witterungsbedingungen, wie sie über Monate oder Jahre bestehen. Zu den in Abschnitt 5 der DIN ISO 9613-2 (Witterungsbedingungen) näher beschriebenen Mitwindausbreitungsbedingungen heißt es in Abschnitt 9 der DIN ISO 9613-2 (Genauigkeit und Einschränkungen des Verfahrens): „Werden nur Ausbreitungsbedingungen mit leichtem Mitwind (wie in Abschnitt 5 festgelegt) betrachtet, beschränkt dies die Auswirkung veränderlicher Witterungsbedingungen auf die Dämpfung auf ein sinnvolles Maß.“ Ausgehend davon ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin benannten Aspekte (Luftdruck, Luftdichte, gefrorener Boden, jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen) bei dem den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 unzureichend berücksichtigt worden sein könnten, und zwar weder bei der dort vorgesehenen Kurzzeitmittelung noch bei der Langzeitmittelung. Es handelt sich dabei nicht um neuere Erkenntnisse, sondern um Phänomene, die schon bei der Abfassung der DIN ISO 9613-2 bekannt waren und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie dabei angemessen berücksichtigt worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 214 ff., und Beschlüsse vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 28, und vom 13. Juli 2021 - 8 A 500/20 -, juris Rn. 22. ccc) Die Lärmrichtwerte am Wohngrundstück der Klägerin werden nicht durch ton- oder impulshaltige Geräusche beim Betrieb der Windenergieanlagen überschritten. Nach den Nebenbestimmungen III C Nr. 7 der Genehmigungsbescheide vom 12. August 2013 und vom 14. August 2013 darf die Tonhaltigkeit im Nahbereich (K TN ), nach der Technischen Richtlinie FGW gemessen, 1 dB nicht überschreiten. Gemäß Ziffer 5.2.1.1 des Windenergie-Erlasses NRW vom 8. Mai 2018 ist für diesen Fall kein Tonhaltigkeitszuschlag K T (0 dB) zu berücksichtigen. Dass die Anlagen diese Vorgabe einhalten, ergibt sich aus der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020. Danach (Seite 10) trat bei einer der drei Vermessungen des Anlagentyps ein Tonzuschlag K TN von 1 dB auf. Im Schalltechnischen Bericht zur Dreifachvermessung des Anlagentyps vom 4. Juli 2014 (Anlage C zur Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020, dort Seite 128) ist dazu ausgeführt, nach dem subjektiven Höreindruck seien die Geräusche nicht tonhaltig und nicht impulshaltig gewesen; rechnerisch werde vereinzelt ein unkritischer Tonzuschlag von K TN = 1 dB ermittelt. Impulszuschläge waren ausweislich der Schallimmissionsprognose (Seite 10) nicht zu vergeben. Dass die Geräusche der hier betrachteten Anlagen dennoch in relevantem Umfang ton- bzw. impulshaltig sein könnten, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Ihr diesbezüglicher Verweis auf Urteile des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 ‑ 27 U 3421/11 und 27 U 50/12 - führt schon deshalb nicht weiter, weil diese Entscheidungen - wie die Klägerin selbst vorträgt - zum Vorgängermodell „Enercon E‑82“ und nicht zu dem hier in Rede stehenden Anlagentyp „Enercon E-101“ ergangen sind. Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht München keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die angenommene Impulshaltigkeit „typbedingt“ ist oder auf einem Mangel der konkreten Anlage beruht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2016 ‑ 8 B 653/15 -, n. v., Seite 9 des Beschlussabdrucks (allen Beteiligten bekannt); Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 LA 105/13 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 22 ZB 13.103 u. a. -, juris Rn. 14. ddd) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob - wie die Klägerin unter Hinweis auf die vom LANUV in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros Uppenkamp & Partner vom 11. November 2014 im erstinstanzlichen Verfahren und im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht hat - die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose von April 2012 (in der Fassung des Nachtrags von August 2014) durchgreifenden Zweifeln begegnet, weil die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. das von ihr in Bezug genommene alternative Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen entfallen ist, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre. In diesem Sinne z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Februar 2021 - 5 S 305/19 -, juris Rn. 46. eee) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin aus den im Sitzungsprotokoll vom 22. November 2021 angegebenen Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht zu entsprechen. cc) Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Infraschall oder tieffrequentem Schall ausgesetzt wird. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 238 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 180 ff., Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 8 A 500/20 -, juris Rn. 39 f., und vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 10 S 471/21 -, juris Rn. 18; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 27. August 2021 ‑ 5 MR 8/21 -, juris Rn. 34 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31. März 2021 - 1 A 10858/20 -, juris Rn. 172 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 ‑ 12 LB 157/18 -, juris Rn. 93 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 ‑ 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 41 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris Rn. 58 f. Dass im Fall des hier streitbefangenen Anlagentyps etwas anderes gelten könnte, ergibt sich nicht aus den von der Klägerin genannten Publikationen. Der in dem Bericht „Schallemission der Windkraft erhöht Gesundheitsrisiko“ aus der Zeitung „Die Welt“ vom 2021 zitierte Mediziner, Prof. D1. -G. W. , weist im Zusammenhang mit gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall lediglich darauf hin, dass diese (noch) „eingehend zu untersuchen“ seien. Der Sache nach ergibt sich dies auch aus dem von der Klägerin ausschnittsweise wiedergegebenen Interview mit Prof. W. in der Mainzer Allgemeinen Zeitung vom 2018, wonach man hinsichtlich der Effekte von Infraschall auf die menschliche Gesundheit „ganz am Anfang“ stehe, auch wenn es bestimmte Vermutungen gebe. Der Aussage von Prof. W. in einer Sendung des SWR vom 2018 ist nur zu entnehmen, dass Infraschall sich auf den Herzmuskel auswirken könne. Im Leitfaden des Umweltbundesamtes „Tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld“ von März 2017 heißt es auf Seite 25, hinsichtlich tieffrequenter Geräusche fehle es an wissenschaftlich gesicherten Grundlagen über die Wirkungsgrenzen. Nach dem Abschlussbericht des Umweltbundesamtes „Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Umgebung von Wohnbebauung“, Texte 134/20, von Juli 2020 ist hinsichtlich der Diskussion, welcher Frequenzbereich als tieffrequent gelten soll und ab welcher Stärke tieffrequente Lärmimmissionen schädlich sind, noch kein neuer wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisstand festzustellen (Seite 94). Die Publikation von Hellbrück/Guski „Lauter Schall - Wie Lärm in unser Leben eingreift“ aus dem Jahre 2018 zitiert die Klägerin ausschnittsweise damit, dass Infraschall „möglicherweise bei empfindlichen Menschen Unwohlsein auslösen“ könne; die Befundlage sei noch spärlich. Die von der Klägerin weiter angeführte DIN 45680 „Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen“ in der Fassung von Februar 2020 besagt nichts zur Schädlichkeit solcher Geräusche. In Anhang A heißt es unter anderem, es gebe zu tieffrequentem Lärm im Bereich von 8 Hz bis 100 Hz bisher kaum belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine praktisch verwertbare quantitative Einordnung der Belästigung gestatteten. Zwar würden in Beschwerdefällen auch nicht selten Komponenten in diesem Frequenzbereich festgestellt, aber sie träten nicht isoliert auf, so dass im Falle einer Wahrnehmung unklar bleibe, durch welche Komponente die Belästigung ausgelöst werde. Nach Anhang C.7 sei aus medizinischer Sicht anzumerken, dass es immer mehr evidente Hinweise und wissenschaftlich belastbare Untersuchungen zu Wirkungen im niederfrequenten Schallbereich und im tieffrequenten Schallbereich auch deutlich unter 8 Hz auf unterschiedliche Regionen und Organsysteme des menschlichen Körpers gebe, die unabhängig von ihrer Wahrnehmbarkeit physiologisch wirksam seien und deren Bedeutung aus umweltmedizinischer Sicht ein Forschungsfeld darstellen könne. Die „Untersuchung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Anwohnern durch den Betrieb von Windenergieanlagen in Deutschland anhand von Falldokumentationen“ von Dr. med. T2. L1. für den Deutsche Schutz-Gemeinschaft Schall für Mensch und Tier e. V. vom 19. Mai 2019 stellt keine wissenschaftlich hinreichend belastbare Studie für den Kausalnachweis zwischen Infraschall durch Windenergieanlagen und gesundheitlichen Schäden dar. Sie beruht auf Befragungen von Menschen, die „von sich selbst vermuten, als Betroffene durch den Betrieb von Windenergieanlagen als Anwohner zu leiden“ (Seite 6). Der Autor räumt selbst ein, dass der bei dieser retrospektiven Beobachtungsstudie gewählten Methode ohne Randomisierung und Verblindung kein hoher medizinischer Evidenzgrad zugesprochen werde (Seite 7 und 17). Auch der von der Klägerin angeführte Aufsatz von Werner Roos, Infraschall aus Windenergieanlagen – ein verkanntes Gesundheitsrisiko, Naturwissenschaftliche Rundschau 2019, 343, ergibt keinen begründeten Ansatz für nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen durch Infraschall von Windenergieanlagen. Im Bericht des Robert Koch-Instituts „Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?“, Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2007 . 50:1582, werden ein deutlicher Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien sowie ein großer Handlungs- und Forschungsbedarf zu den Auswirkungen von tieffrequentem Schall festgestellt. Weiteren Untersuchungs‑/Forschungsbedarf konstatiert auch die von der Klägerin benannte Studie „Infraschall aus technischen Anlagen“ von X. S1. und D1. W. , veröffentlicht in der Zeitschrift für medizinische Prävention, Ausgabe 07-2021. Danach seien „naheliegende, kausale Zusammenhänge teilweise lückenhaft und nur durch weitere Forschung zu schließen“ (Seite 17). Der von der Klägerin wiedergegebenen Sendung des Deutschlandfunks Kultur zum Thema Infraschall durch Windenergieanlagen vom 19. April 2018 lässt sich keine wissenschaftlich belegte Kausalität zwischen Infraschall und Gesundheitsbeschwerden entnehmen. Die Sendung befasst sich vielmehr weitgehend mit politischen Forderungen. Außerdem schildern Anwohner und ein Arzt Beschwerden, die sie auf Infraschall durch Windenergieanlagen zurückführen, wobei der Arzt weiteren „Forschungsbedarf“ sieht. Zu den von der Klägerin auf Seite 25 unten ihres Schriftsatzes vom 8. November 2021 erwähnten drei Studien trägt sie selbst zutreffend vor, dass sich aus ihnen aus Sicht des Senats kein gesicherter Erkenntnisfortschritt in Bezug auf die Gefahren durch Infraschall von Windenergieanlagen ergebe. An dieser Bewertung vermag auch das von der Klägerin in deutscher Übersetzung vorgelegte Urteil eines französischen Berufungsgerichts („Cour d'appel de Toulouse“ vom 8. Juli 2021) nichts zu ändern. Dieses Gericht hat einen Windparkbetreiber zur Zahlung von Schadensersatz an Anwohner wegen der gesundheitsschädlichen Auswirkungen unter anderem von Infraschall durch Windenergieanlagen verurteilt. Der Windpark war bereits mehrere Jahre lang betrieben worden; die von den Anwohnern beklagten Beschwerden begannen allerdings erst, nachdem ein Wald zwischen ihrem Haus und dem Windpark abgeholzt worden war. Die gerichtlichen Feststellungen zur Kausalität zwischen den Beschwerden der dortigen Kläger und der Lärmbelastung beruhen im Wesentlichen auf einem ärztlichen Bericht eines Sachverständigen vom 25. April 2018, der sich wiederum auf wissenschaftliche Veröffentlichungen der französischen Nationalen Akademie für Medizin (9. Mai 2017) und ANSES (März 2017) zur Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen von tiefen Lärmfrequenzen und Infraschall stützte. Danach sei das Windturbinen-Syndrom ein komplexes und subjektives Phänomen, dessen klinische Ausprägung von mehreren Faktoren abhänge; einige davon hätten mit der Windkraftanlage selbst zu tun, andere mit den Klägern und wiederum andere mit dem sozialen, finanziellen, politischen, kommunikativem Kontext. Der Sachverständige nahm ein solches Windturbinen-Syndrom der klagenden Anwohner an, weil deren Symptome nach einem Umzug verschwunden seien und es keine Vorgeschichte gegeben habe. Der Entscheidung liegen demnach keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse verallgemeinerungsfähiger Art zugrunde, die gegebenenfalls hätten Anlass zu einer Änderung der dargestellten einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung geben können. Allein eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung bereits vorliegender wissenschaftlicher Untersuchungen in einem konkreten Einzelfall im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens genügt hierfür jedenfalls nicht. Die demnach nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 244 f., m. w. N. dd) Die Klägerin zeigt auch nicht substantiiert auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihr Wohngrundstück durch Körperschall zu erwarten sind. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der überwiegende Teil der physikalischen Kraft des Windes über den Turm und das Fundament der Windenergieanlage ins Erdreich abgeleitet, dieser Körperschall im Boden als Erschütterungen weitergeleitet werde und beim Auftreffen auf einen harten Gegenstand diesen zu Schwingungen anregen könne, wodurch Schäden an der Bausubstanz ihres Wohnhauses entstehen könnten. Ihre diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen bleiben indes im Wesentlichen abstrakt. Auch soweit sie sich insbesondere auf die - im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegte - „Baudynamische Untersuchung“ der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen vom 25. Januar 2017 beruft, führt dies nicht weiter. Aus der Untersuchung, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Senat unter anderem in dem Verfahren 8 A 2790/18 vorgelegt hat, ergeben sich schon keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bauwerksschwingungen der an einem Wohnhaus in der S2.---straße in I. festgestellten Art und Stärke zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden am Haus der Klägerin führen können. Ausweislich der Zusammenfassung der Baudynamischen Untersuchung der RWTH Aachen vom 25. Januar 2017 (Seite 8) wurden bereits die Anhaltswerte der DIN 4150-3:2016-12 im untersuchten Messobjekt während der Messdauer nicht ansatzweise erreicht. Das erkennt im Übrigen auch die Klägerin. Gemessen wurden in horizontaler Richtung 0,20 mm/s und in vertikaler Richtung 0,10 mm/s; die hier nach Tabelle 4 der DIN 4150-3:2016-12 für Wohngebäude maßgeblichen Anhaltswerte zur Beurteilung der Wirkung von Dauererschütterungen liegen hingegen bei 5 mm/s bzw. 10 mm/s. Soweit in der vorgenannten Zusammenfassung diesbezüglich relativierend darauf hingewiesen wird, die DIN 4150-3:2016-12 schließe selbst bei Einhaltung der Anhaltswerte leichte Schäden am Bauwerk nicht aus, mag dies grundsätzlich zutreffen, führt aber nicht weiter. Eine Aussage darüber, dass und aus welchen einzelfallbezogenen Gründen trotz deutlicher Unterschreitung der Anhaltswerte gleichwohl ein Schadenseintritt zu erwarten sein könnte, ergibt sich daraus nicht. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die in I. gemessenen Schwingungen ausweislich der Zusammenfassung der vorgenannten Baudynamischen Untersuchung (Seite 8) nur „wahrscheinlich“, aber nicht sicher durch Windenergieanlagen verursacht sind. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 44. Auf die von der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten diesbezüglich in dem Schriftsatz vom 8. November 2021 aufgeworfene Frage, wodurch der in I. gemessene Körperschall „denn sonst“ verursacht worden sei, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn maßgeblich ist hier allein das Wohnhaus der Klägerin, nicht dasjenige in I. . Zudem ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Grundstückssituation der Klägerin mit derjenigen in I. hinsichtlich der Auswirkungen von Körperschall hinreichend vergleichbar sein könnte (z. B. Bauweise des Hauses, Zahl der Windenergieanlagen, Entfernung zwischen Haus und Windenergieanlagen, Bodenbeschaffenheit, sonstige Quellen von Körperschall in der Umgebung). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei auch nicht um eine unangemessene Beweislastumkehr. Ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die dort geregelten Betreiberpflichten erfüllt werden, insbesondere durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 ‑ I C 102.76 -, juris Rn. 33. Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren den diesbezüglichen Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist daher Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen. Solche hat die Klägerin in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Körperschall indes nicht dargelegt. ee) Die Klägerin ist auch nicht deswegen in ihren Rechten verletzt, weil in den angefochtenen Genehmigungen nicht zusätzlich zu den Nebenbestimmungen für den Betrieb der Anlage im Betriebsmodus BM 0 (Schallleistungspegel von 106,5 dB(A) mit vorgegebenen Oktavspektren) eine Leistungskurve im Sinne eines Verhältnisses von Windgeschwindigkeit zu einer bestimmten Leistung in kW festgelegt wird. Ihre Überlegungen zur Veränderbarkeit der Leistungskurve sowie zur faktischen Möglichkeit eines Betriebs über die Nennleistung hinaus führen ungeachtet der Frage, ob derartige Betriebsweisen zu erhöhten Schallleistungspegeln führen können, nicht weiter. Maßgeblich ist das genehmigte Emissionsverhalten der Anlage, das in den Nebenbestimmungen zu „Immissionsbegrenzung - Schall“ und den diese ändernden Änderungsbescheiden vom 15. November 2021 ausdrücklich festgeschrieben ist. Eine Betriebsweise, die diese Begrenzungen nicht einhält, wäre nicht genehmigungskonform und damit Sache der Anlagenüberwachung. ff) Entgegen der Ansicht der Klägerin musste in der Genehmigung nicht festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung an ihrem Wohnhaus durchzuführen ist. Liegt der Genehmigung eine auf der sicheren Seite liegende und hinsichtlich des zugrunde gelegten Emissionspegels auf einer nach allgemein anerkannten Methoden erfolgten Vermessung durch Sachverständige beruhende Immissionsprognose zugrunde (wie hier zumindest die Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020), bedarf es grundsätzlich nicht ohne Weiteres einer Nachmessung. Gegenteiliges ist hier nicht ersichtlich. Unabhängig davon erfolgen Abnahmemessungen bei Windenergieanlagen in der Regel als Emissionsmessung im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage. Dafür spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windenergieanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 248 f., m. w. N. gg) Die allgemeine Befürchtung der Klägerin, durch altersbedingten Verschleiß der Windenergieanlagen könnten die Lärmwerte steigen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigungen. Sollte sich ein Verschleiß in dieser Weise auswirken und zu einer Überschreitung des nach Maßgabe der Genehmigung zulässigen Emissionsverhaltens führen, müsste der Beklagte derartigen künftigen Entwicklungen im Rahmen der Anlagenüberwachung begegnen. Dasselbe gilt für den Fall, dass andere Windenergieanlagen in der Nähe der Klägerin verschleißbedingt die nächtlichen Lärmrichtwerte überschreiten sollten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 35. hh) Die von der Klägerin ohne nachprüfbare Belege behaupteten Auswirkungen von „Trailing Edge Serrations“ (TES - Hinterkantenkämme) an Rotorblättern auf die Geräuschentwicklung beim Betrieb von Windenergieanlagen verletzen sie schon deswegen nicht in ihren Rechten, weil anhand der Anlagenbeschreibung in den Genehmigungsunterlagen nicht erkennbar ist, dass die streitbefangenen Windenergieanlagen über solche Vorrichtungen verfügen. Woraus die Klägerin schließt, dass die von nicht näher bezeichneten Anwohnern anderer Anlagen bei niedrigen Temperaturen wahrgenommenen Anlagengeräusche gerade auf temperaturbedingte Veränderungen des für die Serrations verwendeten Materials zurückzuführen seien, ist zudem nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorstehend unter C. III. 1. b) bb) aaa) erörterten Schallausbreitung bei Kälte nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon wäre es ebenfalls Aufgabe der Anlagenüberwachung, eine Lärmrichtwertüberschreitung zu unterbinden, sollten „Trailing Edge Serrations“ bei kalten Temperaturen im Laufe der Zeit zu einer Überschreitung der genehmigten Emissionswerte führen. 2. Von den genehmigten Windenergieanlagen geht keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das Wohngrundstück der Klägerin aus. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt etwa Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 251 ff., und Würdigung der Einzelfallumstände in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass und aus welchen Gründen von dem genehmigten Vorhaben keine Wirkung für das Wohngrundstück der Klägerin ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme darstellen könnte. Den dortigen - zutreffenden - Ausführungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO), ist die Klägerin nicht (substantiiert) entgegengetreten. Auch die im Wesentlichen auf die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BBPlG betreffend Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung gestützte Auffassung der Klägerin greift nicht durch, dass von vornherein größere Mindestabstände einzuhalten seien. Zum einen betrifft die genannte Vorschrift einen anderen Regelungsgegenstand und zum anderen handelt es sich bei dem vom Senat im Zusammenhang mit optischen Beeinträchtigungen herangezogenen Abstand in Höhe des Dreifachen der Anlagengesamthöhe lediglich um eine Orientierungsgröße, die nicht von einer Betrachtung der konkreten Einzelfallumstände entbindet. Im Übrigen wäre bei Grundstücken, die - wie das der Klägerin -im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen, der in § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBPlG genannte Abstand (200 m) maßgeblich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 59 ff., der vorliegend bei weitem eingehalten ist. 3. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 ergibt sich nicht aus dem Verweis der Klägerin auf Unfallgefahren. Die Klägerin wird insoweit keinem unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt. Dies gilt sowohl in Bezug auf sie selbst als auch auf ihr Wohngrundstück bzw. ihren landwirtschaftlichen Betrieb. Sie kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 49, die hier aber nicht ersichtlich ist. Dem stehen die von der Klägerin aufgeführten Unfallereignisse (etwa durch Extremwetterlagen, Brand) an anderen Windenergieanlagen auch mit Blick auf die in Windenergieanlagen verbauten Materialien nicht entgegen, da eine völlige Risikolosigkeit weder rechtlich gefordert wird noch faktisch möglich ist. Dass diese Unfallereignisse gerade den hier genehmigten Anlagentyp betrafen bzw. hierfür eine mangelnde technische Sicherheit (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen § 49 EnWG) des Anlagentyps (und nicht lediglich der einzelnen Anlagen) ursächlich war, hat die Klägerin weder geltend gemacht noch bestehen hierfür konkrete Anhaltspunkte. 4. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin bzw. ihr Wohngrundstück oder ihr landwirtschaftlicher Betrieb (mit einer Nutzfläche von etwa 30 ha) durch den geltend gemachten Abrieb von Mikroplastikpartikeln von den Rotorblättern unzumutbar beeinträchtigt werden. Unter Mikroplastik werden kleine Kunststoffpartikel und -fasern unterschiedlicher Herkunft, Größe, Form und chemischer Zusammensetzung verstanden, wobei die Größenangaben nicht einheitlich definiert sind und meist zwischen 1 μm bis kleiner als 5 mm schwanken. Vgl. Umweltbundesamt, Texte 128/2021, Kunststoffe in Böden, November 2021, S. 9, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_128-2021_kunststoffe_in_boeden.pdf; ebenso die nach der Urteilsberatung erschienene Publikation von Alde/Bieg/Diester/Jacobi/Kummer, ImS 2021, 168 (168). a) Aus der Annahme, dass Oberflächen von Rotorblättern erodieren können, folgt jedoch nicht die von der Klägerin geltend gemachte Gesundheitsgefährdung infolge des Einatmens der durch die Erosion entstehenden Mikroplastikpartikel. Immissions- bzw. emissionsseitige Vorgaben konkret für Mikroplastik enthält die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende TA Luft 2002, die als Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Hinblick auf die Luftreinhaltung konkretisiert, nicht; Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Neufassung der TA Luft vom 18. August 2021. Soweit in der Luft enthaltene Teilchen, deren aerodynamischer Durchmesser kleiner als 10 μm ist, unter dem Begriff Schwebstaub (PM‑10) zusammengefasst werden (vgl. Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 des Anhangs 3 zur TA Luft 2002), für den in Tabelle 1 der Nr. 4.2.1 TA Luft 2002 Immissionsgrenzwerte vorgegeben werden, hat die Klägerin bereits nichts Belastbares dafür vorgetragen, dass Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb von den Rotorblättern der streitbefangenen Windenergieanlagen unbeabsichtigt freigesetzt werden, einen aerodynamischen Durchmesser von kleiner als 10 μm aufweisen. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellen würde, lässt sich ihrem Vorbringen nicht ansatzweise etwas für die Annahme entnehmen, dass durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Überschreitung der in Tabelle 1 der Nr. 4.2.1 TA Luft 2002 festgelegten Immissionsgrenzwerte an einem maßgeblichen Beurteilungspunkt (vgl. Nr. 2.2 Abs. 2 TA Luft 2002) besteht. Auch wenn die von der Klägerin als „worst case“ berechneten Abriebmengen für Mikroplastikpartikel zutreffen sollten, bestehen für eine Richtwertüberschreitung auch im Übrigen, insbesondere in Anbetracht der Volatilität der Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel, keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte. Mit dem Hinweis der Klägerin auf den Abschlussbericht des Umweltbundesamtes „Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen für einen ressourcensichernden Rückbau von Windenergieanlagen“, Texte 117/2019, von Juli 2019, lassen sich keine krebserregenden Eigenschaften erodierter Mikroplastikpartikel von Rotorblättern belegen. Dort heißt es auf Seite 164, Verbundwerkstoffe GFK und CFK (die teilweise in Rotorblättern verarbeitet werden) seien aktuell grundsätzlich nicht als gefährliche Abfälle eingestuft; erst durch eine Behandlung könnten Stäube oder lungengängige Partikel entstehen. Auf Seite 79 wird vermutet, dass Carbonfasern (die Teil von Rotorblättern sein können) unter Sauerstoffeinfluss bei einer Temperatur ab 650 °C lungengängige Teilchen bildeten, die nach Einatmung - ähnlich wie bei Asbestfasern - das Lungenkrebsrisiko erhöhten. Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Windenergieanlagen entstehen aber weder solche Temperaturen noch werden Rotorblätter behandelt. b) Eine unzumutbare Beeinträchtigung hat die Klägerin auch mit ihrem Verweis auf eine Ablagerung der hier in Rede stehenden Mikroplastikpartikel auf den Nutzflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebs nicht aufgezeigt. Nach derzeit und auch bei Erlass der angefochtenen Genehmigungen geltender Rechtslage sind Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb an den Rotorblättern von Windenergieanlagen freigesetzt werden und in den Boden gelangen können, keine Bewertungsparameter für den Bodenzustand. Weder die TA Luft 2002 (ebenso TA Luft 2021), die gemäß ihrer Nr. 2.1 auch auf den Boden einwirkende Luftverunreinigungen erfasst und in Nr. 4.5 Immissionswerte für Schadstoffdepositionen vorsieht, noch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) oder das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sehen Immissions- oder Emissionswerte für Mikroplastikpartikel vor. Vgl. zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 93: „Grenz- oder auch nur Vorsorgewerte im Bereich Mikroplastik existieren derzeit noch nicht.“; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2019 ‑ 8 S 2132/19 -, juris Rn. 11: „Eine beachtliche Eigentumsbeeinträchtigung des Antragstellers allein infolge möglicher Verwehungen beziehungsweise Auswaschungen von Mikroplastik auf dem geplanten Kunstrasenfeld ist nicht ersichtlich.“ Auch in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) gibt es keine Vorgaben zum Umgang mit Mikroplastikpartikeln. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juli 2019 ‑ 2 K 4023/19 ‑, juris Rn. 25 f. Dahingehende Bestrebungen auf europäischer Ebene betreffen nach den Angaben der europäischen Chemikalienagentur ECHA regulatorische Maßnahmen für bewusst zugesetztes Mikroplastik in Produkten (Stoffen und Gemischen) sowie die Reduzierung der Freisetzung von unbeabsichtigt gebildeten Mikrokunststoffen in der aquatischen Umwelt (vgl. zur Definition dieses Begriffs Nr. 4.1.1.3.1 Satz 2 des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Vgl. https://echa.europa.eu/de/hot-topics/microplastics. In Betracht kommt daher allenfalls das in § 10 Abs. 2 BBodSchV geregelte Emissionsminimierungsgebot für Einträge in den Boden von Schadstoffen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV, d. h. für solche Schadstoffe, für die in Anhang 2 Nr. 4 keine Vorsorgewerte festgesetzt sind, und die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. Wie an der Überschrift des Siebten Teils „Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen“ sowie an dem Verweis in § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV auf § 7 BBodSchG, der in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG eine Vorsorgepflicht statuiert, erkennbar, ist das Emissionsminimierungsgebot des § 10 Abs. 2 BBodSchV der Vorsorgepflicht zuzuordnen. Hinsichtlich der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 ‑ 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 77, sowie Beschlüsse vom 18. September 2015 - 8 A 1247/12 -, juris Rn. 8, und vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 -, juris Rn. 67. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb in Bezug auf die Vorsorgeanforderungen des Bodenschutzrechts Anderes gelten sollte. Aber auch unabhängig von der Frage, ob die zum Immissionsschutzrecht ergangene Rechtsprechung auf den Vorsorgegrundsatz in § 7 BBodSchG zu übertragen ist, hat die Klägerin mit ihren umfangreichen, im Wesentlichen auf allgemeinen Erwägungen fußenden Ausführungen jedenfalls auch nicht aufzeigen können, dass Mikroplastikpartikel, die von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen erodieren könnten, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besitzen. Dass Mikroplastik infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnte, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Die Klägerin hat auch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse benannt, die ihre allgemeine Befürchtung einer gesundheitsgefährdenden bzw. krebsauslösenden Wirkung stützen könnten. Da die Gerichtssprache deutsch (§ 173 VwGO i. V. m. § 184 Satz 1 GVG) ist, berücksichtigt der Senat grundsätzlich nur die von der Klägerin in deutscher Sprache vorgelegten oder zitierten Publikationen. Nach dem von der Klägerin übersandten Artikel „Wie Mikroplastik das Wachstum gefährlicher Pilze begünstigt“ in der Zeitung „Die Welt“ vom 26. Juli 2021 kann Mikroplastik zwar das Wachstum gefährlicher Pilze begünstigen, die Folgen der Verschmutzung mit Mikroplastik für Mensch und Tier sind bislang jedoch nicht ausreichend erforscht. Erkenntnisse zu gesundheitsgefährdenden Eigenschaften von Mikroplastikpartikeln sind dem Senat auch sonst nicht bekannt. Im Gegenteil führte das Bundesinstitut für Risikobewertung im Juni 2019 aus, nach dem derzeitigen Stand des Wissens sei nicht davon auszugehen, dass von Mikroplastikpartikeln in Lebensmitteln gesundheitliche Risiken für den Menschen ausgehen. Erste eigene mit verschiedenen Modell-Partikeln durchgeführte Untersuchungen des Bundesinstituts für Risikobewertung zur oralen Aufnahme von Mikropartikeln hätten keine Hinweise auf Schädigungen des Darmgewebes ergeben. Allerdings könne aufgrund mangelnder Datenlage derzeit noch keine zusammenfassende Bewertung der Wirkung von Mikroplastik auf die Darmbarriere und auch keine abschließende Risikobewertung erfolgen. Bei Mikroplastikpartikeln, die kleiner als 1 mm seien, sei davon auszugehen, dass diese vollständig über den Darm wieder ausgeschieden werden. Über die systemische Verteilung kleinerer Partikel im Körper sei bislang wenig bekannt. Laut der europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) sei es sehr wahrscheinlich, dass nur Partikel mit einer Größe unter 150 μm die Darmbarriere grundsätzlich überwinden könnten, jedoch wiederum nur Partikel kleiner als 1,5 μm im Körper verteilt werden könnten. Verfügbare Studien zeigten, dass die Absorption im Darm mit 0,04 - 0,3 % (Ergebnisse aus Nagerstudien) gering ausfalle. Über die systemische Verteilung im Körper sei bislang wenig bekannt. Derzeit lägen keine Publikationen zur Wirkung von Mikroplastik auf den Menschen vor. Vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Mikroplastik: Fakten, Forschung und offene Fragen, FAQ vom 5. Juni 2019, abrufbar unter https://www.bfr.bund.de/de/mikroplastik__fakten__forschung_und_offene_fragen-192185.html. Im Zusammenhang mit Kunstoffen im Allgemeinen und Mikroplastikpartikeln im Besonderen kommt hinzu, dass nach den Angaben des Umweltbundesamtes, vgl. den Bericht „Kunststoffe in Böden“, Texte 128/2021, November 2021, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_128-2021_kunststoffe_in_boeden.pdf, die gegenwärtige Informations- und Datenlage hinsichtlich der Erfassung des quantitativen Eintrags von Kunststoffen in den Boden zum Teil mit großen Unsicherheiten behaftet und vielfach ungenügend sei. Dies betreffe vor allem den Verbleib der Kunststoffe in der Umwelt/im Boden. Auch fehle es an einer normierten Analytik, um Kunststoffpartikel in Böden bestimmen und quantifizieren zu können (dort Seite 33). Eine generelle Einschätzung der Wirkung von in der Umwelt tatsächlich vorhandenen Kunststoffmengen sei daher bislang nicht möglich (dort Seite 29). Vor diesem Hintergrund entbehrt der von der Klägerin wegen der Gefahr von Mikroplastikpartikeln geforderte generelle Mindestabstand von 1.000 m bzw. 1.500 m einer tragfähigen Grundlage. 5. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch periodischen Schattenwurf besteht nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die in der Verwaltungspraxis gebräuchliche, vgl. auch „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WKA-Schattenwurfhinweise)“ des Länderausschusses für Immissionsschutz, Stand: 23. Januar 2020, und von der Rechtsprechung anerkannte Formel angewendet hat, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer „worst-case“-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d. h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Es gibt für den von Windenergieanlagen verursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen müsste. Dem wird aber dadurch Rechnung getragen, dass diese Faustformel nicht nach der Art eines Rechtssatzes angewandt wird. Vielmehr sind wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 8 A 1598/18 -, n. v., Seite 8 f. des Beschlussabdrucks, und vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, juris Rn. 35, m. w. N. Hiervon ausgehend liegt das Wohngrundstück der Klägerin (IP R = Schattenwurfprognose von April 2012 für die Anlagen WEA G1 und G2; bzw. IP 7 = Schattenwurfprognose von April 2012 für die Anlagen WEA S1 bis S3) ausweislich der jeweiligen Tabelle 3 auf Seite 9 der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schattenwurfprognosen der f. GmbH von April 2012 zwar in einem Bereich, in dem sowohl die tägliche als auch die jährliche Beschattungsdauer durch die Anlagen WEA G1 und G2 die vorgenannten Werte überschreitet. Durch die Nebenbestimmungen III C Nr. 10 bis 14 des Genehmigungsbescheides vom 14. August 2013 wird indes sichergestellt, dass die als zumutbar anzusehende Beschattungsdauer an den Immissionsaufpunkten nicht überschritten wird. Einwände gegen die Geeignetheit dieser Nebenbestimmungen zur Verhinderung unzumutbarer Schattenwurfeinwirkungen auf ihrem Wohngrundstück hat die Klägerin nicht erhoben. 6. Die Befürchtung der Klägerin, der Betrieb der Windenergieanlagen führe zu einem Wertverlust ihrer Immobilie, begründet keine unzumutbaren Auswirkungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, juris Rn. 73, sowie Beschlüsse vom 13. November 1997 ‑ 4 B 195.97 -, juris Rn. 6, und vom 24. April 1992 ‑ 4 B 60.92 -, juris Rn. 6. Hieran fehlt es. Nach den vorstehenden Ausführungen gehen mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Klägerin einher. Damit vermittelt ihr aber auch ein hieran anknüpfender Wertverlust ihres Wohngrundstücks kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Es ist mithin rechtlich nicht erheblich, ob das Wohngrundstück der Klägerin infolge der zugelassenen Nutzung - wie sie unter Bezugnahme auf die Studie „Local Cost for Global Benefit: The Case of Wind Turbines“ von Frondel et al. 2019, deren wichtigste Ergebnisse in der Pressemitteilung des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung in Essen - vom 21. Januar 2019 zusammengefasst sind, geltend macht - eine Wertminderung erfahren hat bzw. wird. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, juris Rn. 73, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 76. Inwiefern die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelte, von Letztverbrauchern grundsätzlich über den Strompreis zu entrichtende Umlage (vgl. §§ 60 ff. EEG) der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die Errichtung und den Betrieb der hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen vermitteln könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich in allgemeinen verfassungsrechtlichen und politischen Erwägungen, ohne indes einen rechtlichen Bezug zum Regelungsgegenstand der angefochtenen Genehmigungen herzustellen. 7. Etwaige Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG kann die Klägerin auch als vor Ort subjektiv Betroffene nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Norm nicht drittschützend ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 281, m. w. N., und Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 14. Der von der Klägerin befürchtete Verlust an Biodiversität berührt sie ebenfalls nicht in eigenen Rechten. Entsprechendes gilt in Bezug auf das geltend gemachte massenhafte Insektensterben sowie die Herstellungs- bzw. Entsorgungsprobleme hinsichtlich der Rotorblätter. Etwas anderes folgt auch nicht aus ihrem Verweis auf Art. 20a GG und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021. Darin hat das Bundesverfassungsgericht - anders als die Klägerin offenbar meint - Art. 20a GG gerade keine subjektiv-rechtliche Dimension zuerkannt, diese vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht sieht zwar die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG als Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 190, m. w. N. Es hält Art. 20a GG aber weiterhin (lediglich) für eine Staatszielbestimmung mit der Folge, dass die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift hergeleitet werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 112, 136, m. w. N.; vgl. auch Seibert, DVBl. 2021, 1141 (1143 f.). Der umfangreiche Vortrag der Klägerin lässt auch im Übrigen nicht erkennen, welche subjektiven Rechtspositionen durch das von ihr angenommene Artensterben und der Verlust an Biodiversität bis zum Jahr 2030 berührt sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind, aufzuerlegen. Die notwendig Beigeladene zu 1. hat sich mit der Stellung eines Antrags im Berufungsverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind billigerweise nicht erstattungsfähig, weil sie keine Anträge gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.