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Urteil

7 D 198/22.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.7D198.22AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in O.-J.-straße. Der Kläger zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01. Auf dem Grundstück steht im nördlichen Bereich ein Wohnhaus mit der postalischen Bezeichnung J.-straße 20, in dem die Kläger wohnen. Die Beigeladene ist ein Unternehmen, das Windenergieanlagen plant, errichtet und betreibt. Das Vorhabenareal (Gemarkung G02) liegt in der Bauerschaft O.-J.-straße, nördlich des Stadtkerns von O. und östlich des B.-U.-Kanals. Die Fläche wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der geplante Anlagenstandort der Beigeladenen befindet sich innerhalb einer im Regionalplan N. - sachlicher Teilplan Energie 2016 - dargestellten Vorrangzone für die Windenergienutzung (Bezeichnung O. 1). Der Flächennutzungsplan der Stadt O. stellte in der Fassung der 39. Änderung, bekannt gemacht am 14.3.2003, eine Konzentrationszone für Windenergienutzung in einem anderen Bereich dar. Die K. GmbH aus D. stellte am 7.3.2019 den Antrag auf Genehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Windenergieanlage des Typs Vestas V 150 mit 4.200 kW Nennleistung und 166 m Nabenhöhe an dem Standort Gemarkung G02. Am 27.8.2020 beantragte die K. GmbH die Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach § 19 Abs. 3 BImSchG ohne Umweltverträglichkeitsprüfung. Die öffentliche Bekanntmachung des Antrags - mit Hinweis auf die Auslegung des Antrags sowie darauf, dass auf Antrag der Vorhabenträgerin ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG durchgeführt werde und dass Einwendungen bis zum 8.3.2021 einzureichen seien - erfolgte am 15.1.2021. Im Januar 2021 teilte die K. GmbH dem Beklagten mit, die Beigeladene sei Betreiberin und Bauherrin der geplanten Anlage. Der Antrag wurde mit Unterlagen vom 22.1.2021 bis 22.2.2021 öffentlich ausgelegt. Die Kläger reichten - vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten - am 8.3.2021 Einwendungen ein. Sie machten im Wesentlichen geltend: Das Vorhaben beeinträchtige Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Das Landschaftsbild werde verunstaltet. Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Es rücke auf 734 m an ihr Wohnhaus heran, und beeinträchtige sie durch optische Wirkungen, durch Lärm und durch den impulshaften Rotorschlag in unzumutbarer Weise. Ihr Wohnzimmer und Balkon seien an der der Anlage zugewandten Seite des Gebäudes angeordnet. Es fehle eine Sichtverschattung durch Bewuchs. Das Gutachten zur optischen Bedrängung aus 2019 sei nicht mehr aktuell, weil inzwischen Baumfällarbeiten erfolgt seien. Die bisherige Wohnlage in naturnaher idyllischer Umgebung werde grundlegend ins Negative verändert. Das führe auch zu einem Wertverlust der Immobilie. Ferner sei eine Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm zu befürchten. Für verschiedene im Landschaftsschutzgebiet G.-J.-straße bzw. Z. gelegene Immissionspunkte sei von einem Nachtrichtwert von 40 dB(A) auszugehen. Dieser Wert werde auch mit Blick auf Reflexionen voraussichtlich überschritten werden. Ferner leide die Lärmausbreitungsbegutachtung an verschiedenen Mängeln. Des Weiteren fehle es an ausreichenden Vorkehrungen zum Brandschutz, bei einem Brand der Gondel oder des Rotors, der nicht gelöscht werden könne, seien sie ggflls. durch Funkenflug betroffen. Unzulässig sei ferner, dass das Vorhaben an die Häuser 23, 23a und 15 - der Verpächter von Flächen für Windenergieanlagen - mit deren Einverständnis noch näher heranrücke. Schließlich verstoße das Vorhaben auch gegen Artenschutzrecht. Betroffen sei insbesondere eine Kiebitzpopulation. Die Stadt O. versagte unter dem 19.11.2020 das Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen. Zur Begründung führte sie aus: Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, weil es sich nicht innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone befinde. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert, weil die Benutzung gemeindlicher Wirtschaftswege erforderlich sei, die Vorhabenträgerin aber kein zumutbares Erschließungsangebot unterbreitet habe. Am 7.3.2022 hörte der Beklagte die Stadt O. zur beabsichtigten Ersetzung des planungsrechtlichen Einvernehmens an. Im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren wurde eine auf dem Grundstück des Klägers zu 2. errichtete Weißstorchnisthilfe beseitigt; ein vom Eigentümer des Vorhabengrundstücks eingeleitetes Klageverfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten wurde im Berufungsverfahren - 7 A 1817/20 - im Dezember 2022 für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 27.9.2022 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage des Typs Vestas V 150 mit 4.200 kW Leistung und 166 m Nabenhöhe. Nach der Nebenbestimmung IV. 4.1 des Bescheids gilt für das Grundstück des Klägers zu 2. als IP P ein Lärmrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nach der Nebenbestimmung IV. 4.9 gelten zugunsten des Grundstücks des Klägers zu 2. als IP A Begrenzungen von Schattenwurfimmissionen. Danach ist durch eine geeignete Abschalteinrichtung sicherzustellen, dass die Schattenwurf-Immissionen 8 h/a und 30 min/d nicht überschreiten. Das Grundstück des Klägers zu 2. wird in der Untersuchung der X. GmbH & Co. KG vom 16.7.2019 zur Frage einer "Optisch bedrängenden Wirkung" der Anlagen als Punkt I betrachtet. Die Untersuchung legt eine Entfernung zwischen Wohnhaus und WEA von 734 m zugrunde. Die Kläger haben am 14.11.2022 bei dem erkennenden Oberverwaltungsgericht Klage gegen den - ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 14.10.2022 zugesandten - Bescheid vom 27.9.2022 erhoben. Sie tragen zur Begründung - unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Einwendungen aus dem Genehmigungsverfahren - im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei insbesondere wegen optisch bedrängender Wirkung und Einwirkungen durch Lärm unzumutbar. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27.9.2022 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug und führt ergänzend aus: Mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Aspekt einer optisch bedrängenden Wirkung sei nicht zu rechnen. Die befürchtete Wertminderung sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die dem Bescheid zugrundeliegende liegende Schallprognose sei nicht zu beanstanden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verletze keine Nachbarrechte der Kläger. Sie müssten nach der maßgeblichen Regelung des § 249 Abs. 10 BauGB n. F. keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der Anlage befürchten. Der Abstand zwischen Wohnhaus und Anlage betrage mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe; Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung seien nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung der Kläger sei eine Ermittlung und Bewertung einer Gesamtbelastung aller akustischen und optischen Störwirkungen einer Windenergieanlage nicht geboten. Die geltend gemachte Wertminderung des Grundstücks sei unerheblich. Den Klägern drohe auch keine Rechtsverletzung durch Lärm, der die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm überschreite. Maßgeblich sei der Richtwert für den Außenbereich, der dem Mischgebietswert entspreche. Wegen der behaupteten Lage in einem Landschaftsschutzgebiet könnten die Kläger keinen strengeren Wert beanspruchen. Das von ihnen bewohnte Hausgrundstück, im Schallgutachten als Immissionspunkt J.-straße 20 bezeichnet, liege - anders als der weitere Immissionspunkt J.-straße 21 - überhaupt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Abgesehen davon ergäbe sich auch bei einer Lage innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets nach der Rechtsprechung des OVG NRW kein strengerer Richtwert. Die Schallprognose sei nicht zu beanstanden. Für die Nachtzeit gelange sie zu einem voraussichtlichen Lärmbeurteilungspegel am IP P J.-straße 20 in Höhe von 39,6 dB(A), der um 5 dB(A) unter dem Nachtrichtwert liege. Die behaupteten Reflexionseffekte seien nach dem Gutachten nicht zu erwarten und würden abgesehen davon allenfalls zu einem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel führen, der dann immer noch sicher den Richtwert einhalte. Eine erhebliche Störwirkung des Rotorschlags (sog. Amplitudenmodulation) hätte entgegen der Meinung der Kläger in der Schallprognose nicht mit einem Lästigkeitszuschlag gesondert betrachtet werden müssen. Ebenso wenig hätte die Prognose - wie die Kläger verlangten - gesondert Inversionswetterlagen und Witterungsbedingungen mit gefrorenem Boden berücksichtigen müssen. Bei der Begutachtung sei zu Recht das sog. Interimsverfahren angewandt worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit mit den Beteiligten am 17.5.2023 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem abgeschlossenen Verfahren 7 A 1817/20 - und der beigezogenen immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Der Senat konnte über die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.8.2023 - zu der die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter nicht erschienen sind - entscheiden; denn die Kläger waren zur mündlichen Verhandlung mit Ladung vom 12.5.2023 - ihrem Prozessbevollmächtigten ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 16.5.2023 zugestellt - ordnungsgemäß geladen. B. Die Klage ist als gegen den Bescheid vom 27.9.2022 gerichtete (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des jeweiligen Klägers verletzt sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2023 - 7 D 316/21.AK -, juris und Urteil vom 3.2.2023 - 7 D 299/21.AK -, juris, jeweils m. w. N. Da der Kläger zu 2. nicht Adressat des angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids ist, kommt es darauf an, ob er sich für sein Klagebegehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2023 - 7 D 316/21.AK -, juris und Urteil vom 3.2.2023 - 7 D 299/21 -, juris. Der Kläger zu 2. beruft sich hier insbesondere darauf, dass die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung für ihn als Bewohner und Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift J.-straße 20 mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch (nächtlichen) Lärm im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG verbunden sei. Er kritisiert in diesem Zusammenhang ausführlich die Lärmprognose für das Grundstück J.-straße 20. Danach ist eine Rechtsverletzung etwa unter den Aspekten des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG u. a. gebotenen nächtlichen Lärmschutzes für die Nachbarschaft nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Danach ist auch die Klägerin zu 1. klagebefugt. Sie kann nach dem oben dargestellten Maßstab geltend machen, als Nachbarin des Vorhabens in ihren Rechten auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm beeinträchtigt werden zu können. Der zum Ausschluss unzulässiger Popularklagen erforderliche und aus dem immissionsschutzrechtlichen Nachbarschaftsbegriff abzuleitende engere zeitliche und räumliche Zusammenhang der Beeinträchtigung mit dem genehmigten Vorhaben ist gewahrt, wenn eine Person sich vorhabenbezogenen Auswirkungen jedenfalls nicht nachhaltig entziehen kann, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2004 - 9 A 6/03 -,juris, Rn. 18 = BVerwGE 121, 57, Jarass, BImSchG, Kommentar, 14. Aufl., § 3 Rn. 39f. Danach gehört die Klägerin zu 1. als Bewohnerin des Grundstücks J.-straße 20 zum Kreis der Nachbarschaft der Anlage im Rechtssinne. Auch für sie ist nach den vorstehenden Ausführungen zur Schallprognose eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich ausgeschlossen. C. Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 27.9.2022, weil sie durch diese Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich insbesondere weder durch Schallimmissionen (dazu I.) noch durch optische Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlage (dazu II.) oder unter anderen Aspekten (dazu III.). I. Die Kläger sind mit Blick auf die in Rede stehende nächtliche Lärmbelastung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich maßgeblich nach Nr. 6.1 TA Lärm. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 8.9.2022 - 7 D 38/21.AK -, juris. Ausgehend von den danach maßgeblichen Richtwerten werden die Kläger nach der zugrunde zu legenden Schallimmissionsprognose der R. GmbH vom Oktober 2018 voraussichtlich keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein, wenn das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht wird. Der nach der TA Lärm in den Blick zu nehmende Immissionsrichtwert für das Grundstück mit der Anschrift J.-straße 20 liegt jedenfalls nicht unterhalb des Werts von 45 dB(A) nachts. Dieser Wert ist als maßgeblich zu betrachten. Es handelt sich um den mit Blick auf die Lage im Außenbereich maßgeblichen Wert. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris. Es ist nicht wegen einer Lage im Landschaftsschutzgebiet ein strengerer Wert von 40 dB(A) für die Nachtzeit im Sinne der Vorstellung der Kläger maßgeblich. Das Grundstück liegt nach dem Inhalt der Akten schon nicht innerhalb des von den Klägern genannten Landschaftsschutzgebiets. Das ergibt sich aus den Darstellungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (dort Seite 46). Es ist auch weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Grundstück des Klägers zu 2. in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Lage in einem Landschaftsschutzgebiet nicht von einem strengeren Lärmrichtwert auszugehen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 247/21.AK -, juris sowie Urteil vom 3.2.2023 - 7 D 298/21.AK -, juris. Unter Zugrundelegung des nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für ein Mischgebiet bzw. den Außenbereich geltenden und im Bescheid für das Grundstück zutreffend festgesetzten Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) nachts sind die Kläger voraussichtlich keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Ausweislich der im Bescheid in Bezug genommenen gutachtlichen Stellungnahme der R. GmbH vom Oktober 2018 (vgl. Nebenbestimmungen IV. 4.1. - 4.8 des Bescheids) wird diese Begrenzung an dem Immissionspunkt IP P auf dem Grundstück J.-straße 20 eingehalten. Nach der Prognose ergibt sich (aufgerundet) ein voraussichtlicher Beurteilungspegel von 40 dB(A). Die gegen die Methodik der Lärmprognose gerichteten allgemeinen Einwände der Kläger greifen ebenso wenig durch wie die auf die Besonderheiten der Situation des Grundstücks bezogenen Einwände. Die Schallimmissionsprognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den Bodendämpfungsfaktor überschätzt hätte. Mit Blick auf die Berücksichtigung der Bodenstruktur (z. B. gefrorener Boden) ist davon auszugehen, dass eine Prognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite liegt, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Bei diesem Ansatz wird der Boden als schallharte Platte betrachtet, an der der Schall reflektiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK -, juris. Dies ist bei einer Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren wie dem hier vorliegenden Gutachten der R. GmbH vom Oktober 2018 der Fall. Die Bodendämpfung A gr wird in der Schallbegutachtung mit einem Wert von -3,00 dB angesetzt. Das ist auch im Bescheid auf Seite 80f. hinreichend aufgezeigt. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die der Schallimmissionsprognose zugrundeliegenden Berechnungsmethoden jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen nur unzureichend berücksichtigten. Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem - mit Modifikationen - sowohl das alternative Verfahren als auch das sog. Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur C met berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris, m. w. N. Entfällt diese Korrektur - wie hier (vgl. Bescheid Seite 81f.) - können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris. Ebenso wenig musste eine besondere Störwirkung einer sog. Amplitudenmodulation gesondert berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK -, juris. Auch hierzu kann auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen werden (vgl. Seite 78f.). Soweit die Kläger eine Überschreitung von Lärmrichtwerten auf Grundstücken von Nachbarn bemängeln, die Flächen für das Vorhaben bereitgestellt haben und die wesentlich näher zum Anlagenstandort liegen, kommt es nicht darauf an, ob dies zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führt; denn dadurch werden jedenfalls Rechte der Kläger, die hier allein in den Blick zu nehmen sind, nicht verletzt. II. Von der genehmigten Windenergieanlage geht ferner nicht - wie von den Klägern befürchtet - eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das Grundstück bzw. das dortige Wohnhaus aus. Maßgeblich für die Beurteilung ist § 249 Abs. 10 BauGB, der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4.1.2023 - gemäß Art. 7 Satz 2 des Gesetzes mit Wirkung vom 1.2.2023 - eingefügt worden ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich daraus, dass es sich um eine für die Beigeladene als Vorhabenträgerin günstige Rechtsänderung handelt. Bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2022 - 7 B 15/21 -, juris und Beschluss vom 8.10.2021 - 7 B 1/21 -, juris, m. w. N. Nach dieser neuen Regelung steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht; dabei ist die Höhe die Nabenhöhe zuzüglich des Radius des Rotors. Durch die Regelung werden die Anforderungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots konkretisiert. Die Anforderungen an die Vermeidung unzumutbarer optisch bedrängender Wirkungen ergeben sich aus dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Vgl. zur rechtlichen Verortung dieser Anforderungen allein im planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot: OVG NRW, Urteil vom 15.12.2022 - 7 D 301/21.AK -, juris; Urteil vom 3.2.2023 - 7 D 298/21.AK -, juris. Die Anwendung des neuen Rechts führt zur Verneinung einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Die Anlagenhöhe beträgt 241 m. Nach den Feststellungen des Beklagten zur Frage einer optisch bedrängenden Wirkung liegt die Entfernung zwischen Mastfuß der Anlage und dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude bei 734 m und damit bei knapp über 3 H. Dies haben im Übrigen auch die Kläger nicht bezweifelt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der dadurch begründeten Regelvermutung, dass eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben ist, vgl. dazu allg. das rechtskräftige Urteil vom 3.2.2023 - 7 D 298/21.AK -, juris, liegen nicht vor. Anhaltspunkte für eine atypische Konstellation, die eine Abweichung von dem genannten Grundsatz rechtfertigen könnte, sind weder konkret aufgezeigt noch sonst ersichtlich. III. Eine Verletzung von Rechten der Kläger vermag der Senat auch nicht mit Blick auf die anderweitig geltend gemachten Aspekte zu erkennen. Auf die Belange des Artenschutzrechts (§ 44 BNatSchG) können sich die Kläger nicht berufen, weil diese Aspekte nicht nachbarschützend sind. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15.12.2022 - 7 D 301/21.AK -, juris. Ebenso wenig können sich die Kläger auf die Einhaltung der Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB berufen. Diese sind ebenfalls nicht nachbarschützend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.2.2023 - 7 D 298/21.AK -, juris. Abgesehen davon hat der Beklagte im angegriffenen Bescheid auf Seite 56 ff. zutreffend aufgezeigt, dass die Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen stehen, weil die Konzentrationszonenplanung der Stadt O. gemäß dem in Rede stehenden Flächennutzungsplan unwirksam ist. Soweit die Kläger Gefahren durch Brandereignisse an der Anlage der Beigeladenen - etwa durch Funkenflug - befürchten, ergibt sich auch dadurch keine Rechtsverletzung. Gegenstand des Bescheids (vgl. Seite 7) ist ein umfassendes Brandschutzkonzept (Ingenieurbüro Y. und F. vom 8.6.2020). Für den Fall, dass ein Brand entsteht, trifft es detaillierte Regelungen zum Brandschutz, um der Feuerwehr den Zugang zu der Anlage zu ermöglichen und insbesondere eine Brandausbreitung auf die Umgebung der Anlage zu verhindern. Angesichts dieser Regelungen ist nicht ersichtlich, dass die Kläger einem unzumutbaren, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko durch einen Brand der Anlage ausgesetzt sein könnten. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2022 - 8 D 297/21.AK -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.