Urteil
22 D 100/22.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0727.22D100.22AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem von ihm selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks T. 7 in 32694 E. . Auf dem Gelände befindet sich in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Nebengebäude zudem ein weiteres zu Wohnzwecken genutztes Gebäude, das vermietet ist. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen. Die Anlagenstandorte liegen zwischen etwa 750 und 830 Meter vom Grundstück des Klägers entfernt. Unter dem 21. Februar 2019 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs „GE 5.5-158“, jeweils mit einer Gesamthöhe von 240 Metern, in einer im Flächennutzungsplan der Gemeinde E. dargestellten Windkonzentrationszone („SO 9 E. “). Die Anlage mit dem geplanten Standort Gemarkung C. , Flurstücke 117 und 124 der Flur 3, wurde unter der Bezeichnung „DP-37“, die Anlage mit dem geplanten Standort Gemarkung C. , Flurstücke 66, 67 und 124 der Flur 3, unter der Bezeichnung „DP-38“ und die Anlage mit dem geplanten Standort Gemarkung C. , Flurstück 58 der Flur 3, unter der Bezeichnung „DP-39“ geführt. Bestandteil der Antragsunterlagen ist u. a. ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung der Q. GmbH vom 10. Mai 2019. Danach wird von der Windenergieanlage „DP-37“ aufgrund des 3,2-fachen Abstandes ihrer Gesamthöhe zum Wohnhaus des Klägers, ihrer seitlichen Stellung und verschiedener Sichtverschattungen keine optisch bedrängende Wirkung ausgehen. Die Anlage „DP-38“ liege mit einem 3,4-fachen Abstand zu dem Wohnhaus außerhalb des relevanten Einwirkbereiches. Auch die Anlage „DP-39“ belaste den Kläger unter diesem Aspekt nicht unzumutbar, weil sie mit einem 3,1-fachen Abstand der Gesamthöhe relativ weit entfernt sei. Die Sichtbarkeit der Rotorblattebene im Hauptwindrichtungssektor werde durch die seitliche Stellung der Anlage eingeschränkt. Schließlich seien auch insofern verschiedene abschattende Objekte zu berücksichtigen. Die Beigeladene fügte ihrem Antrag ferner eine Schallimmissionsprognose der Q. GmbH vom 8. Mai 2020 bei. Danach ist unter Volllastbedingungen an dem Immissionsort „A – T. 6“ (im Folgenden: Immissionsort A) eine Zusatzbelastung von 45,9 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 46 dB(A) sowie am Immissionsort „B – T. 2“ (Wohnhaus des Klägers im Verfahren 22 D 104/22.AK – im Folgenden Immissionsort B) eine Gesamtbelastung von 45,9 dB(A) zu erwarten. Vor diesem Hintergrund müssten die Windenergieanlagen während der Nachtstunden schalloptimiert betrieben werden. Im schallreduzierten Nachtmodus „NRO105“ liege die Gesamtbelastung am Immissionsort A bei 45,1 dB(A), am Immissionsort B bei 45 dB(A) und am Immissionsort „C – T. 12“ (im Folgenden: Immissionsort C) bei 44,8 dB(A). Dabei legte die Prognose für die nicht dreifach vermessenen Anlagen jeweils gemäß Herstellerangaben im Volllastbetrieb einen maximalen Schallleistungspegel von 108,1 dB(A) inklusive eines Sicherheitszuschlages von 2,1 dB(A) zugrunde, im schallreduzierten Nachtmodus einen maximalen Schallleistungspegel von 107,1 dB(A) wiederum inklusive Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A). Für das Grundstück des Klägers erfolgte keine gesonderte Berechnung. Auf Antrag der Beigeladenen wurde von einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen und eine solche durchgeführt. Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom August 2021 kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltverträglichkeit für die geplante Errichtung und den Betrieb der drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung bestehender und geplanter Anlagen im Untersuchungsbereich gegeben sei. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung machte u. a. der Kläger gemeinsam mit dem Kläger im Verfahren 22 D 104/22.AK Einwendungen vor allem hinsichtlich des von den geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Schattenwurfs und Infraschalls, Mängel der Schallimmissionsprognose und einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen geltend und rügte zudem deren bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit und die Verletzung des Landschafts- und Artenschutzes. Mit Bescheid vom 30. März 2022 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung, der zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt waren. U.a. ordnete der Beklagte in Abschnitt III.B.2.1 zur Nachtzeit den Betrieb der Windenergieanlagen im schallreduzierten Betriebsmodus „NRO105“ entsprechend der Schallimmissionsprognose vom 8. Mai 2020 und unter III.B.2.2 die Außerbetriebsetzung der Anlagen zur Nachtzeit bis zum Nachweis des Schallverhaltens des Anlagentyps durch eine den Technischen Richtlinien des FGW e. V. entsprechende Vermessung an. Nach III.B.2.6 ist eine Tonhaltigkeit unzulässig. Im Abschnitt III.B.3.1-3.5 enthält der Bescheid Regelungen zur Erforderlichkeit und zu den Modalitäten einer Schattenwurfabschaltung. In Abschnitt III.D.1.1 wurde das Brandschutzkonzept vom 13. Mai 2019 zum Genehmigungsbestandteil erklärt. Die Einwendungen des Klägers wies der Beklagte in der Bescheidbegründung zurück. Dem Kläger wurde der Genehmigungsbescheid am 7. April 2022 zugestellt. Der Kläger hat am 3. Mai 2022 gegen den Bescheid vom 30. März 2022 Klage erhoben und diese am 11. Juli 2022 begründet. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mit einer früheren Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sei seine Klagebefugnis gegeben, weil er durch die unterlassene beziehungsweise fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung in seinen Rechten betroffen sei. Die Genehmigung der drei Windenergieanlagen bilde ein Gesamtkonzept zur Genehmigung von weiteren Windkraftanlagen bei I. , H. und B. /T1. . Insgesamt seien deshalb 25 Anlagen in die Beurteilung einzubeziehen. Weiter seien die geplanten Windenergieanlagen „BT-42“ und „BT-43“ zu berücksichtigen. Eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung sei deshalb durchzuführen. Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom August 2021 verneine fehlerhaft das Vorliegen entgegenstehender Umweltbelange. Weiter seien unzumutbare Schallimmissionen an seinem Grundstück zu erwarten. Dies folge schon aus der Entfernung von 550 Metern seines Grundstücks zu der nächstgelegenen Windenergieanlage. Die Schallimmissionsprognose vom 8. Mai 2020 sei unverwertbar, weil sie nicht „auf der sicheren Seite“ liege. So seien fehlerhaft an seinem Wohngrundstück keine Messungen vorgenommen worden. Der zugrunde gelegte Schallleistungspegel von 106,7 dB(A) sei zu niedrig angesetzt, weil ein Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) vorzunehmen gewesen sei, nachdem keine Dreifachvermessung vorgelegen habe. Zudem seien die Vorbelastungen zu niedrig angesetzt worden; Messungen an vorhandenen Windkraftanlagen seien nicht erfolgt. Ferner habe aufgrund von Ton- und Impulshaltigkeit der Anlagen ein Zuschlag von mindestens weiteren 3 dB(A) erfolgen müssen. Es seien weiter unrichtige Grunddaten verwendet worden. Überdies sei mit unzumutbarem Schattenwurf zu rechnen. Davon sei auch bei einem Schattenwurf von bis zu 30 Minuten am Tag und 30 Stunden im Jahr auszugehen. Auch dies könne massive gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben. Zudem werde das Thema Infraschall vernachlässigt. Es dürfe nicht lediglich der für den Menschen hörbare Bereich in die rechtliche Beurteilung eingestellt werden. Die menschliche Gesundheit werde nicht ausschließlich durch hörbare Geräusche negativ beeinflusst. Hierzu verweist der Kläger auf verschiedene medizinische Fachbeiträge und ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 13. Juni 2019 - 7 U 140/18 -. Außerdem sei der Grundsatz des Vorsorgeprinzips verletzt. Ferner komme vorliegend brandschutzrechtlichen Vorschriften drittschützende Wirkung zu. Es sei von Gefährdungen und Schädigungen der Anwohner auch in einer Entfernung von etwa 5.000 bis 5.500 Metern auszugehen. Dies zeige der Fall eines Waldbrandes bei Treuenbrietzen in Brandenburg. Dort sei der Brandgeruch noch in einer Entfernung von 200 Kilometern deutlich wahrnehmbar gewesen. Die Beigeladene habe kein gesetzeskonformes Brandschutzkonzept vorgelegt. Aufgrund der Gefahren aus dem Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen sei ein wissenschaftlicher Nachweis erforderlich gewesen, welches Gebiet von einem möglichen Brand der Karbonfasern betroffen werde. Nicht erörtert werde auch die Problematik, dass nach dem ersten Löschwasserzugriff weitere Löschwassermengen zur Verfügung stehen müssten. Deren Herkunft und Transport sei nicht dargelegt. Des Weiteren werde er von einer möglichen Havarie durch Brand betroffen. Anlässlich der Havarie einer Windkraftanlage in Gronau-Epe im Januar 2022 seien im Umkreis von 800 Metern Glasfasersplitter aufgefunden worden. Sein Grundstück liege damit im absoluten Gefahrenbereich einer Havarie. Schließlich sei das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil von dem Vorhaben eine optisch bedrängende Wirkung zu erwarten sei. Schon nach der von dem erkennenden Gericht entwickelten „Faustformel“ sei bei einem nur 2,3-fachen Höhenabstand von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Die Sicht auf die Windenergieanlagen sei außerdem ungehindert, sie seien überdimensional hoch und auflagenbedingt mit Befeuerungseinrichtungen auszustatten, was das optische Störpotenzial der Anlagen noch erheblich verstärke. Aus § 249 Abs. 10 BauGB folge nichts anderes. Dieser sei verfassungswidrig und im Übrigen liege ein Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen des Beklagten vom 30. März 2022 - Az. 766.0012/19/1.6.2, 766.0013/19/1.6.2, 766.0017/19/1.6.2 - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger könne sich nicht auf einen Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UmwRG berufen. Ein in § 4 Abs. 1 UmwRG genannter absoluter Verfahrensfehler liege nicht vor. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht vollständig unterblieben, die Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Rüge eines relativen Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG setze eine hier nicht vorliegende Verletzung des Klägers in eigenen Rechten voraus. In der Sache handele es sich auch nicht um eine Windfarm. Es seien weiter keine unzumutbaren Schallimmissionen zu befürchten. Das Grundstück des Klägers sei nicht 550 Meter, sondern mehr als 750 Meter von der nächstgelegenen Anlage DP-39 (DP-37 ca. 770 Meter, DP-38 gut 825 Meter) entfernt. Die Schallimmissionsprognose vom 8. Mai 2020 liege „auf der sicheren Seite“. Die Schallleistungspegel seien korrekt angesetzt worden, weil zum Zeitpunkt der Begutachtung lediglich Herstellerangaben vorgelegen hätten. Für eine etwaige Ton- und Impulshaltigkeit seien keine Zuschläge erforderlich gewesen, weil die Genehmigung eine Tonhaltigkeit der Windenergieanlage verbiete. Es sei auch nicht mit unzumutbarem Schattenwurf zu rechnen. Die einzuhaltenden Richtwerte seien in der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden. Durch die Nebenbestimmungen zum Schattenwurf sei deren Einhaltung sichergestellt. Hinsichtlich des Infraschalls seien von Windenergieanlagen keine relevanten Gesundheitsgefahren zu erwarten, weil diese unterhalb der Wahrnehmungsschwelle lägen. Anderslautende Studien und Stellungnahmen seien lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, gäben aber keinen Anhalt für nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Die Brandschutzanforderungen seien nicht drittschützend. Dies sei nur anzunehmen, wenn die entsprechende Regelung zur Vermeidung der Brandübertragung auf eine benachbarte bauliche Anlage diene. Außerdem sei das Brandschutzkonzept zureichend. Eine völlige Risikolosigkeit sei weder rechtlich gefordert noch tatsächlich möglich. Eine hinreichend wahrscheinliche konkrete Gefährdung bestehe schon angesichts der Entfernung des Grundstücks des Klägers zu den Windenergieanlagen nicht. Eine Gefährdung durch Kohlefasern sei ebenfalls unwahrscheinlich. Hierfür gelte ein Richtwert von 300 Metern für den gefährdeten Bereich. Eine Havarie sei theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich und daher ungeeignet, einen Abwehranspruch des Klägers zu begründen. Auch eine optisch bedrängende Wirkung liege nicht vor. Einerseits gehe der Kläger von einem geringeren als dem tatsächlichen Abstand seines Grundstücks von den Anlagen aus. Andererseits ergebe sich dies aus den im Gutachten der Q. GmbH vom 10. Mai 2019 angeführten Aspekten des vorliegenden Einzelfalls. Zudem sei der zwischenzeitlich in Kraft getretene § 249 Abs. 10 BauGB zu berücksichtigen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Rügen des Klägers bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht nachvollziehbar, da eine solche tatsächlich stattgefunden habe. Verfahrensfehler lägen auch nicht vor. Die Schallimmissionsprognose liege „auf der sicheren Seite“. Der vom Kläger angeführte Beurteilungspegel von 46 dB(A) betreffe den leistungsoptimierten Betrieb. Maßgeblich sei aufgrund der Nebenbestimmung zu III.B.2.1 des Genehmigungsbescheides indes der Beurteilungspegel im Betriebsmodus „NRO105“. Abgesehen davon sei selbst eine nächtliche Gesamtbelastung von 46 dB(A) zulässig. Hinzu komme, dass der Nachtbetrieb der genehmigten Anlagen gemäß der Nebenbestimmung zu III.B.2.2 bis zum Nachweis des Schallverhaltens des Anlagentyps durch entsprechende Vermessungen ausgeschlossen sei. Soweit an dem Wohnhaus des Klägers keine Immissionen ermittelt worden seien, sei auch ohne solche Ermittlungen aufgrund der Schallimmissionsprognose erkennbar, dass der nächtliche Immissionsrichtwert dort nicht überschritten werde, nachdem sein Grundstück etwa 85 bis 150 Meter weiter von den Anlagen entfernt liege als der zum Vergleich herangezogene Immissionsort A. Die Zumutbarkeitsschwelle sei auch hinsichtlich der zu erwartenden Schattenwurfimmissionen nicht überschritten. Die im Bescheid verfügte Begrenzung sei in Behörden- und Gerichtspraxis anerkannt. Die Thematik des von den genehmigten Anlagen ausgehenden Infraschalls sei in der Rechtsprechung bereits erschöpfend behandelt worden. Bezüglich der weiteren Aspekte Brandschutz und Havarie sei eine konkrete Gefahr für den Kläger nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch gehe von den Anlagen keine optisch bedrängende Wirkung aus, wie sich spätestens jetzt aus § 249 Abs. 10 BauGB ergebe. Der Vorsitzende hat als Berichterstatter die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 18. April 2023. Zur mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2023 sind trotz ordnungsgemäßer Ladung und vorheriger Terminsabsprache weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 22 B 176/23.AK sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Vorsitzende entscheidet unter Berücksichtigung des § 102 Abs. 2 VwGO den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 30. Mai 2023 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er u. a. geltend macht und geltend machen kann, durch den Genehmigungsbescheid vom 30. März 2022 in seinem aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Abwehrrecht verletzt zu sein. Er gehört zu der geschützten Nachbarschaft, weil er als Eigentümer eines Grundstücks, das sich in einem Abstand zwischen etwa 750 und 830 Metern zu den Standorten der drei genehmigten Windenergieanlagen und damit in deren Einwirkungsbereich befindet, qualifiziert betroffen ist. Eine Rechtsverletzung scheidet angesichts dessen namentlich mit Blick auf die geltend gemachten Schall- und Schattenwurfimmissionen jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus. Ob sämtliche Rechtsnormen, deren Verletzung im Übrigen gerügt wird, drittschützend sind, kann deshalb dahinstehen. Namentlich kommt es nicht auf die vom Kläger breit erörterte Frage an, ob angesichts der Möglichkeit, bestimmte Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Rücksicht auf eine eigene Rechtsverletzung rügen zu können, entsprechend der inzwischen ausdrücklich aufgegebenen früheren Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts insoweit auf das Erfordernis einer Klagebefugnis verzichtet werden kann. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 30. März 2022. Dieser verletzt den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage des Klägers nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers begründen, also drittschützend sind. Eine Ausnahme hiervon bilden absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Aufgrund der Formulierung dieser Vorschrift, wonach die Aufhebung einer Entscheidung „verlangt werden“ kann, führen die dort genannten Verfahrensmängel ohne Rücksicht auf eine subjektive Rechtsverletzung zu einem Aufhebungsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 44; Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 73; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 -, BauR 2012, 1362 = juris Rn. 7. Im Umfang ihrer Überprüfbarkeit im vorliegenden Verfahren erweist sich die angegriffene Genehmigung als rechtmäßig. Absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung trägt der Kläger nicht vor. Relative Verfahrensfehler kann er nicht geltend machen (nachfolgend a). Im Übrigen verletzt der Genehmigungsbescheid vom 30. März 2022 den Kläger nicht in seinen Rechten. Vgl. zur Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides hinsichtlich des Klägers bei summarischer Prüfung am Maßstab der Offensichtlichkeit bereits den Senatsbeschluss vom 29. März 2023 – 22 B 176/23 -, UPR 2023, 318 = KlimR 2023, 153. Er wird durch den Betrieb der Windenergieanlagen nicht in aus § 5 Abs. 1 BImSchG folgenden eigenen Rechten rechtserheblich betroffen (nachfolgend b) . Eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme infolge optisch bedrängender Wirkung besteht nicht (nachfolgend c). Weitergehende Einwände des Klägers sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich (dazu d). a) Absolute Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht ersichtlich. Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG kann zunächst gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde indes - unabhängig von ihrer Erforderlichkeit - gemäß Bericht von August 2021 durchgeführt. Ihr vollständiges Unterbleiben rügt der Kläger nicht. Auch liegen selbst nach seinem Vortrag keine so schwerwiegenden Defizite der Prüfung vor, dass ausnahmsweise eine Gleichstellung von Verfahrensfehlerhaftigkeit und vollständigem Unterbleiben gerechtfertigt wäre (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Soweit er meint, die genehmigten Anlagen seien mit 25 weiteren zu einer Windfarm zusammenzufassen gewesen, hat dies gemäß Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG lediglich für die Frage Bedeutung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung, eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist. Wird – wie hier – ohnehin eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, können sich etwaige Fehleinschätzungen nicht auswirken. Seine schon nicht weiter erläuterte Hypothese, die Prüfung verneine fehlerhaft das Entgegenstehen von Umweltbelangen, führte indes auch jenseits dessen jedenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Ein vollständiges Unterbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 18 UVPG oder § 10 BImSchG im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG macht selbst der Kläger nicht geltend. Ebenso wenig trägt er einen anderen Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor, der der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hätte, zumal nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG der Verfahrensfehler gerade ihm, dem Kläger, die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben müsste, wofür erst recht nichts ersichtlich ist. Seine Einwendungen konnte er im Genehmigungsverfahren erheben und hat dies auch getan. Schließlich kann der Kläger auch keine relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG geltend machen. Die erfolgreiche Rüge eines solchen Verfahrensfehlers setzt bei einer natürlichen Person eine subjektive Rechtsverletzung voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NuR 2018 = juris Rn. 38 ff., und vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 43 ff. Jedenfalls eine solche Rechtsverletzung des Klägers liegt in Bezug auf die gerügten und hier einmal unterstellten Verfahrensfehler aber nicht vor. Soweit er meint, es seien 25 Windkraftanlagen in die Betrachtung einzubeziehen gewesen, hat dies – wie ausgeführt – lediglich verfahrensrechtliche Auswirkungen. Die hierfür einschlägigen (Verfahrens-)Vorschriften sind jedoch für sich genommen nicht drittschützend. Aus der von der Klagebegründung weiter in den Raum gestellten Annahme, der UVP-Bericht verneine fehlerhaft das Vorliegen entgegenstehender Umweltbelange, folgten auch jenseits der schon im Ansatz fehlenden Substanziierung weder ein Verfahrensfehler noch eine Rechtsverletzung des Klägers. b) Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen wird auch nicht zu dem Kläger unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen. Der Kläger wird weder durch von den genehmigten Anlagen verursachte Schallimmissionen (dazu aa) noch durch ihren Schattenwurf (dazu bb) unzulässig beeinträchtigt. Ebenso wenig sind relevante Belastungen durch Infraschall (dazu cc) oder dem Kläger unzumutbare sonstige Gefahren (dazu dd) festzustellen. aa) Der Kläger, dessen Wohngrundstück nach übereinstimmender Annahme der Beteiligten im Außenbereich liegt, muss Lärmimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen. Nach der Schallimmissionsprognose der Q. GmbH vom 8. Mai 2020 ist eine Überschreitung dieser Richtwerte nicht zu erwarten. Diese Prognose liegt auch „auf der sicheren Seite“. Der Tagesrichtwert von 60 dB(A) wird nach der Schallimmissionsprognose nicht annähernd erreicht. Hiergegen hat der Kläger auch nichts erinnert. Bezüglich des zur Nachtzeit geltenden Wertes von 45 dB(A) sind entgegen seiner Auffassung, die auf eine Richtwertüberschreitung am Immissionsort A infolge einer dortigen Gesamtbelastung von 46 dB(A) und so auf die Ergebnisse der Schallberechnung unter Volllastbedingungen rekurriert, nicht diese, sondern die Ergebnisse der Schallberechnung mit nächtlicher Schallreduzierung maßgebend. Gemäß der Nebenbestimmung III.B.2.1 des Genehmigungsbescheides vom 30. März 2022 ist zur Nachtzeit der schallreduzierte Betriebsmodus „NRO105“ zu verwenden. Zudem hat der Nachtbetrieb der Anlagen insgesamt gemäß der Regelung unter III.B.2.2 bis zur bislang nicht erfolgten Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts ohnehin zu unterbleiben. Unbeschadet dessen ist eine Richtwertüberschreitung auf dem Grundstück des Klägers aber auch nicht zu erwarten. Schon an den jeweils deutlich näher als sein Wohnhaus an den Windenergieanlagen gelegenen Immissionsorten B und C gelangt die Prognose der Q. GmbH vom 8. Mai 2020 bei der Schallberechnung mit nächtlicher Schallreduzierung zu 45 dB(A) nicht überschreitenden Gesamtbelastungen. Lediglich am Immissionsort A wird eine rechnerische Gesamtbelastung von 45,1 dB(A) prognostiziert. Da dieser etwa 150 Meter südlich des Grundstücks des Klägers und damit deutlich näher an den genehmigten Anlagenstandorten liegt, ist aber auch damit zugleich eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes am Wohnhaus des Klägers (offensichtlich) auszuschließen. Auf die Frage der Zulässigkeit einer mathematischen (Ab-)Rundung, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 124 f., m. w. N., kommt es mithin ebenso wenig an wie auf die Anwendbarkeit der Regelung der Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm, wonach die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte – wie hier – aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Die Schallimmissionsprognose liegt vor diesem Hintergrund auch „auf der sicheren Seite“. Die vom Kläger erhobenen, überwiegend pauschalen und unsubstanziierten Einwände gegen ihre Verwertbarkeit greifen nicht durch. Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Schallimmissionsprognose angegebenen Schallleistungspegel der Anlagen zu niedrig angesetzt worden wären. Dass, wie der Kläger ohne jede Begründung behauptet, „unrichtige Grunddaten“ verwendet worden wären, kann der Senat ebenso wenig feststellen wie einen unzureichenden Sicherheitszuschlag auf die mangels eines FGW-konformen Messberichts zugrunde gelegten Herstellerangaben. Warum statt des in der Prognose eingehend erläuterten und, wie dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt ist, fachlich anerkannten Zuschlags für die Gesamtunsicherheit im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 2,1 dB(A) hier ein solcher in Höhe von 2,5 dB(A) hätte angesetzt werden müssen, stellt der Kläger erneut nur in den Raum, ohne sich der (erforderlichen) Mühe einer Begründung zu unterziehen. Unabhängig davon führte aber auch ein solcher Zuschlag in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse offenkundig nicht zu einer Richtwertüberschreitung am Wohnhaus des Klägers. Weitere Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit der Anlagen waren nicht geboten. Sind – wie hier nach der Nebenbestimmung III.B.2.6 des Bescheides vom 30. März 2022 – ton- oder impulshaltige Geräusche nach der Genehmigung unzulässig, bedarf es bei der Schallimmissionsprognose auch keiner gesonderten Zuschläge für solche Geräusche. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 8 A 2954/06 -, juris Rn. 11, und vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 22 B 17.124 -, ZNER 2019, 562 = juris Rn. 27. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbelastungen im Rahmen der Begutachtung zu niedrig angesetzt worden sein könnten, bestehen ebenfalls nicht. Der Kläger belässt es auch in diesem Zusammenhang bei bloßen Behauptungen, ohne auch nur einen einzigen konkreten Emittenten zu benennen, der zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein könnte. Solches ist auch nicht, jedenfalls nicht mit einer potenziellen Entscheidungsrelevanz, zu erkennen. Dies gilt auch für den vom Kläger in seiner selbst verfassten, undatierten und am 25. Juli 2023 eingereichten Stellungnahme angesprochenen und angeblich nicht eingestellten „Stalllüfter“. Der Möglichkeit, diese angesichts der Tatsache, dass die Prognose knapp 50 Stalllüfter ausdrücklich anführt, jedenfalls begründungsbedürftige Behauptung - ggf. auf Nachfrage des Gerichts - näher zu erläutern, hat sich der Kläger im Übrigen durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung entzogen. Im Gegenteil berücksichtigt die Prognose mit den Anlagen BT-42 und BT-43 sogar zwei Anlagen, die zum damaligen Zeitpunkt geplant waren, deren Genehmigungsanträge zwischenzeitlich aber offenbar zurückgenommen worden sind und sich entsprechend als Vorbelastung nicht mehr realisieren werden. Demgegenüber ist die Unterstellung der Klagebegründung, die vorhandenen Windenergieanlagen seien unberücksichtigt geblieben, ausweislich des vorliegenden Gutachtens schlicht falsch. Ebenso wenig war schließlich ein weiterer Immissionsort auf dem Grundstück des Klägers zu berücksichtigen. Gemäß Nr. 2.3 TA Lärm ist maßgeblicher Immissionsort der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Wenn im Einwirkungsbereich der Anlage aufgrund der Vorbelastung zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte an einem anderen Ort durch die Zusatzbelastung überschritten werden, so ist auch der Ort, an dem die Gesamtbelastung den maßgebenden Immissionsrichtwert am höchsten übersteigt, als zusätzlicher maßgeblicher Immissionsort festzulegen. Nach diesen Maßgaben wurden die Immissionsorte A, B und C zu Recht gewählt. Da sie deutlich näher an den geplanten Standorten der Windenergieanlagen liegen als das Grundstück des Klägers, sind dort eher Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu erwarten und die für sie ermittelten Belastungswerte auch hinsichtlich des Klägers hinreichend aussagekräftig. Anhaltspunkte für eine erhöhte Vorbelastung seines Wohnhauses bestehen – wie ausgeführt – nicht. bb) Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers durch Schattenwurfimmissionen aufgrund des Betriebs der drei genehmigten Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten. Nach gefestigter Rechtsprechung sind entsprechende Immissionen – von hier nicht erkennbaren Sondersituationen abgesehen – regelmäßig zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge sonst auf diesen einwirkender Windenergieanlagen nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2140/00 -, juris Rn. 145 ff., Beschlüsse vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194 = juris Rn. 13 ff., vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 61, und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 35; Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 226, und vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK -, juris Rn. 58 ff., jeweils m. w. N. Die Einhaltung dieser Werte ist durch die Nebenbestimmungen II.B.3.1 – 3.5 der angegriffenen Genehmigung hinreichend sichergestellt. Dem tritt auch der Kläger nicht entgegen. Sein pauschales Vorbringen zu angeblich massiven Gesundheitsschäden auch bei unterhalb dieser Werte verbleibendem periodischem Schattenschlag gibt keine Veranlassung, die seit mehr als zwei Jahrzehnten etablierten Parameter zu modifizieren. cc) Ebenso wenig hat der Kläger unzumutbare Infraschallimmissionen zu gewärtigen. Die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und – soweit ersichtlich – aller anderen Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N. auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte. Sämtliche Studien, die der Kläger vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f.; Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag des Klägers nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Beweislastumkehr. Ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die dort geregelten Betreiberpflichten erfüllt werden, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978- I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = juris Rn. 33. Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren, den Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der die Realisierung eines objektiv lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021- 8 A 973/15 -, juris Rn. 177. Solche hat der Kläger in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Infraschall indes – wie ausgeführt – nicht dargelegt. dd) Von dem Betrieb der Windenergieanlagen sind auch keine dem Kläger unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt zunächst hinsichtlich der gerügten Brandschutzmängel [nachfolgend (1)]. Auch unzumutbare Gefahren durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen (2) oder eine Havarie der Anlagen (3) bestehen für ihn nicht. (1) Der Kläger wird nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in seinen Rechten verletzt. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG umfasste Pflicht, ausreichende Brandschutzvorkehrungen zu treffen, sowie die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu prüfende und dem inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 14 Satz 1 BauO NRW, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, vgl. zu Einzelheiten BeckOK, BauO NRW 2018, 15. Edition, § 14 Rn. 18 ff., speziell zu Sonderbauten wie den vorliegenden Rn.12 ff., vermitteln nur insoweit Drittschutz, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. So ausdrücklich auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 9 CS 19.374 -, juris Rn. 19. Sind die bauordnungsrechtlich gebotenen – auch dem Brandschutz dienenden – Abstandsflächen eingehalten, besteht regelmäßig kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 - 7 A 332/18 -, juris Rn. 8; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 27, § 6 Rn. 40; BeckOK, BauO NRW 2018, 15. Edition, § 14 Rn. 34, m. w. N. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet nach diesen Maßgaben hier schon deshalb offenkundig aus, weil die von § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 geforderte Abstandsfläche von 120 Metern hinsichtlich des Klägers um mehr als das Sechsfache überschritten wird. Sein Wohngrundstück liegt jeweils mehr als 750 m von den Vorhabenstandorten entfernt. Unabhängig davon trägt der Kläger aber auch nicht vor, welche konkreten brandschutzrechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts verletzt sein sollten, die eine Ausbreitung von Feuer auf sein Grundstück zu verhindern bestimmt wären. Eine Auseinandersetzung mit dem zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Brandschutzkonzept der Sachverständigen U1. vom 13. Mai 2019 und den zugehörigen Bewertungen der zuständigen Brandschutzstelle des Beklagten und der örtlichen Feuerwehren findet nicht einmal im Ansatz statt. Dass bei einem nie ganz auszuschließenden Brandereignis Geruchsbelästigungen möglich sind, begründet unabhängig davon offensichtlich keine (potenzielle) Rechtsverletzung des Klägers. Ebenso bleibt unerfindlich, was die in freier Feldflur genehmigten Windenergieanlagen mit der Zahl der Waldbrände in Deutschland und deren aus seiner Sicht unzureichenden Bekämpfung zu tun haben sollten, geschweige denn, wie sich hier daraus für ihn ein subjektives Abwehrrecht ergeben sollte. Gleiches gilt für die Anforderung der Verfügbarkeit ausreichender Löschwassermengen. Eine solche besteht nach dem – wie gesagt nicht ansatzweise in Frage gestellten – genehmigten Brandschutzkonzept und im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern nicht ausreichende Löschwassermengen einem Übergreifen des Feuers auf das – weit entfernt liegende – Grundstück des Klägers Vorschub leisten sollten. (2) Der Kläger wird auch durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen keiner unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr bedeutet der Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen für ihn nicht. Zwar stellt auch der Beklagte die Gefahr einer Freisetzung von kritischen, lungengängigen Fasern bei Beschädigung entsprechender Bauteile, namentlich infolge eines Brandes, nicht in Abrede. Das Grundstück des Klägers liegt jedoch jeweils über 750 Meter von den geplanten Standorten der Windenergieanlagen entfernt, so dass – wie der Beklagte im Einzelnen noch einmal in der Klageerwiderung vom 28. September 2022 eingehend und plausibel dargelegt hat und worauf der Kläger nachfolgend mit keinem Wort eingegangen ist – die Genehmigung jedenfalls kein Risiko begründet, das nicht als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen wäre. Anderes folgt auch nicht aus den allgemeinen Erwägungen der Klagebegründung, zumal sich diese in weiten Teilen auf die offensichtlich nicht dem Schutz des Klägers dienende Abfallentsorgungsfrage beziehen. (3) Auch die von einer nicht völlig auszuschließenden Havarie der Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren übersteigen das allgemeine Lebensrisiko des Klägers nicht. Dies folgt jedenfalls erneut aus der erheblichen Entfernung seines Grundstücks zu den Standorten der geplanten Anlagen von mindestens 750 Metern. Die Anlagen weisen eine Gesamthöhe von 240 Metern auf. Selbst bei einem völligen Umstürzen der Türme liegt angesichts dessen eine Beeinträchtigung des Klägers fern. Soweit er darauf verweist, dass bei dem Abbruch eines Flügels einer Windkraftanlage in Gronau-Epe im Januar 2022 Glasfasersplitter in einem Umkreis von bis zu 800 Metern aufzufinden gewesen seien, ist nicht zu erkennen, inwiefern sich aus einem solchen – hier unterstellten – Befund konkrete, individuelle und nicht hinnehmbare Gefahren für den Kläger ergeben sollten, selbst wenn sich aus diesem Einzelereignis verallgemeinerungsfähige Schlussfolgerungen ziehen ließen, was allerdings weder substanziiert vorgetragen ist noch auf der Hand liegt. c) Schließlich ist das Vorhaben auch unter dem Aspekt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zulässig. Dieses ist nach der seit dem 1. Februar 2023 geltenden, hier nach allgemeinen Regeln anwendbaren Vorschrift des § 249 Abs. 10 BauGB regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt. Das ist hier der Fall, das Wohnhaus des Klägers liegt sogar um mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe von der nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt. Anhaltspunkte für einen Sonderfall, dazu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; allgemein schon OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21 -, juris Rn. 117 ff., sind nicht ersichtlich - namentlich hat sich solches im gerichtlichen Ortstermin vom 18. April 2023 nicht feststellen lassen - und werden auch vom Kläger nicht einmal angedeutet. Sein Vortrag verharrt vielmehr offenbar in der objektiv falschen Annahme, der Abstand der Windenergieanlagen zu seinem Grundstück betrage etwa das 2,3-fache ihrer Höhe, und liegt schon deshalb neben der Sache. Auch seine im Anschluss an den Ortstermin erfolgten Ausführungen ignorieren die tatsächlichen (Entfernungs-)Verhältnisse letztlich vollständig, obwohl sich diese schon aus den von ihm bei dieser Gelegenheit vorgelegten Projektionen klar ergeben. Die dort nachzumessenden Abstände entsprechen den von dem Beklagten zutreffend zugrunde gelegten, nicht aber den Angaben des Klägers. Ebenso ist danach die im Schriftsatz vom 15. Mai 2023 aufgestellte Behauptung, die Rotoren der Windenergieanlagen deckten einen Sichtbereich von 120° ab, offensichtlich falsch. Der Winkel der äußeren Schenkel der vom Kläger selbst erstellten und vorgelegten Blickbeziehungsprojektionen (GA S. 325, 327) beträgt allenfalls 68°. Ebenso wenig ließ sich im Ortstermin feststellen, dass die Windenergieanlagen, auch wenn sie von einigen Aufenthaltsräumen gesehen werden können, die Sichtachsen derart dominierten, dass man sich den Anlagen und ihrem Anblick nicht entziehen könnte. Sowohl Wohnzimmer und Wohnküche als auch Wintergarten bieten vielmehr Raum für andere Blickrichtungen bzw. die Anlagen sind von dort aus nur in bestimmten Aufenthaltskonstellationen, bei üblichem Gebrauch aber bei weitem nicht ständig, zu sehen. Die vom Gesetzgeber definierte Zumutbarkeitsschwelle ist damit ersichtlich nicht überschritten. Anhaltspunkte für die ohne weitere Begründung postulierte Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 233 f., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 153, Beschluss vom 29. März 2023 - 22 B 176/23 -, UPR 2023, 318 = juris Rn. 56; allgemein schon OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21 -, juris Rn. 117 ff. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Blick auf die bestehenden Abstände von jedenfalls mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschieden wäre. Vgl. dazu zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21 -, juris Rn. 111 ff. d) Soweit der Kläger selbst schließlich noch mit seiner undatierten, dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2023 kommentarlos beigefügten Anmerkung auf seine Bedenken hinsichtlich der Flächennutzungsplanung und des Artenschutzes zurückkommt, sind diese Ausführungen weder nach § 67 Abs. 4 VwGO noch nach § 6 UmwRG prozessual berücksichtigungsfähig. Im Übrigen ergäbe sich daraus auch in materieller Hinsicht keine, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber erforderliche, subjektive Rechtsposition des Klägers. Unbeschadet dessen ist namentlich die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanung der Gemeinde E. im hiesigen Verfahren auch objektiv-rechtlich ohne Belang. Denn selbst wenn die Planung rechtswidrig wäre, bliebe es bei der bauplanungsrechtlichen Privilegierung der genehmigten Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – und zwar im gesamten gemeindlichen Außenbereich. Die wohl im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanung erneuert aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes wären selbst bei einer Übertragung auf das hier allein zu prüfende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht nachbarrelevant und damit auch unter diesem Blickwinkel unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.