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Urteil

8 D 317/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.8D317.21AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Antrag des Vorhabenträgers auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) löst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur dann eine UVP-Plicht aus, wenn für das Neuvorhaben sonst zunächst eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 und 2 UVPG erforderlich gewesen wäre.

  • 1.

    Eine Schallimmissionsprognose auf Grundlage einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens liegt grundsätzlich auf der „sicheren Seite“.

  • 1.

    Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen (st. Rspr.).

  • 1.

    Die Frage, ob von dem genehmigten Vorhaben eine optische bedrängende Wirkung unter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeht, betrifft eine Sachverhaltswürdigung, die keine besondere Sachkunde voraussetzt, sondern ausschließlich von der allgemeinen Lebenserfahrung abhängig ist, die es dem Gericht ermöglicht, gewöhnliche Vorgänge des täglichen Lebens in ihren Wirkungen abzuschätzen.

  • 5.

    Bei der Einzelfallbewertung, ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend wirkt, ist insbesondere auf die Anlagenhöhe, den Rotordurchmesser und die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Beträgt der Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnnutzung das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, bedarf es für die am Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkung regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; hier: optisch bedrängende Wirkung verneint für eine 240 m hohe Anlage mit 2,2-fachem Abstand zu einem Wohnhaus).

  • 6.

    Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (GE 5.3-158) ergibt sich nicht aus etwaigen Unfallgefahren. Dafür, dass die bei dem genehmigten Anlagentyp verbauten Rotorblätter schon allein wegen ihrer Länge eine konstruktionsbedingte Bruchstelle aufweisen könnten, ist nichts ersichtlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag des Vorhabenträgers auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) löst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur dann eine UVP-Plicht aus, wenn für das Neuvorhaben sonst zunächst eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 und 2 UVPG erforderlich gewesen wäre. 1. Eine Schallimmissionsprognose auf Grundlage einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens liegt grundsätzlich auf der „sicheren Seite“. 1. Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen (st. Rspr.). 1. Die Frage, ob von dem genehmigten Vorhaben eine optische bedrängende Wirkung unter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeht, betrifft eine Sachverhaltswürdigung, die keine besondere Sachkunde voraussetzt, sondern ausschließlich von der allgemeinen Lebenserfahrung abhängig ist, die es dem Gericht ermöglicht, gewöhnliche Vorgänge des täglichen Lebens in ihren Wirkungen abzuschätzen. 5. Bei der Einzelfallbewertung, ob eine Windenergieanlage optisch bedrängend wirkt, ist insbesondere auf die Anlagenhöhe, den Rotordurchmesser und die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Beträgt der Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnnutzung das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, bedarf es für die am Maßstab des Gebots der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzunehmende Bewertung der Zumutbarkeit der optischen Wirkung regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; hier: optisch bedrängende Wirkung verneint für eine 240 m hohe Anlage mit 2,2-fachem Abstand zu einem Wohnhaus). 6. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (GE 5.3-158) ergibt sich nicht aus etwaigen Unfallgefahren. Dafür, dass die bei dem genehmigten Anlagentyp verbauten Rotorblätter schon allein wegen ihrer Länge eine konstruktionsbedingte Bruchstelle aufweisen könnten, ist nichts ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage nördlich von T. -C. (WEA 2). Das - derzeit vermietete - Grundstück der Kläger Gemarkung C. , Flur 21, Flurstück 13 (Anschrift: B. 38, T. ) befindet sich südwestlich des geplanten Standorts der Windenergieanlage WEA 2. Es ist mit einem ehemaligen Schweinestall, einer Scheune sowie einem eingeschossigen Wohnhaus, einem ehemaligen Kötterhaus, bebaut. Für einen Umbau des Wohnhauses wurde am 12. November 1969 eine Genehmigung erteilt. Ohne Baugenehmigung durchgeführte Renovierungsarbeiten an dem Wohnhaus wurden den Angaben der Kläger zufolge im Jahr 2010 abgeschlossen. Die geringste Entfernung der geplanten WEA 2 zu dem Wohnhaus beträgt nach dem Untersuchungsbericht der S. D. GmbH zur Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung (Stand: 25. April 2019) ca. 527 m. An der nordöstlichen, der WEA 2 zugewandten Traufseite verfügt das Wohnhaus über einen von den Klägern als „Kinderzimmer“ bezeichneten, derzeit aber nicht als solches genutzten Raum, einen Wohn-/Essbereich, eine Toilette sowie ein Schlafzimmer jeweils mit Sprossenfenstern. In südliche, östliche und westliche Richtung ist das Grundstück der Kläger von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben. Etwa 50 m nordöstlich des Wohnhauses schließt sich an die in West-Ost-Richtung verlaufende Straße Alvingheide der Ausläufer einer ca. 10 ha großen Waldfläche (Laubmischwald) an. Das Grundstück, auf dem die Anlage WEA 2 errichtet und betrieben werden soll, liegt im räumlichen Geltungsbereich des durch den Landschaftsplan „Baumberge Süd“ des Beklagten festgesetzten Landschaftsschutzgebiets (LSG) 2.2.04 „C. “. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde T. weist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft aus und setzt in der 2. Änderungsfassung zwei Konzentrationszonen zur Windenergienutzung an anderer Stelle westlich des Ortsteils C. sowie westlich des Ortsteils T. fest. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in Aufstellung befindliche 21. Änderung für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde T. sieht am Vorhabenstandort die Ausweisung einer Konzentrationszone zur Windenergienutzung vor. Im September 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer zuzulassenden Leistung von bis zu 5.300 kW auf den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 3 (WEA 1) und Flurstück 18 (WEA 2) mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Schallimmissionsprognose (Stand: 4. April 2019), eine Schattenwurfprognose (Stand: 5. April 2019) und die Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung von zwei Windenergieanlagen am Standort T. (Stand: 25. April 2019), jeweils erstellt von der S. D. GmbH. Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Beklagten 26/2020 vom 15. Juli 2020, S. 148, sowie nochmals - unter Hinweis auf die Auslegung der Genehmigungsunterlagen auch bei der Stadtverwaltung Münster und der Gemeindeverwaltung Havixbeck - im Amtsblatt des Beklagten 29/2020 vom 11. August 2020, S. 188, bekanntgemacht. Die Kläger erhoben in mehreren Schriftsätzen Einwendungen. Am 2. November 2020 beantragte die Beigeladene eine Befreiung von dem für das Landschaftsschutzgebiet „C. “ geltenden Bauverbot des Landschaftsplans „Baumberge Süd“. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 versagte die Gemeinde T. die Erteilung des bauplanerischen Einvernehmens unter Hinweis auf die dem Vorhaben entgegenstehende Flächennutzungsplanung in der 2. Änderungsfassung, nachdem sie der Beklagte dazu angehört hatte, dass die gegenwärtige Festsetzung von Vorrangzonen für die Windenergienutzung wegen eines Bekanntgabefehlers keine Ausschlusswirkung entfalte. Nach Erörterung der Einwendungen in Form einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Juli 2021 unter Ersetzung des durch die Gemeinde T. verweigerten Einvernehmens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen WEA 1 und WEA 2. Im Amtsblatt 26/2021 des Beklagten vom 16. August 2021, S. 429, wurde die Genehmigungserteilung öffentlich bekanntgemacht. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung enthalten unter IV.4 Festsetzungen zum Immissionsschutz. Danach dürfen die Windenergieanlagen nicht zu einer Überschreitung der (unter anderem) für den Immissionsaufpunkt IP C (Alvingheide 39) festgesetzten Richtwerte von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht beitragen (IV.4.1). Die Anlagen dürfen mit einer Leistung von höchstens 5.300 kW betrieben werden und folgende maximale Oktavschallleistungspegel (L o,Okt ) nicht überschreiten (IV.4.2): - 89,3 dB(A) bei 63 Hz, - 94,7 dB(A) bei 125 Hz, - 99,3 dB(A) bei 250 Hz, - 101,8 dB(A) bei 500 Hz, - 103,4 dB(A) bei 1000 Hz, - 101,2 dB(A) bei 2000 Hz, - 93,8 dB(A) bei 4000 Hz und - 78,1 dB(A) bei 8000 Hz. Während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind die Anlagen solange außer Betrieb zu setzen, bis das Schallverhalten des genehmigten Anlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung belegt wurde (IV.4.3). Zusätzlich ist der genehmigungskonforme Betrieb für die WEA 1 und 2 durch eine FGW-konforme Abnahmemessung nachzuweisen (IV.4.4 und 4.5). Am 30. Juli 2021 zeigte die Beigeladene dem Beklagten an, dass sich die Bezeichnung des genehmigten Anlagentyps von „GE 5.3-158“ in „GE 5.5-158“ geändert hat; der bislang mit einer Nennleistung von 5,3 MW (5.300 kW) konzipierte Anlagentyp werde nunmehr - baugleich - mit einer höheren möglichen Nennleistung von bis zu 5,5 MW (5.500 kW) ausgeliefert. Mit Schreiben vom 23. August 2021 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung bedürfe. Gegen den Genehmigungsbescheid haben die Kläger am 3. September 2021 die vorliegende Klage erhoben und am 21. September 2021 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 8 B 1547/21.AK) gestellt. Sie tragen zur Begründung ihrer Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihrer im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen vor: Auf ihrem Grundstück drohe unzumutbarer Lärm. Die der Genehmigung zu Grunde gelegte Schallimmissionsprognose sei fehlerhaft. Ohne Dreifachvermessung für den genehmigten Anlagentyp hätte ein höherer Zuschlag als nur 2,1 dB in Ansatz gebracht werden müssen. Das Gutachten habe ungeprüft die Herstellerangabe zu fehlender Ton- und Impulshaltigkeit übernommen; es hätte deswegen ein Zuschlag von mindestens 3 dB, nach der TA-Lärm sogar von bis zu 6 dB erfolgen müssen. Die Schallimmissionsprognose habe ausschließlich eine Situation unter Mitwind bewertet. Es sei aber bewiesen, dass auf der windabgewandten Seite mindestens gleich hohe oder höhere Schallimmissionen aufträten. Die kahlen Baumbestände des nördlich gelegenen Waldstücks wirkten resonanzverstärkend. Tieffrequenter Schall in dem für Menschen hörbaren Bereich zwischen 20 Hz und 125 Hz sei gänzlich außer Betracht geblieben, obwohl die TA Lärm „dieses Thema“ behandle. Die Schallbelastung, der das Grundstück auch ohne die WEA 2 ausgesetzt sei, habe gar nicht erhoben werden können. Die Gutachter hätten dieses nur kurzzeitig betreten. Es habe daher nicht ermittelt werden können, ob und mit welchem technischen Gerät die Schallbelastung gemessen worden sei. Dementsprechend existiere auch keine Feststellung derjenigen Lärmwerte, denen ihr Grundstück bei Wind aus südwestlicher Richtung durch die nahegelegene Bundesautobahn (BAB) 43 in 2 km Entfernung und die viel befahrene Bahnstrecke Münster-Essen ausgesetzt sei. Im Rahmen der Prognose seien Vor- und Fremdbelastungen nicht hinreichend untersucht worden. Einer Beeinträchtigung durch Infraschall werde nicht Rechnung getragen. Zahlreiche Untersuchungen und Stellungnahmen aus der Wissenschaft sowie neuere Rechtsprechung belegten, dass auch bei Abständen von deutlich mehr als 300 m zu Windenergieanlagen die menschliche Gesundheit gefährdet werde. Die Genehmigung der WEA 2 verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Die Berufung hierauf sei ihnen nicht verwehrt. Für die im Jahr 2010 beendeten Arbeiten zur bloßen Instandsetzung des Wohnhauses sei keine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Eingriffe in die Statik habe man nicht vorgenommen. Die Anlage wirke optisch bedrängend. Mit Blick auf die aus heutiger Sicht deutlich größeren Anlagenabmessungen seien die bisherigen Kriterien für gesamthöhenabhängige Abstände zu Wohnnutzung überholt. Aber auch schon infolge ihres geringen Abstands wirke die WEA 2 optisch bedrängend. Die Anlage sei dem Wohnhaus bei vorherrschender Windrichtung aus südwestlicher Richtung frontal zugewandt. Das Waldstück mindere die Sichtbeziehung nicht wesentlich. Die Höhe der Bäume sei bereits zu gering, um die Rotorfläche zu „verschatten“. Zudem habe der Wald im Jahr 2020 einen Kahlschlag erfahren, eine vermeintliche Schutzwirkung sei deswegen nicht mehr gegeben. Im Frühjahr, Herbst und Winter sei der Wald unbelaubt und „durchsichtig“. Einige Bäume seien mit Efeu bewachsen und könnten nicht mehr lange überleben. Eine optische Vorbelastung des in den Blick zu nehmenden Gebiets sei nicht vorhanden, eine solche sei aber seitens der Gutachter suggeriert worden. So gehe die vorliegende Bewertung der optischen Wirkung von drei bereits existierenden Windenergieanlagen in Havixbeck-Natrup nordwestlich des Vorhabenstandorts aus, obwohl diese noch nicht genehmigt seien. Sie seien durch eine mögliche Havarie der Anlage nahe ihres Grundstücks in Leib und Leben bedroht. Dies zeige der Bruch eines Rotorflügels bei dem gleichen Anlagentyp in Gronau im Januar 2022. Die Rotorblätter seien zu lang konstruiert und brächen deshalb stets in der Mitte. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 29. Juli 2021 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 17, Flurstück 18 (WEA 2) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Anlage verursache keine unzulässigen Schallimmissionen. Die der Genehmigung zu Grunde gelegte Immissionsprognose, wonach der für die Nachtzeit im Außenbereich maßgebliche Richtwert von 45 dB(A) sicher eingehalten werde, begegne keinen Bedenken. Eine auf der Grundlage der Herstellerangaben durchgeführte Berechnung sei üblich und zulässig. Der einberechnete Zuschlag von 2,1 dB auf die herstellerseitig angegebenen Emissionspegel entspreche den Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Hinweise, Stand: 30. Juni 2016) und der vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) empfohlenen Vorgehensweise. Die Prognose sei durch die Lärmberechnung unter Mitwindbedingungen nach Maßgabe der DIN ISO 9613-2 fachlich korrekt erfolgt. Die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Emissionswerte sei zudem im Rahmen einer Abnahmemessung nachzuweisen und der Nachtbetrieb erst zulässig, sobald eine Typvermessung vorliege. Ein Zuschlag für Ton- und Impulshaltigkeit habe nicht erfolgen müssen; der Hersteller gebe die Tonalität des Anlagentyps im Nahbereich mit K TN ≤ 1 dB an. Die für Windenergieanlagen typische rhythmische Geräuschcharakteristik sei nicht als ton- oder impulshaltig einzustufen. In der Genehmigung sei auch verbindlich festgelegt, dass die Anlage nicht tonhaltig sein dürfe. Relevante, durch Gewerbelärm verursachte Vorbelastungen habe die Untersuchung nicht unberücksichtigt gelassen, solche hätten die Kläger auch nicht aufgezeigt. Die BAB 43 wie auch die Bahnstrecke Münster-Essen lägen zu weit entfernt, als dass im Zusammenwirken mit der Anlage die Schwelle zu einer relevanten Gesundheitsgefahr erreicht sein könnte. Bisher liege kein wissenschaftlich begründeter Ansatz vor, der schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall von Windenergieanlagen befürchten ließe. Eine optisch bedrängende Wirkung gehe von der WEA 2 ebenfalls nicht aus. Es sei bereits fraglich, ob sich die Kläger hierauf überhaupt berufen könnten, weil der gegenwärtige Baubestand deutliche Abweichungen gegenüber der Genehmigungslage von 1969 aufweise. Die Anlage halte mit dem 2,2-fachen der Gesamthöhe aber jedenfalls einen ausreichenden Abstand zu dem Wohnhaus ein. Sie sei lediglich aus den Fenstern auf der Nordseite zu erblicken, dabei werde die Sichtbeziehung durch das etwa 50 m entfernte Waldstück selbst in unbelaubtem Zustand erheblich gemindert. Weitere zum Aufenthalt geeignete Räume mit Fenstern, die Terrasse sowie ein großzügiger Garten seien nach Süden ausgerichtet, so dass sich Bewohner dem Anblick der Anlage entziehen könnten. Zusätzlicher Sichtschutz könne durch Anpflanzungen auf dem Grundstück geschaffen werden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt vor: Der für die Schallberechnung angesetzte Zuschlag von 2,1 dB liege sogar deutlich oberhalb des Zuschlags von nur 1 dB, den die LAI-Hinweise vorsähen. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit sei nicht angezeigt. Moderne Anlagen wiesen weder Ton- noch Impulshaltigkeit auf; als solche sei auch nicht die durch die Rotorblätter verursachte Geräuschcharakteristik einzustufen. Dass die Prognose allein auf eine Mitwind-Situation abgestellt habe, stelle eine Betrachtung des „worst case“ dar. Da der genehmigte Anlagentyp erst im September 2018 durch den Hersteller vorgestellt worden sei, hätten im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch keine Vermessungsdaten vorgelegen. Der Nachtbetrieb der WEA 2 sei daher auch erst nach einer Typvermessung gestattet, überdies fordere die Genehmigung noch eine Abnahmemessung beider Anlagen zwecks Überprüfung der tatsächlichen Emissionswerte. Es werde insgesamt ein höheres Schutzniveau gewährleistet als bei dreifach vermessenen Anlagentypen. Ohnedies erlaube die Genehmigung keine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) zur Nachtzeit. Konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Vorbelastung des Wohngrundstücks zeige das Klagevorbringen nicht auf. Eine hinreichende Untersuchung sei bei der Erstellung der Immissionsprognose auch vor Ort erfolgt. Landwirtschaftliche Betriebe seien nach Maßgabe der TA Lärm nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen. Dies gelte ebenso für die 2 bis 3 km entfernte BAB 43 sowie die Bahnstrecke Münster-Essen, da der von diesen Einrichtungen ausgehende Verkehrslärm keinen Bezug zu dem Betrieb der Anlage WEA 2 aufweise. Der jetzige Baubestand auf dem Grundstück der Kläger entspreche nicht der Genehmigungslage von 1969, so dass diese sich nicht auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen könnten. Zudem werde das Wohnhaus von den Klägern nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt. Die WEA 2 wirke auch nicht optisch bedrängend. Gutachterlich sei festgestellt worden, dass die Anlage zu 2/3 durch das nahegelegene Waldstück verdeckt werde. Das Wohnhaus sei nur eingeschossig, eine Wohnnutzung in dem nicht ausgebauten Dachgeschoss finde nicht statt. Die Terrasse wie auch im Wesentlichen der Wohnraum seien nach Süden ausgerichtet und damit der WEA 2 abgewandt. Es seien Maßnahmen zur weiteren Abschwächung der Sichtbeziehungen möglich, etwa durch das Anbringen von Gardinen oder Anpflanzungen auf dem Grundstück. Die von den Klägern selbst erstellte und vorgelegte Visualisierung sei nicht realitätsgerecht. Der Standort der Anlage sei falsch dargestellt, nämlich weitab des vorgesehenen weiter westlich gelegenen Bauplatzes und auf Höhe der niedrigeren Baumwipfel des Waldstücks. Auch verhalte sich die Darstellung nicht maßstabsgetreu. Eine gesundheitsschädliche Belastung durch Infraschall gebe es nicht, eine solche lasse sich auch nicht aus den von den Klägern in Bezug genommenen Studien und sonstigen medizinischen Kommentaren herleiten. Eine besondere Gefährdung durch eine Havarie der Anlage stehe ebenfalls nicht zu befürchten. Das Wohnhaus der Kläger liege außerhalb eines Gefahrenbereichs, wie er sich in Anlehnung an die Bestimmungen der Muster-Liste der technischen Baubestimmungen und der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung herleiten lasse. Die verwendeten Rotorblätter des Herstellers LM Wind Power wiesen auch keine konstruktionsbedingten Mängel (mehr) auf. Entsprechende Blätter seien schon bei etwa 300 baugleichen Windenergieanlagen des Herstellers GE eingesetzt worden; sie selbst betreibe seit ca. einem Jahr sieben Anlagen des Typs GE 5.3-158. Der Rotorbuch an einer Anlage in Gronau sei bislang aber der einzige Fall dieser Art. Es sei mittlerweile geklärt, dass der Bruch auf einen Produktions-/Materialfehler infolge einer zwischen August 2021 und Februar 2022 verwendeten Fertigungstechnologie zurückzuführen sei. Diese werde nicht mehr eingesetzt. Seit März 2022 schließe eine Testmethode mittels Ultraschalls entsprechende Fehler aus. Die Anlagentypen GE 5.3-158 und GE 5.5-158 seien baugleich und unterschieden sich nur hinsichtlich der Softwaresteuerung. Die Beigeladene hat eine ergänzende Schallimmissionsprognose der S. D. GmbH vom 7. Februar 2022 nach dem sog. Interimsverfahren vorgelegt, die an dem eigens für das Wohnhaus der Kläger untersuchten Immissionsaufpunkt (IP G) in 530 m Entfernung zu der WEA 2 die Gesamtbelastung mit 43,9 dB(A) auf Grundlage der Herstellerangaben zum Schallleistungspegel („ohne Vermessung“) feststellt. Nach der alternativen Berechnung unter Einsatz zwischenzeitlich verfügbar gewordener einfacher Vermessungsdaten für den genehmigten Anlagentyp („mit Vermessung“) beträgt der zu erwartende Beurteilungspegel 43,3 dB(A). Die zugleich vorgelegte ergänzende Stellungnahme der S. D. GmbH schließt lärmerhöhende Schallreflexionen am Wohnhaus der Kläger aus. Der Beklagte hat die ergänzende Immissionsprognose in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand seiner Genehmigung vom 29. Juli 2021 gemacht. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 23. Februar 2022 in Augenschein genommen; auf das Terminsprotokoll wird Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird ferner auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die in einem Parallelverfahren (8 D 297/21.AK) beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die im Eilverfahren 8 B 1547/21.AK beigezogenen Bauakten zu dem Wohnhaus B. 38 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der erkennende Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) erstinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. A. Zwar ist die Anfechtungsklage der Kläger (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) zulässig. Da die Kläger nicht Adressaten, sondern nur Drittbetroffene des angegriffenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides sind, kommt es für einen Erfolg ihres Rechtsbehelfs darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 8.01 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5. Das ist hier der Fall. Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen fehlt den Klägern insbesondere nicht deshalb die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil sie das von der streitbefangenen Anlage betroffene Wohnhaus derzeit nicht selbst bewohnen, sondern vermieten. Als Eigentümer des Wohnhauses können sie nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen, die hier mit Blick auf die optische Wirkung der WEA 2 nicht schon von vornherein offensichtlich ausgeschlossen sind und an den Vorgaben zu messen sind, die sich aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben, als eigene Rechtsverletzung geltend machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 15 ZB 14.1067 -, juris Rn. 5; zu Sichtbeeinträchtigungen von Mietwohnungen OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2009 ‑ 8 B 1473/09 -, n. v. Entsprechendes gilt, soweit die Kläger Beeinträchtigungen durch Lärm geltend machen. Eigentümer eines im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Grundstücks zählen zur Nachbarschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 9; Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 40. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2021, mit dem der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb (unter anderem) der WEA 2 erteilt worden ist, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angegriffene Genehmigung verstößt weder in formeller (dazu I.) noch materieller (dazu II.) Hinsicht gegen solche Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger in ihrer Eigenschaft als Drittbetroffene des Vorhabens der Beigeladenen zu dienen bestimmt sind. I. Ihren formell-rechtlichen Einwand, die UVP sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, halten die Kläger - was sie im Anschluss an den Ortstermin nochmals in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt haben - nicht weiter aufrecht. Ohnehin können sich die Kläger in diesem Zusammenhang nicht gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG auf etwaige Verfahrensmängel berufen, da keine rechtliche Pflicht zu einer UVP bestand. Wie der Beklagte in der Begründung seines Genehmigungsbescheides zutreffend ausgeführt hat (dort S. 60 f.), bilden die zugelassenen WEA 1 und 2 schon wegen des Fehlens eines funktionalen Zusammenhangs (vgl. § 2 Abs. 5 UVPG) keine Windfarm mit den gegenwärtig bei Havixbeck-Natrup geplanten drei Anlagen. Scheidet mithin eine Pflicht zur standortbezogen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG (Windfarm aus mindestens drei Anlagen mit einer Höhe von über 50 m) von vornherein aus, wurde eine UVP-Pflicht des Vorhabens auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG dadurch ausgelöst, dass die Beigeladene die (auch erfolgte) Durchführung einer UVP bei dem Beklagten beantragt hat. Denn diese Vorschrift findet nur auf solche Neuvorhaben Anwendung, für die sonst zunächst nach den Absätzen 1 und 2 eine Vorprüfung erforderlich gewesen wäre. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78 f. Ebenso wenig liegt ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG rügefähiger Verstoß gegen die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG vor. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat mit Blick auf die von der Beigeladenen beantragte Durchführung einer UVP stattgefunden; nach den Vorgaben des Umweltrechtsbehelfsgesetzes relevante Verfahrensfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere musste der Beklagte aufgrund der angezeigten Änderung der Bezeichnung des genehmigten Anlagentyps von ehemals „GE 5.3-158“ in nunmehr „GE 5.5-158“ keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen, weil es insoweit nicht der Erteilung einer neuen (Änderungs-)Genehmigung bedurfte. Aus der von der Beigeladenen nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Konformitätsbescheinigung des Herstellers geht hervor, dass der Anlagentyp baulich nicht verändert wurde. Das in der Neubezeichnung zum Ausdruck gebrachte höhere Leistungsvermögen von 5,5 MW (5.500 kW), das nach dem Regelungsgehalt der angegriffenen Genehmigung nicht ausgeschöpft werden darf, geht nach der Erläuterung der Beigeladenen im Ortstermin allein auf eine optimierte Ansteuerung durch die verwendete Betriebssoftware zurück. Darin liegt weder eine wesentliche Änderung der genehmigten Anlage i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG, noch führt die Neubezeichnung der baugleichen Anlage zu einem von der bisherigen Genehmigung nicht erfassten Anlagentyp. Dass bei dem (genehmigten) Betrieb der Anlage mit bis zu 5.300 kW höhere Lärmemissionen entstehen, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, auch sonst sind hierfür keine Anhaltspunkte vorhanden. II. Die angefochtene Genehmigung ist nicht in nachbarschutzrelevanter Weise materiell rechtswidrig. Dabei bedarf zunächst keiner Vertiefung, ob die nach Angaben der Kläger im Jahr 2010 abgeschlossenen Renovierungsmaßnahmen zu einer so wesentlichen Änderung des Wohnhauses geführt haben, dass eine (erneute) Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre, vgl. zur Abgrenzung der „Änderung“ von der „(Neu-)Errichtung“ einer baulichen Anlage etwa: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 ‑ 2 A 2843/11 -, juris Rn. 15 m. w. N., und inwiefern es den Klägern insoweit verwehrt sein könnte, sich auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zu berufen. Vgl. zum (fehlenden) Schutz einer formell und materiell illegalen Wohnnutzung gegen unzumutbare Schallimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 8 A 929/07 -, juris Rn. 6 ff. Ebenso kann auf sich beruhen, ob die heute ausgeübte reine Wohnnutzung ohne einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich, die sich gegenüber der mit Bescheid vom 12. November 1969 in Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG geschaffenen Genehmigungslage wohl als Nutzungsänderung i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellt, vgl. zur Genehmigungsbedürftigkeit einer landwirtschaftsfremden Nutzungsänderung im Außenbereich nur OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2020 - 10 A 3896/19 -, juris Rn. 6, materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist oder (zumindest) in der Vergangenheit war. Unabhängig davon droht den Klägern jedenfalls weder eine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.), noch ist vorliegend das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme durch das Hervorrufen einer optisch bedrängenden Wirkung verletzt (dazu 2.). Auch geht von der WEA 2 keine unzumutbare Gefährdung von Leib oder Leben der Kläger (oder sonstiger Bewohner ihres Grundstücks) aus (dazu 3.). 1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist - wie bereits erwähnt - für Nachbarn drittschützend. Die WEA 2 verstößt gegen diese drittschützende Bestimmung allerdings nicht. Es ist nicht anzunehmen, dass von dem genehmigten Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (dazu a), tieffrequentem Schall oder Infraschall (dazu b) auf das klägerische Grundstück ausgehen. a) Gemessen an den nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerten wird das Wohnhaus der Kläger keinem unzumutbaren Lärm ausgesetzt. Die Immissionsrichtwerte für das im Außenbereich nach § 35 BauGB gelegene Wohngrundstück betragen in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017 festgelegten Grenzwerte 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 155 ff., m. w. N. Diese Immissionsrichtwerte, deren Maßgeblichkeit die Kläger nicht in Abrede stellen, sind nunmehr auch für das Wohnhaus der Kläger verbindlich festgeschrieben. Denn in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die ergänzende Schallimmissionsprognose vom 14. Februar 2022, die auch die Berechnungsergebnisse der von der Beigeladenen für das Grundstück B. 38 (IP G) erstmals vorgelegten Ergänzungsberechnung vom 7. Februar 2022 enthält, nachträglich zum Bestandteil seiner Genehmigung gemacht. Sie werden durch den Betrieb der genehmigten Anlagen auch hinreichend sicher eingehalten. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet wird, ist an dem genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Dabei kommt der Prognose des Schallleistungspegels maßgebliche Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1221/14 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Dies zu Grunde legend folgt die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte hier aus den auf der Grundlage des Interimsverfahrens durchgeführten Berechnungen in der Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019, die durch die Nachtragsberechnung vom 7. Februar 2022 um einen eigenen Immissionsaufpunkt für das Wohnhaus der Kläger (IP G) ergänzt wird. Die Prognose (S. 14) geht von den ‑ nach der Nebenbestimmung IV.4.2 für den Betrieb der WEA 1 und 2 maximal zugelassenen - Schallleistungspegeln (L o,Okt ) in Höhe von jeweils ≤ 108,1 dB(A) aus und bezieht eine Vorbelastung durch drei weitere bei Havixbeck-Natrup derzeit geplante Windenergieanlagen des Typs Vestas V 117 und Vestas V 126 ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass am klägerischen Wohnhaus (IP G) ein Beurteilungspegel von 43,9 dB(A) zu erwarten ist. Der nächtliche Richtwert von 45 dB(A) im Außenbereich wird demzufolge eingehalten. Die zusätzlich unter Einsatz von Vermessungsdaten ermittelte Belastung beträgt nur 43,3 dB(A). Auch hiernach wird der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) (deutlich) unterschritten. Die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Richtigkeit dieser Berechnungen, die auf den Vorgaben der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und dem diese ergänzenden Interimsverfahren beruht, greifen nicht durch. aa) Die von dem Anlagenbetrieb erwartungsgemäß verursachte Lärmeinwirkung wird nach den Vorgaben der genannten technischen Regelwerke - anders, als die Kläger offenbar meinen - nicht durch eine immissionsseitige Messung an dem maßgeblichen Immissionsaufpunkt (hier: auf dem Grundstück der Kläger) gutachterlich festgestellt, sondern anhand der Emissionsschallpegel des genehmigten Anlagentyps rechnerisch ermittelt. Gleiches gilt für die zu berücksichtigende Vorbelastung. Immissionsmessungen bei Windenergieanlagen wohnt aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit inne. Dementsprechend werden auch Abnahmemessungen in der Regel als Emissionsmessung im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 248 f., m. w. N., und Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, juris Rn. 37. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob und wie lange die Schallgutachter das Grundstück der Kläger betreten haben. bb) Dass die durchgeführte Prognoseberechnung ausschließlich auf eine Situation unter Mitwind abstellt, ist die fachlich korrekte Vorgehensweise. Dieser Berechnungsansatz ergibt sich aus der DIN ISO 9613-2, auf deren Anwendung die TA Lärm als Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG in Nr. A.2.2 des Anhangs im Ansatz nach wie vor bindend verweist. Die Anwendung der DIN ISO 9613-2 eignet sich für die Lärmausbreitungsrechnung bei hohen Emissionsquellen nicht uneingeschränkt und ist daher insoweit bis zu einer normativen Neuregelung nach Maßgabe der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft zum Immissionsschutz (LAI-Hinweise, Stand: 30. Juni 2016) durch eine Berechnung nach dem sog. Interimsverfahren zu modifizieren. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Die DIN ISO 9613-2 beschreibt ein Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, mit dem die Pegel von Geräuschimmissionen in einem Abstand von verschiedenen Schallquellen vorausberechnet werden können. Nach dem Verfahren wird der äquivalente A-bewertete Dauerschalldruckpegel von Schallquellen mit bekannter Geräuschemission unter schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen vorausberechnet. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 379. Dieses Prognosemodell, das stets in alle Richtungen Mitwindbedingungen annimmt, ist nach den Ergebnissen von Studien mit Messungen auch für Windenergieanlagen in dieser Hinsicht ein ausreichend konservativer Ansatz. Die vorgeschriebene Berechnung unter Mitwind geht von günstigen Schallausbreitungsbedingungen aus. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 109; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2021 - 7 B 184/21 -, juris Rn. 8. In Bezug auf die Ermittlung eines Gesamtbeurteilungspegels mehrerer Windenergieanlagen, wie sie auch die vorliegende Immissionsprognose zum Gegenstand hat, begründet die ausschließliche Betrachtung von Mitwindbedingungen eine modellimmanente Sicherheit, da sich dieser die Schallausbreitung begünstigende Zustand tatsächlich nicht für sämtliche in den Blick zu nehmende Anlagen zeitgleich einstellen wird. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 316. Dass Schallimmissionen an Immissionspunkten auf der windabgewandten Seite ‑ worauf es hier allein ankommen könnte - höher ausfallen sollen, erschließt sich nicht. Fernfeldmessungen zur Schallimmission von Windenergieanlagen zwischen 500 m und 1.000 m (sog. Uppenkamp-Studie) aus dem Jahr 2014 haben ergeben, dass Anlagen in Gegenwindrichtung zeitweise allenfalls fast genauso hohe Immissionen wie in Mitwindrichtung hervorrufen können, aber keine höheren. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 109. Belastbare Anhaltspunkte, die diese Feststellungen ernstlich infrage stellen könnten, haben die Kläger nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. cc) Den Klägern ist ferner nicht darin zu folgen, dass die Schallimmissionsprognose relevante Vorbelastungen unberücksichtigt gelassen habe. Nach den Ausführungen auf S. 12 der Schallimmissionsprognose vom 4. April 2019 wurden beachtliche Vorbelastungen anhand ausgewerteten Kartenmaterials sowie auf der Grundlage einer am 18. März 2019 durchgeführten Ortsbesichtigung untersucht und - mit Ausnahme der drei nordwestlich des Vorhabens geplanten Windenergieanlagen bei I. -O. - ausgeschlossen. Die Richtigkeit dieser Feststellung zieht die Klagebegründung nicht durch den pauschalen Einwand in Zweifel, es sei nicht in Erfahrung gebracht worden, welche Belastungen sich „beispielsweise“ durch Biogasanlagen, Wärmepumpen, Handwerks- und Industriebetriebe oder landwirtschaftliche Maschinen ergäben. Es handelt sich hierbei lediglich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Mutmaßung, für deren Richtigkeit insbesondere das mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegte und das im Internet frei verfügbare Kartenmaterial keine Anhaltspunkte bieten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Kläger auf die jeweils südlich ihres Grundstücks gelegene, in West-Ost-Richtung verlaufende Bahntrasse sowie die BAB 43. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm finden auf Geräusche, die von derartigen Verkehrswegen herrühren, keine Anwendung. Eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung unter Einbeziehung der Geräuschimmissionen durch umliegende öffentliche Verkehrsflächen ist vorliegend auch im Rahmen einer Sonderfallprüfung nicht geboten. Eine Sonderfallprüfung ist nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm 2017 durchzuführen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Dabei ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine von dem Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind hier nicht gegeben. Zwar können Gründe für eine Sonderfallprüfung gerade beim Zusammentreffen von Verkehrsgeräuschen, die nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlagen vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 28 ff., m. w. N. Schon die Sachverhaltsumstände geben hier aber keinen Anlass, die Geräuschbelastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen in die Bewertung der Gesamtbelastung einzubeziehen. Die BAB 43 verläuft ca. 3 km, die Bahntrasse ca. 2,7 km südlich des Grundstücks der Kläger. Eine nennenswerte (Zusatz-)Belastung durch Verkehrsgeräusche, infolge derer die von den Windenergieanlagen zu erwartende Lärmbelastung als erheblich einzustufen sein könnte, ist bei diesen Entfernungen auszuschließen. Ebenso wenig bestehen sonstige Anhaltspunkte für eine erhöhte Verkehrsbelastung. Die nächstgelegene, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Landstraße (L) 550 liegt ca. 800 m entfernt, die L 843 befindet sich ca. 1,7 km weiter nördlich. Zudem ist die Umgebung des klägerischen Grundstücks, wie bereits erwähnt, dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen und landwirtschaftlich geprägt, so dass auch im weiteren Umfeld nicht mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. dd) Es ist nicht davon auszugehen, dass die nahegelegene Waldfläche resonanzverstärkend wirkt. Nach den Ausführungen auf S. 22 der Immissionsprognose vom 4. April 2019 wird der von Windenergieanlagen ausgehende Schall durch umliegende Bäume mit - wie hier - bis zu 30 m Höhe gedämpft, wobei ein solcher immissionsmindernd wirkender Faktor im Rahmen des angewandten Berechnungsmodells von vornherein außer Ansatz gelassen wurde. Dass im Gegensatz dazu von dem Waldstück eine Verstärkung der Lärmeinwirkung ausgehen könnte, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Aus der im laufenden Genehmigungsverfahren vorgelegten, von Assessor des Forstdienstes Lill gefertigten Beschreibung der Waldfläche vom 7. Oktober 2020 ergibt sich in dieser Hinsicht nichts Belastbares. Dort wird auf S. 2 lediglich nach „Wald-und-Forst.de“ zitiert, dass die Lärmminderung durch Waldflächen unterschiedlich nach Alter und sonstiger Beschaffenheit ausfalle; eine resonanzverstärkende Eigenschaft folgt hieraus gerade nicht. Soweit darüber hinaus wiedergegeben wird, dass in einem alten Wald mit wenig Unterstand ein Geräusch „im Waldinneren sehr weit dröhne“, lässt dies jedenfalls keinen belastbaren Rückschluss auf eine resonanzverstärkte Schallerhöhung - zumal bei hochgelegenen Emissionsquellen wie Windenergieanlagen - an außerhalb des Waldes gelegenen Immissionsorten zu. ee) Die in der Schallimmissionsprognose gewählten Sicherheitszuschläge sind nicht zu gering. (1) Zuschläge wegen Ton- und Impulshaltigkeit (sog. Amplitudenmodulation) waren nicht zu vergeben. Ein allgemeiner Lästigkeitszuschlag für das typische charakteristische Geräusch von Windenergieanlagen ist nach den Regelungen der TA Lärm nicht zu vergeben. Zwar kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 28 ff.; hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 229 ff., und Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 21 ff. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (vormalige Bezeichnung: GE 5.3-158) derartige Wirkungen verursachen könnte, sind aber weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der Hersteller gibt den Wert für die Tonhaltigkeit im Nahbereich mit K TN ≤ 1 dB an, was nach den Empfehlungen in Ziffer 2 der LAI-Hinweise (2016) keinen Aufschlag (K T = 0 dB) zur Folge hat. Im Übrigen legt der angegriffene Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung IV.4.6 ausdrücklich fest, dass die Windenergieanlagen nicht tonhaltig sein dürfen. Sollte die Anlage WEA 2 - wofür es an Hinweisen fehlt - dennoch akustisch auffällige Einzelereignisse hervorrufen, stellte dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung infrage, sondern beträfe vielmehr die im Rahmen der Abnahmemessung zu überprüfende Einhaltung eines genehmigungskonformen Betriebes. (2) Der durch die Gutachter in Höhe von 2,1 dB für den oberen Vertrauensbereich vorgenommene Zuschlag auf die herstellerseitig angegebenen Emissionsschallpegel (L WA ) ≤ 106 dB(A) ist nicht zu beanstanden. Er orientiert sich an den LAI-Hinweisen 2016 und verwirklicht - in Einklang mit den Vorgaben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Lärmprognoseberechnung bei noch nicht vermessenen Anlagentypen, vgl. MULNV, Dienstbesprechung am 2. Februar 2018, Einführung der neuen LAI-Hinwiese zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, Beantwortung von Zweifelsfragen, S. 6; Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 131, sämtliche dort unter Ziffer 3. Buchstaben b bis d empfohlenen Sicherheitszuschläge. Demnach liegt der gewählte Aufschlag von 2,1 dB über den Empfehlungen der LAI-Hinweise (2016) für die Lärmberechnung bei noch nicht vermessenen Anlagentypen. Gemäß dortiger Ziffer 3 Buchstabe a sind nämlich die herstellerseitig angegebenen Emissionsschallpegel lediglich mit 1 dB wegen der Unsicherheit des Prognosemodells σ Prog zu beaufschlagen (vgl. Ziffer 3 Buchstabe d), wohingegen Zuschläge für die Unsicherheit der Typvermessung σ R (vgl. Ziffer 3 Buchstabe b) und der Serienstreuung σ p (vgl. Ziffer 3 Buchstabe c) mit Blick auf eine nach Ziffer 4.2 anzuordnende - und hier unter IV. 4.4 und 4.5 der Nebenbestimmungen auch vorgeschriebene - Abnahmemessung entbehrlich sind. Einem konservativ gewählten Berechnungsansatz entspricht es ferner, dass die Gutachter für die Unsicherheit der Serienstreuung σ p den nach den LAI-Hinweisen (2016) empfohlenen Ersatzwert von 1,2 dB in Ansatz gebracht haben. Ungeachtet der Frage, ob es hierauf ankommt, gibt der Hersteller General Electric (GE) auf S. 6 der technischen Dokumentation zu dem hier genehmigten Anlagentyp (2018) den typischen Wert der Serienstreuung seiner Anlage deutlich niedriger, nämlich mit nur 0,8 dB an. Weshalb nach alledem, wie die Kläger meinen, noch höhere Zuschläge für die Lärmausbreitungsrechnung zu fordern seien, ist nicht erfindlich. Ebenso lassen die Kläger außer Betracht, dass gemäß der Nebenbestimmung IV.4.3 eine Abnahmemessung des Anlagentyps zu erfolgen hat, bevor überhaupt ein Nachtbetrieb mit den niedrigsten einzuhaltenden Immissionsrichtwerten von 45 dB(A) aufgenommen werden darf. Demnach müssen die für den genehmigten Anlagentyp messtechnisch festgestellten Emissionswerte einschließlich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich aus der Gesamtunsicherheit (Vermessung σ R , Serienstreuung σ p , und Prognosemodell σ Prog ) entweder die nach IV.4.2 maximal zugelassenen Emissionspegel (L o,Okt ) einhalten, oder es muss, sollte eine Überschreitung festgestellt werden, im Wege einer erneuten Ausbreitungsrechnung die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte bestätigt werden. Zugleich verlangen die Nebenbestimmungen IV.4.4 und 4.5 noch eine Abnahmemessung der genehmigten Anlagen, wodurch sichergestellt wird, dass die nach IV.4.2 festgeschriebenen Schallleistungspegel L e,max,Okt , d. h. die herstellerseitig angegebenen Emissionspegel einschließlich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 1,7 dB(A), eingehalten werden oder aber sich keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf der Grundlage einer erneut erforderlichen Ausbreitungsberechnung ergibt. Dem trägt das Klagevorbringen nicht Rechnung. Vor dem Hintergrund, dass die der Immissionsberechnung zu Grunde gelegten Herstellerangaben nicht nur mit sämtlichen Sicherheitszuschlägen für den oberen Vertrauensbereich in Höhe von 2,1 dB beaufschlagt wurden, sondern die Genehmigung entsprechend Ziffer 4.2 der LAI-Hinweise (2016) zusätzlich noch eine Abnahme- und Typvermessung der Anlagen vor dem Nachtbetrieb vorschreibt, führte die von den Klägern geforderte Berechnung nach einer Dreifachvermessung nicht erkennbar zu einem höheren Schutzniveau (vgl. Ziffer 4.4 der LAI-Hinweise (2016)). ff) Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass bei der Erstellung der Immissionsprognose bereits Vermessungsdaten verfügbar gewesen wären und diese anstelle der Herstellerangaben der Berechnung hätten zu Grunde gelegt werden können. Die pauschal aufgestellte Behauptung der Kläger, der genehmigte Anlagentyp sei „zu Genüge in der Westfälischen Landschaft“ vorhanden, entsprechende (dreifache) Vermessungsdaten seien ohne weiteres verfügbar (gewesen), trägt diesen Einwand nicht, da eine FGW-konforme Vermessung bestimmte, nicht jederzeit und an jedem Standortort zu gewährleistende Bedingungen voraussetzt. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 95 ff. Ungeachtet dessen hat die zusätzlich auf der Grundlage von einfachen Vermessungsdaten durchgeführte Ergänzungsberechnung vom 7. Februar 2022 für das Grundstück der Kläger sogar einen noch niedrigeren Beurteilungspegel von nur 43,3 dB(A) ergeben. Dem haben die Kläger nichts entgegen gesetzt. b) Es ist ferner nicht anzunehmen, dass das Grundstück der Kläger durch den Anlagenbetrieb unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Infraschall oder tieffrequentem Schall ausgesetzt sein wird. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Sämtliche dem Senat bekannten Studien und Stellungnahmen dazu - und auch die von den Klägern benannten (vgl. S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 3. November 2021 und Anlagen) - sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 238 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 180 ff., Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 8 A 500/20 -, juris Rn. 39 f., und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 5.2.1.1 letzter Absatz des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 8. Mai 2018 (Windenergie-Erlass NRW), wonach dem aktuellem Kenntnisstand zufolge die Infraschallimmissionen selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegen und nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Eine andere Bewertung gebietet auch nicht das von den Klägern im Eilverfahren 8 B 1547/21.AK angeführte Urteil eines französischen Berufungsgerichts („Cour dʼappel de Toulouse“) vom 8. Juli 2021. Der Senat hat bereits entschieden, dass dieser Entscheidung keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse verallgemeinerungsfähiger Art zugrunde liegen, die gegebenenfalls Anlass zu einer Änderung der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung geben könnten. Allein eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung bereits vorliegender wissenschaftlicher Untersuchungen in einem konkreten Einzelfall im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens genügt insoweit jedenfalls nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 167. Im Ergebnis Entsprechendes gilt im Hinblick auf das von den Klägern ebenfalls in Bezug genommene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse fördert auch diese Entscheidung nicht zu tage. Im Gegenteil wird - insoweit übereinstimmend mit der vorstehend dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung - in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass in der Wissenschaft bislang nicht abschließend geklärt sei, ob durch Infraschall auch gesundheitliche Schäden beim Menschen ausgelöst werden (können). Derzeit fehle es noch an entsprechenden Langzeitstudien, auch eine konkret angeführte Studie des Kopenhagener Krebsforschungszentrums, die im Jahr 2018 eine seit 2013 laufende Gesundheitsuntersuchung von Windparkanrainern abgeschlossen habe, wird danach (noch) nicht als ausreichender medizinischer Nachweis für drohende Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit erachtet. Diese Frage bedürfe vielmehr noch weiterführender Untersuchungen. Vgl. OLG Schl.-H., Urteil vom 13. Juni 2019 - 7 U 140/18 -, juris Rn. 65. Die folglich nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 168, und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 244 f., m. w. N. 2. Die Genehmigung der WEA 2 verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich, da die geplante Windenergieanlage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt, nach § 35 BauGB. Diese Bestimmung ist keine generell nachbarschützende Vorschrift, sondern vermittelt lediglich im Einzelfall Nachbarschutz dadurch, dass ein Vorhaben im Außenbereich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen darf. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, hat seinen Niederschlag in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 ‑ IV C 22.75 -, juris Rn. 21 (zu § 35 BBauG), vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, juris Rn. 12 f., vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 15, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 11. Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über die Immissionsbelastungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch solche Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Deshalb kann grundsätzlich auch eine optisch bedrängende Wirkung, die ein Bauvorhaben ‑ wie hier eine Windenergieanlage - auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 57 ff. m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 3 ff. a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass in der Untersuchung zur Beurteilung der optischen Wirkung vom 25. April 2019 fälschlicherweise die Existenz von drei Windenergieanlagen bei I. -O. als Vorbelastung gewertet worden sei. Dieses Vorbringen erweist sich als in der Sache unzutreffend. Denn wie sich aus der Beschreibung der Aufgabenstellung auf S. 4 entnehmen lässt, wurde ausschließlich die optische Wirkung der genehmigten Anlagen auf die nächstliegende Wohnbebauung in den Blick genommen. Dementsprechend wurde das Untersuchungsgebiet mit dem Dreifachen der Anlagenhöhe festgesetzt (vgl. S. 9). Dass die Gutachter ihre Schlussfolgerung eines Ausschlusses der optisch bedrängenden Wirkung auf eine Vorbelastung durch weitere drei Anlagen gestützt hätten, ist nicht erkennbar. Auf die Belastbarkeit des fraglichen Gutachtens kommt es aber auch nicht an. Denn die Frage, ob von dem genehmigten Vorhaben eine optische bedrängende Wirkung unter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgeht, betrifft eine Sachverhaltswürdigung, die keine besondere Sachkunde voraussetzt, sondern ausschließlich von der allgemeinen Lebenserfahrung abhängig ist, die es dem Gericht ermöglicht, gewöhnliche Vorgänge des täglichen Lebens in ihren Wirkungen abzuschätzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 56, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 10. Eine Untersuchung zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen, wie sie hier der angegriffenen Genehmigung zu Grunde gelegt ist, kann vor diesem Hintergrund zwar tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Würdigung des maßgeblichen Einzelfalles liefern. Jedoch nimmt die gutachterliche Bewertung im Ergebnis, das insoweit gerade nicht unmittelbarer Ausdruck fachspezifischer Expertise ist, eine eigenständige Prüfung durch Behörden und Gerichte nicht verbindlich vorweg. b) Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Während eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung von Bauwerken in der Rechtsprechung angenommen worden ist, wenn dem hinzutretenden Bauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ oder „erschlagende“ Wirkung zukommt, d. h. insbesondere wenn ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 -, juris Rn. 73, vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 15, und vom 13. März 1981 ‑ 4 C 1.78 -, juris Rn. 38, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris Rn. 63, und vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris Rn. 12, und vom 15. Mai 2002 - 7 B558/02 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07 -, juris Rn. 13 m. w. N., sind für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 10.17 -, juris Rn. 42. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art „Unruheelement“. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind umso größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff. m. w. N. Die Zumutbarkeit der optischen Wirkung von Windenergieanlagen auf Wohnnutzungen ist vor diesem Hintergrund nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach folgenden Kriterien zu beurteilen: Die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers; hier: 240 m) zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Bei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist unter anderem die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u. Ä. zur Windenergieanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windenergieanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windenergieanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (hier: 3 x 240 m), kommt die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 51 ff., 81, 91 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 3 ff. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 43 ff. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass kein Anlass besteht, die zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung entwickelte Faustformel in Bezug auf modernere Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Ungeachtet dessen, dass die beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits in hinreichendem Maße die Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 197, und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 83 ff., sowie Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris, Rn. 43, und vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 52. Die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu dem Parallelverfahren 8 D 311/21.AK angeregte pauschale Festschreibung eines Mindestabstands durch den Senat würde demgegenüber dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass das Ausmaß der visuellen Beeinträchtigung nach den vorstehend aufgezeigten und nach Auffassung des Senats weiterhin zutreffenden Erwägungen von den konkreten Einzelfallumständen abhängt. Auf eine allgemeine Lebenserfahrung des Gerichts, dass Windenergieanlagen unabhängig von ihrer konkreten Höhe und der Größe ihres Rotors ab einer gewissen Entfernung - wie etwa von der Beigeladenen vorgeschlagen: 500 m - nicht mehr optisch bedrängend wirken (können), ließe sich ein solcher genereller, vom Einzelfall losgelöster Mindestabstand nicht stützen. Eine andere Bewertung gilt auch nicht in Ansehung des Einwands der Kläger, dass die optische Wahrnehmbarkeit der Anlage Gesundheitsgefahren hervorrufen könnte. Dafür ist nichts ersichtlich. Einen Beleg liefern insbesondere nicht die mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 im Verfahren 8 B 1547/21.AK vorgelegten Auszüge aus der im Jahr 2001 veröffentlichten Dissertation „Zur klinischen Bedeutung der exzentrischen vertikalen Rotation zum Nachweis von Otolithenfunktionsstörungen beim Menschen“. Diese Arbeit hat die Auswirkung von windenergiespezifischen Rotationsbewegungen auf den menschlichen Organismus nicht konkret untersucht; ein insoweit bestehender Zusammenhang wird auch sonst nicht erkennbar. Erst recht erlauben die auszugsweise eingereichten Darstellungen keine Schlussfolgerung auf eine ernstlich in Betracht zu ziehende Gesundheitsbeeinträchtigung durch die visuelle Wahrnehmbarkeit von Windenergieanlagen. Des Weiteren ist für die Bewertung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass die Kläger im Umfeld ihres im Außenbereich gelegenen Wohnhauses grundsätzlich mit der Errichtung von dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben zur Windenergienutzung rechnen müssen. Dem steht hier nicht § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW entgegen, der durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891) auf der Grundlage von § 249 Abs. 3 BauGB neu eingeführt wurde und am 15. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Zwar findet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (unter anderem) auf Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nur (noch) Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu allgemein zulässigen Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) einhalten. Das ist hier aber nicht der Fall, da das Wohnhaus der Kläger - wie bereits erwähnt - dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist. Zudem hat die Beigeladene den Genehmigungsantrag mit prüffähigen Unterlagen bereits im September 2019 bei dem Beklagten gestellt, so dass die Regelung zur Entprivilegierung auch schon nach der Übergangsvorschrift in § 2 Abs. 3 Satz 1 BauGB-AG NRW keine Anwendung findet. Dies gilt selbst dann, wenn eine Vollständigkeit des Genehmigungsantrags erst mit Stellung des Antrags vom 2. November 2020 auf die Befreiung von dem für das Landschaftsschutzgebiet „C. “ geltenden Bauverbot angenommen werden sollte, denn auch diesen Antrag hat die Beigeladene noch vor Ablauf des 23. Dezember 2020 als maßgeblichem Stichtag bei dem Beklagten eingereicht. c) Die vorstehenden Maßstäbe zu Grunde legend geht der Senat nach Auswertung der zum Wohnhaus vorliegenden Grundrisse, der nachträglich zur Gerichtsakte gereichten Visualisierung und unter Würdigung der Eindrücke, die der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und dem Senat anhand von Lichtbildern vermittelt hat, davon aus, dass die streitbefangene WEA 2 keine optisch bedrängende Wirkung unter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot entfalten wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die WEA 2 mit dem ca. 2,2-fachen Abstand ihrer Gesamthöhe von 240 m, den sie zu dem Wohnhaus der Kläger wahrt, nur knapp oberhalb der Grenze angesiedelt ist, bei deren Unterschreitung der Senat nach der oben wiedergegebenen Faustformel im Regelfall von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgeht. Auch bleibt bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt, dass der Rotor der Anlage bei südwestlicher Hauptwindrichtung häufiger frontal auf die nördliche Traufseite des Wohnhauses gerichtet sein wird, was die visuelle Präsenz zusätzlich verstärkt. Trotz dieser für das Klagevorbringen streitenden Gesichtspunkte ist die geplante WEA 2 gleichwohl noch als zumutbar anzusehen, da die von ihr ausgehende optische Wirkung bei der gebotenen objektiven Betrachtung aufgrund der sonstigen besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls auf ein erträgliches Maß reduziert wird. Ausschlaggebend für diese Bewertung sind zunächst die Lage des Wohnhauses und die Ausrichtung der Räumlichkeiten. Die Giebelseiten sind nach Nordwesten und Südosten ausgerichtet, so dass die WEA 2 in den Innenräumen im Wesentlichen nur aus den - verhältnismäßig kleinen und zudem mit die Sicht einschränkenden Sprossen versehenen ‑ Fenstern der nordöstlichen Traufseite wahrnehmbar sein wird. Von den auf dieser Seite des Wohnhauses gelegenen Räumen sind sowohl die Toilette („Bad“) als auch das Schlafzimmer unter dem Gesichtspunkt optischer Einwirkungen bereits nicht als im besonderem Maße schutzwürdig einzustufen. Werden für ein Toilettenfenster bei lebensnaher Betrachtung in aller Regel ohnehin Vorkehrungen zum Zwecke des Sichtschutzes nach außen angezeigt sein, dient dieser Raum jedenfalls im Rahmen üblicher Wohnnutzung nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen. Im Schlafzimmer kann eine Sichtbeziehung zu der genehmigten Anlage ebenfalls durch das Anbringen von Sichtschutz (Gardinen, Plissees o. Ä.) gemindert werden; ohnehin aber ist der dortige Aufenthalt in aller Regel auf nächtliche Ruhezeiten begrenzt. Hinzu kommt, dass der Blick auf die Anlage aus dem nördlichen Schlafzimmerfenster durch den nahe der Hauswand befindlichen, weit über die Fensterhöhe ragenden Baum mit weitausgreifendem Geäst (auch in unbelaubtem Zustand) eingeschränkt wird. Die aus den nordöstlichen Fenstern des - mit 8,92 m 2 recht kleinen -„Kinderzimmers“ und des Wohn-/Essbereichs bestehenden Sichtbeziehungen zur WEA 2 können ebenfalls durch das Anbringen von Sichtschutz ausgeschlossen oder aber zumindest abgemildert werden. Derartige Maßnahmen zur architektonischen Selbsthilfe führen im Wohn-/Essbereich auch nicht zu einer erheblichen Verdunkelung des Innenbereichs, da das Wohnhaus in südliche Richtung noch über eine ausreichende Zahl an Fenstern mit entsprechendem Lichteinfall verfügt. Des Weiteren bietet die bestehende Raumaufteilung hinreichende Möglichkeiten, sich der optischen Einwirkung der Anlage zu entziehen. Ein weiterer, derzeit mit Couch und Fernseher ausgestatteter Wohnbereich neben der Küche verfügt über großzügige Fenster in südliche Richtung, die einen freien Blick in den Außenbereich ohne Sichtbeziehung zu der genehmigten Anlage ermöglichen. Ein weiterer uneingeschränkt nutzbarer und 12,19 m 2 großer Raum (laut eingereichtem Grundriss ebenfalls ein „Kinderzimmer“) mit Fenster nach Süden befindet sich an der Südwestseite des Wohnhauses. Ungeachtet dessen ließe sich die Raumaufteilung des Wohn-/Essbereichs durch die Umstellung von Möbeln auch anpassen, um die visuelle Wahrnehmbarkeit der Anlage noch weitergehend aufzuheben oder wenigstens abzumildern. So könnten etwa der Essbereich auf die Südseite verlagert und an der Nordseite Sitzmöbel, z. B. in Richtung des Kamins, so positioniert werden, dass die Blickrichtung nicht mehr auf die Anlage fällt. Für den Außenwohnbereich ist ebenfalls keine unzumutbare optische Beeinträchtigung durch die geplante WEA 2 zu erwarten. Das Wohnhaus verfügt an der Südseite über einen weitläufigen Garten sowie einen Terrassenbereich, von wo aus es ohne weiteres möglich ist, sich dem Anblick der „im Rücken“ befindlichen Anlage vollständig zu entziehen. Soweit die Kläger diesbezüglich im Ortstermin angemerkt haben, bei starker Hitze sei man auf die Nutzung der nördlichen Wiesenfläche angewiesen, greift dies nicht durch. Es nichts dafür ersichtlich, weshalb nicht auch an der Südseite des Wohnhauses für ausreichende Maßnahmen zur Verschattung gesorgt werden könnte; ohnedies zeigt schon die vorhandene Pflasterfläche, dass die Nutzung des Außenwohnbereichs offenkundig an dieser Seite angelegt ist. Im Übrigen kann aber auch die Nordseite des Gartens mit Blick in südliche Richtung ohne eine dauerhafte optische Einwirkung durch die WEA 2 genutzt werden. Insoweit bietet das weitläufige Grundstück genügende Ausweichmöglichkeiten und von der Anlage gänzlich unbelastete Sichtachsen und Blickwinkel. Abgesehen von der baulichen Situation wird die Sichtbeziehung zu der Anlage durch die unweit des klägerischen Grundstücks gelegene Waldfläche teilweise versperrt. Diese besteht aus einem Laubmischbestand, der ‑ wie im Ortstermin im Februar dieses Jahres festgestellt werden konnte - auch in unbelaubtem Zustand blickdicht ist und daher einen effektiven Sichtschutz bietet. Dass der Wald seine sichtabschirmende Wirkung - wie die Kläger vorgetragen haben - infolge eines „Kahlschlags“ eingebüßt hätte, konnte vor Ort nicht ansatzweise festgestellt werden. Die nordöstlich des Wohnhauses geplante Windenergieanlage liegt hinter dem Waldstück, so dass die Sichtbeziehung von dem klägerischen Grundstück aus zu großen Teilen verdeckt sein wird. Dies legt die von der Beigeladenen im Ortstermin zur Gerichtsakte gereichte Visualisierung der S. D. GmbH nachvollziehbar dar und steht auch unabhängig davon nach den im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Eindrücken nicht in Frage. Nichts anderes folgt aus der von den Klägern vorgelegten Videoanimation. Zu keiner anderen Bewertung führt schließlich die von den Klägern selbst anhand von Lichtbildern erstellte Visualisierung. Es erscheint bereits äußerst fraglich, ob dieser Bildmontage, worauf die Beigeladene hingewiesen hat, realitätsgetreue Maßstabsverhältnisse zu Grunde gelegt sind. Sie erweist sich aber jedenfalls schon deshalb als nicht belastbar, weil der Anlagenstandort fehlerhaft verortet wurde. Nach der Bildmontage der Kläger befindet sich die eingefügte Windenergieanlage nordöstlich des Wohnhauses an der Stelle, an der die Baumwipfel ihre geringste Höhe haben. Diese Lage stimmt mit dem für die WEA 2 genehmigten Standort nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der S. Deutschland GmbH vom 18. Februar 2022, die die Beigeladene im Eilverfahren 8 B 1547/21.AK eingereicht hat, ganz offensichtlich nicht überein. Der im Schriftsatz der Kläger vom 21. April 2022 nachträglich erhobene Widerspruch gegen die Verwertung der zum Zwecke der Visualisierung durch die S. D. GmbH genutzten Lichtbilder (dort S. 2) geht im Übrigen, ohne dass es darauf hier letztlich entscheidend ankäme, ins Leere. Es ist weder ansatzweise dargetan noch sonst erkennbar, inwiefern die Kläger durch die Verwertung der von der Einfahrt ihres Grundstücks in nordöstliche Richtung aufgenommenen Lichtbilder dergestalt in eigenen (Persönlichkeits-)Rechten verletzt sein könnten, dass eine Unverwertbarkeit in Betracht zu ziehen sein könnte. Im Übrigen setzen sich die Kläger insoweit zu ihrem eigenen Vorbringen in Widerspruch, als sie die vom Beklagten erteilte Genehmigung auch deshalb als fehlerhaft gerügt haben, weil die angenommene Verdeckung eines Großteils der Rotorfläche durch den Wald nicht „belegt“ worden sei. Sich einerseits auf das Fehlen einer hinreichenden Visualisierung zu berufen und andererseits der Verwertung (vorhandener) Lichtbilder zu eben diesem Zweck zu widersprechen, ist ein treuwidriges Verhalten und kann den Klägern im Rahmen des Gebots zu gegenseitiger Rücksichtnahme nicht zum Vorteil gereichen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Waldfläche und der durch sie bewirkte Sichtschutz auf absehbare Zeit beseitigt werden oder in sonstiger Weise (ersatzlos) verschwinden könnte, sind nicht ersichtlich. Dass gelegentlich einzelne Bäume aus einem Laubmischwald entnommen werden, entspricht ordnungsgemäßer forstlicher Praxis, stellt aber die sichtverschattende Wirkung des Waldes nicht in Frage. Für die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, dass der Waldeigentümer den gesamten Bestand vorzeitig einschlagen werde, spricht - ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens - objektiv nichts. Hinweise darauf, dass der Wald absehbar beseitigt werden könnte, ergeben sich nicht aus dem pauschalen Vorbringen, die Bäume würden durch Dürre oder Schädlinge absterben. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Einwand, die Bäume litten bereits an einem erheblichen Befall durch Efeu. Ungeachtet der Frage, ob von Efeu schon im Regelfall eine Bedrohung für (gesunde) Bäume ausgeht, vgl. dies verneinend etwa BUND-Landesverband Schleswig-Holstein e. V., Efeu an Bäumen - Harmloser Kletterer oder gefährlicher Baumwürger?, https://www.bund-sh.de/stadtnatur/efeu-an-baeumen/ (zuletzt abgerufen am 10. Mai 2022), beschränkt sich der vorliegende Bewuchs erkennbar nicht auf weite Teil der Waldfläche, sondern lediglich auf einige wenige Bäume der vorderen Reihe, die offenbar die Anwachsung begünstigende Vegetationsbedingungen bietet. Belastbare Hinweise für eine von den Klägern behauptete Gefährdung großer Teile oder gar des gesamten Waldstücks liegen mithin nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der von den Klägern vorgelegten forstfachlichen Stellungnahme. Aufgrund der örtlichen Situation ihres Grundstücks könnten die Kläger schließlich nach Einschätzung des Senats eine noch weitergehende Einschränkung der Sichtbeziehung zu der Anlage durch Anpflanzungen in Form von Bäumen, Hecken, Sträuchern o. Ä. realisieren. Hierfür bietet die Nordostseite des Grundstücks zur Straße hin genügend Platz. Auch müssten entsprechende Anpflanzungen keine übermäßige Höhe erreichen, da eine Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken nicht genehmigt ist. Eine solche Maßnahme der Selbsthilfe wäre daher für die Kläger weder mit unzumutbaren finanziellen Aufwendungen verbunden, noch führte dies zu einer erheblichen Verschattung oder Abdunkelung des Gartens oder der Innenräume. d) Stellt sich nach alledem die genehmigte WEA 2 nicht als rücksichtslos dar, mag dahinstehen, ob die optischen Auswirkungen von Windenergieanlagen (auch) als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingestuft werden könnten oder ob dies mangels einer von den Anlagen unmittelbar verursachten physischen Wirkung ausscheidet, so dass eine optische Bedrängung nur als Verstoß gegen das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme zu werten wäre. Jedenfalls besteht kein Anlass, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit andere Maßstäbe anzulegen als beim baunachbarlichen Rücksichtnahmegebot. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 202. 3. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlage des Typs GE 5.5-158 (GE 5.3-158) ergibt sich schließlich nicht aus dem Verweis der Kläger auf Unfallgefahren. Die Kläger werden insoweit keinem unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt. Dies gilt sowohl in Bezug auf sie selbst als auch auf ihr Wohngrundstück. Sie können nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 194, und Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 49. Ein solche ist hier aber nicht ersichtlich. Der von den Klägern angeführte Vorfall in H. liefert hierfür keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Dafür, dass die bei dem genehmigten Anlagentyp verbauten Rotorblätter schon allein wegen ihrer Länge eine konstruktionsbedingte Bruchstelle aufweisen könnten, ist nichts ersichtlich. Die Beigeladene hat vielmehr, ohne dass die Kläger dem widersprochen haben, nachvollziehbar dargelegt, dass die Rotorblätter gleicher Bauart schon bei zahlreichen anderen in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen verbaut wurden, weitere Unfallereignisse jedoch nicht bekannt geworden sind. Die in Bezug genommene Havarie einer einzelnen Anlage lässt nicht darauf schließen, dass der genehmigte Anlagentyp nicht die sich aus § 49 EnWG ergebenden Anforderungen an die technische Sicherheit erfüllte. Zur Ursache der Havarie in H. hat die Beigeladene zudem plausibel geschildert, dass der Rotorbruch nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf eine zeitweise bis Februar 2022 eingesetzte Fertigungstechnik beim Hersteller zurückzuführen war. Derartige - nicht die Konstruktion als solche betreffenden ‑ Fehler bei der Herstellung würden in Zukunft durch Untersuchungen mittels Ultraschalls sicher ausgeschlossen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Gefahr, dass sich ein entsprechendes Ereignis mit Blick auf die WEA 2 zukünftig wiederholen wird, ist danach nicht gegeben. Eine völlige Risikolosigkeit ist zudem weder rechtlich gefordert noch faktisch möglich. Schließlich zeigt die von den Klägern in Bezug genommene Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 7 - 3000 - 042/19, Stand: 13. März 2019) keine mit Blick auf den genehmigten Anlagentyp konkret bestehende Gefahrenlage auf. Schon nach ihren Verfahrensgrundsätzen prüfen die Wissenschaftlichen Dienste keine Einzelfälle (dort S. 4). Dementsprechend enthält der Bericht lediglich eine summarische Aufstellung der Rechtsvorschriften, die für Sicherheitsabstände von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung und anderen Bereichen zu berücksichtigen sein können. Dass die WEA 2 mit Blick auf ein von den Klägern geltend gemachtes Rotorblattversagen einen zu geringeren Abstand zu ihrem Wohnhaus einhält, ist danach ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig. Sie hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.