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Urteil

5 KS 5/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1030.5KS5.23.00
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Leitsätze
1. Kein atypischer Sonderfall i.S.d. § 249 Abs. 10 BauGB (optisch bedrängende Wirkung).(Rn.28) 2. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots.(Rn.34) 3. Eine allgemeine Aufzählung von Stichworten, welche vielfältigen Beeinträchtigungen von Windenergieanlagen ausgehen, genügt nicht, um damit einen Tatsachenkomplex im Sinne von § 6 Satz 1 UmwRG in das Verfahren einzuführen.(Rn.41) 4. Die Präklusionswirkung von § 6 UmwRG beschränkt sich nicht auf umweltbezogene Einwendungen.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein atypischer Sonderfall i.S.d. § 249 Abs. 10 BauGB (optisch bedrängende Wirkung).(Rn.28) 2. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots.(Rn.34) 3. Eine allgemeine Aufzählung von Stichworten, welche vielfältigen Beeinträchtigungen von Windenergieanlagen ausgehen, genügt nicht, um damit einen Tatsachenkomplex im Sinne von § 6 Satz 1 UmwRG in das Verfahren einzuführen.(Rn.41) 4. Die Präklusionswirkung von § 6 UmwRG beschränkt sich nicht auf umweltbezogene Einwendungen.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Eine Entscheidung konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO). Die (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 31. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2023 verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt dabei der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2023 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Widerspruchsbescheid legt zutreffend und hinreichend dar, dass der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die genehmigten Windenergieanlagen drohen. 1. Der Beklagte geht in dem Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend darauf ein, warum kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer optisch bedrängenden Wirkung durch die Anlagen besteht (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 5f.). Er geht dabei sowohl auf die bisherige Rechtsprechung ein, als auch auf § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB, wonach der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegensteht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors (§ 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB). Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass – wenn man von einer optisch bedrängenden Wirkung ausginge – von der Regel des § 249 Abs. 10 BauGB abzuweichen wäre. Daran ändern auch die zur Begründung der Klage vorgetragenen Argumente nichts. Der Abstand des Wohnhauses der Klägerin zur nächstgelegenen Windkraftanlage beträgt mit 543 m etwas mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (180 m). Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 8 D 2/22.AK –, juris Rn. 67 m.w.N.), der nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Februar 2023 – 7 D 299/21.AK –, juris Rn. 97). Zu den – dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen bekannten – typischen Gegebenheiten zählen zum einen die jeweilige Anlage betreffende Umstände, wie etwa unterschiedliche Rotorgrößen und unterschiedliche Rotorstellungen in Abhängigkeit von der Hauptwindrichtung. Dazu zählen des Weiteren unterschiedliche Gegebenheiten auf dem schutzbedürftigen Wohnhausgrundstück hinsichtlich der Ausrichtung der Räume und vorhandenen oder fehlenden Sichtschutzes. Dazu zählen ferner im Übrigen vorhandene (partielle) Sichtschutzeffekte durch Vegetation (Einzelbäume, Baumgruppen, Waldbestand) oder bauliche Anlagen. Dazu zählen schließlich – im Grundsatz – auch unterschiedliche Gegebenheiten in der Umgebung hinsichtlich topographischer Höhendifferenzen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Februar 2023, a.a.O. Rn. 98). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls im Sinne von § 249 Abs. 10 BauGB liegen nicht vor. Die Gesamthöhe der Anlage kann schon deshalb keinen Sonderfall begründen, weil der Gesetzgeber sich ausdrücklich dafür entschieden hat, bei der Regelvermutung mit einem Verhältniswert an die (zweifache) Höhe der jeweiligen Anlage anzuknüpfen und nicht einen Abstand festzulegen (so noch im Regierungsentwurf, vgl. BT-Drs. 20/4227, S. 8). Auch die topographische Lage zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und den Windkraftanlagen ist alles andere als atypisch. Der Senat geht dabei davon aus, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin und auch nach der topographischen Karte des DigitalAtlas Nord, das Wohnhaus etwa drei bis vier Meter höher gelegen ist als der Mastfuß der Windenergieanlagen. Höhenunterschiede von wenigen Metern auf eine Distanz von mehreren Hundert Metern sind normal. Die Größe des Rotordurchmessers der WKA 2 (hier: 149 Meter) begründet ebenfalls keinen Sonderfall. Dem Senat sind aus anderen Verfahren eine Reihe von Windenergieanlagen mit vergleichbaren Rotordurchmessern bekannt (vgl. Senat, Urteile vom 26. März 2024 – 5 KS 14/22 –, juris Rn. 3; vom 25. August 2023 – 5 KS 13/22 –, juris Rn. 1; OVG Münster, Urteil vom 6. September 2024 – 8 D 194/21.AK –, juris Rn. 5; OVG Weimar, Urteil vom 17. April 2024 – 5 O 499/21 –, juris Rn. 3). Inwiefern sich aus der Lage und Ausrichtung der Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen, der fehlenden Abschirmung der Anlage, dem Blickwinkel auf die Anlage und der Hauptwindrichtung ein atypischer Sonderfall ergeben soll, ist von der Klägerin nicht näher dargelegt und auch nicht ersichtlich. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 8 D 2/22.AK –, juris Rn. 67). Ein atypischer Sonderfall im Sinne von § 249 Abs. 10 BauGB ergibt sich auch weder aus dem Umstand, dass – wie die Klägerin vorträgt – das Schattenschlaggutachten zu dem Ergebnis komme, dass bei einer Regelbetrachtung der Grenzwertwert für Schattenschlag um über das dreifache überschritten werde noch daraus, dass der Beigeladenen eine Kompensationszahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und die Einrichtung von Ausgleichsflächen aufgegeben wurde. Nichts davon beschreibt Umstände, die der Gesetzgeber bei der Einrichtung der 2H-Regelung nicht vorhergesehen hat. Schließlich führt auch der Verweis auf wissenschaftliche Studien, die Beeinträchtigungen durch das Unruhemoment der Rotordrehungen belegen würden, im Hinblick auf eine Atypik der Windenergieanlage nicht weiter. Rotordrehungen sind typisch für Windenergieanlagen. 2. Der Beklagte begründet in seinem Widerspruchsbescheid auch zutreffend, warum der von der Klägerin befürchtete Wertverlust an ihrer Immobilie keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz darstellt (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 7). Dies wird auch durch den weiteren Vortrag der Klägerin nicht in Frage gestellt. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris Rn. 73; OVG Münster, Urteil vom 6. September 2024 – 8 D 194/21.AK –, juris Rn. 145). Das ist hier aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall. Es ist auch rechtlich nicht erheblich, ob die Immobilie der Klägerin infolge der zugelassenen Nutzung – wie sie unter Bezugnahme auf eine Studie des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung geltend macht – eine Wertminderung erfahren hat bzw. wird. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG nicht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. November 2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 232). Mangels Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 14 GG kommt es weder auf die von der Klägerin zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Planfeststellungsrecht an, noch auf ihre Ausführungen zu einer Unverhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs, weil der durch Zubau von weiteren Windenergieanlagen erzeugte Strom in Schleswig-Holstein derzeit durch Abregelung verfalle, und daher auch nicht die Sicherung der Energieversorgung fördere. Der Beklagte weist in seinem Widerspruchsbescheid zudem zutreffend darauf hin, dass im Außenbereich wohnende Grundstückseigentümer – wie hier die Klägerin – grundsätzlich mit der Errichtung von gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben rechnen müssen, dazu gehören auch Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sodass das Schutzbedürfnis der dort Wohnenden in Bezug auf negative Auswirkungen der Windenergieanlagen von vornherein deutlich schwächer ist. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, durch die Genehmigungsbescheide in ihren Rechten verletzt zu sein, weil der Beklagte die tatsächlichen Gegebenheiten zum Schattenwurf nicht abschließend ermittelt habe und von Windkraftanlagen erhebliche Unfallgefahren für Menschen ausgingen, ist sie mit diesen Erklärungen ausgeschlossen, weil sie diese erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist in § 6 Satz 1 UmwRG vorgebracht hat. a. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die Frist von zehn Wochen war nach der Klageerhebung am 13. Juli 2023 am 21. September 2023 abgelaufen. Die Klägerin hat eine unzureichende Ermittlung der tatsächlichen Gegebenheiten zum Schattenwurf erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 geltend gemacht. Es handelt sich bei dem Vortrag vom 12. Dezember 2023 auch nicht um lediglich vertiefenden Vortrag zu einem Tatsachenkomplex, der bereits innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht worden ist. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung das Thema Schattenwurf allein unter dem Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen eingebracht. Die Problematik von schädlichen Umwelteinwirkungen für die Klägerin aufgrund des Schattenwurfs hat sie nicht zur Begründung ihrer Klage angegeben. Die reine Aufzählung von Stichworten, welche vielfältigen Beeinträchtigungen von Windenergieanlagen ausgehen, ohne einen konkreten Bezug zur Klägerin herzustellen (vgl. Klagebegründung vom 21. September 2023, S. 4), genügt nicht, um damit einen Tatsachenkomplex im Sinne von § 6 Satz 1 UmwRG in das Verfahren einzuführen. Den Aspekt der von Windenergieanlagen für Menschen ausgehenden Unfallgefahren hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024 vorgetragen. b. Die Klägerin hat die Verspätung der Erklärungen nicht entschuldigt (vgl. § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 VwGO). Sie hat lediglich ausgeführt, dass sie mit dem Vortrag zum Schattenwurf nicht präkludiert sei, weil sie das Thema bereits fristgerecht in der Klagebegründung vom 21. September 2024 eingebracht habe. Das ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. c. Der verspätete Vortrag ist hier auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO zuzulassen. Danach gilt die Präklusion nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Im Kontext des § 6 UmwRG handelt es sich dabei um eine Bagatellregelung, die eng auszulegen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 10 S 1485/21 –, juris Rn. 51; OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 – 1 E 23/18 –, juris Rn. 150 m.w.N.). Die Beschwer des Klägers muss bei Klageerhebung derart auf der Hand liegen, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris Rn. 64). Das ist hier nicht der Fall. Die maßgeblichen Tatsachen für die Frage, ob die Gegebenheiten zum Schattenwurf abschließend ermittelt wurden treten bei Durchsicht der Akte nicht offensichtlich zu Tage. Das Gericht müsste sich mit der 84-seitigen Schattenwurfprognose (Beiakte C, Fach 4) auseinandersetzen, was im Hinblick auf die klagebegründende Frage, ob und wie sich der Schattenwurf auf den Aspekt der optischen Bedrängung auswirkt, nicht erforderlich war (siehe oben). Zu der Frage der von Windenergieanlagen ausgehenden Unfallgefahren für Menschen hat die Klägerin ein 94-seitiges Gutachten mit 25 Anlagen (Anlage K3) vorgelegt, mit dem sich das Gericht würde auseinandersetzen müssen. In beiden Tatsachenkomplexen würde sich damit ein Aufwand ergeben, der mehr als nur geringfügig wäre und zu einer von § 6 UmwRG gerade nicht gewollten Erweiterung des Streitstoffes führen. d. Soweit die Klägerin meint, eine Präklusion nach § 6 UmwRG komme zu der Frage der Unfallgefahren schon deshalb nicht in Frage, weil die Präklusion sich entgegen dem Wortlaut der Regelung nur auf solches Vorbringen beziehe das sich auf naturschutzrechtliche Aspekte beziehe, folgt der Senat dem nicht. Eine Beschränkung auf umweltbezogene Einwendungen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von § 6 UmwRG noch aus dessen Sinn und Zweck. Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich des UmwRG schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 14; OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2023 – 5 K 448/21 OVG –, juris Rn. 63; a.A. Heinze/Wolff, NVwZ 2022, 931, 936). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht bezüglich der von dem Beklagten zu vollstreckenden Kosten auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO und bezüglich der von der Beigeladenen zu vollstreckenden Kosten auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wann die Regelvermutung des § 249 Abs. 10 BauGB erschüttert ist, ist tatrichterlich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und könnte vom Bundesverwaltungsgericht deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantwortet werden. Das ist jedoch nicht das Ziel eines Revisionsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2024 – 10 BN 4.23 –, juris Rn. 7). Die Klägerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen zwischen ….. und ….. Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewohnerin eines Wohnhauses …., …. in Alleinlage nördlich von ….. Mit Genehmigungsbescheiden vom 31. März 2023 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen …. und .. in der Gemeinde….., Gemarkung …..(Flur .., ..) und der Gemeinde und Gemarkung ….. (Flur …, …/..). Die WKA verfügen über eine Nabenhöhe von 125 Metern (1) bzw. 105 Metern (2), einen Rotordurchmesser von 149 Metern und eine Gesamthöhe von 200 Metern (1) bzw. 180 Metern (2). Der Standort der Anlagen befindet sich in dem Vorranggebiet PR2_RDE_026 nördlich von ….. und westlich von …. in einem Abstand von etwa 700 Metern (WEA 1) und etwa 543 Metern (WEA 2). Hinsichtlich der genauen Standorte und der Details der Anlagen wird auf die Genehmigungsbescheide verwiesen. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 2. Mai 2023 Widerspruch gegen die Genehmigungsbescheide ein. Darin machte sie einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund erdrückender Wirkung der Anlagen gelten. Sie beriefen sich auch auf Ermessensfehler bei der Prüfung, ob gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen werde, bei den Regelungen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung und der Absage des Erörterungstermins. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2023 zurückgewiesen. Die Genehmigungen seien gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen gewesen, weil durch die eingereichten Unterlagen, insbesondere die Gutachten zu Schall- und Schattenwurfemissionen, dargelegt und durch Auflagen sichergestellt sei, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden könnten. Die Genehmigungen seien auch im Hinblick auf die Abstände zwischen den genehmigten Anlagenstandorten und dem Wohnhaus der Klägerin nicht zu beanstanden. Es sei jeweils ein Abstand von mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe eingehalten. Es gebe auch keine untypische Topografie, die zur Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung führen könnten. Die Anlagen lägen etwa drei bis vier Meter tiefer als das Wohnhaus. Im Übrigen stehe gemäß § 249 Abs. 10 BauGB der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspreche. Für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderliche Einzelfallprüfung und Interessenabwägung sei das überragende öffentlichen Interesse für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen gemäß § 2 EEG in der seit dem 22.05.2023 geltenden Fassung zu beachten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz liege durch den befürchteten Wertverlust an der Immobilie nicht vor. Die Klägerin hat am 13. Juli 2023 Klage erhoben. Sie macht mit dem Begründungsschriftsatz vom 21. September 2023 geltend, im vorliegenden Fall sei eine abweichende Beurteilung vom Regelfall vorzunehmen. Es bestünden verschiedene Besonderheiten, die zu einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen führten, die über das zumutbare Maß hinausgingen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass die Wahrnehmung eines 180 Meter hohen Bauwerks durch einen durchschnittlichen Betrachter allein durch einen Abstand von 543 Metern in den Hintergrund trete. Die Besonderheiten im vorliegenden Fall ergäben sich aber insbesondere aus der Gesamthöhe der Anlage, dem Standort und der topographischen Situation, der Größe des Rotordurchmessers, der Lage und Ausrichtung der Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen, der fehlenden Abschirmung der Anlage, dem Blickwinkel auf die Anlage und der Hauptwindrichtung. Das Wohnhaus der Klägerin liege höher als der Mastfuß der Windkraftanlagen, so dass die Windkraftanlagen auch optisch näher an das Gebäude heranrückten. Der extrem große Rotordurchmesser von 149 Metern der WEA 2 nehme eine deutlich dominantere Wirkung ein, als dies bei Windkraftanlagen sonst der Fall wäre. Die besondere optische Wirkung der Windkraftanlagen zeige sich aber insbesondere auch im Schattenschlaggutachten, das zu dem Ergebnis komme, dass bei einer Regelbetrachtung der Grenzwert für Schattenschlag um über das dreifache überschritten würde. Die vorgesehene Abschalteinrichtung werde nicht dazu führen, dass die Windkraftanlage ihre optisch dominante Wirkung auf das Grundstück der Klägerin verliere. Selbst wenn die Windkraftanlage nicht in Betrieb sei, wirke sie sich weiter auf das Grundstück aus und werde auch Schatten werfen, wenn auch nicht während der Abschaltzeit als beweglicher Schatten. Sie verweist zusätzlich auf die Bemessung der Kompensationszahlung von insgesamt 215.060,70 Euro für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und einen Ausgleichsflächenbedarf von 60.711,75 Euro. Diese Zahlen zeigten, dass auch aus objektiven Gründen im konkreten Einzelfall eine dominante Beeinträchtigung ihres Grundstücks vorliege. Die Regelannahme des § 249 Abs. 10 BauGB werde aufgrund der Feststellungen im Schattenschlaggutachten und im landschaftspflegerischen Begleitplan sowie den Besonderheiten hinsichtlich Lage und Ausrichtung und fehlenden Abschirmmöglichkeiten erschüttert. Weil der durch jeden weiteren Zubau erzeugte Strom in Schleswig-Holstein derzeit durch Abregelung der Netze verfalle, entfalle damit auch die Rechtfertigung für den Eingriff in das Eigentum der Klägerin durch eine optische Bedrängung und den daraus resultierenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Klägerin verweist ergänzend auf wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach die ständige Drehbewegung („Unruheelement“) bei Abständen unter 1.000 Metern zu schweren bzw. erheblichen Beeinträchtigungen führe, die auch unter dem Aspekt der baurechtlichen Rücksichtnahme und der Zumutbarkeit im Genehmigungsverfahren bei der Abwägung gemäß § 249 Abs.10 BauGB zu berücksichtigen seien. Der Wertverlust der eigenen Immobilie sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bis zu einem Verlust von 20% hinzunehmen. Enteignungsgleiche Vorwirkungen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eintreten, wenn eine Verkehrswertminderung von etwa 50% gegeben sei. Für Wertminderung zwischen 20 % und 50 % gebe es derzeit noch keine feste Rechtsprechung. Jedenfalls wäre aber ab 20 % der Wertverlust der Immobilie als zusätzlicher Belang zu prüfen, insbesondere ob eine Genehmigung wegen des eintretenden Wertverlustes der Immobilie zu versagen wäre. Tatsächlich sei ein Wertverlust der Immobilie der Klägerin zu besorgen, der erheblich sei. Dass solche Verluste durch die Errichtung und den Betrieb von WEA in unmittelbarer Nähe von Gebäuden regelmäßig vorliege, sei zuletzt durch eine Studie des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung ermittelt worden. Die darin getroffene grundsätzliche Annahme liege auch bei der Immobilie der Klägerin vor. Es handele sich bei dem Gebäude um ein älteres ländlich gelegenes Anwesen mit guter Verkehrsanbindung in das 1 km entfernte …. Die Klägerin vermiete einen Teil des Hauses als zweite Wohneinheit. Mit der Errichtung von Windkraftanlagen werde nicht nur die persönliche Wohnnutzung des Gebäudes eingeschränkt, sondern es sei auch mit einer Kündigung der jetzigen Mieterin zu rechnen, eine Neuvermietung erscheine mit der jetzigen Miete nicht möglich. Für die unmittelbar an das Wohngrundstück angrenzenden Flächen lägen bereits Anfragen von Interessenten für Freiflächenphotovoltaikanlagen vor. Sollten diese und die Windkraftanlagen realisiert werden, würde daraus eine Unverkäuflichkeit des Anwesens …… resultieren und damit eine faktische Wertminderung auf Null einhergehen. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 trug die Klägerin ergänzend zu Beeinträchtigungen durch Schattenwurf vor und meint, der Beklagte habe die tatsächlichen Gegebenheiten zum Schattenwurf nicht abschließend ermittelt. Mit diesem Vortrag sei sie auch nicht gemäß § 6 UmwRG ausgeschlossen, weil es genüge, wenn die Tatsachenkomplexe genannt würden, die für die Klagebegründung von Bedeutung seien. Es komme nicht darauf an, dass sie den Schattenwurf in ihrer Klagebegründung vom 21. September 2023 unter dem Gliederungspunkt „Zur optischen bedrängenden Wirkung“ problematisiert habe. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2024 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag zu von Windkraftanlagen ausgehenden Unfallgefahren für Menschen. Auch mit diesem Vorbringen sei sie nicht ausgeschlossen. Entgegen dem Wortlaut gelte die Präklusion des § 6 UmwRG nur für solches Vorbringen, das sich auf naturschutzrechtliche Aspekte beziehe. Der weite Wortlaut dürfe auf einem Redaktionsversehen beruhen. Die Klägerin beantragt, die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 31. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2023 (LFU714G20/2021/174 und 175) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Erwiderung auf den Widerspruchsbescheid. Vertiefend geht er darauf ein, dass eine unzumutbare optische Beeinträchtigung und eine erdrückende Wirkung durch die Windkraftanlagen nicht auf Grund der Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die Gesamtbeschattungsdauer am Immissionsort der Klägerin anzunehmen seien. Die Belästigungswirkung durch periodischen Schattenwurf durch die Drehbewegung der Rotorblätter und auch die auszugleichende Beeinträchtigung des Naturhaushalts seien mit der optischen Beeinträchtigung von Nachbarn durch das Bauwerk der Windkraftanlage nicht gleichzusetzen. Daraus könnten auch keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelannahme des § 249 Abs. 10 BauGB abgeleitet werden. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung komme ein Abwehranspruch der Klägerin nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten sei. Daran fehle es vorliegend. Mit der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen gingen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Klägerin einher. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Umfeld des im Außenbereich gelegenen Grundstücks generell mit der Errichtung von dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben zur Windenergienutzung rechnen müsse. Die Beigeladene erwidert wie folgt: Der in § 249 Abs. 10 BauGB angenommene Abstand sei hier deutlich unterschritten. Der Sachvortrag der Klägerin für das Vorliegen eines Ausnahmefalls sei irrelevant, weil die von ihr aufgeführten Umstände (Rotorgröße, geringfügig höhere Lage des Wohnhauses, ununterbrochene Sichtachse, Lage intensiv genutzter Räume, Wirkungen auf das Landschaftsbild, Auswirkungen durch periodischen Schattenwurf) zu den typischen Gegebenheiten zählen würden, die nach der Rechtsprechung keinen Ausnahmefall rechtfertigen. Der Wertverlust einer Immobilie sei kein Maßstab für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nach dem BImSchG. Die tatsächlichen Wirkungen der Windenergieanlagen, insbesondere durch Schallimmissionen bzw. periodischen Schattenwurf seien durch die Genehmigung geregelt und schädliche Umwelteinwirkungen seien ausgeschlossen. Die verbleibenden Auswirkungen habe die Klägerin hinzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Der Berichterstatter hat die Angelegenheit am 7. Mai 2024 mit den Beteiligten erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird Bezug genommen.