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Beschluss

5 KS 25/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0628.5KS25.21.00
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Leitsätze
1. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt.(Rn.51) 2. Ob durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt.(Rn.51) 2. Ob durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Eine Entscheidung konnte nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Die Klägerin ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit sie geltend macht, die genehmigten Windkraftanlagen verursachten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Lärm, Infraschall, Körperschall, Mikropartikel); der Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 – 7 B 19.08 –, juris Rn. 12). Das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen erscheint zumindest noch möglich. Nicht klagebefugt ist die Klägerin, soweit sie sich auf die Umfassungswirkung der Ortschaft beruft. Die Umfassungswirkung ist nach der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land; in Kraft seit dem 30. Oktober 2020) ein planungsrechtliches Abwägungskriterium, dem kein Drittschutz zukommt. Die Klägerin ist auch nicht klagebefugt, soweit sie die Verletzung öffentlicher Rechte geltend macht. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (Az.: 1 BvR 2656/18 u.a., juris) und die Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 verleihen der Klägern insoweit keine weitergehenden Klagerechte. Die Klage ist auch fristgerecht binnen der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. II. Unter Berücksichtigung des fristgerechten Klagevorbringens (1.) ist die Klage unbegründet (2). 1. Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG ist durch die Klageerhebung am 13. September 2021 in Gang gesetzt worden. Gemäß § 6 Satz 1 und 2 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 14). Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2023 – dieser wahrt die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht – ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als dieser den Tatsachenvortrag aus der Klageschrift vom 13. September 2021 und der ergänzenden Klagebegründung vom 22. November 2021 vertieft. 2. Die (Dritt-)Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Genehmigungsbescheide verstoßen nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. a. Das Wohngebäude der Klägerin in der A-Straße in A-Stadt ist durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 11). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Unabhängig davon, ob man den Bereich, in dem sich das Wohnhaus der Klägerin befindet, nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO als (faktisches) allgemeines Wohngebiet, nach § § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO als (faktisches) reines Wohngebiet oder als einen solchen einstuft, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Gemengelage) zu beurteilen ist, wird der Immissionsrichtwert nach der TA Lärm eingehalten. Die Wohnbebauung in A-Stadt wird in der Schallimmissionsberechnung des Ingenieurbüros ... Deutschland GmbH vom 10. Januar 2020 und der Ergänzung vom 21. Oktober 2020 durch die am Ortsrand von A-Stadt gelegenen Immissionsorten (IO) 16 und 18 repräsentiert. An diesen Immissionsorten werden mit 32,9 dB(A) (IO 16) und 33,8 dB(A) (IO 18) sogar die nächtlichen Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nr. 6.1 f) TA Lärm eingehalten. Das Wohnhaus der Klägerin ist noch ca. 640 m in südwestlicher Richtung vom Immissionsort 18 entfernt. Die Rüge der Klägerin, die Schallimmissionsberechnung sei unzureichend, greift nicht durch. Die vorliegende Schallimmissionsberechnung beruht auf einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, den LAI-Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016), die durch Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 in Schleswig-Holstein eingeführt worden sind, und der DIN ISO 9613-2, auf die in der TA Lärm Bezug genommen wird (siehe Schallimmissionsberechnung vom 10.01.2020, S. 2 f.). Entgegen der Darstellung der Klägerin hätte der genehmigte Windkraftanlagentyp nicht auch bei anderen Temperaturen als 10 Grad Celsius vermessen werden müssen. Nach dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 in Schleswig-Holstein sind in der Genehmigung die Oktav-Schalleistungspegel und ggf. weitere Werte wie Drehzahl und Leistung (Drehzahl und Leistung haben direkten Einfluss auf die Schallemission) bindend festzulegen. Infolgedessen schreiben auch die Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 jeweils in der Inhaltsbestimmung A.I.2.1 für den nächtlichen Betrieb die Leistung, die Rotordrehzahl und die Oktavschallleistungspegel fest. Die Temperaturen haben demnach nur insoweit Einfluss auf den Betrieb der Windkraftanlagen, als dass entweder früher oder später die zugelassene Rotordrehzahl erreicht wird; ist die Drehzahl erreicht, wird mit der Leistung auch die Schallemission angepasst. Mit dem Einwand, die Vorbelastung sei fehlerhaft ermittelt worden, dringt die Klägerin nicht durch. Ausweislich der Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 (WKA 1: S. 38 f.; WKA 2: S. 36 f.; WKA 3: S. 37 f.) wurde zunächst der Einwirkbereich der Anlagen ermittelt, indem anhand von Unterlagen und einer Ortsbegehung die Einstufung der vorhandenen Nutzung vorgenommen wurde. Die Ermittlung der Vorbelastung durch die bestehenden Windkraftanlagen basiert auf den von dem Beklagten bereitgestellten Daten. Durch voneinander unabhängige nochmalige Vorortbegehung durch den Beklagten und den Gutachter wurde festgestellt, dass alle relevanten Emissionsquellen in die Berechnung eingeflossen sind. Die Schallimmissionsberechnung vom 10. Januar 2020 berücksichtigt sodann als Vorbelastung insgesamt 50 Windkraftanlagen; die Auflistung der Anlagen mit Angabe der genehmigten und für die Berechnung angesetzten Schallleistungspegel findet sich im Anhang 13.2 (Schallquellen). b. Die Klägerin ist durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt. Gemäß den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016, S. 4) – eingeführt durch Erlass vom 31.01.2018 – kann davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Damit seien Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Diese Einschätzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt (vgl. Urt. d. Senats v. 23.11.2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 49; OVG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 B 1576/19 –, juris Rn. 29 ff.). c. Die Klägerin zeigt nicht substantiiert auf, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Körperschall, der über die Fundamente der Anlagen und den Erdboden ihr Grundstück betreffen könnte, zu erwarten sind. Ob durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33). Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren den diesbezüglichen Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist daher Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 177). Daran fehlt es. Die Klägerin hat mit Anlage zum Schriftsatz vom 24. Juni 2023 ein „Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen am Standort … …“ der IEL GmbH (Aurich) vom 21. April 2021 vorgelegt. Auch nach diesem Gutachten (S. 13) „liegen derzeit keine Hinweise dafür vor, dass eine solche Körperschallübertragung von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden stattfindet und zu einer Überschreitung der in Nr. 6.2 der TA Lärm definierten Immissionsrichtwerte führen kann.“ Die ebenfalls vorgelegte Baudynamische Untersuchung der RWTH Aachen vom 25. Januar 2017 betrifft ein Haus auf der … … in … (Nordrhein-Westfalen), nach der im konkreten Fall die Anhaltswerte gemäß DIN 4150-3:2016:12 für die beiden Richtungen eingehalten würden (Anlass der Untersuchung sei gewesen, dass die Anrainer aktuell erhöhte Schwingungen und leichte Schäden am Bauwerk festgestellt hätten, wobei vermutet worden sei, dass die Schwingungen durch die naheliegenden Windkraftanlagen verursacht worden seien). Aus dieser Untersuchung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unzumutbaren Körperschall durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgesetzt sein könnte. d. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass sie infolge der genehmigten Windkraftanlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch den Abrieb von Mikroplastikpartikeln von den Rotorblättern zu erwarten hat. Für Mikroplastik gibt es bislang keine einheitliche Definition. Unter Mikroplastik versteht man im Allgemeinen feste, wasserunlösliche Kunststoffpartikel oder Kunststofffasern, welche kleiner als 5 mm sind. Nach den Angaben des Umweltbundesamtes ist die gegenwärtige Informations- und Datenlage hinsichtlich der Erfassung des quantitativen Eintrags von Kunststoffen in den Boden zum Teil mit großen Unsicherheiten behaftet und vielfach ungenügend. Dies betreffe vor allem den Verbleib der Kunststoffe in der Umwelt/im Boden. Eine generelle Einschätzung der Wirkung von in der Umwelt tatsächlich vorhandenen Kunststoffmengen sei daher bislang nicht möglich (vgl. Umweltbundesamt, Kunststoffe in Böden, Texte 128/2021, November 2021, S. 2, 29, 33 – abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_128-2021_kunststoffe_in_boeden_0.pdf). Auch die Klägerin hat keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse benannt, welche ihre allgemeine Befürchtung einer gesundheitsgefährdenden Wirkung durch Mikroplastikpartikel stützen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO (für die Beigeladene) und auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO (für den Beklagten). Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen („Windpark …“). Die Klägerin bewohnt ein Wohnhaus in der A-Straße in A-Stadt (Kreis Dithmarschen). Unter dem 20. Januar 2020 beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs Nordex N 149 - 5,7 MW (Gesamthöhe jeweils 180 m) in den Gemeinden D-Stadt (WKA 1: Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung D-Stadt; WKA 2: Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung D-Stadt) und in … (WKA 3: Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung …) mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die geplanten Standorte befänden sich gemäß dem 2. Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum III in dem Vorranggebiet für Repowering PR3_DIT_103 östlich der Stadt A-Stadt. Im Gegenzug sollten sechs Altanlagen (fünf Anlagen in Büttel und eine Anlage in Barlt) zurückgebaut werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (Beiakten B und C zu 5 KS 20/21) verwiesen. Unter dem 26. Juni 2020 erhob die Klägerin Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machte geltend, die Anlagenstandorte lägen in einem Bereich, der schon extrem stark durch die Windenergienutzung vorgeprägt sei. Die Errichtung der geplanten Anlagen würde insbesondere aufgrund ihrer räumlichen Lage und ihrer Dimensionen und der damit einhergehenden Emissionen wie z.B. Schall/Lärm, Schlagschatten, Blitzlicht und optische Bedrängung zu einer Gefährdung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger von A-Stadt und Umgebung führen. Mit (drei) Genehmigungsbescheiden vom 24. März 2021 erteilte der Beklagte die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen. Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge wurden öffentlich bekannt gemacht und die Genehmigungstexte sowie die Entscheidungsunterlagen (Auslegungsexemplare ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) vom 27. April bis zum 10. Mai 2021 zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Klägerin legte am 9. Juni 2021 Widerspruch ein. Sie brachte vor, die geplanten Windkraftanlagen würde ihre Lebensqualität deutlich mindern. Die Schallbelastung sei bereits heute zu hoch. Der Infraschall der bestehenden Anlagen erzeuge schon jetzt bei vielen Bewohnern Schlaflosigkeit und Unruhezustände. Die optischen Beeinträchtigungen seien ebenfalls zu hoch. Zudem werde der Wert ihrer Wohnimmobilie und der umliegenden Flächen gesenkt. Ein Abstand von 1.000 m zur Ortschaft A-Stadt sei nicht eingehalten worden und die Umfassung der Ortslage A-Stadt sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Einfahrt zum Windpark am Kattrepler Fleet sei ein geschütztes Biotop, die freie Sicht auf die A-Stadtr Kirche aus Richtung Osten werde zerstört, das Schutzgut Landschaft sowie seine Naherholungsfunktion seien vollkommen falsch bewertet worden. Es werde ein unbelastetes Gebiet zerstört, der Repoweringeffekt sei nicht nachvollziehbar. Die Beigeladene habe bekundet, dass sie die Fundamente nicht zurückbauen könne, weil anderenfalls durch Ausspülungen verschiedene Grundwasserschichten nachhaltig miteinander verbunden würden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2021 zurückgewiesen. Das Wohnhaus in der A-Straße liege ca. 1.780 m westlich von der nächstgelegenen Windkraftanlage 1 entfernt. Das Gebiet, in dem sich das Haus befinde, werde als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Die Wohnbebauung in A-Stadt werde in der Schallimmissionsberechnung durch die am Ortsrand von A-Stadt gelegenen Immissionsorte 16 und 18 repräsentiert. Die Berechnungsergebnisse zeigten, dass die nächtliche Gesamtbelastung am Immissionsort 16 mit 32,9 dB(A) und am Immissionsort 18 mit 33,8 dB(A) den nächtlichen Richtwert von 40 dB(A) für Wohnnutzungen in allgemeinen Wohngebieten erheblich unterschreite. Diese Schallleistungspegel würden ausschließlich durch die Vorbelastung bestimmt. Die von der jeweiligen geplanten Anlage verursachte Zusatzbelastung unterschreite bereits an diesen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte um mehr als 12 dB(A) und könne daher als nicht relevant angesehen werden. Da das Wohnhaus der Klägerin vom Immissionsort 18 ca. 640 m in südwestlicher Richtung entfernt sei und sich damit noch weiter weg von den Windkraftanlagen befinde, liege dort die Lärm-Gesamtbelastung noch weiter unter dem maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert. Es liege auch keine Beeinträchtigung durch schädlichen Infraschall vor. Bei Abständen von mehr als 500 m erzeuge die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls. Die Beigeladene habe mit ihren Antragsunterlagen eine Schattenwurfberechnung der GL Garrard Hassan Deutschland GmbH vom 20. Dezember 2019 vorgelegt. Nach der vorliegenden Schattenwurfberechnung lasse sich für das Wohnhaus der Klägerin eine mögliche Gesamt-Beschattungsdauer von maximal 5 bis 10 Stunden pro Jahr und 10 bis 20 Minuten pro Tag ermitteln. Damit würden die Anhaltswerte von maximal 30 Stunden pro Kalenderjahr bzw. 30 Minuten pro Tag erheblich unterschritten. Eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen sei nicht gegeben; der Abstand zum Wohnhaus der Klägerin betrage mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (180 m x 3 = 540 m). Der Einzelne habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung seiner Immobilie als Folge des zulässigen Gebrauchmachens von der einem Dritten erteilten Genehmigung bewahrt zu werden. Der angeführte Abstand von 1.000 m sei ein Planungsabstand bei der Ausweisung von Windenergieflächen, der keinen Drittschutz vermittele. Auch durch die übrigen angeführten Belange Biotop-Schutz, Fundamentrückbau, Umfassung der Ortslage A-Stadt, freie Sicht auf die A-Stadtr Kirche, Landschaftsschutz, Repowering und eine Beeinträchtigung der Weitsicht durch die Anlagen sei die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 13. August 2021 zugestellt. Die Klägerin hat am 13. September 2021 Klage erhoben. Die Klägerin bringt vor, die Schallprognose sei unzureichend. Ihr Wohnhaus stehe in einem faktischen reinen Wohngebiet; das Gebiet hätte auch als reines Wohngebiet ausgewiesen werden müssen. Die Vorbelastung durch zahlreiche Windkraftanlagen sei nicht berücksichtigt worden. Der genehmigte Windkraftanlagentyp sei lärmtechnisch bei ca. 10 Grad Celsius vermessen worden; kalte Luft sei aber sehr viel dichter und führe indirekt zu einer signifikant höheren Leistung. Insbesondere nachts, wo der Schutzstatus am höchsten sei, könne auch die potentielle Schallbelastung bei niedrigen Temperaturen sehr hoch sein. Zum Infraschall würden keine Messungen in den Räumen Betroffener durchgeführt. Hinzu komme die Besonderheit des von einer Windkraftanlage ausgehenden Körperschalls, der sich im Erdreich weit über 100 m ausbreiten könne. Hinsichtlich einer Entlastung hätte die Beigeladene entsprechende Untersuchungen vorlegen müssen, z.B. ob Schwingungstilger vorgesehen und sogar notwendig seien. Sie – die Klägerin – sei auch betroffen durch Mikropartikel infolge der Erosion der Oberflächen der großflächigen Rotorblätter. Im Hinblick auf die Erweiterung subjektiver Klagerechte zum Schutz öffentlicher Güter im Sinne von Art. 20a GG durch das Bundesverfassungsgericht, unterstützt durch Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsprozess nur noch eine Instanz mit anwaltlicher Vertretung wahrgenommen werden dürfe, werde davon ausgegangen, dass auch öffentliche Rechte gerügt werden könnten. Die Umfassung der Ortslage A-Stadt sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid (BImSchG) des LLUR mit Datum vom 24. März 2021, Az.: LLUR 714 G 10/2019/080-082/A. in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 für drei Windenergieanlagen mit ca. 180 m Gesamthöhe im Gebiet der Stadt A-Stadt, zwei in D-Stadt und eine in …, zugunsten der D. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend, zu dem Einwand der temperaturabhängigen Leistungs- und Schallentwicklung sei auf die jeweilige Inhaltsbestimmung A.I.2.1 der Genehmigungsbescheide verwiesen, die für den nächtlichen Betrieb den Betriebsmodus, die Leistung, die Rotordrehzahl und die Oktavschallleistungspegel festschrieben. Die Temperaturen hätten folglich (nur) insoweit Einfluss auf den Betrieb der Windkraftanlagen, als dass entweder früher oder später die zugelassene Rotordrehzahl erreicht werde. Sei die Drehzahl erreicht, werde die Leistung und somit auch die Schallemission angepasst. Da die Rotordrehzahl in den Genehmigungsbescheiden festgelegt worden sei, um die Schallimmissionswerte zu begrenzen, und die Windkraftanlagen nach den Vorgaben aus den Genehmigungsbescheiden entsprechend programmiert würden, seien temperaturabhängige Überschreitungen der Schallimmissionswerte ausgeschlossen. Die geltend gemachte Umfassung der Ortslage sei ein bauplanungsrechtlicher Belang ohne Drittschutzwirkung. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Eine Verletzung von subjektiven Rechten der Klägerin sei nicht möglich, da das Grundstück der Klägerin zu weit vom Standort der genehmigten Windenergieanlagen entfernt sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. In der Schallimmissionsberechnung des Ingenieurbüros ... Deutschland GmbH vom 10. Januar 2020 und der Ergänzung vom 21. Oktober 2020 sei das Wohnhaus der Klägerin nicht explizit als Immissionsort angeführt worden. Der zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der Windkraftanlagen gelegene Immissionsort sei jedoch der IO 18 (Neubaugebiet …). Auch dieser Immissionsort wird vom Gutachter hinsichtlich seiner Schutzbedürftigkeit als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Nach dem Gutachten würden die maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte an diesem Immissionsort IO 18 nicht überschritten. Nachts sei dort eine Gesamtbelastung von 34 dB(A) zu erwarten, sodass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) deutlich unterschritten werde. An der Richtigkeit der Schallimmissionsberechnung bestünden keine Zweifel; die Vorbelastung sei zutreffend berücksichtigt worden. Die von der Klägerin angeführte vorgebliche Nichtberücksichtigung von besonderen Wetterbedingungen sei nicht notwendig und für die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsbescheide irrelevant. Es bestünden nach derzeitigem Stand der Wissenschaft keine Anhaltspunkte dafür, dass von Windkraftanlagen für den Menschen schädliche Infraschallimmissionen ausgingen. Der Vortrag der Klägerin zu einer Gefährdung durch Mikropartikel, die beim Abrieb der Rotoren der Windenergieanlagen der Beigeladenen aufträten, sei konstruiert. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass es zu entsprechenden Emissionen durch den Betrieb von Windenergieanlagen komme und diese gar die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung am Wohnhaus der Klägerin - in erheblicher Entfernung – überschreiten könnten. Für eine pauschale Geltendmachung öffentlicher Rechte mangele es an einer Rechtsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A zu diesem Verfahren und die Beiakten B bis E zu 5 KS 20/21) sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.