OffeneUrteileSuche
Urteil

22 D 200/24.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0825.22D200.24AK.00
69Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem von ihnen selbst genutzten Wohnhaus samt landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb bebauten Grundstücks Gemarkung B., Flur 6, Flurstücke 46, 48 und 53 mit der Anschrift X.-straße 5 im Außenbereich von V. südwestlich des Ortsteils B.. Auf ihrem Grundstück vermieten sie auch einige Ferienwohnungen und verfügen zur Trinkwasserversorgung über eine eigene Quellsammelanlage. Ferner bewirtschaften sie insgesamt 6 ha Grünland. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwölf Windenergieanlagen allein hinsichtlich der dortigen WEA 4 und 11, deren geplante Standorte nach einer Messung mit TIM-online circa 1.300 m (WEA 11) bzw. 1.900 m (WEA 4) südwestlich ihres Wohnhauses liegen. Nach eigenen Angaben der Kläger befindet sich ihr Grünland in circa 1.500 m Luftlinie zu der nächsten Windenergieanlage. Am 14. Oktober 2022 beantragte die Beigeladene im Rahmen des Projekts „Windpark V.“ bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwölf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 EP5 E3 mit einer Nabenhöhe von 166,6 m, einem Rotordurchmesser von 160 m und einer Nennleistung von 5.560 kW südlich der Ortsteile N. und B. - darunter die WEA 4 und 11 auf den Grundstücken Gemarkung N., Flur 6, Flurstücke 135, 149, 150, 199, 261 und 298. Dieser Windpark liegt mittlerweile innerhalb eines Windenergiebereichs (07.11.WEB.009) der 19. Änderung des Regionalplanes J. - Teilabschnitt Kreis O. und W.. Bestandteil der Antragsunterlagen ist unter anderem ein Schalltechnisches Gutachten der H. Z. GmbH vom 27. Juni 2022 (Bericht Nr. 22-1-3047-0000-NM). Danach ergibt sich für den Immissionsort C (X.-straße 5) eine Zusatzbelastung von 39,1 dB(A) sowie eine Gesamtbelastung von 39,2 dB(A) (dort Seite 25). Daneben fügte die Beigeladene ihrem Antrag ein hydrogeologisches Gutachten - Gefährdungsabschätzung - der F. L. Ingenieure GmbH von August 2022 bei. Dieses schließt eine Fotodokumentation zur Geländebegehung am 2. August 2022 ein und kommt zu dem Fazit, dass durch die Einhaltung der empfohlenen Schutzmaßnahmen, der gesetzlichen Vorgaben zum allgemeinen und technischen Gewässerschutz sowie der Gebote der besonderen Sorgfalt die Schutzfähigkeit für die bestehende Trinkwassergewinnung erreicht werden könne (dort Seite 19). Ferner umfassen die Antragsunterlagen unter anderem eine „Detaillierte hydrogeologische Betrachtung des geplanten Standorts WEA11 im Windpark V.“ der F. L. Ingenieure GmbH vom 15. Februar 2023 sowie ein Brandschutzkonzept der Dipl.-Ing. K. U. vom 16. Juli 2021. Auf Antrag der Beigeladenen vom 18. Oktober 2022 führte der Beklagte das Genehmigungsverfahren als Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Die untere Wasserbehörde des Beklagten nahm mit Schreiben vom 10. Januar 2023 und vom 4. März 2024 zu dem Vorhaben Stellung. Mit Bescheid vom 30. August 2024, öffentlich bekanntgemacht am 5. September 2024 und ausgelegt bis zum 19. September 2024, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwölf Windenergieanlagen jeweils des Typs Enercon E-160 EP5 E3 mit den genannten technischen Daten für die Standorte südlich der Ortsteile N. und B. - darunter die WEA 4 und 11 auf den Grundstücken Gemarkung N., Flur 6, Flurstücke 135, 149, 150, 199, 261 und 298. Dem Bescheid ist unter Ziffer III. eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Unter anderem traf der Beklagte unter Ziffer III.3.1 ff. Regelungen zum Lärmschutz. Danach gelten unter anderem gemäß Ziffer III.3.2 für die Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr unterschiedliche Betriebsmodi. Ziffern III.3.3 und III.3.4 sehen eine Aufschiebung des Nachtbetriebs vor, bis das Schallverhalten des Anlagentyps Enercon E-160 EP5 E3 durch eine FGW-konforme Vermessung an der Anlage selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt wird. Die Anlagen dürfen nach Ziffer III.3.8 keine Ton- oder Impulshaltigkeit gemäß den Vorgaben der TA Lärm aufweisen. Ziffer III.3.10 legt konkrete Immissionsrichtwerte für einzelne Immissionsaufpunkte fest. Unter diesen findet sich auch als „IO C“ das Wohnhaus der Kläger („X.-straße 5“) mit Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Darüber hinaus enthält der Bescheid unter Ziffer III.5.1 bis III.5.9 Regelungen zum Brandschutz sowie unter Ziffer III.7.1 bis III.7.27 Nebenbestimmungen und Hinweise zum Gewässerschutz. Die Nebenbestimmungen zum Gewässerschutz treffen insbesondere ausdrücklich Regelungen bezüglich der WEA 11 (Ziffer III.15 und III.16) und legen fest, dass das hydrogeologische Gutachten der F. L. Ingenieure GmbH von August 2022 und die dort genannten Schutzbestimmungen zu beachten und umzusetzen sind (Ziffer III.7.17). Die Kläger haben am 7. Oktober 2024 Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 30. August 2024 allein hinsichtlich der WEA 4 und 11 erhoben. Sie tragen vor: Das genehmigte Vorhaben betreffe sie mehrfach und unmittelbar subjektiv. Dies gelte zunächst mit Blick auf Unfallgefahren. Zwar sei eine Gefährdung für sie durch Trümmerflug nach den gegebenen Entfernungen ausgeschlossen, anderes ergebe sich aber im Falle eines Brandes der beiden Anlagen. Durch den Brand entstünden aus den Carbonverbundstoffen toxische Mikropartikel, die lungengängig und krebserregend seien. Auch ergebe sich eine visuell bedrängende Wirkung aufgrund der Vielzahl der Anlagen und deren Höhe einschließlich der 80 m langen Rotoren. Der Körperschall sei trotz einer Gesamtanlagenbelastung von 66,72 MW nicht ermittelt worden. Vibrationen bzw. Schwingungen seien betriebsimmanent und folglich als unabdingbare Voraussetzung des Betriebs der Anlagen zu untersuchen. Die ihnen drohende Lärmbelastung sei ebenfalls unzureichend ermittelt worden. Sowohl die Schallimmissionsprognose als auch die Herstellerangaben beruhten auf der Annahme, dass eine Windenergieanlage eine Punktquelle darstelle. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr sei von einer flächenhaften Schallausbreitung auszugehen, wobei der Lärm in der oberen Hälfte bzw. im oberen Drittel des Rotors entstehe. In diesem Zusammenhang sei auch der mögliche Verzicht auf die Durchführung einer Abnahmemessung nach der Nebenbestimmung unter Ziffer III.3.6 Satz 5 zu beanstanden. Gleiches gelte für die fehlende Berücksichtigung der erhöhten Luftdichte bei kalten Temperaturen sowie den Umstand, dass die Grundlagen des Interimsverfahrens mittlerweile überholt seien. Darüber hinaus werde ihre Trinkwasserversorgung gefährdet, weil insbesondere die WEA 11 in einem nicht genügenden Abstand zum Trinkwassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „G.“ innerhalb des zukünftigen Wasserschutzgebiets „X.-straße“ geplant sei. Die Herren Y. und P., die mit E-Mail vom 12. Februar 2024 insoweit keine Bedenken mehr geäußert hätten, sprächen nicht für alle von der Brunnenversorgung betroffenen Anwohner. Das hydrogeologische Gutachten sei in weiten Teilen unvollständig und werde den technischen Anforderungen nicht gerecht. Dies betreffe zunächst die Auswirkungen des Körperschalls der Anlagen durch den Boden auf die Quelle und ihr Umfeld einschließlich einer möglichen Austrocknung als Folge. Ferner ergäben sich Kontaminationen durch den Abrieb von Mikropartikeln an den Rotorblättern. Aufgrund der Toxizität insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol A (BPA) sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden und das Grundwasser mit toxischem Mikroplastik kontaminiert seien. Dies betreffe nicht den Aspekt der Vorsorge, sondern die Gefahrenabwehr. Zumindest müsse ein strenges Monitoring einschließlich der Entnahme von Bodenproben installiert werden. Gleichfalls seien die Regelungen zur Entsorgung der Rotoren zur Verhinderung eines ungehinderten Austritts von Mikropartikeln wie BPA in die Umgebung unzureichend. Des Weiteren befürchteten sie mikroklimatische Auswirkungen des Betriebs der geplanten Anlagen in Form von physikalisch-meteorologischer Trocknung der Böden auf der Lee-Seite durch Luftverwirbelungen. Es könne als gesichert gelten, dass Windparks das lokale Klima veränderten. Der Betrieb der Anlagen sei auch rücksichtslos, weil er insbesondere ihren landwirtschaftlichen Betrieb sowie ihre Vermietung von Ferienwohnungen als Existenzgrundlage bedrohe. Im Übrigen leisteten Windenergieanlagen ohnehin faktisch keinen bzw. allenfalls einen geringen Beitrag zum Klimaschutz und seien kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Energieversorgung. Mit Schriftsätzen vom 20., 21. und 22. August 2025 tragen die Kläger weiter vor, die Errichtung der in Rede stehende Anlagen sei mit Geländeverschiebungen und neuen Schotterflächen verbunden, was zu einer Austrocknung des Gebiets im Bereich der Wassergewinnungsanlage „G.“ führe. Ferner gefährde auch die vermehrte Blitztätigkeit die Wassergewinnungsanlage und die Gewinnungsfläche als solche und könne über die Wasserleitung letztlich auch die Kläger erreichen. Liege eine Windenergieanlage in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets, seien nach dem Windenergieerlass für Nordrhein-Westfalen von 2018 besonders strenge Anforderungen zu beachten. Aus aktuellen Berichten zur Versorgungssicherheit lasse sich schließen, dass § 2 EEG ein Willkürparagraf und verfassungswidrig sei. Im Übrigen weiche die für die WEA 11 tatsächlich eingeebnete bzw. fundamentierte Fläche in ihrer Größe von der Genehmigung erheblich ab. Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2024 für zwölf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-160 EP5 E3 mit einer Nennleistung von 5.560 kW und einer Gesamthöhe von circa 247 m allein hinsichtlich der WEA 4 und der WEA 11 (Gemarkung N., Flur 6, Flurstücke 135, 149, 150, 199, 261 und 298) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die durch die Kläger erhobenen Einwendungen seien nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichts bereits entkräftet. Angesichts der Entfernung des Wohnhauses der Kläger zu den WEA 4 und 11 gingen von dem genehmigten Vorhaben keine Unfallgefahren aus. Rein abstrakte Gefahren genügten insoweit nicht. Auch bestehe in Anbetracht dessen keine optisch bedrängende Wirkung der beiden Anlagen. Allein die Anzahl der geplanten Anlagen genüge insofern ohnehin nicht. Die Kläger seien auch nicht aufgrund von Körperschall, Infraschall oder tieffrequentem Schall in ihren Rechten verletzt, was sich ebenfalls nach der Rechtsprechung des Gerichts ergebe. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch das Vorhaben aufgrund von Lärm sei nicht festzustellen. Die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm seien eingehalten. Im Übrigen berühre der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung lediglich öffentliche Interessen und keinen Individualschutz. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen der Kläger zu dem Thema Mikroplastik seien abstrakt und beträfen nicht die Rechte der Kläger. Gleiches gelte für Aspekte der mikroklimatischen Auswirkungen (Stilling) und die Sinnhaftigkeit der Energiewende. Schließlich hätten die Kläger auch eine Verletzung ihrer wirtschaftlichen Grundrechte nicht substanziiert. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Ob die als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthafte Klage überhaupt zulässig - insbesondere die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen - ist, ist zwar angesichts der ganz erheblichen Entfernung der in Rede stehenden WEA 4 und 11 zum Wohnhaus der Kläger auch mit Blick auf die - im Wesentlichen ohnehin dem Hypothetischen zuzuordnenden - wasserrechtlichen Einwände mindestens zweifelhaft, bedurfte hier indes keiner abschließenden Prüfung. Denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 30. August 2024 hinsichtlich der WEA 4 und 11. Die Genehmigung verletzt sie insoweit nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.). 1. Es besteht keine Beeinträchtigung nachbarschützender Belange der Kläger im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Genehmigung der WEA 4 und 11 ruft für die Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (dazu a)) oder Immissionen durch Infraschall, tieffrequenten Schall oder Körperschall (dazu b)) hervor. Gleiches gilt für die Kläger mit Blick auf sonstige Gefahren bzw. erhebliche Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Gefährdungen ihrer Trinkwasserversorgung (dazu c) oder Brandgefahren (dazu d)). Hinsichtlich der von den Klägern weiter angeführten Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist demgegenüber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar schon grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11, Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 9 ff., und vom 16. Januar 2009 ‑ 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 35, vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 29 f., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N., Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 33. Ferner besteht im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Veranlassung, auf die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Klagebegründung vom 16. Dezember 2024 sowie im Schriftsatz vom 21. August 2025 aufgeführten - allenfalls - rechtspolitischen Erwägungen zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, die sie als „Stellungnahme bzw Entgegnung zur Begründung zu § 2 EEG“ zusammengefasst haben, näher einzugehen. Gleiches gilt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes - einschließlich § 5 WindBG (Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte) - für den Vortrag in der Klagebegründung vom 16. Dezember 2024, dass die Flächenbeitragswerte - seinerzeit „bereits überschritten“ seien. Unbeschadet dessen hat dies weder Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der bereits vor circa einem Jahr erteilten Genehmigung noch führte eine - hier einmal fingierte - Rechtswidrigkeit auf subjektive Rechte der Kläger. Entgegen der Auffassung der Kläger ist § 2 EEG - worauf es hier indes aber ohnehin nicht ankäme - auch nicht verfassungswidrig, sondern wird gerade durch das Bundesverfassungsgericht als Vorschrift anerkannt, die das Gewicht der Windenergienutzung in der Abwägung weiter verstärkt. Der Ausbau der Nutzung der Windkraft leistet danach einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels. Um das verfassungsrechtlich maßgebliche Klimaschutzziel zu wahren, die Erderwärmung bei deutlich unter 2,0 °C, möglichst 1,5 °C anzuhalten, müssen erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windkraftnutzung beitragen soll. Zugleich unterstützt dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung. Er trägt zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom bei und verringert überdies die Abhängigkeit von Energieimporten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, BVerfGE 163, 1 = juris Leitsatz 3 und Rn. 79, und vom 23. März 2022 ‑ 1 BvR 1187/17 -, BVerfGE 161, 63 = juris Leitsatz 3 und Rn. 103 ff.; ebenso OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 38, und vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53 = juris Rn. 361 f., Beschluss vom 19. August 2022 ‑ 22 B 705/22.AK -, ZNER 2022, 517 = juris Rn. 46 f. a) Die Kläger sind nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Vorhaben ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Für das im Außenbereich gelegene Wohngrundstück der Kläger betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 43, vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64; Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21. Die Richtwerte werden auf dem Grundstück der Kläger hinreichend sicher eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose der H. Z. GmbH vom 27. Juni 2022 (dort Seite 25) wird am Wohnhaus der Kläger (Immissionsort C, X.-straße 5) der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) mit einer Gesamtbelastung von 39,2 dB(A) deutlich unterschritten. Die Schallimmissionsprognose liegt auch „auf der sicheren Seite“. Soweit die Kläger einwenden, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 53, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 135, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20 (dem Prozessbevollmächtigten der Kläger jeweils bekannt). Ferner betrifft die von den Klägern angegriffene Nebenbestimmung zur Abnahmemessung unter Ziffer III.3.6 Satz 5 die der Genehmigungserteilung nachgelagerte Ebene der behördlichen Kontrolle bzw. Überwachung. Sie gibt dagegen keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 56, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823 = juris Rn. 31. Ungeachtet dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Genehmigungsbehörde - wie hier der Beklagte nach Ziffer III.3.6 Satz 5 der Genehmigung - bei Vorliegen einer Dreifachvermessung auf eine Abnahmemessung verzichtet. Die Entscheidung zugunsten einer Abnahmemessung ist in diesem Fall fachlich nicht geboten. Dies entspricht insbesondere den Hinweisen zum „Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (Stand 30. Juni 2016, dort: Ziffer 4.4). Im Übrigen ist die Genehmigungsbehörde auch bei Verzicht auf die Forderung einer anlasslosen Messung unmittelbar in der Genehmigung nicht gehindert, Nachbarbeschwerden, die erfahrungsgemäß gehäuft in der ersten Betriebsphase von Windenergieanlagen auftreten, als Anlass für eine Überwachungsmessung zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 58, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 66; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 350 f., unter der Überschrift „immissionsschutzrechtliche Überwachung“. Schließlich sind die grundlegenden Einwände, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch in diesem Verfahren gegen das zur Berechnung der Schallimmissionsprognose angewendete Interimsverfahren erhoben hat, aus Sicht des Senats weiterhin nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 103 ff., vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 61, vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 122 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 50 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, RdE 2024, 475 = juris Rn. 47 f., und vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff., Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 19 (dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28. Eine fachwissenschaftliche Plausibilisierung ihrer Auffassung, das Interimsverfahren lege fälschlicherweise die Rotornabe als punktförmige Quelle und nicht die Lärmentwicklung an den Rotorblättern bzw. deren Spitzen zu Grunde, weshalb der Schallimmissionsprognose richtigerweise ein um die Länge des Rotorblatts (hier 80 m) verringerter Abstand zu ihrem Grundstück zu Grunde zu legen sei und es sich ferner um eine Flächenschallquelle handele, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Die Unterscheidung von Punkt- und Flächenschallquellen geht nicht auf das Interimsverfahren zurück, sondern findet sich vielmehr in Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm an mehreren Stellen verweist. Danach gelten die zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punktquellen emittiert wird. Davon zu unterscheiden sind ausgedehnte Schallquellen, wie z. B. Straßen- oder Schienenverkehr oder ein Industriegelände (das mehrere Anlagen oder Werke mit innerbetrieblichem Verkehr umfassen kann). Solche Flächenquellen sind durch mehrere Einzelschallquellen darzustellen, von denen jede eine bestimmte Schallleistung und Richtcharakteristik aufweist. Darum geht es hier nicht. Hinzu kommt, dass das in der DIN ISO 9613-2, Nr. 5, vorgeschriebene Berechnungsverfahren entsprechend dem Worst Case-Ansatz auf der Annahme von Mitwindausbreitungsbedingungen beruht, weil dabei ‑ anders als bei Querwind ‑ nach dem forschungsbasierten Erkenntnisstand mit den höchsten Immissionen zu rechnen ist. Bei der dem Vortrag der Kläger zugrundeliegenden Annahme, dass die Rotorblätter zum Immissionsort zeigen und so näher an diesen heranreichen, können indessen weder Mit- noch Gegenwindbedingungen vorliegen, weil eine solche Rotorstellung nur bei Querwind in Betracht kommt. Ausgehend davon wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 108; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl 2023, S. 124 insbes. unter Hinweis auf die sog. Uppenkamp-Studie aus dem Jahr 2014. Ungeachtet dessen ist nach den gegebenen Verhältnissen ohnehin nicht erkennbar, dass das von den Klägern postulierte Heranrücken der Schallquelle an ihr Grundstück um 80 m zu einer Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte führen könnte, die nach der - wie ausgeführt - belastbaren Prognose deutlich - auch nachts um nahezu 6 dB(A) - unterschritten werden. b) Auch sind die Kläger nicht aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall durch die Genehmigung der WEA 4 und 11 in ihren Rechten verletzt. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und - soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte ist geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 4 ff., vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 78 ff., vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Sämtliche Studien, die die Kläger aufgeführt haben oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 ‑ 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 80, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris. Das gilt jedenfalls für Abstände von mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Kläger nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1; Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Sie zeigen auch nicht auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihre Grundstücke durch Körperschall zu erwarten wären. Ihre diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt, zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 73, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 82, vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 61 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f., und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 11 ff., und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 8 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 ‑ 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen von Infraschall, der in Gebäuden durch bodengeleiteten Körperschall erzeugt wird, anders zu bewerten sein könnten als diejenigen von luftgeleitetem Infraschall. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 77, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 86, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, RdE 2024, 475 = juris Rn. 59 ff., Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 22. (dem Prozessbevollmächtigten der Kläger jeweils bekannt). Dass es selbst bei länger andauernden Starkwindphasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den auf die Hauswände treffenden Körperschall kommen könnte, liegt mindestens fern und wird durch die wortreichen Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Kläger gerade nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2024 - 22 D 68/23.AK -, juris Rn. 82 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. April 2025 - 7 B 25.24 -, juris, und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N. Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Körperschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon in dem Wohnhaus der Kläger ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln. Vgl. ausführlich zum Ganzen auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 38 ff. („keine deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche durch die Windenergieanlagen in Innenräumen in mehr als 700 m Entfernung zu erwarten“), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris Rn. 14 ff. c) Die von den Klägern heraufbeschworenen Gefahren einer Verunreinigung bzw. Austrocknung des Grundwassers - und infolge dessen ihrer privaten Trinkwasserversorgung - im Zusammenhang mit dem Bau, dem Betrieb sowie der Entsorgung der genehmigten WEA 4 und 11 führen ebenfalls nicht auf eine Verletzung in ihren Rechten. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass eine Grundwassergefährdung als solche keinen Drittschutz vermittelt, sondern allenfalls, soweit sie sich auf die Trinkwasserversorgung der Kläger durch ihre Quellsammelanlage mit der Folge auswirken kann, dass die Versorgungssicherheit konkret beeinträchtigt erscheint. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 36. Zu den Schutzgütern des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gehört auch das Wasser. Geschützt wird das Wasser insbesondere vor Qualitätsminderungen entweder durch Immissionen von Luftverunreinigungen sowie vor allem durch unmittelbares Einleiten von Schadstoffen. Letzteres kann eine sonstige Gefahr oder erheblicher Nachteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein, sofern man es nicht als Emission begreift. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 38, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 38; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, Werkstand 106. EL Januar 2025, § 5 BImSchG Rn. 78. Insoweit kann ein Dritter einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Gefährdungen seines Trinkwasserbrunnens durch eine Beeinträchtigung des Grundwassers geltend machen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 40, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 40; OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Juli 2024 - 5 MB 16/23 -, juris Rn. 14, 16; VG Minden, Urteil vom 15. Juli 2020 - 11 K 3616/19 -, juris Rn. 153 f. Es muss allerdings eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 -, NuR 2015, 63 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 42, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 42, Beschluss vom 18. April 2024 - 22 B 194/24.AK -, NWVBl. 2024, 387 = juris Rn. 49 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. März 2015 - 10 S 1169/13 -, juris Rn. 39, m. w. N.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, 106. EL Januar 2025, § 5 BImSchG Rn. 126. An einer Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne fehlt es hingegen bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotenzial besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 12 f., und vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 = juris Rn. 16, sowie Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 -, NuR 2015, 119 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 44, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 44, und vom 20. Januar 2025 - 22 D 151/23.AK -, juris Rn. 97. Ist der Gefahrenverdacht durch Tatsachen (noch) nicht hinreichend belegbar ‑ insbesondere bei unklarer Prognose über die Entwicklung der Umstände - oder ist der mögliche Schaden nur gering, greift nicht die Vermeidungs-, sondern die (nicht drittschützende) Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nicht vom Betreiber gefordert werden kann insbesondere ein völliger Ausschluss jeglicher denkbarer Risiken. Als praktisch unvermeidbar und gesetzlich akzeptiert bleibt namentlich ein gewisses „Restrisiko“ hinzunehmen. Das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen muss also nicht denknotwendig ausgeschlossen werden; dies wäre auch deshalb nicht möglich, weil sich schädliche Umwelteinwirkungen kaum je mit völliger Sicherheit ausschließen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 46, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 46; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, 106. EL Januar 2025, § 5 BImSchG Rn. 61. Vielmehr müssen solche Risiken (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 48, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 48, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BauR 2002, 1507 = juris Rn. 11, m. w. N. Dagegen greift nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz nach § 48 WHG analog, wonach ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Wasserversorgung anzulegen wäre. Es geht hier nicht um eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, weshalb § 48 WHG nicht anwendbar ist. Gegenstand der angegriffenen Genehmigung ist eine immissionsschutzrechtliche Erlaubnis, bei der als Schutzgut auch das Grundwasser zu beachten ist, deren Gegenstand - im Unterschied zu § 48 WHG - nicht das Einleiten von Stoffen ist. Es besteht auch kein Anlass für eine analoge Anwendung. Wegen des Schutzes durch § 5 Abs. 1 BImSchG besteht schon keine Regelungslücke. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 50, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 50; siehe in diesem Zusammenhang auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Juli 2024 - 5 MB 16/23 -, juris Rn. 14, 16; VG Minden, Urteil vom 15. Juli 2020 - 11 K 3616/19 -, juris Rn. 153 f. Zudem entfaltet § 48 WHG keine Schutzwirkung zugunsten Privater. Drittschutz ist auch im Wasserrecht nur über das Rücksichtnahmegebot denkbar. Erforderlich für eine Beeinträchtigung der Rechte der Kläger ist danach eine konkrete, durch Tatsachen hinreichend „verdichtete“ Gefahr für ihre Trinkwasserversorgung. Die Berufung auf theoretische oder bloß abstrakte Risiken genügt nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 52, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 52, sowie allgemein Beschluss vom 18. April 2024 ‑ 22 B 194/24.AK -, NWVBl. 2024, 387 = juris Rn. 49 f., m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist hier keine konkrete Gefährdung der Kläger bzw. ihrer Quellsammelanlage durch die Genehmigung der WEA 4 und 11 zu erkennen. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30. August 2024 beinhaltet unter Ziffer III.7.1 bis III.7.27 zahlreiche Nebenbestimmungen und Hinweise zum Gewässerschutz. Diese befassen sich nicht nur mit Schutzmaßnahmen während der Errichtung, sondern auch mit solchen während des Betriebs und des Rückbaus der genehmigten Anlagen. In diesem Zusammenhang nehmen die Nebenbestimmungen unter den Ziffern III.7.15 bis III.7.16 die WEA 11 mit Blick auf Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten bzw. Erdarbeiten zur Fundamentierung ausdrücklich in Bezug. Ziffer III.7.17 hält zusätzlich fest, dass das hydrogeologisches Gutachten - Gefährdungsabschätzung - der F. L. Ingenieure GmbH von August 2022 und die dort genannten Schutzbestimmungen zu beachten und umzusetzen sind. Ausweislich der Stellungnahme des Fachdienstes Wasserwirtschaft des Beklagten vom 4. März 2024 gehen die Nebenbestimmungen unter den Ziffern III.7.15 bis III.7.16 unmittelbar auf die „Detaillierte hydrogeologische Betrachtung des geplanten Standorts WEA11 im Windpark V.“ der F. L. Ingenieure GmbH vom 15. Februar 2023 zurück, die ein Multibarriereschutz-System installiert. Die Kläger setzen dem nichts Substanzielles entgegen. Sie konzentrieren sich mit ihrer Klagebegründung vom 16. Dezember 2024 im Wesentlichen darauf, den Ausschluss jeglichen - auch nur theoretischen - Risikos einzufordern. Dabei unterziehen sie sich nicht der Mühe einer detaillierten Auseinandersetzung mit den genannten fachgutachterlichen Stellungnahmen der F. L. Ingenieure GmbH, die ebenfalls als Anlage A-1 zum Gutachten von August 2022 eine Fotodokumentation zur Geländebegehung am 2. August 2022 - einschließlich der Standorte der geplanten WEA 4 und 11 - umfasst. Danach wurden insbesondere auch die Fließrichtungen des anfallenden Niederschlagswassers und damit die Entwässerung entsprechend der Geländemorphologie an diesen Standorten im Einzelnen untersucht. Der Vortrag der Kläger, die für die WEA 11 tatsächlich eingeebnete bzw. fundamentierte Fläche sei überdimensioniert, führe zu erheblichen Beeinträchtigungen der Kläger („kausale Auswirkungen auf die subjektiven Rechtsposition der Kläger“, Fehler im Original) und weiche in ihrer Größe von der Genehmigung ab, ist schon deshalb unerheblich, weil Gegenstand der hiesigen Klage allein die Genehmigung vom 30. August 2024 mit den dort vorgesehenen Dimensionierungen der Anlagen ist. Dementsprechend betrifft der genannte Einwand der Kläger in der Sache die Ebene der behördlichen Überwachung bzw. Kontrolle wegen einer etwaigen genehmigungsabweichenden Bauausführung. Er lässt die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Genehmigung vom 30. August 2024 als solche dagegen unberührt. Im Übrigen ist aber auch nicht nachvollziehbar, inwiefern angesichts der eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen - insbesondere mit Blick auf die „Detaillierte hydrogeologische Betrachtung des geplanten Standorts WEA11 im Windpark V.“ vom 15. Februar 2023 - die Wassergewinnung der Wassergewinnungsanlage „G.“ durch die für die WEA 11 benötigten Grundflächen konkret gefährdet sein sollte. Dementsprechend konnte der Beweisantrag zu 1. der Kläger wegen Unerheblichkeit, als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag zu 2. der Kläger, der „die über 2 ha grosse Plateaufläche für die Anlage 11 und die dadurch entstehende Bodenhitze von bis 70C usw“ (auch hier Fehler im Original) betraf, wodurch „die Wassersammelstelle kausal nachteilig betroffen“ sein soll. Auch hier konnte der Beweisantrag aus den genannten Gründen abgelehnt werden. Der Vortrag der Kläger zu der aus ihrer Sicht bestehenden Problematik der Austrocknung der Wasserquelle infolge von Erwärmungseffekten bei Versiegelung der Grundflächen für die Anlagen erfolgte zudem erst mit Schriftsatz vom 20. August 2025. Er lag damit weit außerhalb der Begründungsfrist des § 6 UmwRG und war deshalb auch aus diesem Grund von vornherein unbeachtlich. Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 93, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 33, und vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 43 ff.; ferner Külpmann, NVwZ 2025, 529 ff. Der weitere Vortrag der Kläger, die vermehrte Blitztätigkeit an Windenergieanlagen gefährde - „einmal durch direkte Folgen von Blitzeinschlägen und deren Blitzstrecken“ sowie „zweitens durch die mechanischen Schäden“ - die Wassergewinnungsanlage „G.“ und die Gewinnungsfläche als solche, ist ebenfalls erst mit Schriftsatz vom 20. August 2025 erfolgt und deswegen nach § 6 UmwRG präkludiert. Ferner ist auch hier auf die bereits eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zu verweisen. Der von den Klägern angeführte Betreiberbrief 4/2024 des R. e. V. liefert für die von ihnen genannten Gefahren der Wasserversorgung ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich hervorzuheben, dass die WEA 4 und WEA 11 - anders als es die Ausführungen der Kläger nahelegen - nicht in der Schutzzone II des geplanten, geomorphologisch aber bereits abgegrenzten Wasserschutzgebiets „X.-straße“ liegen. Dies ergibt sich zweifelsfrei etwa aus der Darstellung des Plangebiets im Rahmen der Fotodokumentation zur Geländebegehung am 2. August 2022 (dort Seite 4) sowie der Kartendarstellung der Anlage 1 zur detaillierten hydrogeologischen Betrachtung der WEA 11 vom 15. Februar 2023. Kein anderes Ergebnis liefert das Umweltportal Nordrhein-Westfalen mit den Umweltdaten vor Ort (https://www.umweltportal.nrw.de/karten). Insbesondere ist die WEA 11 mehr als 80 m von der Zone II entfernt, vgl. Detailbetrachtung vom 15. Februar 2023, Seite 2. Die WEA 4 und 11 könnten damit allenfalls in einer zukünftigen Schutzzone III des Wasserschutzgebiets „X.-straße“ liegen. Für diesen „flächenmäßig allergrößten Teil eines Wasserschutzgebietes“ erkennt aber selbst das von den Klägern angeführte Positionspapier „Erzeugung erneuerbarer Energie in Grundwasserschutzgebieten – Ausbau fördern und Trinkwasserressourcen schützen“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches vom 19. April 2023 an, dass „die Erzeugung erneuerbarer Energie zwar Beschränkungen unterworfen, aber grundsätzlich möglich“ ist (dort Seite 3). Demnach konnte der Beweisantrag zu 3. der Kläger wegen Unerheblichkeit, als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Soweit die Kläger aufgrund von Boden- und Körperschall der beiden genehmigten Anlagen „eine mögliche Austrocknung als Folge des kontinuierlichen Körperschalls“ befürchten, ist dies - gerade auch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.b) zu den Auswirkungen von Infrallschall - schon aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ergibt sich eine konkrete Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Kläger allgemein durch den Abrieb von Mikropartikeln während des Betriebs der Rotoren der genehmigten WEA 4 und 11. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung wird im Hinblick auf Luftverunreinigungen durch die TA Luft konkretisiert. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM 10 und PM 2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel - wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 156, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 94 und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 203, lässt sich dem Vortrag der Kläger nichts Substanziiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf ihren Grundstücken oder im Umfeld der für sie relevanten Trinkwassergewinnungsanlage „G.“ zu einer Überschreitung eben dieser Richtwerte führen könnte. Ihre Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Richtwertüberschreitung im konkreten Fall. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten. Ferner ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass nach bisherigem Stand keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass der Abrieb von Mikropartikeln von den Rotorblattoberflächen beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt oder Grund und Boden kontaminiert. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 93 ff., vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 81 ff., und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 201 ff., 208 ff., 215 ff., Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 27 ff. An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren fest. Konkrete Anhaltspunkte für die von ihnen vertretene Annahme, dass Mikroplastik oder sonstige Mikropartikel, die von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen erodieren könnten, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäßen, zeigen sie nicht auf. Dass Mikropartikel infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnten, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 162. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der von den Klägern thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windenergieanlagen gebrachten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung BPA keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Stoffe in den genehmigten Anlagen und insbesondere in den - nach dem Vortrag der Kläger - erosionsgefährdeten Teilen überhaupt enthalten sein werden. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 101, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., ferner Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK ‑, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f. Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist, wie auch einige PFAS auf Ebene der Europäischen Union als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Kläger individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Anlagen konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnten. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass die Erosion an den Rotorblättern ohnehin in erster Linie die äußere Schutzschicht betrifft. Die Anlagen entsprechen soweit ersichtlich vollständig den derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen, so dass eine Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedenfalls aus diesem Grund von vornherein ausscheidet. Diese Einschätzung wird auch durch das von den Klägern angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, wonach dieser die Frage der Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung der im hiesigen Kontext von vornherein nicht relevanten Vorsorge zuordnet (etwa Rn. 115 ff.). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 103 f. Im Übrigen genügt das Vorbringen, soweit die Kläger teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennen (siehe exemplarisch Seiten 25 bis 28 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 16. Dezember 2024), nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren. Vgl. entsprechend zum Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 ‑ 9 A 25.12 ‑, juris Rn. 16; darauf ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch bereits in den Verfahren OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 172, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 99, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, RdE 2024, 475 = juris Rn. 143, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 206, hingewiesen worden. Nach dem Vorstehenden spricht auch nichts dafür, dass - wie von den Klägern gefordert - ein weitergehendes Monitoring in der Genehmigung hätte festgeschrieben oder zu ihrem Schutz besondere Regelungen hinsichtlich der Entsorgung der beiden Anlagen hätten getroffen werden müssen. Einen Verstoß gegen ihre Nachbarrechte haben sie insoweit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. d) Die Kläger werden auch nicht wegen unzureichender Brandschutzvorkehrungen des genehmigten Vorhabens in ihren Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die von der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 geforderte Abstandsfläche von 73,98 m hinsichtlich der Grundstücke der Kläger um ein Vielfaches überschritten wird. Diese liegen etwa 1.300 m von dem nächstgelegenen Vorhabenstandort der WEA 11 entfernt. Unabhängig davon tragen die Kläger aber auch nicht vor, welche konkreten, in den brandschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben verletzt sein sollten, die die kaum zu erwartende Ausbreitung von Feuer durch Funkenflug auf Grundstücke in solcher Entfernung zu verhindern bestimmt wären. Insbesondere erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbestandteil erklärten Brandschutzkonzept der Dipl.-Ing. K. U. vom 16. Juli 2021. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ausführen, bei einem Brand der Rotoren bzw. der Gondel könnten die in den eingesetzten Kunststoffen verarbeiteten Carbonfasern freigesetzt werden und aufgrund ihrer asbestähnlichen Eigenschaften namentlich als lungengängige Partikel krebserregend wirken, führt das nicht weiter. Denn die Kläger gehen selbst davon aus, dass nach einer Studie des Umweltbundesamtes eine solche Bildung von lungengängigen Teilchen erst ab einer Temperatur von 600° C anzunehmen ist. Bei einem Rotor- oder Gondelbrand sind aber gerade keine zusätzlichen Brandlasten ersichtlich, die zu derart hohen Temperaturen führen könnten. Allein der klägerische Verweis auf die innere Konstruktion der Rotoren aus Balsaholz genügt insofern nicht. Gerade auch vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um ein mit einem Flugzeugabsturz vergleichbares Katastrophenszenario, bei welchem insbesondere der Treibstoff als Brandverstärker wirkt. Die klägerische Argumentation ist damit schon in ihrem Ausgangspunkt nicht fundiert. Sie ist von Voraussetzungen abhängig, die im Falle eines Brandes an einer Windenergieanlage im Regelfall nicht vorliegen. Im Übrigen ist eine konkrete, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr insoweit auch mit Blick auf die Entfernung des Grundstücks der Kläger zum Vorhaben nicht ersichtlich. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 110, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 113, und vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 ff. Eine „unmittelbare Gefährdung durch Trümmerflug pp gemäß dem Senat bekannten Gutachten C.“ schließen die Kläger aufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnhaus ohnehin schon selbst aus. 2. Ferner verletzt das angefochtene Vorhaben auch keine Rechte der Kläger unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen zählen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch schädliche Umwelteinwirkungen. Die Vorschrift ist insofern als ausdrückliche Regelung des Gebots der Rücksichtnahme zu begreifen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11, m. w. N. a) Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der - in südwestliche Richtung - circa 1.300 m (WEA 11) bzw. 1.900 m (WEA 4) von dem Wohnhaus der Kläger entfernt liegenden beiden Windenergieanlagen scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB hier ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift ist das Gebot der Rücksichtnahme insofern regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 39, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 122, vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 65 ff., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 65 ff., vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, BauR 2024, 911 = juris Rn. 137 ff., vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 48, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 41, vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, juris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, ZNER 2024, 466 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46. Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind angesichts der gegebenen Entfernungen von mindestens circa 1.300 m zu den beiden genehmigten Anlagen und damit mehr als dem Fünffachen der jeweiligen Anlagenhöhe (246,6 m) hier nicht ersichtlich. Soweit sich die Kläger pauschal auf die „Vielzahl der Anlagen(12)“ beziehen, ist dem zu entgegnen, dass die Ansiedlung von Windenergieanlagen in einem Windpark - gerade wegen der gesetzgeberisch als planerisches Steuerungsinstrument in den Mittelpunkt gerückten Windenergiegebiete (vgl. § 2 Nr. 1 WindBG) mit ihrer Bündelungswirkung - den gesetzgeberisch bedachten Regel-, jedenfalls aber keinen Ausnahmefall bildet. Für eine Berücksichtigung einer Umzingelung als eigenständige Kategorie bleibt im Rahmen der gesetzgeberischen Konkretisierung des Rücksichtnahmegebotes schon deshalb von vornherein kein Raum. Sie mag allenfalls in extremen Fällen zur Annahme eines Ausnahmefalles beitragen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 54. Solches liegt hier aber schon mit Blick auf die Lage des Wohnhauses im Außenbereich und auf die großen Abstände zu den beiden angegriffenen sowie den zehn weiteren Anlagen mehr als fern. Gründe für die von den Klägern postulierte Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 55, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 47, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 125 f., vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 128, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 166. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Blick auf die bestehenden Abstände von jedenfalls mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschieden wäre. Vgl. dazu zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 111 ff. b) Soweit die Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit der Beeinflussung des Mikroklimas zu begründen versuchen, ist schon unter keinem Blickwinkel erkennbar, dass es durch die Genehmigung der WEA 4 und 11 tatsächlich zu unzumutbaren Beeinträchtigungen auf ihren Grundstücken kommen wird, wobei sich die Grünlandflächen der Kläger nach ihren eigenen Angaben in circa 1.500 m Luftlinie zu der nächsten Windenergieanlage befinden. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind überwiegend spekulativ. Die von Ihnen zitierten Studien lassen keinen Schluss auf einen Verstoß gegen Nachbarrechte zu ihren Lasten zu. Soweit sich die Kläger auf eine Zusammenfassung einer Harvard-Studie in der Harvard Gazette vom 4. Oktober 2018 beziehen, sind die dortigen Ausführungen erkennbar auf den Bau von „großen Windparks“ in den USA zugeschnitten. Die „Wechselwirkung zwischen Turbine und Atmosphäre“ wird dabei nur in den Szenarien von großräumig dimensionierten Windenergieanlagen gesehen: „Für eine isolierte Windkraftanlage sind Wechselwirkungen überhaupt nicht wichtig, aber sobald die Windparks mehr als fünf bis 10 Kilometer tief sind, haben diese Wechselwirkungen einen großen Einfluss auf die Leistungsdichte.“ Zugleich hält der Beitrag fest, es sei unwahrscheinlich, dass die USA so viel Windstrom erzeugten, wie in ihrem Szenario simuliert werde, auch wenn lokale Erwärmung in noch kleineren Projektionen aufträte. Insgesamt versteht sich der Beitrag lediglich „als ein erster Schritt“, „um diese Auswirkungen für alle erneuerbare Energien ernsthafter zu bewerten“. Auch die bloße Gegenüberstellung von Kartenmaterial zur Trockenheit von Böden im Bundesgebiet (Datum: 23. Juni 2019) sowie zur deutschlandweiten Verteilung von Windenergieanlagen (Datum: 31. Juli 2015) führt nicht auf eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen gegenüber den Klägern. Die Kläger heben selbst den spekulativen Charakter ihrer Überlegungen hervor, indem sie sich auf die Fragestellung beschränken, ob es ein Zufall sei, dass die Böden dort am trockensten seien, wo die meisten Windenergieanlagen stünden. Die weiteren von den Klägern angeführten Studien von Zhou et al. aus dem Jahr 2012 sowie Wang et al. aus 2023 ergeben nichts anderes. Beide verhalten sich zu enorm großen Windparks - zum einen in der Region West-Central Texas („where four of the world's largest wind farms are located“) und zum anderen in China in der Grenzregion zur Mongolei („einer der großen Chinesischen Windparks“) - und können schon vor diesem Hintergrund keine verlässliche Grundlage für Aussagen zu den hiesigen beiden Anlagen WEA 4 und 11 liefern. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die spezifischen Gegebenheiten am jeweiligen Standort (einschließlich der Wetterlage als Einflussfaktor) sowie die erheblichen Abstände der Grundstücke der Kläger zu diesen Anlagen von deutlich über 1.000 m. Ebenso beschränken sich die Ergebnisse der Studien von Armstrong et al. aus dem Jahr 2016 sowie von Keith et al. aus den Jahren 2004 und 2007 auf Erkenntnisse der Grundlagenforschung. So zeigen Armstrong et al. weiteren Forschungsbedarf auf (“Consequently, improved measurements and modelling approaches are needed to determine the true carbon balance of wind energy that includes the effect of altered ground-level microclimates”). Sie betonen zugleich, dass der Einfluss von Windenergieanlagen auf die Umgebung lediglich „für eine relativ kurze Strecke gemessen werden“ könne. Keith et al. fokussieren sich demgegenüber auf grundlegende Aussagen zur Beeinflussung des lokalen Klimas durch „sehr große Windfarmen“, „wobei die Temperaturunterschiede sich je nach Ort als Anstieg oder Rückgang darstellen“ können. Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang selbst auf ähnliche Studien für „große Windparks“ hin. Dabei nehmen sie auch Bezug auf einen Hinweis von Vautard et al., wonach die Effekte auf Temperatur und Luftfeuchtigkeit relativ gering sind und erst größer werden, wenn die Menge installierter Windturbinen steigt. Insgesamt geben die von den Klägern herangezogene Studien nichts für nennenswerte mikroklimatischen Auswirkungen ihnen gegenüber durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen her. Das von den Klägern gezogene Fazit, wonach „als gesichert gelten kann, dass Windparks das lokale Klima verändern“, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr handelt es sich um eine allenfalls hypothetische und nicht ansatzweise quantifizierbare Beeinträchtigung, deren Erheblichkeit sich keinesfalls aufdrängt. Eine solche löst aber weder eine staatliche Vorsorgepflicht aus noch führt sie dazu, dass der Betrieb der beiden Windenergieanlagen an diesem Standort gegenüber den Klägern rücksichtslos wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 143, vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 110 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 178, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 45. c) Schließlich erweist sich das angegriffene Vorhaben auch nicht als rücksichtslos gegenüber den Klägern hinsichtlich ihres landwirtschaftlichen Betriebs, der Vermietung von Ferienwohnungen sowie ihrer Rechte aus Art. 12 und 14 GG. Dies ergibt sich zum einen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen. Zum anderen ist aber auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Kläger ‑ zumal angesichts der Entfernung der nächstgelegenen WEA 11 zu ihrem Wohnhaus von circa 1.300 m sowie der Anlagen zu ihrem Grünland von circa 1.500 m - unzumutbaren Belastungen durch das genehmigte Vorhaben ausgesetzt wären. Die bloße Hoffnung der Kläger, dass im Umkreis ihrer Grundstücke dauerhaft keine Anlagen errichtet werden, die im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind, und die dortige Landschaft insoweit künftig unverändert bleibt, ist rechtlich nicht geschützt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Leitsatz und Rn. 133, vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Rn. 72, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 249; siehe zudem zur Lagegunst BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 781, und vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354 = juris Rn. 24. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.