OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 1206/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0308.8B1206.23AK.00
22Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung Dritter i. S. d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Ein Vorverfahren ist in diesem Fall entbehrlich (so schon OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 -).

  • 2.

    Die Entscheidung über die Durchführung und Gestaltung des Erörterungstermins i. S. d. § 10 Abs. 6 BImSchG steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde bzw. des Versammlungsleiters. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sich der Versammlungsleiter bei seiner Entscheidung über eine Vertagung eines Erörterungstermins daran orientiert, ob dieser an dem anberaumten Termin zweckgerecht durchgeführt werden kann.

  • 3.

    Ziele der Raumordnung haben gegenüber privaten Grundeigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen (wie BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 ‑ 4 CN 8.01 ‑).

  • 4.

    Soweit in Zielen eines Landesentwicklungsplans eine Bezugnahme auch auf Einwohner stattfindet, kommt darin keine drittschützende Wirkung zum Ausdruck, solange diesen Ausführungen nicht die Zuerkennung subjektiver Rechte zugunsten einer einzelnen, abgrenzbaren Personengruppe zu entnehmen ist.

  • 5.

    Die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde soll die gemeindliche Planungshoheit sichern; sie ist nicht drittschützend (wie BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung Dritter i. S. d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Ein Vorverfahren ist in diesem Fall entbehrlich (so schon OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 -). 2. Die Entscheidung über die Durchführung und Gestaltung des Erörterungstermins i. S. d. § 10 Abs. 6 BImSchG steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde bzw. des Versammlungsleiters. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sich der Versammlungsleiter bei seiner Entscheidung über eine Vertagung eines Erörterungstermins daran orientiert, ob dieser an dem anberaumten Termin zweckgerecht durchgeführt werden kann. 3. Ziele der Raumordnung haben gegenüber privaten Grundeigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen (wie BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 ‑ 4 CN 8.01 ‑). 4. Soweit in Zielen eines Landesentwicklungsplans eine Bezugnahme auch auf Einwohner stattfindet, kommt darin keine drittschützende Wirkung zum Ausdruck, solange diesen Ausführungen nicht die Zuerkennung subjektiver Rechte zugunsten einer einzelnen, abgrenzbaren Personengruppe zu entnehmen ist. 5. Die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde soll die gemeindliche Planungshoheit sichern; sie ist nicht drittschützend (wie BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -). Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller sind nach ihren Angaben Erbbauberechtigte des mit einem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung J.-straße 15 in W. (G01). Sie wenden sich gegen das Vorhaben der Beigeladenen, in einer Entfernung von 1.180 m (WEA 1), 951 m (WEA 2), 999 m (WEA 3) bzw. 628 m (WEA 4) südlich ihres Wohnhauses vier Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Anlagenstandorte befinden sich innerhalb des durch den Sachlichen Teilplan „Energie“ des Regionalplans U. vom 1. Februar 2016 (GV. NRW. S. 106) ausgewiesenen Windenergiebereichs „W. 2“. Im Entwurf des Regionalplans U. vom Dezember 2022 ist diese Fläche als solche nicht mehr ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan der Stadt W. sind infolge der 15. Änderung seit dem 1. Juli 2023 keine Windvorrangzonen mehr dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 49 „Konzentrationszone Windenergieanlagen“ der Stadt W. wurde zeitgleich aufgehoben. Im Antrag vom 9. Oktober 2020 auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen sind die L. GmbH & Co. KG als Antragstellerin und die Beigeladene als Ansprechpartnerin zur Bearbeitung von Rückfragen angeführt. Den Antrag unterzeichnete u. a. Frau V. K. für die Beigeladene, die nach der „Legitimation für das Genehmigungsverfahren“ vom 9. Oktober 2020 berechtigt war, für die L. GmbH & Co. KG die Antragsunterlagen zu unterzeichnen und das Genehmigungsverfahren eigenverantwortlich zu führen. Weiter wurde die Durchführung eines förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung sowie einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 8. Juni 2022, dem eine „Überprüfung der schalltechnischen Untersuchung zum Bürgerwindpark in F. – Stellungnahme“ des Ingenieurbüros G. + R. vom 2. Mai 2022 beigefügt war, und mit Schreiben vom 9. Juni 2022, dem artenschutzrechtliche Gutachten und Stellungnahmen beigefügt waren, Einwendungen. Mit Schreiben vom 8. August 2022 nahm die Beigeladene gegenüber dem Antragsgegner zu den - auch im Übrigen vorgebrachten - Einwendungen Stellung. Auf die Anträge der Antragstellerin vom 17. und 19. August 2022 übersandte der Antragsgegner ihr am 23. August 2022 diese Stellungnahme der Beigeladenen. Mit Blick auf diese gerade erst übersandte Stellungnahme beantragte die Antragstellerin im Erörterungstermin am 25. August 2022, diesen zu vertagen; dies blieb allerdings ohne Erfolg. Nachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Bauen und Verkehr der Stadt W. in seiner Sitzung am 14. August 2023 beschlossen hatte, die Verwaltung mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit dem streitbefangenen Vorhaben zu beauftragen (vgl. TOP 7, Beschluss 1), wurde dieses mit Schreiben der Stadt W. vom 24. August 2023 erteilt. Nach Angaben der Beigeladenen wurde dem Antragsgegner während des Genehmigungsverfahrens mitgeteilt, dass entgegen der ursprünglichen Planung nicht die L. GmbH & Co. KG, sondern die Beigeladene Betreiberin der Anlagen werden solle. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2023, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m und einem Rotordurchmesser von 158 m, mithin einer Gesamthöhe von 240 m, in der Gemarkung F., Flur 9, Flurstück 25 (WEA 1), Flurstück 32 (WEA 2), Flurstück 46 (WEA 3) und Flurstück 38 (WEA 4). Die Windenergieanlagen dürfen - mit Ausnahme naturschutzrechtlich bedingter Abschaltzeiträume (V.4.6 bis V.4.8) - ganztägig im offenen Betriebsmodus NO betrieben werden (V.3.4). Am 6. November 2023 haben die Antragsteller gegen die ihnen am 7. Oktober 2023 zugestellte Genehmigung Klage erhoben (Az. 8 D 184/23.AK) und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung ihres Antrages führen sie im Wesentlichen aus: Der Genehmigung liege bereits kein wirksamer Antrag der Beigeladenen zugrunde. Im Antragsformular sei die L. GmbH & Co. KG als Antragstellerin angegeben; unterzeichnet sei dieses jedoch allein von der Beigeladenen, der sodann auch ‑ fehlerhaft ‑ die Genehmigung erteilt worden sei. Soweit die Beigeladene mit Schriftsatz vom 4. Januar 2024 klargestellt habe, sie sei - was dem Antragsgegner auch vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt worden sei - Betreiberin der Anlagen, ergebe sich dies nicht aus den Verwaltungsvorgängen. Darüber hinaus sei auch das Verfahren mit Fehlern behaftet. Die von ihr - der Antragstellerin - im Erörterungstermin beantragte Vertagung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Angesichts der erst kurzfristig vor dem Termin übersandten Stellungnahme der Beigeladenen sei eine angemessene Vorbereitung auf den Termin nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei auch die Nebenbestimmung V.5.1 der Genehmigung, wonach eine für den Erdaufschluss und den Bau der Fundamente etwaig erforderliche Grundwasserhaltung der zuständigen Behörde anzuzeigen sei, unbestimmt. Die Einschätzung des Amtes für Umweltschutz und Straßenbau vom 14. Februar 2022, der Grundwasserstand an den Betriebsstandorten betrage mindestens 2,20 m unter Geländeoberkante, habe sich mittlerweile als unzutreffend erwiesen. Des Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die für den Nachtbetrieb durch das Schallgutachten der P. GmbH prognostizierte Belastung von 44 dB(A) an ihrem Wohnhaus tatsächlich gewahrt werde, weil die Berechnung der Schallreflexionen unzureichend sei. Auch wiesen die Gutachten und Zertifikate betreffend die Gefahr des Eiswurfs und Eisfalls eine Vielzahl von Fehlern auf. Es sei nicht nachvollziehbar dokumentiert, ob für die Funktionsprüfung des Eiserkennungssystems BLADEcontrol eine aktuelle und vollständige Zertifizierung vorliege. Auch weise das Gutachten der O. GmbH & Co. KG vom 24. August 2020 zahlreiche fragwürdige Einstufungen und Bewertungen auf, wodurch die sich durch Eisfall ergebenden Risiken unrealistisch niedrig bewertet würden. Insbesondere sei ausgehend von der nicht repräsentativen Verkehrszählung eine zu geringe Anzahl von Verkehrsteilnehmern berücksichtigt worden. Angesichts dessen bestehe für die Bewohner ihres Hauses und ihre Besucher ein konkretes individuelles Risiko. Darüber hinaus sei der Prüfbescheid der X. GmbH zur Typenprüfung T‑7009/18 Rev. 11 vom 31. März 2020 zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abgelaufen gewesen. Auch fehle es der Genehmigung an einer Nebenbestimmung, die die Beigeladene zum Einbau und zur Nutzung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung verpflichte. Darüber hinaus erweise sich jedenfalls die WEA 4 für ihr Wohnhaus als optisch bedrängend. Die Höhe der geplanten Anlage „erschlage“ ihr Haus. Dieser Umstand stelle sich zugleich als Eigentumsverletzung dar und führe zu einer deutlichen Wertminderung ihrer Immobilie. Die Regelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig. Die in der Genehmigung festgesetzte Sicherheitsleistung zur Sicherung der Rückbauverpflichtung sei zu niedrig, weil sie auf einer geschönten Berechnung der Beigeladenen vom 17. August 2023 beruhe. Schließlich sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Es stehe im Widerspruch zur Entwurfsfassung des neuen Landesentwicklungsplans, der angesichts der darin enthaltenen Übergangsregelung bereits Wirkung entfalte und auf die von den Planungsträgern beschlossenen Plankonzepte verweise. Der Entwurf des Regionalplans der Bezirksregierung Münster weise die Anlagenstandorte aber nicht mehr als Windenergiezonen aus. Ein rechtswirksames gemeindliches Einvernehmen der Stadt W. liege nicht vor, weil nicht der für diese Entscheidung zuständige Rat der Gemeinde entschieden, die Gemeinde sich inhaltlich nicht mit den für eine Gesamtabwägung erforderlichen Argumenten auseinandergesetzt und ihre Entscheidung nicht begründet habe. Insoweit seien sie auch in ihren eigenen Rechten verletzt. Es sei bundesrechtlich entschieden worden, den weiteren Windkraftausbau auch im Sinne des Außenbereichsschutzes planerisch gesteuert durchzuführen. Hierdurch solle einem großräumig geplanten Ausgleich der Nutzungsinteressen der Vorzug vor kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben werden. In Nordrhein-Westfalen werde diese Vorgabe im Rahmen der Landesplanung u. a. durch den Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner erreicht. Damit sei auch der Schutz der Einwohner bzw. Anlieger beabsichtigt. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen am 2. Oktober 2023 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in W. anzuordnen. Der Antragsgegner hat sich im vorliegenden Eilverfahren nicht geäußert. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt die streitbefangene Genehmigung und tritt dem Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen entgegen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, für den das Gericht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO zuständig ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil eine Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit - wie hier - einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Als Erbbauberechtigte und damit dinglich Berechtigte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 ‑, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 8 B 548/20 -, juris Rn. 14, sowie jedenfalls als Bewohner eines benachbarten Grundstücks können sie geltend machen, durch die Errichtung und den Betrieb der streitbefangenen Anlagen möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis erstreckt sich allerdings nicht auf Beeinträchtigungen oder Gefahren für Dritte, insbesondere für Personen, die die in der Nähe der Anlagen verlaufenden öffentlichen Verkehrsflächen und Einrichtungen nutzen. Die Antragsteller können auch aus den von ihnen thematisierten kollektiven Risiken keine Antragsbefugnis ableiten. Den Antragstellern steht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu. Der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Klage (8 D 184/23.AK) steht nicht das Fehlen der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO entgegen. Ein solches war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich, weil die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG nach der Senatsrechtsprechung genügt, um von einer Beteiligung der Antragsteller i. S. d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 -, juris Rn. 2 ff. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen einerseits und dem privaten Interesse der Antragsteller andererseits fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung hat sich insbesondere an den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Stellt er sich dagegen als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es auf eine Vollzugsfolgenabwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage der Antragsteller nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller begründen, also drittschützend sind, und wenn - in Verfahren, auf die, wie hier, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) - ein etwaiger Rechtsfehler nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG behoben werden kann. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie das vorliegende - von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erfasst werden, kann das Gericht einen behebbaren Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nach Maßgabe von § 80c Abs. 2 VwGO außer Acht lassen und eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Nach § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO soll das Gericht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 14 ff., m. w. N. Dies zugrunde gelegt fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Gegenwärtig spricht nichts Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Genehmigung vom 2. Oktober 2023 in formeller (dazu a.) oder materieller (dazu b.) Hinsicht gegen solche Rechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, und sie in ihren Rechten verletzt. Ungeachtet dessen fiele auch eine Vollzugsfolgenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus (dazu c.). a. Die Genehmigung vom 2. Oktober 2023 ist aller Voraussicht nach nicht formell rechtswidrig. Weder fehlt es an einem wirksamen Antrag noch sind die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Genehmigung der Beigeladenen, also nicht der L. GmbH & Co. KG, erteilt worden ist (dazu aa.). Die Genehmigung dürfte auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i. S. d. § 4 UmwRG im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein (dazu bb.). Zudem stellt sich die Nebenbestimmung V.5.1 nicht als unbestimmt dar (dazu cc.). aa. Die Genehmigung vom 2. Oktober 2023 ist nicht bereits deshalb in nachbarschutzrelevanter Weise formell rechtswidrig, weil es an einem nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wirksamen Antrag fehlt. Auf der Grundlage der als „Legitimation für das Genehmigungsverfahren“ vom 9. Oktober 2020 bezeichneten Vollmacht war die Beigeladene ausdrücklich berechtigt, den Antrag für die L. GmbH & Co. KG als künftige Betreiberin zu stellen und die Antragsunterlagen zu unterzeichnen. Eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller durch die davon abweichende Adressatenbestimmung in dem Genehmigungsbescheid ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Adressatenbestimmung jedenfalls eindeutig ist und keinen Zweifel aufkommen lässt, dass die darin getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Genehmigungsinhaberin, das heißt die Beigeladene, bindend sein sollen. Unabhängig davon ist auch nicht zu beanstanden, dass die Genehmigung nicht der L. GmbH & Co. KG, sondern der Beigeladenen erteilt worden ist. Mit Blick auf die Formulierung des Antragsschreibens vom 9. Oktober 2020, in dem einerseits die L. GmbH & Co. KG als Antragstellerin bezeichnet wird, aber andererseits ausgeführt ist, dass die Beigeladene „für die Planung, das Genehmigungsverfahren und Errichtung der WEA als Generalübernehmer für die Betreibergesellschaft“ legitimiert sei, und ferner das beigefügte, von der L. GmbH & Co. KG unterzeichnete Legitimationsschreiben vom selben Tag, wonach die Beigeladene auch mit der Errichtung der vier Windenergieanlagen beauftragt sei, erscheint die Bezeichnung des Antragstellers auslegungsbedürftig und klarstellungsfähig. Dabei liegt die Auslegung nicht fern, dass die Beigeladene das Genehmigungsverfahren im eigenen Namen durchführen und ein Betreiberwechsel erst nach Fertigstellung der Anlagen und Abschluss des Verfahrens erfolgen sollte. Zudem hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 4. Januar 2024 nachvollziehbar erläutert, dass sie Betreiberin der Anlagen sein wird und der Antragsgegner daher ihr ‑ nach entsprechender Mitteilung ‑ die Genehmigung erteilt habe. Dem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Insoweit ist nicht zu erkennen, welche Verletzung von auch die Antragsteller schützenden Normen durch diese Veränderung eingetreten sein soll. bb. Die Antragsteller können die Aufhebung der Genehmigung vom 2. Oktober 2023 voraussichtlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers verlangen. Die unterlassene Vertagung des Erörterungstermins vom 25. August 2022 begründet weder einen absoluten Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 UmwRG noch einen relativen Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1a UmwRG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG liegen ersichtlich nicht vor, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (Nr. 1) und eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat (Nr. 2). Die Ablehnung des Vertagungsantrags durch den Verhandlungsleiter stellt keinen anderen Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG können Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO die Aufhebung einer UVP-pflichtigen Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nur verlangen, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten ‑ mithin den Antragstellern, nicht lediglich anderen Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ‑ die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Unter den Begriff des Verfahrensfehlers fallen dabei nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehören dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsfindung, der sich im Umweltrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 61 f., m. w. N. Ein hiernach relevanter Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht vor. Ein Anspruch auf Vertagung des Termins bestand aller Voraussicht nach nicht. Die Entscheidung über die Durchführung und Gestaltung des Erörterungstermins steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde bzw. des Versammlungsleiters (vgl. insbes. § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG, §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 17 Abs. 1 Satz 1, 18 der 9. BImSchV). Das Ermessen ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Erörterungstermins (vgl. dazu § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV) und im Übrigen unter Berücksichtigung der rechtlichen Grenzen des Ermessens - hier insbesondere der Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit bei UVP-pflichtigen Vorhaben - auszuüben. Danach ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sich der Versammlungsleiter - wie hier geschehen - bei seiner Entscheidung über eine Vertagung eines Erörterungstermins daran orientiert, ob dieser an dem anberaumten Termin zweckgerecht durchgeführt werden kann (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Zweck des Erörterungstermins ist die Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern (vgl. § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV). Mit Blick auf Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2011/92/EU ist bei der Verfahrensgestaltung auch zu berücksichtigen, ob der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung gegeben ist. Dies zugrunde gelegt ist nicht erkennbar, dass der Versammlungsleiter dem Vertagungsantrag der Antragstellerin hätte entsprechen müssen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass nachgereichte Unterlagen die Genehmigungsbehörde rechtlich nicht ohne weiteres verpflichten, einen weiteren Erörterungstermin durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 - 7 C 1.15 -, juris Rn. 20, unter Hinweis auf Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV; vgl. auch § 22 Abs. 2 UVPG. Mit Blick auf § 18 Abs. 5 der 9. BImSchV kommt eine Vertagung des Erörterungstermins insbesondere in Fällen in Frage, in denen nicht alle Einwendungen innerhalb eines Termins erörtert werden konnten oder eine solche unter sitzungspolizeilichen Gesichtspunkten erforderlich ist. Vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL September 2023, § 10 BImSchG Rn. 216. Sitzungspolizeiliche Gründe werden von den Antragstellern - ungeachtet der Frage, ob diese sich darauf berufen könnten - jedoch nicht geltend gemacht und lassen sich auch der Niederschrift über den Termin nicht entnehmen. Ein Anspruch auf Vertagung des Erörterungstermins stand den Antragstellern nicht deshalb zu, weil sie wegen der erst am 23. August 2022 durch den Antragsgegner zur Verfügung gestellten Stellungnahme der Beigeladenen vom 8. August 2022 zu den erhobenen Einwendungen ihre Vorbereitung auf den Erörterungstermin für unzureichend hielten. Denn die Antragsteller bedurften für die zweckgerechte Durchführung des Erörterungstermins nicht der nachgereichten Stellungnahme der Beigeladenen. Nach § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV gibt der Erörterungstermin den Einwendern die Möglichkeit, ihre schriftlichen Ausführungen durch mündliches Vorbringen zu präzisieren und zu verdeutlichen. Dadurch soll die Behörde ein umfassendes Bild des prüfungsrelevanten Sachverhaltes gewinnen und wird den Einwendern rechtliches Gehör gewährt. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL September 2023, § 14 der 9. BImSchV Rn. 8, 11, § 10 BImSchG Rn. 212. Danach ist nicht zu erkennen, dass den Antragstellern durch die - aus ihrer Sicht zu Unrecht - unterlassene Vertagung des Erörterungstermins die Möglichkeit der rechtlich vorgesehenen Beteiligung genommen worden ist. Ihnen war es vielmehr dem Zweck des Erörterungstermins entsprechend möglich, sich ungeachtet des Zeitpunkts der Zurverfügungstellung der Stellungnahme der Beigeladenen im rechtlich vorgesehenen Umfang zu beteiligen, das heißt, ihre bereits erhobenen Einwendungen zu erläutern. Diese allein vorgesehene Erläuterungsmöglichkeit bestand auch im Erörterungstermin am 25. August 2022 für die Antragsteller. So kann der Niederschrift über den Termin entnommen werden, dass die Antragstellerin die Gelegenheit zur Stellungnahme durch Beiträge zur Sicherheitsleistung für die Rückbaukosten, zur optisch bedrängenden Wirkung, zu den Geräuschimmissionen, zu Infraschall und zur Anlagensicherheit mit Blick auf die Gefahr eines Eisfalls wahrgenommen hat. Zudem enthält die Stellungnahme der Beigeladenen vom 8. August 2022 - soweit sie die Einwendungen der Antragsteller betrifft - keine neuen Themen, mit denen sie sich noch nicht hatten befassen können, sondern geht auf die Einwendungen zu den den Antragstellern bekannten Antragsunterlagen ein. Fehlt es damit an einem Verfahrensfehler des Antragsgegners, liegen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1a UmwRG nicht vor. cc. Die Genehmigung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Nebenbestimmung V.5.1 - wie die Antragsteller vortragen - unbestimmt wäre. Die als Auflage bezeichnete Bestimmung verweist auf die nach § 49 WHG bestehende Anzeigepflicht der Beigeladenen für den Fall, dass eine Grundwasserhaltung für den Erdaufschluss und den Bau der Fundamente erforderlich ist. Es ist nicht zu erkennen, warum sich aus den von den Antragstellern zur Höhe des Grundwassers und zu dem durch dieses bei ihnen verursachten Schaden geschilderten Umständen eine nachbarschutzrelevante Unbestimmtheit der Nebenbestimmung ergeben sollte. Die Formulierung („Sollte…“) trägt allein dem Umstand Rechnung, dass das Erfordernis einer Grundwasserhaltung bzw. deren Umfang gerade mit Blick auf die von den Antragstellern geschilderten unterschiedlich hohen Grundwasserstände in den letzten Jahren erst mit Beginn der Bauarbeiten beurteilt werden kann. Im Übrigen entspricht die Regelung der vom Amt für Umweltschutz und Straßenbau in der Stellungnahme vom 14. Februar 2022 für notwendig erachteten „Auflage“. Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für eine über die Bauphase hinausgehende Grundwasserhaltung, die von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG nicht umfasst wäre, wurde damit nicht erteilt. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen Hinweis auf die nach § 49 Abs. 1 und 2 WHG bestehende Anzeigepflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 120. Die Anzeige soll die zuständige Behörde in die Lage versetzen, die erforderlichen Schutzbestimmungen für solche grundwasserrelevanten Tatbestände zu schaffen, die keine Benutzungen i. S. d. § 9 WHG darstellen und damit nicht dem Schutzregime der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterliegen. Vgl. Meyer, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL September 2023, § 49 WHG Rn. 1. b. Den Antragstellern steht voraussichtlich auch kein Aufhebungsanspruch wegen materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung zu, weil sie durch diese nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Den Antragstellern droht durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen keine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Lärm (dazu aa.). Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch Eiswurf oder Eisfall der Windenergieanlagen in rechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnten (dazu bb.). Es steht weiterhin kein Verstoß gegen § 12 BauO NRW zu befürchten (dazu cc.). Die Genehmigung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr eine Nebenbestimmung mit dem Inhalt einer ausdrücklichen Verpflichtung der Beigeladenen zur Ausrüstung der Befeuerungseinrichtungen als bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung fehlt (dazu dd.). Zudem steht kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung zu befürchten (dazu ee.). Auch liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung durch eine Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller vor (dazu ff.). Ihr Vorbringen bleibt schließlich auch ohne Erfolg, soweit sie die unzutreffende Bemessung der Rückbaukosten (dazu gg.) sowie die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlagen geltend machen (dazu hh.). aa. Von dem Betrieb der Anlagen sind nach derzeitigem Verfahrensstand keine schädlichen Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller in Form von Lärm zu erwarten, die im Klageverfahren zu einer Außervollzugsetzung oder zu einer Aufhebung der Genehmigung führen könnten. Das Grundstück der Antragsteller liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, sodass die in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm festgelegten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts maßgeblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 119, und vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 62. Bei diesen Werten handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht um Grenzwerte, die unter keinen Umständen überschritten werden dürften, sondern um „Immissionsrichtwerte“, wie sich aus der Überschrift zu Nr. 6 TA Lärm ergibt. Sie dürften in Ausnahmefällen unter den in der TA Lärm genannten Voraussetzungen (z. B. Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5, Nr. 6.3, Nr. 6.7, Nr. 7.1, Nr. 7.2) überschritten werden. Darauf kommt es hier allerdings nicht an. Die maßgeblichen Richtwerte werden prognostisch am Wohnhaus der Antragsteller weder erreicht noch überschritten. Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte schreibt die Nebenbestimmung V.3.2 der Genehmigung in Bezug auf die in der Schallimmissionsprognose der P. GmbH vom 2. November 2022 untersuchten Immissionsorte, darunter auch das Grundstück der Antragsteller als Immissionspunkt D (IP D), verbindlich fest. Dass die genannten Richtwerte durch den Betrieb der genehmigten Anlagen mit hinreichender Sicherheit eingehalten werden, ergibt sich aus der genannten Schallimmissionsprognose der P. GmbH. Danach beträgt die prognostizierte Gesamtbelastung durch die vier Windenergieanlagen am Wohnhaus der Antragsteller 43,7 dB(A). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht zu erkennen, dass die gegen die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose gerichteten Einwände der Antragsteller durchgreifen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Nacht an ihrem Wohngrundstück durch Schallreflexionen überschritten wird. Die Schallgutachter der P. GmbH haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2023 nachvollziehbar erläutert, dass auf dem Grundstück der Antragsteller keine reflektierende Wand vorhanden sei, die für das Fenster im Dach, dem als ungünstigsten Punkt für das Auftreffen von Schall identifizierten Teil des Wohnhauses, zu einer Erhöhung des direkten Schallbeitrags durch Reflexionen führen könne. Der Einwand der Antragsteller, die Aussagen der ergänzenden Stellungnahme der P. GmbH stellten sich eher als Abschätzung denn als Berechnung dar, und es müsse angesichts der gegenüberliegenden Gebäude auf dem Grundstück davon ausgegangen werden, dass es zu einer Überschreitung des Richtwertes komme, zeigt nicht ansatzweise auf, welches Objekt auf dem Grundstück als Reflexionsfläche für den aus südlichen Richtungen auf das im Dach befindliche Fenster auftreffenden Schall wirken könnte. Eine solche Reflexionsfläche ist mit Blick auf die der Stellungnahme beigefügte Skizze, die in den Antragsunterlagen enthaltenen Fotos und Luftbilder sowie die dem Senat über die Internet-Anwendung www.tim-online.nrw.de zur Verfügung stehenden Luftbilder nicht ersichtlich. Das auf dem Grundstück auch vorhandene Wirtschaftsgebäude, welches sich südöstlich vom Wohnhaus der Antragsteller befindet, kann den aus südlicher Richtung kommenden Schall nicht zum nordwestlich stehenden Wohnhaus reflektieren. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht die von den Antragstellern eingeholte Stellungnahme des Ingenieurbüros G. + R. vom 2. Mai 2022. Diese enthält den Hinweis, die zunächst nicht erfolgte Betrachtung von möglichen Reflexionen nachzuholen, was jedenfalls durch die Stellungnahme der P. GmbH vom 7. September 2023 erfolgt ist. Darüber hinausgehende, etwa konkret den IP D betreffende Aussagen enthält die Stellungnahme des Ingenieurbüros G. + R. vom 2. Mai 2022 hingegen nicht. Daraus, dass die im Erörterungstermin zugesagte Videokonferenz zwischen der Antragstellerin sowie den Schallgutachtern der Beigeladenen und der Antragsteller nicht stattgefunden, sondern die Sachbearbeiterin des Antragsgegners mit den jeweiligen Schallgutachtern getrennte Gespräche geführt hat, lässt sich keine Rechtsverletzung der Antragsteller herleiten. Entscheidend ist, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte hinreichend sicher eingehalten werden. bb. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch Eiswurf (dazu (1.)) oder Eisfall (dazu (2.)) der Windenergieanlagen in rechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnten. Zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf und Eisfall ist in der Nebenbestimmung V.2.4 der Genehmigung vom 2. Oktober 2023 die Ausstattung der Windenergieanlagen mit geeigneten funktionssicheren technischen Einrichtungen verbindlich vorgeschrieben. Das Gutachten der O. GmbH & Co. KG vom 24. August 2020 zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort F., das Gegenstand des Genehmigungsbescheids ist, kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorgesehenen Systeme zur Eiserkennung ein Betrieb bei potentiell gefährlichem Eisansatz weitestgehend ausgeschlossen werden könne und für die Windenergieanlagen eine Gefährdung durch Eiswurf auszuschließen sei. Die dagegen erhobenen Bedenken der Antragsteller greifen aller Voraussicht nach nicht durch. (1.) Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, es sei nicht nachvollziehbar dokumentiert, ob für die Funktionsprüfung des Eiserkennungssystems eine aktuelle und vollständige Zertifizierung vorliege. Die genehmigten Windenergieanlagen verfügen ausweislich der Technischen Dokumentation - Eisdetektion - der Herstellerin sowohl über eine anlageneigene Sensorik (GE IceCONTROL) als auch eine externe Sensorik (Rotorblattsensorik BLADEcontrol der Firma Weidmüller Monitoring Systems GmbH) zur Eisansatzerkennung. Das Gutachten der Firma H. vom 8. Februar 2017 bestätigt, dass das System BLADEcontrol Ice Detector (BID) der Weidmüller Monitoring Systems GmbH die Gefahr von Eisabwurf im laufenden Betrieb als „sonstige Gefahr“ im Sinne des § 5 BImSchG durch Detektion der durch Eisansatz auf den Rotorblättern entstehenden Zusatzmasse aufgrund von Messungen der Blatt-Eigenfrequenzen mit einer Empfindlichkeit erkenne, die das mindestens notwendige Maß deutlich überschreite. Das System entspreche dem Stand der Technik. Es sei auch unter konservativen Annahmen als zur Gefahrenabwehr geeignet einzustufen. Das Gutachten behalte seine Gültigkeit, solange ein gültiges Typenzertifikat für den BID [BLADEcontrol Ice Detector] vorliege. Ein solches, bis zum 19. Oktober 2024 gültiges Typenzertifikat für das Rotorblatt-Überwachungssystem BLADEcontrol Ice Detector (BID) hat die Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH unter dem Handelsnamen DNV Renewables Certification mit Datum vom 20. Oktober 2022 erteilt. Da es sich um eine nach DIN EN IEC/ISO 17065 akkreditierte Zertifizierungsstelle handelt, wird die Gültigkeit dieses Typenzertifikats nicht dadurch in Frage gestellt, dass der „Zertifizierungsbericht Zustandsüberwachungssystem“ CR-DNV-SE-0439-04314-2 vom 20. Oktober 2022, der die Grundlage für das Typenzertifikat darstellt, nicht Teil der Antragsunterlagen ist. Das Gutachten der Q. GmbH & Co. KG vom 5. Juni 2018 zur Einbindung dieses Eiserkennungssystems in die streitbefangenen Windenergieanlagen kommt zu dem Ergebnis, dass bei einem anstehenden Signal „Eisalarm“ die Windenergieanlage automatisch vom Betriebsführungssystem abgeschaltet werde. Das Eiserkennungssystem BLADEcontrol sei für die untersuchten Windenergieanlagen GE kompatibel mit dem Konzept des Betriebsführungs- und Sicherheitssystems und die Einbindung in das Betriebsführungssystem erfolge unter Berücksichtigung der definierten erforderlichen Schnittstellen. Das Eiserkennungssystem erfülle das für diese Systeme maßgebliche Einzelfehlerkriterium insofern, als bei einer Störung oder nicht bestätigter Bereitschaft des Eiserkennungssystems die Windenergieanlage unterhalb von 3°C (parametrierbar) automatisch abgeschaltet werde. Soweit diese Einschätzung hinsichtlich der - hier genehmigten - 5 MW-Plattform unter dem Vorbehalt stand, dass die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellte gutachterliche Stellungnahme 8115542742-2 D der X. GmbH zur Typenprüfung der Anlage vorliegt, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Eiserkennungssystems in Bezug auf den streitbefangenen Anlagentyp. Denn dem Prüfbescheid zur Typenprüfung des Hybridturms und der zugehörigen Fundamente vom 31. März 2020 der X. GmbH (Prüfbescheid-Nr. T-7009/18 Rev. 11) kann entnommen werden, dass die gutachterliche Stellungnahme 8115542742‑2 D der X. GmbH vom 8. Januar 2020 jedenfalls Bestandteil dieses Prüfbescheids war (dort Nr. 4.3.12 und Nr. 4.4.3) und der in der Einschätzung der Q. GmbH & Co. KG vom 5. Juni 2018 bestehende Vorbehalt damit mittlerweile entfallen ist. Auf dieser Grundlage ist das Ergebnis des Gutachtens der O. GmbH & Co. KG vom 24. August 2020 nachvollziehbar. (2.) In Bezug auf etwaige Gefährdungen durch Eisfall ist nach Nebenbestimmung V.2.6 der Genehmigung ebenfalls das Gutachten der O. GmbH & Co. KG vom 24. August 2020 zu beachten. Demgemäß sind zum Schutz der Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße K2 nach Abschaltung auf Grund von Eisansatz in Bezug auf die WEA 3 die in Tabelle 5.1.1 des Gutachtens angegebenen Azimut-Positionen einzuhalten. Zum Schutz der Verkehrsteilnehmer auf den übrigen Wegen sind die in dem Gutachten empfohlenen Maßnahmen ‑ Aufstellen von Warnschildern ‑ umzusetzen. Ein Anspruch der Antragsteller auf weitergehende Schutzregelungen ist nicht ersichtlich. Angesichts der Entfernung von 628 m zur nächstgelegenen WEA 4 ist nicht zu besorgen, dass die Antragsteller auf ihrem Grundstück durch herabfallende Eisstücke der stillstehenden Anlagen (sog. Eisfall) gefährdet werden. Auf die Fragen, in welchem Umfang die öffentlichen Verkehrsflächen in der Nähe der geplanten Anlagen genutzt werden und mit welchen Geschwindigkeiten motorisierter Fahrzeuge dort zu rechnen ist, kommt es voraussichtlich im Detail nicht an. Soweit die Antragsteller Gefährdungen Dritter durch Eisfall geltend machen, fehlt ihnen - wie ausgeführt - schon die Antragsbefugnis. Soweit sie geltend machen, dass sie selbst durch Eisfall bei der Nutzung von Wegen, die in dem potentiellen Gefahrenbereich liegen, gefährdet seien, ist nicht ersichtlich, dass sie diejenigen Wege, auf die dies zutreffen kann (vgl. Tabelle 6.3.1 des Gutachtens der O. GmbH & Co. KG vom 24. August 2020) regelmäßig in einer Häufigkeit nutzen (müssen), dass damit ein über das allgemeine Risiko, als Verkehrsteilnehmer zu Schaden zu kommen, entscheidungserheblich hinausgehendes Risiko verbunden ist. Dazu, weshalb die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen unzureichend sein könnten, haben die Antragsteller im Übrigen nichts vorgetragen. Ergänzend sei angemerkt, dass die Annahmen hinsichtlich der Verkehrsbelastung der K2 nicht auf der Verkehrszählung im Jahr 2020, sondern auf einer Straßenverkehrszählung des Verkehrsministeriums im Jahr 2015 beruhen. cc. Auch kann der Senat nicht den sinngemäß geltend gemachten Verstoß gegen § 12 BauO NRW, der zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, juris Rn. 16, erkennen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Nach Absatz 1 Satz 2 dürfen ferner die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Soweit die Standsicherheit einer eigenen baulichen Anlage auf einem Nachbargrundstück durch die Errichtung einer (neuen) baulichen Anlage betroffen sein kann, hat § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nachbarschützenden Charakter. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 ‑ 7 A 1494/09 ‑, juris Rn. 54, zum wortgleichen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW i. d. F. v. 1. März 2000 (GV. NRW. S. 255). Ein Nachbar kann sich mithin gegen die Gefährdungen für die Standsicherheit der auf seinem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen, die durch die Errichtung der (neuen) baulichen Anlage verursacht werden, wenden. Ist demgegenüber die Standsicherheit der eigenen baulichen Anlage nicht beeinträchtigt, sind schutzwürdige Belange des jeweiligen Nachbarn nicht betroffen; insbesondere kann der Nachbar nicht verlangen, dass die (neue) bauliche Anlage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für sich allein standsicher ist. Nach diesen Maßstäben sind die Nachbarrechte der Antragsteller nicht dadurch verletzt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Geltungsdauer der Typenprüfung für den Hybridturm und die Fundamente der Anlagen (vgl. X. GmbH, Prüfbescheid vom 31. März 2020, Prüfbescheid-Nr. T‑7009/18 Rev. 11) abgelaufen war. Selbst wenn damit die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit weder nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822; BauO NRW a. F.) durch die Prüfung bautechnischer Nachweise noch nach § 68 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW a. F., § 29 BauPrüfVO durch Vorlage einer gültigen Typenprüfung, nach Nummer 1, 16 der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Stand Oktober 2012, korrigierte Fassung März 2015, ist der Nachweis der Standsicherheit und Dauerhaftigkeit einer Windenergieanlage in Form einer Typenprüfung möglich, nachgewiesen sein sollte, zeigen die Antragsteller nicht ansatzweise eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude oder der Tragfähigkeit ihres Baugrunds durch die Windenergieanlagen auf. Mit Blick auf die Entfernung von 628 m zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und der nächstgelegenen, 240 m hohen WEA 4 ist eine solche Beeinträchtigung auch nicht zu besorgen, weil auch ein Einsturz der Windenergieanlage das Grundstück und die auf ihm befindlichen Gebäude der Antragsteller nicht tangierte. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die von den Antragstellern benannten und von der Typenprüfung in Bezug genommenen Prüfberichte zur Typenprüfung und gutachterlichen Stellungnahmen fehlten. dd. Die Genehmigung ist des Weiteren auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr eine Nebenbestimmung mit dem Inhalt einer ausdrücklichen Verpflichtung der Beigeladenen zur Ausrüstung der Befeuerungsanlagen als bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung fehlt. Denn einer solchen, nach Auffassung der Antragsteller erforderlichen Nebenbestimmung bedarf es nicht, weil sich die Verpflichtung zur Ausrüstung der Anlagen mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) bereits aus der Genehmigung ergibt. So ist die Genehmigung nach der Regelung in I.2 nach Maßgabe der unter Abschnitt II. aufgeführten Antragsunterlagen erteilt worden, zu denen nach den Nummern 68 bis 76 auch solche über das System light:guard gehören. Dieses System ist ein BNK-System (vgl. light:guard Systembeschreibung, S. 4). Damit ist - ungeachtet der im Übrigen auch eindeutigen Ausführungen in der Begründung der Genehmigung (vgl. VII.4.2.1.6) - die Ausrüstung der Befeuerungsanlagen mit einem BNK-System Gegenstand der Genehmigung. ee. Die genehmigten Anlagen verletzen auch nicht das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme, indem sie optisch bedrängend auf das Wohngrundstück der Antragsteller wirken. Gesetzlich normiert ist die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen mittlerweile in § 249 Abs. 10 BauGB in der seit dem 1. Februar 2023 gültigen Fassung. Danach steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe in diesem Sinne ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 139 ff., und Beschluss vom 9. Juni 2023 ‑ 8 B 230/23.AK ‑, juris Rn. 27 ff. Nach den Vorgaben des § 249 Abs. 10 BauGB liegt keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Antragsteller vor. Der Abstand der nächstgelegenen WEA 4 zum Wohnhaus der Antragsteller beläuft sich gemäß der Anlage zur Schattenwurfprognose auf 628 m. Daraus ergibt sich, dass die geplanten Anlagen den zweifachen Abstand der Gesamthöhe der Anlage von 480 m (2 x 240 m) ohne weiteres einhalten. Besondere Umstände, die vorliegend eine von dem in § 249 Abs. 10 BauGB normierten Regelfall abweichende Beurteilung gebieten, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. An der von den Antragstellern unter Hinweis auf die Größe moderner Windenergieanlagen sowie Art. 14 GG in Frage gestellten Verfassungsmäßigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB hat der Senat keine Bedenken. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 153, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 233. Die von den Antragstellern beantragte „Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage des § 249 Abs. 10 BauGB an das Bundesverfassungsgericht“ kommt daher nicht in Betracht. ff. Die Befürchtung der Antragsteller, der Betrieb der Windenergieanlagen führe zu einem Wertverlust ihrer Immobilie, zeigt ebenfalls keine unzumutbaren Auswirkungen auf. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris Rn. 73, und Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 241 f., m. w. N. Hieran fehlt es vorliegend. Nach den vorstehenden Ausführungen gehen mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragsteller einher. Damit vermittelt ihnen aber auch ein hieran anknüpfender etwaiger Wertverlust ihrer Immobilie kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot und § 249 Abs. 10 BauGB auch den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelungen vorhanden sind, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris Rn. 73; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 244 f., m. w. N. Die bloße Hoffnung, dass eine im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Errichtung von Windenergieanlagen künftig dauerhaft unterbleiben wird, ist rechtlich nicht geschützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 249. gg. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, dass die Rückbaukosten für die Anlagen unzutreffend bemessen worden seien und daher die in Nebenbestimmung IV.1.1 des Genehmigungsbescheides nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB festgelegte Sicherheitsleistung zu gering sei. Auf einen damit geltend gemachten, etwaigen Verstoß gegen § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB können die Antragsteller sich jedoch nicht berufen, weil die Norm keinen Drittschutz vermittelt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2023 - 12 LB 55/21 -, juris Rn. 133 ff. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Forderung nach einer Sicherheitsleistung in § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll für alle nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Vorhaben gewährleisten, dass nach Aufgabe der zulässigen Nutzung die Beeinträchtigung des Außenbereiches, die durch die Errichtung der Vorhaben eingetreten ist, tatsächlich beseitigt wird. Die Vorschrift dient damit allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Außenbereichsschutz. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2023 - 12 LB 55/21 -, juris Rn. 136. hh. Die Antragsteller können schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es im Widerspruch zur Entwurfsfassung des neuen Landesentwicklungsplanes, nach dessen Ziel 10.2-13 Abs. 2 (Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum) bis „zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom XX. XX. 2023 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) […] der Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen“, erfolgt, und zum Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte durch die Regionalplanung (Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit) vom 21. September 2023, wonach der Ausbau in der Übergangszeit außerhalb dieser Flächen dem Steuerungsziel widerspricht, steht. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem in Aufstellung befindlichen Ziel 10.2-13 Abs. 2 in der Ausgestaltung, die es durch den Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit erfahren hat, mit Blick auf die Steuerungswirkung des § 2 EEG überhaupt um einen Belang handelt, der im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB als ein Ziel der Raumordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG zum Tragen kommen könnte. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. November 2023 ‑ 7 A 1553/22 -, juris Rn. 169. Jedenfalls können sich die Antragsteller auf einen solchen - auch unterstellten - Verstoß nicht berufen, weil insoweit keine Belange betroffen sind, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Ziele der Raumordnung haben gegenüber privaten Grundeigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie sind von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG); der private Eigentümer wird durch sie aber unmittelbar weder verpflichtet noch berechtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 ‑ 4 CN 8.01 ‑, juris Rn. 30; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31. März 2021 ‑ 1 A 10858/20 ‑, juris Rn. 36. Anhaltspunkte dafür, dass das Ziel 10.2-13 Abs. 2 ausnahmsweise individuelle Belange von Anwohnern schützen soll, sind nicht ersichtlich. Das Ziel 10.2-13 Abs. 2 dient dem Schutz der betroffenen Kommunen und liegt damit allein im öffentlichen Interesse. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen im Entwurf des Landesentwicklungsplans zu diesem Ziel. Danach wird ein großräumig geplanter Ausgleich der Nutzungsinteressen kleinräumigen Einzelfallentscheidungen vorgezogen. Im Rahmen der Landesplanung soll diese Vorgabe durch eine gerechte bzw. ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen (Ziel 10.2-2), Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen (Ziele 10.2-6, 10.2-7, 10.2-8, 10.2-9) und den Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner (Grundsatz 10.2-11) erreicht werden. Die planerischen Entscheidungsmöglichkeiten der regionalen Planungsträger sollen gesichert werden. Dass das Ziel 10.2-13 die Planungshoheit der Gemeinden sichern und keine Individualrechte von Anwohnern begründen soll, ergibt sich im Übrigen auch aus Nr. 3 Buchstabe b Satz 3 des Erlasses zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit vom 21. September 2023. Danach ist keine weitere Prüfung einer Vereinbarkeit mit LEP Ziel 10.2-13 erforderlich, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen im Rahmen des BImSchG-Genehmigungsverfahrens erteilt. Soweit in den Zielen des Landesentwicklungsplans auch eine Bezugnahme auf die Einwohner stattfindet, kommt darin keine drittschützende Wirkung zum Ausdruck, weil diesen Ausführungen nicht die Zuerkennung subjektiver Rechte zugunsten einer einzelnen, abgrenzbaren Personengruppe zu entnehmen ist. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 - 8 A 2710/13 -, juris Rn. 8 ff., für planübergreifende Festsetzungen in Bebauungsplänen. Vielmehr wird auch durch den in diesem Zusammenhang erfolgten Verweis auf den Grundsatz 10.2-11 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans deutlich, dass insoweit nur der Schutz der Kommunen beabsichtigt ist. Danach sind bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen und sollen einzelne Kommunen möglichst nicht mit mehr als 15 % ihrer Fläche in die regionalplanerischen Windenergiebereiche einbezogen werden. Diese kommunale Praxis soll im Hinblick auf das Vermeiden einer Überlastung und zur Gleichbehandlung der kommunalen Belange auch zukünftig als sinnvolle Orientierung für eine Obergrenze eingehalten werden. Können die Antragsteller sich damit schon nicht auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Ziele des Entwurfs des Landesentwicklungsplans berufen, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob das erteilte Einvernehmen der Stadt W. - wie die Antragsteller behaupten - rechtswidrig war. Unabhängig davon können die Antragsteller ohnehin keine Verletzung von § 36 Abs. 1 BauGB geltend machen. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde soll die gemeindliche Planungshoheit sichern; sie ist nicht drittschützend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 7. Mai 1997 ‑ 4 B 73.97 -, juris Rn. 6. Auf die weiteren Einwände der Antragsteller zum erteilten Einvernehmen der Stadt W. kommt es daher nicht an. c. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage - entgegen den vorstehenden Ausführungen - als offen ansehen wollte, überwiegen bei der dann gebotenen Vollzugsfolgenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse sowie das private Interesse der Beigeladenen das Aufschubinteresse der Antragsteller. Die gesetzliche Wertung in § 63 BImSchG, wonach die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Zulassung der in Rede stehenden Windenergieanlagen keine aufschiebende Wirkung hat, wird verstärkt durch § 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 EEG, wonach die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Dies ist gemäß § 80c Abs. 4 VwGO im vorliegenden Verfahren besonders zu berücksichtigen. Grundsätzliche und von den Antragstellern mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machende Bedenken gegen die gewählten Anlagenstandorte und nach § 4 UmwRG zur Aufhebung der Genehmigung führende Rechtsverstöße sind nach den vorstehenden Ausführungen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Anlagenbetrieb sind ebenfalls nicht zu erwarten, könnten aber nötigenfalls - wofür hier derzeit nichts spricht - durch ergänzende Nebenbestimmungen vermieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und setzt im Hauptsacheverfahren ‑ bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- Euro ‑ je Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro fest. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).