Urteil
22 D 77/23.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0524.22D77.23AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind nach eigenen Angaben Eigentümer der selbst bzw. von ihren (Schwieger-)Eltern genutzten landwirtschaftlichen Hofstelle U.-straße 21/21a und 23 in G.-O. nebst zugehörigen, nach eigener Darstellung vielfach gesplitteten landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Am südöstlichen Ende des Grundstücks U.-straße 23 (Flurstück 197) befinden sich nach Angaben der Kläger u. a. ein Schweinemaststall mit Güllebehälter, eine Kartoffelhalle sowie zwei Getreidehochsilos. Eine weitere Kartoffelhalle wird nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft (wohl Flurstück 165/61) errichtet. Die Grundstücke liegen im Außenbereich der Stadt G. am Ortsrand von O.. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Gesamthöhe von 199,76 m, einem Rotordurchmesser von etwa 138 m und einer Nennleistung von 4.260 kW (im Genehmigungsverfahren WEA 1). Der Anlagenstandort liegt etwa 890 m südöstlich vom Wohnhaus U.-straße 23 (Altenteiler) der Kläger entfernt. Eine weitere, gleichzeitig genehmigte Anlage der Beigeladenen liegt gut 1150 m weiter südsüdöstlich. Unter dem 6. August 2019 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten je eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb je einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Gesamthöhe von 230 m auf den Grundstücken Gemarkung O., G01 (WEA 1) bzw. Gemarkung O., Flur 5, Flurstück 171/40 (WEA 2) im Wege des Repowering für insgesamt vier derzeit vorhandene Windenergieanlagen des Typs Enercon E-66 mit einer Gesamthöhe von jeweils knapp unter 100 m. Die Vorhabengrundstücke liegen innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Stadt G. dargestellten Windvorrangzone. Bestandteil der ursprünglichen Antragsunterlagen war u. a. eine „Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung von zwei Windenergieanlagen am Standort G.-O.“ der Y. GmbH vom 26. Juli 2019, die zu dem Ergebnis kommt, eine bedrängende Wirkung der beiden etwa 230 m hohen Anlagen auf die in einem Abstand von weniger als dem Dreifachen der Anlagenhöhe liegenden Wohnhäuser (L.-straße 1 und 3 sowie J.-straße 240) sei nicht zu befürchten, und eine Schallimmissionsprognose der M. GmbH & Co. KG (Revision 3), die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten nach der TA Lärm - u. a. dem Wohnhaus der Kläger U.-straße 23 - bei Betrieb der beiden ursprünglich beantragten Windenergieanlagen bescheinigt. Zudem legte die Beigeladene eine Schattenwurfberechnung des gleichen Gutachterbüros vor, nach der u. a. an den Gebäuden U.-straße 21/23 mit einer astronomisch möglichen Zusatz- bzw. Gesamtbeschattungsdauer von (erheblich) mehr als 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag zu rechnen sei. Mittels einer geeigneten Abschaltvorrichtung sei zu gewährleisten, dass diese Werte unter anderem an diesen Gebäuden nicht überschritten würden. Auf Antrag der Beigeladenen wurde von einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen und eine solche durchgeführt. Der Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung von September 2019 kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltverträglichkeit für die geplante Errichtung und den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung bestehender und geplanter Anlagen im Untersuchungsbereich gegeben sei. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das angrenzende Vogelschutzgebiet „Hellwegbörden“ sind nach der durchgeführten FFH-Vorprüfung, die auf verschiedenen Einzelfallbetrachtungen des Gutachterbüros E. beruht, nicht zu besorgen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Zeitraum vom 11. Oktober bis 18. November 2019 stattfand, machten u. a. die Kläger über ihren damaligen Bevollmächtigten Einwendungen vor allem hinsichtlich des von den geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Schattenwurfs, der Lärm- und Infraschallimmissionen, Gesundheitsgefährdungen, Mängel der Schallimmissionsprognose, die Nichtberücksichtigung des Verkehrslärms der A 44 und der Night Noise Guidelines der WHO, einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen sowie eine unzureichende Brandvorsorge geltend. Daneben erhoben auch ihre (Schwieger-)Eltern als Bewohner der Hauses U.-straße 23 Einwendungen hinsichtlich des befürchteten Schlagschattens und einer unzumutbaren Lärm- bzw. Infraschallbelastung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 verweigerte die Stadt G. ihr gemeindliches Einvernehmen unter Hinweis auf die Überschreitung der für die einschlägige Windkonzentrationszone im Flächennutzungsplan festgelegten Höhenbegrenzung. Zudem beantragte sie unter dem 3. Januar 2020 die Zurückstellung der Genehmigungsanträge mit Blick auf eine laufende Flächennutzungsplanung, die der Beklagte indes in der Folge ablehnte. Nachdem der Beklagte die Stadt G. zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört hatte, beschloss der Rat der Stadt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Windenergie O.“ und zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre. Deren Rechtmäßigkeit wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 13. September 2021 - 2 D 134/20.NE - bestätigt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 ‑ 4 BN 53.21 - wies das Bundesverwaltungsgericht die von der dortigen Klägerin, der hier Beigeladenen, eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Mit Bescheiden vom 12. November 2021 lehnte der Beklagte die Genehmigungsanträge der Beigeladenen unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. In den hiergegen anhängig gemachten Klageverfahren (Az. 22 D 415/21.AK und 22 D 416/21.AK) schlossen die Beigeladene (als dortige Klägerin) und der Beklagte unter Beteiligung der in diesen Verfahren beigeladenen Stadt G. einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte, seine Ablehnungsbescheide vom 12. November 2021 aufzuheben und die Genehmigungsverfahren fortzuführen. Die Beigeladene verpflichtete sich, binnen zwei Wochen einen Änderungsantrag zu den Genehmigungsanträgen vom 7. August 2019 einzureichen, wonach statt der bisher beantragten Anlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Gesamthöhe von 230 m unter Beibehaltung der vorgesehenen Standorte Anlagen desselben Typs mit einer maximalen Gesamthöhe von 200 m und einem Abstand von mindestens 60 m zwischen Rotorunterkante und Geländeoberfläche zur Genehmigung gestellt werden. Gegenstand des Änderungsantrages sollte zudem sein, dass die Anlagen mit einer automatischen Schattenabschaltung versehen werden, die ausschließt, dass die umliegenden Wohnnutzungen mit von den Windenergieanlagen verursachtem Schlagschatten beaufschlagt werden. Die beigeladene Stadt G. sicherte zu, binnen eines Monats nach Stellung der Änderungsanträge das gemeindliche Einvernehmen zu den geänderten Vorhaben zu erteilen. Der Beklagte sagte eine Entscheidung binnen zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zum Änderungsantrag zu. Unter dem 24. Januar 2023 reichte die Beigeladene die absprachegemäß angepassten Antragsunterlagen bei dem Beklagten ein. Hierzu gehörte insbesondere eine auf den nunmehr beantragten Anlagentyp bezogene überarbeitete Fassung der schalltechnischen Untersuchung (Revision 5), nach der am Wohnhaus der Kläger U.-straße 23 mit einer Gesamtbelastung von 42,6 dB(A) (Zusatzbelastung 39,9 dB(A), Vorbelastung 39,3 dB(A)) beim Betrieb beider Windenergieanlagen zu rechnen ist. Der Einzelbeitrag der hier allein angegriffenen WEA 1 beläuft sich danach auf 37,8 dB(A). Wie bereits in den vorigen Fassungen enthält der Bericht vom 1. November 2022 eine individuelle Untersuchung möglicher Schallreflexionen an den Immissionsorten, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten die Vermutung zulassen, dass es zu pegelerhöhenden Reflexionen kommen könnte. Hierzu zählen die Wohngebäude der Kläger nicht. Nach der 2. Revision der Berechnung der Schattenwurfdauer ist an dem Gebäude U.-straße 23 eine jährliche Beschattungsdauer von etwa 55 Stunden (und von 36 Minuten am Tag) astronomisch möglich. Die Werte für das Gebäude U.-straße 21 liegen (geringfügig) darunter. Das Gutachten hält daher weiterhin den Einbau einer Abschaltautomatik für erforderlich. Ein „Vermerk zur Ausführungsänderung (Anlagehöhe) Repowering des Windparks O.“ des Büros E. vom 18. Januar 2023 sieht unter habitat- und artenschutzrechtlichen Aspekten geringere Auswirkungen der nunmehr vorgesehenen Anlagenstruktur auf Natur und Umwelt. Ein Gutachten zur Standorteignung wurde am 10. Februar 2023 nachgereicht. Mit Bescheid vom 29. März 2023 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für die WEA 1 mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Gemäß der Nebenbestimmung 3.9.2. dürfen durch den Betrieb beider genehmigten Anlagen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung am Wohnhaus der Kläger U.-straße 23 (IO-11) die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Nach Nr. 3.9.4. des Genehmigungsbescheids darf die Anlage nicht tonhaltig sein. Sie ist nach Nr. 3.9.5. im genehmigten Betriebsmodus Mode 0 zu betreiben; nach der Nebenbestimmung 3.9.6. darf der Nachtbetrieb erst aufgenommen werden, wenn das Schallverhalten des Windanlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an einer der beantragten Windenergieanlagen selbst oder einer anderen Windenergieanlage gleichen Typs belegt wird. Gemäß der Regelung in Nr. 3.9.10. muss eine von der Beigeladenen jeweils ausdrücklich beantragte Nullbeschattung durch die Windenergieanlagen an allen zuvor im Einzelnen aufgeführten Immissionsorten, zu denen auch die Gebäude der Kläger (IO108 und 109) zählen, durch eine Abschaltautomatik sichergestellt werden. Den Klägern wurde der Genehmigungsbescheid über ihren damaligen Bevollmächtigten am 13. April 2023 zugestellt. Auf die Klage der hier beigeladenen Betreiberin (Az. 22 D 61/23.AK) hat sich der Beklagte verpflichtet, auf die in dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid neben einer Sicherheitsleistung zur Gewährleistung der Rückbauverpflichtung geforderte Eintragung einer Baulast für das Betriebsgrundstück zu verzichten. Den nach Rücknahme der Klage im Verfahren 22 D 61/23.AK am 7. Dezember 2023 erteilten Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2023 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 5. März 2024 ausdrücklich in das hiesige Verfahren einbezogen. Mit ihrer bereits am 10. Mai 2023 erhobenen Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. März 2023 für die WEA 1 machen die Kläger grundsätzlich geltend, „das erstinstanzliche Anrufen des OVG, wie jetzt nur noch möglich, ist ihr verschlossen und nur mit einem Rechtsanwalt möglich und verschliesst den Kläger auch jedwede eigene schriftliche Stelungnahmen, weil auschliesslich solche durch ihren Rechtsanwalt zulässig sind. Damit liegt auch hierin ein Verstoss gegen EU-Recht, kein unmittelbarer Zugang zu Gerichten, das hiermit geltend gemacht wird“ (Fehler im Original). In der Sache rügen sie, die von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärmbelastungen seien unzureichend berücksichtigt worden. Die Besonderheit der sehr dichten Standorte der Anlagen sei außer Acht geblieben. Neben den jetzt genehmigten zwei Anlagen seien die nächtlichen Vorbelastungen insbesondere der anderweitigen Betriebe – etwa die Betriebsanlagen der Firma K. und der Firma W. -, der zahlreichen weiter vorhandenen Windenergieanlagen – insbesondere der nur wenig mehr als 2.000 m entfernten „Großwindanlage“ in B. - und der Autobahn von erheblicher Relevanz. Wegen der extremen Lärmbelastung sei ein Lärmaktionsplan erforderlich, jedenfalls aber jegliche weitere Belastung unzulässig. Ein weiteres Problem sei die Autobahnraststätte, die ausgebaut werden solle. Hierfür „könnte“ eine Genehmigung schon vorliegen. Hinzu komme die Belastung des Flughafens im D. (T.). Auch zukünftige Erweiterungen in den nahegelegenen Gewerbe- und Industriegebieten hätten berücksichtigt werden müssen. Es sei nicht vorstellbar, dass die Immissionen der Windenergieanlagen solche Entwicklungen behindern dürften. Ein Nachtbetrieb sei daher völlig ausgeschlossen. All diese Aspekte habe das Gutachten nicht untersucht. Für ihr Haus gebe es auch keinen Immissionspunkt. Ihnen gehe es um den Schutz ihrer Gesundheit, den Schutz des Hofes und der Tiere und Ställe und den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen in all ihren Gefährdungen und Ausgestaltungen. Ihr Wohnhaus liege erheblich weniger als 1.000 m von der Windenergieanlage entfernt. Dieser Mindestabstand müsse unabhängig von der gesetzlichen Regelung des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch gewahrt werden, weil es sich bei Windenergieanlagen um industrielle Großanlagen handele. Der Vorsorgegrundsatz, dem entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Drittschutz zukomme, sei ebenfalls nicht gewahrt. Zweifel am Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen müssten danach immer zulasten des Betreibers gehen, worauf sie, die Kläger, einen durchsetzbaren und unbedingten Anspruch hätten. Ferner verursache die Anlage unzumutbaren Körperschall bzw. Infraschall. Das habe der Cour d’Appel de Toulouse jüngst festgestellt. Den Unterzeichner habe „erst heute, den 17.11.21“ eine beglaubigte Übersetzung des Urteils erreicht. Infolgedessen seien gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten, insbesondere weil sich der körperschallinduzierte Infraschall in Gebäuden vor allem bei längeren Starkwindphasen von mehreren Tagen „aufschaukele“ und damit ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreichen könne. Insoweit stützen sich die Kläger u. a. auf eine Untersuchung der RWTH R.. Es habe deshalb gemäß dem Windenergie-Erlass eine Körperschallprognose vorgenommen werden müssen. Die Geltendmachung einer visuell bedrängenden Wirkung bleibe vorbehalten. Schließlich komme es zu einem Immobilienwertverlust. Die Beigeladene müsse ihrerseits keine Eigentumswertminderungen hinnehmen. Sie seien gleich zu behandeln. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung sei erforderlich gewesen, hier aber unterblieben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Rotoren bestünden aus Balsaholz, das unter Verstoß gegen die Rechte der Indigenen, die dortigen Schutzgebiete und durch Kinderarbeit gewonnen werde. Es lägen Verstöße gegen das Lieferkettengesetz vor. Außerdem sei die Entsorgung der Rotorblätter nicht gesichert. Schließlich seien der Einsatz von Mikroplastik und seine Folgen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen gewesen. Ferner folge die UVP-Pflicht aus der fehlenden Klimawirksamkeit von Windenergieanlagen. Die ihnen drohende Lärmbelastung sei ebenfalls unzureichend ermittelt worden. Erforderliche Messberichte fehlten, die Messungen würden nicht den worst-case abbilden, sondern legten eine Lufttemperatur von 10°C zugrunde. Bei kälterer Witterung lägen die Werte indes um bis zu 3 dB(A) höher. Es fehle an einer fachlichen Ausweisung und Transparentmachung der durch Reflexionen eintretenden Erhöhungen zwecks Überprüfung der Schallreflexionen an ihrem Eigentum. Die bewohnten Hofstellen U.-straße 21, 21a und 23 seien U-förmig zur Windenergieanlage ausgerichtet. Die erforderliche Ortsbesichtigung habe nicht stattgefunden. Zudem dürften die FGW-Richtlinien nicht einfach übernommen werden, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1987, 1990 und 1996 ergebe. Außerdem sei die Lärmbelastung durch Körper- und Infraschall, insbesondere des körperschallinduzierten Infraschalls, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die von der Windenergieanlage ausgehenden Erschütterungen beeinträchtigten auch die Standsicherheit der Gülle- und Futtersilos auf ihrer Hofstelle, die noch näher an der Windenergieanlage lägen als die Wohnhäuser, und sei den dort gehaltenen Schweinen nicht zumutbar. Der zu erwartende Schattenschlag sei ihnen vor allem mit Blick auf die Beeinträchtigung einer schon bestehenden Photovoltaik-Anlage, vor allem aber einer noch geplanten Erweiterung unzumutbar. Weitere für sie unzumutbare Einwirkungen ergäben sich durch den Abrieb von Mikropartikeln an den Rotorblättern. Aufgrund der Toxizität insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol A sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden derart mit toxischem Mikroplastik kontaminiert sei, dass eine landwirtschaftliche oder private Nutzung ausgeschlossen werde. Unterstrichen werde dies dadurch, „dass sich ihre Pferde fast ganzjährig auf den ausgewiesenen Weiden der Klägerin aufhalten und dort auch Gras pp fressen und damit zwingend und unvermeidlich diese Mikropartikel in sich aufnehmen und anreichern.“ Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Bestrebungen in der EU, Bisphenol A und PFAS, die der EuGH jüngst als höchst gefährlich eingestuft habe, zu verbieten. Sie liefen dann Gefahr, für den Zustand ihrer Böden haftbar gemacht zu werden. Während die Mikropartikelbelastung bei früheren Anlagen- und Rotorengrößen noch kein größeres Problem gewesen sei, sei dies bei heutigen Höhen von 250 m und mehr und Rotorradien von mehr als 100 m, aber auch schon von 80 – 90 m völlig anders. Zudem gingen von den geplanten Windenergieanlagen signifikante Unfallgefahren aus. Soweit der Abstand zu Wohnhäusern und des damit relevant gefährdeten Bereichs weit weniger als 1.000 m zur nächsten Windanlage betrage und die besonders zu schützenden Hochsilos sogar noch näher lägen, müsse von einer relevanten Gefährdung ausgegangen werden. Auch bei Unfällen neuester Anlagen komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 800 m. Trümmerteile der Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen könnten aufgrund ihrer Höhe und Dynamik weitere Entfernungen ohne Weiteres überbrücken. Nach Untersuchungen der Dr.-Ing. H. mbH sei ein genereller Mindestabstand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über diesen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vorgelegt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zu ihren Lasten vollkommen ausschließe. Die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei aufgrund der Verkürzung des Schutzabstandes auf die zweifache Anlagengesamthöhe, auch angesichts der Unfallgeneigtheit von Windenergieanlagen, willkürlich und verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG. Der § 2 EEG 2023 könne die Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen; er sei vielmehr selbst verfassungswidrig. Auch das Brandschutzkonzept sei unzureichend. Es sei nicht auf Unfälle durch Blitzeinschlag und den Brand eines Rotorblattes ausgelegt, der sich auf alle drei Rotoren ausweiten und zu mehrere hundert Meter weit reichendem Funkenschlag führen könne. Durch die besondere Nähe der Anlagen zur Wohnbebauung, zu den Stallanlagen und untereinander entwickle ein Unfall unabsehbare Folgen. Bei einem Brand könnten asbestähnliche Fasern entstehen und sich unkontrolliert ausbreiten. Geeignete Maßnahmen, die ein Austreten der Grundwasser und Boden gefährdenden Öle verhindern könnten, fehlten ebenfalls. In der Anlage befänden sich bis zu 5.000 l wassergefährdende Stoffe wie Hydrauliköle u. a. Damit sei auch der Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie eröffnet. Ferner könnte es für die Fundamente erforderlich sein, größere Mengen an Grundwasser abzupumpen, was zur Vertrocknung des Gebiets und zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führte. Sie befürchteten mikroklimatische Auswirkungen durch den Betrieb der geplanten Anlagen sowie eine Entwertung ihres Eigentums. Schließlich könnten sie auch alle naturschutzrechtlich relevanten Einwände geltend machen. Das folge insbesondere aus der Rechtsprechung des EuGH und betreffe hier den Arten- und Landschaftsschutz und die Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet „X.“, namentlich mit Blick auf die V.. Im Übrigen leisteten Windenergieanlagen ohnehin keinerlei Beitrag zum Klimaschutz und seien kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Energieversorgung. Der Änderungsbescheid sei zu ihren Lasten rechtswidrig. Die Eintragung einer Baulast zur Sicherung des Rückbaus der Anlage sei aufgrund der zu erwartenden Schäden, die der Anlagenbetrieb auf ihren Grundstücken anrichten werde, und der von der Anlage selbst ausgehenden Gefahren zwingend erforderlich. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2023 für eine Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138-EP 3 E 3 mit 199,76 Meter Gesamthöhe und 4260 kW Nennleistung am Standort G., Gemarkung O., Flur 2, Flurstück 54, 55 zugunsten der Beigeladenen in der veränderten Fassung durch den Teilaufhebungsbescheid gemäß öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises G. vom 19. Januar 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Genehmigung. Einen zu beachtenden „Mindestabstand von 1.000 m“ habe es für die hiesige Anlage nie gegeben. Entgegen der Annahme der Kläger sei das zu deren Bestandteil erklärte immissionsschutzrechtliche Gutachten der M. GmbH vom 1. November 2022 methodisch fehlerfrei und belastbar. Reflexionen seien im Rahmen einer Einzelbetrachtung untersucht, für die Wohngebäude der Kläger aber ohne weiteres nachvollziehbar ausgeschlossen worden. Ton- und Impulshaltigkeit dürfe die Windenergieanlage nicht aufweisen; sie sei deshalb in der Lärmbegutachtung auch nicht zu berücksichtigen gewesen. Verkehrslärm der A 44 und Immissionen des Flugplatzes in T. seien im Genehmigungsverfahren betrachtet worden, für die Anlagengenehmigung aber irrelevant. Ein Anlass für eine Sonderfallprüfung habe sich nicht ergeben. Eine relevante Beeinträchtigung durch Infra- oder Körperschall sei hier aufgrund der Entfernung zu den Anlagen auszuschließen und habe im Genehmigungsbescheid nicht bearbeitet werden müssen. Eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Klägern ergebe sich nicht. Die Entfernung der Anlagen zu ihrem Wohnhaus betrage deutlich mehr als das Vierfache der Anlagenhöhe. Angesichts dessen scheide auch eine optisch bedrängende Wirkung aus. Schattenwurfimmissionen seien durch die Nebenbestimmung 3.9.10 vollständig ausgeschlossen, sodass eine Belastung der Kläger, deren Wohngebäude als IO 108 und 109 hiervon ausdrücklich erfasst seien, von vornherein und überhaupt nicht eintreten könne. Landwirtschaftlich genutzte Flächen seien keine relevanten Immissionsorte. Es bleibe auch völlig unverständlich, welche Ertragseinbußen die Kläger insoweit meinen könnten. Für den Schweinemaststall U.-straße 23 seien auch keine Freiluftbereiche genehmigt, einem Schattenwurf könnten die Tiere mithin dort ohnehin nicht ausgesetzt sein. Eine vermeintliche Wertminderung ihres Grundstücks sei angesichts der Legalität der hier in Rede stehenden Nutzung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht gesondert berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich der zahlreichen weiteren Einwände sei ein Bezug zu geschützten Rechtspositionen der Kläger von vornherein nicht zu erkennen. Das gelte namentlich für den mit dem Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2023 erklärten Verzicht auf eine (zusätzliche) Baulasteintragung zur Sicherstellung der Rückbauverpflichtung. Hiervon seien ersichtlich ausschließlich öffentliche Interessen berührt. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Einwände der Kläger stellten die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheids nicht in Frage. Einen „Mindestabstand“ gebe es in NRW nicht mehr, die frühere Regelung des § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW sei hier aus verschiedenen Gründen auch nie einschlägig gewesen. Individuelle Belange der Kläger würden mit den thematisierten Aspekten Vorsorge, Unfallgefahren, Brand‑, Gewässer- und Bodenschutz nicht berührt. Gleiches gelte für den Landschafts- und Artenschutz. Eine unzumutbare Lärm-, Infra- oder Körperschallbelastung sei nach den nicht zu beanstandenden gutachterlichen Feststellungen der M. GmbH & Co. KG nicht zu befürchten. Schallreflexionen könnten nach der Einzelfalluntersuchung des Gutachtens an den maßgeblichen Gebäuden der Kläger nicht auftreten und seien deshalb auch nicht zu berücksichtigen gewesen. Dies folge auch nicht aus der Anlage der Hofstelle. Vielmehr führe diese allenfalls zu einer zusätzlichen Abschirmung der Wohnnutzung in Richtung der Windenergieanlage. Die pauschal in den Raum gestellte unzureichende Berücksichtigung der Vorbelastung bestehe nicht. Der Betrieb K. sei ausdrücklich betrachtet worden. Auf Verkehrslärm sei die TA Lärm nicht anwendbar; er sei deshalb auch nicht als Vorbelastung berücksichtigungsfähig. Gründe für eine Sonderfallprüfung lägen nicht vor. Landwirtschaftliche Flächen oder Stallungen seien keine maßgeblichen Immissionsorte – und zwar weder für Lärm noch für Schattenwurf. Ebenso wenig seien sie tauglicher Bezugspunkt einer optisch bedrängenden Wirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 22 D 68/23.AK und 22 D 69/23.AK und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Vorsitzende entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 21. November 2023 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar (nur) mit Blick auf die geltend gemachten Lärmbelange zulässig (dazu A.), aber insgesamt unbegründet (dazu B.). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger grundsätzlich - allerdings ohne weitere Begründung - rügt, die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO sei wegen des beim Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses unionsrechtswidrig, erschließt sich - ungeachtet der rechtlichen Überzeugungskraft - die Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht. Die Kläger, die sich im Übrigen bereits im Verwaltungsverfahren, in dem es kein Vertretungserfordernis gibt, durch einen Rechtsanwalt haben vertreten lassen, haben ihre Klage beim erkennenden Gericht anhängig gemacht, das nicht zuständig wäre, träfe diese Auffassung zu, und sie sind anwaltlich vertreten. A. Die Klage ist nur mit Blick auf die geltend gemachte potentielle Beeinträchtigung durch anlagenbezogenen Lärm zulässig. Die übrigen Einwände der Kläger betreffen entweder nicht auch sie schützende Vorschriften oder greifen offensichtlich nicht durch. Nur mit Blick auf den anlagenbezogenen Lärm sind die Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht und geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt - hier die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. März 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2023 - in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Das ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können. Da die Kläger nicht Adressaten der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 = juris Rn. 15, vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris Rn. 39 f., vom 17. Juni 1993 ‑ 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 = juris Rn. 31, und vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 48 ff., und vom 11. Dezember 2017 ‑ 8 A 926/16 -, BauR 2018, 809 = juris Rn. 40 ff. Vor diesem Hintergrund ist unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vornherein auszuschließen. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es ist nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der Anlagenbetrieb für die Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Lärmimmissionen hervorruft. Die Kläger müssen für ihr im Außenbereich gelegenes Wohnhaus (bzw. ihre Wohnhäuser) Schallimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen, wovon der Beklagte zutreffend ausgeht und wogegen sie nichts Substantiiertes vorgebracht haben. Vgl. dazu zusammenfassend nur OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff. Selbst wenn man indes fingierte, die Wohnhäuser U.-straße 21, 21a und 23 lägen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ergäbe sich nichts anderes, weil angesichts zahlreicher landwirtschaftlicher Hofstellen in der näheren Umgebung allenfalls eine Einstufung als faktisches Dorfgebiet in Betracht käme, für welches sich vorbezeichnete Werte unmittelbar aus Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm ergeben. Diese Richtwerte werden durch den Betrieb der angegriffenen Anlage an dem ihr nächstgelegenen Wohnhaus der Kläger (U.-straße 23) zwar bei weitem nicht erreicht, geschweige denn möglicherweise überschritten. Nach dem zum Bestandteil der Genehmigung erklärten „Schalltechnischen Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen am Standort O.“ (5. Revision) vom 1. November 2022 liegt der Immissionsbeitrag der hier umstrittenen WEA 1 bei 37,8 dB(A) und damit deutlich unterhalb der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.2.1. Abs. 2 TA Lärm. Lediglich zusammen mit der gesondert beantragten, von den Klägern nicht angegriffenen WEA 2 ergibt sich eine relevante Zusatzbelastung von 39,9 dB(A). Dies reicht indes zur Überwindung der Zulässigkeitsschwelle (noch) aus, nachdem die beiden Windenergieanlagen jedenfalls ein einheitliches Vorhaben darstellen könnten und eine kumulative Betrachtung daher nicht von vornherein ausgeschlossen ist. II. Jenseits dessen ist eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten offensichtlich aber weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.) oder sonstigen Vorschriften (dazu 3.) möglich. Namentlich wird Solches von ihnen bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten nicht in ansatzweise substantiierter Form aufgezeigt. Das Vorsorgeprinzip ist jedenfalls nicht individuell nachbarschützend (dazu 4.). Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich insoweit auf der Grundlage ihres im Sinne von § 6 UmwRG und § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähigen Vortrags nicht. Dies folgt letztlich schon daraus, dass sich ihre kaum strukturierte, sich wiederholende, von fehlerhaften und unvollständigen, ihren Sinn oftmals kaum erahnen lassenden Sätzen geprägte Klagebegründung vom 19. Juli 2023 offensichtlich jedenfalls in weiten Teilen nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt bezieht. Sie verfehlt damit die Anforderungen des § 6 UmwRG schon im Ansatz. Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht nämlich darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Dazu gehört als Minimum ein auf den jeweiligen Sachverhalt bezogener Vortrag. Hier handelt es sich aber offensichtlich eher um eine mehr oder minder willkürlich zusammengestellte Kollage verschiedener Ausarbeitungen zu allen möglicherweise mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundenen Problemen als um eine mit Blick für den hiesigen Fall konzipierte Auseinandersetzung mit den hier eventuell aufgeworfenen (Rechts-)Fragen. So liegen der Begründung bereits in weiten Teilen unzutreffende Anlagenkonfigurationen wie Höhe und Rotorradius zugrunde. Die breiten Auslassungen zur vermeintlichen Mikropartikelproblematik gehen etwa durchweg von Anlagenhöhen von (mehr als) 250 m bzw. „bis zu 300 m“ sowie Rotorlängen von jedenfalls mehr als 80 m aus und können mithin die hiesige Fallgestaltung so nicht treffen. Auch im Schriftsatz vom 10. November 2023 ist mehrfach von Rotordurchmessern von 140 - 200 m die Rede und werden Besonderheiten der Schallausbreitung bei der „neuen Anlagengeneration 200/250 m+“ geltend gemacht, die hier hätten berücksichtigt werden müssen. Dies gilt ebenso für den Schriftsatz vom 22. Mai 2024. Ebenso falsch ist die Behauptung, für die Kläger gäbe es im Schallgutachten keinen Immissionsort. Ferner betreffen die Angaben zur beruflichen Tätigkeit ersichtlich nicht oder jedenfalls nicht immer die Kläger. So findet insbesondere die ausdrücklich hervorgehobene Pferdehaltung (S. 95 der Klagebegründung vom 19. Juli 2023, GA S. 134) in der Umgebung der Windenergieanlage durch sie ebenso wenig statt wie eine Grünlandnutzung. Die umfangreichen Ausführungen zur Vorbelastung - namentlich zur Betroffenheit durch Verkehrs- und Gewerbelärm - betreffen ebenfalls kaum die hiesigen Kläger, die mehr als 1 km entfernt wohnen. Bezeichnender Weise wird insoweit auch durchweg nur ein Bezug zu einer „Klägerin“ - gemeint ist möglicherweise die Klägerin in den Parallelverfahren 22 D 68 und 69/23.AK - hergestellt. Auch sonstige Zusammenhänge, etwa einen Hinweis auf „erst heute, den 17.11.21“ eingegangene Unterlagen, haben mit dem hiesigen Fall ersichtlich nichts zu tun. Schließlich geht auch die Rüge, es habe eine UVP durchgeführt werden und in deren Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen müssen, am hier zu entscheidenden Fall vorbei – denn beides ist (freiwillig) erfolgt. Angesichts dessen ist es nicht Aufgabe des Senats, aus dem ausufernden Vortrag die Aspekte herauszufiltern und ggf. zu ermitteln, die tatsächlich die Situation der Kläger betreffen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris, sowie Urteil vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 27. Die partielle Selbstkorrektur in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2024 wahrte jedenfalls die Frist des § 6 UmwRG nicht und ändert damit an der aufgrund vorstehend dargelegter Umstände insoweit bereits eingetretenen weitgehenden Präklusion nichts. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 29. Hinzu tritt, dass die Klagebegründung in weiten Teilen aus einer teils wörtlichen Wiedergabe fremder, jedenfalls nicht erkennbar anwaltlicher oder sonstwie postulationsfähiger Quellen bzw. einem bloßen Verweis auf solche mittels Internetadressen und ihrer teilweisen Verlinkung besteht (etwa Klagebegründung vom 19. Juli 2023, S. 97-99 und 198-200, 203-206, aber auch Schriftsatz vom 22. Mai 2024, S. 23 f., 26 ff.), ohne diese juristisch zu durchdringen und zu systematisieren, sodass dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO ebenfalls nicht genügt ist. So bereits OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 206 f., m. w. N., und vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 30. Unabhängig davon lassen weite Teile der Klagebegründung vom 19. Juli 2023 - namentlich deren 2. Hälfte (GA S. 182 ff., insbes. ab S. 188), aber etwa auch die ausführlich (Klagebegründung vom 19. Juli 2023, S. 86-90) ausgebreitete Forderung, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssten zunächst 30 % der (Kreis-?)-Fläche als Schutzgebiet ausgewiesen werden, die jedenfalls mit genehmigungsrechtlichen Kategorien nicht einmal im Entferntesten in Zusammenhang zu bringen ist - von vornherein jeden rechtlichen Bezug zu Rechtspositionen der Kläger außer Acht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ergeht sich hier vielmehr in bestenfalls rechtspolitischen Erwägungen, deren Eigenzuschreibung als „wissenschaftliche Entgegnung zu § 2 EEG“ der Senat allerdings so nicht zu teilen vermag, zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, auf die einzugehen im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Veranlassung besteht. 1. Unbeschadet dessen können sich die Kläger in der Sache nicht auf (weitere) subjektive Rechte berufen, die ihnen aus der Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens erwachsen könnten. Es ist offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der Anlagenbetrieb für die Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Schattenwurf (dazu a), Infra- oder Körperschallimmissionen (dazu b) oder Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikropartikeln (dazu c) hervorruft. Gleiches gilt mit Blick auf sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu d). a) Einer unzumutbaren Belastung durch den Schattenwurf der Windenergieanlage werden die Kläger angesichts der von der Beigeladenen weit überobligatorisch akzeptierten Auflage einer Nullbeschattung u. a. der klägerischen Wohnhäuser U.-straße 21 und 23 (IO 108 und 109) offensichtlich nicht ausgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen hinsichtlich der technischen Details defizitär sein könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Demgegenüber sind Ackerflächen oder Stallungen keine relevanten Immissionsorte. Unabhängig davon gibt es in dem auf dem Flurstück 197 vorhandenen Schweinemaststall augenscheinlich nicht einmal Fenster, in die Tageslicht und damit auch Schatten fallen könnte, und sind die befürchteten Auswirkungen auf das Pflanzenwachstum allenfalls spekulativ. Durch die angeordnete Nullverschattung ist zugleich eine Beeinträchtigung der auf den Wohnhäusern der Kläger befindlichen oder geplanten PV-Anlagen weit überobligatorisch ausgeschlossen. Soweit Schattenwurf trotzdem - etwa hinsichtlich der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten PV-Anlagen auf dem ausgelagerten Schweinemaststall und der benachbarten Kartoffelhalle - noch eine Rolle spielen sollte, ist in der baurechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine bauliche Anlage, die - wie hier mehr als ausreichend - die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen wahrt, auch mit Blick auf die Beeinträchtigung bestehender Solaranlagen regelmäßig nicht rücksichtslos ist. Vgl. dazu ausführlich und zusammenfassend nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 B 1103/22 -, juris Rn. 14 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein allenfalls gelegentlicher und kurzzeitiger Schattenwurf und keine Dauerverschattung in Rede steht. b) Demgegenüber ist eine Rechtsverletzung der Kläger aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall auf ihrem Wohngrundstück schon wegen der beträchtlichen Entfernung zum Anlagenstandort von knapp 900 m offensichtlich ausgeschlossen, für eine weniger als 700 m vom Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt liegende Anlage in der Sache ebenso OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 74, m. w. N., zumal es hier um ein Repowering-Vorhaben geht und mindestens eine, wohl sogar zwei der Altanlagen näher an den Grundstücken der Kläger stehen. Entgegen ihrer Auffassung kann auch keine Rede davon sein, dass es wegen der Lage in einem Vogelschutzgebiet nur ein „angebliches“ Repowering wäre. Weder die Alt- noch die genehmigten Neuanlagen liegen im Vogelschutzgebiet „X.“ – selbst für ein geringfügiges Überstreichen des Gebietes durch die Rotoren lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte finden. Selbst wenn dies indes für einige Altanlagen anders zu beurteilen wäre, folgte daraus nicht, dass diese deshalb „ohnehin abgerissen werden“ müssten, wie die Kläger ohne Begründung in den Raum stellen. Demgegenüber sind auch insoweit Stallanlagen keine maßgeblichen Beurteilungspunkte, abgesehen davon sind die in der mündlichen Verhandlung befürchteten besonderen Belastungen der zu Mastzwecken gehaltenen Tiere allenfalls spekulativ. Der gesamte einschlägige Vortrag beruht im Übrigen offenbar auf der Annahme einer erheblich geringeren Distanz zwischen dem Wohnhaus und der genehmigten Anlage - insoweit geht die Klagebegründung vom 19. Juli 2023 offenbar von einem Abstand von 750 m oder weniger aus (Hälfte des Abstandes „nach Tremac“, der ca. 1,5 km betragen soll), an anderer Stelle ist von (erheblich) weniger als 900 m die Rede -, liegt damit für den hiesigen Fall neben der Sache und ist zugleich ungeeignet, eine Klagebefugnis zu begründen. Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und - soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte geklärt, dass Infraschall ‑ wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall ‑ durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte. Sämtliche Studien, die die Kläger vorgelegt haben oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 74 ff.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Kläger nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Sie zeigen auch nicht die Möglichkeit auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihren Grundstücken durch Körperschall zu erwarten wären. Ihre Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt, zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., und Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff., und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Spekulationen hinaus. So zuletzt OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 82 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 61 ff., und 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 62 ff., und vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 59 ff., sowie Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 21 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in einer mündlichen Verhandlung vor dem 8. Senat des erkennenden Gerichts am 27. April 2023 zum Körperschall durch Windenergieanlagen selbst eingeräumt, es gehe ihm insoweit um kommende wissenschaftliche Erkenntnisse und derzeit lasse sich eine Gefahr durch Körperschall noch nicht belegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 195; Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 18. Mit Blick auf die bereits in früheren Verfahren vorgebrachte und auch hier zitierte „Baudynamischen Untersuchung“ der RWTH R. vom 25. Januar 2017, die aus welchen Gründen auch immer weiterhin nur in einem Vorabzug vorgelegt wird, räumt der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst ein, dass diese Untersuchung schon nicht geklärt habe, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden an Häusern führten und damit insofern ein kausaler Zusammenhang bestehe. Diese lagen mit 0,2 mm/s in horizontaler und 0,1 mm/s in vertikaler Richtung aber ohnehin nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fachwissenschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 aufgeführten sog. Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s – und dies bei einem Abstand der dort vorhandenen (mehreren) Windenergieanlagen, der weniger als die Hälfte des hier gegebenen betragen haben soll. Diese Anhaltswerte beziehen sich entgegen der Auffassung der Kläger nach den Angaben des Gutachtens auch ausdrücklich auf Dauererschütterungen und nicht auf die von ihnen angeführten kurzfristigen Ereignisse wie die Vorbeifahrt eines Zuges oder anlässlich von Bauarbeiten. Vor diesem Hintergrund kommt auch die von den Klägern ausführlich und offensichtlich zustimmend zitierte Ausarbeitung des LANUV NRW (Klagebegründung S. 73 - 80, 76) zu dem Ergebnis, dass Gebäudeschäden nach den bisherigen Erfahrungen nicht aufträten, wenn die in der Norm genannten Anhaltswerte eingehalten werden. Dieser Ausarbeitung ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass sich selbst bei Sprengungen mit 100 kg Sprengstoff Schwingungen in einer Entfernung von 300 m kaum mehr auswirkten. Dass es bei diesem Befund, wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich ausgeführt hat, selbst bei länger andauernden Starkwindphasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Schallimmissionen durch den auf die Hauswände treffenden - nach Vorstehendem allenfalls minimalen - Körperschall kommen könnte, liegt mindestens fern und wird durch die wortreichen Erläuterungen der Kläger auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Kläger gerade nicht aus. Gleiches gilt für die vorgebrachten Gefahren für den Güllebehälter und weitere Hochbauten auf dem Flurstück 197. Vgl. allgemein auch OVG NRW, Urteile vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 66, und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N. Ebenso wenig bedurfte es vor diesem Hintergrund einer Körperschallprognose. c) Soweit die Kläger in allgemeiner Form rügen, der Beklagte habe sich mit ihren Einwänden hinsichtlich Mikropartikeln, Bisphenol A, Stilling, Infraschall und Körperschall nicht bzw. nicht in fachlich vertretbarer Weise auseinandergesetzt, genügt der Hinweis, dass dies schlicht nicht zutrifft. Der Beklagte hat sich, soweit überhaupt veranlasst, auf die einschlägige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt. Dass die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter dies beharrlich ignorieren, begründet jedenfalls kein Defizit der behördlichen Arbeit und lässt erst recht keine potenzielle Rechtsverletzung der Kläger hervortreten. Insbesondere sind hier etwa Einwände hinsichtlich einer Mikropartikelbelastung im Genehmigungsverfahren von keiner Seite – weder von privaten Betroffenen, darunter die Kläger selbst, noch von Umweltverbänden, der Landwirtschaftskammer oder der unteren Naturschutzbehörde – erhoben worden, sodass weitergehende Erörterungen im Genehmigungsverfahren oder -bescheid schon nicht veranlasst waren. Im Übrigen gilt Folgendes: Soweit es Luftverunreinigungen betrifft, konkretisiert die TA Luft 2021 den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM 10 und PM 2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel - wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen, lässt sich dem Vortrag der Kläger nichts Substantiiertes dazu entnehmen, dass gerade der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage auf ihren Grundstücken zu einer Überschreitung ebendieser Richtwerte führen könnte, zumal allein die entsprechenden Immissionen des Straßenverkehrs – die Kläger selbst rücken die „nahegelegene“ und vielbefahrene A 44 an anderer Stelle in den Vordergrund – um ein Vielfaches höher liegen. Ihre Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel – und dies – wie ausgeführt - mit Blick auf erheblich höhere Anlagen mit einem nicht unerheblich größeren Rotordurchmesser. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für eine Richtwertüberschreitung im konkreten Fall zulasten der Kläger. Selbst wenn die von ihnen als „worst case“ berechneten Abriebmengen für Mikroplastikpartikel zutreffen sollten, bestehen hierfür auch im Übrigen, insbesondere in Anbetracht der Volatilität der Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten – allein der Straßenverkehr verursacht nach den von ihm mitgeteilten Zahlen ein Vielfaches der Mengen, die die Kläger der Windindustrie zurechnen –, keine belastbaren Anknüpfungspunkte. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 203. Soweit sie daneben eine Bodenkontamination durch die Belastung mit Mikroplastikpartikeln fürchten, sind Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb an den Rotorblättern von Windenergieanlagen freigesetzt werden und in den Boden gelangen können, keine Bewertungsparameter für den Bodenzustand. Insbesondere ist das - ohnehin nicht drittschützende - Emissionsminimierungsgebot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV nicht einschlägig, weil keine Erkenntnisse zu im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften von Mikroplastikpartikeln, die in besonderem Maße geeignet wären, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen, vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 203 ff. Im Weiteren besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der von den Klägern thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windenergieanlagen gebrachten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung Bisphenol A (BPA) keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch gerade auf Windenergieanlagen zurückzuführende Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., und Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f. Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist und etwa bei der Herstellung des allgegenwärtigen Thermopapiers eingesetzt wird, wie auch PFAS auf EU-Ebene als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt nicht darauf rückschließen, dass die Kläger individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Einzelanlage konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnten. Vielmehr hat ihr Prozessbevollmächtigter schon im Verfahren 22 D 147/23.AK bei inhaltlich identischem Vortrag selbst eingeräumt, nicht zu wissen, ob und in welchem Umfang PFAS-Abriebe bei dem Betrieb der jeweiligen Windenergieanlage entstehen würden. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2024 hat er sich insoweit allein darauf gestützt, „Vertreter der Windindustrie“ wehrten sich vehement gegen Pläne, PFAS auf EU-Ebene zu verbieten, und daraus geschlossen, dass in den Rotoren der Windenergieanlagen diese Stoffe in größerem Umfang verbaut sein müssten. Auch auf Nachfrage konnte er indes keinen Beleg für diese These oder auch nur eine Quelle für diese Behauptung benennen, so dass die Fragen, ob, in welchen Teilen und in welchem Umfang PFAS in dem hier genehmigten Anlagentyp verbaut sind und inwieweit diese bejahendenfalls durch die geltend gemachten Erosionen freigesetzt werden würden, weiterhin offen sind. Jedenfalls entspricht die hier genehmigte WEA 1 - soweit ersichtlich - vollständig den derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen, so dass eine Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedenfalls aus diesem Grund von vornherein ausscheidet. d) Von dem genehmigten Vorhaben sind auch offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise keine den Klägern unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt sowohl hinsichtlich vermeintlich unzureichender Brandschutzvorkehrungen als auch konkreter Unfallgefahren, zumal auch insoweit der Charakter als Repoweringprojekt zu berücksichtigen wäre. Zumindest eine der Altanlagen, wohl aber sogar zwei, liegt bzw. liegen augenscheinlich näher an Hof und Betriebsflächen der Kläger. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb offenkundig aus, weil die von § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 geforderte, nicht zuletzt dem Brandschutz dienende Abstandsfläche von etwa 100 m hinsichtlich der Wohngrundstücke der Kläger um fast das 9-fache überschritten wird, die seit dem 1. Januar 2024 geltende des § 6 Abs. 4 Sätze 8 und 9 BauO NRW von etwa 60 m sogar um mehr als das 14-fache. Ebenso ist ausgeschlossen, dass sie durch sonstige mögliche Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt werden. Sie können aber nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N., Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Vielmehr stellt sich eine Gefährdung von Personen und Sachen angesichts der Entfernung der geplanten Anlage von fast 900 m in Zusammenschau mit ihrer Gesamthöhe von knapp 200 m objektiv auch unter Berücksichtigung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar. Für eine weniger als 700 m vom Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt liegende Anlage ebenso OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 47. Selbst wenn man indes den von den Klägern beschworenen Unfallgefahren einen subjektivrechtlichen Einschlag zubilligte, führte dies hier offensichtlich nicht auf eine Klagebefugnis, nachdem selbst der von ihnen allein aus – nicht drittschützenden – Gründen der Gefahrenvorsorge postulierte Mindestabstand von 995 m zum nächstgelegenen Wohnhaus der Kläger allenfalls um etwa 100 m unterschritten wird. Ebenso wenig auf subjektive Rechte der Kläger führen die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2024 durch die Klägerin vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten zur Standorteignung vom 10. Februar 2023. Abgesehen davon, dass die Kläger mit diesem Vortrag gemäß § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert sind, erschließt sich nicht, inwieweit vermeintliche, von den Klägern allerdings auch nicht konkretisierte Mängel der Begutachtung zu einer unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten anderen Beurteilung führen könnten. 2. Ferner verletzt das genehmigte Vorhaben offensichtlich auch keine Rechte der Kläger unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Solches, insbesondere eine optisch bedrängende Wirkung machen auch die Kläger nicht, jedenfalls nicht in auch nur ansatzweise substantiierter Form geltend. Soweit sie darüber hinaus möglicherweise einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit der Vertrocknung des Gebiets und der Beeinflussung des Mikroklimas zu begründen versuchen, ist schon unter keinem Blickwinkel erkennbar, dass es durch das Vorhaben – die Klage richtet sich gegen eine Einzelanlage – tatsächlich zu solchen Beeinträchtigungen auf ihren Grundstücken kommen wird. Mit der Tatsache, dass diese Anlage im Verbund mit einer weiteren vier bestehende Anlagen ersetzt, setzen sie sich ebenfalls nicht auseinander. Folgen eines Abpumpens von Wasser in den Fundamentgruben werden von den Klägern ebenso lediglich pauschal in den Raum gestellt und sind nicht ansatzweise objektiv nachvollziehbar. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 178, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 45. 3. Die Kläger können die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten auch nicht aus sonstigen Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) herleiten, weil diese ihre subjektive Rechtsposition von vornherein nicht betreffen. Dies gilt namentlich für die in der Klagebegründung angerissenen Rügen absoluter Verfahrensmängel der Umweltverträglichkeitsprüfung. Vgl. dazu allgemein, insbesondere zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Klagebefugnis BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 ff., vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, juris Rn. 10, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris Rn. 21 ff., vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 -, juris Rn 4, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, BauR 2018, 809 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 45 ff. Die Belange des Arten-, Gewässer- und Landschaftsschutzes, die Erhaltung der Biodiversität sowie die Herstellungsprobleme hinsichtlich der Rotorblätter einschließlich der Verwendung von Balsaholz berühren ebenfalls offensichtlich keine subjektiven Rechte der Kläger und führen damit nicht auf ihre Klagebefugnis. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 146 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 115 f., und - 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 117 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 93 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 39 (dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt), und vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 45. Aus dem von ihnen angeführten Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, NVwZ 2018, 225, folgt schon deshalb nichts anderes, weil es sich mit Klagerechten einer anerkannten Umweltorganisation, nicht aber von Privatpersonen wie den Klägern befasst. Hieran ändert auch die Hellwegbördevereinbarung nichts. Inwieweit sich aus dieser vertraglichen Abrede, bei der es sich nach Einschätzung der Kläger um eine privatrechtliche Rechtsbeziehung handelt, öffentlich-rechtlich einseitig durchsetzbare Ansprüche gegen den Beklagten zulasten der an dieser Vereinbarung ebenso wenig wie im Übrigen die Kläger selbst – Vertragspartei ist insofern allein der C. e. V., Kreisverband G. – beteiligten Beigeladenen im Hinblick auf die Genehmigung einer außerhalb der festgesetzten Grenzen des Vogelschutzgebietes liegenden Anlage ergeben können sollten, erschließt sich dem Senat nicht ansatzweise. Die hierauf bezogenen Erwägungen der Klagebegründung tragen hierzu jedenfalls nichts bei. Dass die Kläger im Rahmen dieser Vereinbarung gegebenenfalls Betriebseinschränkungen hinnehmen (müssen), für die sie allerdings ohnehin entschädigt werden, gibt ihnen keinen subjektiven Anspruch, im eigenen Namen vermeintliche Rechte der geschützten Vogelarten – entgegen den Angaben in der Klagebegründung wohl der Wiesenweihe und nicht des Kiebitzes – gegenüber dem Beklagten oder gar der Beigeladenen in Stellung zu bringen. Ebenso wenig werden durch den Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2023 subjektive Rechte der Kläger berührt. Dieser beschränkt sich auf den Verzicht auf die ursprünglich zur Sicherung der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB neben einer Sicherheitsleistung zusätzlich geforderten Baulasterklärung. Diese Gesamtregelung betrifft damit offensichtlich ausschließlich öffentliche Belange, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 37 (dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt); Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2023 - 12 LB 55/21 -, juris Rn. 136, und hat insbesondere mit den in der mündlichen Verhandlung sowie im Schriftsatz vom 22. Mai 2024 angeführten Absicherungen von nach Auffassung der Kläger zu erwartenden Schäden, die der Anlagenbetrieb auf ihren Grundstücken anrichten werde, und der von der Anlage selbst ausgehenden Gefahren nicht einmal im Ansatz etwas zu tun. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Kläger einen solchen „vorsorglichen“ Sicherungsanspruch offensichtlich auch nicht haben. Der Mühe, insoweit eine Rechtsgrundlage zu benennen, haben sie sich auch nicht unterzogen. 4. Für die von den Klägern in verschiedenen Zusammenhängen - insbesondere hinsichtlich Infra- und Körperschall, Mikropartikelbelastung einschließlich BPA und Unfallfolgen - angeführte Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; der Sache nach zuletzt auch Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, jeweils juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 149 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 29 f., und ‑ 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 28, vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 96 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N. Die von ihnen im Zusammenhang mit Erosionen bei Windenergieanlagen geforderten Maßnahmen (Rückstellungen für eine befürchtete Boden- und Wasserkontamination, strenges Monitoring, großflächige und wiederkehrende Bodenproben im Einwirkbereich der Windenergieanlagen, Festlegung von Höchstwerten anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse, Technikfolgenabschätzung sowie Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnhäusern) stellen rechtspolitische Forderungen, aber keine drittschützenden Genehmigungsvoraussetzungen dar. B. Die Klage ist im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmbelange unbegründet und wäre dies auch im Hinblick auf die weiteren, bereits nicht auf eine Klagebefugnis führenden Einwände. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 29. März 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2023. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage der Kläger nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Kläger begründen, also drittschützend sind. Eine Ausnahme hiervon bilden absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Aufgrund der Formulierung dieser Vorschrift, wonach die Aufhebung einer Entscheidung „verlangt werden“ kann, führen die dort genannten Verfahrensmängel ohne Rücksicht auf eine subjektive Rechtsverletzung zu einem Aufhebungsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 73, und Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 44; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 -, BauR 2012, 1362 = juris Rn. 7. Im Umfang ihrer Überprüfbarkeit im vorliegenden Verfahren erweist sich die angegriffene Genehmigung als rechtmäßig. Absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung tragen die Kläger nicht vor. Relative Verfahrensfehler können sie nicht geltend machen (nachfolgend I.). Im Übrigen verletzt der Genehmigungsbescheid vom 29. März 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Dezember 2023 die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie werden durch den Betrieb der Windenergieanlage nicht in aus § 5 Abs. 1 BImSchG folgenden eigenen Rechten rechtserheblich betroffen (nachfolgend II.). Eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme besteht nicht (nachfolgend III.). Weitergehende Einwände der Kläger sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich (dazu IV.). I. Den Klägern steht kein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1-3 UmwRG zu. Absolute Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 UmwRG sind nicht ersichtlich. Eine etwaig erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unterblieben. Sie ist vielmehr auf Antrag der Beigeladenen auf freiwilliger Basis – unabhängig von ihrer Erforderlichkeit – gemäß Bericht vom September 2019 und der Ergänzung von Januar 2023 tatsächlich durchgeführt worden. Auch lassen sich den Ausführungen der Kläger keine Defizite der Prüfung entnehmen, jedenfalls keine so schwerwiegenden, dass ausnahmsweise eine Gleichstellung von Verfahrensfehlerhaftigkeit und vollständigem Unterbleiben gerechtfertigt wäre. Dazu VG Osnabrück, Urteil vom 4. November 2015 - 3 A 88/14 -, AUR 2016, 65 = juris Rn. 60; Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 4 Rn. 45. Die Ausführungen der Kläger zur Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Artenschutzes, zu der Produktion der Rotoren aus Balsaholz, den ihrer Auffassung nach gegebenen Verstößen gegen das Lieferkettengesetz sowie ihre Überlegungen zur Entsorgung der Rotorblätter und zu der Belastung durch Mikroplastikpartikel vermögen schon keine „Verfahrensfehler“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG zu offenbaren. Dieser Begriff umfasst lediglich Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen, nicht aber den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Allenfalls den letzteren und nicht die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen die genannten Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17/12 -, BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 29. Schließlich können die Kläger auch keine relativen Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, geltend machen. Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für diese § 46 VwVfG. Die erfolgreiche Rüge eines solchen Verfahrensfehlers setzt jedoch bei einer natürlichen Person eine - hier nicht gegebene und in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemachte - subjektive Rechtsverletzung voraus. Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 38-45. II. Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage wird nicht zu den Klägern unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen. Die Kläger werden weder durch von der genehmigten Anlage verursachte Schallimmissionen (dazu 1.) unzulässig beeinträchtigt noch sind relevante Belastungen durch Infraschall (dazu 2.) oder ihnen unzumutbare sonstige Gefahren (dazu 3.) festzustellen, wie sich weitestgehend bereits aus den Ausführungen zur (Un-)Zulässigkeit der Klage ergibt. 1. Die Kläger müssen für ihre im Außenbereich oder allenfalls in einem faktischen Dorfgebiet liegende (Wohn-)Grundstücke - wie ausgeführt - Lärmimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen. Nach der Schallimmissionsprognose der M. GmbH & Co. KG (5. Revision) vom 1. November 2022 ist eine Überschreitung dieser Richtwerte nicht zu erwarten. Danach liegt die Zusatzbelastung an dem der Anlage nächstgelegenen Wohnhaus U.-straße 23 unter Einrechnung aller relevanten Sicherheitszuschläge der hier allein angegriffenen WEA 1 bei 37,8 dB(A), gemeinsam mit der WEA 2 bei 39,9 dB(A), die Gesamtbelastung beträgt 42,6 dB(A). Diese Prognose liegt auch „auf der sicheren Seite“. Die von den Klägern erhobenen, überwiegend pauschalen und unsubstantiierten Einwände gegen ihre Verwertbarkeit greifen nicht durch. Soweit sie einwenden, dass der „Worst-Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Temperaturen unter 0°C nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Einhaltung der Richtwerte ohne Relevanz. Es ist nicht davon auszugehen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem der entsprechende Faktor C met auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmissionsprognose. Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen aber nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht schon mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in mündlichen Verhandlungen entschieden, wie dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt ist. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff.; ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 104, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 207 ff., sowie Beschlüsse vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 14, und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff. Eine erkennbare argumentative Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen ist seinem Vortrag indes (weiterhin) nicht zu entnehmen, er erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung der gutachterlich widerlegten Thesen unbekannter Genese. Fachwissenschaftliche Verweise fehlen jedenfalls vollständig. Unbeschadet dessen stellen selbst die Kläger auf der Grundlage ihrer Hypothesen nur eine potentielle Unterschätzung der Lärmbelastung von 2-3 dB(A) in den Raum, womit selbst dann die Gesamtbelastung unterhalb des Immissionsrichtwertes für Dorfgebiete bzw. den Außenbereich, ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung der hier zweifellos einschlägigen Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm, bliebe und deshalb eine Rechtsverletzung der Kläger (weiterhin) ausgeschlossen wäre. Wie die Kläger angesichts dessen zu der Behauptung gelangen, „dass bei kälteren und dann 2 bis 3dB(A) höheren Lärmwerten die gesetzlichen Richtwerte signifikant überschritten werden“ (Fehler im Original), ist nicht nachvollziehbar. Die grundsätzlichen Bedenken der Kläger gegen Vermessungen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie greifen nicht durch. Soweit sie ausführen, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legen sie keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Ihrer Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 135. Auch dies ignorieren die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter beharrlich. Mit Blick auf den in den Parallelverfahren 22 D 68/23.AK und 22 D 69/23.AK gestellten Beweisantrag genügt an dieser Stelle der Hinweis, dass die Grundannahme eines genehmigten Betriebes „ohne regulatorische Deckelung“ angesichts der Nebenbestimmung Nr. 3.9.5 der angefochtenen Genehmigung jedenfalls für die hier in Rede stehende Windenergieanlage schlicht nicht zutrifft. Inwiefern Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1987 bis 1996 gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der FGW-Richtlinie mit Stand vom 1. März 2021 sprechen sollen, erschließt sich dem Senat im Weiteren nicht. Ebenso wenig greift der Einwand hinsichtlich vermeintlich vorhandener, aber nicht berücksichtigter Reflexionen durch. Der Vorwurf, eine erforderliche Ortsbesichtigung habe nicht stattgefunden, ist schon angesichts der vom Gutachter gefertigten Fotografien, die Bestandteil des Lärmgutachtens sind, offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt und ohne Substanz. Auch nur im Ansatz belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei der konkreten Betrachtung des klägerischen Grundstücks (siehe Gutachten S. 109) mögliche Reflexionen übersehen haben könnte, bestehen nicht und werden von den Klägern auch nicht aufgezeigt. Die angesprochene U-Form der Hofanlage U.-straße 21 reicht insoweit ersichtlich nicht aus, nachdem sich diese gerade nicht zu der Windenergieanlage öffnet und von dem Gebäude U.-straße 23 zusätzlich abgeschirmt wird. Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose auf der Basis von Herstellerangaben (mit den hierfür erforderlichen erhöhten Sicherheitszuschlägen) gehen auch die Einwände der Kläger, es fehlten Messberichte zu den Immissionen bzw. Emissionen, hier ersichtlich an der Sache vorbei. Dessen ungeachtet darf nach der Nebenbestimmung 3.9.6 der Genehmigung der allenfalls problematische Nachtbetrieb ohnehin erst aufgenommen werden, wenn der genehmigungskonforme Betrieb durch eine FGW-konforme Abnahmemessung eines anerkannten Sachverständigen nach §§ 26, 28 BImSchG nachgewiesen ist. Eine solche ist nach der Nebenbestimmung Nr. 3.9.7. auch spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der Anlage zu beauftragen. Soweit die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 10. November 2023 grundlegende Einwände gegen das Interimsverfahren - insbesondere die aus ihrer Sicht falsche Orientierung an der Rotornabe als punktförmige Quelle und nicht an der Lärmentwicklung an den Rotorblattspitzen - erhoben haben und dieses aufgrund der technischen Entwicklung der Windenergieanlagen für nicht mehr anwendbar halten, sind sie mit diesem Einwand bereits präkludiert. Unbeschadet dessen erschließt sich die Fallrelevanz des Vortrags nicht, weil hier erneut offenbar Anlagenkonfigurationen zugrunde gelegt werden, die die Anlage der Beigeladenen nicht aufweist. Insbesondere ist sie lediglich knapp 200 m hoch und hat nur einen Rotordurchmesser von unter 140 m. Jenseits dessen sind die Hypothesen des Prozessbevollmächtigten der Kläger aus Sicht des Senats auch nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BuR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28, zumal sich der Vortrag insoweit auf die thesenartige Behauptung eines Widerspruchs zu den „physikalisch-gesetzmäßigen Ausbreitungen von Schallwellen“ beschränkt, ohne diese fachwissenschaftlich oder auch nur nachvollziehbar zu stützen. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2024 - 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 51, und Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 19 (dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt). Inwieweit schließlich die unter dem 10. November 2023 weiter vorgelegte Untersuchung eines Herrn A. (Akustik Journal 01/19, S. 16 ff.) die Annahme einer Rechtsverletzung der Kläger begründen soll, vermag der Senat nicht ansatzweise zu erkennen. Danach soll das Interimsverfahren allein im hier selbst nach Annahmen der Kläger nicht vorliegenden Nahbereich (bis max. 600 m) zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung führen, im hier auch nach dem Vortrag der Kläger gegebenen Abstand von mehr als 800 m aber tendenziell zu einer Überschätzung. Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit der Anlagen waren nicht geboten. Sind – wie hier nach der Nebenbestimmung 3.9.4 des Bescheides vom 29. März 2023 – solche Geräusche nach der Genehmigung unzulässig, bedarf es bei der Schallimmissionsprognose auch keiner gesonderten Zuschläge hierfür. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 41; Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 8 A 2954/06 -, juris Rn. 11, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris Rn. 24, und vom 29. März 2023 - 22 B 176/23.AK -, KlimR 2023, 153 = juris Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 22 B 17.124 -, ZNER 2019, 562 = juris Rn. 27. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbelastungen im Rahmen der Begutachtung zu niedrig angesetzt worden sein könnten, bestehen schließlich ebenfalls nicht. Die von den Klägern insoweit besonders hervorgehobene, nach ihren Angaben im Gutachten nicht berücksichtigte „Großwindenergieanlage“ in B. ist tatsächlich mehr als 3,5 km – und nicht nur 2 km – entfernt. Dass sie – die im Übrigen nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich 180 m hoch ist und damit nach heutigen Maßstäben eher zu den kleineren Anlagen zählt – einen relevanten Immissionsbeitrag leisten könnte, ist schon deshalb offensichtlich ausgeschlossen. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die im Gutachten betrachteten Windenergieanlagen auf N. Gebiet – und damit der fraglichen Anlage mindestens nahegelegen – am Wohnhaus der Kläger nur einen Emissionsbeitrag von max. 18,7 dB(A) leisten und damit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt für ihre Lärmbelastung völlig irrelevant sind. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob diese Anlage als Vorbelastung zu berücksichtigen gewesen wäre. Maßgeblich wäre insoweit entgegen der Annahme der Kläger allerdings der Zeitpunkt der Vorlage prüffähiger Unterlagen, nicht derjenige der Genehmigungserteilung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2024 - 7 B 13.23 und 7 B 12.23 -, jeweils juris Rn. 6, und Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 19. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die sonstigen gewerblichen Vorbelastungen aus den nördlich der A 44 und vom Wohnhaus der Kläger erheblich weiter als 1 km entfernt gelegenen Gewerbegebieten unzureichend erfasst sein könnte. Dies gilt namentlich für den in der Klagebegründung vom 19. Juli 2023 und nachfolgend im Schriftsatz vom 2. April 2024 angeführten Betrieb der K. F. GmbH. Eine relevante Immissionsbelastung der klägerischen Wohnhäuser, die entgegen der gutachterlichen Feststellungen zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen könnte, liegt schon aufgrund der großen Entfernung mindestens fern, zumal diese Anlage nach den nicht in Zweifel gezogenen und zu ziehenden Angaben des Beklagten keine industriellen Dimensionen erreicht, sondern auf der Grundlage baurechtlicher Genehmigungen betrieben wird. Hierzu passt nicht zuletzt, dass der gesamte hierzu erfolgte Vortrag tatsächlich nichts mit der Wohnlage der Kläger zu tun hat, sondern auf einen ganz erheblich geringeren Abstand – mutmaßlich der Wohnlage der Klägerin in den Verfahren 22 D 68 und 69/23.AK – abstellt. Die Kläger wohnen indes mehr als doppelt so weit von den vorgebrachten Lärmquellen entfernt. Unbeschadet dessen missachtet der Vortrag die im Gutachten vom 1. November 2022 dargelegte Methodik. Danach hat der Gutachter zunächst die Emissionen des gesamten fraglichen Gewerbegebietes unter namentlicher Erwähnung der auch mit einem Nachtbetrieb genehmigten bzw. zumindest operierenden Betriebe K. und W. entgegen der Unterstellung der Kläger tatsächlich ausdrücklich berücksichtigt. Er ist dabei im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung davon ausgegangen, dass diese an den nächstgelegenen Immissionsorten 18 und 19 die zulässigen Immissionsrichtwerte vollständig ausschöpfen und hat diese Annahme der weiteren Begutachtung zugrunde gelegt. Warum dies nicht zulässig und ausreichend sein sollte, erschließt sich nicht und wird von den Klägern auch nicht ansatzweise plausibel dargelegt. Der Mühe, insoweit konkrete Defizite zu benennen, unterzieht sich die Klägerin weiterhin nicht. Ihre in der mündlichen Verhandlung – offenbar ohne tatsächlichen Anhalt – geäußerten Zweifel an einem legalen Betrieb dieser Unternehmen sind noch jenseits ihrer inhaltlichen Dürftigkeit im vorliegenden Kontext ersichtlich ohne Belang. Eine illegale Nutzung musste und konnte der Gutachter nicht zugrundelegen, eine solche müsste sich die Beigeladene auch nicht entgegenhalten lassen. Da die Kläger nach eigenen Angaben etwa 1,2 km und damit etwa viermal so weit wie der Immissionsort 19 von dem Betrieb K. entfernt wohnen, ist eine relevante Vorbelastung für sie durch diesen Betrieb nicht plausibel. Jenseits dessen bewegen sich die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 2. April 2024 zu angeblichen Mängeln in einer der Fa. K. GmbH offenbar bereits vor Jahren erteilten Genehmigung ohnehin jedenfalls am Rande der Unverständlichkeit. Sollte dieser Vortrag zutreffen, führte das allenfalls zur Rechtswidrigkeit der dortigen – wohl auch gegenüber den Klägern allerdings bestandskräftigen – Genehmigung, nicht aber zu derjenigen der hier allein streitgegenständlichen. Aus welchem rechtlichen Grund sie die Vorlage einer Lärmprognose für die Fa. K. in diesem Verfahren meinen fordern zu können, vermag der Senat beim besten Willen nicht zu erkennen. Ebenso wenig können die Kläger eine unzureichende Berücksichtigung der Vorbelastung durch den fast 6 km entfernten Flugplatz im D. und die umfangreichen Erwägungen zur Lärmbelastung durch die A 44 begründen. Beide Lärmquellen unterliegen nicht der TA Lärm und waren schon deshalb nicht im Rahmen der (gewerblichen) Vorbelastung zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass hier entgegen der gutachterlichen Ausführungen ausnahmsweise eine Sonderfallprüfung erforderlich gewesen sein könnte, weil sich die Gesamtbelastung in einem gesundheitsgefährdenden Bereich bewegen könnte, bestehen nicht und werden von den Klägern auch nicht aufgezeigt. Sie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn bei isolierter Betrachtung die Verkehrsgeräusche an den Bereich der Gesundheitsgefahren heranreichen und die relevanten anlagenbezogenen Immissionen zugleich die einschlägigen Immissionsrichtwerte zumindest annähernd erreichen. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, und vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2016 - 2 D 46/14.NE -, BauR 2017, 676 = juris Rn. 120, m. w. N. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, wie sich nicht zuletzt bereits aus dem Vortrag der Kläger ergibt. Hinsichtlich des Flughafens liegt dies schon wegen der Entfernung und der fehlenden Anhaltspunkte für eine außergewöhnlich hohe fliegerische Nutzung auf der Hand. Hinsichtlich der A 44 lässt sich dies bereits dem von den Klägern in der Klagebegründung vom 19. Juli 2023 verarbeiteten Kartenmaterial entnehmen. Im Übrigen haben sie selbst darauf hingewiesen, dass zur hier allenfalls problematischen Nachtzeit die Verkehrsgeräusche deutlich abnähmen. Unbeschadet dessen schöpft das Vorhaben selbst unter Einbeziehung der Vorbelastung die zulässigen Immissionsrichtwerte – wie ausgeführt – bei weitem nicht aus. Wie sich schließlich eine Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Genehmigung aus den allgemeinen Spekulationen über mögliche oder unmögliche künftige Erweiterungen in den Gewerbegebieten an der A 44 oder einer Verkehrslärmzunahme ergeben können sollte, erschließt sich nicht. Gegebenenfalls müssten die Kläger gegen solche Entwicklungen vorgehen, die als nachfolgend selbstverständlich den genehmigungskonformen Betrieb der WEA 1 - und nicht umgekehrt diese eine mögliche zukünftige Veränderung - zu beachten hätten. Da damit insgesamt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbelastungen im Rahmen der Begutachtung zu niedrig angesetzt worden sein könnten, kann letztlich dahinstehen, dass sie im Gegenteil mit einem Gewicht in die Begutachtung eingestellt worden sind, dass ihnen nach Lage der Dinge so möglicherweise nicht zukommt. Denn die für die Gesamtbelastung von 42,6 dB(A) zugrunde gelegte Vorbelastung von 39,3 dB(A) besteht ausschließlich, jedenfalls aber ganz überwiegend aus den Schallimmissionen der auf der eigenen Hofstelle der Kläger betriebenen Lüfter 1-3 (U.-straße 21), die mit 31,5, 35,1 und 35,2 dB(A) am Immissionsort 11 zu Buche schlagen, während alle anderen gewerblichen Immissionen mit max. 18,7 dB(A) – also im absoluten Irrelevanzbereich – dort einwirken (Gutachten S. 86, 32). Damit handelt es sich bei der Vorbelastung ausschließlich um eine Eigenbelastung, sodass zumindest fraglich erscheint, ob diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegen die Anlage der Beigeladenen überhaupt oder zumindest in uneingeschränktem Umfang Berücksichtigung finden können. 2. Hinsichtlich vermeintlich unzumutbarer Infra-, Körperschall- bzw. körperschallinduzierter (Infra-)Schallimmissionen ist das Erforderliche bereits im Rahmen der Zulässigkeit ausgeführt worden. Hierauf wird Bezug genommen. Neues enthält der umfangreiche Vortrag der Kläger - wie ausgeführt - nicht. Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Körperschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon im Wohnhaus der Kläger ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln. Anders als die Kläger meinen, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Beweislastumkehr. Ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die dort geregelten Betreiberpflichten erfüllt werden, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978- I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = juris Rn. 33. Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren, den Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der die Realisierung eines objektiv lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021- 8 A 973/15 -, juris Rn. 177. Solche haben die Kläger in Bezug auf den von ihnen geltend gemachten Infra- und Körperschall indes - wie ausgeführt - nicht dargelegt. 3. Von dem Betrieb der Windenergieanlage sind auch keine den Klägern unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt zunächst für Brandschutzmängel (nachfolgend a). Auch unzumutbare Gefahren durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen (unter b) oder eines sonstigen Unfallereignisses (dazu c) bestehen nicht. a) Die Kläger werden nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in ihren Rechten verletzt. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG umfasste Pflicht, ausreichende Brandschutzvorkehrungen zu treffen, sowie die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu prüfende und dem inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 14 Satz 1 BauO NRW, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, vgl. zu Einzelheiten BeckOK, BauO NRW 2018, 17. Edition, § 14 Rn. 18 ff., speziell zu Sonderbauten wie den vorliegenden Rn.12 ff., vermitteln nur insoweit Drittschutz, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. So ausdrücklich auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 9 CS 19.374 -, juris Rn. 19. Sind die bauordnungsrechtlich gebotenen – auch dem Brandschutz dienenden – Abstandsflächen eingehalten, besteht regelmäßig kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 - 7 A 332/18 -, juris Rn. 8; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 27, § 6 Rn. 40; BeckOK, BauO NRW 2018, 17. Edition, § 14 Rn. 34, m. w. N. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet nach diesen Maßgaben hier – wie bereits ausgeführt – schon deshalb aus, weil die von § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 in der bei Genehmigungserteilung geltenden Fassung geforderte Abstandsfläche von etwa 100 m hinsichtlich des Wohnhauses der Kläger um mehr als das 8-fache – und selbst noch zum Schweinemaststall um mehr etwa das 5-fache – überschritten wird. Ihr Wohngrundstück liegt etwa 890 m von dem Vorhabenstandort entfernt. Dies entspricht sogar mehr als dem 14-fachen der nunmehr nach allgemeinen Regeln maßgeblichen Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Sätze 8 und 9 BauO NRW. Unabhängig davon tragen die Kläger aber auch nicht vor, welche konkreten brandschutzrechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts verletzt sein sollten, die eine Ausbreitung von Feuer auf ihr Grundstück zu verhindern bestimmt wären. Eine Auseinandersetzung mit dem zum Bestandteil der Genehmigung erklärten (Nebenbestimmung Nr. 3.8.2) standortbezogenen Brandschutzkonzept der Dipl. Ing. Tegtmeier und den zugehörigen Bewertungen der zuständigen Brandschutzdienststelle des Beklagten und der örtlichen Feuerwehr, die sich u. a. mit den Gefahren eines Funkenfluges für die Tierhaltungsanlage der Kläger konkret beschäftigen, findet nicht einmal im Ansatz statt. b) Die Kläger werden auch durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen keiner unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Sie können nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr bedeutet der Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen für sie hier nicht. Anderes folgt auch nicht aus den allgemeinen Erwägungen der Klagebegründung, zumal sich diese in weiten Teilen auf die offensichtlich nicht dem Schutz der Kläger dienende Abfallentsorgungsfrage beziehen. Nach bisherigem Stand sind keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich, dass der Abrieb von Mikroplastik beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Windenergieanlagen zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führt. Vgl. auch zum Folgenden OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 203 ff., m. w. N. Insbesondere konnten die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme aufzeigen, dass Mikroplastik, das von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlage erodieren könnte, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäße. Dass Mikroplastik infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnte – so die indes nicht weiter belegte These der Kläger –, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, haben die Kläger durch die von ihnen vorgelegten bzw. verlinkten Dokumente und sonstigen Quellen nicht vorgetragen. Soweit sie teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennen (siehe exemplarisch S. 87 - 99 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 19. Juli 2023), genügt dies nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, juris Rn. 103 f., vom 19. Januar 2024 - 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 87, und vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 30, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 206, m. w. N. Auch hinsichtlich der von Klägerseite thematisierten PFAS und BPA besteht keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen des genehmigten Vorhabens i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Stoffe in der genehmigten Anlage überhaupt enthalten sein werden. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, haben die Kläger auch insoweit nicht dargetan. Es ist keine gesetzliche Regelung ersichtlich, die derzeit den Einsatz von BPA generell verbietet. Laut Umweltbundesamt steckt BPA in vielen Alltagsprodukten und wird vielseitig, etwa für die Herstellung von Thermopapier, eingesetzt, so dass praktisch jeder Mensch mit dem Stoff in Kontakt kommt. Indes ist allein die Verwendung für Babyflaschen aus Polykarbonat seit Juni 2011 verboten. Es wird von der European Chemicals Agency (ECHA) als ein „besonders besorgniserregender Stoff“ aufgrund seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften und seiner hormonellen Wirkung beim Menschen eingestuft und auf der Kandidatenliste der REACH-Verordnung genannt. Vgl. Umweltbundesamt: Bisphenol A, 2021, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reach/stoffgruppen/bisphenol-a#was-ist-bisphenol-a. Diese Einschätzung hat der EuGH mit Urteil vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, diese Fragestellung dabei aber explizit der im hiesigen Kontext – wie ausgeführt – von vornherein nicht relevanten Vorsorge zugeordnet (etwa Rn. 115 ff.). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sieht nach einer umfassenden Bewertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse potenziell schädliche Auswirkungen u. a. auf die Gesundheit des Immunsystems. Im Vergleich zu seiner vorherigen Bewertung im Jahr 2015 setzte das Expertengremium der EFSA den Wert für die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake – TDI) für BPA von 4 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht herab auf 0,2 Nanogramm. Vgl. „Bisphenol A in Lebensmitteln stellt ein Gesundheitsrisiko dar“, 19. April 2023, abrufbar unter: https://www.efsa.europa.eu/de/news/bisphenol-food-health-risk. Daraus lässt sich indes keine immissionsschutzrechtlich relevante anlagenbezogene Gefahrenlage verursacht durch Erosion an Rotorblättern ableiten. Insbesondere bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine drohende Überschreitung des TDI-Wertes von 0,2 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag gerade durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Auch die Aufnahme in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung gebietet keine andere Bewertung. Es ist u. a. Ziel der REACH-Verordnung, die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen zu regulieren. Eine Möglichkeit ist die Überführung des Stoffes in ein Zulassungsverfahren, das über die Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV der REACH-Verordnung („Kandidatenliste“) ausgelöst wird (vgl. Art. 55 ff. REACH-Verordnung). Nach einer Übergangszeit darf der Stoff nur noch mit einer Zulassung verwendet werden. Ein Verbot folgt daraus ebenso wenig wie eine konkrete Gefahrenlage. Hinsichtlich PFAS gilt im Ergebnis derzeit nichts anderes. Auch sie sind derzeit nicht generell verboten. PFAS sind sehr stabil sowie wasser-, schmutz‑ und fettabweisend. Sie werden in verschiedensten Produkten und industriellen Prozessen eingesetzt. Die Chemikalien sind so stabil, dass sie, wenn sie in die Umwelt gelangen, dort lange verbleiben. PFAS können heute weltweit in Wasser, Luft und Boden nachgewiesen werden, ebenso im Blutserum von Menschen. Das Umweltbundesamt hat zwar, nachdem einzelne Untergruppen von PFAS bereits einem Verbot oder Grenzwerten unterworfen wurden, aus Vorsorgegründen zusammen mit Behörden aus anderen Staaten einen Vorschlag zur EU-weiten Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht. Zukünftig sollen – mit Ausnahmen – die Herstellung, Verwendung und das Inverkehrbringen aller PFAS beschränkt werden. Welche Schäden die langlebigen PFAS in der Umwelt auf Dauer anrichten können, ist allerdings häufig noch unerforscht. Vgl. Umweltbundesamt: „PFAS sollen EU-weit beschränkt werden“, 7. Februar 2023, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/pfas-sollen-eu-weit-beschraenkt-werden; Informationen zu PFAS auf der Homepage des BMUV, abrufbar unter https://www.bmuv.de/faqs/per-und-polyfluorierte-chemikalien-pfas. Eine belastbare wissenschaftliche Erkenntnislage, die in diesem Zusammenhang die konkrete Gefahr von Gesundheitsschäden oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination infolge des Betriebs einer Windenergieanlage begründen könnte, ergibt sich aus diesen zukunftsbezogenen politischen Absichten indes nicht. In diesem Zusammenhang hatte der Beklagte nicht zuletzt zu beachten, dass die Verwendung von Carbonfasern und Epoxitharzen als Baustoff als solche allgemein – damit auch für Windenergieanlagen – und ohne Einschränkung zugelassen ist. Mit Blick auf die von den Klägern ins Feld geführte mögliche Freisetzung der hoch giftigen Dioxinverbindung Tetrachlordibenzodioxin (kurz: TCDD) bei der unkontrollierten Verbrennung von Polyester- oder Epoxidharzen, in die die Kohle- oder Glasfasergewebe eingebracht werden, fehlt es von vornherein an einer plausiblen Grundlage für diese Annahme. Sie lässt sich insbesondere nicht mit der in der Literatur zu findenden allgemeinen Aussage begründen, bei Kunststoffbränden sei mit der Entstehung von polychlorierten Dibenzodioxinen (kurz: PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (kurz: PCDF) zu rechnen, die bei allen Verbrennungsprozessen unter Beteiligung kohlenstoffhaltiger Verbindungen im Temperaturbereich zwischen 300° C und 600° C entstehen könnten und deren Problematik von untergeordneter Bedeutung sei. Darüber hinaus verfängt auch der Einwand, bei der Verbrennung der Rotorblätter käme es zur Freisetzung kritischer, lungengängiger Fasern und zur Verseuchung von Luft und Boden über Quadratkilometer, nicht. Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Kohlenstofffasern bei hohen Temperaturen aufsplissen und in mikroskopische Staubfasern zerfielen. Bei Größen von unter drei Mikrometern Durchmesser würden die Fasern lungengängig und könnten auch über die Haut aufgenommen werden. Diese Fasern zerfielen nicht, sondern verblieben in den Lungenbläschen und wirkten – wie Asbest – karzinogen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, führte dies nicht auf einen Mangel der angefochtenen Genehmigung. Denn die Voraussetzungen für eine Freisetzung der Fasern an Bauteilen von Windenergieanlagen sind aller Wahrscheinlichkeit nach in einem Brandfall nicht gegeben. Nach der einschlägigen Literatur, Eibl/Scholz, BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2014, 423 ff., erfordert eine solche Freisetzung eine „hohe Brandtemperatur“, die „typischerweise nur durch eine zusätzliche Brandlast, z. B. in Form eines Treibstoffbrandes, erreicht wird“. Dass das Material eines Rotorblattes oder der Gondel keine solche zusätzliche Brandlast darstellt, liegt auf der Hand. Damit ist das von den Klägern umfänglich beschriebene (Katastrophen-) Szenario von Voraussetzungen abhängig, die im Falle eines Brandes an einer Windenergieanlage im Regelfall gerade nicht vorliegen und auch keine bloßen „Störungen von Betriebsabläufen“ sind. Die Argumentation der Kläger ist damit schon in ihrem Ausgangpunkt nicht fundiert. Es kann demnach allenfalls davon ausgegangen werden, dass sie eine allein theoretisch denkbare Gefahr beschrieben haben. Diese ist aber jedenfalls als Teil des allgemeinen Lebensrisikos zumutbar und demnach hinzunehmen. c) Soweit die Kläger sonstige Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG in Gestalt von Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen durch den Brand von Rotorblättern, Blitzeinschläge und erhöhte Unfallgefahren infolge der ihrer Auffassung nach zu langen Betriebslaufzeit bzw. zu niedriger Abstände untereinander geltend machen, liegen solche sonstige Gefahren - wie oben bereits ausgeführt - nicht vor. Dies gilt angesichts der hier in Rede stehenden Abstände von mehr als dem Vierfachen der Anlagengesamthöhe namentlich für die von den Klägern beschworenen Unfallgefahren. Eine konkrete Gefahr ergibt sich insoweit insbesondere nicht aus der Unterschreitung des in dem von den Klägern zitierten Gutachtens „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten – Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. H. mbH empfohlenen Abstandes von 995 m. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen nämlich auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die Unterschreitung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen deshalb allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern am 22. Mai 2024 vorgelegten Ausarbeitung einer Frau Bode. Diese enthält allein abstrakte Überlegungen zur Risikobewertung, aber gerade keine Hinweise auf ein gesteigertes Risiko durch den Betrieb einer Windenergieanlage, geschweige denn allgemeine Abstandsempfehlungen in einer Größenordnung, wie sie die Kläger reklamieren. Aus demselben Grund war entgegen der klägerischen Auffassung auch die Einholung eines probabilistischen Gutachtens, welches Unfallgefahren durch Trümmereinschlag völlig ausschließt, nicht erforderlich. Auf einen völligen Gefahrenausschluss haben sie – wie in allen anderen Lebensbereichen auch (gäbe es ihn, könnten sie etwa ihre Landwirtschaft angesichts der auch dabei nicht auszuschließenden Risiken etwa durch Maschineneinsatz nicht betreiben) – keinen Anspruch. Die nur entfernte Möglichkeit eines Trümmereinschlags begründet keine konkrete Gefahr. Dasselbe gilt hinsichtlich der Folgen eines Blitzeinschlages. Nach der Genehmigungserteilung ist die Windenergieanlage im Übrigen u. a. im Einklang mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG – also auch unter Vermeidung verschleißbedingter Gefahren – zu betreiben, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Betriebsdauer. Kommt der Anlagenbetreiber seinen Pflichten nicht nach, kann die Behörde von ihren in §§ 17, 20, 21 BImSchG normierten Befugnissen Gebrauch machen. Einer Befristung bedarf es zur dauerhaften Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen vor diesem Hintergrund ebenso wenig wie einer Regelung zu (turnusgemäßen) anlasslosen technischen Prüfungen. Auch die von einer nicht völlig auszuschließenden Havarie der Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren übersteigen das allgemeine Lebensrisiko der Kläger nicht. Dies folgt jedenfalls erneut aus der erheblichen Entfernung ihrer Wohngrundstücke zu dem Standort der geplanten Anlage von fast 900 m bei einer Gesamthöhe von knapp 200 m. Selbst bei einem völligen Umstürzen des Turms liegt angesichts dessen eine Beeinträchtigung der Kläger fern. Soweit sie darauf verweisen, dass es schon verschiedentlich zum Abbruch eines Flügels einer Windenergieanlage gekommen sei und Glasfasersplitter in einem Umkreis von bis zu 800 m aufzufinden gewesen seien, ist nicht zu erkennen, inwiefern sich aus einem solchen – hier unterstellten – Befund konkrete, individuelle und nicht hinnehmbare Gefahren für die Kläger, deren nächstgelegenes Wohnhaus – wie mehrfach gesagt – knapp 900 m von der Anlage entfernt liegt, ergeben sollten, selbst wenn sich aus solchen Einzelereignissen verallgemeinerungsfähige Schlussfolgerungen für alle Typen von Windenergieanlagen ziehen ließen, was allerdings weder substantiiert vorgetragen ist noch auf der Hand liegt. III. Schließlich ist das Vorhaben auch unter dem Aspekt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zulässig. Dieses ist nach der seit dem 1. Februar 2023 geltenden Vorschrift des § 249 Abs. 10 BauGB regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt. Das ist hier der Fall, das Wohnhaus der Kläger liegt sogar um mehr als das Vierfache der Anlagenhöhe von der Anlage entfernt. Anhaltspunkte für einen Sonderfall, dazu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; allgemein schon OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21 -, juris Rn. 117 ff., sind nicht ersichtlich und werden auch von den Klägern nicht einmal angedeutet. Gründe für die von den Klägern postulierte Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht. Dies gilt ebenso für § 2 EEG 2023, auf den zurückzugreifen der vorliegende Sachverhalt indes ohnehin keine Veranlassung bietet. Die in den Parallelverfahren 22 D 68 und 69/23.AK beantragte Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kam zumindest aus diesen beiden selbständig tragenden Gründen auch im hiesigen Verfahren nicht in Betracht. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Blick auf die bestehenden Abstände von jedenfalls mehr als dem Vierfachen der Anlagenhöhe auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschieden wäre. Vgl. dazu zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21 -, juris Rn. 111 ff. Soweit die Kläger in diesem Kontext auf den 1.000 m-Abstand des § 2 BauGB-AG NRW rekurrieren, genügt der Hinweis, dass er seit dem 12. September 2023 – und damit nach allgemeinen Regeln auch im vorliegenden Fall – nicht mehr gilt. Unbeschadet dessen kommt bzw. kam der Regelung indes ohnehin keine drittschützende Wirkung zu. Vgl. zu Einzelheiten der Begründung nur OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 169 f. Angesichts dessen ist auch ausgeschlossen, dass der von den Klägern befürchtete Wertverlust ihrer Grundstücke unzumutbare Auswirkungen begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell vor jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N. Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage offensichtlich keine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Im Übrigen müsste dieser Wertverlust, legte man die klägerische Auffassung zugrunde, bereits durch den bestehenden Windpark eingetreten sein. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben waren. Ebenso wenig kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren Erwägungen der Kläger darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von der angegriffenen Windenergieanlage verursachte und über eine bloße Wertminderung der klägerischen Grundstücke hinausgehende Beeinträchtigung ihrer Nutzungsmöglichkeit. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., insbesondere 246 f., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 234, sowie Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 34-36 (dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt). IV. Da sich die Kläger - wie ausgeführt - nicht auf etwaige arten-, natur- und landschaftsschutzrechtliche Mängel der Genehmigung berufen können, erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung ihrer indes auch in der Sache kaum nachvollziehbaren hierauf bezogenen Erwägungen (Klagebegründung S. 83 ff.). Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 84. Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Kontext darauf hin, dass der Vorhabenstandort entgegen der Behauptung der Kläger (S. 83 f.) nicht in einem Landschaftsschutzgebiet – und im Übrigen auch nicht im Vogelschutzgebiet „X.“ – liegt, so dass ihre diesbezüglichen breiten Auslassungen (Klagebegründung S. 83 - 93) auch inhaltlich neben der Sache liegen. Demgemäß gibt es auch keine „Begründung zur Befreiung vom Landschaftsschutz“, die die Kläger ebenfalls meinen heranziehen zu können und für defizitär halten. Dass sich aus der sog. Hellwegbördevereinbarung keine weitergehenden subjektiven Rechte der Kläger hinsichtlich natur- und artenschutzrechtlicher Belange ergeben, wurde bereits ausgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.