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Urteil

2 K 25/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0808.2K25.23.00
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Leitsätze
Sichere Kenntnis von einer Genehmigung erlangt der Nachbar nicht erst dann, wenn er in den Besitz einer Abschrift des Genehmigungsbescheides gelangt. Ausreichend ist vielmehr eine Kenntniserlangung darüber, dass überhaupt eine Genehmigung vorliegt und wie das genehmigte Vorhaben im Wesentlichen ausgestaltet ist.(Rn.62) (Rn.65)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten. Die Vollstreckung des Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten. Die Vollstreckung des Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist bereits unzulässig. 1. Der Kläger ist zwar gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Erhebung der Klage befugt. Er hat geltend gemacht, durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung ergibt sich daraus, dass die Genehmigung möglicherweise gegen Rechte verstößt, die auch dem Schutz des Klägers als Eigentümer von Grundstücken zu dienen bestimmt sind, die von dem Vorhaben beeinträchtigt werden können. Hierbei handelt es sich um das 1.300 m von dem Vorhaben entfernte Wohngrundstück mit der Straßenbezeichnung „Sch-Straße …“ in W-Stadt und die an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstücke der Gemarkung H-Stadt, Flur …, Flurstücke … und …. 2. Dem Kläger kann auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Seine Klage ist weder rechtsmissbräuchlich noch außerstande, seine Rechtsposition zu verbessern. Derartige Auswirkungen folgen entgegen dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen nicht daraus, dass der Kläger mit dem Erwerb des Flurstücks … im Jahre 2022 in den mit der Voreigentümerin geschlossenen Nutzungsvertrag vom 23. Mai 2017 eintrat. Die Frage, ob der Kläger trotz seiner Kündigung an diesen Vertrag gebunden ist, ist Gegenstand eines zivilrechtlichen Rechtsstreits, der noch nicht abgeschlossen ist. Im Übrigen könnte ein Erfolg der vorliegenden Klage dazu führen, dass dem Nutzungsvertrag die Geschäftsgrundlage entzogen wird. Darüber hinaus bezieht sich der Nutzungsvertrag nur auf das Flurstück …, nicht aber auf das darüber hinaus im Eigentum des Klägers stehende Flurstück … und sein Wohngrundstück in W-Stadt. 3. Unzulässig ist die Klage aber deshalb, weil der Kläger sie nicht rechtzeitig erhoben hat. a) Dies folgt zwar nicht bereits aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden muss. aa) Wäre diese Vorschrift anwendbar, hätte der Kläger seine am 30. März 2023 erhobene Klage, um die Monatsfrist zu wahren, bereits am 7. November 2022 erheben müssen. Dem Kläger ist der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 26. März 2021 nämlich einen Monat zuvor, das heißt am 7. Oktober 2022, als Anlage zu dem ihm an diesem Tag bekannt gegebenen UIG-Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2022 tatsächlich zugegangen. Dieser tatsächliche Zugang wird gemäß § 8 VwZG einer förmlichen Zustellung im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichgestellt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies war hier am 7. Oktober 2022. bb) Der Anwendbarkeit des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht aber § 58 Abs. 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift beginnt die Monatsfrist nicht zu laufen, wenn der Widerspruchsbescheid eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Als Gericht, bei dem eine Klage erhoben werden kann, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheides das Verwaltungsgericht Magdeburg angegeben. Sachlich zuständig ist aber seit dem 10. Dezember 2020 stattdessen das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von – wie hier – mehr als 50 Metern betreffen. Unrichtig im Sinne des § 58 VwGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann, wenn die Angabe über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, nicht korrekt ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 58 Rn. 10). b) Nicht fristgerecht erhoben hat der Kläger seine Klage aber deshalb, weil er sie in Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO an einem Tag im März 2023 hätte erheben müssen, der jedenfalls vor dem Tag der Klageeinreichung am 30. März 2023 liegt. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde und – wie hier – keine der dort geregelten Ausnahmen vorliegt, nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Für den Fristbeginn ist hier nicht auf den 7. Oktober 2022, den Tag des Zugangs des Schreibens des Beklagten vom 4. Oktober 2022, sondern auf den Zugang des Schreibens des vormaligen Rechtsbeistands der Beigeladenen vom 1. März 2022 (GA, Bl. 132) abzustellen, mit dem dieser die Kündigung des Nutzungsvertrages vom 23. Mai 2017 durch den Kläger zurückwies. Als Maßstab heranzuziehen sind insoweit die folgenden Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. September 2018 (4 B 34/18 – juris Rn. 9 f. mit weiteren Nachweisen) zur Frage der fristgerechten Widerspruchseinlegung gegen eine Baugenehmigung aufgestellt hat: Ist dem Nachbarn die Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben worden, so läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist. Hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Diese Grundsätze sind wegen der insoweit gleichen Interessenlage nicht nur auf die Widerspruchsfrist, sondern auch auf die Klagefrist, und nicht nur auf Baugenehmigungen, sondern generell auf Verwaltungsakte mit Drittwirkung und damit auch auf die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung übertragbar (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 74 Rn. 18 bis 20). Ausgehend davon war die Klagefrist in Anwendung der §§ 74 und 58 Abs. 2 VwGO bereits ein Jahr nach dem Zugang des Schreibens des vormaligen Rechtsbeistands der Beigeladenen vom 1. März 2022 und damit zu einem Zeitpunkt abgelaufen, der jedenfalls vor demjenigen der Klageerhebung am 30. März 2023 liegt. c) Sichere Kenntnis von der angefochtenen Genehmigung erlangte der Kläger nicht erst durch das Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober 2022, sondern bereits durch das Schreiben des vormaligen Rechtsbeistands der Beigeladenen vom 1. März 2022. aa) Sichere Kenntnis von einer Genehmigung erlangt der Nachbar nicht erst dann, wenn er in den Besitz einer Abschrift des Genehmigungsbescheides gelangt. Ausreichend ist vielmehr eine Kenntniserlangung darüber, dass überhaupt eine Genehmigung vorliegt und wie das genehmigte Vorhaben im Wesentlichen ausgestaltet ist (offen gelassen wird diese Frage im Beschluss des NdsOVG vom 29. September 2022 – 1 ME 71/22 – juris Rn. 9). Diese Kenntnis erlangte der Kläger bereits durch das Schreiben vom 1. März 2022. In diesem teilte ihm der Rechtsbeistand der Beigeladenen auf Seite 2 mit, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu dem Projekt vorliegt. Diese Mitteilung setzte den Kläger in Kenntnis darüber, dass überhaupt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt. Sie verschaffte ihm darüber hinaus auch eine Information über die wesentliche Ausgestaltung und Lage des genehmigten Projekts. Mit dem Ausdruck „Projekt“ wird in dem Schreiben Bezug genommen auf den Nutzungsvertrag, den die Beigeladene am 23. Mai 2017 mit der Sy-GmbH geschlossen hatte und der mit dem Erwerb des Flurstücks … auf den Kläger übergegangen war. Die Bezugnahme ergibt sich daraus, dass dieser Nutzungsvertrag hauptsächlicher Gegenstand des Schreibens vom 1. März 2022 ist. Das Schreiben weist die Kündigung dieses Nutzungsvertrages zurück. Damit bezieht sich auch der Hinweis auf die Genehmigung auf diesen Nutzungsvertrag und das darin geregelte Vorhaben. Die Ausgestaltung dieses Vorhabens wird aus dem Lageplan deutlich, der dem Nutzungsvertrag als Anlage 1 beigefügt war. Das dort dargestellte Vorhaben stimmt auch in der für eine Erlangung „sicherer Kenntnis“ hinreichenden Weise mit demjenigen überein, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2021 genehmigt wurde. Zwar sind in dem Lageplan, der von dem ursprünglichen Antrag vom 30. Mai 2016 ausgeht, neun WEA dargestellt, während in dem Widerspruchsbescheid nur sechs von sieben beantragten Anlagen genehmigt werden. Dieser Unterschied ist aber nicht wesentlich, weil die sechs genehmigten Anlagen auf denselben Flurstücken und derselben Gesamtfläche errichtet werden sollen wie die im Jahre 2016 beantragten und nur untereinander etwas größere Abstände aufweisen, wobei der Abstand der westlichen Anlage zum Flurstück … des Klägers in etwa gleich ist. bb) Der Annahme, dass der Kläger bereits mit dem Zugang des Schreibens vom 1. März 2022 sichere Kenntnis über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlangte, steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Beschluss vom 11. September 2018 (Az.: 4 B 34/18) zwischen bloß zuverlässiger und sicherer Kenntnis unterscheidet. Zuverlässige Kenntnis nimmt das Bundesverwaltungsgericht dann an, wenn sich dem Nachbarn das Vorliegen der Genehmigung beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Baubeginns aufdrängen muss und es ihm möglich und zumutbar ist, sich hierüber – etwa durch eine Anfrage bei dem Bauherrn oder der Genehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen (a.a.O., juris Rn. 11). An diese zuverlässige Kenntnis knüpft das Bundesverwaltungsgericht nur die Obliegenheit, sich innerhalb eines Jahres sichere Kenntnis über die Genehmigungslage zu verschaffen, während die Erlangung dieser Information dazu führe, dass der Rechtsbehelf danach fristgerecht einzulegen sei (a.a.O., juris Rn. 11). „Sichere Kenntnis über die Genehmigungslage“ setzt aber nicht zwingend eine Kenntnis des Genehmigungsbescheides, sondern vielmehr eine Kenntnis darüber voraus, dass überhaupt eine Genehmigung erteilt wurde und wie das genehmigte Vorhaben im Wesentlichen ausgestaltet ist. Was in diesem Sinne wesentlich ist, geht dabei nicht über die Informationen hinaus, die sich aus der Genehmigung als solcher, das heißt aus dem Genehmigungsbescheid ohne die genehmigten Bauvorlagen, ergibt. Diese Informationen erschöpfen sich regelmäßig in einer Bezeichnung des Vorhabens und einer Angabe des Baugrundstücks. Ein Nachbar, dem ein Genehmigungsbescheid bekannt gegeben wird, muss hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage erheben, obwohl er mangels Kenntnis der Bauvorlagen keine Informationen über die Ausgestaltung und Lage des Vorhabens hat, die über die entsprechenden Angaben im Genehmigungsbescheid hinausgehen. Reicht aber diese Kenntnis dafür aus, dass die einmonatige Drittwiderspruchsfrist in Lauf gesetzt wird, muss die entsprechende Information erst recht für eine „sichere Kenntnis über die Genehmigungslage“ und demzufolge auch dafür ausreichen, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen beginnt. e) Dem Kläger ist es auch nach Treu und Glauben versagt, sich darauf zu berufen, dass ihm die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Anfang März 2022 nicht amtlich mitgeteilt wurde, sondern er davon nur aufgrund des Schreibens 1. März 2022 der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erfuhr. Heranzuziehen sind insoweit die folgenden Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 – aufgestellt hat: Die Berufung auf das Fehlen der amtlichen Mitteilung verstößt in der Regel dann gegen Treu und Glauben, wenn ein Nachbar aufgrund eines nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet ist, durch ein zumutbares aktives Handeln daran mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 – juris Rn. 24). Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise sichere Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Rechtsbehelfseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der sicheren Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Denn mit Rücksicht auf das bezeichnete Nachbarschaftsverhältnis muss ihn diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung sichere Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 – juris Rn. 25). Gemessen daran muss sich der Kläger nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die angefochtene Genehmigung bereits mit dem Schreiben vom 1. März 2022 und damit jedenfalls vor dem 30. März 2022 amtlich bekanntgegeben worden. aa) Das hierfür erforderliche nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich schon daraus, dass der Kläger unter anderem Eigentümer des an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flurstücks … ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 ME 71/22 – juris Rn. 12). Besondere Treuepflichten in dem beschriebenen Sinne ergeben sich zudem daraus, dass der Kläger mit Bezug auf dieses Flurstück in den Nutzungsvertrag vom 23. Mai 2017 eingetreten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger diesen Nutzungsvertrag gekündigt hat und mit der Beigeladenen einen zivilrechtlichen Rechtsstreit darüber führt, ob dieser Vertrag trotz der Kündigung noch wirksam ist. Unabhängig davon ist der Nutzungsvertrag eine besondere Ausprägung des hier bestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und begründet deshalb erst recht die daraus folgenden Treuepflichten. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger nach dem Nutzungsvertrag für die vereinbarte Nutzung seines Grundstücks eine Vergütung enthält. bb) An die genannten Treuepflichten ist der Kläger trotz des Umstandes gebunden, dass er das Flurstück … erst im Jahre 2020 erworben hat. Nach einem Eigentumswechsel tritt der Rechtsnachfolger in den Rechte- und Pflichtenkreis ein, der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. September 2022 – 1 ME 71/22 – juris Rn. 14). II. Über die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge hat der Senat nicht entscheiden müssen, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Sie betreffen Fragen der Begründetheit, auf die es bei einer Klageabweisung als unzulässig – wie hier – nicht ankommt. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 8. August 2024 beschlossen: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 16). Danach wird für Klagen eines drittbetroffenen Nachbarn im Immissionsschutzrecht ein Streitwert von 15.000 Euro vorgeschlagen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA). Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung des neuen Windparks H-Stadt. H-Stadt ist ein Ortsteil der Stadt O. im Landkreis des Beklagten. Errichtet werden soll der Windpark auf einem Areal, das aus den aneinandergrenzenden Grundstücken der Gemarkung H-Stadt, Flur …, Flurstücke …, … und … besteht. Die Fläche liegt etwa 5 km südöstlich des geschlossenen Siedlungsbereichs von H-Stadt und etwa einen Kilometer westlich des Ortsteils W-Stadt der Verbandsgemeinde Börde-Hakel. Ungefähr 800 m östlich des Windparks H-Stadt werden bereits elf WEA betrieben (vgl. zu dieser Zahl: Widerspruchsbescheid vom 26. März 2021, S. 26 [GA, Bl. 34 R]). Die Entfernungen des Windparks H-Stadt zu den nächstgelegenen Wohnbauten betragen in Richtung Nordwest (H-Stadt, Sch-Straße) ca. 2.100 m, in Richtung Südwest (K-Stadt, K-Straße) ca. 2.500 m und in Richtung Ost (W-Stadt, A-Straße) ca. 1.200 m (vgl. zu diesen Angaben: Widerspruchsbescheid vom 26. März 2021, S. 26 [GA, Bl. 34 R]). Mit Datum vom 30. Mai 2016 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten einen ersten Antrag auf Erteilung der für ihr Vorhaben erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach diesem Antrag bestand das Vorhaben aus neun WEA auf den genannten Grundstücken (vgl. dazu S. 8 des angefochtenen Widerspruchsbescheides und Beiakte E, Bl. 1 ff.) Einer der beiden westlichen Standorte dieser Anlagen liegt am westlichen Rand des Flurstücks …. Wiederum westlich daran grenzt das Grundstück der Gemarkung H-Stadt, Flur …, Flurstück …. Mit der damaligen Eigentümerin dieses Grundstücks, der S-GmbH, schloss die Beigeladene am 23. Mai 2017 einen Nutzungsvertrag (vgl. Anlage B 1 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 25. September 2023) folgenden Inhalts: Nach der Präambel in Verbindung mit § 1 des Vertrages gestattet die S-GmbH der Beigeladenen die für die Windparkerrichtung erforderliche Benutzung des benachbarten Flurstücks …. Dazu zählen unter anderem die Verlegung, die Errichtung und der Betrieb der erforderlichen Schalt-, Mess- und Transformatoreinrichtungen und das Anlegen notwendiger Zuwegungen (§ 1 Nr. 1) sowie das Überstreifen der Rotorblätter (§ 1 Nr. 2). In § 2 ist eine Nutzungsentschädigung von 4,5 % der Einspeisevergütung vereinbart. Dem Vertrag ist als Anlage 1 ein Lageplan beigefügt, aus dem die einzelnen Standorte der beantragten neun Anlagen hervorgehen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019, das bei dem Beklagten am 19. September 2019 einging, änderte die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag vom 30. Mai 2016 dahin, dass sie die Zahl der beantragten WEA von neun auf sieben reduzierte. Die Standorte dieser Anlagen ergeben sich aus dem in den Antragsunterlagen enthaltenen Lageplan (Beiakte B, Bl. 606) und sind dort als WEA 01 bis WEA 07 einzeln gekennzeichnet. Aus dem Plan wird ersichtlich, dass diese sieben WEA im Vergleich zu den neun WEA, die im Lageplan des Nutzungsvertrags vom 23. Mai 2017 eingezeichnet sind, zwar untereinander größere Abstände aufweisen, aber auf denselben Flurstücken errichtet werden sollen (Flurstücke …, … und …) und in den äußeren Grenzen ihrer Gesamtfläche im Wesentlichen deckungsgleich sind. Mit Bescheid vom 25. August 2020, den er hinsichtlich einer Koordinatenangabe mit Änderungsbescheid vom 14. September 2020 korrigierte, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für die WEA 04, 05, 06 und 07 (vgl. Nr. 2 des Ausgangsbescheides und Nr. 1 des Änderungsbescheides), lehnte aber diejenige für die WEA 01, 02 und 03 mit der Begründung ab, dass diese Anlagen im Randbereich eines Rotmilandichtezentrums lägen (Nr. 8 [S. 17] des Ausgangsbescheides). Die Genehmigung erteilte er unter der aufschiebenden Bedingung des positiven Ergebnisses einer noch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. I. 6.3 [S. 4] des Bescheides vom 25. August 2020). Dem hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Widerspruch gab das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA) mit Bescheid vom 26. März 2021 teilweise statt und erweiterte den Umfang der Genehmigung dahin, dass er auch die von dem Beklagten abgelehnten WEA 01 und 03 umfasst. Zur Begründung führte es aus (S. 12 des Widerspruchsbescheides): Genehmigungsfähig seien nicht nur die WEA 04, 05, 06 und 07, sondern auch die WEA 01 und 3. Dies gelte entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Hinblick auf Belange des Artenschutzes. Aus dem vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt herausgegebenen Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen des Landes Sachsen-Anhalt gehe hervor, dass die WEA 01 und 03 im Suchraum 62 im Kartenblatt 8 lägen, an den das genannte Rotmilandichtezentrum westlich angrenze. Bewertet werde dieser Abwägungsbelang in dem Leitfaden mit „50“. Diese Zahl bedeute nach Tabelle 6 „nicht betroffen“. Unter der Nr. 3 der Begründung des Widerspruchsbescheides (S. 26) heißt es, dass für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen sei. Unter Nr. 4 (S. 26 bis 31) erfolgt eine Prüfung der Schutzgüter Mensch (4.1), Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (4.2), Boden und Fläche (4.3), Wasser (4.4), Klima und Luft (4.5), Landschaftsbild (4.6), kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter (4.7), die jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten seien und deshalb keine UVP durchzuführen sei (S. 31). Der Kläger ist Eigentümer eines in der Verbandsgemeinde Börde-Hakel, Ortsteil W-Stadt gelegenen Wohngrundstücks mit der Straßenbezeichnung A-Straße …. Dieses Grundstück ist etwa 1.300 m von den genehmigten WEA entfernt. Der Kläger ist außerdem Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der Flur … der Gemarkung H-Stadt, die an die genannten Flurstücke … und … (Standorte der WEA 01 bis 04, 06 und 07) westlich angrenzen. Eines dieser Grundstücke ist das Flurstück …. Das andere ist das bereits genannte Flurstück …, das vormals im Eigentum der S-GmbH stand und Gegenstand des von dieser mit der Beigeladenen geschlossenen Nutzungsvertrags vom 23. Mai 2017 war. Der Kläger erwarb dieses Flurstück im Jahr 2022 von der S-GmbH. Seine Eintragung als Eigentümer erfolgte am 8. Februar 2022 (vgl. dazu Anlage K 7 [GA, Bl. 145]). Mit dem Erwerb trat der Kläger, wie sich aus § 6 Nr. 5 des Nutzungsvertrags ergibt, in sämtliche Pflichten des Grundstückseigentümers ein. Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 (Anlage K 7 [GA, Bl. 145]) erklärte der Kläger gegenüber der Beigeladenen die Kündigung des Nutzungsvertrages. Mit Schreiben vom 1. März 2022 (Anlage B 2, GA Bl. 132) wies der damalige Rechtsbeistand der Beigeladenen, Rechtsanwalt Dr. K. in M-Stadt, diese Kündigung im Namen der Beigeladenen zurück. Der Kläger habe keinen Kündigungsgrund. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 8 des Nutzungsvertrages. Weiter heißt es auf Seite 2 des Schreibens: „Äußerst vorsorglich machen wir für unsere Mandantschaft darauf aufmerksam, dass vor allem im Sinne von § 9 Abs. 1 kein Rücktrittsgrund gegeben sein kann, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Projekt – wie Sie wissen – vorliegt, was jederzeit belegt werden kann.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung von Umweltinformationen über die Windkraftanlagen des Windparks H-Stadt nach dem Umwelt-Informationsgesetz (Anlage K 5 [GA, Bl. 148 bis 150]). Diese Informationen stellte der Beklagte dem Kläger mit UIG-Bescheid vom 4. Oktober 2022 zur Verfügung (Anlage K 6 [GA, Bl. 146 f.]). Die Informationen enthalten Kopien des Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 25. August 2020 und seines Änderungsbescheides vom 14. September 2020 sowie des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 26. März 2021. Ausweislich des Eingangsstempels ging das Schreiben den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Oktober 2022 zu. Um ihre Rechte aus dem Nutzungsvertrag vom 23. Mai 2017 durchzusetzen, erhob die Beigeladene im Jahre 2022 bei dem Landgericht Magdeburg eine Klage mit dem Begehren, den Kläger zu verurteilen, die erforderlichen Erklärungen zur Eintragung einer Baulast auf seinem Flurstück … entsprechend dem genannten Nutzungsvertrag abzugeben. Dieser Klage gab das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 11. Januar 2023 (Az.: 10 O 1044/22) mit der Begründung statt, der Kläger sei zu diesen Erklärungen aufgrund des genannten Nutzungsvertrags verpflichtet (GA [OVG] Bl. 237 ff.). Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 25. Januar 2024 (9 U 17/23 OLG Naumburg) zurückgewiesen (GA [OVG] Bl. 230 ff.). Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Das beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 30. März 2023 hat der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Seine Klage sei zulässig. Er habe die Klage fristgerecht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 11. September 2018 (4 B 34/18) entschieden, dass sich ein Nachbar, der davon ausgehen müsse, dass der Bauherr eine Genehmigung erhalten habe, regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren habe, um hierüber sichere Kenntnis zu erlangen. Danach habe er ein weiteres Jahr Zeit zur Erhebung der Klage. Das Schreiben des vormaligen Rechtsbeistands der Beigeladenen vom 1. März 2022 habe bei ihm nur zu einem Verdacht des Inhalts geführt, dass überhaupt eine Genehmigung vorliege. Sichere Kenntnis hierüber habe er erst dadurch erlangt, dass ihm der Beklagte auf seinen UIG-Antrag vom 29. August 2022 mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 die angefochtenen Genehmigungsbescheide vom 25. August 2020 und vom 14. September 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2021 übersandt habe. Habe die Jahresfrist mithin erst am 4. Oktober 2024 zu laufen begonnen, sei die Klageerhebung am 29. März 2023 fristgerecht. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus der Möglichkeit, dass sein Wohngrundstück in W-Stadt im Einwirkungsbereich des Vorhabens liege und beim Betrieb der WEA zusätzlichen Schallimmissionen ausgesetzt sei. Als Eigentümer des an das Vorhaben angrenzenden Flurstücks … könne er sich darüber hinaus auf eine mögliche Verletzung der drittschützenden Vorschriften über Standsicherheit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA) und über Abstandsflächen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 BauO LSA) berufen. Ihm fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Nutzungsvertrag vom 23. Mai 2017 stehe dem nicht entgegen. Da er diesen gekündigt habe und das hierüber mit der Beigeladenen geführte zivilrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, bestehe die Möglichkeit, dass er sein Eigentum in Zukunft wieder uneingeschränkt nutzen könne. Seine Klage sei auch begründet. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) und Satz 2 UmwRG könne er die Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verlangen, weil die hierfür erforderliche Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nicht ordnungsgemäß erfolgt sei (Schriftsatz vom 8. Juni 2023, S. 14 bis 38). Die Vorprüfung sei entgegen § 7 Abs. 7 UVPG nicht hinreichend dokumentiert. Insbesondere sei unklar, welches der verschiedenen Vorprüfungsprotokolle für die Widerspruchsbehörde maßgeblich gewesen sei. Die Vorprüfung habe die artenschutzrechtlichen Konflikte, die sich aus dem Vorkommen des Rotmilans ergäben, nicht nachvollziehbar abgearbeitet, nur unzureichend dokumentiert und zum Teil auch ignoriert. Letzteres gelte für den Brutplatz 2018, die Aktivitäten 2019 und die Horstmeldung 2020. Defizitär seien auch die insoweit angeordneten Vermeidungsmaßnahmen. So fehle es an einer Anordnung der im LBP empfohlenen Vermeidungsmaßnahme V 4. Turbulenzauswirkungen berücksichtige die Vorprüfung überhaupt nicht. Nicht nachvollziehbar und schlüssig abgearbeitet seien auch die Schall- und Schattenwurfimmissionen und die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild. Die angefochtene Genehmigung verstoße auch gegen drittschützendes materielles Recht. Die genehmigten WEA 01 und 03 hielten die erforderlichen Abstandsflächen zu seinem Flurstück … nicht ein (Schriftsatz vom 8. Juni 2023, S. 38 f.). Der Widerspruchsbescheid lasse in Nr. I.12 anstelle einer Eintragung in das Baulastenverzeichnis die Eintragungsfähigkeit und Bewilligung des Baulastengebers bei Baubeginn genügen. Insoweit fehle es an einer Nebenbestimmung, die die Einhaltung der Abstandsfläche mittels Baulast spätestens bei Baubeginn sicherstelle. Verletzt seien auch die Vorschriften über die Standsicherheit aus § 12 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA (Schriftsatz vom 8. Juni 2023, S. 39 bis 42). Die Genehmigung stelle nicht sicher, dass die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit vor Baubeginn erfolge und der entsprechende Nachweis vorliege. Nach den Nebenbestimmungen Nr. 9, 14, 22 und 23 des Widerspruchsbescheides genüge es, wenn die Beigeladene vor Baubeginn die Turbulenzberechnung, die Typenprüfung, die Anpassungsstatik und das Baugrundgutachten bei der Bauaufsichtsbehörde einreiche. Damit sei aber nicht sichergestellt, dass die bauaufsichtliche Prüfung und der Nachweis der Standsicherheit vor Baubeginn abgeschlossen bzw. erbracht seien. Die angefochtene Genehmigung stelle zudem nicht sicher, dass die maßgeblichen Schattenwurfrichtwerte eingehalten würden (Schriftsatz vom 8. Juni 2023, S. 42 bis 45). Zumutbar sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 22. November 2021 – 8 A 973/15) eine Beschattungsdauer von höchstens acht Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag. Diese Werte könnten nach der Schall- und Schattenwurfprognose vom 15. Oktober 2020 an den Immissionspunkten A, D und F nur bei dem Einbau von Schattenabschaltmodulen eingehalten werden (Beiakte D, Bl. 747 f.). Eine entsprechende Nebenbestimmung sei aber nicht angeordnet worden. Nicht sichergestellt werde durch die angefochtene Genehmigung auch die Einhaltung der Schallimmissionsrichtwerte, die nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissons-orten höchstens zulässig seien (Schriftsatz vom 8. Juni 2023, S. 45 bis 59). Die vorgelegte Schallimmissionsprognose vom 15. Oktober 2020 liege nicht auf der sicheren Seite, weil sie keine Sicherheitszuschläge für Unsicherheiten vorsehe und die Berücksichtigung der Vorbelastung nicht nachvollziehbar sei. Unzureichend sei es auch, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid in Ziff. 8 lediglich festschreibe, dass die genehmigten WEA mit einem maximalen Schallleistungspegel von 106 dB(A) als maximal zulässigem Emissionswert zu betreiben seien. Dem Summenschallleistungspegel komme nach dem aktuellen Stand der Technik und Fachwissenschaft jedoch keine eigene Bedeutung mehr zu. Ausgangspunkt für das zulässige Schallverhalten müsse danach vielmehr das frequenzselektierende Oktavspektrum sein. Die Bestimmung eines maximalen Schallleistungspegels von 106 dB(A) sei auch nicht bestimmt genug. Daraus gehe nicht hervor, ob in diesem Wert bereits Sicherheitszuschläge enthalten seien. Auch fehle es an Nebenbestimmungen, die festlegten, dass eine Abnahmemessung vorgenommen werde und der Betreiber die Einhaltung der zulässigen Schallemissionen innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme nachweisen müsse. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2020 in Gestalt seines Änderungsbescheides vom 14. September 2020 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Sie sei aus den von der Beigeladenen angeführten (nachfolgend wiedergegebenen) Gründen verfristet. Dem Kläger fehle auch das Rechtsschutzinteresse. Er versuche, das Rechtsschutzziel, das er im Wege einer zivilrechtlichen Streitigkeit über die Kündigung des Nutzungsvertrages mit der Beigeladenen bislang vergeblich verfolge, nunmehr auf dem Umweg einer öffentlich-rechtlichen Drittanfechtungsklage zu erreichen. Hinsichtlich der baurechtlichen Abstandsvorschriften fehle dem Kläger auch die Klagebefugnis. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung scheide insoweit aus, weil sich der Kläger vertraglich gegen Entgelt verpflichtet habe, auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften zu verzichten. Die Klage sei auch unbegründet. Die notwendige UVP-Vorprüfung sei durch das LVwA im Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Ein Verfahrensfehler sei nicht ersichtlich. Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen sei davon auszugehen, dass das letzte in der Akte dokumentierte Gutachten die maßgebliche Unterlage sei. Artenschutzrechtliche Konflikte im Hinblick auf die Rotmilan-Population bestünden angesichts der geänderten Rechtslage nicht mehr. Der Gesetzgeber habe durch Schaffung des § 45b BNatSchG der Errichtung von WEA in gewissem Maß Vorrang vor dem Artenschutz durch das BNatSchG eingeräumt. Eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsverbots liege nach § 45b Abs. 5 BNatSchG nicht vor, weil die hier maßgeblichen Horststandorte sämtlich außerhalb der Abstandsgrößen der Anlage 1 zum BNatSchG lägen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei nicht zulässig. Der Kläger habe die Klage, nachdem er von der angefochtenen Genehmigung Kenntnis erlangt habe, nicht innerhalb eines Jahres erhoben. Zu laufen begonnen habe diese Frist am 1. März 2022, dem Datum des Schreibens, mit dem ihr vormaliger Rechtsbeistand den Kläger darauf hingewiesen habe, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Projekt inzwischen vorliege. Sei die Frist mithin am 1. März 2023 abgelaufen, habe der Kläger diese versäumt, weil er seine Klage erst am 30. März 2023 erhoben habe. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Die geltend gemachten Mängel der UVP-Vorprüfung begründeten selbst keine Klagebefugnis. Es fehle auch an der Möglichkeit einer Verletzung drittbezogener Schutzpflichten, weil die gerügten materiellen Mängel offensichtlich nicht vorlägen. Dem Kläger fehle zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Seine Klage sei rechtsmissbräuchlich. Er sei vertraglich an die Beigeladene gebunden und erhalte ein entsprechendes Nutzungsentgelt. Es widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn er versuche, durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einen Rücktrittsgrund herbeizuführen. Angesichts der zivilrechtlichen – gerichtlich bestätigten – vertraglichen Bindung sei zudem fraglich, inwieweit der Kläger im Falle des Obsiegens in der Lage wäre, die mit dem erworbenen Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten auch rechtlich zu nutzen. Immerhin sei er vertraglich verpflichtet, vor einer Belastung der Grundstücke oder dem Abschluss anderer Nutzungsverträge über die Errichtung oder den Betrieb von WEA die schriftliche Zustimmung der Beigeladenen einzuholen. Soweit seine Eigentümerstellung jedoch materiell weitestgehend inhaltsleer sei, sei auch seine Rechtsposition nicht schutzwürdig. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die UVP-Vorprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei hinreichend dokumentiert. Die vom Kläger geforderte detaillierte Aufzählung einzelner Unterlagen oder Stellungnahmen wäre mit dem Charakter der UVP-Vorprüfung als überschlägiger Prüfung mit eingeschränkter Prüftiefe nicht vereinbar. Soweit mehrere Vorprüfungsprotokolle erstellt worden seien, habe sich das LVwA auf die aktuellste Fassung, das heißt das Protokoll vom 8. März 2021, gestützt. Aus diesem Vorprüfungsprotokoll gehe eindeutig hervor, dass die Kompensationsmaßnahme K 6 in der am 3. März 2021 erfolgten Anpassung maßgeblich sei. Die artenschutzrechtlichen Konflikte zum Rotmilan habe das LVwA in der UVP-Vorprüfung hinreichend abgearbeitet. Es habe nicht verkannt, dass sich das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auf Individuen und nicht auf Populationen beziehe. Die Formulierung „signifikantes, d.h. populationsgefährdendes Schlagrisiko“ stehe dem nicht entgegen. Damit werde nur Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. März 2023 – 4 A 11.21), wonach ein Vorhaben erst dann mit dem Tötungsverbot unvereinbar sei, wenn es das Tötungsrisiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöhe. Seiner Prüfung habe das LVwA die von der Beigeladenen eingereichte Faunistische Sonderuntersuchung vom 12. Dezember 2016 zugrunde legen dürfen. Hinsichtlich der Frage, welche Unterlagen es für geeignet halte, stehe der Behörde, die die UVP-Vorprüfung durchführe, ein Einschätzungsspielraum zu. Bei dem Horst 2018 habe das LVwA zu Recht berücksichtigt, dass dieser jedenfalls seit 2018 nicht mehr bebrütet gewesen sei. Zu beachten sei zudem der neu eingeführte § 45b Abs. 4 BNatSchG. Hier liege die dem Vorhabenstandort nächste Brutstätte des Rotmilans in ca. 1.700 m Entfernung, also gemäß Anhang 1 zum BNatSchG im erweiterten Prüfbereich. In diesem Bereich sei gemäß § 45b Abs. 4 BNatSchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare in der Regel nicht signifikant erhöht. Der Ausnahmefall des § 45b Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG liege nicht vor. Nicht zu beanstanden sei auch die Einschätzung des LVwA, dass außerhalb der Brutzeit keine artenschutzrechtlichen Konflikte mit dem Rotmilan zu befürchten seien. Die ursprünglich im Landschaftspflegerischen Begleitplan von 2019 empfohlene Vermeidungsmaßnahme V 4 habe das LVwA für nicht notwendig erachten dürfen, weil ein hinreichender Schutz bereits durch die Ausweitung der Maßnahme K 6 erreicht werde. Die Vorprüfung habe auch zutreffend eingeschätzt, dass keine erheblichen Turbulenz-auswirkungen zu befürchten seien. Der kürzeste Abstand zwischen dem Vorhaben (WEA 07) und dem Bestandswindpark betrage ca. 835 m in südöstlicher Richtung. Das entspreche etwa dem fünffachen Rotordurchmesser (170 m). Hinzu komme, dass sich der Bestandswindpark in der Nebenwindrichtung befinde (Hauptwindrichtung Südwest) und somit nach der Rechtsprechung lediglich das Dreifache des Rotordurchmessers (510 m) als Mindestabstand zu fordern sei. Aus diesem Grund scheide eine turbulenzseitige Beeinträchtigung der Bestandsanlagen von vornherein aus. Das LVwA habe diese im Rahmen der UVP-Vorprüfung deshalb auch nicht gesondert berücksichtigen müssen. Rechtlich nicht zu beanstanden sei auch die Vorprüfung der Schallimmissionen. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachten methodischen Mängel seien unbeachtlich, weil sie keine Verfahrensfehler begründen könnten, sondern allenfalls materiell-rechtlich zu berücksichtigen seien. Soweit die vorgelegte Schallimmissionsprognose angenommen habe, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall zu erwarten seien, habe sich das LVwA dem zu Recht angeschlossen. Die von der TA Lärm vorgegebenen Lärmhöchstwerte seien an allen berücksichtigten Immissionspunkten eingehalten. Einzig am Immissionspunkt IP F ergebe sich in der Nachtzeit eine Richtwertüberschreitung von 1 dB (A). Dies gelte aber nur bei Zugrundelegung einer worst-case-Betrachtung. Im Regelfall werde der Nacht-Richtwert von 40 dB(A) auch am Immissionspunkt IP F demnach eingehalten. Die Annahme der geringfügigen Überschreitung lasse zudem etwaige Abschaltauflagen unberücksichtigt. Fehlerfrei sei die Vorprüfung auch im Hinblick auf Schattenwurfimmissionen. Überschritten werde die zulässige Schattenwurfdauer nur am Immissionspunkt D (Biogasanlage). Bei den Immissionspunkten A und IP F sei dies nicht der Fall. Hauptgrund hierfür seien die umliegenden hohen Bäume. Zudem habe die Vorprüfung insoweit Schattenabschaltungen berücksichtigt. Dies sei nach der Rechtsprechung des OVG RhPf (Urteil vom 31. März 2021 – 1 A 10858/20 – juris Rn. 85) zulässig. Der Immissionspunkt D werde bereits durch die Bestandsanlagen über den Richtwert hinaus verschattet. Die vorhabenbedingten Zusatzbelastungen seien angesichts dessen kaum relevant. Hinzu komme, dass die zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden/Jahr bzw. 30 Minuten/Tag auf die Wohnnutzung zugeschnitten sei. Da es sich bei dem Immissionspunkt D um eine Biogasanlage handele, in der Menschen sich nur während der regulären Arbeitszeiten aufhielten, sei der Beurteilungsmaßstab entsprechend anzupassen. Nachvollziehbar und zutreffend sei auch die in der Vorprüfung vorgenommene Verneinung einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild. Das LVwA habe sich insoweit zurecht auf die Ausführungen im Protokoll vom 8. März 2021 (Beiakte D, Bl. 304) gestützt. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Bestimmungen über Abstandsflächen seien eingehalten. Soweit eine Abstandsfläche auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück … der Flur … liege, müsse zwar durch eine Baulast gesichert werden, dass dieses nicht überbaut werde. Dies werde aber in der Nebenbestimmung Nr. 12 des angefochtenen Widerspruchsbescheides hinreichend sichergestellt. Zudem sei der Kläger aufgrund des Nutzungsvertrages vom 23. Mai 2017 vertraglich verpflichtet, auf seinem Grundstück die Abstandsflächenbaulast zu bewilligen. Die erforderliche Standsicherheit der Anlagen werde durch die Nebenbestimmungen Nr. 9, 14, 16, 22 und 23 sichergestellt. Dies bestreite auch der Kläger nicht. Eine Verletzung ergebe sich entgegen seinem Vorbringen auch nicht allein deswegen, weil die Beigeladene die entsprechenden Nachweise nach diesen Nebenbestimmungen erst vor Baubeginn erbringen müssten. In seinen Rechten verletzt werde der Kläger auch nicht durch die von dem Vorhaben verursachten Schattenwurfimmissionen. Insoweit fehle es bereits an einer eigenen Betroffenheit des Klägers. Unzulässige Immissionen habe der Kläger nämlich insoweit nicht mit Bezug auf sein eigenes Wohngrundstück, sondern nur mit Bezug auf die Immissionspunkte A, D und F geltend gemacht. Das Wohnhaus des Klägers sei von dem Vorhaben 1.300 m entfernt. Am Immissionspunkt F, der näher am Vorhabenstandort gelegen sei, würden laut der Immissionsprognose vom 15.Oktober 2020 die Richtwerte zum Schattenwurf unter Berücksichtigung des Abschaltplans in Anhang 15 eingehalten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch für das Grundstück des Klägers gelten solle. Unzumutbaren Schallimmissionen werde der Kläger ebenfalls nicht ausgesetzt. Die der Genehmigung zugrundeliegende Schallimmissionsprognose vom 15. Oktober 2020 komme zu dem Ergebnis, dass am Immissionspunkt F (Wohnhaus, Ortsrand Westeregeln) eine Gesamtbelastung nachts von 41 dB (A) zu erwarten sei. Die Überschreitung des Richtwertes um 1 dB (A) sei nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm irrelevant. Die Schall-immissionsprognose sei auch frei von methodischen Mängeln. Die Berechnung sei anhand der DIN ISO 9613-2 erfolgt. Der vom Kläger geforderte Sicherheitszuschlag sei in den Herstellerangaben bereits vorhanden. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Nebenbestimmung Nr. 8 das dem festgelegten Schallleistungspegel zugehörige Oktavbandspektrum nicht berücksichtige. Es treffe zwar zu, dass die zu erwartenden Schallimmissionen frequenzselektierend anhand eines Oktavbandes zu berechnen seien. Daraus könne aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass es unzulässig sei, die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm emissionsseitig durch maximale Schallleistungspegel sicherzustellen. Einzuhalten seien nach der Nebenbestimmung Nr. 2.3 des Ausgangsbescheides auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde sowohl bestimmte Immissions- als auch Emissionswerte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.