Beschluss
5 KS 26/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0628.5KS26.21.00
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Leitsätze
1. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt.(Rn.74)
2. Ob durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste.(Rn.76)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt.(Rn.74) 2. Ob durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste.(Rn.76) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Eine Entscheidung konnte nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit er geltend macht, die genehmigten Windkraftanlagen verursachten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Lärm, Infraschall, Körperschall, Mikropartikel); der Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 – 7 B 19.08 –, juris Rn. 12). Das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen erscheint zumindest möglich. Der Kläger ist auch klagebefugt, soweit er vorbringt, die genehmigten Anlagen verletzten wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und seien nicht (nachprüfbar) standsicher. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO dient auch dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren, die von einer nicht standsicheren Anlage ausgehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 01.08.2018 – 5 S 272/18 –, juris Rn. 51 zum wortlautidentischen § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO BW). Nicht klagebefugt ist der Kläger, soweit er sich auf die Umfassungswirkung der Ortschaft beruft. Die Umfassungswirkung ist nach der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land; in Kraft seit dem 30. Oktober 2020) ein planungsrechtliches Abwägungskriterium, dem kein Drittschutz zukommt. Der Kläger ist auch nicht klagebefugt, soweit er die Verletzung öffentlicher Rechte, insbesondere Verstöße gegen das Artenschutzrecht, geltend macht. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (Az.: 1 BvR 2656/18 u.a., juris) und die Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 verleihen dem Kläger insoweit keine weitergehenden Klagerechte. Nicht klagebefugt ist der Kläger, soweit er vorbringt, durch die erteilten Genehmigungen in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Art. 14 Abs. 1 GG schützt die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich hingegen kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1001.04 –, juris Rn. 409; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 –, juris Rn. 20). Der Umstand, dass die Netzbetreiber auf Grundlage des zum 1. Januar 2023 außer Kraft getretenen § 61 EEG verpflichtet waren, von Letztverbrauchern die EEG-Umlage zu verlangen, lässt es ebenso wenig möglich erscheinen, dass der Kläger durch die genehmigten Anlagen in seinem Eigentumsrecht verletzt wird. Der Kläger ist auch nicht klagebefugt, soweit er sich aufgrund des Abstandes von 660 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage auf eine Lebensgefährdung durch Unfallgefahren beruft. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) erscheint nicht möglich, da eine konkrete Unfallgefahr im Zusammenhang mit den genehmigten Windkraftanlagen, die den Kläger schädigen könnte, nicht ersichtlich ist. Die Klage ist auch fristgerecht binnen der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. II. Unter Berücksichtigung des fristgerechten Klagevorbringens (1.) ist die Klage unbegründet (2). 1. Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG ist durch die Klageerhebung am 13. September 2021 in Gang gesetzt worden. Gemäß § 6 Satz 1 und 2 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 14). Der Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 20. Juni 2023 und 26. Juni 2023 – diese wahren die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht – ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als dieser den Tatsachenvortrag aus der Klageschrift vom 13. September 2021 und der ergänzenden Klagebegründung vom 22. November 2021 vertieft. 2. Die (Dritt-)Anfechtungsklage ist unbegründet. Es liegt weder ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor (a.) noch verletzen die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (b.). a. Ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG wegen eines absoluten Verfahrensfehlers (vgl. zu dem Begriff Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 100. EL Januar 2023, § 4 UmwRG Rn. 24) verlangt werden. § 4 Abs. 1 UmwRG gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG entsprechend für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO (hierzu zählt der Kläger) mit der Folge, dass die Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 –, juris Rn. 23). Die vom Kläger erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung begründen keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG, § 74 LVwG). Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 – 7 A 6.17 –, juris Rn. 19). Namentlich die Frage, ob ein im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigtes Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und an die allgemein anerkannten aktuellen Prüfungsmethoden gerecht wird, betrifft danach nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 11.10.2018 – 1 A 10581/16 –, juris Rn. 77). Hiervon ausgehend handelt es sich bei den von dem Kläger behaupteten Fehlern (vor allem eine unzureichende Erfassung der Fledermausfauna und des Vogelvorkommens) nicht um Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. b. Die Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa. Die angegriffenen Genehmigungsbescheide verstoßen nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. (1) Das Wohnhaus des Klägers in A-Straße in A-Stadt ist durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 11). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Bewohnern des Außenbereichs sind in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte (Nr. 6.1 d] TA Lärm) von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zumutbar (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.01.2008 – 8 B 237/07 –, juris Rn. 29). Das Wohngebäude des Klägers wurde in der Schallimmissionsberechnung der GL Garrad Deutschland GmbH vom 1. Oktober 2020 und in der Ergänzung vom 21. Oktober 2020 als Immissionsort (IO) 06 betrachtet. An diesem Immissionsort wird mit 39,8 dB(A) nachts der maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten. Die Rüge des Klägers, die Schallimmissionsberechnung sei unzureichend, greift nicht durch. Die vorliegende Schallimmissionsberechnung beruht auf einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der Vorgaben der TA Lärm, den LAI-Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016), die durch Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 in Schleswig-Holstein eingeführt worden sind, und der DIN ISO 9613-2, auf die in der TA Lärm Bezug genommen wird (siehe Schallimmissionsberechnung vom 10.01.2020, S. 2 f.). Entgegen der Darstellung des Klägers hätte der genehmigte Windkraftanlagentyp nicht auch bei anderen Temperaturen als 10 Grad Celsius vermessen werden müssen. Nach dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 in Schleswig-Holstein sind in der Genehmigung die Oktav-Schalleistungspegel und ggf. weitere Werte wie Drehzahl und Leistung (Drehzahl und Leistung haben direkten Einfluss auf die Schallemission) bindend festzulegen. Infolgedessen schreiben auch die Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 jeweils in der Inhaltsbestimmung A.I.2.1 für den nächtlichen Betrieb die Leistung, die Rotordrehzahl und die Oktavschallleistungspegel fest. Die Temperaturen haben demnach nur insoweit Einfluss auf den Betrieb der Windkraftanlagen, als dass entweder früher oder später die zugelassene Rotordrehzahl erreicht wird; ist die Drehzahl erreicht, wird mit der Leistung auch die Schallemission angepasst. Mit dem Einwand, die Vorbelastung sei fehlerhaft ermittelt worden, dringt der Kläger nicht durch. Ausweislich der Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 (WKA 1: S. 38 f.; WKA 2: S. 36 f.; WKA 3: S. 37 f.) wurde zunächst der Einwirkbereich der Anlagen ermittelt, indem anhand von Unterlagen und einer Ortsbegehung die Einstufung der vorhandenen Nutzung vorgenommen wurde. Die Ermittlung der Vorbelastung durch die bestehenden Windkraftanlagen basiert auf den von dem Beklagten bereitgestellten Daten. Durch voneinander unabhängige nochmalige Vorortbegehung durch den Beklagten und den Gutachter wurde festgestellt, dass alle relevanten Emissionsquellen in die Berechnung eingeflossen sind. Die Schallimmissionsberechnung vom 10. Januar 2020 berücksichtigt sodann als Vorbelastung insgesamt 50 Windkraftanlagen; die Auflistung der Anlagen mit Angabe der genehmigten und für die Berechnung angesetzten Schallleistungspegel findet sich im Anhang 13.2 (Schallquellen). Die Rüge, die Genehmigungsbescheide seien unbestimmt, weil der Betriebszustand, wie er genehmigt worden sei, nicht im Einklang mit den Herstellerangaben stehe, greift nicht durch. Aus den Genehmigungsbescheiden vom 24. März 2021 (A.I.2.1) lässt sich eindeutig entnehmen, welche Oktavschalleistungspegel während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten werden dürfen. Die Auffassung des Klägers, es müsse ein erweitertes Irrelevanzkriterium von 15 dB(A) zugrunde gelegt werden, ist unzutreffend. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist – nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm – in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Nach dem weitergehenden Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 zur Einführung der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein ist der von der Windkraftanlage verursachte Immissionsbeitrag in der Regel als irrelevant anzusehen, wenn die von der einzelnen Windkraftanlage ausgehende Zusatzbelastung den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 12 dB(A) unterschreitet. (2) Der Kläger ist durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt. Gemäß den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016, S. 4) – eingeführt durch Erlass vom 31. Januar 2018 – kann davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Damit seien Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Diese Einschätzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt (vgl. Urt. d. Senats v. 23.11.2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 49; OVG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 B 1576/19 –, juris Rn. 29 ff.). (3) Der Kläger zeigt nicht substantiiert auf, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Körperschall, der über die Fundamente der Anlagen und den Erdboden sein Grundstück betreffen könnte, zu erwarten sind. Ob durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33). Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren den diesbezüglichen Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist daher Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 177). Daran fehlt es. Der Kläger hat mit Anlage zum Schriftsatz vom 26. Juni 2023 ein „Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen am Standort … …“ der IEL GmbH (Aurich) vom 21. April 2021 vorgelegt. Auch nach diesem Gutachten (S. 13) „liegen derzeit keine Hinweise dafür vor, dass eine solche Körperschallübertragung von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden stattfindet und zu einer Überschreitung der in Nr. 6.2 der TA Lärm definierten Immissionsrichtwerte führen kann.“ Die ebenfalls vorgelegte Baudynamische Untersuchung der RWTH Aachen vom 25. Januar 2017 betrifft ein Haus auf der … … in … (Nordrhein-Westfalen), nach der im konkreten Fall die Anhaltswerte gemäß DIN 4150-3:2016:12 für die beiden Richtungen eingehalten würden (Anlass der Untersuchung sei gewesen, dass die Anrainer aktuell erhöhte Schwingungen und leichte Schäden am Bauwerk festgestellt hätten, wobei vermutet worden sei, dass die Schwingungen durch die naheliegenden Windkraftanlagen verursacht worden seien). Aus dieser Untersuchung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unzumutbaren Körperschall durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgesetzt sein könnte. Dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisantrag, „dass durch eine Untersuchung (Prognose anhand der Bodenverhältnisse) festgestellt wird, dass und ob die Übertragung von Körperschall durch die streitbefangenen Windenergieanlagen im Haus des Klägers bei länger andauernden Windverhältnissen (länger als 5 Stunden) 1. zu messbaren tieffrequentem Schall führt, 2. bei länger anhaltendem Wind durch eine Überschreitung der Richtwerte zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen kann.“ war nicht nachzukommen. Denn es handelte sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.2017 – 9 B 4.17 –, juris Rn. 6). So liegt es hier. Für die Annahme, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen verursachten am Wohnhaus des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen durch Körperschall, spricht nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Der Antrag hatte allein das Ziel, Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Darüber hinaus war der Beweisantrag abzulehnen, weil der Kläger kein hinreichend bestimmtes Beweismittel – die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO hat er nicht beantragt – benannt hat (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2022, § 86 Rn. 18a) und er ein Beweismittel auch nicht bereits innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG angegeben hat (siehe oben Gliederungspunkt II.1.). (4) Der Kläger zeigt nicht auf, dass er infolge der genehmigten Windkraftanlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch den Abrieb von Mikroplastikpartikeln von den Rotorblättern zu erwarten hat. Für Mikroplastik gibt es bislang keine einheitliche Definition. Unter Mikroplastik versteht man im Allgemeinen feste, wasserunlösliche Kunststoffpartikel oder Kunststofffasern, welche kleiner als 5 mm sind. Nach den Angaben des Umweltbundesamtes ist die gegenwärtige Informations- und Datenlage hinsichtlich der Erfassung des quantitativen Eintrags von Kunststoffen in den Boden zum Teil mit großen Unsicherheiten behaftet und vielfach ungenügend. Dies betreffe vor allem den Verbleib der Kunststoffe in der Umwelt/im Boden. Eine generelle Einschätzung der Wirkung von in der Umwelt tatsächlich vorhandenen Kunststoffmengen sei daher bislang nicht möglich (vgl. Umweltbundesamt, Kunststoffe in Böden, Texte 128/2021, November 2021, S. 2, 29, 33 – abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_128-2021_kunststoffe_in_boeden_0.pdf). Auch der Kläger hat keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse benannt, die seine allgemeine Befürchtung einer gesundheitsgefährdenden Wirkung bzw. eines negativen Einflusses auf seine Ackergrundstücke durch Mikroplastikpartikel stützen könnten. bb. Von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen geht keine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung aus. Nach der Neuregelung in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB (eingefügt mit Wirkung vom 1. Februar 2023) steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors (§ 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB). § 249 Abs. 10 BauGB ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers außer Betracht zu bleiben haben und nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; Beschl. d. Senats v. 21.07.2023 – 5 MR 2/23 –, juris Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 88 ff.). Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung besteht nicht. Der Abstand des Wohnhauses des Klägers zur nächstgelegenen Windkraftanlage 3 beträgt mit 660 m sogar mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (3 x 180 m = 540 m). cc. Mit dem Einwand, die Standsicherheit der genehmigten Windkraftanlagen sei für ihn nicht nachprüfbar, legt der Kläger keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO dar. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Der TÜV Nord hat unter dem 19. Dezember 2019 eine gutachterliche Stellungnahme zur Standorteignung von Windenenergieanlagen im Windpark Vettenbüttel (Beiakte C zu 5 KS 20/21, Nr. 16.7) vorgelegt. Diese gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis (S. 27 f.), dass die Standorteignung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 bis 3 vom Typ Nordex unter Berücksichtigung der Lastvergleiche der Betriebsfestigkeitslasten (Quellenangabe Nr. 27) sowie der dort genannten Modes bis zum Vorliegen einer gültigen Typenprüfung nach der DIBt-Richtlinie 2012 (Quellenangabe Nr. 5) nach Aussage des Herstellers unter Vorbehalt lastseitig nachgewiesen ist. Anhand der in den standortspezifischen Lastvergleichen (Quellenangabe Nr. 27) dargestellten Ergebnisse, die dem TÜV Nord im Rahmen einer Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegt worden seien, seien die Schlussfolgerungen des Anlagenherstellers zur lastseitigen Standorteignung plausibel. Es gibt demnach auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die standortspezifischen Lastvergleiche (Quellenangabe Nr. 27) dem TÜV Nord im Rahmen einer Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegt wurden, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Standsicherheit des Wohnhauses des Klägers durch die genehmigten Anlagen gefährdet sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO (für die Beigeladene) und auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO (für den Beklagten). Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen („Windpark …“). Der Kläger bewohnt ein Wohnhaus in A-Straße, A-Stadt (Kreis Dithmarschen). Unter dem 20. Januar 2020 beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs Nordex N 149 - 5,7 MW (Gesamthöhe jeweils 180 m) in den Gemeinden D-Stadt (WKA 1: Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung D-Stadt; WKA 2: Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung D-Stadt) und in A-Stadt (WKA 3: Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung A-Stadt) mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die geplanten Standorte befänden sich gemäß dem 2. Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum III in dem Vorranggebiet für Repowering PR3_DIT_103 östlich der Stadt Marne. Im Gegenzug sollten sechs Altanlagen (fünf Anlagen in Büttel und eine Anlage in Barlt) zurückgebaut werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (Beiakten B und C zu 5 KS 20/21) verwiesen. Unter dem 27. Juni 2020 erhob der Kläger Einwendungen. Er machte geltend, die Anlagenstandorte lägen in einem Bereich, der schon extrem stark durch die Windenergienutzung vorgeprägt sei. Die Errichtung der geplanten Anlagen würde insbesondere aufgrund ihrer räumlichen Lage und ihrer Dimensionen und der damit einhergehenden Emissionen wie z.B. Schall/Lärm, Schlagschatten, Blitzlicht und optische Bedrängung zu einer Gefährdung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger von Marne und Umgebung führen. Mit (drei) Genehmigungsbescheiden vom 24. März 2021 erteilte der Beklagte die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen. Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge wurden öffentlich bekannt gemacht und die Genehmigungstexte sowie die Entscheidungsunterlagen (Auslegungsexemplare ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) vom 27. April bis zum 10. Mai 2021 zur Einsichtnahme ausgelegt. Der Kläger legte am 10. Juni 2021 Widerspruch ein. Er brachte vor, die Umfassung der Ortslage Marne sei nicht ausreichend gewürdigt worden, die Einfahrt zum Windpark am Kattrepler Fleet sei ein geschütztes Biotop, die freie Sicht auf die Marner Kirche aus Richtung Osten werde zerstört, das Schutzgut Landschaft sowie seine Naherholungsfunktion seien vollkommen falsch bewertet worden. Es werde ein unbelastetes Gebiet zerstört, der Repoweringeffekt sei nicht nachvollziehbar. Die Beigeladene habe bekundet, dass sie die Fundamente nicht zurückbauen könne, weil anderenfalls durch Ausspülungen verschiedene Grundwasserschichten nachhaltig miteinander verbunden würden. In der Schallimmissionsberechnung sei eine Bestandsanlage weggelassen worden, die Schallbelastung und die optischen Beeinträchtigungen durch Windkraftanlagen seien bereits jetzt zu hoch. Der Wert seiner Wohnimmobilie werde gesenkt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2021 zurückgewiesen. Das Wohnhaus des Klägers liege im Außenbereich ca. 660 m östlich von der nächstgelegenen Windkraftanlage 3. Dieses sei in der Schallimmissionsberechnung als Immissionsort 06 betrachtet worden, wobei die nächtliche Gesamtbelastung mit 39,8 dB(A) den nächtlichen Richtwert von 45 dB(A) für Wohnnutzungen im Außenbereich unterschreite. Es liege auch keine Beeinträchtigung durch schädlichen Infraschall vor. Bei Abständen von mehr als 500 m erzeuge die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls. Die Beigeladene habe mit ihren Antragsunterlagen eine Schattenwurfberechnung der GL Garrard Hassan Deutschland GmbH vom 20. Dezember 2019 vorgelegt. Die Schattenwurfberechnung betrachte das Wohnhaus des Klägers als Immissionsort 06 und weise dort eine mögliche Gesamt-Beschattungsdauer von maximal 82:04 Stunden pro Jahr und 67 Minuten pro Tag aus. Damit würden die Anhaltswerte zwar überschritten. Mit den Genehmigungsbescheiden (A.III.2.2.9 ff.) sei indes die Pflicht verbunden, die Windkraftanlagen mit technischen Abschalteinrichtungen so auszugestalten, dass bei Sonnenschein durch zwangsweisen Stillstand sichergestellt werde, dass Bewohner an den in der Prognose aufgeführten Immissionsorten nicht über das Maß (30 Stunden pro Kalenderjahr bzw. 30 Minuten pro Tag) mit periodischem Schattenwurf beaufschlagt würden. Eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen sei nicht gegeben; der Abstand zum Wohnhaus betrage mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (180 m x 3 = 540 m). Die nicht näher erläuterte Befürchtung, der Betrieb der Windkraftanlagen führe zu einem Wertverlust der Immobilie begründe keine unzumutbaren Auswirkungen. Durch die übrigen in der Widerspruchsbegründung angeführten Belange Biotop-Schutz, Fundamentrückbau, Umfassung der Ortslage Marne, freie Sicht auf die Marner Kirche, Landschaftsschutz und Repowering sei der Kläger nicht in seinen Rechten betroffen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 13. August 2021 zugestellt. Der Kläger hat am 13. September 2021 Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, die Schallprognose sei unzureichend. Die Vorbelastung durch zahlreiche Windkraftanlagen sei nicht berücksichtigt worden. Der genehmigte Windkraftanlagentyp sei lärmtechnisch bei ca. 10 Grad Celsius vermessen worden; kalte Luft sei aber sehr viel dichter und führe indirekt zu einer signifikant höheren Leistung. Insbesondere nachts, wo der Schutzstatus am höchsten sei, könne auch die potentielle Schallbelastung bei niedrigen Temperaturen sehr hoch sein. Unklar sei, warum der Betriebszustand, wie er genehmigt worden sei, nicht im Einklang mit den Herstellerangaben stehe; die Genehmigung sei unbestimmt. Es müsse ein erweitertes Irrelevanzkriterium von 15 dB(A) zugrunde gelegt werden; 12 dB(A) seien nicht ausreichend. Im Standfestigkeitsgutachten des TÜV Nord sei dargestellt, dass die Windkraftanlage 3 dauerhaft nur gedrosselt in Mode 2 laufen dürfe. Dies beruhe technisch auf den starken Turbulenzen, die die Windkraftanlagen 1 und 3 verursachten. Diese Betriebsanpassung beruhe auf der Bewertung der Standsicherheit bzw. Standorteignung und diene dem Erreichen der festgelegten Lebenszeit von 20 Jahren. Die Herleitung dieser Begrenzung bleibe verborgen, denn die Berechnung befinde sich im standortspezifischen Lastvergleich der Firma Nordex, welches der Gutachter nur mit Geheimhaltungsvereinbarung haben lesen dürfen. Damit sei die Standfestigkeit nicht nachprüfbar. Zum Infraschall würden keine Messungen in den Räumen Betroffener durchgeführt. Der von einer Windkraftanlage ausgehende Körperschall, der sich im Erdreich weit über 1.000 m ausbreiten könne, abhängig von der Leistungsstärke der Anlage, den Bodenverhältnissen und ob die Anlage über sogenannte Frequenz-Schwingungstilger verfüge, werde überhaupt nicht behandelt. Dazu habe sein Prozessbevollmächtigter durch die RWTH Aachen eine wissenschaftliche Untersuchung/Messreihe durchführen lassen, die die Schwingungen durch Körperschall noch in ca. 500 m Entfernung von einer Windkraftanlage mit nur 2,3 MW installierter Leistung in signifikantem Umfang in einem Wohnhaus haben messen können. Hinsichtlich einer Entlastung hätte die Beigeladene entsprechende Untersuchungen vorlegen müssen, z.B. ob Schwingungstilger vorgesehen und sogar notwendig seien. Es liege ein rechtswidriger enteignungsgleicher Eingriff (Art. 14 GG) durch die besondere Nähe zu seinem Wohnhaus vor. Hinzu komme die Besonderheit, dass er – der Kläger – verpflichtet sei, sich durch die zwangsweise eingetriebene EEG-Umlage über den Strompreis an seiner eigenen Enteignung finanziell zu beteiligen. Er – der Kläger – sei auch betroffen durch Mikropartikel infolge der Erosion der Oberflächen der großflächigen Rotorblätter. Dies sei für Ihn auch wirtschaftlich relevant, da eines seiner Ackergrundstücke in ca. 400 m Entfernung zur Anlage gelegen sei. Die Windkraftanlagen hätten eine optisch bedrängende Wirkung. Die Windkraftanlagen trügen zu einer schon bestehenden unzumutbaren Umzingelungswirkung für die betroffenen Ortschaften und Wohnhäuser bei. Es bestünde eine Lebensgefährdung durch konkret-kausale Unfallgefahren. Die nächstgelegene Anlage solle bei immerhin ca. 180 m Gesamthöhe in nur ca. 660 m errichtet und ca. 25 Jahre betrieben werden. Die mechanische Dynamik der Rotoren sei der gefährlichste und unfallträchtigste Teil einer Windkraftanlage. Schon ab 1.000 m Abstand könne ein Trümmerflug ausgeschlossen werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend. Eine erforderliche Erfassung der Fledermausfauna vor Ort habe nicht stattgefunden. Auch in Bezug auf Vögel fehle es an einer ausreichenden Bestandserfassung. Die Art Mäusebussard sei im Vorhabenbereich im Rahmen der Begehungen nachgewiesen worden. Die Art Wiesenweihe habe in den vergangenen Jahren nach der Ermittlung des Vorkommens im Betrachtungsraum durch LP Lindemann regelmäßig im näheren Umfeld gebrütet. Auch in Bezug auf die Art Rohrweihe gelte, dass die wenigen „Vor-Ort-Eindrücke“ keine Aussage zum tatsächlichen Vorkommen der Art ermöglichten. Der Bestand von Brutvögeln im näheren Umfeld der Windkraftanlagen sei zu keinem Zeitpunkt mit einer gebotenen Erfassung vor Ort ermittelt worden. Auch für die Rastvögel fehle es an einer aktuellen Kartierung. Die vorliegenden Genehmigungsverfahren verzichteten darauf, im Rahmen eines Screenings (FFH-Vorprüfung) eine mögliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Unterelbe bis Wedel" und des FFH-Gebiets „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ durchzuführen. Im Hinblick auf die Erweiterung subjektiver Klagerechte zum Schutz öffentlicher Güter im Sinne von Art. 20a GG durch das Bundesverfassungsgericht, unterstützt durch Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention und im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsprozess nur noch eine Instanz mit anwaltlicher Vertretung wahrgenommen werden dürfe, werde davon ausgegangen, dass auch öffentliche Rechte gerügt werden könnten. Der Kläger beantragt, den Bescheid (BImSchG) des LLUR mit Datum vom 24. März 2021, Az.: LLUR 714 G 10/2019/080-082/Schwarz in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 für drei Windenergieanlagen mit ca. 180 m Gesamthöhe im Gebiet der Stadt Marne, zwei in D-Stadt und eine in A-Stadt, zugunsten der D. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die Gesamtbelastung am Immissionsort des Klägers (IO 06) stimme mit der Vorbelastung überein; die Zusatzbelastung durch die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen sei irrelevant. Die Inhaltsbestimmungen seien hinreichend bestimmt. Die Leistungsgrößen (kW) aus der jeweiligen Inhaltsbestimmung A.I.2.1 ergäben sich aus der Herstellerangabe vom 21. Mai 2019. Die in Inhaltsbestimmung A.I.2.1 der Genehmigungen jeweils enthaltenen Oktavschalleistungs- und Summenpegel entstammten dem schalltechnischen Gutachten, und zwar der Tabelle 9.1. Die Regelungen zur Nachtabschaltung bzw. zum reduzierten Nachbetrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen stützten sich auf die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016). Die geltend gemachte Umfassung der Ortslage sowie artenschutzrechtliche Belange verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang Mikroplastik freigesetzt werde, gebe es bislang keine wissenschaftlichen Untersuchungen. Es gebe daher auch keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise, dass bei den hier vorliegenden Abständen der Windkraftanlagen zum Wohnhaus des Klägers oder zu seinen landwirtschaftlichen Flächen eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung durch eine Erosion von Mikropartikel ausgehe. Es liege auch keine Beeinträchtigung durch schädlichen Infraschall vor. Es könne davon ausgegangen werden, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel durch Infraschall keine erheblichen Belästigungen mehr zu erwarten seien und dass bei Abständen von mehr als 500 m die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Der Kläger zeige nicht auf, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Wohngrundstück bzw. sein Wohnhaus durch Körperschall zu erwarten seien. Seine Ausführungen zu Auftreten und Wirkung von Körperschall blieben im Allgemeinen, eine Darlegung im Zusammenhang mit dem klägerischen Wohnhaus und den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen erfolge nicht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene macht geltend, Fehler in der Schallimmissionsberechnung seien nicht erkennbar. Die maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte am Immissionsort (IO) 06 würden nicht überschritten. Nachts sei dort eine Gesamtbelastung von 39,8 dB(A) zu erwarten, sodass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) deutlich unterschritten werde. Die Vorbelastung sei vom Beklagten zutreffend berücksichtigt worden. Aus den Genehmigungen (Seite 38 ff.) lasse sich entnehmen, dass der Beklagte anhand eines Ortstermins die genaue Situation geprüft und die einzelnen bestehenden Anlagen als Vorbelastung im Schallgutachten und nochmals gesondert im Ergänzungsgutachten vom 21. Oktober 2020 betrachtet habe. Die vom Kläger angeführte vorgebliche Nichtberücksichtigung von besonderen Witterungsbedingungen sei nicht notwendig und für die Rechtmäßigkeit der Zulassungen des Beklagten irrelevant. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall würden von den Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers nicht verursacht. Die geplanten Windkraftanlagen hätten eine Gesamthöhe von 180 m. Der Abstand zwischen der Windkraftanlage 3 und dem Grundstück des Klägers betrage ca. 660 m und entspreche daher mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Windkraftanlagen. Aufgrund dieser großen Distanz sei anzunehmen, dass eine optisch bedrängende Wirkung hinsichtlich des Wohnhauses des Klägers ausgeschlossen sei. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass es zu Mikropartikel-Emissionen durch den Betrieb von Windkraftanlagen komme, und diese gar die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung am Wohnhaus des Klägers überschreiten könnten. Eine Verletzung von Art. 14 GG scheide aus. Minderungen der Wirtschaftlichkeit und Verschlechterungen der Verwertungsaussichten seien grundsätzlich vom Eigentümer hinzunehmen. Ebenso wenig könne durch die Erhebung der EEG-Umlage eine drittschützende Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die zu einer Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigungen führen würde. Für eine Geltendmachung öffentlicher Rechte mangele es an einer Rechtsgrundlage. Soweit der Kläger eine vorgeblich unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung rüge, könne er zwar grundsätzlich Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG geltend machen. Der Kläger rüge jedoch nicht den Verfahrensgang, denn eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei vom Beklagten vorgenommen worden. Es gehe ihm vielmehr um Fehler der nachfolgenden, inhaltlichen Prüfung, die er nicht als Verfahrensfehler geltend machen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A zu diesem Verfahren und die Beiakten B bis E zu 5 KS 20/21) sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.