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Urteil

8 D 181/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0522.8D181.23AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    Unbenannte Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG können nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung führen, wenn der Verfahrensfehler dem Kläger selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Auf etwaige Beeinträchtigungen Dritter kann sich ein Kläger nicht berufen.

  • 2.

    Zum Anwendungsbereich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG.

  • 3.

    § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, wirkt sich im gerichtlichen Drittanfechtungsverfahren nur aus, wenn die Ausgangsgenehmigung bestandskräftig ist.

  • 4.

    Bei der Schallausbreitungsrechnung wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Bindungswirkung der TA Lärm insoweit entfallen lassen würden, liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unbenannte Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG können nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung führen, wenn der Verfahrensfehler dem Kläger selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Auf etwaige Beeinträchtigungen Dritter kann sich ein Kläger nicht berufen. 2. Zum Anwendungsbereich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG. 3. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, wirkt sich im gerichtlichen Drittanfechtungsverfahren nur aus, wenn die Ausgangsgenehmigung bestandskräftig ist. 4. Bei der Schallausbreitungsrechnung wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Bindungswirkung der TA Lärm insoweit entfallen lassen würden, liegen nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt U. sowie einer hierzu erteilten Änderungsgenehmigung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01, Flur X, Flurstück 141, Flur Y, Flurstücke 19 und 26 sowie Gemarkung G02, Flur W, Flurstück 26. Auf dem Grundstück befinden sich das vom Kläger selbst bewohnte Haus mit der postalischen Adresse C.-straße sowie drei weitere Wohnhäuser mit den postalischen Adressen C.-straße a bis c. Im Übrigen wird das Grundstück als Acker und Freifläche genutzt. Die Beigeladene plant den Bau und Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) auf den in der Nähe gelegenen Grundstücken Gemarkung G01 Flur 9 Flurstück 25 (WEA 1), Flurstück 32 (WEA 2), Flurstück 46 (WEA 3) und Flurstück 38 (WEA 4). Die Grundstücke waren im Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan „Energie“ vom 16. Februar 2016 als Teil des Windenergiebereichs U. 2 ausgewiesen und befinden sich nunmehr seit Inkrafttreten des Regionalplans Münsterland in der Fassung vom 17. April 2025 im Windenergiebereich U. 4. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 erteilte der Beklagte in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 mit einer Nennleistung von 5.500 kW, einer Nabenhöhe von 161,00 m, einem Rotordurchmesser von 158,00 m und einer Gesamthöhe von 240,00 m auf den oben genannten Grundstücken. Die Genehmigung enthielt unter anderem eine Nebenbestimmung, wonach dem Beklagten im Vorfeld schriftlich anzuzeigen sei, wenn für den Erdaufschluss und den Bau der Fundamente eine Grundwasserhaltung (Entnehmen und Ableiten von Grundwasser) erforderlich sein sollte (Nebenbestimmung V.5.1.). Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hatte der Kläger schriftlich Einwendungen erhoben, im Rahmen derer er sich im Wesentlichen auf negative Auswirkungen auf seine Gesundheit und die Gesundheit seiner Mieter und Mitbewohner durch befürchteten Lärm, Infraschall und Schattenschlag berufen hatte. Auch hat er an dem vom Beklagten durchgeführten Erörterungstermin teilgenommen. Der Kläger hat am 6. November 2023 gegen die Genehmigung Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 8. März 2024 (Az. 8 B 1203/23.AK) abgelehnt hat. Während des Klageverfahrens erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Mai 2024 auf entsprechenden Antrag vom 5. Oktober 2023, eine Änderungsgenehmigung. Sie beinhaltete neben einem Wechsel des Anlagentyps ‑ nun VESTAS V 162-6.2. ‑ eine Erhöhung der Nabenhöhe von 161,00 m auf 169,00 m, eine einheitliche Vergrößerung des Rotordurchmessers von 158,00 m auf 162,00 m und eine einheitliche Änderung der Gesamthöhe von 240,00 m auf 250,00 m. Ferner erfasste die Änderung eine Standortverschiebung der WEA 2 um ca. 8,60 m, der WEA 3 um ca. 3,50 m und der WEA 4 um ca. 60 m auf dem jeweiligen Flurstück. Die geänderten Anlagen befinden sich zu dem nächstgelegenen Wohngebäude des Klägers mit der postalischen Adresse C.-straße a, nunmehr in einem Abstand von ca. 784 m (WEA 4), 958 m (WEA 3), 1.242 m (WEA 2) bzw. 1.644 m (WEA 1). Die weiteren auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Wohngebäude befinden sich nordöstlich des Wohngebäudes C.-straße a. Die Änderungsgenehmigung gestattet für alle vier Anlagen sowohl für den Tagzeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr als auch für den Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr den Betrieb in dem offenen Betriebsmodus PO 6200, für den Nachtzeitraum gemäß Auflage V.1.5 der Änderungsgenehmigung allerdings erst, nachdem das Schallverhalten der genehmigten Windenergieanlagen durch eine FGW-konforme Messung an der beantragten Anlage selbst oder einer anderen Anlage des gleichen Typs mit gleichem Betriebsmodus belegt wird. Weiter heißt es im Tenor, die Bedingungen, Auflagen und Hinweise zum Baurecht, Immissionsschutzrecht, Arbeitsschutz, Naturschutzrecht, Luftfahrtrecht, Forstrecht sowie Landesbetrieb Straßenbau NRW würden teilweise neu formuliert. Sie ersetzten die entsprechenden Nebenbestimmungen der Ausgangsgenehmigung des Beklagten vom 2. Oktober 2023. Alle anderen Bedingungen, Auflagen und Hinweise der Ausgangsgenehmigung behielten ihre Gültigkeit, sofern in der Änderungsgenehmigung nichts anderes bestimmt sei. Zu den Nebenbestimmungen gehören neben der bereits erwähnten Auflage zur Zulässigkeit des Nachtbetriebs u.a. die Auflage Nr. V.1.3, wonach die von den vier Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen an dem Wohnhaus C.-straße a die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) im Tagzeitraum und 45 dB(A) im Nachtzeitraum nicht überschreiten dürfen und die Auflage Nr. V.1.6, welche der Beigeladenen aufgibt, den genehmigungskonformen Betrieb der Anlagen nach der Inbetriebnahme in schalltechnischer Hinsicht für den Betriebsmodus PO 6200 durch eine in der Auflage näher spezifizierte Abnahmemessung nachzuweisen. Mit der weiteren Auflage V.1.9 wird die Beigeladene verpflichtet, Schattenwurfimmissionen am Wohnhaus C.-straße a auf maximal 8 h/a real und 30 min/d zu begrenzen und die Einhaltung durch die Installation einer geeigneten Abschalteinrichtung überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen. Auch ist gemäß der Auflage V.2.1 vor Baubeginn ein Nachweis über die Standsicherheit durch einen anerkannten Sachverständigen zu erbringen und nach der Auflage V.2.7 ist der Geotechnische Bericht vom 25. April 2023 zu beachten. Dem Genehmigungsantrag waren neben technischen Unterlagen zum Anlagentyp (insbesondere Allgemeine Beschreibung EnVentus, Technische Maßnahmen zur Emissionsminderung, Technische Maßnahmen zur Eiserkennung, Kennzeichnung als Luftfahrthindernis, Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung) u.a. die Schallimmissionsprognose Windenergieprojekt G01 vom 12. April 2023 nebst diesem zu Grunde liegenden schalltechnischen Angaben des Anlagenherstellers, die Schattenwurfprognose Windenergieprojekt G01 vom 18. April 2023, ein Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort G01 vom 27. März 2023, das Brandschutzkonzept für einen Windpark mit 4 Windenergieanlagen Typ Vestas EnVentus V162-6.2/169 m in G01 NRW vom 4. April 2023 sowie der Geotechnische Bericht vom 25. April 2023 beigefügt, die im Vergleich zum ursprünglichen Genehmigungsverfahren aktualisiert worden waren. Das Wohnhaus des Klägers mit der postalischen Adresse C.-straße a wurde in der Schall- und Schattenwurfimmissionsprognose jeweils als Immissionspunkt E (IP E) in die Betrachtung einbezogen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 hat der Kläger die Änderungsgenehmigung in das Klageverfahren einbezogen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die streitbefangene Änderungsgenehmigung dahin ergänzt, dass am Ende von Ziffer I der Bescheidbegründung (Seite 4 unten des Bescheids) die Formulierung eingefügt wird: „Diese Genehmigung wird nach Maßgabe nachstehend aufgeführter Antragsunterlagen erteilt, soweit in den Bedingungen und den Nebenbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.“ Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die angefochtene Genehmigung sei bereits ‑ was im Einzelnen näher ausgeführt wird ‑ formell rechtswidrig. So fehle es an einer wirksamen Antragstellung. Die Genehmigung sei der Beigeladenen erteilt worden, obwohl sie deren Erteilung gar nicht selber im eigenen Namen beantragt habe. Ferner sei das Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung mit Fehlern behaftet, weil der Antrag einer Nachbarin auf Vertagung eines Erörterungstermins zu Unrecht abgelehnt worden sei und es an einer „Voll-UVP“ fehle. Überdies sei die Genehmigung auch materiell rechtswidrig. So sei die Schallimmissionsprognose fehlerhaft, da Temperaturschwankungen, Windgeschwindigkeiten, Luftdruck, Luftdichte und Reflexionen keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Ferner mangele es an einer Ortsbegehung durch den Gutachter und es fehlten Messberichte. Soweit der Beigeladenen auferlegt worden sei, nach Inbetriebnahme der geänderten Anlagen eine FGW-konforme Abnahmemessung durchzuführen, sei diese nicht geeignet, das Schallverhalten der Anlagen im Sinne einer Worst-Case Betrachtung nachzuweisen, weil insbesondere das Schallverhalten bei niedrigen Temperaturen von unter null Grad keine hinreichende Berücksichtigung finde. Auch die von der Beigeladenen vorgelegte Schattenwurfprognose sei fehlerhaft, da diese nicht den Schattenschlag von 12 Rotorblättern berücksichtige. Von den Windenergieanlagen ergäben sich ferner unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Unfallgefahren, insbesondere durch Eiswurf und Eisfall sowie Brand- und Havarieereignisse. Das Gutachten zu den durch Eiswurf und Eisfall entstehenden Risiken sei fehlerhaft, da es die Risiken unrealistisch niedrig bewerte und auf einer nicht hinreichend repräsentativen Verkehrszählung beruhe. Es bestehe daher für den Kläger ein konkret individuelles Risiko, durch Eiswurf und Eisfall beeinträchtigt zu werden. Risiken durch Brand- und Havarieereignisse seien gar nicht berücksichtigt worden, hierzu habe es vor Erteilung der Genehmigung einer diesbezüglichen Prognose zur Abschätzung der konkreten Risiken bedurft. Dies sei auch deshalb relevant, weil die Standsicherheit der Anlagen durch zu geringe Abstände der Anlagen untereinander und einen zu niedrig angenommenen Grundwasserstand nicht gewährleistet sei. Der Kläger rügt ferner, die Windenergieanlagen enthielten Mikropartikel, Mikroplastik, Bisphenol A (BPA), per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sowie carbonfaserverstärkten (CFK) bzw. glasfaserverstärkten Kunststoff (GFK), bei denen es sich um gefährliche Stoffe handele, die sich bei Unfällen oder im Laufe der etwa 30-jährigen Lebensdauer einer Windenergieanlage auf die umliegenden Grundstücke verteilen könnten und dort Gesundheitsgefahren für die Anwohner sowie Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers herbeiführen könnten. Der Kläger müsse daher befürchten, dass ihm der Anbau von Lebensmitteln auf seinen landwirtschaftlichen Flächen in der Zukunft wegen Bodenkontaminationen verboten werden könne, weshalb er durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen in seinem Eigentum verletzt werde. Ferner bestünden unzumutbare Beeinträchtigungen durch eine optisch bedrängende Wirkung, die jedenfalls von der WEA 4 ausgehe. Diese stelle sich zugleich als Eigentumsverletzung dar und führe zu einer deutlichen Wertminderung seiner Immobilien. Es sei grundsätzlich ein Mindestabstand zwischen einer Windenergieanlage und der nächstgelegenen Wohnbebauung von 1000 m zu fordern. Da die Vorschrift des § 249 Abs. 10 BauGB dies nicht hinreichend berücksichtige, sei sie verfassungswidrig. Auch sei die in der Genehmigung festgesetzte Sicherheitsleistung zur Sicherung der Rückbauverpflichtung zu niedrig bemessen. Das Vorhaben stehe zudem im Widerspruch zum Landesentwicklungsplan, soweit dieser bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans angepassten jeweiligen Regionalplanung eine Übergangsregelung für den Zubau von Windenergieanlagen vorsehe (Ziel 10.2-13). Auch diese Regelung sei zu seinen Gunsten drittschützend. Es sei bundesrechtlich entschieden worden, den weiteren Windkraftausbau auch im Sinne des Außenbereichsschutzes planerisch gesteuert durchzuführen. Hierdurch solle einem großräumig geplanten Ausgleich der Nutzungsinteressen der Vorzug vor kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben werden. In Nordrhein-Westfalen würden diese Vorgaben im Rahmen der Landesplanung u. a. durch den Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner erreicht. Überdies fehle es an dem nach dieser Übergangsregelung erforderlichen Einvernehmen der Stadt U.. Das erteilte Einvernehmen nach § 36 BauGB genüge hierfür nicht, weil es sich hierbei um ein anderes Einvernehmen handele. Im Übrigen sei die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB ohnehin rechtswidrig, weil nicht der für diese Entscheidung zuständige Rat der Gemeinde entschieden habe und die Gemeinde sich inhaltlich mit den für eine Gesamtabwägung erforderlichen Argumenten nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt und ihre Entscheidung nicht begründet habe. Schließlich trägt der Kläger umfangreich zu artenschutzrechtlichen Belangen, zur Ausweisung von Schutzgebieten, zur Biodiversität, zur CO 2 -Minderung durch Windenergieanlagen, zur Sinnhaftigkeit der Energiewende, zum Erfordernis des 2%-Flächenziels, zu schädlichen Umwelteffekten durch die in den Windenergieanlagen verwendeten Materialien Balsaholz und Kupfer sowie deren Produktionsbedingungen im Ausland, zu nach seiner Auffassung in der Zukunft zu erwartenden Entsorgungsproblemen hinsichtlich der Anlagen und zu der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit von § 2 EEG vor. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Oktober 2023 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 29. Mai 2024 und der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Ergänzung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Das Verfahren zur Erteilung der Ausgangsgenehmigung sei als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Im Übrigen habe eine Gefährdung individualschützender Nachbarbelange im Rahmen der umfassenden Prüfung bei der Genehmigungserteilung ausgeschlossen werden können. Soweit in der Schattenwurfprognose für das Haus des Klägers C.-straße a eine Zusatzbelastung von 121:27 h/a und 1:31 h/d errechnet worden sei, sei dem in der Änderungsgenehmigung mit der Auflage, wonach die zulässigen Schattenimmissionen unter Verwendung einer automatischen Abschaltautomatik 8 h/a real und 30 min/d nicht überschreiten dürften, begegnet worden. Für das dahinterliegende Wohnhaus des Klägers habe es daher keiner gesonderten Abschaltregelung bedurft. Auch in der Schallimmissionsprognose sei das Haus Nr. a gezielt als Immissionsort untersucht worden. Der kritische Nachtwert werde dort mit 42,14 dB(A) deutlich unterschritten. Auch insoweit sei am Wohnort des Klägers (Haus Nr. 0) ein vergleichbarer bzw. auf Grund der Abschirmung niedrigerer Wert zu erwarten. Im Übrigen sei die Einhaltung der Richtwerte mit einer Nebenbestimmung verbindlich festgeschrieben worden. Durch die verpflichtende Abnahmemessung nach Inbetriebnahme werde die Einhaltung der festgeschriebenen Immissionswerte überprüft. Die Schallimmissionsprognose sei nach den geltenden und von der Rechtsprechung anerkannten Methoden erstellt worden. Eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte im tatsächlichen Betrieb sei somit faktisch ausgeschlossen. Auch eine Gefährdung durch Eiswurf könne durch Eisdetektoren in Verbindung mit weiteren technischen Einrichtungen weitestgehend ausgeschlossen werden. Die Standsicherheit sei entsprechend der diesbezüglichen Auflage in der Änderungsgenehmigung bei Baubeginn durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen nachzuweisen. Auf eine optisch bedrängende Wirkung der Anlagen könne sich der Kläger angesichts der hier eingehaltenen Anforderungen des § 249 Abs. 10 BauGB nicht berufen und eine Rechtsverletzung des Klägers durch eine Wertminderung seiner Immobilien liege nicht vor. Auf Widersprüche zum Landesentwicklungsplan sowie bauplanungsrechtlichen Anforderungen könne er sich mangels Drittschutz nicht berufen. Der weitere Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert und könne weder die etablierte Vorgehensweise bei der Erstellung von Gutachten in Zweifel ziehen, noch vermöge dieser die Bewertung der von Windenergieanlagen ausgehenden Gefahrenpotentiale neu auszurichten. Soweit hinsichtlich der Änderungsgenehmigung § 6 WindBG zur Anwendung gebracht worden sei, seien diesbezügliche Verstöße nicht gemäß § 6 UmwRG gerügt worden, zudem diene die Vorschrift der Verfahrensbeschleunigung weshalb diese auch entsprechend gelesen werden solle und keinen Drittschutz entfalten könne. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erklärt, nur noch von der Ausgangsgenehmigung in Gestalt der Änderungsgenehmigung Gebrauch machen zu wollen. Im Übrigen tritt sie dem Vorbringen des Klägers unter Verweis auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie unter näherer Ausführung im Einzelnen entgegen. Insbesondere seien gemessen an der im Rahmen des Änderungsverfahrens durchzuführenden sogenannten Deltaprüfung subjektive Rechte des Klägers nicht verletzt. Er berufe sich ferner zu Unrecht auf eine Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose, denn diese sei im Einklang mit den geltenden technischen Regelwerken und der Rechtsprechung des Senats erstellt worden. Insbesondere gehe das Prognosemodell grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und beziehe neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen enthalten sei. Über den Vortrag des Klägers zu PFAS und BPA habe das angerufene Gericht bereits mehrfach ausgeführt, dass insoweit keine wissenschaftliche Erkenntnislage bestehe, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontaminationen als schädliche Umwelteinwirkungen schließen lasse. Neuere belastbare Anhaltspunkte die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, habe der Kläger nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses und des vorangegangenen Eilverfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. Gegenstand der Klage ist die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 2. Oktober 2023 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 29. Mai 2024. In der Einbeziehung der Änderungsgenehmigung liegt dabei keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, sondern eine nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres zulässige Anpassung des Klageantrags aufgrund nachträglicher Veränderungen, die zu einer inhaltlich einheitlichen neuen Genehmigung führen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2024 ‑ 8 D 194/21.AK ‑, juris Rn. 26 und vom 1. März 2021 ‑ 8 A 1183/18 ‑, juris Rn. 57 ff.; zur inhaltlich einheitlichen Genehmigung durch „Anwachsen“ einer Änderungsgenehmigung siehe BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2022 ‑ 7 B 1.22 ‑, juris Rn. 6. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Genehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierbei liegt eine Rechtsverletzung des Klägers entgegen seinem Vortrag nicht schon darin begründet, dass wegen der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO das Erfordernis einer rechtskundigen (in der Regel anwaltlichen) Vertretung besteht. Es erschließt sich bereits nicht, welche Relevanz die diesbezüglichen Ausführungen für das vorliegende Verfahren haben, da der Kläger anwaltlich vertreten ist. Im Übrigen setzt § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraus, dass die zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes führende Rechtsverletzung von diesem selbst ausgeht; die Ausgestaltung des Rechtswegs ergibt sich indes unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine von der angegriffenen Genehmigung ausgehende Rechtsverletzung dar. Unabhängig davon überzeugt der damit in der Sache geltend gemachte verfassungsrechtliche Einwand eines Verstoßes gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass der Gesetzgeber im Interesse einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung die Vertretung eines Beteiligten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vorschreiben kann, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 1991 ‑ 1 BvR 1411/91 ‑, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 ‑ 4 E 694/20 ‑, juris Rn. 15, zumal insbesondere wirtschaftlichem Unvermögen oder vergeblichen Bemühungen zur Mandatierung eines rechtskundigen Prozessbevollmächtigten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich durch Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Beiordnung eines Notanwalts begegnet werden kann. Vgl. zum wirtschaftlichen Unvermögen BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1980 ‑ 7 B 1.80 ‑, juris Rn. 2 a.E. Woraus der Kläger schließt, dass sich aus Unionsrecht sowie Art. 9 der Arhus-Konvention etwas anderes ergebe, erläutert er nicht; dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich der ebenfalls angesprochenen Präklusionsregelung, womit wohl die Klagebegründungsfrist (§ 6 UmwRG) gemeint sein dürfte. Im Übrigen ist für die Begründetheit der Klage im Rahmen der hier vorliegenden Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung kann die Drittanfechtungsklage nur führen, wenn diese gerade auf Grund der Verletzung einer Norm rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers begründet, also drittschützend ist und wenn in Verfahren auf die, wie hier, das Umweltrechtsbehelfsgesetz Anwendung findet, ein etwaiger Rechtsfehler nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG behoben werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2023 ‑ 8 B 1049/23.AK ‑, juris Rn. 25. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 5.18 ‑, juris Rn. 42 f. und Beschluss vom 8. Oktober 2021 ‑ 7 B 1.21 ‑, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 106 f., m. w. N. Ausgehend hiervon hat die Klage keinen Erfolg. Die Genehmigung verstößt weder in formeller (dazu I.) noch in materieller (dazu II.) Hinsicht gegen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. I. Die Genehmigung verstößt nicht gegen drittschützende Anforderungen des formellen Rechts. 1) Ein Aufhebungsanspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht wegen eines absoluten Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG ‑ die hier im Streit stehenden vier Windenergieanlagen stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG i.V.m. §§ 7 Abs. 2, Nr. 1.6.3 Anlage 1 UVPG ein solches Vorhaben dar ‑ verlangt werden, wenn entweder eine nach den hier allein in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (UVP-Vorprüfung) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 1), eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 2) oder ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Teilnahme am Entscheidungsprozess genommen hat, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (Nr. 3). a) Die hinsichtlich der Ausgangsgenehmigung gerügten absoluten Verfahrensfehler liegen nicht vor. aa) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Antrag der Beigeladenen (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG) ausweislich der Verwaltungsakten sowie des angegriffenen Bescheides (vgl. Ziffer VII. 4) vor Erteilung der Genehmigung vom 2. Oktober 2023 durchgeführt worden. Die Rüge des Klägers, es fehle eine „Voll-UVP“ und eine UVP sei wieder „im Normalen“ durchzuführen, stellt diese Ergebnis nicht in Frage, denn hieraus ergibt sich auch nicht ansatzweise, weshalb trotz der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung von deren vollständigem Fehlen, nur dieses begründet einen absoluten Verfahrensfehler, vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 106. EL Januar 2025, UmwRG § 4 Rn. 26, auszugehen sein sollte. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen vollständigen und eingeschränkten Umweltverträglichkeitsprüfungen, sondern nur zwischen der Umweltverträglichkeitsprüfung - die, wenn sie wie hier erfolgt, stets vollständig durchzuführen ist - und einer Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, juris Rn. 105. bb) Ferner wurde die Öffentlichkeit ordnungsgemäß im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG an dem Verfahren beteiligt. cc) Schließlich sind auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unbenannten Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nicht erfüllt. Hierfür ist neben der nach Art und Schwere bestehenden Vergleichbarkeit mit einem Fehlen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Öffentlichkeitsbeteiligung für den Kläger als natürliche Person gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 UmwRG, 61 Nr. 1 VwGO weiter erforderlich, dass der unbenannte Verfahrensfehler dem Beteiligten, die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. aaa) Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers zum Artenschutz, zur Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Helgoländer Papiers, zum Fehlen einer Gasmangellage, zu den seiner Auffassung nach gegebenen Verstößen gegen das Lieferkettengesetz sowie auch seine Überlegungen zur Verwendung von Balsaholz in den Rotorblättern und zu deren Entsorgung, mit denen er in der Sache inhaltliche Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen dürfte, führen nicht auf Verfahrensfehler. Denn hierunter fallen nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehören dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsfindung, der sich im Umweltrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 61 f., m. w. N. Die Äußerungen des Klägers beziehen sich nicht auf Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens regeln, sondern betreffen allenfalls den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung der Behörde. Fehler bei der inhaltlichen Ermittlung und Bewertung von Belangen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich nach Beteiligung der Öffentlichkeit etwa bei der Erstellung der begründeten Bewertung der Umweltauswirkungen oder bei der Erarbeitung der Entscheidung ergeben, stellen grundsätzlich keine absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar. Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 106. EL Januar 2025, UmwRG § 4 Rn. 36. Darüber hinaus betreffen die vom Kläger genannten Belange ‑ ungeachtet der inhaltlichen Richtigkeit seiner Bedenken und einer etwaigen Berücksichtigungspflicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ‑ allenfalls Teilaspekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung und sind schon von daher nicht geeignet, Fehler zu begründen, die nach ihrer Schwere mit dem völligen Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar sind. bbb) Überdies liegt ein unbenannter Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nicht darin begründet, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung der Antrag einer Nachbarin auf Vertagung des durchgeführten Erörterungstermins abgelehnt worden ist. Dass der Kläger durch die Ablehnung des Vertagungsantrags oder eine verkürzte Vorbereitungszeit selbst an einer zweckentsprechenden Teilnahme, namentlich der Möglichkeit zur Erläuterung der schriftlich erhobenen Einwendungen (vgl. § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV), an dem Erörterungstermin gehindert worden sei oder ihm die Teilnahme sonst in irgendeiner Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht worden sei und er dadurch in seiner Beteiligung am Entscheidungsprozess beeinträchtigt worden sei, macht er nicht geltend. Auf eine etwaige Beeinträchtigung Dritter kann er sich ausweislich des Wortlauts von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht berufen, denn danach kommt es auf eine Beeinträchtigung des Beteiligten, also des Klägers, an. Entsprechendes gilt hinsichtlich seines Einwands, eine Telefonkonferenz, welche in dem Erörterungstermin zwischen der Nachbarin und weiteren Personen vereinbart worden sei, habe nicht stattgefunden. Der Kläger hat weder behauptet noch dargelegt, dass er selbst durch die beanstandete Vorgehensweise daran gehindert worden wäre, Einwendungen gegen die streitbefangenen Anlagen anzubringen. b) Ein absoluter Verfahrensfehler liegt auch hinsichtlich der Änderungsgenehmigung nicht vor. aa) Eine UVP oder eine ‑ bei Änderung einer nach Durchführung einer UVP genehmigten Anlage gemäß § 9 Abs. 1 UVPG grundsätzlich erforderliche ‑ allgemeine UVP-Vorprüfung waren hier entbehrlich. Gemäß der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG (in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2023, BGBl. I Nr. 88, S. 11, und des Änderungsgesetzes vom 8. Mai 2024, BGBl. I Nr. 151, S. 41) ist in Genehmigungsverfahren, in denen der Antrag ‑ wie hier ‑ bis zum 30. Juni 2025 gestellt wurde, abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine solche nicht durchzuführen, wenn die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG beantragt wird, bei Ausweisung des Windenergiegebiets eine Umweltprüfung nach § 8 ROG oder § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde, das Windenergiegebiet nicht in einem Natura-2000 Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt und bei der Antragstellung ein Nachweis über die vertragliche Sicherung der Vorhabenflächen erbracht wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor, führt die Unanwendbarkeit des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dazu, dass sowohl die dort vorgesehene UVP-Pflicht als auch die insbesondere bei Änderungsvorhaben wie hier nach § 9 Abs. 1 UVPG ggf. bestehende UVP-Vorprüfungspflicht entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2024 ‑ 8 B 713/24.AK ‑, juris Rn. 31 ff. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind hier erfüllt. Unter die von der Vorschrift erfassten Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 WindBG fallen u.a. in Raumordnungsplänen ausgewiesene Vorranggebiete für Windenergie. Um ein solches Gebiet handelt es sich bei der für die Vorhabengrundstücke erfolgten Festsetzung als Windenergiebereich U. 2 im zum Zeitpunkt der Beantragung und Erteilung der Änderungsgenehmigung geltenden Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan „Energie“ vom 16. Februar 2016. Denn zu den Raumordnungsplänen gehört nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG auch der Regionalplan, und bei dem Windenergiebereich U. 2 handelt es sich ausweislich der Zielfestsetzungen Nr. 1.1 des Regionalplans, wonach die zeichnerisch dargestellten Windenergiebereiche Vorranggebiete entsprechend § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG in der bei Erlass des Regionalplans maßgeblichen Fassung vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 2986), nunmehr mit Gesetz vom 23. Mai 2017 inhaltlich unverändert in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG (BGBl. I S. 1245) geregelt, sind und der Zielfestsetzung Nr. 1.2, wonach Windenergieanlagen in den Windenergiebereichen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben haben, um ein Vorranggebiet für Windenergie. Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des seit 2019 geführten Verfahrens zur Änderung des Regionalplans Münsterland, deren Aufstellung der Regionalrat Münster am 12. Dezember 2022 beschlossen hat, die Vorhabenflächen zwischenzeitlich in den Entwurfsfassungen nicht als Vorranggebiet für Windenergie vorgesehen waren. Denn die Planungen und der Aufstellungsbeschluss beseitigen noch nicht die Rechtswirkungen der Festsetzungen des geltenden Regionalplans. Eine die Rechtsbindung der Festsetzung beendende Wirkung hat auch die Übergangsregelung des Ziels 10.2-13 des Landesentwicklungsplans (in der Fassung der am 1. Mai 2024 in Kraft getretenen Änderung) nicht. Denn auch diese Übergangsregelung, wonach der Zubau von Windenergieanlagen für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage dieser Änderung angepassten jeweiligen Regionalplanung auf den Flächen erfolgen soll, die die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen, führt nicht dazu, dass die Festsetzungen des Regionalplans außer Kraft träten und die Vorhabengrundstücke damit im Sinne des §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 WindBG nicht mehr in einem Vorranggebiet für die Windenergie lägen. Die Übergangsregelung ermöglicht allenfalls, die Zulassung von Windenergieanlagen aus raumordnungsrechtlichen Gründen zu versagen. Ferner wurde bei Ausweisung des Windenergiebereichs eine Umweltprüfung im Sinne von § 8 ROG, bzw. § 9 ROG in der bei Durchführung der Umweltprüfung geltenden Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), durchgeführt, vgl. hierzu auch Bezirksregierung Münster, Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan Energie, Umweltbericht vom 21. September 2015, veröffentlicht unter https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/dokumente/regionalplanung/teilplan_energie/umweltbericht.pdf, und die Grundstücke lagen bei Erteilung der Genehmigung auch nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark. Schließlich hat die Beigeladene bei Antragstellung hinreichend nachgewiesen, dass sie sich die Grundstücke, auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, vertraglich gesichert hat. Ausweislich ihrer in den Antragsunterlagen befindlichen Erklärung vom 15. November 2023 wurde die Flächenverfügbarkeit im Verfahren zur Erteilung der Ausgangsgenehmigung nachgewiesen, so dass dem Beklagten bei Beantragung der Änderungsgenehmigung entsprechende Nachweise bereits vorlagen. Der Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser im Übrigen von den Klägern auch nicht bestrittenen Erklärung zu zweifeln. bb) Da schon die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 6 WindBG erforderliche Vorprüfung hier entbehrlich war, scheidet auch die Annahme eines absoluten Verfahrensfehlers wegen Fehlens einer nach § 18 UVPG oder § 10 BImSchG erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) aus. Zwar besteht grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG unabhängig von der Anzahl der zu genehmigenden Windenergieanlagen eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung, wenn im Verfahren zur Erteilung der Ausgangsgenehmigung ‑ wie hier - eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung tatsächlich durchgeführt wurde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2023 ‑ 8 B 734/23.AK ‑, juris Rn. 51, und es ist, wenn die UVP-Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann, eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich einer Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c der 4. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 3 BImSchG. Wie vorstehend ausgeführt, findet das UVPG jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG auf das Änderungsgenehmigungsverfahren keine Anwendung, weshalb hier weder eine UVP noch eine UVP-Vorprüfung erforderlich waren und mithin auch keine sich daraus ergebende Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit bestand. Schließlich begründet § 10 BImSchG auch losgelöst von den Anforderungen des UVPG für eine Genehmigung von vier Windenergieanlagen keine Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit, vgl. Nr. 1.6.2 Anhang 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i.V.m. §§ 19 Abs. 2, 10 Abs. 3 BImSchG. 2) Ohne Erfolg rügt der Kläger zudem sonstige Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. §§ 10, 19 BImSchG. Mit seinem Vortrag, dass kein wirksamer Antrag vorliege, weil der schriftlich einzureichende Antrag weder von der im Antrag benannten Antragstellerin (der Windpark G01 GmbH & Co.KG) noch einem Vertreter unterschrieben worden sei, dringt der Kläger nicht durch. Als drittschützend sind grundsätzlich nur solche der das Genehmigungsverfahren betreffenden Vorschriften aus § 10 BImSchG anzusehen, die potenziell materiell betroffene Personen, etwa die Nachbarn, in das Verfahren einbeziehen, namentlich die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 105. EL September 2024, BImSchG § 10 Rn. 279. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass sich das Fehlen eines wirksamen Antrags hier auf eine Rechtsposition des Klägers ausgewirkt hätte. Die Adressatenbestimmung im Genehmigungsbescheid ist jedenfalls eindeutig und lässt keinen Zweifel aufkommen, dass die mit der Genehmigung getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Beigeladene bindend sein sollen. Gleiches gilt, soweit der Kläger beanstandet, dass die Beigeladene selbst gar nicht als Antragstellerin anzusehen sei, weil in den Antragsunterlagen die Windpark G01 GmbH & Co.KG als Antragstellerin benannt worden sei. Ungeachtet dessen, dass die Beigeladene unter dem 2. Oktober 2023 und damit vor Erlass des Genehmigungsbescheids klargestellt hat, dass sie selbst Adressatin des Bescheides sein sollte, ist jedenfalls ein Rechtsverstoß zu Lasten des Klägers nicht erkennbar, denn ein darin in der Sache ggf. zu sehender Wechsel in der Person der Antragstellerin schon während des Genehmigungsverfahrens unterliegt jedenfalls keinem rechtlichen Verbot und berührt im Übrigen auch keine materiell-rechtliche Rechtsposition des Klägers. 3) Weitere Verfahrensfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. II. Auch in materieller Hinsicht verstößt die Genehmigung nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften. Dabei ist mit Blick auf das Vorbringen der Beigeladenen zur Klarstellung auszuführen, dass die rechtliche Prüfung hier nicht nach § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG auf eine sog. Deltaprüfung, bei der im Rahmen der Erteilung einer Änderungsgenehmigung Anforderungen nur geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können, beschränkt ist. Vgl. zur Deltaprüfung OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2025 ‑ 22 D 151/23.AK ‑, juris Rn. 23. Diese Vorschrift wirkt sich im gerichtlichen Drittanfechtungsverfahren nur aus, wenn die Ausgangsgenehmigung bestandskräftig ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Wie oben ausgeführt stellen die Ausgangs- und die während des gerichtlichen Verfahrens erlassene Änderungsgenehmigung eine einheitliche Genehmigung dar und unterliegen als solche der rechtlichen Überprüfung. 1) Ausgehend hiervon drohen dem Kläger zunächst keine Beeinträchtigungen individualschützender Nachbarbelange des Immissionsschutzrechts, namentlich solche, die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben. Vgl. zur drittschützenden Wirkung der Vorschrift BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 3.18 ‑, juris Rn. 18. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarn hervorzurufen. Unter den Begriff der sonstigen Gefährdungen und Beeinträchtigungen fallen solche Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die nicht unmittelbar durch Immissionen drohen bzw. nicht im eigentlichen Sinne betriebsbedingt sind. Inhaltlich sind die Vermeidungspflichten, namentlich die zu treffenden Schutzmaßnahmen identisch, eine trennscharfe Abgrenzung ist daher nicht erforderlich. Dietlein, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 106. EL Januar 2025, BImSchG § 5 Rn. 124. Es ist hier nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch die streitbefangenen Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren durch Lärm (dazu a)), Infraschall- oder Körperschall (dazu b)), Schattenwurf (dazu c)), Licht (dazu d)), Erosion von Mikropartikel, Mikroplastik, PFAS und BPA (dazu e)), Eiswurf (dazu f)), Eisfall (dazu g)) oder sonstigen Unfallgefahren (dazu h)) ausgesetzt würde. Soweit von den Anlagen Immissionen oder sonstige Einwirkungen ausgehen, führen sie nicht zu erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen des Klägers. a) Von dem Betrieb der Anlagen sind zu Lasten des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu erwarten. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der TA Lärm. Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Hierzu ist in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und ‑ sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten ‑ die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung erforderlich (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm). Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt durch eine Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2, die Frequenzen im Bereich von 63 Hz bis 8 kHz abbildet (vgl. Nr. A.2.2 Abs. 6 des Anhangs zur TA Lärm i. V. m. Ziff. 1 DIN ISO 9613-2). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 ‑ 8 D 15/23.AK ‑, juris Rn. 38 ff. Für das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB gelegene Grundstück des Klägers gelten hierbei die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 119 und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 62. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Überschreitung der nach Nr. 6.1 d) TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 d(B)A und nachts 45 d(B)A hier nicht zu erwarten. Deren Einhaltung hat der Beklagte zunächst durch die Auflage V.1.3 der Änderungsgenehmigung sichergestellt, mit der er die Beigeladene zur verbindlichen Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte auch an dem Immissionspunkt E (IP E), dem Wohnhaus mit der postalischen Adresse C.-straße a, verpflichtet hat. Eine zusätzliche Absicherung erfährt die Einhaltung der Immissionsrichtwerte dadurch, dass der Nachtbetrieb gemäß der Auflage V.1.5 erst zulässig ist, wenn das Schallverhalten der Anlagen durch eine FGW-konforme Vermessung an den genehmigten Windenergieanlagen selbst oder einer anderen Anlage des gleichen Typs belegt wird, und ferner dadurch, dass gemäß der Auflage V.1.6 der genehmigungskonforme Betrieb der Anlagen nach der Inbetriebnahme durch eine FGW-konforme Abnahmemessung für den genehmigten Betriebsmodus PO 6200 nachzuweisen ist. Die voraussichtliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist zudem seitens der Beigeladenen entsprechend der Anforderung nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm durch eine ausreichend valide Schallimmissionsprognose nachgewiesen worden. Angesichts des danach am IP E zu erwartenden Schallleistungspegels von nachts 42,1 dB(A) ist eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Klägers durch Lärm mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die maßgeblichen Richtwerte am Wohnhaus des Klägers werden prognostisch weder erreicht noch überschritten. Der Kläger stellt die Annahmen der Schallimmissionsprognose nicht durchgreifend in Frage. aa) Der Einwand des Klägers, dass der mit der Erstellung der Schallimmissionsprognose beauftragte Sachverständige keine Ortsbegehung durchgeführt habe, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Ausweislich der Angaben im Gutachten (dort S. 2) ist Grundlage der Schallimmissionsprognose u.a. ein am 14. Juli 2000 durchgeführter Geländetermin. Mit diesen Angaben setzt sich der Kläger weder auseinander, noch zeigt er darüber hinaus konkret auf, wieso er an der Durchführung einer Ortsbegehung zweifelt. Auch sonstige Umstände, die die Richtigkeit dieser Angaben in Frage stellen würden, sind nicht im Ansatz ersichtlich. In Betracht dessen hatte der Senat keinen Anlass, der ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung des Klägers weiter nach nachzugehen. bb) Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Schallimmissionsprognose nicht auf der Grundlage von Messberichten, sondern auf der Grundlage der Angaben des Herstellers erstellt wurde. Da die Genehmigung hier für einen neuen Anlagentyp erteilt wurde, für den noch keine Messberichte vorliegen, war deren Heranziehung unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Den sich daraus ergebenden Unsicherheiten in der Prognose wurde durch Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,1 dB(A) sowie den bereits erwähnten Auflagen zur Vermessung und Abnahmemessung (Auflagen Nr. V.1.5 und V.1.6) hinreichend Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2025 ‑ 22 D 151/23.AK ‑, juris Rn. 60. cc) Ebenso wenig ist der Hinweis des Klägers auf die „besonders dichten Standorte“ der Windenergieanlagen geeignet, die Validität der Schallimmissionsprognose in Zweifel zu ziehen. Die ausgewiesenen Zusatzbelastungen bilden ausweislich des Gutachtens (dort S. 9 f.) die von allen vier geplanten Anlagen ausgehenden Geräuschemissionen ab. Für eine fehlende Berücksichtigung der Abstände untereinander liegen im Übrigen angesichts der Verwendung der exakten Koordinaten der Anlagen keine Anhaltspunkte vor. dd) Auch erschließt sich der in tatsächlicher Hinsicht nicht näher substantiierte Einwand, Reflexionen zum Nachteil des Klägers schienen nur unvollständig beachtet, nicht. Mögliche Reflexionen sind in der Schallimmissionsprognose umfangreich geprüft worden. Soweit der Kläger pauschal auf mögliche Schallreflexionen zwischen Wohnhaus und Nebengebäuden verweist und eine gesonderte Untersuchung für sein Grundstück vermisst, ist dies nicht zu beanstanden. Gegen die auf eine Auskunft des LANUV gestützte Annahme der Schallgutachter, eine Reflexion könne im ungünstigsten praktischen Fall zu einer Erhöhung des Immissionspegels von maximal 2 dB(A) beitragen, sodass Immissionspunkte, bei denen der Immissionsrichtwert - wie hier - um mindestens 2 dB(A) unterschritten werde, nicht zu betrachten seien, ist nichts zu erinnern. ee) Die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose wird ferner nicht durch den Einwand in Frage gestellt, der „Worst Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Temperaturen unter null Grad sei nicht berücksichtigt worden. In der auf der Grundlage von Herstellerdaten erstellten Schallimmissionsprognose ist entsprechend den Vorgaben des Interimsverfahrens, welches das Berechnungsmodell der TA Lärm i.V.m. der DIN ISO 9613-2 in Teilen modifiziert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 ‑8 A 1575/19 ‑, juris Rn. 111 ff., insbes. 130, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, juris, eine meteorologische Korrektur - allein hierzu führt die Berücksichtigung des Faktors C met =0 ‑ nicht vorgenommen worden, weshalb sich hieraus auch kein Prognosefehler ergeben kann. Der Schall wurde vielmehr mit seinem gesamten, von der Quelle ausgehenden Ausmaß in der Prognose berücksichtigt. Das erkennende Gericht hat schon mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in mündlichen Verhandlungen entschieden, dass eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, nicht denkbar ist, wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. (an diesen Verfahren war der Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt); ferner OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 108 sowie Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 14 (auch an diesem Verfahren war der Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt). Die Klagebegründung zeigt insoweit keine Gesichtspunkte auf, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht schon berücksichtigt hätte. Die Hinweise des Klägers, „met0“ sei „eben met0 und nicht met -15“ und damit kein „Worst Case“ sowie, „met0C decke nicht minus 15C“, führen nicht weiter, weil sich der Parameter C met nicht auf der Prognose zu Grunde liegende Temperaturen bezieht, sondern das Ausmaß wetterbedingter Korrekturen des Beurteilungspegels darstellt. Dies zeigt sich bereits daran, dass die meteorologische Korrektur C met nicht in der für Temperaturen maßgeblichen Einheit Grad, sondern in der für den Schall maßgeblichen Einheit Dezibel angegeben wird (vgl. Tabelle 1 der in A.1.4 des Anhangs zur TA Lärm in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und S. 3 der Schallimmissionsprognose). C met = 0 (dB) bedeutet danach, dass die Prognose davon ausgeht, der Schallpegel werde durch Witterungsbedingungen in keiner Weise verringert. Es bedeutet nicht, dass die Schallprognose eine Temperatur von 0°C voraussetzt und bei einer Temperatur unter null Grad Celsius andere Schallwerte prognostiziert würden. ff) Die grundlegenden Einwände, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in diesem Verfahren gegen das zur Berechnung der Schallimmissionsprognose angewendete Interimsverfahren erhoben haben, sind aus Sicht des Senats weiterhin nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 83/23.AK ‑, juris Rn. 51., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 ‑ 7 B 15.22 ‑, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 ‑, juris Rn. 111 ff. Der Vortrag beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen erneut auf die thesenartige Behauptung eines Widerspruchs zu den „physikalisch-gesetzmäßigen Ausbreitungen von Schallwellen“, ohne dass dieser nachvollziehbar erläutert würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 83/23.AK ‑, juris Rn. 51. Eine fachwissenschaftliche Plausibilisierung seiner Auffassung, das Interimsverfahren lege fälschlicherweise die Rotornabe als punktförmige Quelle und nicht die Lärmentwicklung an den Rotorblättern bzw. deren Spitzen zu Grunde, weshalb der Schallimmissionsprognose richtigerweise ein um die Länge des Rotorblatts (hier ca. 80 m) verringerter Abstand zu seinem Grundstück zu Grunde zu legen sei und es sich ferner um eine Flächenschallquelle handele, hinsichtlich derer wegen anderer Berechnungsparameter von einem höheren Schallimmissionspegel am Grundstück des Klägers auszugehen sei, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Die Unterscheidung von Punkt- und Flächenschallquellen geht nicht auf das Interimsverfahren zurück, sondern findet sich vielmehr in Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm an mehreren Stellen verweist. Danach gelten die zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punktquellen emittiert wird. Davon zu unterscheiden sind ausgedehnte Schallquellen, wie z. B. Straßen- oder Schienenverkehr oder ein Industriegelände (das mehrere Anlagen oder Werke mit innerbetrieblichem Verkehr umfassen kann). Solche Flächenquellen sind durch mehrere Einzelschallquellen darzustellen, von denen jede eine bestimmte Schallleistung und Richtcharakteristik aufweist. Darum geht es hier nicht. Hinzu kommt, dass das in der DIN ISO 9613-2, Nr. 5, vorgeschriebene Berechnungsverfahren entsprechend dem Worst-Case-Ansatz auf der Annahme von Mitwindausbreitungsbedingungen beruht, weil dabei ‑ anders als bei Querwind ‑ nach dem forschungsbasierten Erkenntnisstand mit den höchsten Immissionen zu rechnen ist. Bei der dem Vortrag des Klägers zugrundeliegenden Annahme, dass die Rotorblätter zum Immissionsort zeigen und so näher an diesen heranreichen, können indessen weder Mit- noch Gegenwindbedingungen vorliegen, weil eine solche Rotorstellung nur bei Querwind in Betracht kommt. Ausgehend davon wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen. Vgl. Agatz, Windenergiehandbuch, 19. Ausgabe, 2023, S. 124 insbes. unter Hinweis auf die sog. Uppenkamp-Studie aus dem Jahr 2014. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Bindungswirkung der TA Lärm insoweit entfallen lassen, zu den maßgeblichen Voraussetzungen vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, juris Rn. 115 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 ‑ 7 B 15.22 -, juris Rn. 7, ergeben sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Abschlussbericht über ein von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (Az. 37760/01) gefördertes Entwicklungsprojekt der Wölfel Engineering GmbH & Co. KG „Noisy.Blade - Nutzung akustischer Signaturen der Rotorblätter von Windenergieanlagen zwecks Zustands- und Lärmüberwachung“ aus Oktober 2023. Das dem Bericht zu Grunde liegende Entwicklungsprojekt fokussiert sich auf Geräuschveränderungen in unmittelbarer Nähe der Rotoren und beschäftigt sich nicht mit der Ausbreitung von Schallemissionen einer Windenergieanlage in der näheren und weiteren Umgebung. Ferner trifft der Bericht auch keine Aussage dergestalt, die Annahme einer Punktschallquelle als Ausgangspunkt für die Ausbreitungsberechnung im Rahmen einer Schallimmissionsprognose sei technisch überholt oder in sonstiger Weise fehlerhaft, noch ergeben sich hieraus dahingehende Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass in dem Bericht ausgeführt wird, die über die aerodynamische Hülle der Rotorblätter streichende Luft erzeuge ein Geräusch, was der Senat nicht in Abrede stellt, begründet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des fachwissenschaftlich anerkannten Prognoseverfahrens. Inwieweit schließlich die weiter angesprochene Untersuchung eines Herrn Kühner (Akustik Journal 01/19, S. 16 ff.) die Annahme einer Rechtsverletzung des Klägers begründen soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Danach führt das Interimsverfahren zwar im Nahbereich von Windenergieanlagen (400 bis max. 600 m) zu einer Unterschätzung und jenseits von 800 bis 1.500 m zu einer Überschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung. Die Windenergieanlagen befinden sich hier mit einem Mindestabstand von 784 m indes gerade nicht in dem definierten Nahbereich, weshalb hier auch nichts dafürspricht, die tatsächliche Lärmbelastung werde unterschätzt. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK ‑, juris Rn. 64. Im Gegenteil befinden sich jedenfalls die WEA 2 und die WEA 3 in dem Bereich, für den in der Untersuchung eine Überschätzung der tatsächlichen Immissionsbelastung angenommen wird, welche auf die Summierung der von den einzelnen Anlagen ausgehenden Emissionen in der Schallimmissionsprognose durchschlagen dürfte und daher auch insgesamt eher eine Überschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung nahelegt. Der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 1, „zum Beweis der Tatsache daß bei vier in engem räumlichen Zusammenhang stehende Windanlagen mit je ca. 20000qm Rotorflächen - also insg. 80.000qm Fläche - und den daraus flächenhaft (Gutachten DBU 2024 [Anm. d. Senats: gemeint ist, M. GmbH & Co. KG, Noisy.Blade, Nutzung akustischer Signaturen der Rotorblätter von Windenergieanlagen zwecks Zustands- und Lärmüberwachung aus Oktober 2023, Anlage 4 zur Klagebegründung vom 18. April 2025] abgestrahlten Lärmemissionen weit überwiegend durch die oberen Bereichen der Rotoren und durch sehr nah (Abstand zueinander unter dem 5-fachen der Rotordurchmesser) zueinander stehende Standorte und mit nur geringen Abständen (ca 500 bis 750m) zum Wohnhaus des Klägers (der Kläger) entgegen der Prognose keine punktförmige Lärmquelle vorliegt, sondern eine flächenhafte Lärmquelle mit entsprechend signifikant anderen Prognoseberechnungen zum Nachteil des Klägers im besonders geschützten Nachtbereich eintreten, wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen,“, ist wörtlich genommen nicht entscheidungserheblich und darüber hinaus unsubstantiiert. Die zur Begründung des Beweisantrags angeführten Umstände stellen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht in Frage, dass die im Genehmigungs- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in der TA Lärm i.V.m. dem Interimsverfahren entspricht. Dem Umstand, dass es sich um vier Windenergieanlagen handelt, ist dadurch Rechnung getragen worden, dass die Schallimmissionsprognose jede der vier Windenergieanlagen gesondert betrachtet und jeweils deren Immissionsbeitrag sowie die sich daraus ergebende Gesamtbelastung ermittelt hat. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit der Beweisantrag der Sache nach darauf zielt, dass die Modellierung der von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmemissionen abweichend von den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben zu ermitteln wären, weil die Annahme einer Punktquelle die Schallausbreitung unzutreffend erfasse und damit die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der darin in Bezug genommenen DIN-Vorschrift 9613-2 entfalle. Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen gesicherten Erkenntnisfortschritt sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Annahme, dass Lärmemissionen weit überwiegend durch die oberen Bereiche der Rotoren entstehen, kann dabei als wahr unterstellt werden, ohne dass hierdurch die Validität des Berechnungsverfahrens substantiiert in Frage gestellt würde. Der Antrag zielt der Sache nach auf die Durchführung von Grundlagenforschung ab, um - bislang nicht vorliegende - Anhaltspunkte für einen Entfall der Bindungswirkung der TA Lärm zu finden. Dies ist jedoch kein zulässiger Gegenstand eines Beweisantrags. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, (weitere) wissenschaftliche Forschung zu betreiben Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2022 - 22 D 362/21.AK -, juris Rn. 93 f. und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 271 f., jeweils m. w. N. Dies gilt erst recht, soweit es darum geht, ein ‑ nach der Behauptung des Klägers ‑ bislang noch nicht vorhandenes, besseres Prognoseverfahren entwickeln zu lassen. Der ebenfalls hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 2, „zum Beweis der Tatsache daß bei zwölf Rotorblättern von je ca 80m der Abstand für eine Emissions/Immissionsprognose zu den Wohnhäusern, um diesen Abstand verkürzt werden muss, da die Schallquellen (gem Gutachten DBU 2024) weit überwiegend an den (oberen) Rotorbereichen entstehen, wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen,“ ist nicht hinreichend substantiiert. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass das von dem Kläger angeführte Heranrücken der Schallquelle an sein Grundstück bzw. seine Wohnhäuser zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 d) TA Lärm führen könnte, die mit dem hier im Einklang mit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 zugrunde gelegten Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnte, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. gg) Das Ergebnis der Schallimmissionsprognose wird ‑ ungeachtet einer etwaigen Präklusion ‑ überdies nicht durch das erst in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte und auf einen Zeitpunkt nach der Antragstellung datierte Dokument des Anlagenherstellers zu den für die Schallimmissionsprognose zu verwendenden Eingangsdaten (Eingangsgrößen für Schallimmissionsprognosen Vestas V162-5.6/6.0/6.2 MW, Stand: 19. März 2024) in Frage gestellt. Die dort ‑ im Zusammenhang mit einer Herstellergarantie ‑ zu findende allgemeine Angabe, der minimale Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Immissionspunkt müsse dem größeren Wert aus dem Dreifachen der Gesamthöhe der Windenergieanlage oder 600 m entsprechen, lässt nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls erstellten Schallimmissionsprognose schließen. Die Schallimmissionsprognose berechnet ggf. unter Berücksichtigung korrigierender Faktoren, in welchem Ausmaß die von einer Anlage ausgehenden Schallemissionen in einem bestimmten Abstand zu dieser ankommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das genannte abstrakte und von den maßgeblichen Berechnungen losgelöste Abstandserfordernis in den Herstellerangaben hierauf auswirken könnte. Ungeachtet dessen begründet die Herstellerangabe im Fall des Klägers auch deshalb keine Zweifel an der Validität der Schallimmissionsprognose, weil der hier vorhandene Abstand von 784 m zum Grundstück des Klägers den dort geforderten Mindestabstand der dreifachen Anlagenhöhe (hier 750 m) übersteigt. hh) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die in den Nebenbestimmungen V.1.5 und V.1.6 auferlegten Vermessungen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie, Fördergesellschaft Windenergie e. V.: Technische Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, des Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen ‑ Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, aktueller Stand: 1. März 2021 ‑, zu erfolgen haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu ausführt, es handle sich bei dieser Fördergesellschaft um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legt er keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Seine Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist in der Sache unbegründet. In der Rechtsprechung des Senats ist auf der Grundlage sachverständiger Expertise ‑ insbesondere nach Befragung eines an dem diesbezüglichen, mit dem LANUV durchgeführten Forschungsprojekt (sog. Uppenkamp-Studie) beteiligten Lärm-Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021, an der der Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt war ‑ geklärt, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer (wie vorliegend) pitch-gesteuerten Windenergieanlage verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Die Veränderung der Leistungskurve führt allein dazu, dass sich der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, verschiebt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 134, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 178 f., m. w. N. Dies zugrunde gelegt hat der diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 11, „zum Beweis der Tatsache, daß auf Basis vom DIN EN 61400-11 (Seite 24) die Durchschnittstemperatur für Lärm-Vermessungen von Windanlagen im jeweiligen Einzelfall, d.h. worst-case-Temperaturen in der Nacht, angepasst werden muss, also auf die tiefste Nacht-Temperatur vor Ort umgerechnet werden muss, was zu einer veränderten Leistungskurve und einem anderen Schallemissions und -immissionsverhalten bis zur Leistungsoberbegrenzung führt und „met Temp Null“ im Interimsverfahren nichts zu tun hat wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen“ keinen Erfolg. Er ist schon nicht entscheidungsrelevant, weil sich von der begehrten Feststellung eines anderen Schallemissions- und -immissionsverhaltens nicht auf eine Überschreitung der auf der Grundlage der Herstellerangabe zum Emissionspegel prognostizierten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 d) TA Lärm schließen lässt. Wie vorstehend ausgeführt, entspricht es dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand und kann daher als wahr unterstellt werden, dass sich die Leistungskurve der Windenergieanlagen bei tiefen Nachttemperaturen verändert. Dies führt jedoch nicht zu einer Erhöhung der von der von den Anlagen maximal ausgehenden Schallemissionen, sondern verändert - wie ebenfalls bereits ausgeführt - lediglich den Zeitpunkt ihres Eintretens. Im Übrigen stellt sich der Antrag, soweit er darauf gerichtet ist, die Invalidität des fachwissenschaftlich anerkannten Messverfahrens nach der FGW-Richtlinie zu erforschen, auch als Ausforschungsbeweis dar. b) Es ist ferner ausgeschlossen, dass dem Kläger rechtlich relevante schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall drohen. aa) Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und auch anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Der Senat verfolgt den wissenschaftlichen Diskurs hierzu seit Jahren fortlaufend. Bisher ergibt sich daraus kein begründeter Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen mit nachweisbaren gesundheitsschädlichen Auswirkungen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 188 ff. und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, juris Rn. 53 ff. sowie Beschlüsse vom 14. Oktober 2024 ‑ 8 B 713/24.AK ‑, juris Rn. 51 ff. und vom 29. März 2023 ‑ 22 B 176/23.AK ‑, juris Rn. 32 ff., und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 20 ff., jeweils m. w. N. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat auch der Kläger mit den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen und Publikationen bzw. Hinweisen auf solche (insbesondere S. 63 bis 95 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 15. Januar 2024 und S. 14 bis 33 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 18. April 2025) nicht dargelegt. Sie gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Vermutungen hinaus und geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Einschätzung abzurücken. Dies gilt gleichermaßen für luftgeleiteten und bodengeleiteten Infraschall, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 22. bb) Relevante schädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohngrundstück durch sog. Boden- und Körperschall sind ebenfalls nicht zu besorgen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers war von Amts wegen nicht weiter nachzugehen, weil er sich als unsubstantiiert erweist. Seine Ausführungen (vgl. insbesondere S. 59 bis 95 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 15. Januar 2024 sowie die als Anlage übersandte „Baudynamische Untersuchung“ und S. 14 bis 33 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 18. April 2025 und die hierzu übersandten Anlagen) bleiben im Wesentlichen abstrakt bzw. betreffen nicht den vorliegenden Fall, vgl. zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt) OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 171 ff., und vom 27. April 2023 ‑8 D 368/21.AK ‑ juris Rn. 193 ff., und Beschlüsse vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 ‑, juris Rn. 43 f., und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 16. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Gefahren, die nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht vorliegen, ergeben sich daraus nicht. Sie gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Vermutungen hinaus, mit denen sich der Senat bereits eingehend befasst hat. Seine Hinweise auf die Weiterleitung des Körperschalls über den Turm und das Fundament der Windenergieanlagen sowie den „eher gemischte[n] aber wasserhaltige[n] Boden“ beziehen sich auf die Entstehung von Körperschall beim Betrieb der Anlagen und dessen Weiterleitung im Boden, lassen aber nicht auf konkrete Auswirkungen für den Kläger oder seine Immobilien schließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 23. Auch die vorgelegten Berichte der Fachagentur Windenergie an Land führen nicht zu einer Plausibilisierung des klägerischen Vorbringens. Diese verhalten sich nicht zu Gesundheitsgefahren, die von Erschütterungsleistungen einer Windenergieanlage ausgehen, sondern führen im Gegenteil aus, Erschütterungen hätten so geringe Stärken, dass sie auch in unmittelbarer Nähe der Windenergieanlagen nicht oder allenfalls nur in Ausnahmefällen gespürt werden könnten. Keinesfalls könnten sie Schäden an Gebäuden verursachen. Sie seien weder in Bezug auf Bauwerke und ähnliches (Schäden) noch in Bezug auf den Menschen (Belästigung) ein Umweltthema. Vgl. Rüter/Neuffer/Kremers, in: Fachagentur Windenergie an Land (Hrsg), Erschütterungsimmissionen von Windenergieanlagen, Februar 2022, S. 6 (Anlage 5 zur Klagebegründung vom 18. April 2025) sowie Rüter, in: Fachagentur Windenergie an Land (Hrsg.), Erschütterungsleistung einer Windenergieanlage, Juli 2021, S. 7 (Anlage 1 zur Klagebegründung vom 18. April 2025). Da Windenergieanlagen nach wissenschaftlichem Kenntnisstand keine Gesundheitsgefahren durch Körperschall hervorrufen, bedurfte es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Übrigen auch nicht der durch den Kläger hierzu geforderten Vorlage einer Prognose. cc) Zum Erfolg der Klage führt auch nicht der Einwand des Klägers, im Hinblick auf Körperschall bestehe im Rahmen des Vorsorgeprinzips ein Normsetzungsanspruch und die seit Jahren offene und vom Gesetzgeber verweigerte Haltung hierzu dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen. Aus seiner ohne jeglichen Bezug zum dem hier zu entscheidenden Fall nahezu wörtlichen Wiedergabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dem auf eine Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung begrenzten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab bei Vorliegen eines fachwissenschaftlichen Erkenntnisvakuums zitiert, vgl. dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 ‑1 BvR 2523/13 ‑, ‑ 1 BvR 595/14 ‑, juris Rn. 13, 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 ‑ 9 A 12.19 ‑, juris Rn. 259, ergibt sich kein zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führender Gesetzesverstoß. Mit dem Begriff des Erkenntnisvakuums ist dabei eine Situation bezeichnet, in der in Fachkreisen und Wissenschaft keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden zu einer wissenschaftlichen Frage besteht. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr führt das Fehlen begründeter wissenschaftlicher Anhaltspunkte für das Bestehen von Gesundheitsgefahren durch Infraschall, tieffrequenten Schall oder Körperschall zur entscheidungstragenden Überzeugung des Senats, dass von den streitgegenständlichen Anlagen ‑ auch in Ansehung des klägerischen Vorbringens ‑ solche Gefahren nicht ausgehen. c) Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung des Klägers durch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf ist ebenfalls nicht zu erwarten. Die nach der Schattenwurfprognose am Immissionsort IP E (C.-straße a) zu erwartende maximal mögliche Beschattungsdauer von 121:27 h/a und 01:31 h/d überschreitet zwar die in der Rechtsprechung anerkannten Grenzwerte von 8 h/a real und 30 min/d. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2024 ‑ 8 B 713/24.AK ‑, juris Rn. 59 und OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 ‑ 8 D 15/23.AK ‑, juris Rn. 141. Schädliche Umwelteinwirkungen auf das Grundstück des Klägers werden aber dadurch in zulässiger Weise vermieden, dass der Beigeladenen mit der Auflage V.1.9 aufgegeben worden ist, u.a. am IP E die maximal zugelassene Beschattungsdauer von 8 h/a real und 30 min/d nicht zu überschreiten und die Einhaltung der Grenzwerte durch Installation einer geeigneten Abschalteinrichtung überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Nebenbestimmung mit dem IP E nur eines von mehreren auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Wohngebäuden erfasst, weil bei Einhaltung der maximal zulässigen Beschattungsdauer am IP E auch die hiervon nordöstlich gelegenen anderen Wohngebäude einer unzulässigen Beschattung nicht ausgesetzt werden. Zudem schränkt die genannte Nebenbestimmung auch für noch weiter nordöstlich und nördlich gelegene Immissionspunkte (insbesondere IP AI, IP AH, IP AG) das zulässige Ausmaß des Schattenwurfs entsprechend ein, was ebenfalls die Annahme trägt, dass die Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schattenwurf nicht ausgesetzt werden. Auch die Validität der Schattenwurfprognose stellt der Kläger nicht durchgreifend in Frage. Sein Argument, die Prognose habe die Gesamtbelastung „aller zwölf Rotoren“ nicht erfasst, was häufig zu unzumutbaren Gesamtbelastungen führe, trägt ersichtlich nicht, weil die Prognose ausdrücklich die von den vier geplanten Anlagen ausgehende Gesamtbelastung berechnet (vgl. S. 7 der Schattenwurfprognose). d) Es ist auch nicht zu befürchten, durch die Windenergieanlagen würden als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizierende Lichtemissionen hervorgerufen. Inhalt der Genehmigung ist, dass die zu errichtenden Windenergieanlagen, mit einer bedarfsgerechten Nachtbefeuerung ausgestattet sind. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den eingereichten Antragsunterlagen gemäß Ziffer II. Nr. 11 (Kurzerläuterung Prowind) des Änderungsgenehmigungsbescheids, die wirksamer Bestandteil der Genehmigung geworden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte, im Einvernehmen mit der Beigeladenen, den Tenor der Änderungsgenehmigung erst in der mündlichen Verhandlung um den Zusatz ergänzt hat, die Genehmigung werde nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, soweit in den Bedingungen und den Nebenbestimmungen nichts anderes bestimmt sei. Die Zulässigkeit dieser Ergänzung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte kann die von ihm erteilte Genehmigung im Einvernehmen mit der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin nicht nur jederzeit ändern, sondern gemäß § 42 Satz 1 VwVfG NRW auch jederzeit Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Um eine solche Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit handelt es sich hier. Angesichts der vom Beklagten vorgenommenen ‑ und im Vergleich zur Ausgangsgenehmigung aktualisierten ‑ Auflistung der einzelnen Antragsunterlagen kann ersichtlich nur auf einen von Anfang an bestehenden Willen zu schließen sein, wonach diese Unterlagen Bestandteil der Genehmigung sein sollen. Anderenfalls entbehrte die Auflistung jeder Sinnhaftigkeit, zumal sie in der Ausgangsgenehmigung mit identischer Absicht vorgenommen wurde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die rechtsverbindliche Anordnung einer bedarfsgerechten Nachtbefeuerung vermisst, führt dies ferner auch deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung, weil Betreiber von Windenergieanlagen, hinsichtlich derer ‑ wie hier ‑ nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts eine Verpflichtung zur Nachtkennzeichnung besteht, gemäß § 9 Abs. 8 EEG in der am 25. Februar 2025 mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. I S. 1) in Kraft getretenen Fassung, diese ohnehin nach Maßgabe dieser Vorschrift mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auszustatten haben. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass die Anlagen nach der gebotenen Abstimmung mit der Luftaufsicht mit einer solchen Nachtkennzeichnung ausgestattet werden. e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luft- und Bodenverunreinigungen, die nach seiner Auffassung dadurch entstehen, dass von den Rotorblättern Mikropartikel bzw. Mikroplastik oder andere Schadstoffe wie etwa BPA und PFAS erodierten. aa) Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung wird im Hinblick auf Luftverunreinigungen durch die TA Luft konkretisiert. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM 10 und PM 2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel - wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK ‑, juris Rn. 94 und Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 203, lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts Substantiiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf seinem Grundstück zu einer Überschreitung eben dieser Richtwerte führen könnte. Seine Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Richtwertüberschreitung im konkreten Fall. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK ‑, juris Rn. 94. Ferner ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass nach bisherigem Stand keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass der Abrieb von Mikropartikeln von den Rotorblattoberflächen beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt oder Grundeigentum kontaminiert. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 201 ff., 208 ff., 215 ff. und vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK ‑, juris Rn. 81 ff., sowie Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 27 ff. An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren (insbesondere S. 100 ff. des Klagebegründungsschriftsatzes vom 15. Januar 2024) fest. Die von ihm auszugsweise wiedergegebenen oder als Anlage eingereichten Publikationen zu Erosionen an Rotorblättern bestätigen zwar eine solche Erosion, nicht aber, dass die dabei entstehenden Partikel zu unzumutbaren Beeinträchtigungen einzelner Anwohner führen könnten. Konkrete Anhaltspunkte für die von ihm vertretene Annahme, dass Mikroplastik oder sonstige Mikropartikel, die von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen erodieren könnten, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäßen, zeigt er nicht auf. Dass Mikropartikel infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnten, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Dem in diesem Zusammenhang hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 7, „zum Beweis der Tatsache, daß u.a. gemäß der Landtagsdrucksache NRW 18-5539 vom 24.08.23 die von der Oberfläche sich lösenden Mikropartikel sich im Laufe der Betriebszeit in einem Umfang von den Oberflächen lösen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger solche in seinem Körper aufnehmen und ggfls. diese sogar die Gehirnschranke überwinden, gemäss wissenschaftlichem Bericht in der FAZ vom 25.09.24 („Kunststoff im Hirn“) und den zugrunde liegenden und zitierten wissenschaftlichen Studien wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen,“ ist nicht nachzugehen. Er zielt ohne jede in Anbetracht der entgegenstehenden wissenschaftlichen Erkenntnislage gebotene Substantiierung als unzulässiger Beweisausforschungsantrag allein darauf ab, dem Kläger, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen anzugeben vermag, erst die Grundlage für substantiierten Tatsachenvortrag verschaffen. Ohne Erfolg bleibt überdies der ebenfalls hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 8, „zum Beweis der Tatsache, daß u.a. gemäß der Landtagsdrucksache NRW 18-5539 vom 24.08.23 die von der Oberfläche sich lösenden Mikropartikel betriebsbedingt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BImSchG in die Natur gelangen wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen“. Der Antrag ist schon nicht entscheidungserheblich. Es kann unter den gegebenen Umständen als wahr unterstellt werden, dass Mikropartikel durch Erosion in die Natur gelangen, weil sich allein aus dieser Tatsache nicht auf eine Gefährdung des Klägers durch die geplanten Windenergieanlagen schließen lässt. bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger thematisierten Stoffe PFAS und BPA, hinsichtlich derer ebenfalls keine wissenschaftliche Erkenntnislage besteht, die auf diesbezügliche von den Windenergieanlagen ausgehende Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen des genehmigten Vorhabens im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen lassen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Stoffe in der genehmigten Anlage überhaupt enthalten sein werden. Vgl. dazu bereits ausführlich (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils bekannt) OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff. und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 145 ff., sowie vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 88 ff. Auch hierzu hat der Kläger keine belastbaren Anhaltspunkte dargetan, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Seine Ausführungen zu von diesen Stoffen in anderem Zusammenhang (Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien oder in Thermopapier) ausgehende Gefahren, lassen nicht den hinreichenden Schluss zu, die Verwendung dieser Materialien in Windenergieanlagen führe, noch dazu bei einem Abstand zur nächstgelegenen Windenergieanlage von ca. 784 m, zu einer Gesundheitsgefährdung des Klägers oder einer Kontamination seines Grundstücks. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Entscheidung hier auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (dort EuGH, Urteil vom 25. Juni 2024, Az. C-626/22). Die danach geforderte präventive Prüfung von Gesundheitsgefahren im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzlich vorgesehen und hier auch erfolgt. Die Erfolglosigkeit der Klage basiert hier nicht auf einer unterlassenen Prüfung von durch die Windenergieanlagen hervorgerufenen Gesundheitsgefahren, sondern auf der Überzeugung des Senats, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Gesundheitsgefahren vorliegen. Im Übrigen genügt das Vorbringen, soweit der Kläger teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch S. 106 bis 108 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 15. Januar 2024), nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren. Vgl. entsprechend zum Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 ‑ 9 A 25.12 ‑, juris Rn. 16; darauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch bereits in den Verfahren OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 206, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, juris Rn. 143, hingewiesen worden. Auch den in diesem Zusammenhang hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers ist nicht zu entsprechen. Der Beweisantrag Nr. 3, „zum Beweis der Tatsache, daß u.a. gemäß der Landtagsdrucksache NRW 18-5539 vom 24.08.23 die Rotoroberflächen weitgehend mit Epoxidharz gefertigt wurden in denen PFAS und BPA verwendet werden wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen“, ist nicht entscheidungserheblich. Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei der Herstellung der Rotorblätter Epoxidharz, BPA und PFAS verwendet werden, weil sich hieraus nicht auf von den Windenergieanlagen ausgehende Gesundheitsgefahren schließen lässt. Der weitere Beweisantrag Nr. 4, zum Beweis der Tatsache, daß u.a. gemäß der Landtagsdrucksache NRW 18-5539 vom 24.08.23 die die Rotoroberflächen durch physikalisch natürlich in ca. 250m Höhe aggressiverem Wetter und dadurch betriebinhärentem Verschleiss ausgesetzt sind und dadurch signifikante Mengen an Mikropartikel mit PFAS und BPA erodieren (Delamination) und in die nahe Umwelt gelangen, wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen“, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die mit ihm erstrebte Feststellung, dass die Windenergieanlagen erodieren und in diesem Zusammenhang Mikropartikel mit PFAS und BPA freisetzen, kann als wahr unterstellt werden, weil es die entscheidungstragende Annahme des Senats, beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen werde weder die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt noch Grundeigentum in rechtlich relevanter Weise kontaminiert, nicht in Frage stellt. Im Übrigen handelt es sich mangels hinreichender Substantiierung um einen unzulässigen Ausforschungsantrag. Zu einer Substantiierung des Vorbringens trägt dabei auch die vom Kläger in Bezug genommene Landtagsdrucksache nicht bei, weil sie sich ‑ mit Ausnahme einer in der Vorbemerkung wiedergegebenen pauschalen Behauptung, die genannten Stoffe seien „hochproblematisch“ ‑ nicht zu (Gesundheits-)Gefahren von PFAS und BPA durch Windenergieanlagen verhält. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Beweisantrags Nr. 5, „zum Beweis der Tatsache, daß u.a. gemäß der Landtagsdrucksache NRW 18-5539 vom 24.08.23 die durch betriebsinhärentem Verschleiß (in Form von Abrieb bzw Delamination) in die nahe Umwelt gelangenden Mengen an Mikropartikel mit PFAS und BPA sich als Ewigkeitschemikalien für immer anreichern und dadurch die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in absehbarer Zeit nicht mehr als solche nutzbar sein werden, insbesondere wenn weitere angekündigt, Verbote von PFAS und BPA kommen wie angekündigt wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen“. Auch bei diesem Antrag handelte es sich in Ermangelung einer gebotenen Substantiierung um einen auf die Ermittlung völlig ungewisser Zukunftsereignisse gerichteten Beweisausforschungsantrag. Auch bei dem Beweisantrag Nr. 6, „zum Beweis der Tatsache daß Thermopapier mit BPA durch das EU-Gesetz [Anm. d. Senats: gemeint ist wohl die Verordnung (EU) 2016/2235 der Kommission vom 12. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)] seit 2016 aufgrund von Gesundheitsgefahren für die Menschen verboten und deshalb auch in Windrotorblättern gesundheitsgefährdend ist wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen“, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisausforschungsantrag, weil der Kläger für seine der Sache nach mit diesem Antrag unter Beweis gestellte Annahme, aus den Gefahren einer Verwendung von BPA in Thermopapier lasse sich auf identische Gefahren bei der Verwendung in Windenergieanlagen schließen, nicht ansatzweise substantiierte Anhaltspunkte vorbringt. f) Auch eine rechtlich relevante Gefahr durch Eiswurf ist nicht zu besorgen. Rechtlich relevant ist eine Gefahr nur dann, wenn sie ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Unfallrisiko begründet. Es kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beansprucht werden, sondern nur der Schutz vor einer konkreten Gefahr. Eine völlige Risikolosigkeit ist weder rechtlich gefordert noch faktisch möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 251, m. w. N. sowie Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 25 und Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK ‑, juris Rn. 178 Die Gefahr muss sich hierbei deutlich von derjenigen abheben, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 ‑ 7 B 7.24 ‑, juris Rn. 6. Das ist hier nicht anzunehmen. Zur Vermeidung von Eiswurf wird die Anlage ausweislich der Antragsunterlagen (Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort G01 und „Allgemeine Spezifikation, Vestas Eiserkennungssystem (VID)“), mit einem Eiserkennungssystem und einer automatischen Abschalteinrichtung bei Eisansatz ausgestattet. Soweit das zur Verwendung kommende Eiserkennungssystem dabei eine Konfigurationsvariante vorsieht, nach der das System bei Erkennung von Eisansatz lediglich eine Warnung aussendet, ist diese Konfigurationsvariante hier bei gebotener Auslegung nicht mitgenehmigt. In den Eingangsdaten des zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachtens wurde nämlich nur die automatische Abschaltung berücksichtigt. Ausgehend davon gelangt der Gutachter überzeugend zu dem rechtlich hinreichenden Ergebnis, dass auf Grund der Systeme zur Eiserkennung der Betrieb bei potentiell gefährlichen Eisansätzen weitestgehend ausgeschlossen werden kann. g) Nach dem vorstehend definierten Maßstab ist zudem eine rechtlich relevante Gefährdung des Klägers durch herabfallende Eisstücke (Eisfall) nicht zu befürchten. Angesichts der Entfernung von 784 m zur nächstgelegenen WEA 4 ist nicht zunächst zu besorgen, dass der Kläger während des Aufenthalts auf seinem Grundstück durch herabfallende Eisstücke der stillstehenden Anlagen (sog. Eisfall) gefährdet würde. Nichts anderes gilt für seine auf dem Grundstück errichteten Immobilien oder sonstige auf dem Grundstück befindliche Gegenstände. Überdies wird der Kläger auch als potenzieller Nutzer der umliegenden Wege und Straßen keiner rechtlich relevanten Gefahr durch Eisfall ausgesetzt. Nach dem auch insoweit maßgeblichen, zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort G01 sind zum Schutz der Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße und dem westlichen Feldweg ‑ nur für diese Schutzobjekte konnte der Gutachter überhaupt ein zu Maßnahmen veranlassendes Risiko ausmachen ‑ nach Abschaltung der Windenergieanlagen 1 und 3 die dort angegebenen Azimut-Positionen einzuhalten (vgl. Tabelle 5.1 des Gutachtens), so dass möglichst wenige Eisstücke das jeweilige Schutzobjekt treffen. Hinsichtlich der Windenergieanlagen 2 und 4 lassen sich dem Gutachten schon keine relevanten Gefahrenpotentiale entnehmen. Weiter sind entsprechend der Empfehlung des Gutachters für den westlichen Feldweg in der Umgebung der Windenergieanlage 1 Warnschilder aufzustellen, um die Öffentlichkeit vor Gefahren durch Eisfall zu warnen. Weitergehende Schutzmaßnahmen kann der Kläger nicht beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass er bei der Benutzung der umliegenden Straßen und Wege einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahr durch Eisfall ausgesetzt wäre, machen er selbst nicht geltend und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Übrigen Gefährdungen Dritter bzw. der Allgemeinheit durch Eisfall geltend macht, begründet dies keine Verletzung in seinen eigenen Rechten, weshalb es auch auf die allein zur Bewertung des kollektiven Risikos maßgeblichen Fragen, in welchem Umfang die öffentlichen Verkehrsflächen in der Nähe der geplanten Anlagen genutzt werden und mit welchen Geschwindigkeiten motorisierter Fahrzeuge dort zu rechnen ist, sowie die Rügen des Klägers zu der Validität der dem Gutachten zu Grunde liegenden Verkehrszählung und die diesbezüglichen Beweisangebote nicht ankommt. h) Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ergibt sich auch nicht wegen der vom Kläger befürchteten sonstigen Unfallgefahren. Auch insoweit bedürfte es einer konkreten, das allgemeine Lebensrisiko erheblich übersteigenden Gefahr, die hier nicht vorliegt. Insbesondere den vom Kläger in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobenen Brandgefahren wird durch das von der Beigeladenen vorgelegte und von einer Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz sowie einem Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz erstellte Brandschutzkonzept hinreichend begegnet. Dieses kommt unter Berücksichtigung dessen, dass die Anlagen fernüberwacht werden, sich im Brandfall automatisch abschalten, mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sind und die zuständige Feuerwehr der Stadt U. hinreichend ausgestattet ist, um eine Brandausbreitung durch kontrolliertes Abbrennen zu verhindern, zu dem Ergebnis, dass von den Anlagen keine Gefährdung für Personen oder Tiere ausgehen und sich daher aus brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken gegen die Anlagen ergeben. Weder die vom Kläger hiergegen vorgebrachten, allgemein gehaltenen und sich mit dem Gutachten nicht konkret auseinandersetzenden Behauptungen noch sonstige Anhaltspunkte vermögen diese sachverständige Einschätzung durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf das Gutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ der Ingenieurgesellschaft mbH T. vom 15. Dezember 2020 und die Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 4. Juli 2012) stützt, nimmt der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 8. März 2023 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (8 B 1203/23.AK) Bezug, denen der Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist. Der hierzu in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12, „zum Beweis der Tatsache, daß auf Basis des Gutachtens T. der hier vorliegende Abstand von knapp 786 m zwischen nächster Windanlage und den Wohnhäusern des Klägers im Hinblick auf potentielle Unfallgefahren für Leib, Leben und Sachgüter (siehe zuletzt Unfall in Langenberg bei Rheda-Wiedenbrück/Gütersloh (Kreis Warendorf) [Anm. d. Senats: es dürfte der Kreis Gütersloh gemeint sein] mit Mindestschutzabstand von 800m, letzter Schriftsatz und Bericht im Wochenblatt vom 24.04.25, Seite 18 f.) nicht hinnehmbar ist, wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen“, zielt mit der Frage, in welchem Umfang der Kläger von den Windenergieanlagen ausgehende Unfallgefahren rechtmäßigerweise hinnehmen muss, auf eine dem Beweis nicht zugängliche Beantwortung einer Rechtsfrage. Soweit er auf die tatsächlichen Grundlagen und eine Neubewertung der dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Gutachten zielen sollte, ist er in Ermangelung einer konkreten inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen unsubstantiiert. 2) Die Genehmigung verstößt auch nicht gegen sonstige den Kläger schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Er kann sich nicht mit Erfolg auf eine mangelnde Standsicherheit (dazu a)), auf eine optisch bedrängende Wirkung (dazu b)), eine Wertminderung seines Grundstücks oder seiner Immobilien (dazu c)), eine Verletzung in Art. 14 GG (dazu d)), die Unvereinbarkeit mit den Festsetzungen des Landesentwicklungsplans (dazu e)), das fehlende Einvernehmen der Standortgemeinde nach § 36 BauGB (dazu f)), eine unzureichende Bemessung der Sicherheitsleistung zur Absicherung der Rückbaukosten (dazu g)), eine unzureichende Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips (dazu h)), die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit arten-, landschafts-, gewässerschutzrechtlichen (dazu i)) sowie bodenschutzrechtlichen Belangen (dazu j)), die unzureichende Ausweisung von Schutzgebieten nach dem EU-Green-Deal (dazu k)), die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Klimaschutzurteil) (dazu i)) oder die Verfassungswidrigkeit von § 2 EEG (dazu j)) berufen. a) Eine rechtlich relevante Gefährdung des Klägers in Folge mangelnder Standsicherheit der Windenergieanlagen ist ausgeschlossen. Zwar kann sich der Kläger als dinglich berechtigter Nachbar grundsätzlich auf eine mangelnde Standsicherheit berufen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein und darf gemäß Absatz 2 der Vorschrift die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstücks nicht gefährden. Soweit die Standsicherheit der eigenen baulichen Anlage durch die Errichtung einer (neuen) baulichen Anlage betroffen sein kann, hat § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich nachbarschützenden Charakter. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 ‑ 7 A 1494/09 ‑, juris Rn. 54, zum wortgleichen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW i. d. F. v. 1. März 2000 (GV. NRW. S. 255). Keine drittschützende Wirkung kommt allerdings dem Erfordernis zu, dass die (neue) bauliche Anlage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für sich allein standsicher sein muss. Auf Bedenken gegen die Standsicherheit kann sich der Kläger mit Blick auf die Entfernung zwischen dem Grundstück und der nächstgelegenen Windenergieanlange schon nicht berufen, weil sich sein Grundstück nicht im Einwirkungsbereich der von dieser Vorschrift erfassten Gefahren der Anlage befindet. Grundsätzlich entspricht der Einwirkungsbereich bei einem kompletten Umsturz der Windenergieanlage durch Turm- oder Fundamentversagen der Anlagenhöhe. Vgl. Agatz, Windenergie Handbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 227. Bei den hier gegebenen Abständen zwischen dem Grundstück und den Anlagen, die mit 1.644 m (WEA 1), 1.242 m (WEA 2), 958 m (WEA 3) und 784 m (WEA) jedenfalls mehr als das Doppelte der Anlagenhöhe betragen, ist mithin selbst bei einem Einsturz einer Windenergieanlage nicht zu erwarten, das Grundstück oder die darauf befindliche Immobilie würden hierdurch tangiert. Unabhängig davon ist eine rechtlich relevante Gefährdung wegen fehlender Standsicherheit der Anlagen auch nicht zu besorgen. Diese wird zunächst dadurch gesichert, dass ausweislich der Auflage V.2.1 vor Baubeginn ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis der Standsicherheit vorzulegen ist. Durchgreifende Zweifel an der Standsicherheit der Anlagen ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf eine vermeintlich fehlerhafte Ermittlung des Grundwasserstandes. Ausweislich des Geotechnischen Berichts vom 25. April 2023 wurden umfangreiche Sondierungsmaßnahmen zur Erkundung der Baugrundverhältnisse durchgeführt, wobei auch der Wassergehalt des Bodens bestimmt und die Grundwasserstände ermittelt wurden. Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Tragfähigkeit des Bodens aus hydrogeologischen Gründen schließen ließen, enthält das Gutachten nicht. Soweit die Gutachter aus anderen Gründen, namentlich des hohen Feinkornanteils des locker gelagerten Sandes, der fehlenden Möglichkeit zur Nachverdichtung der Schluffzwischenlage und des Plastizitätszustandes der Verwitterungslehme, zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Bodens einen in dem Gutachten näher spezifizierten Bodenaustausch vorschlagen (vgl. Ziffer IV des Berichts), ist dieser von der Beigeladenen gemäß der Auflage V.2.7 der Änderungsgenehmigung, wonach der Geotechnische Bericht zu beachten ist, verpflichtend durchzuführen. Ferner ist nach dem Gutachten jedenfalls hinsichtlich der Windenergieanlage 1, nur an diesem Standort wurde innerhalb der Sondierungstiefe von bis zu 8,60 m überhaupt Grundwasser festgestellt, der Bemessungswasserstand bei der Geländeoberkannte anzunehmen, wobei es sich bei dem Bemessungswasserstand um den höchsten, innerhalb der planmäßigen Nutzungsdauer des Bauwerks zu erwartenden Grundwasser-, Schichtenwasser- oder Hochwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags handelt. Vgl. Gattermann/Schäfer/Spang, Das Baustellenhandbuch für den Tiefbau, 5. Auflage, S. 157. Dass der Grundwasserstand hier oberhalb der Geländekante liegen soll, macht auch der Kläger nicht geltend. In Bezug auf die übrigen Anlagen, insbesondere die dem Grundstück des Klägers nächstgelegene WEA 4, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Sondierungen Grundwasser bis zu einer Tiefe von 8,60 m nicht angetroffen wurde, für Beeinträchtigungen der Standsicherheit dieser Anlagen durch Kontakt mit dem Grundwasser ergeben sich angesichts dessen sowie der vorgesehenen Gründungstiefe von 0,24 m (vgl. S. 15 des Geotechnischen Berichts) keine Anhaltspunkte. Die Rüge des Klägers, die für die Änderungsgenehmigung fortgeltende Nebenbestimmung V.5.1 der Ausgangsgenehmigung sei unbestimmt, ist unbegründet. Die als Auflage bezeichnete Bestimmung verweist auf die nach § 49 WHG bestehende Anzeigepflicht der Beigeladenen für den Fall, dass eine Grundwasserhaltung für den Erdaufschluss und den Bau der Fundamente erforderlich ist. Es ist nicht zu erkennen, warum sich aus den Schilderungen des Klägers zu einem Überschwemmungsereignis im Haus seiner Nachbarn im Dezember 2023 eine nachbarschutzrelevante Unbestimmtheit der Nebenbestimmung ergeben sollte. Die Formulierung („Sollte…“) trägt allein dem Umstand Rechnung, dass das Erfordernis einer Grundwasserhaltung bzw. deren Umfang gerade mit Blick auf die von den Klägern geschilderten unterschiedlich hohen Grundwasserstände in den letzten Jahren erst mit Beginn der Bauarbeiten, und zwar von der zuständigen Wasserbehörde, beurteilt werden kann. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag Nr. 9, „zum Beweis der Tatsache, daß im Rahmen der Regelung über die Standsicherheit, deren Begutachtung dem Kläger bisher nicht vorliegt, diese aufgrund der Unterschreitung von Mindestabständen untereinander iVm der grossen Nähe zum Wohnhausern des Klägers zu Unfallgefahren zum Nachteil des Klägers führen kann, wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen“, ist zum einen schon nicht entscheidungserheblich, weil ein Standsicherheitsnachweis ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 2.1 erst vor Baubeginn zu erbringen ist, eine entsprechende Überprüfung mithin Gegenstand des Vollzugs der Genehmigung ist. Ungeachtet dessen ist er auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil selbst die Bejahung von Unfallgefahren zu Lasten des Klägers für sich genommen nicht zu einem Aufhebungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Genehmigung führt und der Antrag hinsichtlich des Vorliegens von Unfallgefahren, die über das vom Kläger hinzunehmende Ausmaß hinausgehen, keine hinreichende Substantiierung aufzeigt. Aus den gleichen Gründen war auch den Beweisanregungen des Klägers zur Parteivernehmung einer Nachbarin hinsichtlich des Umstands, dass in deren Haus an Weihnachten 2023 durch die Feuerwehr Wasser abgepumpt werden musste, sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Grundwasserstand nicht nachzugehen. b) Die genehmigten Anlagen verletzen auch nicht das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme, indem sie optisch bedrängend auf das Grundstück der Kläger einwirkten. Eine optisch bedrängende Wirkung geht von den Anlagen nicht aus. Gemäß § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe in diesem Sinne ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde, was einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 8 D 92/22.AK ‑, juris Rn. 139 ff. und Beschluss vom 9. Juni 2023 ‑ 8 B 230/23.AK ‑, juris Rn. 27 ff. Gemessen hieran scheidet eine optisch bedrängende Wirkung aus, weil der Abstand zur nächstgelegenen Windenergieanlage in Höhe von 784 m mehr als die zweifache Anlagenhöhe (250 m x 2 =500 m) beträgt. Besondere Umstände, die vorliegend eine von dem in § 249 Abs. 10 BauGB normierten Regelfall abweichende Beurteilung gebieten, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Ohne Erfolg bleibt insoweit der Vortrag des Klägers, die drei weiteren Anlagen verdichteten und erhöhten die bedrängende Wirkung. Wenn von dem Wohnhaus aus mehrere Windenergieanlagen in südwestlicher Richtung im Blickfeld liegen sollten, wäre dies kein besonderer Umstand, den der Gesetzgeber bei der Regelung des § 249 Abs. 10 BauGB nicht bereits berücksichtigt hätte. Abgesehen davon liegt eine unzumutbare Verdichtung der optischen Wirkungen auch angesichts der erheblichen Entfernung des Grundstücks zu den übrigen Anlagen von 1.644 m (WEA 1), 1.242 m (WEA 2) und 958 m (WEA 3) nicht vor. Dies folgt aus der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren durchgeführte Einzelfallprüfung der optisch bedrängenden Wirkung (vgl. Einzelfallprüfung der optisch bedrängenden Wirkung von 4 Windenergieanlagen in U.-G01 auf benachbarte Gebäude vom 17. März 2021, Anlage 4.5 zum Antrag vom 12. Oktober 2020, dort S. 12 ff.) unter ausführlicher Würdigung der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Gegebenheiten (insbesondere Vorhandensein und Ausrichtung von Fenstern und Terrassen) für alle dort befindlichen Wohngebäude zu dem Ergebnis kommt, dass von den Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Darauf geht der Klagevortrag nicht ein. Die vom Kläger unter Hinweis auf die Größe moderner Windenergieanlagen sowie unter Berufung auf verschiedene Grundrechte geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB teilt der Senat nicht. Der Kläger leitet diese aus nach seiner Auffassung gegebenen Verstößen gegen verschiedene Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) infolge der durch § 249 Abs. 10 BauGB seiner Auffassung nach gebilligten Unfallgefahren her. Insoweit überspannt er jedoch den Regelungsgehalt der Norm, der lediglich die Gewichtung des Gesichtspunkts einer optisch bedrängenden Wirkung als Teilaspekt einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme betrifft. Führt die Vorschrift mithin nicht zur Billigung von Unfallgefahren, können sich hieraus auch keine Grundrechtsverletzungen ergeben. Die Zulässigkeit einer Windenergieanlage von der ‑ anders als hier ‑ eine konkrete Unfallgefahr ausgeht, lässt sich aus § 249 Abs. 10 BauGB ebenso wenig herleiten, wie die Zulässigkeit einer Anlage, die gegen sonstige den Kläger schützende Vorschriften verstößt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 83/23.AK, juris Rn. 103 und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 153, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 233. c) Mit seiner Befürchtung, Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen führten zu einem Wertverlust von Grundstück bzw. Immobilie, zeigt der Kläger keine Rechtsverletzung auf, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen würde. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines eigenen Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 ‑, juris Rn. 73, und Beschluss vom 13. November 1997 ‑ 4 B 195.97 ‑, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 241 f., m. w. N. Es ist weder hinreichend konkret vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen unzumutbare Verkürzungen der Nutzungsmöglichkeiten für den Kläger einhergingen. Zudem ist die bloße Hoffnung darauf, dass eine nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Errichtung von Windenergieanlagen dauerhaft unterbleiben wird, rechtlich nicht geschützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 249; BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 ‑, juris Rn. 73; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 244 f., m. w. N. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es hierbei nicht darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern nach dem EEG und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitbefangenen Windenergieanlagen verursachte und über eine bloße Wertminderung des Grundstücks des Klägers hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, juris Rn. 89 f., m. w. N. Kann sich der Kläger mithin schon nicht zulässigerweise auf eine Wertminderung seines Grundstücks berufen, ist der Beweisantrag Nr. 10, „zum Beweis der Tatsache, daß auf Basis des Gutachtens des in der Klagebegründung RWI vom Januar 2019 festgestellten Wertminderung bei Abständen von nur 150m hohen Anlagen ab ca 1000m eine Wertminderung von schon 23 % eintritt und durch hier der vier 250m hohen Anlagen bei Abständen ab ca.750m eine weitgehende Wertlosigkeit der Wohnhäuser eintritt und dies den Kläger einerseits substanziell trifft (Weitervermietung/Verkauf) und andererseits dieser Eingriff in das Eigentum nur durch staatlich erteilte Höchstsubventionen gem. BNetzA vom 27.12.22 und der Zuteilung nur und unterstützend durch die BNetzA an den Beigeladenen möglich wurde und insoweit (geringe Abstände) Art 14 GG unmittelbar betroffen ist , wird beantragt ein SV-Gutachten einzuholen,“ nicht entscheidungserheblich. Die Betroffenheit in Art. 14 GG stellt zudem eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage dar. d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf eine Verletzung in Art. 14 GG wegen unzumutbarer Unfallrisiken, in der Zukunft drohender Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten oder einer Wertminderung seines Grundstücks. Die Frage, ob der Kläger aus diesen Belangen Abwehransprüche gegen die streitgegenständlichen Windenergieanlagen herleiten kann, richtet sich nach einfachem Recht. Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann ein weitergehender unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhender Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 ‑ 4 C 5.87 ‑, juris Rn. 39 f. Danach kann der Kläger hier aus Art. 14 GG keinen Abwehranspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung geltend machen. Dies richtet sich allein nach den oben geprüften drittschützenden Normen des Bau- und Immissionsschutzrechts, die hier nicht verletzt sind. Nachteile, die sich aus einer die Grenzen der Rechtsordnung einhaltenden Nutzung von Nachbargrundstücken ergeben, vermitteln keinen Abwehranspruch. Zudem schützt Art. 14 Abs. 1 GG die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes berühren in der Regel nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 ‑ 1 BvR 382/05 ‑, juris Rn. 20. e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans. Ziele der Raumordnung, zu denen die vom Klägern in Bezug genommene Zielfestsetzung zur Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie (Ziel 10.2-2 LEP) ebenso gehört, wie die von ihnen angeführte Zielfestsetzung zur Steuerung von Windenergienutzung im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom 1. Mai 2024 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Ziel 10.2-13 LEP), haben gegenüber Anwohnern oder privaten Grundeigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie sind von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG); der private Eigentümer oder Anwohner wird durch sie aber unmittelbar weder verpflichtet noch berechtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 ‑ 4 CN 8.01 ‑, juris Rn. 30; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31. März 2021 ‑ 1 A 10858/20 ‑, juris Rn. 36. Anhaltspunkte dafür, dass das Ziel 10.2-2 oder das Ziel 10.2-13 Abs. 2 LEP ausnahmsweise individuelle Belange von Anwohnern schützen soll, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-13 LEP eine Bezugnahme auf Einwohner stattfindet, denn diesen Ausführungen lässt sich nicht die Zuerkennung subjektiver Rechte zugunsten einer einzelnen, abgrenzbaren Personengruppe entnehmen. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 ‑ 8 A 2710/13 ‑, juris Rn. 8 ff., für planübergreifende Festsetzungen in Bebauungsplänen. Vielmehr wird durch den in diesem Zusammenhang erfolgten Verweis auf den Grundsatz 10.2-11 des Landesentwicklungsplans deutlich, dass insoweit nur der Schutz der Kommunen beabsichtigt ist. Denn danach sind bei der Festlegung von Windenergiebereichen im Regionalplan die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen und sollen einzelne Kommunen möglichst nicht mit mehr als 15 % ihrer Fläche in die regionalplanerischen Windenergiebereiche einbezogen werden. Diese kommunale Praxis soll im Hinblick auf das Vermeiden einer Überlastung und zur Gleichbehandlung der kommunalen Belange auch zukünftig als sinnvolle Orientierung für eine Obergrenze eingehalten werden. Kann sich der Kläger damit schon nicht auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans berufen, bedarf es auch keiner Entscheidung über die von ihm aufgeworfene Frage, ob mit dem in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-13 erwähnten Einvernehmen der Standortgemeinde dasjenige aus § 36 Abs. 1 BauGB gemeint ist oder ob insoweit ein zusätzliches oder anderes Einvernehmen zu erteilen war und ob sich in Zusammenhang damit rechtliche Mängel ergeben. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vortrags, dem Einzelstandort außerhalb des regionalen Raumordnungsplans stünden grundlegende Einwände entgegen, denn auch Zielfestsetzungen des Regionalplans sind Ziele der Raumordnung, denen grundsätzlich keine drittschützende Wirkung gegenüber privaten Grundeigentümern zukommt und Anhaltspunkte für eine hiervon ausnahmsweise abweichende Beurteilung liegen hier nicht vor. Dies vorangestellt kommt es hier nicht darauf an, dass der Kläger durchgehend die räumlich nicht einschlägigen Flächenplanungen der Regionalplanungsbehörde Köln in Bezug nimmt, die schon mangels Rechtserheblichkeit für die hier außerhalb dieses Plangebiets gelegenen Windenergieanlagen nicht zu deren Rechtswidrigkeit führen können und dass die Vorhabenflächen sowohl bei Erlass der Ausgangs- und der Änderungsgenehmigung als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in einem regionalplanerisch ausgewiesenen Windenergiegebiet lagen. f) Auch auf einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 BauGB kann sich der Kläger in Ermangelung einer drittschützenden Wirkung der Vorschrift nicht berufen. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde soll allein die gemeindliche Planungshoheit sichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 ‑ IV C 94.66 -, juris Rn. 22 und Beschluss vom 7. Mai 1997 ‑ 4 B 73.97 -, juris Rn. 6. Auf die weiteren Einwände und Beweisanregungen des Klägers zum erteilten Einvernehmen der Stadt U. kommt es daher ersichtlich an. g) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, die Rückbaukosten für die Anlagen seien unzutreffend bemessen worden und daher die in der Nebenbestimmung IV.1.1 der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB festgelegte Sicherheitsleistung zu gering bemessen. Auch auf den damit geltend gemachten, etwaigen Verstoß gegen § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB kann sich der Kläger mangels drittschützender Wirkung dieser Vorschrift nicht berufen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2023 ‑ 12 LB 55/21 ‑, juris Rn. 133 ff. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Sicherheitsleistung für alle nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Vorhaben gewährleisten, dass nach Aufgabe der zulässigen Nutzung etwaige Beeinträchtigungen des Außenbereiches tatsächlich beseitigt werden. Die Vorschrift dient damit allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Außenbereichsschutz. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2023‑ 12 LB 55/21 ‑, juris Rn. 136. Auch insoweit erweist sich die Beweisanregung des Klägers, hier zur Einholung eines hinsichtlich des Aufklärungsbedarfs ohnehin nicht näher konkretisierten Sachverständigengutachtens, als nicht entscheidungsrelevant. h) Auf die in verschiedenen Zusammenhängen - insbesondere hinsichtlich Infra- und Körperschall, Mikropartikelbelastung einschließlich BPA sowie Unfallgefahren - in Bezug genommene Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kann sich der Kläger mangels drittschützender Wirkung nicht berufen. Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 33 f., m. w. N. Auch die vom Kläger im Zusammenhang mit Erosionen bei Windenergieanlagen geforderten Maßnahmen (u. a. Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnhäusern, Prognosen zur Erosion von Mikropartikeln, Verbot von Windenergieanlagen in Schutzgebieten, großflächige und wiederkehrende Bodenproben im Einwirkbereich der Windenergieanlagen, strenges Monitoring, Festlegung von Höchstwerten anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse, Rückstellungen für eine von ihm befürchtete Boden- und Wasserkontamination) sind, soweit sich diese nicht ohnehin als den Kläger nicht verletzende rechtspolitische Forderungen darstellen, allenfalls der nicht drittschützenden Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen. i) Subjektive Rechte des Klägers werden auch durch die von ihm genannten Belange des Arten-, Gewässer-, und Landschaftsschutzes, die Erhaltung der Biodiversität sowie die Herstellungs- und Entsorgungsprobleme hinsichtlich der Rotorblätter einschließlich der Verwendung von Balsaholz und Kupfer nicht berührt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 263 und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, juris Rn. 93, m. w. N. j) Abweichendes gilt auch nicht für den Bodenschutz wegen des Einbaus des nach Angaben des Klägers basischen Fundaments der Windenergieanlagen in einen sauren bis leicht sauren Boden. Die Anlagen werden nicht auf dem Grundeigentum des Klägers errichtet; dass sich dadurch möglicherweise hervorgerufene negative Veränderungen des Bodens bis auf sein Grundstück erstrecken könnten, ist nicht ersichtlich. k) Auch die Forderung des Klägers nach einer Ausweisung von 30 Prozent der Landflächen als Schutzgebiete im Sinne des EU-Green-Deal sowie die weiteren rechtspolitischen Erwägungen zur Klimawirksamkeit und Klimarelevanz von Windenergieanlagen sowie zur Sinnhaftigkeit der sogenannten Energiewende lassen keinen Bezug zu einer subjektiven Rechtsposition des Klägers erkennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, juris Rn. 32. l) Schließlich tragen auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. ‑ zu Art. 20a GG (sog. Klimaschutzurteil) hier nicht die Annahme einer Rechtsverletzung des Klägers. Anders als der Kläger offenbar meint, hat dieses der Vorschrift des Art. 20a GG gerade keine subjektiv-rechtliche Dimension zuerkannt, diese vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht sieht zwar die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG als Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen an. Es sieht in Art. 20a GG aber weiterhin (lediglich) eine Staatszielbestimmung mit der Folge, dass eine Verletzung subjektiver Rechte nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift hergeleitet werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 ‑ 1 BvR 2656/18 u. a. -, juris Rn. 112, 136, 190; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 267 f., m. w. N. m) Auf die Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsgemäßheit von § 2 EEG kommt es nicht an. Nach dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie den dazu gehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit; erneuerbare Energien sind als vorrangiger Belang in durchzuführende Schutzgüterabwägungen einzubringen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich mithin um eine gebundene Entscheidung, der eine Abwägungsentscheidung, innerhalb derer das überragende öffentliche Interesse zu berücksichtigen wäre, nicht zu Grunde liegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.