Beschluss
8 A 975/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1229.8A975.15.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden ist wirkungslos.
Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger, der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zu einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die jeweiligen Beteiligten selbst.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden ist wirkungslos. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger, der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zu einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die jeweiligen Beteiligten selbst. G r ü n d e: Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2021 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel sind entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht allerdings davon, allein für die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung noch schwierige oder grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 3 C 24.12 -, juris Rn. 2. Ausgehend davon entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen, weil der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ohne den (erst kurz vor der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats erfolgten) Erlass der Ergänzungsbescheide vom 15. November 2021, die der Kläger zum Anlass genommen hat, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, offen war. Maßgeblich für diese Einschätzung ist, dass sich ohne eine nähere, nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr gebotene Prüfung nicht eindeutig feststellen lässt, ob der am genehmigten Nutzungsumfang zu messende Nachbarschutz, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1221/14 -, juris Rn. 8 ff., in Bezug auf die von den streitgegenständlichen Anlagen WEA G1 und G2 sowie den mit diesen eine Windfarm bildenden Anlagen WEA S1 bis S3 ausgehenden Lärmimmissionen auf der Grundlage einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose in ausreichender Weise gewährleistet war. Insoweit ist von Folgendem auszugehen: Zunächst konnte eine solche Prognose jedenfalls bis zur rechtsverbindlichen Festlegung eines von den jeweiligen Anlagen ausgehenden maximalen Gesamt-Schallleistungspegels im Volllastbetrieb von 106,5 dB(A) - 105 dB(A) Schallleistungspegel der jeweiligen Anlage zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 1,5 dB(A) - nicht auf der Grundlage der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 getroffen werden, in der die Lärmbelastung für das Wohnhaus des Klägers (IO‑03) nach dem sog. Interimsverfahren berechnet wurde. Zwar ergibt sich danach am Immissionspunkt IO-03_o1 (= Ostfassade des Wohnhauses des Klägers) eine Gesamtbelastung von 42,8 dB(A) nachts, weshalb die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sicher eingehalten würden. Vgl. dazu, dass für im Außenbereich gelegene Grundstücke die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) festgelegten Grenzwerte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts betragen: OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 157 f., m. w. N. Indes entsprach der der Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 zugrunde gelegte Gesamt-Schallleistungspegel von 106,5 dB(A) bis zum Erlass der Ergänzungsbescheide vom 15. November 2021 nicht der Genehmigungslage. Diese stellte sich bis dahin vielmehr wie folgt dar (Angabe des jeweils in den Genehmigungsbescheiden vom 25. Juni 2013 [WEA S1 und S2], vom 12. August 2013 [WEA S3] und vom 14. August 2013 [WEA G1 und G2] genehmigten Gesamt-Schallleistungspegels, wobei sich die Angabe für die Anlagen WEA S1 bis S3 auf den zunächst genehmigten schallreduzierten Nachtbetrieb bezieht): WEA S1: 108,1 dB(A) WEA S2: 106,5 dB(A) WEA S3: 106,5 dB(A) WEA G1: 108,5 dB(A) WEA G2: 108,5 dB(A) Da die Schallimmissionsprognose vom 26. Juni 2020 nicht von diesen (überwiegend) höheren Gesamt-Schallleistungspegeln ausgegangen ist, lässt sich mit ihr jedenfalls bis zum Erlass der Ergänzungsbescheide vom 15. November 2021 nicht belegen, dass der Nachbarschutz auch bei den zunächst genehmigten höheren Schallleistungspegeln gewahrt worden wäre. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 8. November 2021) bzw. der Beigeladenen zu 1. (vgl. Schriftsatz vom 12. November 2021) auf die im Jahr 2014 erfolgte Dreifachvermessung des hier in Rede stehenden Anlagentyps Enercon E‑101 sowie die Änderungsanzeige der Beigeladenen zu 1. vom 12. August 2014/9. September 2014 (Wechsel vom schallreduzierten Betrieb der Anlagen WEA S1 bis S3 in den Volllastbetrieb während der Nachtzeit) und den darauffolgenden Bescheid des Beklagten vom 12. September 2014. Ungeachtet des Umstands, dass dieser Bescheid an die Beigeladene zu 1. und daher nicht an den richtigen Inhaltsadressaten gerichtet war (vgl. die E-Mail der Beigeladenen zu 1. an den Beklagten vom 25. Oktober 2013, wonach die Rechte und Pflichten aus den Genehmigungsbescheiden vom 25. Juni 2013 (WEA S1 und S2) und vom 12. August 2013 (WEA S3) auf Herrn D. T. übertragen wurden), beschränkt sich der Regelungsinhalt einer solchen Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens. Sie stellt mit Bindungswirkung ausschließlich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung formell rechtmäßig ist und daher weder Stilllegungsanordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergehen noch an die formelle Illegalität anknüpfende Bußgeld- oder Straftatbestände eingreifen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 -, juris Rn. 13. Mangels einer materiell-rechtlichen Wirkung der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG hat der Bescheid vom 12. September 2014 entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. nicht zu einer Änderung der Genehmigungen vom 25. Juni 2013 und vom 12. August 2013 in Bezug auf den rechtlich maximal zulässigen Gesamt-Schallleistungspegel geführt. Abgesehen davon verhält sich dieser Bescheid (und die ihm zugrunde liegende Anzeige der Beigeladenen zu 1. vom 12. August 2014/9. September 2014) allein zum Nachtbetrieb der Anlagen WEA S1 bis S3 und lässt den im Genehmigungsbescheid vom 14. August 2013 genehmigten Gesamt-Schallleistungspegel der Anlagen WEA G1 und G2 von 108,5 dB(A) unberührt. Die Frage, ob eine Rechtsverletzung des Klägers durch Lärmimmissionen auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren vorgelegten, nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 berechneten Schallimmissionsprognose von April 2012 in der Fassung des Nachtrags von August 2014 mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht ohne eine vertiefte tatsächliche und rechtliche Prüfung beantworten, die im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht geboten ist. Insoweit wäre vor allem zu klären gewesen, ob - wie der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht hat - diese Prognose schon deswegen durchgreifenden Zweifeln begegnet, weil die Bindungswirkung der TA Lärm bzw. des von ihr in Bezug genommenen alternativen Verfahrens nach der DIN ISO 9613-2 für die Ermittlung von Schallimmissionen bei Windenergieanlagen entfallen sein könnte, weil die in ihr enthaltene sachverständige Aussage durch neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik überholt wäre. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage kann auch nicht ohne weiteres unter Hinweis auf den grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Drittanfechtungsklage verneint werden. Zwar bleiben danach nachträgliche Änderungen zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht, während solche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber dann nicht, wenn es sich lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 5.18 ‑, juris Rn. 43, m. w. N. Ob dies hinsichtlich der Bindungswirkung der TA Lärm bzw. der DIN ISO 9613-2 der Fall ist, hat der Senat bisher nicht entschieden. Eine Klärung ist nicht im Rahmen des vorliegenden Einstellungsbeschlusses geboten. Bereits diese Ungewissheit über den Verfahrensausgang rechtfertigt die Annahme offener Erfolgsaussichten, ohne dass es weiterer Ausführungen zur Nachvollziehbarkeit der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose im Übrigen bedürfte. Das übrige Vorbringen des Klägers hätte voraussichtlich nicht zu einer Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG) der angefochtenen Genehmigung geführt. Dies gilt insbesondere für die gerügte Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die diesbezügliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie - ergänzend - die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22. November 2021 im Parallelverfahren 8 A 973/15 (zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Beigeladene zu 1. ist an den Gerichtskosten zu beteiligen, weil sie sich durch die Stellung von Anträgen in allen Instanzen einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind billigerweise nicht erstattungsfähig, weil sie keine Anträge gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).