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Urteil

7 D 59/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.7D59.23AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen des Typs Nordex N163/5.X mit einer Gesamthöhe von 245,5 m in H.. Die Kläger zu 1. bis 3. sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung E.-straße 35 und 37, H. (G01, eingetragen im Grundbuch von O., Blatt 1538 unter Nr. 11 des Bestandsverzeichnisses). Dem Kläger zu 4. steht an dem Grundstück ein in das Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht zu. Auf dem Grundstück E.-straße 35 und 37 befindet sich das sog. Haus Z., ein Herrenhaus aus dem 17. Jahrhundert, das unter dem 20.9.1984 als Baudenkmal Nr. A 6 in der Denkmalliste der Stadt H. eingetragen ist. Das Gebäude E.-straße 37 und das umgebende Außengelände werden zu Veranstaltungs- und Beherbergungszwecken genutzt. Im Gebäude E.-straße 35 befinden sich einerseits Stallungen, andererseits dauerhafte Wohnungen. Auf den Freiflächen östlich der Gebäude E.-straße 35 und 37 befindet sich eine Reithalle. Die Beigeladene ist eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke K. AG und stellte am 20.6.2022 einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen des Typs Nordex N163/5.X mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163,0 m und einer Nennleistung von 5.700 kW an den Standorten Gemarkung O., Flur 7, Flurstück 22 (im Folgenden: WEA 1) sowie Flur 6, Flurstück 14 (WEA 2). Dem Antrag beigefügt waren u. a. eine „Gutachtliche Stellungnahme zur Schallimmissionsprognose für den Windpark H.“ der F. GmbH & Co. KG vom 20.5.2022, eine „Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung von zwei Windenergieanlagen am Standort H.“ der C. Deutschland GmbH vom 23.5.2022, eine Stellungnahme des Landschaftsverbands B. vom 10.2.2022 bzw. 24.2.2022, nach der eine erhebliche Beeinträchtigung des Hauses Z. nicht zu erwarten sei, sowie Visualisierungen zur Sichtbarkeit der geplanten Anlagen im Zusammenhang mit Haus Z.. Die für die Anlagen der Beigeladenen vorgesehenen Standorte sind Waldflächen. Sie liegen im Landschaftsschutzgebiet „U./M.“ und innerhalb eines im Regionalplan K. ausgewiesenen Windenergiebereichs (Vorranggebiet). Die Standorte befinden sich nordöstlich des Hauses Z. in einer Entfernung von etwa 770 m (WEA 1) bzw. 570 m (WEA 2). Nordwestlich der geplanten Anlagen wurden drei weitere Windenergieanlagen des Typs Nordex N149/5.X mit einer Nabenhöhe von 164,0 m und einem Rotordurchmesser von 149,1 m genehmigt, die derzeit errichtet werden. Auf seinen Antrag wurde der Kläger zu 4. mit Schreiben vom 5.9.2022 als Beteiligter zum Genehmigungsverfahren hinzugezogen. Er machte im behördlichen Verfahren verschiedene Einwendungen geltend. Der Landschaftsverband B. teilte auf Anfrage des Beklagten unter dem 30.1.2023 mit, mit Blick auf die Denkmalpflege bestünden keine Bedenken, eine Beeinträchtigung der betroffenen Denkmalsubstanz sei nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 31.3.2023 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen. Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 10 ist die Schallimmissionsprognose der F. GmbH & Co. KG vom 20.5.2022 Teil der Genehmigung. Die für die jeweiligen Anlagen zulässigen Emissions- und Betriebswerte sind in den Nebenbestimmungen Nr. 12 und Nr. 13 festgeschrieben. Der Nachtbetrieb darf nach Nr. 18 erst aufgenommen werden, wenn die Übereinstimmung des tatsächlichen Schallverhaltens mit den der Prognose zugrunde liegenden Herstellerangaben durch sachverständige Vermessung nachgewiesen ist. Zur Begründung der Genehmigung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, von den Anlagen gingen - auch unter Berücksichtigung der Bedenken des Klägers zu 4. - schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht aus. Eine optisch bedrängende Wirkung liege nach Maßgabe des § 249 Abs. 10 BauGB nicht vor. Nachteilige Auswirkungen auf das Baudenkmal Haus Z. seien nicht zu erwarten. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Schallimmissionsprognose vom 20.5.2022 halte die Gesamtbelastung aus den Betriebsgeräuschen der Anlagen sowie der Vorbelastung die maßgeblichen Grenzwerte weitestgehend ein, u. a. am Immissionsort IP 08 (E.-straße 37) komme es zu einer Überschreitung des Richtwerts zur Nachtzeit. Da dafür die Lärmvorbelastung mitverantwortlich sei, dürfe auf der Grundlage von Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm die Genehmigung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, solange - wie vorliegend - dauerhaft sichergestellt sei, dass die Überschreitung maximal 1 dB(A) betrage. Die Genehmigung wurde dem Kläger zu 4. am 6.4.2023 zugestellt. Die Kläger haben am 26.4.2023 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus: Der Beklagte und die Beigeladene könnten sich nicht auf die Ausweisung der Vorhabenstandorte als Vorrangfläche im Regionalplan berufen. Bei der Ausweisung des Vorranggebiets seien kleinere Anlagen als Referenzanlagen herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der Größe der nunmehr geplanten Anlagen wäre das Vorranggebiet nicht ausgewiesen worden. Dem Vorhaben stünden zudem Belange des Denkmalschutzes entgegen. Die Windenergieanlagen führten wegen des geringen Abstands zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage „Herrenhaus Z.“. Der Gesamteindruck werde angesichts der erschlagenden Wirkung der Anlagen zerstört. Denkmalschutzrechtlich sei sowohl der Blick auf als auch derjenige aus dem Denkmal relevant. Die Stellungnahme des Landschaftsverbands B. könne nicht nachvollzogen werden. Die ihr zugrunde liegenden Visualisierungen entsprächen nicht den vorzufindenden Gegebenheiten und gäben die tatsächlichen Belastungen des Grundstücks nicht wieder. Der Restaurant- und Hotelbetrieb werde bei einer Realisierung des Vorhabens in Frage gestellt. Von den Windenergieanlagen gingen darüber hinaus sowohl am Tag als auch in der Nacht unzumutbare Geräuschbelastungen aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden überschritten. Die Richtigkeit des schalltechnischen Gutachtens vom 20.5.2022 werde bestritten. Es gehe zu Unrecht von einer Einhaltung der Richtwerte aus. Aufgrund der Nutzung als Gastronomie- und Hotelbetrieb sei für die Nacht ein Immissionsrichtwert von höchstens 40 dB(A) zugrunde zu legen. Die prognostizierte Gesamtbelastung von 46,4 dB(A) überschreite den Wert. Die Prognose sei zudem unrichtig. Der Sicherheitszuschlag sei zu niedrig bemessen. Sie berücksichtige auch nicht alle Fremdbelastungen. Das Gutachten lasse ferner gänzlich außer Betracht, dass die Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit innerhalb von Gebäuden für Körperschallbelastung überschritten würden. Von dem Vorhaben gehe zudem eine optisch bedrängende Wirkung aus, weshalb es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Eine optisch bedrängende Wirkung ergebe sich auch unter Berücksichtigung des § 249 Abs. 10 BauGB aus dem Verhältnis der Gesamthöhe der Anlagen und dem Abstand zum Haus Z.. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung sei auch die gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. § 2 EEG könne in diese Abwägung nicht eingestellt werden, weil die Annahme eines überragenden öffentlichen Interesses eine unüberwindbare Hürde darstelle, die die Rechte der Nachbarn missachte. Die Norm verstoße sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen Unionsrecht. Schließlich lasse die Genehmigung zu Unrecht unberücksichtigt, dass der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall zu einer erheblichen Gefährdung ihrer Gesundheit führe. Infraschall werde, wenn auch nicht akustisch, von Menschen vielfältig sensorisch wahrgenommen. Es sei wissenschaftlich belegt, dass der Infraschall zu enormen körperlichen Belastungen und schweren Erkrankungen führen könne. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 31.3.2023, Az. 6.1/6.3-323-00390-2022-03-GV, mit dem der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf dem Grundstück im Stadtgebiet H., Gemarkung O., Flur 7, Flurstück 22, und Flur 6, Flurstück 14, genehmigt wurde, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Stehe dem Kläger zu 4. lediglich ein obligatorisches Nutzungsrecht zu, sei er bereits nicht klagebefugt. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die Windenergieanlagen seien in einem Gebiet vorgesehen, welches im Regionalplan K. als Vorranggebiet zur Nutzung von Windenergieanlagen gekennzeichnet sei. Diese Vorgabe des Regionalplans dürfe aufgrund der Bindungswirkung der festgelegten Ziele der Raumordnung nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kennzeichnung des Gebiets als Vorranggebiet sei, wie der Regionalplan K. ausdrücklich klarstelle, ein Ziel der Raumordnung. Die Darstellung im Regionalplan sei auch nicht nichtig. Eine Fehlerhaftigkeit der Abwägung könne insbesondere nicht deshalb angenommen werden, weil kleinere Windenergieanlagen als Referenzanlagen herangezogen worden seien. Von den Windenergieanlagen gehe auch keine optisch bedrängende Wirkung aus. Dies gelte zunächst vor dem Hintergrund des § 249 Abs. 10 BauGB, weil der Abstand zum klägerischen Objekt das 2,7-fache der Gesamthöhe der Anlagen betrage. Unter Berücksichtigung der Wertung des § 249 Abs. 10 BauGB sowie des § 2 EEG liege auch kein Ausnahmefall vor. Beide Vorschriften seien zur Förderung des Ausbaus von Windenergieanlagen geschaffen worden. Entsprechend sei für die Annahme eines Ausnahmefalls ein strenger Maßstab anzulegen. Die von den Klägern vorgetragenen Umstände führten insbesondere deshalb nicht zur Annahme eines Ausnahmefalls, weil die Anlagen nicht ohne Weiteres wahrnehmbar seien. Die Vorschrift des § 2 EEG verstoße weder gegen Art. 20a GG noch gegen Unionsrecht. Der Beklagte habe in seiner Genehmigung die besondere Eigenschaft als Tagungs- und Beherbergungsbetrieb hinreichend berücksichtigt. Es bestehe daher kein rechtlicher Anspruch auf einen größeren Abstand. Aus denselben Gründen komme auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht in Betracht. Verstöße gegen Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB könne der Kläger zu 4., der nicht den gleichen Pflichten wie die Denkmaleigentümer unterliege, schon nicht geltend machen. Sie lägen im Übrigen auch nicht vor. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Gesamtanlage könne nicht allein mit der Entfernung zu den Anlagen begründet werden. Der Denkmalwert werde insbesondere auf Grundlage der Eintragung in die Denkmalliste und der diesbezüglichen Begründung ermittelt. Ausweislich der Denkmalliste der Stadt H. resultiere der hohe Wert des Denkmals allein aus der historischen Bedeutung und nicht aus einem unverstellten Blick auf das Denkmal. Die insoweit geschützte Architektur werde durch die Windenergieanlagen nicht berührt. Die Stellungnahme des Landschaftsverbands B. sei nachvollziehbar. Insbesondere seien die zugrundeliegenden Animationen und die eingereichten Unterlagen unverfälscht. Der Begriff des Denkmalschutzes sei bodenrechtlich zu verstehen, weshalb es auf die Nutzung als Hotel und Restaurant und einen Eingriff in diese Gewerbebetriebe nicht ankomme. Die Windenergieanlagen würden auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm oder Schall verursachen. Im Außenbereich seien die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet zu Grunde zu legen. Der verursachte Lärm bewege sich daher am Objekt der Kläger im Rahmen des Zulässigen. Dies werde durch die im Gutachten des TÜV Nord vom 20.5.2022 ermittelten Werte belegt. Hierbei seien die Sicherheitszuschläge und Fremdbelastungen zutreffend berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der Rundungsregelungen der DIN 1333 und der Vorgabe der Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm sei die Immissionsbelastung zumutbar. Von den Anlagen ausgehender Infraschall begründe ebenfalls keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Dieser verursache keine Gesundheitsgefahren. Die bloße Möglichkeit solcher Gefahren begründe keine staatliche Vorsorgepflicht. Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeiten am 20.11.2023 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der denkmalschutzrechtlichen Vorgänge der Stadt H. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist als gegen den Bescheid vom 31.3.2023 gerichtete (Dritt)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da die Kläger nicht Adressaten der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8.9.2022 - 7 D 38/21.AK -, juris, und vom 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, m. w. N. Die Kläger berufen sich insbesondere darauf, die Anlagen entfalteten eine optisch bedrängende Wirkung und ihnen stünden Belange des Denkmalschutzes entgegen, zudem gingen von ihnen Immissionen in Form von Lärm und Infraschall aus, hierzu machen sie geltend, die Schallprognose sei fehlerhaft, beziehe insbesondere Sicherheitszuschläge und Fremdbelastungen nicht ausreichend ein und gehe von einem unrichtigen Immissionsrichtwert aus. Danach ist zunächst eine Rechtsverletzung der Kläger zu 1. bis 3. nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks E.-straße 35 und 37. Als solche können sie sich auf die möglicherweise nachteiligen Wirkungen der Anlagen der Beigeladenen auf ihr Grundstück in Form von Lärm und optischer Bedrängung ebenso berufen wie auf die mögliche Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft ihres Eigentums. Vgl. zum Denkmalschutz BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = juris. Auch der Kläger zu 4., dem an dem Grundstück ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht im Sinne der §§ 1030 ff. BGB zusteht, ist in diesem Sinne klagebefugt. Da er in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück dinglich berechtigt ist, vgl. etwa zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90 = juris, m. w. N., ist es jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass auch er durch die Genehmigung in eigenen Rechten verletzt ist. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eingehalten. Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 31.3.2023 am 26.4.2023 Klage erhoben. B. Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung des Beklagten vom 31.3.2023, weil sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich weder mit Blick auf regionalplanerische Vorgaben (dazu I.), noch aus Belangen des Denkmalschutzes (dazu II.), einer optisch bedrängenden Wirkung (dazu III.), Schallimmissionen (dazu IV.), Beeinträchtigungen durch Infraschall (dazu V.) oder den befürchteten Auswirkungen des Vorhabens auf ihre gewerbliche Betätigung (dazu VI.). I. Eine Rechtsverletzung der Kläger liegt nicht vor, soweit sie geltend machen, Beklagter und Beigeladene könnten sich nicht darauf berufen, dass die Vorhabenstandorte innerhalb eines Windenergiebereichs im Regionalplan K. liegen, da für diesen kleinere Anlagen als Referenzanlagen angenommen worden seien und der Bereich nicht zur Ausweisung gelangt wäre, wenn Anlagen zugrunde gelegt worden wären, die der Höhe nach den Anlagen der Beigeladenen entsprächen. Eine Rechtsverletzung der Kläger ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Ausweisung des Windenergiebereichs im Regionalplan keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Eine solche nachbarschützende Tendenz kann allenfalls bei konkreten Anhaltspunkten im Plan selbst und den zugrundeliegenden Materialien angenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.5.2017 - 8 B 1081/16 -, juris, und Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris (jeweils zu Flächennutzungsplänen), sowie BayVGH, Beschluss vom 18.4.2016- 22 ZB 15.2625 -, juris (zu Regionalplänen). Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Regionalplan K. nicht. Zudem fehlt es an einem - der Sache nach gerügten - Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung in Form des Regionalplans K.. Der Regionalplan stellt u. a. für die Anlagenstandorte einen Windenergiebereich (Vorranggebiet) dar. Die Ausweisung dieses Windenergiebereiches ist nicht an bestimmte Anlagengrößen gebunden. Eine solche Beschränkung - und damit verbunden ggf. ein Hinweis auf den Willen des Plangebers, größere Anlagen aus dem Bereich auszuschließen - ist dem Plan und seinen Erläuterungen nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Erläuterung unter „5.5.1 Windenergieanlagen“, wonach in der Regel eine Einzelanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 Metern als raumbedeutsam anzusehen sei. II. Eine Rechtsverletzung der Kläger als Eigentümer bzw. Nießbraucher des Hauses Z. ergibt sich auch nicht mit Blick auf Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ein zur Anfechtung der Genehmigung berechtigendes subjektives Recht des Denkmaleigentümers setzt voraus, dass der im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommende Denkmalwert durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 7 A 1739/13 -, juris, m. w. N. Hier fehlt es schon an den objektiv-rechtlichen Voraussetzungen einer durch das Vorhaben der Beigeladenen bedingten Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes. Die Belange des Denkmalschutzes werden grundsätzlich durch das Landesrecht konkretisiert. Nur grobe Verstöße sind unabhängig davon zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.6.2014 - 4 B 47.13 -, juris. Nach der Regelung des § 9 Abs. 2 DSchG NRW in der Fassung vom 13.4.2022 (GV. NRW, 661) bedarf der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken kann. Es besteht bereits kein Genehmigungserfordernis in diesem Sinne. Es spricht Vieles dafür, dass sich die geplanten Anlagen der Beigeladenen nicht in der engeren Umgebung des Hauses Z. im Sinne von § 9 Abs. 2 DSchG NRW befinden werden. Wie weit die engere Umgebung eines Baudenkmals räumlich reicht, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen. Regelmäßig werden die einem Denkmal unmittelbar angrenzenden Grundstücke erfasst sein. Andererseits bedeutet „engere“ Umgebung nicht „angrenzend“, so dass der Bereich darüber hinausgehen kann. Wo genau die Grenze zwischen der „engeren“ und „weiteren“ Umgebung eines Baudenkmals verläuft, hängt letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles, namentlich den örtlichen Gegebenheiten ab. Maßgeblich ist dabei, auf welchen Bereich das Denkmal ausstrahlt und welchen es seinerseits prägt und beeinflusst. Geschützt sind demnach auch und gerade die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Denkmal und Umgebung. Zu solchen Sichtbezügen zählen die Blickfelder des Nah- und Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen. Danach gehören jedenfalls solche Objekte zur engeren Umgebung, die an einem Standort, von dem aus man wesentliche Teile des Denkmals wahrnimmt, zusammen mit dem Denkmal in den Blick kommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 - 7 D 187/22.AK -, juris; VG Köln, Urteil vom 9.5.2019 - 4 K 3147/18 -, juris, m. w. N.; Davydov, in Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, DSchG NRW, 5. Aufl., § 9 Rn. 19 ff. m. w. N. Davon ausgehend erscheint es fernliegend, dass das Vorhaben der Beigeladenen in der engeren Umgebung des Hauses Z. liegt. Zwischen dem in den Blick genommenen Standort der näher gelegenen WEA 2 und dem Gebäudekomplex liegt eine Entfernung von (mindestens) ca. 570 m; eine gemeinsame Wahrnehmung wesentlicher Teile des Hauses Z. zusammen mit den Anlagen der Beigeladenen wird nach den Eindrücken der Berichterstatterin, die sie dem Senat in der Beratung vermittelt hat, sowie nach den Visualisierungen der C. Deutschland GmbH nur aus einzelnen Perspektiven und jeweils in Teilen von den Gebäuden verdeckt in Betracht kommen. Die Anlagen der Beigeladenen können sich aber jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW der von außen sichtbare Teil des Denkmals geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2023 - 4 VR 4.22 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.5.2023 - 7 D 423/21.AK -, BauR 2023, 1353 = juris, Beschluss vom 30.8.2022 - 7 B 925/22 -, juris, und Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781 = juris. Eine mögliche Auswirkung auf den Denkmalwert besteht mit Blick auf den danach maßgeblichen Inhalt der Eintragung des Hauses Z. in der Denkmalliste nicht. Die Beschreibung seiner charakteristischen Merkmale lautet: „ ‚Haus Z.‛, nordwestlich von O., ist eine mehrteilige Anlage, ehemals vom doppelten Wassergraben umgeben. Das Herrenhaus ist ein zwei- bis dreigeschossiger dreiflügeliger Bau aus Backstein mit Kreuzstockfenstern und nordwestlich vorgesetztem quadratischem Turm [...], wohl aus dem 17. Jahrhundert über älterem Kern. Südwestlich schließt ein zweigeschossiger mehrfach veränderter Flügelbau an (1712). Im Süden vorgelagert ist die heute landwirtschaftlich genutzte ehemalige Vorburg von 1698 aus Namurrer Blaustein. Dieser ungewöhnlich original erhaltene Herrensitz ist ein wichtiges Beispiel der stark niederländisch geprägten geldrischen Herrschaftsarchitektur des 17. Jahrhunderts. Zum Denkmal gehören alle Gebäude innerhalb der äußeren Grabenanlage, einschl. eines 20 m breiten Schutzstreifens längs der äußeren Gräben, sowie 100 m des mit dem Umfassungsgraben verbundenen Rothgraben.“ Daraus lässt sich über die genannten Gräben und Schutzstreifen hinaus kein irgendwie gearteter Umgebungsschutz ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass der Denkmalwert des Herrenhauses sich zumindest auch aus der Beziehung zu seiner Umgebung begründet, sind dieser Eintragung nicht zu entnehmen. Dass unter Umständen - wie vom Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezug auf ein Schreiben an die Stadt H. vom 29.10.1982 ausgeführt - im Vorfeld der Denkmaleintragung seitens des Landschaftsverbands B. auch Bezüge des Herrenhauses zu seiner Umwelt mit Blick auf den Denkmalwert für maßgeblich gehalten wurden, ist vor diesem Hintergrund nicht von Bedeutung. III. Von den genehmigten Windenergieanlagen geht nicht - wie von den Klägern befürchtet - eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf ihr Grundstück mit der Anschrift E.-straße 35 und 37 bzw. das dortige Haus Z. aus. Maßgeblich für die Beurteilung ist § 249 Abs. 10 BauGB, der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4.1.2023 - gemäß Art. 7 Satz 2 des Gesetzes mit Wirkung vom 1.2.2023 - eingefügt worden ist. Danach steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht; dabei ist die Höhe die Nabenhöhe zuzüglich des Radius des Rotors. Durch die Regelung werden die Anforderungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots konkretisiert. Die Anforderungen an die Vermeidung unzumutbarer optisch bedrängender Wirkungen ergeben sich aus dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Vgl. zur rechtlichen Verortung dieser Anforderungen allein im planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot: OVG NRW, Urteile vom 15.12.2022 - 7 D 301/21.AK -, juris und vom 3.2.2023 - 7 D 298/21.AK -, juris. Die Anwendung des neuen Rechts führt zur Verneinung einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Die Anlagenhöhe beträgt 245,5 m. Die Entfernung zwischen dem Mastfuß der näher gelegenen Anlage WEA 2 und dem (auch zu Beherbergungszwecken genutzten) Gebäude E.-straße 37 beträgt 574 m und liegt damit bei etwa 2,3 H. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der dadurch begründeten Regelvermutung, dass eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben ist, liegen nicht vor. Der Senat versteht die Ausnahmeregelung, die keine benannten Ausnahmegründe enthält, dahin, dass die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung bei Einhaltung bzw. Überschreitung des Abstands von 2 H nur in atypischen Konstellationen in Betracht kommt und nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist. Dafür spricht schon der Umstand, dass für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme - im Rahmen des verbleibenden Spielraums - erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen von Nachbarn, Anlagenbetreiber und Genehmigungsbehörde § 2 EEG in der seit dem 29.7.2022 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1237) zu beachten ist. Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (vgl. § 3 Nr. 1 EEG) sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse; nach § 2 Satz 2 EEG sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Die verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken der Kläger an § 2 EEG teilt der Senat nicht. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3.2.2023- 7 D 316/21.AK -, juris. Zu den - dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen bekannten - typischen Gegebenheiten zählen zum einen die jeweilige Anlage betreffende Umstände, wie etwa unterschiedliche Rotorgrößen und unterschiedliche Rotorstellungen in Abhängigkeit von der Hauptwindrichtung. Dazu zählen des Weiteren unterschiedliche Gegebenheiten auf dem schutzbedürftigen Wohnhausgrundstück. In Bezug auf diese typischen Aspekte versteht der Senat die Entscheidung des Gesetzgebers dahin, dass davon mit der „2 H-Regel“ grundsätzlich abstrahiert werden soll; anders gewendet: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch bei der hinsichtlich dieser Aspekte für den Anlagennachbarn ungünstigsten Konstellation die Regel greifen und eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung durch eine Windenergieanlage nicht gegeben sein soll. Vgl. dazu die Urteile des Senats vom 3.2.2023- 7 D 298/21.AK - und - 7 D 299/21.AK -, jeweils juris und m. w. N. Eine an diesen Maßstäben gemessene atypische Konstellation, die eine Ausnahme bei Einhaltung des 2 H-Abstands und die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung begründet, ist vorliegend nicht gegeben. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Nutzung als Veranstaltungs- und Beherbergungsbetrieb. Schon aus dem Wortlaut des § 249 Abs. 10 BauGB („Abstand [...] bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken “, Hervorhebung durch den Senat) verdeutlicht, dass eine anderweitige Nutzung keinen atypischen Fall begründen kann. Auch im Übrigen sind mit Blick auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten und insbesondere die geringe Sichtbarkeit der Anlagen keine Anhaltspunkte für einen atypischen Fall ersichtlich. Der Denkmalstatus der Gebäude führt aus den oben dargelegten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. IV. Die Kläger sind mit Blick auf die in Rede stehende Lärmbelastung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Vorhaben ausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich maßgeblich nach Nr. 6.1 TA Lärm. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris. Die danach für das Grundstück der Kläger maßgeblichen Richtwerte (dazu 1.) werden nach der Schallimmissionsprognose der F. GmbH & Co. KG vom 20.5.2022 zur Nachtzeit geringfügig überschritten, dies führt jedoch nicht zur einem Versagungsgrund für das Vorhaben der Beigeladenen (dazu 2.). Die weiteren Einwände der Kläger gegen die Prognose greifen nicht durch (dazu 3.). 1. Der nach der TA Lärm in den Blick zu nehmende Immissionsrichtwert für das Grundstück der Kläger mit der Anschrift E.-straße 35 und 37 liegt jedenfalls nicht unterhalb des Werts von 45 dB(A) nachts. Dieser Wert ist mit Blick auf die Lage im Außenbereich als maßgeblich zu betrachten. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist es nicht aufgrund der konkreten Nutzung des Herrenhauses geboten, einen strengeren Wert, etwa von 40 dB(A) in Anlehnung an Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm, anzusetzen. Die Nutzung als Veranstaltungs- und Beherbergungsbetrieb begründet keine besondere individuelle Schutzbedürftigkeit wie etwa in allgemeinen Wohngebieten. Vgl. auch OVG B.-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2017 - 8 B 11345/17 -, NVwZ-RR 2018, 142 = juris. 2. Ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 20.5.2022, die das Gebäude E.-straße 37 als Immissionsort „IP 08“ berücksichtigt hat, wird der Richtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit zwar geringfügig überschritten. Die Prognose kommt zu dem Ergebnis, bei einer Vorbelastung von 39,6 dB(A) und einer Zusatzbelastung von 45,4 dB(A) ergebe sich am Immissionsort IP 08 eine Gesamtbelastung L p von 46,4 dB(A), gerundet 46 dB(A). Hieraus ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung von Nr. 3.2.1. Abs. 3 TA Lärm kein Grund, die Genehmigung der Anlagen zu versagen. Danach soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Überschreitung beträgt am IP 08 im Sinne der maßgeblichen TA Lärm nicht mehr als 1 dB(A). Die Überschreitung im Sinne der Nr. 3.2.1. Abs. 3 TA Lärm ergibt sich aus dem ungerundeten Gesamtbeurteilungspegel minus dem Immissionsrichtwert, diese Differenz ist nach den Vorgaben der DIN 1333 zu runden. Vgl. LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm, Stand: 24.2.2023, S. 16 und 49, Nr. 5.2.1.1 des Windenergieerlasses des Landes NRW vom 8.5.2018 (MBl. NRW. S. 257) sowie ferner allg. zur Rundung von Beurteilungspegeln nach der TA Lärm: Agatz, Windenergiehandbuch, 19. Ausgabe März 2023, Seite 138 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.4.2023 - 5 KM 559/22 OVG -, juris; offen gelassen bei OVG NRW, Urteile vom 22.11.2021- 8 A 973/15 -, und vom 27.7.2023 - 22 D 100/22.AK -, jeweils juris. Ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 20.5.2022 besteht danach eine Überschreitung von 1,4 dB(A) als Differenz der ungerundeten Gesamtbelastung von 46,4 dB(A) und des Richtwerts von 45 dB(A). Gerundet nach den Maßgaben der DIN 1333 ergibt sich ein Wert von 1 dB(A). Die Überschreitung des Richtwerts am IP 08 von 45 dB(A) beruht auf einer Vorbelastung von 39,6 dB(A), die sich aus Immissionen der Windenergieanlagen ergeben, die an nordwestlich des Vorhabens der Beigeladenen gelegenen Standorten genehmigt sind. Ohne diese Vorbelastung hielte die durch die Anlagen der Beigeladenen verursachte Zusatzbelastung am IP 08 den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) ein. Die Zusatzbelastung beträgt laut Schallimmissionsprognose 45,4 dB(A), unter Anwendung der genannten Rundungsregelungen 45 dB(A). Es ist auch dauerhaft sichergestellt, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Dies ergibt sich aus der Festschreibung der maximal zulässigen Emissionswerte der Anlagen der Beigeladenen im „Mode 0“ bzw. „Mode 1“ in den Nebenbestimmungen Nr. 12 und Nr. 13 der Genehmigung vom 31.3.2023 (dort Seite 31 und 32). Sie entsprechen den in der Schallimmissionsprognose vom 20.5.2022 zugrunde gelegten Pegeln (dort Seite 13). Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2018 - 8 B 736/17 -, juris, sowie Agatz, Windenergiehandbuch, 19. Ausgabe März 2023, S. 152 f. 3. Die weiteren Einwände der Kläger gegen die Schallimmissionsprognose greifen nicht durch. Soweit die Kläger rügen, aus der Prognose gehe nicht hervor, dass die Gutachter alle „Fremdbelastungen“, die auf die Immissionsorte einwirkten, in Erfahrung gebracht hätten, greift dies nicht durch. Der Senat versteht diese Rüge dahin, dass die Kläger von weiteren Vorbelastungen im Sinne der TA Lärm ausgehen, die in die Ermittlung des Gesamtbeurteilungspegels einbezogen werden müssten (vgl. zum Begriff der Vorbelastung die Definition Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm bzw. zum Begriff der Fremdgeräusche Nr. 2.4 Abs. 4 und Nr. 3.2.1 Absatz 5 TA Lärm). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass neben den in der Prognose berücksichtigten bereits genehmigten drei Windenergieanlagen weitere Vorbelastungen hätten in Rechnung gestellt werden müssen, haben die Kläger indes nicht aufgezeigt. Sie haben schon nicht erläutert, von welchen Anlagen diese ausgehen könnten. Auch die vorliegenden Akten oder die Eindrücke der Berichterstatterin im Ortstermin haben keine Hinweise auf zu Unrecht nicht berücksichtigte Vorbelastungen ergeben. Auch der Einwand, die Prognose setze im Hinblick auf die bisher fehlende Dreifachvermessung des Anlagentyps zu geringe Sicherheitszuschläge an, bleibt ohne Erfolg. Die in der Prognose zugrunde gelegten Werte für die Unsicherheit der Typvermessung σ R = 0,5 dB(A) und die Unsicherheit der Serienstreuung σ P = 1,2 dB(A) (Seite 15) orientieren sich an den durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2017 eingeführten LAI-Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen in der überarbeiteten Fassung vom 23.6.2016 und stehen in Einklang mit den Vorgaben dieses Ministeriums zur Lärmprognoseberechnung bei noch nicht vermessenen Anlagentypen. Vgl. MULNV, Dienstbesprechung am 2.2.2018, Einführung der neuen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, Beantwortung von Zweifelsfragen, Seite 6. Die Kläger zeigen auch nicht substantiiert auf, dass die Schallimmissionsprognose fehlerhaft sein könnte, weil sie schädliche Umweltauswirkungen durch Körperschall außer Acht ließe. Anhaltspunkte für hier erhebliche Beeinträchtigungen durch Körperschall, der über die Fundamente der Anlagen und den Erdboden die Grundstücke der Kläger betreffen könnten, sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der pauschale Verweis auf den „minimalen Abstand“ der Anlagen genügt dafür nicht. V. Die Kläger sind auch nicht aufgrund von Infraschall in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.7.2023 - 22 D 100/22.AK -, juris, vom 15.12.2022 - 7 D 301/21.AK -, juris, und vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, jeweils m. w. N. An dieser Bewertung vermögen auch die von den Klägern vorgelegten Veröffentlichungen (Anlagen K 5 und K 6) nichts zu ändern. Im Ergebnis Entsprechendes gilt im Hinblick auf das von den Klägern ebenfalls in Bezug genommene Urteil bzw. den Hinweisbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13.6.2019 - 7 U 140/18 -, juris (Anlagen K 7 und K 8). Neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält auch diese Entscheidung nicht. Im Gegenteil wird - insoweit übereinstimmend mit der vorstehend dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung - in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass in der Wissenschaft bislang nicht abschließend geklärt sei, ob durch Infraschall auch gesundheitliche Schäden beim Menschen ausgelöst werden (können). Derzeit fehle es noch an entsprechenden Langzeitstudien, auch eine konkret angeführte Studie des Kopenhagener Krebsforschungszentrums, die im Jahr 2018 eine seit 2013 laufende Gesundheitsuntersuchung von Windparkanrainern abgeschlossen habe, wird danach (noch) nicht als ausreichender medizinischer Nachweis für drohende Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit erachtet. Diese Frage bedürfe vielmehr noch weiterführender Untersuchungen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4.5.2022 - 8 D 317/21.AK -, juris. Die folglich nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.2.2023 - 8 D 317/21.AK -, juris, und vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris. VI. Soweit die Kläger zu 1. bis 3. wegen der ‑ wie aufgezeigt - nicht zu beanstandenden Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf ihr Grundeigentum Beeinträchtigungen ihres Veranstaltungs- und Beherbergungsbetriebs befürchten, sind diese als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Eigentums hinzunehmen. Entsprechendes gilt für den Nießbrauch des Klägers zu 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.