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Urteil

22 D 102/23.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.22D102.23AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA KA-79) mit einem Rotordurchmesser von ca. 149 m, einer Gesamthöhe von 179,5 m und einer Nennleistung von 4,5 MW in der Gemeinde T., G01. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Eigentümer einer südlich des Vorhabenstandorts gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle mit der Hausanschrift G. 6 in T., zu der verschiedene (landwirtschaftliche) Flächen gehören sollen (G03 „(hinter der Scheune)“, 13, 14 „(Steinbruch 1_2)“, 15 „(Steinbruch 2_2)“, 29 „(Plass unten)“, 33 „(Plass oben)“, 53 „(Wiese am Haus)“ und 54 „(Wohnstelle /Hofgrundstück)“. Das Wohnhaus des Klägers ist nach einer Messung mit TIM-online ca. 1.030 m von dem Standort der Windenergieanlage entfernt, die Grundstücksgrenze etwa 1.000 m, die der Windenergieanlage am nächsten gelegene Grenze des Flurstücks 13 ca. 500 m. Unter dem 18. Mai 2018 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Nordex N149 mit einer Gesamthöhe von 179,5 m auf dem oben genannten Grundstück. Bestandteil der Antragsunterlagen ist eine Schallprognose der J. GmBH & Co. KG vom 26. Oktober 2018, die das Wohnhaus des Klägers nicht betrachtet, an den in vergleichbarer Entfernung zum Vorhabenstandort gelegenen Gebäuden G. 3 eine Zusatzbelastung von 15,6 dB(A) - hier allerdings deshalb so niedrig, weil die durch die Vorbelastung am stärksten betroffene Fassade als Immissionsort i. S. v. Nr. 2.3 TA Lärm der Anlage abgewandt ist - und G. 4 von 33,5 dB(A) prognostiziert. Ein Nachtrag vom 13. Juni 2022 zur Aufnahme des Nachtbetriebs kommt auf Werte von 17 dB(A) bzw. 33,9 dB(A). Grundlage der Berechnung sind Herstellerangaben nebst Sicherheitszuschlägen von insgesamt 2,1 dB(A), weil für den Anlagentyp noch keine Messberichte vorlagen. Eine Schattenwurfprognose vom 26. Oktober 2018 des gleichen Büros ermittelt im Umfeld des Wohnhauses des Klägers („G.“) keinen relevanten Immissionsort. Eine vertiefte Betrachtung der optischen Auswirkungen der Windenergieanlage unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots unterblieb, nachdem im Abstand des Dreifachen der Anlagehöhe keine schutzbedürftige Bebauung zu ermitteln war. Weiter legte die Beigeladene ein „Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept“ des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes Architekt Dipl.-Ing. A. Z. vom 28. Februar 2020, ein Geotechnisches Gutachten zur Bauwerksgründung des Dipl.-Geol. F. R. vom 6. Dezember 2018 sowie eine Dokumentation zum Umgang mit wassergefährlichen Stoffen (Rev. 03-31.05.2019) vor. Auf Antrag der Beigeladenen wurde von einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen und eine solche durchgeführt. Der Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 11. Februar 2021 kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltverträglichkeit für die geplante Errichtung und den Betrieb der WEA KA-79 auch unter Berücksichtigung bestehender und geplanter Anlagen im Untersuchungsbereich gegeben sei. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die nach einer auf Antrag der Gemeinde T. erfolgten Zurückstellung im Zeitraum vom 4. Juli bis 3. August 2022 stattfand, machte von Seiten der Öffentlichkeit lediglich eine Bürgerinitiative „Wir das T.“, vertreten durch einen Herrn N. und eine Frau Y., Einwendungen vor allem hinsichtlich des von der geplanten Windenergieanlage ausgehenden Infraschalls, Mängel der Schallimmissionsprognose – u. a. sei das Wohnhaus G. 6 zu Unrecht nicht betrachtet worden -, der planerischen Unzulässigkeit sowie des Arten- und Landschaftsschutzes geltend. Mit Bescheid vom 3. Mai 2023 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Ersetzung des von der Gemeinde T. verweigerten gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Genehmigung, der zahlreiche Nebenbestimmungen insbesondere zum Lärm- und Artenschutz beigefügt waren. In der Begründung der Regelungen zum Schallschutz heißt es, der in der Einwendung der Bürgerinitiative angeführte Immissionsort G. 6 sei im Schallgutachten nicht berücksichtigt worden, weil er sich mit einem Beurteilungspegel von 34 dB(A) (Zusatzbelastung) außerhalb des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 a) TA Lärm befinde. Weiterhin liege er ca. 350 m weiter von den Windenergieanlagen der Vorbelastung entfernt als der Immissionsort 06 (G. 3), sodass zudem von einer geringeren Geräuschvorbelastung auszugehen gewesen sei. In einer nachträglichen Berechnung sei aufgrund der Einwendung jedoch auch das Wohngebäude G. 6 schalltechnisch betrachtet worden. Diese ermittele hier einen Beurteilungspegel der Gesamtbelastung von 42 dB(A). Der Immissionsrichtwert werde daher um 3 dB(A) unterschritten. Im Übrigen sei die Berechnung nach den Vorgaben des Interimsverfahrens fehlerfrei erstellt worden und berücksichtige alle einzurechnenden Unsicherheiten. Im Gegenteil weise das Gutachten sogar eine zu hohe Vorbelastung aus, weil der dort berücksichtigte Antrag zur Windenergieanlage KA-76 zwischenzeitlich zurückgenommen worden sei. Infra- und Körperschall seien nach der Rechtsprechung auch im Rahmen der staatlichen Vorsorgepflicht nicht zu berücksichtigen. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen liege der von Windenergieanlagen verursachte Infra- und Körperschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle und führe jedenfalls nicht belegbar zu Gesundheitsschäden. Fragen des Brandschutzes, der Unfallvorsorge sowie des Landschafts- und Artenschutzes seien ordnungsgemäß abgearbeitet und geregelt worden. Der Genehmigungsbescheid wurde am 10. Mai 2023 öffentlich bekannt gemacht. Zur Begründung seiner am 12. Juni 2023 erhobenen Klage macht der Kläger mit seinem Begründungsschriftsatz vom 17. August 2023 grundsätzlich geltend, „das erstinstanzliche Anrufen des OVG, wie jetzt nur noch möglich, ist ihm verschlossen und nur mit einem Rechtsanwalt möglich und verschliesst dem Kläger auch jedwede eigene schriftliche Stelungnahmen, weil auschliesslich solche durch (s)einen Rechtsanwalt zulässig sind. Damit liegt auch hierin ein Verstoss gegen EU-Recht, kein unmittelbarer Zugang zu Gerichten, das hiermit geltend gemacht wird“ (Fehler im Original). In der Sache rügt er, die von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärmbelastungen seien unzureichend berücksichtigt worden. Der „Worst-Case“ bei nächtlicher Lärmbelastung und Temperaturen unter 0°C sowie die Besonderheit der sehr dichten Standorte der Anlagen seien außer Acht geblieben. Neben den jetzt genehmigten zwei Anlagen seien die nächtlichen Vorbelastungen insb. der anderweitigen Betriebe und der Autobahn von erheblicher Relevanz. Hinzu komme die Belastung des Flughafens. Den Klägern gehe es um den Schutz ihrer Gesundheit, den Schutz des Hofes und der Tiere und Ställe und den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen in all ihren Gefährdungen und Ausgestaltungen. Das Wohnhaus des Klägers liege erheblich weniger als 1.000 m von der Windenergieanlage entfernt. Dieser Mindestabstand müsse unabhängig von der gesetzlichen Regelung des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch gewahrt werden, weil es sich bei Windenergieanlagen um industrielle Großanlagen handele. Der Vorsorgegrundsatz, dem entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Drittschutz zukomme, sei ebenfalls nicht gewahrt. Zweifel am Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen müssten danach immer zulasten des Betreibers gehen, worauf er, der Kläger, einen durchsetzbaren und unbedingten Anspruch habe. Ferner verursachten die Anlagen unzumutbaren Körperschall bzw. Infraschall. Das habe der Cour d’Appel de Toulouse jüngst festgestellt. Den Unterzeichner habe erst heute, den 17.11.21 eine beglaubigte Übersetzung des Urteils erreicht. Die Anlagen sollten hier zum Teil sogar in einem Abstand von 750 m zum Wohnhaus stehen. Infolgedessen seien gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten, insbesondere weil sich der körperschallinduzierte Infraschall in Gebäuden vor allem bei längeren Starkwindphasen von mehreren Tagen „aufschaukele“ und damit ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreichen könne. Es habe deshalb gemäß dem Windenergie-Erlass eine Körperschallprognose vorgenommen werden müssen. Die Geltendmachung einer visuell bedrängenden Wirkung bleibe vorbehalten. Schließlich komme es zu einem Immobilienwertverlust. Die Beigeladene müsse ihrerseits keine Eigentumswertminderungen hinnehmen. Er sei gleich zu behandeln. Der 1.000 m betragende Mindestabstand zwischen Anlagenstandorten und klägerischem Wohnhaus sei unterschritten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich gewesen, hier aber unterblieben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Wegen der Größe der Anlagen sei eine „Voll-UVP“ erforderlich gewesen. Angesichts der restriktiven Artensituation vor Ort widerspreche die Genehmigung ferner dem Helgoländer Papier. Auch bestünden die Rotoren aus Balsaholz, das unter Verstoß gegen die Rechte der Indigenen, die dortigen Schutzgebiete und durch Kinderarbeit gewonnen werde. Es lägen Verstöße gegen das Lieferkettengesetz vor. Außerdem sei die Entsorgung der Rotorblätter nicht gesichert. Schließlich seien der Einsatz von Mikroplastik und seine Folgen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen gewesen. Ferner folge die UVP-Pflicht aus der fehlenden Klimawirksamkeit von Windenergieanlagen. Die ihm drohende Lärmbelastung sei ebenfalls unzureichend ermittelt worden. Erforderliche Messberichte fehlten, die Messungen würden nicht den worst-case abbilden, sondern legten eine Lufttemperatur von 10°C zugrunde. Bei kälterer Witterung lägen die Werte indes um bis zu 3 dB(A) höher. Zudem dürften die FGW-Richtlinien nicht einfach übernommen werden, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1987, 1990 und 1996 ergebe. Außerdem sei die Lärmbelastung durch Körper- und Infraschall, insbesondere des körperschallinduzierten Infraschalls, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Weitere für ihn unzumutbare Einwirkungen ergäben sich durch den Abrieb von Mikropartikeln an den Rotorblättern. Aufgrund der Toxizität insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol A sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden derart mit toxischem Mikroplastik kontaminiert sei, dass eine landwirtschaftliche oder private Nutzung ausgeschlossen werde. Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Bestrebungen in der EU, Bisphenol A und PFAS, die der EuGH jüngst als höchst gefährlich eingestuft habe, zu verbieten. Er laufe dann Gefahr, für den Zustand seiner Böden haftbar gemacht zu werden. Dies sei hier vor allem deshalb nicht hinnehmbar, weil die Pferde der Klägerin im Freien stünden und das verseuchte Gras fräßen. Während die Mikropartikelbelastung bei früheren Anlagen- und Rotorengrößen noch kein größeres Problem gewesen sei, sei dies bei heutigen Höhen von 250 m und mehr und Rotorradien von mehr als 100 m, aber auch schon von 80 – 90 m völlig anders. Zudem gingen von den geplanten Windenergieanlagen signifikante Unfallgefahren aus. Soweit der Abstand zu Wohnhäusern und des damit relevant gefährdeten Bereichs weit weniger als 1.000 m zur nächsten Windanlage betrage, müsse von einer relevanten Gefährdung ausgegangen werden. Auch bei Unfällen neuester Anlagen komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 800 m. Trümmerteile der Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen könnten aufgrund ihrer Höhe und Dynamik weitere Entfernungen ohne Weiteres überbrücken. Nach Untersuchungen der Dr.-Ing. E. Ingenieurgesellschaft mbH sei ein genereller Mindestabstand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über diesen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vorgelegt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zulasten des Klägers vollkommen ausschließe. Die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei aufgrund der Verkürzung des Schutzabstandes auf die zweifache Anlagengesamthöhe, auch angesichts der Unfallgeneigtheit von Windenergieanlagen, willkürlich und verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG. Der § 2 EEG 2023 könne die Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen; er sei vielmehr selbst verfassungswidrig. Auch das Brandschutzkonzept sei unzureichend. Es sei nicht auf Unfälle durch Blitzeinschlag und den Brand eines Rotorblattes ausgelegt, der sich auf alle drei Rotoren ausweiten und zu mehrere hundert Meter weit reichendem Funkenschlag führen könne. Durch die besondere Nähe der Anlagen zur Wohnbebauung entwickle ein Unfall unabsehbare Folgen. Sein Wohnhaus liege im Bereich von Trümmereinschlag wie von Feuerüberschlag. Geeignete Maßnahmen, die ein Austreten der Grundwasser und Boden gefährdenden Öle verhindern könnten, fehlten. In jeder der zwei Anlagen befänden sich bis zu 5.000 l wassergefährdende Stoffe wie Hydrauliköle u. a. Ferner könnte es für die Fundamente erforderlich sein, größere Mengen an Grundwasser abzupumpen, was zur Vertrocknung des Gebiets und zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führte. Er befürchte mikroklimatische Auswirkungen durch den Betrieb der geplanten Anlagen sowie eine Entwertung seines Eigentums. Schließlich könne er auch alle naturschutzrechtlich relevanten Einwände geltend machen. Das folge insbesondere aus der Rechtsprechung des EuGH und betreffe hier den Arten- und Landschaftsschutz. Im Übrigen leisteten Windenergieanlagen ohnehin keinerlei Beitrag zum Klimaschutz und seien kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Energieversorgung. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 trägt der Kläger weiter vor, die Annahmen des Interimsverfahrens träfen heute nicht mehr zu, sodass dieses keine zuverlässigen Prognosen mehr erlaube. Die Emissionen „von heute und zukünftig sehr großen Windanlagen mit Rotordurchmessern von inzwischen wind-onshore 140m-200m (hie 105m) als hochhängende punktförmige Schallquelle entspricht nicht den physikalischgesetzmäßigen Ausbreitungen von Schallwellen, da der Schall hauptsächlich an den schnellsten die Luft zerteilenden Teilen der Anlage erzeugt wird, nämlich den äußeren Flügelspitzen im Staudruck vor dem Turmdurchgang, und somit um eine Flügellänge vom Mittelpunkt entfernt näher zum Haus des Klägers, also ca 55m. Das ist eine um ca 6% größere Nähe zwischen Emissionsquelle und Wohnhaus.“ Die dadurch entstehende Differenz der faktischen Lärmentwicklung an den Rotorblattspitzen zu den Prognose-Parametern, die fälschlich die Rotornabe als punktförmige Quelle zugrunde legten, benachteilige die Anwohner und damit den Kläger in seinem Lärmschutz. Der Unterschied sei aufgrund der Nähe der Rotorblattspitzen zum Wohnhaus des Klägers signifikant, die Lärmbelastung faktisch signifikant höher, der reduzierte Betrieb nicht ausreichend, um die nächtlichen Grenzwerte gem. TA-Lärm gesichert einzuhalten. Zudem zeige eine Untersuchung aus dem Jahr 2019, dass das Interimsverfahren das tatsächliche Lärmgeschehen allgemein nicht zutreffend ermittele. Danach unterschätze es die Lärmbelastung im Nahbereich zwischen 400 - 600 m und überschätze sie jenseits von 800 - 1.500 m um 4 - 6 dB(A). Auch das sei hier verfahrensrelevant und führe auf eine real unzumutbare Immissionsbelastung seines Wohnhauses. Der Kläger beantragt, den Bescheid (BImSchG) des Kreises Lippe mit Datum vom 3. Mai 2023 (verkündet am 10. Mai 2023) Aktenzeichen 766.0007/18/1.6.2 für eine Windenergieanlage vom Typ Nordex N 149 mit einer Nennleistung von 4500kW mit 105 m Nabenhöhe, 149 m Rotordurchmesser und 179,5 m Gesamthöhe im Gebiet der Gemeinde T. G01, zugunsten der Beigeladenen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei wohl zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger werde durch die - ohnehin rechtmäßige - Genehmigung vom 3. Mai 2023 nicht in seinen Rechten verletzt. Die teils umfangreichen Ausführungen rechtspolitischer Art über die allgemeine Sinnhaftigkeit der Nutzung von Windenergieanlagen und der Energiewende im Allgemeinen und die Klagen über die aktuellen Gesetzesänderungen zur Erhöhung und Beschleunigung des Windenergieausbaus führten offensichtlich nicht auf subjektive Rechtsverletzungen und seien vorliegend daher irrelevant. Einen gesetzlichen Mindestabstand, der einzuhalten sein könnte, gebe es seit Aufhebung des § 2 BauGB-AG NRW am 12. September 2023 nicht mehr. Das Wohnhaus des Klägers liege hinsichtlich der Lärmbelastung nicht mehr im Einwirkungsbereich der Windenergieanlage. Unbeschadet dessen berücksichtige das Gutachten auch die vorhandene Vorbelastung vollständig. Autobahnen oder ein Flugplatz befänden sich in der Nähe des Wohnhauses des Klägers nicht. Eine unzumutbare Infra- oder Körperschallbelastung stehe nicht in Rede. Über allgemeine Ausführungen hierzu gehe der klägerische Vortrag auch nicht hinaus. Die getroffenen Brandschutzvorkehrungen seien ausreichend. Insoweit sei davon auszugehen, dass dann, wenn die bauordnungsrechtlich gebotenen, auch dem Brandschutz dienenden Abstandsflächen eingehalten seien, regelmäßig kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags bestehe. Hier seien die erforderlichen Abstandsflächen von knapp 90 m um mehr als das 11-fache überschritten. Unabhängig davon trage der Kläger aber auch nicht vor, welche konkreten brandschutzrechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts verletzt sein sollten. Eine Auseinandersetzung mit dem zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Brandschutzkonzept und den zugehörigen Bewertungen seiner Brandschutzdienststelle und der örtlichen Feuerwehren finden nicht einmal im Ansatz statt. Der Kläger werde auch aufgrund von Rotorabrieb durch Mikropartikel keiner unzumutbaren, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahr ausgesetzt. Er könne aber nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen. Auch hier sei die große Entfernung zwischen seinem Grundstück und dem Standort der Windenergieanlage ausschlaggebend zu berücksichtigen. Insoweit könne zudem auf die einschlägigen Ausführungen in dem Urteil des OVG NRW vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK - Bezug genommen werden. Aus letztlich gleichen Gründen überstiegen auch die von einer nicht völlig auszuschließenden Havarie der Windenergieanlage ausgehenden Gefahren das allgemeine Lebensrisiko des Klägers nicht. Da schließlich der Abstand zwischen der Anlage und seinem Wohnhaus deutlich mehr als das Fünffache der Anlagenhöhe betrage, komme eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ebenfalls offensichtlich nicht in Betracht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei trotz eines nach Klageerhebung erfolgten und bei dem Beklagten angezeigten Betreiberwechsels weiterhin befugt und bereit, das Verfahren fortzuführen. Die Klage sei unbegründet, der Kläger könne keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Ein Verstoß gegen Abstandsvorschriften liege nicht vor, insbesondere sei die zwischenzeitlich aufgehobene Regelung des § 2 BauGB-AG NRW aus verschiedenen Gründen schon zuvor nicht einschlägig und im Übrigen auch nicht drittschützend gewesen. Die Richtwerte der TA Lärm würden eingehalten, das Wohnhaus des Klägers befinde sich unbeschadet dessen nicht einmal im Einwirkungsbereich der Anlage (Nr. 2.2 TA Lärm). Eine Verletzung des § 5 Abs. 1 BImSchG sei schon deshalb ausgeschlossen. Selbst die errechnete Gesamtbelastung liege mit 42 dB(A) um mindestens 3 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert. Auf die Vorbelastung und deren vermeintlich inkorrekte Ermittlung komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Berechnung sei indes ohnehin fachgerecht erfolgt. Etwaige Reflexionen seien einbezogen, die wegen der nicht vorliegenden, aber auch nicht notwendigen Dreifachvermessung des Anlagentyps erforderlichen Sicherheitszuschläge berücksichtigt worden. Die Einwände hinsichtlich einer unzutreffend gewählten Durchschnittstemperatur griffen angesichts der nicht eingerechneten meteorologischen Korrektur nicht durch, wie das erkennende Gericht schon mehrfach entschieden habe. Gleiches gelte für die fehlende Relevanz angeblicher Infraschallbelastung und Körperschallimmissionen. Bei der hier in Rede stehenden Entfernung von mehr als 1.000 m gelte das mit noch größerer Offensichtlichkeit. Die Genehmigungsbehörde müsse auch nicht jeder nur irgendwie erdenklichen Auswirkung nachgehen. Gleiches gelte für die angebliche Gefährdung durch Mikropartikel (Bisphenol-A, PFAS, Carbon, GFK/CFK-Werkstoffe) infolge eines Rotorabriebs. Auch insoweit gehe es allenfalls um theoretische Risiken. Von der Anlage ausgehende Unfallgefahren und Brandrisiken belasteten den Kläger nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus, zumal die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mehr als deutlich eingehalten seien. Die vom Kläger herangezogene E.-Studie definiere keine Mindestabstände zu Einzelhäusern im Außenbereich, sondern schlage allein vorsorglich sinnvolle Abstände zu besonders gefährlichen bzw. gefährdeten Objekten wie Gas- oder Ölleitungen bzw. -lagerstätten vor. Die freiwillig durchgeführte UVP sei nicht zu beanstanden, Verfahrensfehler, auf die sich der Kläger berufen könnte, seien nicht ersichtlich. Weitere vom Kläger bemühte Aspekte dienten jedenfalls nicht seinem Schutz. Wegen der Rechtmäßigkeit der Genehmigung sei ein etwaiger Immobilienwertverlust genehmigungsrechtlich irrelevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Vorsitzende entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 30. Oktober 2023 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig (dazu A.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (dazu B.). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers grundsätzlich - allerdings ohne weitere Begründung - rügt, die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO sei wegen des beim Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses unionsrechtswidrig, erschließt sich - ungeachtet der rechtlichen Überzeugungskraft - die Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht. Der Kläger hat seine Klage beim erkennenden Gericht anhängig gemacht, das nicht zuständig wäre, träfe seine Rechtsauffassung zu, und er ist anwaltlich vertreten. A. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht und geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt - hier die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 3. Mai 2023 - in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Das ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da der Kläger nicht Adressat der von ihm angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 = juris Rn. 15, vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris Rn. 39 f., vom 17. Juni 1993 ‑ 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 = juris Rn. 31, und vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 48 ff., und vom 11. Dezember 2017 ‑ 8 A 926/16 -, BauR 2018, 809 = juris Rn. 40 ff. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich vorliegend auf der Grundlage seines im Sinne von § 6 UmwRG und § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähigen Vortrags nicht. I. Dies folgt hier schon daraus, dass sich seine kaum strukturierte, sich wiederholende, von fehlerhaften und unvollständigen, ihren Sinn oftmals kaum erahnen lassenden Sätzen geprägte Klagebegründung vom 17. August 2023 offensichtlich jedenfalls in weiten Teilen nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt bezieht, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Vortrag des Sachberichts in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat. Sie verfehlt damit die Anforderungen des § 6 UmwRG schon im Ansatz. Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht nämlich darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Dazu gehört als Minimum ein auf den jeweiligen Sachverhalt bezogener Vortrag. Wie nicht zuletzt wiederholte vollständig unverbundene Übergänge (etwa S. 81/82, 218/219 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 17. August 2023) zeigen, handelt es sich hier aber offensichtlich eher um eine mehr oder minder willkürlich zusammengestellte Kollage verschiedener Ausarbeitungen zu allen sich möglicherweise mit der Errichtung von Windenergieanlagen stellenden Problemen als um eine mit Blick für den hiesigen Fall konzipierte Auseinandersetzung mit hier eventuell aufgeworfenen (Rechts-)Fragen. Weder ist hier eine Mehrzahl von Anlagen Genehmigungsgegenstand, worauf der Kläger jedoch einen Großteil seiner Argumentation stützt, wobei mal von zwei, mal von drei und mal von einer Vielzahl angeblich vom Beklagten genehmigter Anlagen die Rede ist, noch geht die Begründung von zutreffenden Anlagenkonfigurationen wie Höhe und Rotorradius aus. Selbst der ursprünglich angekündigte Klageantrag bezieht sich auf eine andere, nämlich knapp 20 m höhere Anlage mit einem gut 40 m kleineren Rotordurchmesser als die hier genehmigte. Die breiten Auslassungen zur vermeintlichen Mikropartikelproblematik wiederum gehen durchweg von Anlagenhöhen von mehr als 250 m und Rotorlängen von jedenfalls mehr als 80 m aus und können mithin die hiesige Fallgestaltung so nicht treffen. Auch kann angesichts einer Entfernung zwischen Anlagenstandort und Wohnhaus selbst aus der Perspektive des Klägers kaum von einem „absoluten Nahbereich“ gesprochen werden (er selbst geht vielmehr von einem grundsätzlich akzeptablen Mindestabstand von 1.000 m aus, der hier gewahrt ist), zumal sich die ausdrücklich angeführten Vorbelastungen durch Autobahnen und Flugplätze hier weit und breit nicht finden, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Ferner betreffen die Angaben zur beruflichen Tätigkeit ersichtlich nicht oder jedenfalls nicht immer den Kläger und sind widersprüchlich. Das gilt insbesondere hinsichtlich einer bestehenden Tierhaltung oder einer angeblich einerseits besonders personalintensiv betriebenen, andererseits aber nur im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft. Soweit in der Klagebegründung vom 17. August 2023 an verschiedenen Stellen (etwa S. 22, 48 f.) ausdrückliche Angaben zu vermeintlichen landwirtschaftlichen Gebäuden, die durch die Anlage gefährdet sein sollen, im Umkreis von 500 m um den Anlagenstandort gemacht werden, entspricht auch dies nicht den Tatsachen, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt einräumen musste. Ob wenigstens eine Pferdehaltung stattfindet, konnte er selbst auf Nachfrage nicht bestätigen, obwohl sich die Klagebegründung auch hierauf explizit stützt (S. 83 der Klagebegründung, GA S. 255). Gleiches gilt für die sonstigen Zusammenhänge, etwa einen Hinweis auf „erst heute, am 17. November 2021“ eingegangene Unterlagen. Schließlich hat auch die Rüge, es habe eine UVP durchgeführt werden und in deren Folge eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen müssen, mit dem hier zu entscheidenden Fall nichts zu tun – denn beides ist (freiwillig) erfolgt. Auch dies wurde in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite bestätigt. Dass auf Seite 240 der Gerichtsakte (S. 68 der Klagebegründung) sogar eine Beweisantragsankündigung „im Lichte der Hellwegbördevereinbarung“ erfolgt, die ein Vogelschutzgebiet im Kreis Soest betrifft, rundet dieses Bild ab. Noch im Schriftsatz vom 10. Januar 2024 wird schließlich mehrfach von einem Rotordurchmesser der Anlage von 105 m ausgegangen und werden Besonderheiten der Schallausbreitung bei der „neuen Anlagengeneration 200/250 m+“ geltend gemacht, die hier hätten berücksichtigt werden müssen. Angesichts dessen ist es nicht Aufgabe des Senats, aus dem ausufernden Vortrag die Aspekte herauszufiltern und ggf. zu ermitteln, die tatsächlich die Situation des Klägers betreffen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris. Die partielle Selbstkorrektur in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2024 wahrte jedenfalls die Frist des § 6 UmwRG nicht und ändert damit an der aufgrund vorstehend dargelegter Umstände bereits eingetretenen Unzulässigkeit der Klage nichts. Dass zugleich ein mehr als unerheblicher Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht zu konstatieren ist, sei an dieser Stelle lediglich angemerkt. Hinzu tritt, dass die Klagebegründung in weiten Teilen aus einer teils wörtlichen Wiedergabe fremder, jedenfalls nicht erkennbar anwaltlicher oder sonstwie postulationsfähiger Quellen bzw. einem bloßen Verweis auf solche mittels Internetadressen und ihrer teilweisen Verlinkung besteht, ohne diese juristisch zu durchdringen und zu systematisieren, sodass dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO ebenfalls nicht genügt ist. So bereits OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 206 f., m. w. N. Unabhängig davon lassen weite Teile der Klagebegründung vom 17. August 2023 - insbesondere deren 2. Hälfte (GA S. 309 ff.), aber etwa auch die ausführlich (GA S. 249 – 254) ausgebreitete Forderung, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssten zunächst 30 % der (Kreis-?)-Fläche als Schutzgebiet ausgewiesen werden, die jedenfalls mit genehmigungsrechtlichen Kategorien nicht einmal im Entferntesten in Zusammenhang zu bringen ist - von vornherein jeden rechtlichen Bezug zu Rechtspositionen des Klägers außer Acht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergeht sich hier vielmehr in bestenfalls rechtspolitischen Erwägungen, deren Eigenzuschreibung als „wissenschaftliche Entgegnung zu § 2 EEG“ der Senat allerdings so nicht zu teilen vermag, zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, auf die einzugehen im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Veranlassung besteht. II. Jenseits dessen ist eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten offensichtlich weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.) oder sonstigen Vorschriften (dazu 3.) möglich. Namentlich wird Solches von ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht in ansatzweise substantiierter Form aufgezeigt. Das Vorsorgeprinzip ist jedenfalls nicht individuell nachbarschützend (dazu 4.). 1. Der Kläger kann sich nicht auf subjektive Rechte berufen, die ihm aus der Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Vorhabens erwachsen könnten. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es ist offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der Anlagenbetrieb für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Lärmimmissionen (dazu a), Infra- oder Körperschallimmissionen (dazu b) oder Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikropartikeln (dazu c) hervorruft. Gleiches gilt mit Blick auf sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu d). a) Der Kläger zeigt nicht die Möglichkeit auf, dass er durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der Windenergieanlage ausgehen, unzulässig beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) werden könnte. Er muss für sein im Außenbereich gelegenes Wohnhaus Schallimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen, wovon der Beklagte zutreffend ausgeht und wogegen er nichts Substantiiertes vorgebracht hat. Vgl. dazu zusammenfassend nur OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, juris Rn. 51 ff. Selbst wenn man indes fingierte, sein Wohnhaus liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ergäbe sich nichts anderes, weil angesichts zahlreicher landwirtschaftlicher Hofstellen in der näheren Umgebung allenfalls eine Einstufung als faktisches Dorfgebiet in Betracht käme, für welches sich vorbezeichnete Werte unmittelbar aus Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm ergeben. Diese Richtwerte werden durch den Betrieb der angegriffenen Anlage auf dem Grundstück des Klägers offensichtlich und bei weitem nicht erreicht, geschweige denn möglicherweise überschritten. Zwar betrachtet die Schallprognose der J. GmbH & Co. KG vom 26. Oktober 2018 das Wohnhaus des Klägers nicht. Dies wurde jedoch im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung nachgeholt und im angegriffenen Genehmigungsbescheid gewürdigt. Mit einer der Windenergieanlage der Beigeladenen zurechenbaren Lärmbelastung von 34,5 dB(A) liegt das Wohnhaus des Klägers danach nicht einmal in deren Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 TA Lärm). Hierzu passen auch die schon im Ursprungsgutachten vom 26. Oktober 2018 und im Nachtrag vom 13. Juni 2022 ermittelten (noch) niedrig(er)en Immissionszusatzbelastungen an den Wohnhäusern G. 3 und 4. Die Schallimmissionsprognose liegt auch offenkundig „auf der sicheren Seite“. Soweit der Kläger einwendet, dass der „Worst-Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Temperaturen unter 0°C nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Einhaltung der Richtwerte ohne Relevanz. Es ist nicht davon auszugehen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem der entsprechende Faktor C met auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmissionsprognose (dort S. 17). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen aber nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht schon mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in mündlichen Verhandlungen entschieden, wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. [an diesen Verfahren war der Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt]; ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, juris Rn. 104, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 207 ff., sowie Beschlüsse vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 14, und vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff. Eine erkennbare argumentative Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen ist seinem Vortrag indes (weiterhin) nicht zu entnehmen, er erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung der gutachterlich widerlegten Thesen unbekannter Genese. Fachwissenschaftliche Verweise fehlen jedenfalls vollständig. Unbeschadet dessen stellt selbst der Kläger auf der Grundlage seiner Hypothesen nur eine potentielle Unterschätzung der Lärmbelastung von 2-3 dB(A) in den Raum, womit selbst dann die Zusatzbelastung weit unterhalb der Irrelevanzschwelle der Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm bliebe und deshalb eine Rechtsverletzung des Klägers (weiterhin) offensichtlich ausgeschlossen wäre. Wie der Kläger angesichts dessen zu der Behauptung gelangt, „dass bei kälteren und dann 2 bis 3dB(A) höheren Lärmwerten die gesetzlichen Richtwerte signifikant überschritten werden“ (Fehler im Original), ist rational nicht mehr nachvollziehbar – oder allenfalls damit zu erklären, dass auch hier zu einem anderen Sachverhalt argumentiert wird. Insbesondere kommt es auch dann auf die angeblich fehlerhaft ermittelte bzw. gewürdigte Vorbelastung von vornherein nicht an. Unabhängig davon weisen die insoweit erhobenen Einwände jedoch - wie bereits ausgeführt - offensichtlich keinen Bezug zur hiesigen Fallgestaltung auf. Ebenso wenig erschließt sich der Einwand hinsichtlich vermeintlich vorhandener, aber nicht berücksichtigter Refexionen. Solche sind nach den durch Luftbilder dokumentierten örtlichen Gegebenheiten offensichtlich ausgeschlossen, die angeblich fehlende Ortsbesichtigung hat am 2. März 2016 stattgefunden, die dabei gefertigten Fotos sind Bestandteil des Lärmgutachtens (Anlage D). Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose auf der Basis von Herstellerangaben (mit den hierfür erforderlichen erhöhten Sicherheitszuschlägen) geht der Einwand des Klägers, es fehlten Messberichte zu den Immissionen bzw. Emissionen, hier ersichtlich an der Sache vorbei. Dessen ungeachtet ist nach der Nebenbestimmung III. B.2.2 der Genehmigung ohnehin vorgesehen, dass der genehmigungskonforme Betrieb entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 2.1 durch eine FGW-konforme Abnahmemessung eines anerkannten Sachverständigen nach §§ 26, 28 BImSchG nachzuweisen und eine Auftragsbestätigung binnen eines Monats nach Inbetriebnahme zu übersenden ist. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 grundlegende Einwände gegen das Interimsverfahren erhoben hat und dieses aufgrund der technischen Entwicklung der Windenergieanlagen für nicht mehr anwendbar hält, ist er mit diesem Einwand bereits präkludiert. Unbeschadet dessen erschließt sich die Fallrelevanz des Vortrags nicht, weil hier erneut offenbar Anlagenkonfigurationen zugrunde gelegt werden, die die Anlage der Beigeladenen nicht aufweist. Insbesondere ist sie lediglich 180 m hoch. Jenseits dessen sind die Hypothesen des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus Sicht des Senats auch nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BuR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28. Inwieweit schließlich die unter dem 10. Januar 2024 weiter vorgelegte Untersuchung eines Herrn M. (Akustik Journal 01/19, S. 16 ff.) die Annahme einer Rechtsverletzung des Klägers begründen soll, vermag der Senat nicht ansatzweise zu erkennen. Danach soll das Interimsverfahren allein im hier selbst nach Annahmen des Klägers nicht vorliegenden Nahbereich (bis max. 600 m) zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung führen, im hier auch nach dem Vortrag des Klägers gegebenen Abstand von mehr als 800 m aber tendenziell zu einer Überschätzung. b) Auch eine Rechtsverletzung des Klägers aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall ist auf seinem Wohngrundstück schon wegen der beträchtlichen Entfernung zum Anlagenstandort von mehr als einem Kilometer offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Für eine weniger als 700 m vom Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt liegende Anlage in der Sache ebenso OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 74, m. w. N. Der gesamte einschlägige Vortrag beruht offenbar auf der Annahme einer erheblich geringeren Distanz zwischen seinem Wohnhaus und der genehmigten Anlage - insoweit geht die Klagebegründung vom 17. August 2023 offenbar von einem Abstand von 750 m oder weniger aus (Hälfte des Abstand „nach Tremac“, der ca. 1,5 km betragen soll), an anderer Stelle ist von (erheblich) weniger als 900 m die Rede -, liegt damit für den hiesigen Fall neben der Sache und ist zugleich ungeeignet, eine Klagebefugnis zu begründen. Unbeschadet dessen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und - soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte geklärt, dass Infraschall ‑ wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall ‑ durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte. Sämtliche Studien, die der Kläger vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f.; Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 74 ff.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag des Klägers nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Er zeigt auch nicht die Möglichkeit auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf seinen Grundstücken durch Körperschall zu erwarten wären. Seine Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt, zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt) OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f., OVG S.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 – 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff., und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einer mündlichen Verhandlung vor dem 8. Senat des erkennenden Gerichts am 27. April 2023 zum Körperschall durch Windenergieanlagen selbst eingeräumt, es gehe ihm insoweit um kommende wissenschaftliche Erkenntnisse und derzeit lasse sich eine Gefahr durch Körperschall noch nicht belegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 195; Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 18. Mit Blick auf die bereits in früheren Verfahren vorgebrachte und auch hier zitierte „Baudynamischen Untersuchung“ der RWTH Aachen vom 25. Januar 2017, die aus welchen Gründen auch immer weiterhin nur in einem Vorabzug vorgelegt wird, räumt der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst ein, dass diese Untersuchung schon nicht geklärt habe, ob Bauwerksschwingungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden an Häusern führten und damit insofern ein kausaler Zusammenhang bestehe. Diese liegen mit 0,2 mm/s in horizontaler und 0,1 mm/s in vertikaler Richtung aber ohnehin nur bei einem Bruchteil (zwischen 1/25 und 1/100) der fachwissenschaftlich diskutierten und in der einschlägigen DIN 4150-3:2016-12 aufgeführten sog. Anhaltswerte von 5 mm/s bzw. 10 mm/s – und dies bei einem Abstand der dort vorhandenen (mehreren) Windenergieanlagen, der weniger als die Hälfte des hier gegebenen betragen haben soll. Diese Anhaltswerte beziehen sich entgegen der Auffassung des Klägers nach den Angaben des Gutachtens auch ausdrücklich auf Dauererschütterungen und nicht auf die von ihm angeführten kurzfristigen Ereignisse wie die Vorbeifahrt eines Zuges oder anlässlich von Bauarbeiten. Vor diesem Hintergrund kommt auch die vom Kläger ausführlich und offensichtlich zustimmend zitierte Ausarbeitung des LANUV NRW (Klagebegründung S. 57 ff.) zu dem Ergebnis, dass Gebäudeschäden nach den bisherigen Erfahrungen nicht aufträten, wenn die in der Norm genannten Anhaltswerte eingehalten werden. Dass es bei diesem Befund, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausführlich ausgeführt hat, selbst bei länger andauernden Starkwindphasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den auf die Hauswände treffenden – nach Vorstehendem allenfalls minimalen – Körperschall kommen könnte, liegt mindestens fern und wird durch die wortreichen Erläuterungen des Klägers auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- oder berechbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung des Klägers gerade nicht aus. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N. Ebenso wenig bedurfte es vor diesem Hintergrund einer Körperschallprognose. c) Soweit der Kläger in allgemeiner Form rügt, der Beklagte habe sich mit seinen Einwänden hinsichtlich Mikropartikeln, Bisphenol A, Stilling, Infraschall und Körperschall nicht bzw. nicht in fachlich vertretbarer Weise auseinandergesetzt, genügt der Hinweis, dass dies schlicht nicht zutrifft. Der Beklagte hat sich, soweit überhaupt veranlasst, auf die einschlägige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt. Dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter dies beharrlich ignoriert, begründet jedenfalls kein Defizit der behördlichen Arbeit und lässt erst recht keine potenzielle Rechtsverletzung des Klägers hervortreten. Insbesondere sind hier etwa Einwände hinsichtlich einer Mikropartikelbelastung im Genehmigungsverfahren von keiner Seite – weder von privaten Betroffenen noch von Umweltverbänden, der Landwirtschaftskammer oder der unteren Naturschutzbehörde – erhoben worden, sodass weitergehende Erörterungen im Genehmigungsverfahren oder -bescheid schon nicht veranlasst waren. Im Übrigen gilt Folgendes: Soweit es Luftverunreinigungen betrifft, konkretisiert die TA Luft 2021 den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM 10 und PM 2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel - wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts Substanziiertes dazu entnehmen, dass gerade der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage auf seinem Grundstück zu einer Überschreitung ebendieser Richtwerte führen könnte, zumal allein die entsprechenden Immissionen des Straßenverkehrs um ein Vielfaches höher liegen. Seine Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel – und dies - wie ausgeführt - mit Blick auf erheblich höhere Anlagen mit einem nicht unerheblich größeren Rotordurchmesser. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für eine Richtwertüberschreitung im konkreten Fall zulasten des Klägers. Selbst wenn die von ihm als „worst case“ berechneten Abriebmengen für Mikroplastikpartikel zutreffen sollten, bestehen hierfür auch im Übrigen, insbesondere in Anbetracht der Volatilität der Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten – allein der Straßenverkehr verursacht nach den von ihm mitgeteilten Zahlen ein Vielfaches der Mengen, die der Kläger der Windindustrie zurechnet –, keine belastbaren Anknüpfungspunkte. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 203. Soweit er daneben eine Bodenkontamination durch die Belastung mit Mikroplastikpartikeln fürchtet, sind Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb an den Rotorblättern von Windenergieanlagen freigesetzt werden und in den Boden gelangen können, keine Bewertungsparameter für den Bodenzustand. Insbesondere ist das - ohnehin nicht drittschützende - Emissionsminimierungsgebot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV nicht einschlägig, weil keine Erkenntnisse zu im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften von Mikroplastikpartikeln, die in besonderem Maße geeignet wären, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen, vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 203 ff. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der vom Kläger thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windenergieanlagen gebrachten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung Bisphenol A (BPA) keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch gerade auf Windenergieanlagen zurückzuführende Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., und Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f. Dass BPA A selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist und etwa auch bei der Herstellung des allgegenwärtigen Thermopapiers eingesetzt wird, wie auch PFAS auf EU-Ebene als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt nicht darauf rückschließen, dass der Kläger individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Einzelanlage konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnte. Vielmehr entspricht sie soweit ersichtlich vollständig den derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen. d) Von dem genehmigten Vorhaben sind auch offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise keine dem Kläger unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt sowohl hinsichtlich vermeintlich unzureichender Brandschutzvorkehrungen als auch konkreter Unfallgefahren. Seine hierauf bezogenen umfangreichen Einwände in der Klagebegründung vom 17. August 2023 hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrecht erhalten. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb offenkundig aus, weil die von § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 geforderte, nicht zuletzt dem Brandschutz dienende Abstandsfläche von etwa 90 m hinsichtlich des Wohngrundstücks des Klägers um mehr als das 11-fache überschritten wird, die seit dem 1. Januar 2024 geltende des § 6 Abs. 4 Sätze 8 und 9 BauO NRW von knapp 55 m sogar um mehr als das 18-fache. Ebenso ist ausgeschlossen, dass er durch sonstige mögliche Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt wird. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N., Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Vielmehr stellt sich eine Gefährdung von Personen und Sachen angesichts der Entfernung der geplanten Anlage von gut 1.000 m in Zusammenschau mit ihrer Gesamthöhe von knapp 180 m objektiv auch unter Berücksichtigung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar. Für eine weniger als 700 m vom Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt liegende Anlage ebenso OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 47. Selbst wenn man indes den vom Kläger beschworenen Unfallgefahren einen subjektivrechtlichen Einschlag zubilligte, führte dies hier offensichtlich nicht auf eine Klagebefugnis, nachdem selbst der von ihm postulierte, aus Gründen der Gefahrenvorsorge vermeintlich zwingende Mindestabstand von 995 m selbst zur Grenze seines Wohngrundstückes gewahrt ist und das Wohnhaus noch weiter entfernt liegt. 2. Ferner verletzt das genehmigte Vorhaben offensichtlich auch keine Rechte des Klägers unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Solches, insbesondere eine optisch bedrängende Wirkung macht auch der Kläger nicht, jedenfalls nicht in auch nur ansatzweise substantiierter Form geltend. Soweit der Kläger darüber hinaus möglicherweise einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit der Vertrocknung des Gebiets und der Beeinflussung des Mikroklimas zu begründen versucht, ist schon unter keinem Blickwinkel erkennbar, dass es durch das Vorhaben - wie noch einmal hervorzuheben ist einer Einzelanlage - tatsächlich zu solchen Beeinträchtigungen auf seinen Grundstücken kommen wird. Folgen eines Abpumpens von Wasser in den Fundamentgruben werden vom Kläger lediglich pauschal in den Raum gestellt und sind - insbesondere auch angesichts der bestehenden Entfernungen zu seinen Grundstücken und bei einer Einzelanlage - nicht ansatzweise objektiv nachvollziehbar. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 178, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 45. Angesichts dessen ist auch ausgeschlossen, dass der vom Kläger befürchtete Wertverlust seiner Grundstücke unzumutbare Auswirkungen begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell vor jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N. Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes offensichtlich keine unzumutbare Beeinträchtigung des mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben waren. Ebenso wenig kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren Erwägungen des Klägers darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitgegenständlichen Windenergieanlage verursachte und über eine bloße Wertminderung des klägerischen Grundstücks hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., insbesondere 246 f., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 234. 3. Der Kläger kann die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten auch nicht aus sonstigen Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) herleiten, weil diese seine subjektive Rechtsposition von vornherein nicht betreffen. Dies gilt namentlich für die in der Klagebegründung angeführten, in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich nicht aufrecht erhaltenen Rügen absoluter Verfahrensmängel der Umweltverträglichkeitsprüfung. Vgl. dazu allgemein, insbesondere zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Klagebefugnis BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 ff., vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, juris Rn. 10, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris Rn. 21 ff., vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 -, juris Rn 4, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, BauR 2018, 809 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 45 ff. Die Belange des Arten-, Gewässer- und Landschaftsschutzes, die Erhaltung der Biodiversität sowie die Herstellungsprobleme hinsichtlich der Rotorblätter einschließlich der Verwendung von Balsaholz berühren ebenfalls offensichtlich keine subjektiven Rechte des Klägers und führen damit nicht auf seine Klagebefugnis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 8 A 2790/18 -, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 KS 26/21 -, juris Rn. 45. Aus dem von ihm angeführten Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, NVwZ 2018, 225, folgt schon deshalb nichts anderes, weil es sich mit Klagerechten einer anerkannten Umweltorganisation, nicht aber einer Privatperson wie dem Kläger befasst. 4. Hinsichtlich der vom Kläger in verschiedenen Zusammenhängen - insbesondere hinsichtlich Infra- und Körperschall und Mikropartikelbelastung einschließlich Bisphenol A - angeführten Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; der Sache nach zuletzt auch Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 u. a. -, jeweils juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N., Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 33 ff. Die von ihm im Zusammenhang mit Erosionen bei Windenergieanlagen geforderten Maßnahmen (Rückstellungen für eine von ihm befürchtete Boden- und Wasserkontamination, strenges Monitoring, großflächige und wiederkehrende Bodenproben im Einwirkbereich der Windenergieanlagen, Festlegung von Höchstwerten anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse, Technikfolgenabschätzung sowie Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnhäusern) stellen rechtspolitische Forderungen, aber keine drittschützenden Genehmigungsvoraussetzungen dar. B. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 3. Mai 2023. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage des Klägers nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers begründen, also drittschützend sind. Eine Ausnahme hiervon bilden absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG. Aufgrund der Formulierung dieser Vorschrift, wonach die Aufhebung einer Entscheidung „verlangt werden“ kann, führen die dort genannten Verfahrensmängel ohne Rücksicht auf eine subjektive Rechtsverletzung zu einem Aufhebungsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, NVwZ 2011, 613 = juris Rn. 21, 32; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 44; Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/18 -, juris Rn. 73; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 -, BauR 2012, 1362 = juris Rn. 7. Im Umfang ihrer Überprüfbarkeit im vorliegenden Verfahren erweist sich die angegriffene Genehmigung als rechtmäßig. Absolute Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung trägt der Kläger nicht vor. Relative Verfahrensfehler kann er nicht geltend machen (nachfolgend I.). Im Übrigen verletzt der Genehmigungsbescheid vom 3. Mai 2023 den Kläger nicht in seinen Rechten. Er wird durch den Betrieb der Windenergieanlage nicht in aus § 5 Abs. 1 BImSchG folgenden eigenen Rechten rechtserheblich betroffen (nachfolgend II.). Eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme besteht nicht (nachfolgend III.). Weitergehende Einwände des Klägers sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich (dazu IV.). I. Dem Kläger steht kein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1-3 UmwRG zu. Absolute Verfahrensfehler im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 UmwRG sind nicht ersichtlich. Eine etwaig erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unterblieben. Sie ist vielmehr auf Antrag der Beigeladenen auf freiwilliger Basis - unabhängig von ihrer Erforderlichkeit - gemäß Bericht von 11. Februar 2021 tatsächlich durchgeführt worden. Auch lassen sich den Ausführungen des Klägers keine so schwerwiegenden Defizite der Prüfung entnehmen, dass ausnahmsweise eine Gleichstellung von Verfahrensfehlerhaftigkeit und vollständigem Unterbleiben gerechtfertigt wäre. Dazu VG Osnabrück, Urteil vom 4. November 2015 - 3 A 88/14 -, AUR 2016, 65 = juris Rn. 60; Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 4 Rn. 45. Soweit er meint, es habe der Durchführung einer „Voll-UVP“ bedurft, erschließt sich dem Senat schon nicht, inwieweit die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung dem nicht entsprechen sollte. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen vollständigen und eingeschränkten Umweltverträglichkeitsprüfungen, sondern nur zwischen der Umweltverträglichkeitsprüfung – die, wenn sie erforderlich, stets vollständig durchzuführen ist – und Vorprüfungen. Vorliegend wurde, wie bereits dargestellt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht bloß eine Vorprüfung durchgeführt. Die Ausführungen des Klägers zur Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Helgoländer Papiers, zu der Produktion der Rotoren aus Balsaholz, den seiner Auffassung nach gegebenen Verstößen gegen das Lieferkettengesetz sowie auch seine Überlegungen zur Entsorgung der Rotorblätter und zu der Belastung durch Mikroplastikpartikel vermögen schon keine „Verfahrensfehler“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG zu offenbaren. Dieser Begriff umfasst lediglich Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen, nicht aber den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Allenfalls den letzteren und nicht die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen die genannten Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17/12 -, BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 29. Schließlich kann der Kläger auch keine relativen Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, geltend machen. Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für diese § 46 VwVfG. Die erfolgreiche Rüge eines solchen Verfahrensfehlers setzt jedoch bei einer natürlichen Person eine - hier nicht gegebene und in diesem Zusammenhang auch nicht geltend gemachte - subjektive Rechtsverletzung voraus. Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 38-45. II. Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage wird nicht zu dem Kläger unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG führen. Der Kläger wird weder durch von der genehmigten Anlage verursachte Schallimmissionen (dazu 1.) unzulässig beeinträchtigt noch sind relevante Belastungen durch Infraschall (dazu 2.) oder dem Kläger unzumutbare sonstige Gefahren (dazu 3.) festzustellen, wie sich bereits aus den Ausführungen zur (Un-)Zulässigkeit der Klage ergibt. 1. Der Kläger muss für sein im Außenbereich oder allenfalls in einem faktischen Dorfgebiet liegendes Wohngrundstück - wie ausgeführt - Lärmimmissionen von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts hinnehmen. Nach der Schallimmissionsprognose der J. GmbH & Co. KG vom 26. Oktober 2018 und den u. a. sein Grundstück betreffenden Nachträgen ist eine Überschreitung dieser Richtwerte nicht zu erwarten. Danach beträgt die Zusatzbelastung unter Einrechnung aller relevanten Sicherheitszuschläge 34,5 dB(A), die Gesamtbelastung, auf die es hier indes - wie bereits ausgeführt - angesichts der geringen Zusatzbelastung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt, beträgt 42 dB(A). Diese Prognose liegt auch „auf der sicheren Seite“. Die vom Kläger erhobenen, überwiegend pauschalen und unsubstantiierten Einwände gegen ihre Verwertbarkeit greifen nicht durch. Hinsichtlich der fehlenden Beeinträchtigung des Klägers kann insofern auf die obigen Ausführungen zur (Un-)Zulässigkeit der Klage Bezug genommen werden. Vgl. zu den zugrunde liegenden allgemeinen Einwänden auch eingehend OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 133-140 m. w. N., und vom 27. April 2023 – 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 168 ff., m. w. N. Seine weiteren Monita bezüglich fehlender Messberichte bzw. deren Nichtvorlage liegen dann neben der Sache. Die Immissionsprognose beruht zulässiger Weise auf Herstellerangaben und beachtet die deshalb erforderlichen Sicherheitszuschläge. Hiergegen wendet sich der Kläger indes nicht. Der mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 erstmals erhobene Einwand, mit den zu erwartenden Erosionsschäden an den Rotorblättern gingen (auch) tatsächlich höhere Emissionen als die in Genehmigung und Gutachten zugrunde gelegten einher, betrifft unbeschadet der nach § 6 UmwRG bestehenden Präklusion allenfalls die Anlagenüberwachung, lässt aber die Genehmigungslage unberührt. Auch die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen Vermessungen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie greifen nicht durch. Soweit er ausführt, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legt er keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Seiner Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 135. Auch dies ignorieren der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter beharrlich. Inwiefern Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1987 bis 1996 gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der FGW-Richtlinie mit Stand vom 1. März 2021 sprechen sollen, erschließt sich dem Senat im Weiteren nicht. Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit der Anlagen waren nicht geboten. Sind – wie hier nach der Nebenbestimmung III.B.2.7 des Bescheides vom 3. Mai 2023 – solche Geräusche nach der Genehmigung unzulässig, bedarf es bei der Schallimmissionsprognose auch keiner gesonderten Zuschläge hierfür. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 41; Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 8 A 2954/06 -, juris Rn. 11, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, ZNER 2010, 514 = juris Rn. 24, und vom 29. März 2023 - 22 B 176/23.AK -, KlimR 2023, 153 = juris Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 22 B 17.124 -, ZNER 2019, 562 = juris Rn. 27. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbelastungen im Rahmen der Begutachtung zu niedrig angesetzt worden sein könnten, bestehen ebenfalls nicht. Der Kläger belässt es auch in diesem Zusammenhang bei bloßen, weitgehend sachverhaltsfremden Behauptungen, ohne auch nur einen einzigen konkreten Emittenten vor Ort zu benennen, der unberücksichtigt geblieben sein könnte. Der Verweis auf Autobahnen und/oder Flugplätze geht – wie schon erwähnt und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt – ins Leere. Wegen des geringen Belastungsanteils der genehmigten Windenergieanlage sind die Fragen einer Vorbelastung oder ihrer zutreffenden Ermittlung aber ohnehin irrelevant. 2. Hinsichtlich vermeintlich unzumutbarer Infra-, Körperschall- bzw. körperschallinduzierter Infraschallimmissionen ist das Erforderliche ebenfalls bereits im Rahmen der Zulässigkeit ausgeführt worden. Hierauf wird Bezug genommen. Neues enthält der umfangreiche Vortrag des Klägers - wie ausgeführt - nicht. Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Körperschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon im Wohnhaus des Klägers ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln. Anders als der Kläger meint, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Beweislastumkehr. Ob im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, dass die dort geregelten Betreiberpflichten erfüllt werden, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978- I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = juris Rn. 33. Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren, den Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der die Realisierung eines objektiv lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021- 8 A 973/15 -, juris Rn. 177. Solche hat der Kläger in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Infra- und Körperschall indes - wie ausgeführt - nicht dargelegt. Schließlich kann entgegen der Auffassung des Klägers auch dem – ohnedies für das Gericht nicht bindenden – Windenergie-Erlass nicht die Notwendigkeit der Durchführung einer Körperschallprognose entnommen werden. Im Gegenteil entspricht dessen Nr. 5.2.1.1.b Abs. 8 inhaltlich der vorstehend dargestellten Rechtsprechung. 3. Von dem Betrieb der Windenergieanlage sind auch keine dem Kläger unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt zunächst für Brandschutzmängel (nachfolgend a). Auch unzumutbare Gefahren durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen (unter b) oder eines sonstigen Unfallereignisses (dazu c) bestehen nicht. a) Der Kläger wird nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in seinen Rechten verletzt. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG umfasste Pflicht, ausreichende Brandschutzvorkehrungen zu treffen, sowie die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit zu prüfende und dem inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 14 Satz 1 BauO NRW, wonach Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, vgl. zu Einzelheiten BeckOK, BauO NRW 2018, 16. Edition, § 14 Rn. 18 ff., speziell zu Sonderbauten wie den vorliegenden Rn.12 ff., vermitteln nur insoweit Drittschutz, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. So ausdrücklich auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 9 CS 19.374 -, juris Rn. 19. Sind die bauordnungsrechtlich gebotenen - auch dem Brandschutz dienenden - Abstandsflächen eingehalten, besteht regelmäßig kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 - 7 A 332/18 -, juris Rn. 8; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 27, § 6 Rn. 40; BeckOK, BauO NRW 2018, 16. Edition, § 14 Rn. 34, m. w. N. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet nach diesen Maßgaben hier – wie bereits ausgeführt - schon deshalb aus, weil die von § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 in der bei Genehmigungserteilung geltenden Fassung geforderte Abstandsfläche von etwa 90 m hinsichtlich des Klägers um mehr als das 11-fache überschritten wird. Sein Wohngrundstück liegt mehr als 1.000 m von dem Vorhabenstandort entfernt. Dies entspricht sogar mehr als dem 18-fachen der nunmehr nach allgemeinen Regeln maßgeblichen Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Sätze 8 und 9 BauO NRW. Unabhängig davon trägt der Kläger aber auch nicht vor, welche konkreten brandschutzrechtlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts verletzt sein sollten, die eine Ausbreitung von Feuer auf sein Grundstück zu verhindern bestimmt wären. Eine Auseinandersetzung mit dem zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Brandschutzkonzept des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes Architekt Dipl.-Ing. A. Z. vom 28. Februar 2020 und den zugehörigen Bewertungen der zuständigen Brandschutzstelle des Beklagten und der örtlichen Feuerwehr findet nicht einmal im Ansatz statt. b) Der Kläger wird auch durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen keiner unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr bedeutet der Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen für ihn hier nicht. Anderes folgt auch nicht aus den allgemeinen Erwägungen der Klagebegründung, zumal sich diese in weiten Teilen auf die offensichtlich nicht dem Schutz des Klägers dienende Abfallentsorgungsfrage beziehen. Nach bisherigem Stand sind keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu ersichtlich, dass der Abrieb von Mikroplastik beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Windenergieanlagen zu Gesundheitsgefahren oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination führt. Vgl. auch zum Folgenden OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 203 ff., m. w. N. Insbesondere konnte der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme aufzeigen, dass Mikroplastik, das von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlage erodieren könnte, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäße. Dass Mikroplastik infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnte, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Kläger durch die von ihm vorgelegten bzw. verlinkten Dokumente und sonstigen Quellen nicht vorgetragen. Soweit er teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch S. 85 - 87 des Klagebegründungsschriftsatzes), genügt dies nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 206 m. w. N. Auch hinsichtlich der von Klägerseite thematisierten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung Bisphenol A (BPA) besteht keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen des genehmigten Vorhabens i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Stoffe in der genehmigten Anlage überhaupt enthalten sein werden. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Kläger auch insoweit nicht dargetan. Es ist keine gesetzliche Regelung ersichtlich, die derzeit den Einsatz von BPA generell verbietet. Laut Umweltbundesamt steckt BPA in vielen Alltagsprodukten und wird vielseitig, etwa für die Herstellung von Thermopapier, eingesetzt, so dass praktisch jeder Mensch mit dem Stoff in Kontakt kommt. Indes ist allein die Verwendung für Babyflaschen aus Polykarbonat seit Juni 2011 verboten. Es wird von der European Chemicals Agency (ECHA) als ein „besonders besorgniserregender Stoff“ aufgrund seiner reproduktionstoxischen Eigenschaften und seiner hormonellen Wirkung beim Menschen eingestuft und auf der Kandidatenliste der REACH-Verordnung genannt. Vgl. Umweltbundesamt: Bisphenol A, 2021, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reach/stoffgruppen/bisphenol-a#was-ist-bisphenol-a. Diese Einschätzung hat der EuGH mit Urteil vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, diese Fragestellung dabei aber explizit der im hiesigen Kontext – wie ausgeführt – von vornherein nicht relevanten Vorsorge zugeordnet (etwa Rn. 115 ff.). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sieht nach einer umfassenden Bewertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse potenziell schädliche Auswirkungen u. a. auf die Gesundheit des Immunsystems. Im Vergleich zu seiner vorherigen Bewertung im Jahr 2015 setzte das Expertengremium der EFSA den Wert für die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake – TDI) für BPA den bisherigen vorläufigen Wert von 4 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag herab auf 0,2 Nanogramm. Vgl. „Bisphenol A in Lebensmitteln stellt ein Gesundheitsrisiko dar“, 19. April 2023, abrufbar unter: https://www.efsa.europa.eu/de/news/bisphenol-food-health-risk. Daraus lässt sich indes keine immissionsschutzrechtlich relevante anlagenbezogene Gefahrenlage verursacht durch Erosion an Rotorblättern ableiten. Insbesondere bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine drohende Überschreitung des TDI-Wertes von 0,2 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag gerade durch den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Auch die Aufnahme in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung gebietet keine andere Bewertung. Es ist u. a. Ziel der REACH-Verordnung, die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen zu regulieren. Eine Möglichkeit ist die Überführung des Stoffes in ein Zulassungsverfahren, das über die Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV der REACH-Verordnung („Kandidatenliste“) ausgelöst wird (vgl. Art. 55 ff. REACH-Verordnung). Nach einer Übergangszeit darf der Stoff nur noch mit einer Zulassung verwendet werden. Ein Verbot folgt daraus ebenso wenig wie eine konkrete Gefahrenlage. Hinsichtlich PFAS gilt im Ergebnis derzeit nichts anderes. Auch sie sind derzeit nicht generell verboten. PFAS sind sehr stabil sowie wasser-, schmutz‑ und fettabweisend. Sie werden in verschiedensten Produkten und industriellen Prozessen eingesetzt. Die Chemikalien sind so stabil, dass sie, wenn sie in die Umwelt gelangen, dort lange verbleiben. PFAS können heute weltweit in Wasser, Luft und Boden nachgewiesen werden, ebenso im Blutserum von Menschen. Das Umweltbundesamt hat zwar, nachdem einzelne Untergruppen von PFAS bereits einem Verbot oder Grenzwerten unterworfen wurden, aus Vorsorgegründen zusammen mit Behörden aus anderen Staaten einen Vorschlag zur EU-weiten Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht. Zukünftig sollen ‑ mit Ausnahmen ‑ die Herstellung, Verwendung und das Inverkehrbringen aller PFAS beschränkt werden. Welche Schäden die langlebigen PFAS in der Umwelt auf Dauer anrichten können, ist allerdings häufig noch unerforscht. Vgl. Umweltbundesamt: „PFAS sollen EU-weit beschränkt werden“, 7. Februar 2023, abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/themen/pfas-sollen-eu-weit-beschraenkt-werden; Informationen zu PFAS auf der Homepage des BMUV, abrufbar unter https://www.bmuv.de/faqs/per-und-polyfluorierte-chemikalien-pfas. Eine belastbare wissenschaftliche Erkenntnislage, die in diesem Zusammenhang die konkrete Gefahr von Gesundheitsschäden oder einer Beeinträchtigung des Eigentums durch Kontamination infolge des Betriebs einer Windenergieanlage begründen könnte, ergibt sich aus diesen zukunftsbezogenen politischen Absichten indes nicht. In diesem Zusammenhang hatte der Beklagte nicht zuletzt zu beachten, dass die Verwendung von Carbonfasern und Epoxitharzen als Baustoff als solche allgemein - damit auch für Windenergieanlagen - und ohne Einschränkung zugelassen ist. Die Verweigerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung könnte hierauf mithin nicht gestützt werden. c) Soweit der Kläger sonstige Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG in Gestalt von Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen durch den Brand von Rotorblättern, Blitzeinschläge und erhöhte Unfallgefahren infolge der seiner Auffassung nach zu hoch angesetzten Betriebslaufzeit von 30 - 35 Jahren geltend macht, liegen solche sonstige Gefahren - wie oben bereits ausgeführt - nicht vor. Dies gilt angesichts der hier in Rede stehenden Abstände von mehr als dem Fünffachen der Anlagengesamthöhe namentlich für die vom Kläger beschworenen Unfallgefahren. Eine konkrete Gefahr ergibt sich insoweit insbesondere nicht aus der Unterschreitung des in dem vom Kläger zitierten Gutachtens „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten – Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. E. Ingenieurgesellschaft mbH genannten Mindestabstandes von 995 m. Denn selbst dieser Abstand ist hier gewahrt. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen im Übrigen allerdings ohnehin auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die Unterschreitung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen deshalb allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57. Aus demselben Grund war entgegen der klägerischen Auffassung auch die Einholung eines probabilistischen Gutachtens, welches Unfallgefahren durch Trümmereinschlag völlig ausschließt, nicht erforderlich. Die nur entfernte Möglichkeit eines Trümmereinschlags begründet keine konkrete Gefahr. Dasselbe gilt hinsichtlich der Folgen eines Blitzeinschlages. Nach der Genehmigungserteilung ist die Windenergieanlage im Übrigen u. a. im Einklang mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG – also auch unter Vermeidung verschleißbedingter Gefahren – zu betreiben, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Betriebsdauer. Kommt der Anlagenbetreiber seinen Pflichten nicht nach, kann die Behörde von ihren in §§ 17, 20, 21 BImSchG normierten Befugnissen Gebrauch machen. Einer Befristung bedarf es zur dauerhaften Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen vor diesem Hintergrund ebenso wenig wie einer Regelung zu (turnusgemäßen) anlasslosen technischen Prüfungen. Auch die von einer nicht völlig auszuschließenden Havarie der Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren übersteigen das allgemeine Lebensrisiko des Klägers nicht. Dies folgt jedenfalls erneut aus der erheblichen Entfernung seines Grundstücks zu dem Standort der geplanten Anlage von mehr als 1.000 m bei einer Gesamthöhe von knapp 180 m. Selbst bei einem völligen Umstürzen des Turms liegt angesichts dessen eine Beeinträchtigung des Klägers fern. Soweit er darauf verweist, dass es schon verschiedentlich zum Abbruch eines Flügels einer Windenergieanlage gekommen sei und Glasfasersplitter in einem Umkreis von bis zu 800 m aufzufinden gewesen seien, ist nicht zu erkennen, inwiefern sich aus einem solchen - hier unterstellten - Befund konkrete, individuelle und nicht hinnehmbare Gefahren für den Kläger, dessen Wohnhaus - wie mehrfach gesagt - gut 1.000 m von der Anlage entfernt liegt, ergeben sollten, selbst wenn sich aus solchen Einzelereignissen verallgemeinerungsfähige Schlussfolgerungen für alle Typen von Windenergieanlagen ziehen ließen, was allerdings weder substanziiert vorgetragen ist noch auf der Hand liegt. III. Schließlich ist das Vorhaben auch unter dem Aspekt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zulässig. Dieses ist nach der seit dem 1. Februar 2023 geltenden Vorschrift des § 249 Abs. 10 BauGB regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt. Das ist hier der Fall, das Wohnhaus des Klägers liegt sogar um mehr als das Fünffache der Anlagenhöhe von der Anlage entfernt. Anhaltspunkte für einen Sonderfall, dazu ausführlich OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; allgemein schon OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21 -, juris Rn. 117 ff., sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht einmal angedeutet. Gründe für die vom Kläger postulierte Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Blick auf die bestehenden Abstände von jedenfalls mehr als dem Fünffachen der Anlagenhöhe auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschieden wäre. Vgl. dazu zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21 -, juris Rn. 111 ff. Soweit der Kläger in diesem Kontext auf den 1.000 m-Abstand des § 2 BauGB-AG NRW rekurriert, genügt der Hinweis, dass er seit dem 12. September 2023 – und damit nach allgemeinen Regeln auch im vorliegenden Fall – nicht mehr gilt. Unbeschadet dessen kommt bzw. kam der Regelung indes ohnehin keine drittschützende Wirkung zu. Sie beschränkt sich in ihrer Rechtsfolge auf die Entprivilegierung des Vorhabens, das in der Folge lediglich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Auf die Nichtprivilegierung des Vorhabens als solche kann sich der Nachbar allerdings nicht berufen. Zwar kann der Inhaber einer privilegierten Nutzung sich gegen heranrückende, die weitere Ausnutzung seiner Privilegierung störende Bebauung zur Wehr setzen, dies jedoch gerade unabhängig davon, ob die heranrückende Bebauung ihrerseits privilegiert ist. Dieser Aspekt, welchen allein der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB-AG NRW betraf, hat für sich genommen keine nachbarrechtliche Relevanz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 ‑ 4 C 28.81 -, DVBl. 1983, 349 = juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2019 ‑ 22 B 17.124 -, ZNER 2019, 562 = juris Rn. 34. IV. Da sich der Kläger - wie ausgeführt - nicht auf etwaige arten-, natur- und landschaftsschutzrechtliche Mängel der Genehmigung berufen kann, erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung seiner indes auch in der Sache kaum nachvollziehbaren hierauf bezogenen Erwägungen (Klagebegründung S. 66 – 81). Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 84. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.