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Urteil

8 D 92/22.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.8D92.22AK.00
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Leitsätze

1. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 49 Abs. 2b EnWG gilt feuchte Witterung, die Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen verursacht, als seltenes Ereignis i. S. d. TA Lärm, so dass die dafür maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 der TA Lärm anzuwenden sind.

2. Die Berücksichtigung von witterungsbedingten Anlagengeräuschen von Hochspannungsfreileitungen ist bei der Ermittlung der für die Genehmigung von Windenergieanlagen maßgeblichen Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm in der Regel entbehrlich, wenn die Gesamtbelastung durch die Windenergieanlage(n) und sonstige nach der TA Lärm als Vorbelastung zu berücksichtigende Emittenten mit Ausnahme der Koronageräusche die im Außenbereich in Anlehnung an Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (oder auch niedrigere nach Nr. 6.1 der TA Lärm maßgebliche Richtwerte) wahrt.

3. Trägt der Kläger erstmals nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG neue Tatsachen vor, ist er damit nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO dann nicht präkludiert, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den sich daraus ergebenden entscheidungserheblichen Sachverhalt auch ohne seine Mitwirkung zu ermitteln. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich dieser Sachverhalt unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und keine weiteren Ermittlungen erfordert oder wenn dem Gericht alle maßgeblichen Tatsachen bereits aus einem Parallelverfahren bekannt sind (so schon OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 49 Abs. 2b EnWG gilt feuchte Witterung, die Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen verursacht, als seltenes Ereignis i. S. d. TA Lärm, so dass die dafür maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 der TA Lärm anzuwenden sind. 2. Die Berücksichtigung von witterungsbedingten Anlagengeräuschen von Hochspannungsfreileitungen ist bei der Ermittlung der für die Genehmigung von Windenergieanlagen maßgeblichen Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm in der Regel entbehrlich, wenn die Gesamtbelastung durch die Windenergieanlage(n) und sonstige nach der TA Lärm als Vorbelastung zu berücksichtigende Emittenten mit Ausnahme der Koronageräusche die im Außenbereich in Anlehnung an Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (oder auch niedrigere nach Nr. 6.1 der TA Lärm maßgebliche Richtwerte) wahrt. 3. Trägt der Kläger erstmals nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG neue Tatsachen vor, ist er damit nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO dann nicht präkludiert, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den sich daraus ergebenden entscheidungserheblichen Sachverhalt auch ohne seine Mitwirkung zu ermitteln. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich dieser Sachverhalt unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und keine weiteren Ermittlungen erfordert oder wenn dem Gericht alle maßgeblichen Tatsachen bereits aus einem Parallelverfahren bekannt sind (so schon OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen das Vorhaben der Beigeladenen, in einer Entfernung von etwa 528 m (WEA 1) bzw. 860 m (WEA 2) südöstlich seines Wohnhauses zwei Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung R.-straße 8 in F. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; der Flächennutzungsplan der Stadt F. weist für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft aus. In einer Entfernung von etwa 10 m verlaufen nordöstlich des Wohnhauses des Klägers zwei nach seinen Angaben etwa 70 m hohe Stromtrassen (380-kV-Hochspannungsfreileitungen) zum Teil unmittelbar über sein Grundstück hinweg. Jeweils zwei Gittermasten befinden sich südöstlich und nordwestlich von seinem Haus in einer Entfernung von jeweils etwa 200 m. Die Grundbuchauszüge des Amtsgerichts F. betreffend das Grundstück des Klägers weisen insoweit zwei im Jahr 1977 erfolgte Eintragungen beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten (Höchstspannungsleitungsrechte verbunden mit einer Aufwuchsbeschränkung bzw. Bau- und Aufwuchsbeschränkung) zugunsten der P. AG aus. Deren Rechte wurden im Jahr 2012 bzw. 2013 auf die T. GmbH übertragen. Die Anlagenstandorte befinden sich innerhalb der durch die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt F. vom 21. Juli 2017 ausgewiesenen Konzentrationszone „I.“. In einer Entfernung zwischen etwa 1,4 km und 2,2 km südlich bzw. südwestlich des Grundstücks des Klägers befinden sich auf dem Gebiet der Stadt L. sechs Windenergieanlagen (Windpark U.). Durch Bescheid vom 27. Februar 2020 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem förmlichen Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-141 EP4 TES mit einer Nabenhöhe von 129,40 m und einem Rotordurchmesser von 141 m, mithin einer Gesamthöhe von 199,90 m, in der Gemarkung F., Flur X, Flurstück Y (WEA 1) und Flur V, Flurstück W (WEA 2). Der Betrieb der WEA 2 wurde mit Blick auf ein Vorkommen des Rotmilans (potenziell besetzter Rotmilanhorst in 1.133 m bzw. 1.634 m Entfernung von den Anlagenstandorten) in der Zeit vom 15. Februar bis einschließlich 15. Oktober eines jeden Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang nicht zugelassen (I.4.1). Die Genehmigung enthält ferner Nebenbestimmungen insbesondere in Bezug auf Geräuschimmissionen (V.3.2: an bestimmten Immissionsorten einzuhaltende Immissionswerte, V.3.4 ff.: Auflage einer FGW-konformen Abnahmemessung) und den Schattenwurf (V.3.10 ff.). Gegen diesen Bescheid, der öffentlich bekanntgemacht wurde und bis zum 23. März 2020 auslag, hat der Kläger am 14. April 2020 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen 10 K 812/20 geführt worden ist. Zur Begründung der Klage macht er u. a. wörtlich geltend: „Durch die beiden mittlerweile genehmigten Windenergieanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG verursacht, die dem Kläger nicht zuzumuten sind. Der aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ist nicht gewahrt worden. Insbesondere resultiert die Unzumutbarkeit aus den klägerseits hinzunehmenden akustischen Beeinträchtigungen, der optisch bedrängenden Wirkung, dem Infraschall und Schattenwurf sowie der (fehlenden) Standsicherheit. Darüber hinaus wird der Arten- und Naturschutz ebenso missachtet wie die menschliche Gesundheit.“ Weiter trägt der Kläger vor: Auch habe die Besprechung des Tagesordnungspunktes 7.1 (Verfahrensablauf/UVP) im Zuge der Erörterung am 30. Januar 2019 ergeben, dass zum einen die im Internet zur Verfügung gestellten Verfahrensunterlagen erst mit circa einer Woche Verzögerung im Portal der Umweltbehörde einsehbar gewesen seien und zum anderen rigidere Schwärzungen aufgewiesen hätten als die etwa bei der Stadt F. zur Akteneinsicht ausgelegten Unterlagen. Dies stelle einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Vor Errichtung der Anlagen hat der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 14. Januar 2021 am 15. Dezember 2021 nach Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG eine auf § 16 BImSchG gestützte Änderungsgenehmigung erteilt. Diese umfasst die Änderung des Anlagentyps - nunmehr: Enercon E-138 EP3 E2 TES mit einer Nabenhöhe von 130,80 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und (wiederum) einer Gesamthöhe von 199,90 m - sowie die Zulassung des Betriebs der WEA 2 „im Tagzeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr“. Bezogen auf den Tagzeitraum ist der Anlagenbetrieb beider Anlagen - hinsichtlich der WEA 2 unter der Bedingung der vorherigen Realisierung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme zum Schutz des Rotmilans (IV.1.2) und unter der Auflage temporärer Abschaltungen bei Mahd- und Ernteereignissen (V.4.1) - im Betriebsmodus 0s mit maximaler Nennleistung P N = 4.200 kW und einem Rotordrehzahlsollwert von 11,1 U/min genehmigt (I.3.I.). Im Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) ist der Betrieb der WEA 1 im Betriebsmodus ls mit maximaler Nennleistung P N = 4.200 kW und einem Rotordrehzahlsollwert von 10,6 U/min (I.3.II.(1)), der Betrieb der WEA 2 im Betriebsmodus 0s mit maximaler Nennleistung P N = 4.200 kW und einem Rotordrehzahlsollwert von 11,1 U/min genehmigt (I.3.II.(2)). Die Anlagen sind nach Auflage V.3.4 der Änderungsgenehmigung so lange im Nachtzeitraum außer Betrieb zu nehmen, bis das Schallverhalten des betreffenden Anlagentyps in den Betriebsmodi ls und 0s an einer der beantragten Windenergieanlagen selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs durch eine FGW-konforme Vermessung belegt und der Nachtbetrieb vom Beklagten freigegeben wird. Der Änderungsgenehmigung liegt u. a. eine neue Schallimmissionsprognose der D. GmbH vom 11. Dezember 2019 zugrunde, die nach dem Interimsverfahren erstellt wurde. Die Änderungsgenehmigung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 in das Verfahren einbezogen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 5. April 2022 erklärt, dass der mit der Ursprungsgenehmigung genehmigte Anlagentyp nicht realisiert werde. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit sodann durch Beschluss vom 8. April 2022 an das Oberverwaltungsgericht als aus seiner Sicht zuständiges Gericht unter Hinweis darauf verwiesen, dass die nach Inkrafttreten der Neufassung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO am 10. Dezember 2020 grundsätzlich fortbestehende erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts („perpetuatio fori“) hier durchbrochen werde, weil sich der Genehmigungsgegenstand in der Änderungsgenehmigung vom 15. Dezember 2021 im Vergleich zum Gegenstand der Genehmigung vom 27. Februar 2020 als ein „aliud“ darstelle. Den am 21. September 2023 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 3. November 2023 (Az.: 8 B 1049/23.AK) abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger nunmehr - unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zu Verfahrensfehlern im Genehmigungsverfahren - Folgendes geltend: Der Beklagte habe die Änderungsgenehmigung verfahrensfehlerhaft im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt, anstatt ein neues Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Darüber hinaus führe das Nebeneinander der beiden Genehmigungsbescheide zu einer Unbestimmtheit, weil der Umfang des nunmehr genehmigten Tagbetriebes der WEA 2 nicht hinreichend klar sei. Mit Schriftsatz vom 18. September 2023 macht der Kläger darüber hinaus geltend, es sei zweifelhaft, ob die maßgeblichen Lärmrichtwerte an seinem Haus, dem Immissionsort H, eingehalten würden, weil dieser in der Schallimmissionsprognose der D. GmbH vom 11. Dezember 2019 nicht richtig erfasst werde. Die Geräuschentwicklung der beiden Hochspannungsfreileitungen werde als Vorbelastung nicht angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus entbinde auch die Regelung des § 249 Abs. 10 BauGB nicht von einer Betrachtung und Abwägung des Einzelfalls. Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte Atypik folge hier aus der unmittelbaren Sichtbeziehung zu den geplanten Windenergieanlagen über „freie Flur“ in Kombination mit dem Umstand, dass er bereits zwei ca. 70 m hohe Hochspannungsfreileitungen einschließlich Masten in unmittelbarer Nähe hinnehmen müsse. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, § 49 Abs. 2b EnWG lasse die Ermittlung der Vorbelastung durch die Hochspannungsfreileitungen nicht entbehrlich werden und führe nicht dazu, dass eine höhere Lärmbelastung zumutbar sei. Der Kläger beantragt, den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2020 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 15. Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Sowohl die Ausgangs- als auch Änderungsgenehmigung seien in einem ordnungsgemäßen Verfahren erteilt worden. Das Genehmigungsverfahren sei nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil unterschiedlich geschwärzte Exemplare der Antragsunterlagen im Internet und bei der Stadt F. zugänglich gemacht worden seien. Insoweit sei der Vortrag des Klägers hinsichtlich der angeblichen Divergenzen schon unsubstantiiert und setze sich im Übrigen nicht damit auseinander, dass solche auch der unterschiedlichen Verbreitungswirkung Rechnung tragen könnten. Ungeachtet dessen hätte ein solcher Umstand - ebenso wie die verspätete Zugänglichmachung der Antragsunterlagen - die behördliche Entscheidung nicht beeinflusst. Der Wechsel des Anlagentyps vor Errichtung der beiden Windenergieanlagen habe auch keine Erteilung einer Neugenehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich gemacht. Dies werde durch den zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 16b BImSchG bestätigt. § 16b Abs. 7 Satz 2, Abs. 6 BImSchG sehe nunmehr auch vor, dass die Änderungsgenehmigung in einem vereinfachten Verfahren - vorbehaltlich UVP-rechtlicher Vorgaben - erteilt werden könne. Letztere hätten auch keine Pflicht zur Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung begründet. Die Genehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Auf der Grundlage der im Änderungsgenehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose sei sicher auszuschließen, dass es durch die beiden Anlagen zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Haus des Klägers komme. Sofern der Kläger nun erstmals vortrage, in der Schallimmissionsprognose sei eine Vorbelastung seines Wohnhauses durch die Geräusche der im Umfeld vorhandenen Hochspannungsfreileitung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, sei er mit diesem Vortrag nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen führe auch eine Berücksichtigung der Geräuschemissionen der Hochspannungsfreileitung nicht dazu, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen überschritten würden. Relevante Schallemissionen entwickelten Hochspannungsfreileitungen nur bei feuchten Wetterlagen. Gerade für diese witterungsbedingten Anlagengeräusche - sog. Koronageräusche - sei nunmehr mit § 49 Abs. 2b EnWG eine Sonderregelung geschaffen worden. Danach gälten witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen unabhängig von ihrer Häufigkeit und Zeitdauer als seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 der TA Lärm. Die für seltene Ereignisse nach Nr. 6.3 der TA Lärm zu wahrenden Immissionswerte von 70 dB(A) am Tag und von 55 dB(A) zur Nachtzeit würden deutlich unterschritten. Die Nebenbestimmungen zur Ausrüstung der Anlagen mit einer Schattenwurfabschaltung stellten auch sicher, dass an dem Immissionsort die maximale Beschattungszeit nicht überschritten werde. Schließlich erzeugten die Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers auch keine optisch bedrängende Wirkung. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage erweise sich unter jeglichem Gesichtspunkt als unbegründet. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Insbesondere habe bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Vorprüfung bestanden. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung freiwillig durchgeführt worden sei, könne ihr dies nunmehr nicht zum Nachteil gereichen. Ungeachtet dessen begründe auch die unterschiedliche Schwärzung der Unterlagen keinen absoluten Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, da es auf die digital abrufbaren Dokumente nicht ankomme. Weder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz noch der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) könne eine Pflicht zur zwingenden Veröffentlichung von Vorhabendokumenten im Internet entnommen werden. Die verspätete Veröffentlichung der Unterlagen im Internet begründe auch keinen Verfahrensfehler. Diese seien so rechtzeitig abrufbar gewesen, dass die Auslegungs- und Einwendungsfristen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und 4 BImSchG hätten eingehalten werden können. Ebenso sei es jederzeit möglich gewesen, die Dokumente in den Räumlichkeiten der Behörde einzusehen. Auch sei die Änderungsgenehmigung nicht verfahrensfehlerhaft erteilt worden. Zur Umstellung auf den Anlagentyp E‑138 EP3 E2 TES habe es keines erneuten Genehmigungsverfahrens nach § 4 BImSchG bedurft. Der Typwechsel sei als Änderung i. S. d. § 16 BImSchG zu bewerten. Aus der Wahl einer falschen Verfahrensart könne der Kläger im Übrigen auch keine subjektiven Rechte herleiten. Der Beklagte habe die Änderungsgenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilen dürfen. Insoweit sei das für die Ausgangsgenehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführte Verfahren nicht bindend. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung sei nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV in Ermangelung nachteiliger Wirkungen auf Dritte auch nicht erforderlich gewesen. Ein subjektives Recht auf die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich auch nicht aus dem UVPG oder dem UmwRG. Die Genehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung sei weder unbestimmt noch weise sie einen widersprüchlichen Inhalt auf. Sowohl der Tag- als auch der Nachtbetrieb der WEA 1 und WEA 2 seien umfassend neu geregelt worden. Im Übrigen seien subjektive Rechte des Klägers nicht verletzt. Er habe keine unzumutbaren Schallimmissionen zu befürchten. Mit seinem Vorbringen zur Nichtberücksichtigung von Geräuschen der nordöstlich seines Grundstücks verlaufenden Hochspannungsfreileitungen als Vorbelastung sei er präkludiert. Die Präklusion sei auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen, weil der Sachverhalt nicht mit geringem Aufwand zu ermitteln sei. Dies betreffe die Belastung der Hochspannungsfreileitungen, das Alter der Leiterseile sowie mögliche Abschattungen auf dem Grundstück des Klägers. Hilfsweise werde auf die Regelung des § 49 Abs. 2b EnWG verwiesen. Die gutachterliche Stellungnahme der D. GmbH vom 9. Januar 2024 zeige insoweit, dass die Gesamtbelastung einschließlich der Koronageräusche deutlich unter dem bei seltenen Ereignissen geltenden Nachtwert von 55 dB(A) liege. Von den Anlagen gehe auch keine für den Kläger unzumutbare optisch bedrängende Wirkung aus. Der Einwand des Klägers, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall seien in der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt worden, greife ebenso wenig durch wie eine mögliche Beeinträchtigung seines Grundstückes durch Schattenwurf. Schließlich gehöre der Kläger auch nicht zu dem Personenkreis, der durch eine mangelnde Standsicherheit der Anlage gefährdet würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 10 K 812/20 (VG Münster) und des Verfahrens 8 B 1049/23.AK sowie der in diesem und im Parallelverfahren 8 D 90/22.AK beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Der Senat ist für die Entscheidung zuständig, nachdem das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Verweisungsbeschluss vom 8. April 2022 an das Oberverwaltungsgericht verwiesen hat, den der Senat gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG als für ihn bindend erachtet. Der Senat teilt zwar die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die „perpetuatio fori“ werde im Falle der Erteilung einer Änderungsgenehmigung für einen geänderten Anlagentyp durchbrochen, nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 8 D 168/22.AK -, juris Rn. 6. Die Voraussetzungen, unter denen einem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise die Bindungswirkung abzusprechen ist, liegen hier indessen nicht vor. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wird nur bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen. Dies liegt vor, wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 7 AV 1.21 -, juris Rn. 6, m. w. N. Das ist hier nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht sich in der Begründung seiner Auffassung mit dem Inhalt der Bescheide und mit von ihm als einschlägig erachteter Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, ohne hierbei zu einem Ergebnis zu gelangen, das nicht mehr nachvollzogen werden könnte. Vgl. so auch schon OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2023 - 8 B 734/23.AK -, juris Rn. 17, und vom 3. November 2023 - 8 B 1049/23.AK -, juris Rn. 18. B. Ausgehend hiervon ist die Anfechtungsklage, deren Gegenstand die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Februar 2020 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 15. Dezember 2021 ist, vgl. hierzu die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Klägers ergangene Entscheidung OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2023 - 8 B 1049/23.AK -, juris Rn. 28 ff., m. w. N., zulässig (dazu I.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu II.). I. Die Anfechtungsklage des Klägers ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger nicht Adressat, sondern nur Drittbetroffener der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, kommt es für die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die auch ihn als Dritten schützt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5. Das ist hier der Fall. Als Miteigentümer des Grundstücks G kann der Kläger - mit Blick auf die Nähe zu den beiden Windenergieanlagen nicht schon von vornherein offensichtlich auszuschließende - nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen geltend machen, die u. a. am baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu messen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer ebenfalls nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossenen Betroffenheit im Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 45 und 47, m. w. N. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Februar 2020 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 15. Dezember 2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angegriffene Genehmigung verstößt weder in formeller (dazu 1.) noch materieller (dazu 2.) Hinsicht gegen solche Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 42 f., und Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 7 B 1.21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 106 f., m. w. N. 1. Die angegriffene Genehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung verstößt nicht gegen formelle Vorgaben, die Drittschutz vermitteln. Weder ist zu beanstanden, dass im Hinblick auf die Erteilung der Änderungsgenehmigung ein Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden ist (dazu a.), noch liegen Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung betreffend das ursprüngliche, auf Antrag der Beigeladenen nach § 10 BImSchG durchgeführte Genehmigungsverfahren vor (dazu b.). Auch ist die Änderungsgenehmigung hinreichend bestimmt (dazu c.). a. Die Erteilung der Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG) im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImSchG ist jedenfalls nach gegenwärtiger Rechtslage, die wie dargelegt als nachträgliche Änderung zugunsten des Vorhabenträgers zu berücksichtigen ist, nicht zu beanstanden. Die Zuordnung von Änderungen erteilter Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen einschließlich einer Auswechslung des Anlagentyps zum vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG entspricht den gesetzlichen Vorgaben der mit Wirkung vom 13. Oktober 2022 eingefügten Regelung in § 16b Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BImSchG. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger geltend macht - die mit der Änderung des Anlagentyps einhergehenden inhaltlichen Änderungen die realistische Möglichkeit eröffneten, dass nachteilige Auswirkungen hervorgerufen würden, die nach § 6 BImSchG zu beachten seien. Denn insoweit berücksichtigt er nicht, dass seine Einwände nicht die Frage des statthaften Genehmigungsverfahrens betreffen, die § 16b Abs. 6 Satz 1 BImSchG regelt, sondern allein den dabei nach § 16b Abs. 7 BImSchG zu berücksichtigenden eingeschränkten Prüfungsumfang. Vgl. dazu Dietlein/Fabi, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, § 16b BImSchG Rn. 104 und Rn. 125. Soweit der Senat früher die Auffassung vertreten hat, dass die Errichtung eines neuen und anders gearteten, von der bisherigen Genehmigung nicht umfassten Anlagentyps - sowohl dann, wenn die zunächst genehmigten Anlagen bereits errichtet worden sind und ersetzt werden sollen, als auch dann, wenn sie nie errichtet worden sind - eine Neugenehmigung erfordert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 113 ff., wird daran mit Blick auf die derzeitige Rechtslage nicht festgehalten. So auch schon OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2023 - 8 B 734/23.AK -, juris Rn. 43, und vom 3. November 2023 - 8 B 1049/23.AK -, juris Rn. 39. Das Änderungsgenehmigungsverfahren musste auch nicht deswegen mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, weil für das Änderungsvorhaben - wie der Kläger geltend macht - die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung) erforderlich gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr war nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG nur eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Diese ist mit dem Ergebnis erfolgt, dass keine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Fehler dieser Vorprüfung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Vgl. dazu (in einem Parallelverfahren) OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 8 B 734/23.AK -, juris Rn. 51 ff. Einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG) hat die Beigeladene in Bezug auf das Änderungsgenehmigungsverfahren, anders als in dem vorangegangenen Genehmigungsverfahren, nicht gestellt. b. Die Umstände, die der Kläger als Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung betreffend das ursprüngliche, auf Antrag der Beigeladenen nach § 10 BImSchG mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführte Genehmigungsverfahren ansieht, verletzen diesen nicht in seinen Rechten. aa. Aus solchen etwaigen Mängeln kann der Kläger schon deswegen keine eigene Rechtsverletzung herleiten, weil für das Vorhaben der Beigeladenen keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Eine UVP-Pflicht des ursprünglichen Vorhabens und demgemäß die Notwendigkeit, ein Verfahren gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wurde nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG dadurch ausgelöst, dass die Beigeladene die (auch erfolgte) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beim Beklagten beantragt hat. Denn diese Vorschrift ist nur auf solche Neuvorhaben anwendbar, für die sonst zunächst nach den Absätzen 1 und 2 eine Vorprüfung erforderlich gewesen wäre. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 51. Das ist aber nach § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 UVPG (Windfarm aus drei bis weniger als sechs Anlagen mit einer Gesamthöhe von über 50 m) bei nur zwei genehmigten Anlagen nicht der Fall. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugelassenen WEA 1 und 2 eine Windfarm mit weiteren Anlagen, insbesondere den als Vorbelastung berücksichtigten Anlagen auf dem Gebiet der Stadt L., bilden würden. Anhaltspunkte für einen funktionalen Zusammenhang i. S. d. § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG sind nicht ersichtlich. Die Anlagen befinden sich insbesondere nicht in derselben Konzentrationszone (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG). So auch schon OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 8 B 734/23.AK -, juris Rn. 45 ff. bb. Auch liegt kein zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führender Verfahrensfehler im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Der Umstand, dass im Genehmigungsverfahren zum einen die im Internet zur Verfügung gestellten Verfahrensunterlagen erst mit circa einer Woche Verzögerung im Portal der Umweltbehörde einsehbar waren und zum anderen die durch die Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BImSchG vorgenommenen Schwärzungen der Unterlagen vor Ort (z. B. bei der Stadt F.) einen anderen, nämlich geringeren Grad aufwiesen als die im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen, stellt keinen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar. Danach kann die Aufhebung einer u. a. UVP-pflichtigen Entscheidung verlangt werden, wenn ein anderer - als nach Nr. 1 oder 2 der Vorschrift anzunehmender - Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG können Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO die Aufhebung einer UVP-pflichtigen Entscheidung wegen eines Verfahrensmangels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG jedoch nur verlangen, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten - mithin dem Kläger, nicht lediglich anderen Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit - die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Unter den Begriff des Verfahrensfehlers fallen dabei nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer UVP oder einer UVP-Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehören dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsfindung, der sich im Umweltrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 893/17 -, juris Rn. 128 ff., m. w. N. Entscheidend für den Fehler ist, dass er die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßwirkung nicht hinreichend auslöst. Vgl. zum Immissionsschutzrecht OVG Saarl., Beschluss vom 4. September 2023 - 2 B 70/23 -, juris Rn. 19; zum Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 34, und vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 -, juris Rn. 23; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 4 UmwRG Rn. 10. Von einem Verfehlen der Anstoßfunktion kann erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, sodass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 100 f., m. w. N. Ein nach diesem eingeschränkten Maßstab relevanter Mangel der Öffentlichkeitsbeteiligung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger durch die von ihm beanstandete zeitliche Verzögerung der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet oder den unterschiedlichen Grad der Schwärzungen der vor Ort ausgelegten Unterlagen einerseits und der im Internet veröffentlichten Unterlagen andererseits die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist. So zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf, dass es ihm angesichts der zeitlich verzögerten Veröffentlichung der Unterlagen im Internet unmöglich war, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Auch ist auf der Grundlage seines Vortrages nicht zu erkennen, dass es sich bei den Teilen der Unterlagen im Internet, die weitergehende Schwärzungen enthielten als die z. B. bei der Stadt F. vor Ort ausgelegten Unterlagen, gerade um solche handelte, die für den Kläger überhaupt eine wesentliche Anstoßwirkung zur Beteiligung gehabt hätten. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 9. April 2019 (Beiakte Heft 14, Blatt 148) handelt es sich nämlich bei den Schwärzungen in den Online-Unterlagen um Telefon- oder Faxnummern, E-Mail-Adressen, Mitgliedsnummern in Berufskammern, Listennummern für die Bauvorlageberechtigung und Namen von Bearbeitern oder Verfassern von Unterlagen. Darüber hinaus bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger durch den Umstand einer weitergehenden oder zusätzlichen Schwärzung unmöglich war, sich an dem Entscheidungsprozess zu beteiligen. Dass gerade die von ihm allein beanstandete zusätzliche Schwärzung zu einem Verfehlen der Anstoßfunktion geführt und ihm so die Beteiligungsmöglichkeit genommen hat, ist nicht ersichtlich, zumal nach seinem Vorbringen die in seiner Wohnsitzgemeinde - der Stadt F. - ausgelegten Unterlagen die von ihm beanstandeten Schwärzungen nicht enthielten. Aus den vorstehenden Gründen liegt auch kein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG vor. c. Ein formeller Mangel ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, dass die Genehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung in nachbarschutzrelevanter Weise unbestimmt sei. Die Betriebszeiten bei Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und bei Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) sowie die jeweils zulässigen Betriebsmodi sind in der Änderungsgenehmigung eindeutig bestimmt (vgl. Nr. I.3. der Änderungsgenehmigung). Damit ist die in der Ursprungsgenehmigung vorgesehene, ersichtlich allein artenschutzrechtlich begründete Abschaltung zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang (vgl. Nr. I.4.1 der Genehmigung) insgesamt unmissverständlich ersetzt worden. 2. Die angefochtene Genehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung ist auch nicht in nachbarschutzrelevanter Weise zu Lasten des Klägers materiell rechtswidrig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Dem Kläger droht durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen keine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Lärm oder Schattenwurf (dazu a.). Es steht auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung zu befürchten (dazu b.). Der gegen die Standsicherheit der Anlagen gerichtete Einwand greift ebenfalls nicht durch (dazu c.). a. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend. Die angegriffene Genehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung verstößt gegen diese drittschützende Bestimmung allerdings nicht und zwar weder im Hinblick auf Lärm (dazu aa.) noch in Bezug auf Schattenwurf (dazu bb.). aa. Die Erteilung der (Betriebs‑)Genehmigung ist im Ergebnis nicht wegen einer möglichen Überschreitung der maßgeblichen Lärmrichtwerte am Wohnhaus des Klägers zu beanstanden. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm vorbehältlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die genannten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 der TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm). Dies zugrunde gelegt stellt die Genehmigung hinreichend sicher, dass bezogen auf das Grundstück des Klägers nicht mit einer relevanten Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zu rechnen ist. Das Grundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, sodass die in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm festgelegten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts maßgeblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 62, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 150. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet wird, ist an dem genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Dabei kommt der Prognose des Schallleistungspegels maßgebliche Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 87. Die maßgebliche, im Änderungsgenehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte und vom Beklagten geprüfte Schallimmissionsprognose der D. GmbH vom 11. Dezember 2019 genügt im Ergebnis diesen Anforderungen. Insbesondere beruht sie auf einer Lärmausbreitungsrechnung nach Maßgabe der TA Lärm, der hierdurch in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 und des diese ergänzenden sog. Interimsverfahrens (vgl. „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI-Hinweise - Stand: 30. Juni 2016). Vgl. zur Anwendbarkeit des Interimsverfahrens OVG NRW, Urteile vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, juris Rn. 111 ff., und vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 92. Nach dieser Schallimmissionsprognose beträgt die prognostizierte Zusatzbelastung durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen bei Tag im Volllastbetrieb 43,8 dB(A); die prognostizierte Gesamtbelastung beträgt bei Tag 45 dB(A). Im Nachtzeitraum liegt die prognostizierte Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der insoweit in Ziffer I.3.II. des Tenors der Änderungsgenehmigung vorgeschriebenen teilweise schallreduzierten Betriebsweise (WEA 1 im Betriebsmodus ls; WEA 2 im Betriebsmodus 0s) bei 43,2 dB(A), die Gesamtbelastung bei 44,5 dB(A). Die Einwände des Klägers greifen im Ergebnis nicht durch. aaa. Die Rüge des Klägers, eine Vorbelastung durch Geräusche der nordöstlich seines Grundstücks verlaufenden Hochspannungsfreileitungen (sog. Koronageräusche) sei in der Schallimmissionsprognose vom 11. Dezember 2019 nicht berücksichtigt worden, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Da sich diese Rüge der Sache nach gleichermaßen auf die Schallimmissionsprognose vom 26. April 2019 bezieht, prüft der Senat das Vorbringen des Klägers auch in dieser Hinsicht. Mit diesem, erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2023 in das Verfahren eingeführten Vorbringen ist der Kläger weder in Bezug auf die Genehmigung vom 27. Februar 2020 und die dieser zugrunde liegende Schallimmissionsprognose vom 26. April 2019 (dazu (1.)) noch in Bezug auf die Änderungsgenehmigung und die dieser zugrunde liegende Schallimmissionsprognose vom 11. Dezember 2019 (dazu (2.)) nach § 6 UmwRG präkludiert. Jedoch greift die Rüge in der Sache nicht durch; der Kläger ist auch unter Berücksichtigung seines Vortrags zu der Vorbelastung durch Koronageräusche keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt (dazu (3.)). (1.) Das - in der Sache zutreffende und von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesenden Gutachter auch nicht in Frage gestellte - Vorbringen des Klägers, dass die Vorbelastung durch die über sein Grundstück verlaufenden Hochspannungsfreileitungen nicht berücksichtigt worden ist, ist im Sinne des § 6 Satz 1 UmwRG verspätet, soweit es die Schallimmissionsprognose vom 26. April 2019 betrifft, die der Ausgangsgenehmigung vom 27. Februar 2020 zugrunde liegt; die Verspätung ist auch nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 VwGO entschuldigt (dazu (a.)). Eine Präklusion des erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist unterbreiteten Vortrags tritt jedoch nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ein (dazu (b.)). (a.) Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Geregelt ist in § 6 UmwRG ein Fall der innerprozessualen, formellen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24, und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 u. a. -, juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 21, und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 7. Um diesen Zweck zu erreichen und den Verfahrensstoff zu fixieren, muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den Tatsachenkomplex verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24. Ein (fach-)anwaltlich vertretener Kläger muss auch vor dem Hintergrund des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig nicht über die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG belehrt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rn. 38 ff.; zur fehlenden Pflicht, über die Frist des § 6 UmwRG zu belehren: BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 ‑, juris Rn. 15. Nach diesen Maßstäben ist das erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2023 unterbreitete Vorbringen, die Schallimmissionsprognose vom 26. April 2019 habe die Geräuschentwicklung der beiden Hochspannungsfreileitungen als Vorbelastung nicht angemessen berücksichtigt, nach § 6 Satz 1 UmwRG verspätet, weil der Kläger diesen Einwand nicht innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung, sondern erst nach mehr als drei Jahren geltend gemacht hat. Die nach § 6 Satz 1 UmwRG erforderliche Fixierung des Prozessstoffes, die auch diesen Einwand umfassen könnte, ist nicht bereits darin zu erachten, dass der Kläger mit der Klageschrift vom 14. April 2020 - insoweit fristgemäß - geltend gemacht hat, die streitbefangenen Windenergieanlagen verursachten schädliche Umwelteinwirkungen, die ihm unzumutbar seien, wobei die Unzumutbarkeit u. a. aus den von ihm „hinzunehmenden akustischen Beeinträchtigungen“ resultiere. Der Hinweis auf akustische Beeinträchtigungen durch die streitbefangenen Windenergieanlagen lässt nicht ansatzweise erkennen, dass sich die Einwände des Klägers auch gegen Vorbelastungen durch andere als die in der Schallimmissionsprognose betrachteten - nicht mit den Windenergieanlagen in Zusammenhang stehenden - Geräuschquellen richtet. Insoweit fehlt es dem mit der Klagebegründungschrift lediglich stichwortartig geltend gemachten Einwand an der erforderlichen Substantiierung, die es dem Senat und den übrigen Beteiligten rechtzeitig ermöglicht hätte, diesen neuen Themenkomplex der Nichtberücksichtigung bestimmter Vorbelastungen als streitgegenständlich erkennen zu können. Aus diesem Grund stellt sich das diesbezügliche Vorbringen im Schriftsatz vom 18. September 2023 auch nicht nur als Vertiefung oder Präzisierung eines bereits fristgerecht thematisierten Komplexes dar. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 VwGO zuzulassen, weil der Kläger seinen verspäteten Vortrag nicht entschuldigt hat und Entschuldigungsgründe auch nicht offensichtlich sind. Dem ist der Kläger im Übrigen auch in Ansehung der Ausführungen des Senats im Beschluss vom 3. November 2023 - 8 B 1049/23.AK - nicht entgegengetreten. (b.) Die Präklusion des erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist unterbreiteten Vortrags ist jedoch nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen. Nach diesen Bestimmungen tritt die Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es um rechtlichen oder tatsächlichen Vortrag des Klägers geht, und in Bezug auf Tatsachenvortrag, ob dieser im Klageverfahren vollständig fehlt oder erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erfolgt ist. Rein rechtliches Vorbringen zu aktenkundigen Tatsachen fällt nicht unter § 6 Satz 1 UmwRG, weil diese Vorschrift nur die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln erfasst. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 22 ZB 18.856 ‑, juris Rn. 64, 74. Werden bestimmte Tatsachen im Klageverfahren nicht vorgetragen, kommt eine gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO „mit geringem Aufwand“ durchzuführende Ermittlung des von einem Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs hinsichtlich dieser Tatsachen nur dort in Betracht, wo seine Beschwer bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese. Vgl. OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 24 f., und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 19 f., jeweils m. w. N. Trägt der Kläger erstmals nach Ablauf der Klagebegründungsfrist neue Tatsachen vor, ist er damit nur dann nicht präkludiert, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den sich daraus ergebenden entscheidungserheblichen Sachverhalt auch ohne seine Mitwirkung zu ermitteln. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich dieser Sachverhalt unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und keine weiteren Ermittlungen erfordert oder wenn dem Gericht alle maßgeblichen Tatsachen bereits aus einem Parallelverfahren bekannt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 117; Bay. VGH, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 8 A 16.40026 ‑, juris Rn. 25, und Beschluss vom 22. Mai 2020 - 22 ZB 18.856 ‑, juris Rn. 64, 70. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Annahme einer Präklusion hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Umstands der Nichtberücksichtigung einer Vorbelastung durch die Koronageräusche in der Schallimmissionsprognose der D. GmbH vom 26. April 2019 nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen, weil es zur Beurteilung der Zumutbarkeit der auf das Grundstück des Klägers wirkenden Geräuschimmissionen auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Koronageräusche keiner weiteren, über die bereits bekannten Tatsachen hinausgehenden Sachverhaltsermittlung bedurfte. Insbesondere ist es - anders als im vorangegangenen Eilverfahren 8 B 1049/23.AK angenommen - nicht erforderlich, das Ausmaß der Lärmbelastung für das Grundstück des Klägers durch die Hochspannungsfreileitungen zu ermitteln. Die erforderliche Berücksichtigung der vom Kläger als Vorbelastung benannten Koronageräusche geht über eine reine Rechtsanwendung, und zwar der Regelungen des § 49 Abs. 2b EnWG i. V. m. Nr. 6.3 der TA Lärm sowie der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm (dazu nachfolgend unter (3.)), nicht hinaus. (2.) Soweit das Vorbringen des Klägers zur Vorbelastung durch die Hochspannungsfreileitungen die Schallimmissionsprognose vom 11. Dezember 2019 betrifft, die der Änderungsgenehmigung vom 15. Dezember 2021 zugrunde liegt, kommt eine Präklusion von vornherein nicht in Betracht. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG wurde nicht durch die Einbeziehung dieser Änderungsgenehmigung in das Klagebegehren ausgelöst, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die (erstmalige) Klageerhebung fristauslösend im Sinne des § 6 UmwRG ist, nicht aber die Einbeziehung von Änderungen oder Ergänzungen eines Bescheides in das Klagebegehren. Nach § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG ist die Prüfung des Änderungsgenehmigungsantrags allerdings nicht (erneut) auf die Vorbelastungen zu erstrecken, sondern auf zusätzliche Auswirkungen durch das Änderungsvorhaben beschränkt, die hier nicht gegeben sind. Vgl. dazu ausführlich (im Verfahren derselben Beteiligten) OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2023 - 8 B 1049/23.AK -, juris Rn. 82 ff. Da die Genehmigung vom 27. Februar 2020 im Verhältnis zum Kläger nicht bestandskräftig ist und die Einwendungen des Klägers gegen die ursprünglich erteilte Genehmigung - wie ausgeführt - nicht präkludiert sind, wirkt sich die Begrenzung des Prüfungsumfangs im Änderungsgenehmigungsverfahren hier nicht zu seinen Lasten aus. (3.) Die Rüge, dass die Geräuschvorbelastung durch die Hochspannungsfreileitungen nicht berücksichtigt worden sei, greift jedoch aus Gründen des materiellen Rechts letztlich nicht durch. Denn in Anwendung von § 49 Abs. 2b EnWG i. V. m. Nr. 6.3 der TA Lärm sowie Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm kommt es auf die Ermittlung der Geräuschvorbelastung durch die Hochspannungsfreileitungen und der sich daraus ergebenden Gesamtbelastung nicht (mehr) an. Allerdings wäre die Vorbelastung durch die Koronageräusche hier in die Schallimmissionsprognosen nach der TA Lärm grundsätzlich einzubeziehen gewesen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen regelmäßig nur dann gewährleistet, wenn die Gesamtbelastung die Richtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm einhält. Die Gesamtbelastung umfasst nach Nr. 2.4 der TA Lärm auch die von allen in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallenden Anlagen ausgehenden Immissionsbeiträge als Vorbelastung. Die durch Hochspannungsfreileitungen verursachten Koronageräusche fallen in den Anwendungsbereich der TA Lärm. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 -, juris Rn. 37 ff., und vom 21. Februar 2023 - 4 A 2.22 -, juris Rn. 26. Dass die Schallimmissionsprognosen der D. GmbH aus dem Jahr 2019 diese Vorbelastung nicht betrachtet haben, ist jedoch nach Inkrafttreten des § 49 Abs. 2b EnWG am 29. Juli 2022 nicht mehr zu beanstanden. Nach § 49 Abs. 2b Satz 1 EnWG gelten witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen unabhängig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie verursachenden Wetter- und insbesondere Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 BImSchG als seltene Ereignisse im Sinne der TA Lärm. Bei diesen seltenen Ereignissen kann der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nr. 6.1 der TA Lärm zulässige Belastung zugemutet werden (Satz 2). Die in Nr. 6.3 der TA Lärm genannten Werte dürfen nicht überschritten werden (Satz 3). Der Anwendung der Regelung steht nicht entgegen, dass sie erst am 29. Juli 2022 und somit nach Erlass der Änderungsgenehmigung in Kraft getreten ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19. Juli 2022, BGBl. I S. 1214). Auch diese Vorschrift ist - mangels abweichender Überleitungsvorschriften - als nachträgliche Rechtsänderung zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Die Rechtslage hat sich durch die Einführung von § 49 Abs. 2b EnWG in der Weise geändert, dass der Gesetzgeber nunmehr im Wege einer gesetzlichen Fiktion, vgl. BR-Drs. „zu Drucksache 292/22 (Beschluss)“, S. 2; Strobel, in: BeckOK EnWG, Stand: 9. Ed. 1. Dezember 2023, § 49 Rn. 30a, annimmt, dass es sich bei den Witterungsbedingungen, bei denen Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen ausgehen, das heißt insbesondere bei Niederschlag oder hoher Luftfeuchtigkeit, vgl. BT-Drs. 20/2402, S. 46; vgl. dazu auch Engelen u. a., Ermittlung und Beurteilung von Koronageräuschen an Höchstspannungsfreileitungen, Lärmbekämpfung 2012, S. 166 ff., um seltene Ereignisse i. S. d. TA Lärm handelt (§ 49 Abs. 2b Satz 1 EnWG) und infolge dieser Annahme die für seltene Ereignisse maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 der TA Lärm anzuwenden sind (§ 49 Abs. 2b Satz 3 EnWG). Damit sind für die Zeiträume, in denen die in Rede stehenden Witterungsbedingungen und infolgedessen Koronageräusche auftreten, die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 der TA Lärm maßgeblich und wird der Nachbarschaft, was auch § 49 Abs. 2b Satz 2 EnWG zum Ausdruck bringt, eine höhere als die nach Nr. 6.1 der TA Lärm zulässige Belastung zugemutet. Ausgehend von den dem Kläger nach § 49 Abs. 2b EnWG für die von dieser Vorschrift erfassten seltenen Ereignisse nach Nr. 6.3 der TA Lärm zumutbaren Lärmrichtwerten von 70 dB(A) zur Tagzeit und 55 dB(A) zur Nachtzeit und der nach der Schallimmissionsprognose vom 11. Dezember 2019 zugrunde zu legenden Zusatzbelastung durch die streitbefangenen Windenergieanlagen zur Tagzeit im Volllastbetrieb von 43,8 dB(A) und zur Nachtzeit im schallreduzierten Modus von 43,2 dB(A) bedurfte es nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm nicht der vom Kläger geforderten Ermittlung der Gesamtbelastung, weil der von den Windenergieanlagen verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Nach dem Berechnungsergebnis der insoweit nicht zu beanstandenden Lärmimmissionsprognose der D. GmbH vom 11. Dezember 2019 unterschreitet die von den zu beurteilenden Windenergieanlagen der Beigeladenen ausgehende Zusatzbelastung die für die Zeiten, in denen witterungsbedingt Koronageräusche an den Hochspannungsfreileitungen auftreten, maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 der TA Lärm am Haus des Klägers als maßgeblichem Immissionsort um mindestens 6 dB(A) (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm). Die Differenz zur Tagzeit liegt bei 26,2 dB(A) und zur Nachtzeit bei 11,8 dB(A). Insbesondere mit Blick auf den Gesetzeszweck von § 49 Abs. 2b EnWG und auch angesichts der Höhe dieser Differenzen sind keine Gründe erkennbar, die gegen die Annahme des nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm normierten Regelfalls sprechen. Entsprechendes gilt für die in der Schallimmissionsprognose vom 26. April 2019 ermittelte Zusatzbelastung von 43,4 dB(A). Letztlich gilt für das Zusammentreffen von Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen und Koronageräuschen von Hochspannungsfreileitungen seit dem Inkrafttreten des § 49 Abs. 2b EnWG Folgendes: Die Berücksichtigung von witterungsbedingten Anlagengeräuschen von Hochspannungsfreileitungen ist bei der Ermittlung der für die Genehmigung von Windenergieanlagen maßgeblichen Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm in der Regel entbehrlich, wenn die Gesamtbelastung durch die Windenergieanlage(n) und sonstige nach der TA Lärm als Vorbelastung zu berücksichtigende Emittenten mit Ausnahme der Koronageräusche die im Außenbereich in Anlehnung an Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (oder auch niedrigere nach Nr. 6.1 der TA Lärm maßgebliche Richtwerte) wahrt. Denn die Unterschreitung der insoweit nach § 49 Abs. 2b Satz 3 EnWG maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 der TA Lärm (70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts) kann in solchen Fällen nicht weniger als 6 dB(A) betragen und der Immissionsbeitrag der Windenergieanlagen ist daher als irrelevant anzusehen. Das gilt auch dann, wenn der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts schon allein aufgrund der witterungsabhängigen Koronageräusche überschritten werden sollte; dafür dürfte realistischerweise am ehesten die lauteste Nachtstunde in Betracht kommen. Denn diese Geräuschbelastung wäre - abweichend von dem nach der TA Lärm ansonsten geltenden Grundsatz, dass es auf die Gesamtbelastung an einem bestimmten Immissionsort ankommt - der/den Windenergieanlage/n als Emittenten nicht ursächlich zuzurechnen. Darauf, ob die gutachterliche Stellungnahme der D. GmbH vom 9. Januar 2024 zur prognostizierten Gesamtbelastung des Betriebs der streitbefangenen Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der - lediglich abgeschätzten, nicht durch Messung ermittelten oder der diesbezüglichen Zulassungsentscheidung entnommenen - Vorbelastung mit Koronageräuschen tatsächlich zutreffend ist und entsprechend den oben genannten Anforderungen auf der sicheren Seite liegt, kam es danach nicht an. Entsprechendes gilt für die Argumentation des Prozessbevollmächtigen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass das Grundstück des Klägers bei Ansatz des Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) schon nicht im Sinne von Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen liege. Gleichwohl sei angemerkt, dass diese Argumentation Zweifeln ausgesetzt ist. Nach dieser Vorschrift zählen insbesondere die Flächen zum Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Das ist mit Blick auf den hier, wie oben ausgeführt, in Bezug auf die von den Windenergieanlagen ausgehende Geräuschbelastung grundsätzlich maßgeblichen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) zweifellos der Fall. Es drängt sich nicht auf, dass sich daran durch das Hinzutreten eines weiteren Emittenten etwas ändern könnte. Dass das Grundstück zudem auch im Einwirkungsbereich der darüber verlaufenden Hochspannungsfreileitungen liegt, kann - auch ohne eine nähere Untersuchung der hier durch zwei 380-kV-Hochspannungsfreileitungen verursachten Koronageräusche - nicht ausgeschlossen werden. Vgl. nochmals Engelen u. a., Ermittlung und Beurteilung von Koronageräuschen an Höchstspannungsfreileitungen, Lärmbekämpfung 2012, S. 166, 171, wonach an (nur) einer 380-kV-Leitung bei Regen und Schneefall Werte von über 45 dB(A) gemessen wurden. Eine exakte Ermittlung des Einwirkungsbereichs einer Anlage bereits bei Festlegung des im Rahmen der Immissionsprognose zu untersuchenden Bereichs dürfte dem Zweck der Regelung in Nr. 2.2 der TA Lärm im Übrigen zuwiderlaufen. Vgl. Feldhaus/Tegeder in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 67. Update (September 2023), Nr. 2 TA Lärm, 2. Einwirkungsbereich einer Anlage, Rn. 17 ff., insbes. Rn. 23, wonach bei unterschiedlich großen Einwirkungsbereichen der größte zu berücksichtigen sein soll. bbb. Hinsichtlich etwaiger Fehler der Schallimmissionsprognose betreffend die Immissionsorte „B“ und „C“ ist der Kläger schon nicht in eigenen (subjektiv-öffentlichen) Rechten verletzt. ccc. Es ist schließlich auch nicht anzunehmen, dass der Kläger durch den Betrieb der Windenergieanlagen unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Infraschall ausgesetzt wird. Nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Sämtliche dem Gericht bekannten Studien und Stellungnahmen dazu sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, den das Gericht seit Jahren fortlaufend verfolgt und auswertet. Nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen von Infraschall oder tieffrequentem Schall durch Windenergieanlagen lassen sich daraus bisher nicht ableiten. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 20 f., m. w. N. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. bb. Der pauschale Einwand des Klägers, die genehmigten Anlagen beeinträchtigten sein Grundstück in unzumutbarer Weise durch Schattenwurf, führt ebenso nicht zum Erfolg seiner Klage. Nach gefestigter Rechtsprechung sind entsprechende Immissionen - von hier nicht erkennbaren Sondersituationen abgesehen - regelmäßig zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge sonst auf diesen einwirkender Windenergieanlagen nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr - entsprechend einer realen, d. h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal acht Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 226 f., m. w. N. Die Einhaltung dieser Werte ist durch die Nebenbestimmung V.3.11 der Änderungsgenehmigung hinreichend sichergestellt. Es ist davon auszugehen, dass diese Werte auch an den schützenswerten Räumen im Haus des Klägers nicht überschritten werden. Das Haus ist als Immissionsort L in der Schattenwurfprognose der D. GmbH vom 3. Dezember 2019 untersucht worden. Danach ergibt sich zwar eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 116:13 Stunden im Jahr und 1:04 Stunden am Tag, die tatsächlich allerdings in der Regel um mindestens 70 % verringert sei. Die Regelung der Änderungsgenehmigung zum Einbau einer automatischen Abschaltung (vgl. Nebenbestimmungen V.3.10 bis V.3.15) erstreckt sich jedoch auch auf diesen Immissionsort und verpflichtet die Beigeladene, durch eine geeignete Abschalteinrichtung überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen, dass der Schattenwurf der WEA 1 und der WEA 2 zusammen an den relevanten Immissionsorten u. a. IO D bis IO P, mithin auch am Haus des Klägers, real acht Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag nicht überschreitet. Eine Vorbelastung des Grundstücks des Klägers durch Schattenwurf der Anlagen auf dem Gebiet der Stadt L. besteht darüber hinaus nicht. b. Die genehmigten Anlagen verletzen nicht das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme, indem sie optisch bedrängend auf das Wohngrundstück des Klägers wirken. Nach § 249 Abs. 10 BauGB, der am 1. Februar 2023 in Kraft getreten und nach den oben dargelegten Grundsätzen bei der rechtlichen Beurteilung der hier angefochtenen Genehmigung zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen ist, steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Höhe im Sinne des Satzes 1 als die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Die streitbefangenen Anlagen werden zum Wohnhaus des Klägers in einem Abstand von deutlich mehr als dem Zweifachen bzw. Vierfachen der Gesamthöhe errichtet. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der nächstgelegenen WEA 1 beträgt nach den Angaben in dem Gutachten der D. GmbH vom 13. Dezember 2019 zur optisch bedrängenden Wirkung 528 m. Die Entfernung zur weiter entfernten WEA 2 beträgt nach Angaben des Beklagten in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 24. November 2020 etwa 860 m. Anhaltspunkte, gleichwohl eine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen, liegen nicht vor. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 8 B 734/23.AK -, juris Rn. 60. Dass das Haus des Klägers über eine Dachterrasse verfügt, stellt ebenso keinen atypischen Sonderfall dar. Ein atypischer Fall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil sich in unmittelbarer Nähe zum Haus des Klägers zwei in etwa 70 m Höhe verlaufende Hochspannungsfreileitungen und südöstlich und nordwestlich von seinem Haus in einer Entfernung von jeweils etwa 200 m deren Masten befinden. Das Grundstück ist dadurch in optischer Hinsicht vorbelastet. Sowohl von den Strommasten als auch von den Leitungen geht aber jeweils keine Wirkung aus, die sich als unzumutbare Intensivierung der von den Windenergieanlagen ausgehenden optischen Wirkung darstellte. Für die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage kommt der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors eine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art „Unruheelement“. Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 ‑ 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff. Demgegenüber stellen sich die Hochspannungsfreileitungen und Gittermasten ‑ aus optischer Sicht ‑ als eine rein statische Einwirkung dar. Hinzukommt, dass die Masten mit ihrer transparenten Bauweise auch kein undurchdringliches optisches Hindernis bilden, sondern den natürlichen Hintergrund nach wie vor weitestgehend erkennen lassen. Die zwischen den Masten verlaufenden Leitungen als solche lösen sich in südöstlicher Richtung, also in Richtung der Windenergieanlagen, zudem mit zunehmender Distanz vor dem flächenhaften Hintergrund der überspannten landwirtschaftlich genutzten Flächen - wie auch die vom Kläger im Verfahren 8 B 1049/23.AK übersandten Bilder zeigen - optisch weitestgehend auf. Zu den Unterschieden zwischen sich bewegenden Windenergieanlagen und Hochspannungsfreileitungen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 ‑, juris Rn. 89. Angesichts dessen stellt die optische Vorbelastung durch die Freileitungen keinen Umstand dar, der - abweichend von der Wertung des Gesetzgebers - bei der hier vorliegenden Entfernung der Windenergieanlagen zum Wohnhaus des Klägers die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch in diesem Zusammenhang von Amts keiner weitergehenden Prüfung, ob und ggf. welche Regelungen im Planfeststellungsverfahren betreffend die Hochspannungsfreileitung zu Lasten des Klägers getroffen worden sind. Dass für das Haus des Klägers darüber hinaus Umstände vorliegen, die die Annahme eines atypischen Sonderfalls rechtfertigten, ist auch mit Blick auf das Ergebnis des Gutachtens der D. GmbH vom 13. Dezember 2019 zur optisch bedrängenden Wirkung der zwei Windenergieanlagen betreffend das Wohnhaus des Klägers (Wohnhaus H, vgl. S. 45 ff. des Gutachtens) nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage und auch mit Blick auf das vorliegende, ausreichend aussagekräftige Karten- und Bildmaterial bedurfte es nicht der vom Kläger angeregten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht. c. Der Einwand, dass die Anlagen nicht hinreichend standsicher seien, greift ebenfalls nicht durch. Die vom Kläger thematisierte Gefahr von Rissbildung im Turm betrifft den ursprünglich genehmigten Anlagentyp. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ergibt sich nicht aus dem Verweis des Klägers auf Unfallgefahren durch einen Flügelabriss. Der Kläger wird insoweit keinem unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt. Dies gilt sowohl in Bezug auf ihn selbst als auch auf sein Wohngrundstück. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 194, und vom 4. Mai 2022 - 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f. Eine solche ist hier aber weder von ihm dargetan noch ersichtlich. 3. Auf arten- und naturschutzrechtliche Bedenken kann sich der Kläger mangels eigener Rechte nicht berufen. Insbesondere Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 BNatSchG) kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Norm nicht drittschützend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.