Leitsatz: 1. Die Entscheidung über eine Vertagung des Erörterungstermins steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde bzw. des Versammlungsleiters. Hierbei ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sich der Versammlungsleiter bei seiner Entscheidung über die Vertagung eines Erörterungstermins daran orientiert, ob dieser an dem anberaumten Termin zweckgerecht durchgeführt werden kann, mithin ob für diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, hinreichende Gelegenheit besteht, diese zu erläutern. 2. Der Zuordnung von Änderungen erteilter Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen einschließlich einer Auswechslung des Anlagentyps zu dem Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG stehen Standortverschiebungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16b Abs. 2 BImSchG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese auf demselben Flurstück erfolgen und daher keine Auswirkungen hervorrufen, die eine grundlegende Neubewertung der erforderlich machten. 3. Zum Anwendungsbereich der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG. 4. Ziele der Raumordnung (hier: die Zielfestsetzungen zur Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie im Landesentwicklungsplan) haben gegenüber Anwohnern oder privaten Grundeigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen. 5. § 16b Abs. 7 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, wirkt sich im gerichtlichen Drittanfechtungsverfahren nur aus, wenn die Ausgangsgenehmigung bestandskräftig ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt W. sowie einer hierzu erteilten Änderungsgenehmigung. Der Kläger zu 1 ist Erbbauberechtigter des Grundstücks mit der postalischen Adresse F.-straße in W., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts T., Gemarkung G01, Flur 8, Flurstück 32, die Klägerin zu 2 ist seine Ehefrau. Beide Kläger bewohnen das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus. Die Beigeladene plant den Bau und Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) auf den in der Nähe gelegenen Grundstücken Gemarkung G01 Flur 9 Flurstück 25 (WEA 1), Flurstück 32 (WEA 2), Flurstück 46 (WEA 3) und Flurstück 38 (WEA 4). Die Grundstücke waren im Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan „Energie“ vom 16. Februar 2016 als Teil des Windenergiebereichs W. 2 ausgewiesen und befinden sich nunmehr seit Inkrafttreten des Regionalplans Münsterland in der Fassung vom 17. April 2025 im Windenergiebereich W. 4. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 erteilte der Beklagte der Beigeladenen in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 mit einer Nennleistung von 5.500 kW, einer Nabenhöhe von 161,00 m, einem Rotordurchmesser von 158,00 m und einer Gesamthöhe von 240,00 m auf den oben genannten Grundstücken. Die Genehmigung enthielt unter anderem eine Nebenbestimmung, wonach dem Beklagten im Vorfeld schriftlich anzuzeigen sei, wenn für den Erdaufschluss und den Bau der Fundamente eine Grundwasserhaltung (Entnehmen und Ableiten von Grundwasser) erforderlich sein sollte (Nebenbestimmung V.5.1.). Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hatten die Kläger schriftlich Einwendungen erhoben, mit denen sie sich auf eine Beeinträchtigung durch eine optisch bedrängende Wirkung, Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, Eisfall, Licht und Unfallgefahren sowie eine Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange beriefen. Den Einwendungen beigefügt waren eine Stellungnahme des Ingenieurbüros I. vom 2. Mai 2022 betreffend die „Überprüfung der schalltechnischen Untersuchung zum Bürgerwindpark in G01“ und ein artenschutzrechtliches Gutachten. Die Kläger haben am 6. November 2023 gegen die Genehmigung Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 8. März 2024 (Az. 8 B 1206/23.AK) abgelehnt hat. Während des Klageverfahrens erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 29. Mai 2024 auf entsprechenden Antrag vom 5. Oktober 2023 eine Änderungsgenehmigung. Sie beinhaltete neben einem Wechsel des Anlagentyps – nun VESTAS V 162-6.2 – eine Erhöhung der Nabenhöhe von 161,00 m auf 169,00 m, eine einheitliche Vergrößerung des Rotordurchmessers von 158,00 m auf 162,00 m und eine einheitliche Änderung der Gesamthöhe von 240,00 m auf 250,00 m. Ferner erfasste die Änderung eine Standortverschiebung der WEA 2 um ca. 8,60 m, der WEA 3 um ca. 3,50 m und der WEA 4 um ca. 60 m auf dem jeweiligen Flurstück. Die geänderten Anlagen befinden sich zu dem Grundstück der Kläger nunmehr in einem Abstand von ca. 670 m (WEA 4), 995 m (WEA 3), 943 m (WEA 2) bzw. 1180 m (WEA 1). Die Änderungsgenehmigung gestattet für alle vier Anlagen sowohl für den Tagzeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr als auch für den Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr den Betrieb in dem offenen Betriebsmodus PO 6200, für den Nachtzeitraum gemäß Auflage V.1.5 der Änderungsgenehmigung allerdings erst, nachdem das Schallverhalten der genehmigten Windenergieanlagen durch eine FGW-konforme Messung an der beantragten Anlage selbst oder einer anderen Anlage des gleichen Typs mit gleichem Betriebsmodus belegt wird. Weiter heißt es im Tenor, die Bedingungen, Auflagen und Hinweise zum Baurecht, Immissionsschutzrecht, Arbeitsschutz, Naturschutzrecht, Luftfahrtrecht, Forstrecht sowie Landesbetrieb Straßenbau NRW würden teilweise neu formuliert. Sie ersetzten die entsprechenden Nebenbestimmungen der Ausgangsgenehmigung des Beklagten vom 2. Oktober 2023. Alle anderen Bedingungen, Auflagen und Hinweise der Ausgangsgenehmigung behielten ihre Gültigkeit, sofern in der Änderungsgenehmigung nichts anderes bestimmt sei. Zu den Nebenbestimmungen gehören neben der bereits erwähnten Auflage zur Zulässigkeit des Nachtbetriebs u.a. die Auflage Nr. V.1.3 wonach die von den vier Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen an dem Grundstück der Kläger (Immissionspunkt D) die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) im Tagzeitraum und 45 dB(A) im Nachtzeitraum nicht überschreiten dürfen und die Auflage Nr. V.1.6, welche der Beigeladenen aufgibt, den genehmigungskonformen Betrieb der Anlagen nach der Inbetriebnahme in schalltechnischer Hinsicht für den Betriebsmodus PO 6200 durch eine in der Auflage näher spezifizierte Abnahmemessung nachzuweisen. Auch ist gemäß der Auflage V.2.1 vor Baubeginn ein Nachweis über die Standsicherheit durch einen anerkannten Sachverständigen zu erbringen und nach der Auflage V.2.7 ist der Geotechnische Bericht der Ingenieurgeologie vom 25. April 2023 zu beachten. Dem Genehmigungsantrag waren neben technischen Unterlagen zum Anlagentyp (insbesondere Allgemeine Beschreibung EnVentus, Technische Maßnahmen zur Emissionsminderung, Technische Maßnahmen zur Eiserkennung, Kennzeichnung als Luftfahrthindernis, Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung) u.a. die Schallimmissionsprognose Windenergieprojekt G01 vom 12. April 2023 nebst diesem zu Grunde liegenden schalltechnischen Angaben des Anlagenherstellers, ein Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort G01 vom 27. März 2023, sowie der Geotechnische Bericht vom 25. April 2023 beigefügt, die im Vergleich zum ursprünglichen Genehmigungsverfahren aktualisiert worden waren. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 haben die Kläger die Änderungsgenehmigung in das Klageverfahren einbezogen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die streitbefangene Änderungsgenehmigung dahin ergänzt, dass am Ende von Ziffer I der Bescheidbegründung (Seite 4 unten des Bescheids) die Formulierung eingefügt wird: „Diese Genehmigung wird nach Maßgabe nachstehend aufgeführter Antragsunterlagen erteilt, soweit in den Bedingungen und den Nebenbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.“ Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend: Die angefochtene Genehmigung sei bereits – was im Einzelnen näher ausgeführt wird – formell rechtswidrig. So fehle es an einer wirksamen Antragstellung. Die Genehmigung sei der Beigeladenen erteilt worden, obwohl sie deren Erteilung gar nicht selber im eigenen Namen beantragt habe. Ferner sei das Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung mit Fehlern behaftet, weil ein Antrag der Klägerin zu 2 auf Vertagung eines Erörterungstermins zu Unrecht abgelehnt worden sei. Überdies sei die Genehmigung auch materiell rechtswidrig. So sei die Nebenbestimmung V.5.1 zur Anzeigepflicht bezüglich einer Grundwasserhaltung zu unbestimmt, weil sich die Einschätzung des Amtes für Umweltschutz und Straßenbau vom 14. Februar 2022, der Grundwasserstand an den Betriebsstandorten betrage mindestens 2,20 m unter Geländeoberkante, mittlerweile als unzutreffend erwiesen habe. Die Annahme fehlerhafter Grundwasserstände habe auch zur Konsequenz, dass die Standsicherheit der Windkraftanlagen nicht gewährleistet sei. Selbst nach längerer Trockenzeit befinde sich der Grundwasserspiegel konstant auf einer Höhe von 65 cm. Im Dezember 2023 sei das Grundwasser bereits nach kurzer, aber heftiger Regenphase so hoch gestiegen, dass es in ihrem Wohnhaus durch den Fliesenboden aufgestiegen sei. In einer solchen Situation würden auch die Windkraftanlagen mit der Folge aufgeschwemmt, dass ihre Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Sie - die Kläger - seien dadurch in ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht. Ferner bestünden unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm, Eiswurf und Eisfall, das Fehlen einer verbindlichen Anordnung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung und durch eine optische Bedrängung, die jedenfalls von der WEA 4 ausgehe. Letztere stelle sich zugleich als Eigentumsverletzung dar und führe zu einer deutlichen Wertminderung ihrer Immobilie. Die dies billigende Rechtsprechung und die Regelung des § 249 Abs. 10 BauGB seien verfassungswidrig. Ferner sei die in der Genehmigung festgesetzte Sicherheitsleistung zur Sicherung der Rückbauverpflichtung zu niedrig bemessen. Das Vorhaben stehe zudem im Widerspruch zum Landesentwicklungsplan, soweit dieser bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans angepassten jeweiligen Regionalplanung eine Übergangsregelung für den Zubau von Windenergieanlagen vorsehe (Ziel 10.2-13). Auch diese Regelung sei zu ihren Gunsten drittschützend. Es sei bundesrechtlich entschieden worden, den weiteren Windkraftausbau auch im Sinne des Außenbereichsschutzes planerisch gesteuert durchzuführen. Hierdurch solle einem großräumig geplanten Ausgleich der Nutzungsinteressen der Vorzug vor kleinräumigen Einzelfallentscheidungen gegeben werden. In Nordrhein-Westfalen würden diese Vorgaben im Rahmen der Landesplanung u. a. durch den Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohnerinnen und Einwohner erreicht. Überdies fehle es an dem nach dieser Übergangsregelung erforderlichen Einvernehmen der Stadt W. Das erteilte Einvernehmen nach § 36 BauGB genüge hierfür nicht, weil es sich hierbei um ein anderes Einvernehmen handele. Im Übrigen sei die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB ohnehin rechtswidrig, weil nicht der für diese Entscheidung zuständige Rat der Gemeinde entschieden, die Gemeinde sich inhaltlich mit den für eine Gesamtabwägung erforderlichen Argumenten nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt und ihre Entscheidung nicht begründet habe. Überdies sei die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nicht statthaft, da auf Grund des Umfangs der geplanten Änderungen - insbesondere der erheblichen Standortverschiebung um ca. 60 Meter - eine Neugenehmigung erforderlich gewesen sei. Die entsprechenden Regelungen seien wegen der strengeren, für eine Neugenehmigung einzuhaltenden Vorschriften auch drittschützend. Hinsichtlich der Schallemissionen sei zu beachten, dass es keinen Schallemissionsbericht gebe, weshalb nur eine Schallimmissionsprognose auf der Grundlage der Herstellerangaben habe erstellt werden können, die zwangsläufig mit nicht unerheblichen Unsicherheiten verbunden sei. Die geänderten Windenergieanlagen führten hiernach zu einer Lärmbelastung von 44 dB(A) bei den Klägern; der zulässige Immissionsrichtwert werde hier nur unmaßgeblich unterschritten. Im Übrigen begründe die in dem Bescheid getroffene Feststellung, eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte könne nicht sicher ausgeschlossen werden, eine Verletzung nachbarschützender Normen. Die von der Beigeladenen erwähnte Deltaprüfung beziehe sich ausschließlich auf sog. Repowering, worum es hier nicht gehe. Schließlich sei die erst in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Ergänzung des Bescheids rechtlich unzulässig. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Oktober 2023 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 29. Mai 2024 und der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Ergänzung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Die Klägerin zu 2 sei bereits nicht klagebefugt, da sie weder Eigentümerin des von ihr bewohnten Grundstücks sei, noch über eine gleichgestellte dingliche Berechtigung verfüge. Lediglich der Kläger zu 1 sei als Erbbauberechtigter klagebefugt. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die im Rahmen der Änderungsgenehmigung gestatteten Änderungen hätten keiner Neugenehmigung bedurft. Eine Gefährdung individualschützender Nachbarbelange habe ausgeschlossen werden können. Es sei gutachterlich nachgewiesen, dass eine Überschreitung der zulässigen Lärmrichtwerte am Standort der Kläger ausgeschlossen sei, zumal deren Einhaltung mittels Nebenbestimmung verbindlich festgeschrieben worden sei. Ferner entspreche die Erstellung der Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren den geltenden LAI-Hinweisen und der ständigen Rechtsprechung. Auch werde durch die verpflichtende Abnahmemessung nach Inbetriebnahme die Einhaltung der Immissionsrichtwerte überprüft, weshalb eine Überschreitung im tatsächlichen Betrieb faktisch ausgeschlossen sei. Hinsichtlich einer Gefährdung durch Eiswurf sei nachgewiesen, dass diese durch Eisdetektoren in Verbindung mit weiteren technischen Einrichtungen weitestgehend ausgeschlossen werden könne. Der von den Klägern behauptete Grundwasseranstieg sei nicht geeignet, ernsthafte Mängel hinsichtlich der Standsicherheit der Anlagen zu begründen. Die am Wohnhaus der Kläger entstandene Grundwasserdokumentation sei schon nicht geeignet, Aussagen über den Grundwasserstand an den über 630 m entfernten Standorten der Windenergieanlagen zu treffen, da die dies beeinflussenden Faktoren zu vielschichtig und vielseitig seien. Dies zeigten bereits die im jeweiligen Genehmigungsverfahren vorgelegten geotechnischen Berichte. Eine optisch bedrängende Wirkung gehe von den Anlagen nicht aus und die von den Klägern behauptete Wertminderung verletze diese nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Bewahrung vor jeder Wertminderung bestehe nicht. Auf die Regelungen des Landesentwicklungsplans sowie § 36 BauGB könnten sich die Kläger mangels Individualschutzes der Norm nicht berufen. Hierdurch solle allein die Planungshoheit der Gemeinde gesichert werden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erklärt, nur noch von der Ausgangsgenehmigung in Gestalt der Änderungsgenehmigung Gebrauch machen zu wollen. Im Übrigen tritt sie dem Vorbringen der Kläger unter Verweis auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen und führt ergänzend insbesondere aus: Gemessen an der im Rahmen des Änderungsverfahrens durchzuführenden sogenannten Deltaprüfung seien subjektive Rechte der Kläger nicht verletzt. Soweit deren Vorbringen offenbar die Vorstellung zu Grunde liege, für eine Anwendung des § 16b Abs. 7 BImSchG bedürfe es einer unwesentlichen Änderung, sei dies fehlerhaft, da unwesentliche Änderungen bereits von § 15 BImSchG erfasst würden und die Erforderlichkeit eines Änderungsverfahrens nicht auslösten. Die nunmehr genehmigten Änderungen seien indes wesentlich und hätten daher auch einer Änderungsgenehmigung, allerdings keiner Neugenehmigung bedurft. Weder Typwechsel noch Standortverschiebungen einer Anlage begründeten das Erfordernis einer Neugenehmigung. Dies sei durch § 16b Abs. 7 BImSchG klargestellt worden. Auf Mängel des von der Stadt W. erteilten Einvernehmens könnten sich die Kläger mangels drittschützender Wirkung nicht berufen; hieran sei auch hinsichtlich der Änderungsgenehmigung festzuhalten. Soweit sich die Kläger ferner auf Unsicherheiten in der Schallprognose beriefen, sei dem durch Sicherheitszuschläge Rechnung getragen worden. Im Übrigen sei die Prognose nach dem Interimsverfahren erstellt worden, weshalb sie nach ständiger Rechtsprechung auf der sicheren Seite liege. Darüber hinaus lege die Nebenbestimmung Nr. V.1.3 fest, dass der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am Haus der Kläger nicht überschritten werden dürfe, wodurch die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts sichergestellt sei. Hinzu komme, dass gemäß Nebenbestimmung V.1.5 die Anlagen in der kritischen Nachtzeit erst betrieben werden dürften, wenn das Schallverhalten durch eine FGW-konforme Vermessung an den beantragten WEA selbst oder einer anderen WEA des gleichen Typs mit dem gleichen Betriebsmodus belegt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses und des vorangegangenen Eilverfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. Gegenstand der Klage ist die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 2. Oktober 2023 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 29. Mai 2024. In der Einbeziehung der Änderungsgenehmigung liegt dabei keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, sondern eine nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres zulässige Anpassung des Klageantrags aufgrund nachträglicher Veränderungen, die zu einer inhaltlich einheitlichen neuen Genehmigung führen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2024 ‑ 8 D 194/21.AK ‑, juris Rn. 26 und vom 1. März 2021 ‑ 8 A 1183/18 ‑, juris Rn. 57 ff.; zur inhaltlich einheitlichen Genehmigung durch „Anwachsen“ einer Änderungsgenehmigung siehe BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2022 ‑ 7 B 1.22 ‑, juris Rn. 6. A. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Als Erbbauberechtigter und damit dinglich Berechtigter eines im Abstand von ca. 670 m gelegenen Grundstücks kann der Kläger zu 1 geltend machen, durch die Errichtung und den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen möglicherweise in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, weil schon angesichts des geringen Abstands jedenfalls nicht von vorne herein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen scheint, dass die Errichtung oder der Betrieb der vier Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG etwa in Gestalt von Lärm- oder Lichtimmissionen hervorrufen könnten. Auch die Klägerin zu 2 ist klagebefugt, denn zu der von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschützten Nachbarschaft zählen entgegen der Auffassung des Beklagten auch Anwohner, die nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 ‑ 9 A 20.11 ‑, juris Rn. 9. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Genehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierfür ist im Rahmen der hier vorliegenden Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung kann die Drittanfechtungsklage nur führen, wenn diese gerade auf Grund der Verletzung einer Norm rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Kläger begründet, also drittschützend ist und wenn in Verfahren auf die, wie hier, das Umweltrechtsbehelfsgesetz Anwendung findet, ein etwaiger Rechtsfehler nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG behoben werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2023 ‑ 8 B 1049/23.AK ‑, juris Rn. 25. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 5.18 -, juris Rn. 42 f. und Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 7 B 1.21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 106 f., m. w. N. Ausgehend hiervon hat die Klage keinen Erfolg. Die Genehmigung verstößt weder in formeller (dazu I.) noch in materieller (dazu II.) Hinsicht gegen Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. I. Die Genehmigung verstößt nicht gegen drittschützende Anforderungen des formellen Rechts. 1) Ein Aufhebungsanspruch der Kläger ergibt sich zunächst nicht wegen eines absoluten Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG ‑ die hier im Streit stehenden vier Windenergieanlagen stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG i.V.m. §§ 7 Abs. 2, Nr. 1.6.3 Anlage 1 UVPG ein solches Vorhaben dar ‑ verlangt werden, wenn entweder eine nach den hier allein in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (UVP-Vorprüfung) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 1), eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 2) oder ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Teilnahme am Entscheidungsprozess genommen hat, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (Nr. 3). a) Die hinsichtlich der Ausgangsgenehmigung gerügten absoluten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Antrag der Beigeladenen (vgl. § 7 Abs. 3 UVPG) ausweislich der Verwaltungsakten sowie des angegriffenen Bescheides (vgl. Ziffer VII. 4) vor Erteilung der Genehmigung vom 2. Oktober 2023 durchgeführt worden und auch die Öffentlichkeit ist ordnungsgemäß an dem Verfahren beteiligt worden. Überdies liegt ein unbenannter Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nicht darin begründet, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ein Antrag der Klägerin zu 2 auf Vertagung des durchgeführten Erörterungstermins abgelehnt worden ist. Anders als die Kläger meinen, war die Ablehnung des Vertagungsantrags nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen eine schriftliche Stellungnahme der Beigeladenen zu den vorab schriftlich erhobenen Einwendungen erst 1,5 Tage vor dem Erörterungstermin zugänglich gemacht worden war und ihnen daher nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin verblieben wäre. Die Entscheidung über die Durchführung und Gestaltung des Erörterungstermins steht gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 18 der 9. BImSchV ebenso im Ermessen der Genehmigungsbehörde bzw. des Versammlungsleiters wie eine Verlegung des Erörterungstermins (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Das Ermessen ist unter Berücksichtigung seines Zwecks (vgl. dazu § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV) und der rechtlichen Grenzen, die sich hier insbesondere aus den Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit bei UVP-pflichtigen Vorhaben ergeben, auszuüben. Danach ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sich der Versammlungsleiter, wie hier geschehen, bei seiner Entscheidung über die Vertagung eines Erörterungstermins daran orientiert, ob dieser an dem anberaumten Termin zweckgerecht durchgeführt werden kann (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Der Zweck des Erörterungstermins besteht gemäß § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV darin, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann, und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Diese sollen die Möglichkeit haben, ihre schriftlichen Ausführungen durch mündliches Vorbringen zu präzisieren und zu verdeutlichen. Dadurch soll die Behörde ein umfassendes Bild des prüfungsrelevanten Sachverhaltes gewinnen und wird den Einwendenden rechtliches Gehör gewährt. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. EL September 2025, § 14 der 9. BImSchV Rn. 8, 11, § 10 BImSchG Rn. 212. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2011/92/EU ist bei der Verfahrensgestaltung auch zu berücksichtigen, ob der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung gegeben ist. Nachgereichte Unterlagen des Vorhabenträgers verpflichten die Genehmigungsbehörde allerdings nicht ohne weiteres, einen weiteren Erörterungstermin durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 ‑ 7 C 1.15 ‑, juris Rn. 20, unter Hinweis auf Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV; vgl. auch § 22 Abs. 2 UVPG. In Orientierung an § 18 Abs. 5 der 9. BImSchV kommt eine Vertagung insbesondere in Fällen in Frage, in denen nicht alle Einwendungen innerhalb eines Termins erörtert werden konnten oder eine solche unter sitzungspolizeilichen Gesichtspunkten erforderlich ist. Vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL September 2023, § 10 BImSchG Rn. 216. Dies zugrunde gelegt ist die Ablehnung des Vertagungsantrags rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu erkennen, dass den Klägern durch die Ablehnung des Vertagungsantrags die Möglichkeit genommen worden wäre, sich in der gesetzlich vorgesehenen Weise auf den Erörterungstermin vorzubereiten oder sich an ihm zu beteiligen. Konkrete Einwendungen hinsichtlich derer sie an einer Präzisierung oder Verdeutlichung gehindert worden sein sollen, tragen sie selbst nicht vor. Im Gegenteil hat die Klägerin zu 2 ausweislich der Niederschrift über den Termin von der Gelegenheit zur Stellungnahme u.a. durch Beiträge zur Sicherheitsleistung für die Rückbaukosten, zur optisch bedrängenden Wirkung, zu den Geräuschimmissionen, zu Infraschall und zur Anlagensicherheit mit Blick auf die Gefahr eines Eisfalls umfangreich Gebrauch gemacht. Zudem enthält die Stellungnahme der Beigeladenen vom 8. August 2022 - soweit sie die Einwendungen der Kläger betrifft - ohnehin keine neuen Themen, mit denen sie sich noch nicht hätten befassen können. Vielmehr geht sie lediglich auf die Einwendungen zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich gemachten und den Klägern bekannten Antragsunterlagen ein. Von vorne herein nicht schutzwürdig sind die Kläger, soweit sie mit ihrem Vorbringen eine unzureichende Vorbereitungszeit auch hinsichtlich derjenigen Aspekte in der Stellungnahme der Beigeladenen rügen, die sich auf die Einwendungen anderer Nachbarn beziehen. Denn die Gelegenheit zur Erörterung betrifft ausweislich des Wortlauts von § 14 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV, wonach diejenigen, die Eiwendungen erhoben haben, Gelegenheit haben sollen, ihre Einwendungen zu erläutern, nur die eigenen Einwendungen. Ein unbenannter Verfahrensfehler ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die im Erörterungstermin zunächst zugesagte Telefonkonferenz zwischen den Schallgutachtern der Kläger und der Beigeladenen, an der neben einer Sachbearbeiterin des Beklagten auch die Klägerin zu 2 teilnehmen sollte, nicht stattgefunden und die Sachbearbeiterin des Beklagten stattdessen mit den jeweiligen Schallgutachtern getrennte Gespräche geführt hat. Hierin liegt kein Rechtsverstoß, weil die Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung der Telefonkonferenz haben. Vielmehr ist den gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechten mit der Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen und der Möglichkeit zur Erörterung dieser Einwendungen im Erörterungstermin hinreichend Genüge getan. Auch hat die Klägerin zu 2 weder behauptet noch dargelegt, dass sie durch die beanstandete Vorgehensweise daran gehindert worden wäre, Einwendungen gegen die streitbefangenen Anlagen anzubringen. b) Ein absoluter Verfahrensfehler liegt auch hinsichtlich der Änderungsgenehmigung nicht vor. aa) Eine UVP oder eine - bei Änderung einer nach Durchführung einer UVP genehmigten Anlage gemäß § 9 Abs. 1 UVPG grundsätzlich erforderliche - allgemeine UVP-Vorprüfung waren hier entbehrlich. Gemäß der vorübergehend geltenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG (in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2023, BGBl. I Nr. 88, S. 11, und des Änderungsgesetzes vom 8. Mai 2024, BGBl. I Nr. 151, S. 41) ist in Genehmigungsverfahren, in denen der Antrag ‑ wie hier ‑ bis zum 30. Juni 2025 gestellt wurde, abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine solche nicht durchzuführen, wenn die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG beantragt wird, bei Ausweisung des Windenergiegebiets eine Umweltprüfung nach § 8 ROG oder § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wurde, das Windenergiegebiet nicht in einem Natura-2000 Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt und bei der Antragstellung ein Nachweis über die vertragliche Sicherung der Vorhabenflächen erbracht wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor, führt die Unanwendbarkeit des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dazu, dass sowohl die dort vorgesehene UVP-Pflicht als auch die insbesondere bei Änderungsvorhaben wie hier nach § 9 Abs. 1 UVPG ggf. bestehende UVP-Vorprüfungspflicht entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2024 ‑ 8 B 713/24.AK ‑, juris Rn. 31 ff. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind hier erfüllt. Unter die von der Vorschrift erfassten Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 WindBG fallen u.a. in Raumordnungsplänen ausgewiesene Vorranggebiete für Windenergie. Um ein solches Gebiet handelt es sich bei der für die Vorhabengrundstücke erfolgten Festsetzung als Windenergiebereich W. 2 im zum Zeitpunkt der Beantragung und Erteilung der Änderungsgenehmigung geltenden Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan „Energie“ vom 16. Februar 2016. Denn zu den Raumordnungsplänen gehört nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG auch der Regionalplan, und bei dem Windenergiebereich W. 2 handelt es sich ausweislich der Zielfestsetzungen Nr. 1.1 des Regionalplans, wonach die zeichnerisch dargestellten Windenergiebereiche Vorranggebiete entsprechend § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG in der bei Erlass des Regionalplans maßgeblichen Fassung vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 2986), nunmehr mit Gesetz vom 23. Mai 2017 inhaltlich unverändert in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG (BGBl. I S. 1245) geregelt, sind und der Zielfestsetzung Nr. 1.2, wonach Windenergieanlagen in den Windenergiebereichen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben haben, um ein Vorranggebiet für Windenergie. Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des seit 2019 geführten Verfahrens zur Änderung des Regionalplans Münsterland, deren Aufstellung der Regionalrat Münster am 12. Dezember 2022 beschlossen hat, die Vorhabenflächen zwischenzeitlich in den Entwurfsfassungen nicht als Vorranggebiet für Windenergie vorgesehen waren. Denn die Planungen und der Aufstellungsbeschluss beseitigen noch nicht die Rechtswirkungen der Festsetzungen des geltenden Regionalplans. Eine die Rechtsbindung der Festsetzung beendende Wirkung hat auch die Übergangsregelung des Ziels 10.2-13 des Landesentwicklungsplans (in der Fassung der am 1. Mai 2024 in Kraft getretenen Änderung) nicht. Denn auch diese Übergangsregelung, wonach der Zubau von Windenergieanlagen für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage dieser Änderung angepassten jeweiligen Regionalplanung auf den Flächen erfolgen soll, die die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen, führt nicht dazu, dass die Festsetzungen des Regionalplans außer Kraft träten und die Vorhabengrundstücke damit im Sinne des §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 WindBG nicht mehr in einem Vorranggebiet für die Windenergie lägen. Die Übergangsregelung ermöglicht allenfalls, die Zulassung von Windenergieanlagen aus raumordnungsrechtlichen Gründen zu versagen. Ferner wurde bei Ausweisung des Windenergiebereichs eine Umweltprüfung im Sinne von § 8 ROG, bzw. § 9 ROG in der bei Durchführung der Umweltprüfung geltenden Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), durchgeführt, vgl. hierzu auch Bezirksregierung Münster, Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan Energie, Umweltbericht vom 21. September 2015, veröffentlicht unter https://www.bezreg-muenster.de/zentralablage/dokumente/regionalplanung/teilplan_energie/umweltbericht.pdf, und die Grundstücke lagen bei Erteilung der Genehmigung auch nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark. Schließlich hat die Beigeladene bei Antragstellung hinreichend nachgewiesen, dass sie sich die Grundstücke, auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, vertraglich gesichert hat. Ausweislich ihrer in den Antragsunterlagen befindlichen Erklärung vom 15. November 2023 wurde die Flächenverfügbarkeit im Verfahren zur Erteilung der Ausgangsgenehmigung nachgewiesen, so dass dem Beklagten bei Beantragung der Änderungsgenehmigung entsprechende Nachweise bereits vorlagen. Der Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser im Übrigen von den Klägern auch nicht bestrittenen Erklärung zu zweifeln. bb) Da schon die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 6 WindBG erforderliche Vorprüfung hier entbehrlich war, scheidet auch die Annahme eines absoluten Verfahrensfehlers wegen Fehlens einer nach § 18 UVPG oder § 10 BImSchG erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) aus. Zwar besteht grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG unabhängig von der Anzahl der zu genehmigenden Windenergieanlagen eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung, wenn im Verfahren zur Erteilung der Ausgangsgenehmigung ‑ wie hier - eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung tatsächlich durchgeführt wurde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2023 ‑ 8 B 734/23.AK ‑, juris Rn. 51, und es ist, wenn die UVP-Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann, eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich einer Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c der 4. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 3 BImSchG. Wie vorstehend ausgeführt, findet das UVPG jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG auf das Änderungsgenehmigungsverfahren keine Anwendung, weshalb hier weder eine UVP noch eine UVP-Vorprüfung erforderlich waren und mithin auch keine sich daraus ergebende Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit bestand. Schließlich begründet § 10 BImSchG auch losgelöst von den Anforderungen des UVPG für eine Genehmigung von vier Windenergieanlagen keine Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit, vgl. Nr. 1.6.2 Anhang 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i.V.m. §§ 19 Abs. 2, 10 Abs. 3 BImSchG. 2) Ohne Erfolg rügen die Kläger zudem sonstige Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. §§ 10, 19 BImSchG. a) Mit ihrem Vortrag, dass kein wirksamer Antrag vorliege, weil der schriftlich einzureichende Antrag weder von der im Antrag benannten Antragstellerin (der Windpark G01 GmbH & Co.KG) noch einem Vertreter unterschrieben worden sei, dringen die Kläger nicht durch. Als drittschützend sind grundsätzlich nur solche der das Genehmigungsverfahren betreffenden Vorschriften aus § 10 BImSchG anzusehen, die potenziell materiell betroffene Personen, etwa die Nachbarn, in das Verfahren einbeziehen, namentlich die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 105. EL September 2024, BImSchG § 10 Rn. 279. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass sich das Fehlen eines wirksamen Antrags hier auf eine Rechtsposition der Kläger ausgewirkt hätte. Die Adressatenbestimmung im Genehmigungsbescheid ist jedenfalls eindeutig und lässt keinen Zweifel aufkommen, dass die mit der Genehmigung getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Beigeladene bindend sein sollen. Gleiches gilt, soweit die Kläger beanstanden, dass die Beigeladene selbst gar nicht als Antragstellerin anzusehen sei, weil in den Antragsunterlagen die Windpark G01 GmbH & Co.KG als Antragstellerin benannt worden sei. Ungeachtet dessen, dass die Beigeladene unter dem 2. Oktober 2023 und damit vor Erlass der Genehmigungsbescheids klargestellt hat, dass sie selbst Adressatin des Bescheides sein sollte, ist jedenfalls ein Rechtsverstoß zu Lasten der Kläger nicht erkennbar, denn ein darin in der Sache ggf. zu sehender Wechsel in der Person der Antragstellerin schon während des Genehmigungsverfahrens unterliegt jedenfalls keinem rechtlichen Verbot und berührt im Übrigen auch keine materiell-rechtliche Rechtsposition der Kläger. b) Die Kläger sind auch nicht deshalb in ihren Rechten verletzt, weil der Beklagte der Beigeladenen für die geplanten Änderungen eine Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung erteilt hat. Die Zuordnung von Änderungen erteilter Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen einschließlich einer Auswechslung des Anlagentyps und damit einhergehender Änderungen der Anlagenkonfiguration (Gesamthöhe, Nabenhöhe, Rotorblattlänge) zum Änderungsgenehmigungsverfahren entspricht den gesetzlichen Vorgaben der mit Wirkung vom 13. Oktober 2022 eingefügten Regelung in § 16b Abs. 7 BImSchG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 8 D 92/22.AK ‑ juris, Rn. 43 und Beschluss vom 25. Juli 2023 ‑ 8 B 734/23.AK ‑, juris Rn. 40 zur Rechtsprechungsänderung des Senats. Entgegen der Auffassung der Kläger steht dieser Zuordnung auch die vorgesehene Standortverschiebung nicht entgegen. Schon aus § 16 Abs. 1 BImSchG folgt, dass die Änderung der Lage einer genehmigungsbedürftigen Anlage unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anwendungsfall der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung darstellen kann. Zudem hat der Gesetzgeber mit der am 9. Juli 2024 in Kraft getretenen und speziell nachträgliche Änderungen von genehmigten Windenergieanlagen betreffenden Regelung des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG, die wie dargelegt als nachträgliche Änderung zugunsten des Vorhabenträgers zu berücksichtigen ist und wonach bei einer Standortverschiebung von bis zu acht Metern sogar umfassende Prüfungserleichterungen vorgesehen sind, den grundsätzlichen Rechtsgedanken zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls mit einer Änderung des Anlagentyps einhergehende Standortverschiebungen der Erteilung einer Genehmigung im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG nicht entgegenstehen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu klären, bis zu welcher Entfernung eine solche Standortverschiebung außerhalb des Anwendungsbereichs der ausdrücklich für Repowering-Maßnahmen geltenden Regelung in § 16b Abs. 2 BImSchG noch Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens sein kann. Jedenfalls für Standortverschiebungen, die wie hier auf demselben Flurstück erfolgen und daher keine Auswirkungen hervorrufen, die eine grundlegende Neubewertung der Genehmigungsfähigkeit und damit die Erteilung einer Neugenehmigung erforderlich machten, ist dies ohne Weiteres der Fall. Vgl. hierzu schon BayVGH, Beschluss vom 2. November 2016 ‑ 22 CS 16.2048 ‑, juris Rn. 22 ff. Soweit die Änderungsgenehmigung ferner eine Änderung des Betriebsmodus gestattet, führt auch dies nicht zu der Notwendigkeit der Erteilung einer Neugenehmigung. Es handelt sich um eine bloße Änderung des Betriebs im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG. Hängt die Öffentlichkeitsbeteiligung ‑ wie hier ‑ nicht von der Auswahl der Verfahrensart - ab, würde im Übrigen allein die Wahl einer falschen Verfahrensart keinen vom materiellen Recht unabhängigen Drittschutz vermitteln. Zwar dient das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gerade auch dazu, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten; das bedeutet aber noch nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen dem Schutz potentiell betroffener Nachbarn dient, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt sind oder nicht. Vgl. OVG S.-A., Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 2 L 84/14 ‑, juris Rn. 201. Dahingehende Auswirkungen haben die Kläger nicht dargetan. Ihr Einwand, die entsprechenden Regelungen hätten auf Grund der strengeren für eine Neugenehmigung einzuhaltenden Vorschriften nachbarschützende Wirkungen, zeigt Beeinträchtigungen ihrer materiell-rechtlichen Positionen nicht auf. Solche Beeinträchtigungen sind hier auch nicht erkennbar. Insbesondere wurden die Kläger nicht in ihren Beteiligungsrechten beeinträchtigt, denn eine UVP bzw. eine UVP-Vorprüfung wären hier auch bei Erteilung einer Neugenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 WindBG entbehrlich gewesen und demzufolge auch eine sich in diesem Zusammenhang ergebende Öffentlichkeitsbeteiligung. 3) Weitere Verfahrensfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. II. Auch in materieller Hinsicht verstößt die Genehmigung nicht gegen die Kläger schützende Vorschriften. Dabei ist mit Blick auf das Vorbringen der Beigeladenen zur Klarstellung auszuführen, dass die rechtliche Prüfung hier nicht nach § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG auf eine sog. Deltaprüfung, bei der im Rahmen der Erteilung einer Änderungsgenehmigung Anforderungen nur geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können, beschränkt ist. Vgl. zur Deltaprüfung OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2025 ‑ 22 D 151/23.AK ‑, juris Rn. 23. Diese Vorschrift wirkt sich im gerichtlichen Drittanfechtungsverfahren nur aus, wenn die Ausgangsgenehmigung bestandskräftig ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Wie oben ausgeführt stellen die Ausgangs- und die während des gerichtlichen Verfahrens erlassene Änderungsgenehmigung eine einheitliche Genehmigung dar und unterliegen als solche der rechtlichen Überprüfung. 1) Ausgehend hiervon drohen den Klägern zunächst keine Beeinträchtigungen individualschützender Nachbarbelange des Immissionsschutzrechts, namentlich solche, die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben. Vgl. zur drittschützenden Wirkung der Vorschrift BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 3.18 ‑, juris Rn. 18. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarn hervorzurufen. Unter den Begriff der sonstigen Gefährdungen und Beeinträchtigungen fallen solche Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die nicht unmittelbar durch Immissionen drohen bzw. nicht im eigentlichen Sinne betriebsbedingt sind. Inhaltlich sind die Vermeidungspflichten, namentlich die zu treffenden Schutzmaßnahmen identisch, eine trennscharfe Abgrenzung ist daher nicht erforderlich. Dietlein, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 106. EL Januar 2025, BImSchG § 5 Rn. 124. Es ist hier nicht davon auszugehen, dass die Kläger durch die streitbefangenen Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren durch Lärm (dazu a)), Licht (dazu b)), Eiswurf (dazu c)) oder Eisfall (dazu d)) ausgesetzt würden. Soweit von den Anlagen Immissionen oder sonstige Einwirkungen ausgehen, führen sie nicht zu erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der Kläger. a) Von dem Betrieb der Anlagen sind zu Lasten der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu erwarten. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich anhand der TA Lärm. Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Hierzu ist in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und ‑ sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten ‑ die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung erforderlich (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm). Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt durch eine Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2, die Frequenzen im Bereich von 63 Hz bis 8 kHz abbildet (vgl. Nr. A.2.2 Abs. 6 des Anhangs zur TA Lärm i. V. m. Ziff. 1 DIN ISO 9613-2). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 ‑ 8 D 15/23.AK ‑, juris Rn. 38 ff. Für das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB gelegene Grundstück der Kläger gelten hierbei die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 119 und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, juris Rn. 62. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Überschreitung der nach Nr. 6.1 d) TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 d(B)A und nachts 45 d(B)A hier nicht zu erwarten. Deren Einhaltung hat der Beklagte zunächst durch die Auflage V.1.3 der Änderungsgenehmigung sichergestellt, mit der er die Beigeladene zur verbindlichen Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte auch an dem Immissionspunkt D (IP D), dem Grundstück der Kläger, verpflichtet hat. Eine zusätzliche Absicherung erfährt die Einhaltung der Immissionsrichtwerte dadurch, dass der Nachtbetrieb gemäß der Auflage V.1.5 erst zulässig ist, wenn das Schallverhalten der Anlagen durch eine FGW-konforme Vermessung an den genehmigten Windenergieanlagen selbst oder einer anderen Anlage des gleichen Typs belegt wird, und ferner dadurch, dass gemäß der Auflage V.1.6 der genehmigungskonforme Betrieb der Anlagen nach der Inbetriebnahme durch eine FGW-konforme Abnahmemessung für den genehmigten Betriebsmodus PO 6200 nachzuweisen ist. Die voraussichtliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist zudem seitens der Beigeladenen entsprechend der Anforderung nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 TA Lärm durch eine ausreichend valide Schallimmissionsprognose nachgewiesen worden. Angesichts des danach am IP D zu erwartenden Schallleistungspegels von nachts 43,7 dB(A) ist eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der Kläger durch Lärm mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand der Kläger, bei den Schallimmissionsrichtwerten handele es sich um Grenzwerte, die unter keinen Umständen überschritten werden dürften, was vorliegend nicht sichergestellt sei. Dieser Einwand ist bereits rechtlich unzutreffend, weil es sich bei den Schallimmissionsrichtwerten, wie sich aus dem Wortlaut der Bezeichnung selbst sowie aus der Überschrift zu Nr. 6 TA Lärm ergibt, um Immissionsrichtwerte handelt, die in Ausnahmefällen unter den in der TA Lärm genannten Voraussetzungen (z. B. Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5, Nr. 6.3, Nr. 6.7, Nr. 7.1, Nr. 7.2) überschritten werden dürften. Überdies werden die maßgeblichen Richtwerte am Wohnhaus der Kläger prognostisch weder erreicht noch überschritten. Die Kläger stellen die Annahmen der Schallimmissionsprognose nicht durchgreifend in Frage. Es ist zunächst nicht anzunehmen, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Nacht durch Schallreflexionen überschritten würde. In der Schallimmissionsprognose ist nachvollziehbar erläutert, dass auf dem Grundstück der Kläger keine reflektierende Wand vorhanden ist, die für das Fenster im Dach, dem als ungünstigsten Punkt für das Auftreffen von Schall identifizierten Teil des Wohnhauses, zu einer Erhöhung des direkten Schallbeitrags durch Reflexionen führen kann. Der Einwand der Kläger, die Aussagen der Schallgutachter stellten sich eher als Abschätzung denn als Berechnung dar, und es müsse angesichts der gegenüberliegenden Gebäude auf dem Grundstück davon ausgegangen werden, dass es zu einer Überschreitung des Richtwertes komme, zeigt nicht ansatzweise auf, welches Objekt auf dem Grundstück als Reflexionsfläche für den aus südlichen Richtungen auf das im Dach befindliche Fenster auftreffenden Schall wirken könnte. Eine solche Reflexionsfläche ist mit Blick auf die in dem Gutachten enthaltene Skizze der örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück der Kläger, die Fotos und Luftbilder, die sich in der im Ausgangsgenehmigungsverfahren von den Schallgutachtern vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2023 befinden und die dem Senat über die Internet-Anwendung www.tim-online.nrw.de und das Geoportal des Beklagten zur Verfügung stehenden Luftbilder nicht ersichtlich. Das auf dem Grundstück auch vorhandene Wirtschaftsgebäude, welches sich südöstlich vom Wohnhaus der Kläger befindet, kann den aus südlicher Richtung kommenden Schall nicht zum nordwestlich stehenden Wohnhaus reflektieren. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Schallimmissionsprognose nicht auf der Grundlage von Messberichten, sondern auf der Grundlage der Angaben des Herstellers erstellt wurde. Da die Genehmigung hier für einen neuen Anlagentyp erteilt wurde, für den noch keine Messberichte vorliegen, war deren Heranziehung unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Den sich daraus ergebenden Unsicherheiten in der Prognose, wurde durch Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,1 dB(A) sowie den bereits erwähnten Auflagen zur Vermessung und Abnahmemessung (Auflagen Nr. V.1.5 und V.1.6) hinreichend Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2025 ‑ 22 D 151/23.AK ‑, juris Rn. 60. Zweifel an der Validität der Schallimmissionsprognose ergeben sich auch nicht aus der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros I. vom 2. Mai 2022. Ungeachtet dessen, dass sich diese Stellungnahme auf die Schallimmissionsprognose zur Ausgangsgenehmigung bezieht, auf die es hier aber nicht mehr ankommt, beschränken sich die dortigen ohne Bezug zu einem konkreten Immissionspunkt allgemein gehaltenen Empfehlungen darauf, die Auswirkungen der Vorbelastung, der Tonhaltigkeit sowie der Reflexionen auf die zu erwartende Lärmbelastung weiter zu untersuchen, was hier mit einer entsprechenden Überarbeitung der Schallimmissionsprognose sowie einer ergänzenden Stellungnahme der Schallgutachter vom 7. September 2023 erfolgt ist. Das Ergebnis der Schallimmissionsprognose wird ‑ ungeachtet einer etwaigen Präklusion ‑ überdies nicht durch das erst in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers des gemeinsam verhandelten Verfahrens 8 D 181/23.AK vorgelegte und auf einen Zeitpunkt nach der Antragstellung datierte Dokument des Anlagenherstellers zu den für die Schallimmissionsprognose zu verwendenden Eingangsdaten (Eingangsgrößen für Schallimmissionsprognosen Vestas V162-5.6/6.0/6.2 MW, Stand: 19. März 2024) in Frage gestellt. Die dort ‑ im Zusammenhang mit einer Herstellergarantie ‑ zu findende allgemeine Angabe, der minimale Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Immissionspunkt müsse dem größeren Wert aus dem Dreifachen der Gesamthöhe der Windenergieanlage oder 600 m entsprechen, lässt nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls erstellten Schallimmissionsprognose schließen. Die Schallimmissionsprognose berechnet ggf. unter Berücksichtigung korrigierender Faktoren, in welchem Ausmaß die von einer Anlage ausgehenden Schallemissionen in einem bestimmten Abstand zu dieser ankommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das genannte abstrakte und von den maßgeblichen Berechnungen losgelöste Abstandserfordernis in den Herstellerangaben hierauf auswirken könnte. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich darauf, in der Änderungsgenehmigung werde selbst ausgeführt, die Schallimmissionsprognose biete keinen Anlass für die Annahme, dass eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts sicher ausgeschlossen werden könne (S. 18 der Änderungsgenehmigung). Der Beklagte trifft diese Feststellung nämlich allein zur Begründung für die zugleich mit der Erteilung der Genehmigung erfolgte Anordnung der Abnahmemessung. Diese dient gerade dazu, etwaigen Unsicherheiten in der Schallimmissionsprognose, die aus einer bislang fehlenden Vermessung der Anlagen folgen, wirksam zu begegnen. b) Es ist auch nicht zu befürchten, durch die Windenergieanlagen würden als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizierende Lichtemissionen hervorgerufen. Inhalt der Genehmigung ist, dass die zu errichtenden Windenergieanlagen, mit einer bedarfsgerechten Nachtbefeuerung ausgestattet sind. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den eingereichten Antragsunterlagen gemäß Ziffer II. Nr. 11 (Kurzerläuterung Prowind) des Änderungsgenehmigungsbescheids, die wirksamer Bestandteil der Genehmigung geworden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte, im Einvernehmen mit der Beigeladenen, den Tenor der Änderungsgenehmigung erst in der mündlichen Verhandlung um den Zusatz ergänzt hat, die Genehmigung werde nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, soweit in den Bedingungen und den Nebenbestimmungen nichts anderes bestimmt sei. Die Zulässigkeit dieser Ergänzung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte kann die von ihm erteilte Genehmigung im Einvernehmen mit der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin nicht nur jederzeit ändern, sondern gemäß § 42 Satz 1 VwVfG NRW auch jederzeit Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Um eine solche Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit handelt es sich hier. Angesichts der vom Beklagten vorgenommenen ‑ und im Vergleich zur Ausgangsgenehmigung aktualisierten ‑ Auflistung der einzelnen Antragsunterlagen kann ersichtlich nur auf einen von Anfang an bestehenden Willen zu schließen sein, wonach diese Unterlagen Bestandteil der Genehmigung sein sollen. Anderenfalls entbehrte die Auflistung jeder Sinnhaftigkeit, zumal sie in der Ausgangsgenehmigung mit identischer Absicht vorgenommen wurde. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die rechtsverbindliche Anordnung einer bedarfsgerechten Nachtbefeuerung vermissen, führt dies ferner auch deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung, weil Betreiber von Windenergieanlagen, hinsichtlich derer ‑ wie hier ‑ nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts eine Verpflichtung zur Nachtkennzeichnung besteht, gemäß § 9 Abs. 8 EEG, in der am 25. Februar 2025 mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. I S. 1) in Kraft getretenen Fassung, diese ohnehin nach Maßgabe dieser Vorschrift mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auszustatten haben. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass die Anlagen nach der gebotenen Abstimmung mit der Luftaufsicht mit einer solchen Nachtkennzeichnung ausgestattet werden. c) Auch eine rechtlich relevante Gefahr durch Eiswurf ist nicht zu besorgen. Rechtlich relevant ist eine Gefahr nur dann, wenn sie ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Unfallrisiko begründet. Es kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beansprucht werden, sondern nur der Schutz vor einer konkreten Gefahr. Eine völlige Risikolosigkeit ist weder rechtlich gefordert noch faktisch möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 251, m. w. N. sowie Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 25 und Urteil vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK ‑, juris Rn. 178. Die Gefahr muss sich hierbei deutlich von derjenigen abheben, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 ‑ 7 B 7.24 ‑, juris Rn. 6. Eine solche Gefahr ist hier nicht anzunehmen. Zur Vermeidung von Eiswurf wird die Anlage ausweislich der Antragsunterlagen (Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort G01 und der „Allgemeinen Spezifikation, Vestas Eiserkennungssystem (VID)) mit einem Eiserkennungssystem und einer automatischen Abschalteinrichtung bei Eisansatz ausgestattet. Soweit das zur Verwendung kommende Eiserkennungssystem dabei eine Konfigurationsvariante vorsieht, nach der das System bei Erkennung von Eisansatz lediglich eine Warnung aussendet, ist diese Konfigurationsvariante hier bei gebotener Auslegung nicht mitgenehmigt. In den Eingangsdaten des zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Gutachtens wurde nämlich nur die automatische Abschaltung berücksichtigt. Ausgehend davon gelangt der Gutachter überzeugend zu dem rechtlich hinreichenden Ergebnis, dass auf Grund der Systeme zur Eiserkennung der Betrieb bei potentiell gefährlichen Eisansätzen weitestgehend ausgeschlossen werden kann. d) Nach dem vorstehend definierten Maßstab ist zudem eine rechtlich relevante Gefährdung der Kläger durch herabfallende Eisstücke (Eisfall) nicht zu befürchten. Angesichts der Entfernung von 670 m zur nächstgelegenen WEA 4 ist nicht zunächst zu besorgen, dass die Kläger während des Aufenthalts auf ihrem Grundstück durch herabfallende Eisstücke der stillstehenden Anlagen gefährdet würden. Nichts anderes gilt für ihre auf dem Grundstück errichtete Immobilie oder sonstige auf dem Grundstück befindliche Gegenstände. Überdies werden die Kläger auch als potenzielle Nutzer der umliegenden Wege und Straßen keiner rechtlich relevanten Gefahr durch Eisfall ausgesetzt. Nach dem auch insoweit maßgeblichen, zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort G01 sind zum Schutz der Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße und dem westlichen Feldweg ‑ nur für diese Schutzobjekte konnte der Gutachter überhaupt ein zu Maßnahmen veranlassendes Risiko ausmachen ‑ nach Abschaltung der Windenergieanlagen 1 und 3 die dort angegebenen Azimut-Positionen einzuhalten (vgl. Tabelle 5.1 des Gutachtens), so dass möglichst wenige Eisstücke das jeweilige Schutzobjekt treffen. Hinsichtlich der Windenergieanlagen 2 und 4 lassen sich dem Gutachten schon keine relevanten Gefahrenpotentiale entnehmen. Weiter sind entsprechend der Empfehlung des Gutachters für den westlichen Feldweg in der Umgebung der Windenergieanlage 1 Warnschilder aufzustellen, um die Öffentlichkeit vor Gefahren durch Eisfall zu warnen. Weitergehende Schutzmaßnahmen können die Kläger nicht beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Benutzung der umliegenden Straßen und Wege einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahr durch Eisfall ausgesetzt wären, machen sie selbst nicht geltend und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie im Übrigen Gefährdungen Dritter bzw. der Allgemeinheit durch Eisfall geltend machen, begründet dies keine Verletzung in ihren eigenen Rechten, weshalb es auch auf die allein zur Bewertung dieses kollektiven Risikos maßgeblichen Fragen, in welchem Umfang die öffentlichen Verkehrsflächen in der Nähe der geplanten Anlagen genutzt werden und mit welchen Geschwindigkeiten motorisierter Fahrzeuge dort zu rechnen ist, sowie die Rügen der Kläger zur Validität der dem Gutachten zu Grunde liegenden Verkehrszählung und die diesbezüglichen Beweisangebote nicht ankommt. 2) Die Genehmigung verstößt auch nicht gegen sonstige die Kläger schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf eine mangelnde Standsicherheit (dazu a)), auf eine optisch bedrängende Wirkung (dazu b)), auf eine Wertminderung des von ihnen bewohnten Grundstücks bzw. ihrer Immobilie (dazu c)), die Unvereinbarkeit mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans (dazu d)), das fehlende Einvernehmen der Standortgemeinde nach § 36 BauGB (dazu e)) oder eine zu gering bemessene Sicherheitsleistung zur Absicherung der Rückbaukosten (dazu f)) berufen. a) Eine rechtlich relevante Gefährdung der Kläger in Folge mangelnder Standsicherheit der Windenergieanlagen ist ausgeschlossen. Zwar könnte sich jedenfalls der Kläger zu 1 als dinglich berechtigter Nachbar grundsätzlich auf eine mangelnde Standsicherheit berufen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein und darf gemäß Absatz 2 der Vorschrift die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstücks nicht gefährden. Soweit die Standsicherheit der eigenen baulichen Anlage durch die Errichtung einer (neuen) baulichen Anlage betroffen sein kann, hat § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich nachbarschützenden Charakter. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 ‑ 7 A 1494/09 ‑, juris Rn. 54, zum wortgleichen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW i. d. F. vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 255). Keine drittschützende Wirkung kommt allerdings dem Erfordernis zu, dass die (neue) bauliche Anlage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für sich allein standsicher sein muss. Auf Bedenken gegen die Standsicherheit können sich die Kläger mit Blick auf die Entfernung zwischen dem Grundstück und der nächstgelegenen Windenergieanlage schon nicht berufen, weil sich ihr Grundstück nicht im Einwirkungsbereich der von dieser Vorschrift erfassten Gefahren der Anlage befindet. Grundsätzlich entspricht der Einwirkungsbereich bei einem kompletten Umsturz der Windenergieanlage durch Turm- oder Fundamentversagen der Anlagenhöhe. Vgl. Agatz, Windenergie Handbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 227. Bei den hier gegebenen Abständen zwischen dem Grundstück und den Anlagen, die mit 1.180 m (WEA 1), 943 m (WEA 2), 995 m (WEA 3) und 670 m (WEA) jedenfalls mehr als das Doppelte der Anlagenhöhe betragen, ist mithin selbst bei einem Einsturz einer Windenergieanlage nicht zu erwarten, das Grundstück oder die darauf befindliche Immobilie würden hierdurch tangiert. Unabhängig davon ist eine rechtlich relevante Gefährdung wegen fehlender Standsicherheit der Anlagen auch nicht zu besorgen. Diese wird zunächst dadurch gesichert, dass ausweislich der Auflage V.2.1 vor Baubeginn ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis der Standsicherheit vorzulegen ist. Durchgreifende Zweifel an der Standsicherheit der Anlagen ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis der Kläger auf eine vermeintlich fehlerhafte Ermittlung des Grundwasserstandes. Ausweislich des Geotechnischen Berichts vom 25. April 2023 wurden umfangreiche Sondierungsmaßnahmen zur Erkundung der Baugrundverhältnisse durchgeführt, wobei auch der Wassergehalt des Bodens bestimmt und die Grundwasserstände ermittelt wurden. Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Tragfähigkeit des Bodens aus hydrogeologischen Gründen schließen ließen, enthält das Gutachten nicht. Soweit die Gutachter aus anderen Gründen, namentlich des hohen Feinkornanteils des locker gelagerten Sandes, der fehlenden Möglichkeit zur Nachverdichtung der Schluffzwischenlage und des Plastizitätszustandes der Verwitterungslehme, zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Bodens einen in dem Gutachten näher spezifizierten Bodenaustausch vorschlagen (vgl. Ziffer IV des Berichts), ist dieser von der Beigeladenen gemäß der Auflage V.2.7 der Änderungsgenehmigung, wonach der Geotechnische Bericht zu beachten ist, verpflichtend durchzuführen. Ferner ist nach dem Gutachten jedenfalls hinsichtlich der Windenergieanlage 1, nur an diesem Standort wurde innerhalb der Sondierungstiefe von bis zu 8,60 m überhaupt Grundwasser festgestellt, der Bemessungswasserstand bei der Geländeoberkannte anzunehmen, wobei es sich bei dem Bemessungswasserstand um den höchsten, innerhalb der planmäßigen Nutzungsdauer des Bauwerks zu erwartenden Grundwasser-, Schichtenwasser- oder Hochwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags handelt. Vgl. Gattermann/Schäfer/Spang, Das Baustellenhandbuch für den Tiefbau, 5. Auflage, S. 157. Dass der Grundwasserstand hier oberhalb der Geländekante liegen soll, machen auch die Kläger nicht geltend. In Bezug auf die übrigen Anlagen, insbesondere die dem Grundstück der Kläger nächstgelegene WEA 4, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Sondierungen Grundwasser bis zu einer Tiefe von 8,60 m nicht angetroffen wurde, für Beeinträchtigungen der Standsicherheit dieser Anlagen durch Kontakt mit dem Grundwasser ergeben sich angesichts dessen keine Anhaltspunkte. Selbst wenn man unterstellen würde, der Grundwasserstand betrage, wie von den Klägern angenommen, lediglich 0,65 m unterhalb der Geländeoberkante, begründete dies keine Zweifel an der Standsicherheit der Anlagen, denn auch dann wäre bei der hier vorgesehen Gründungstiefe von 0,24 m (vgl. S: 15 des Geotechnischen Berichts) nicht zu befürchten, dass die Anlagen dauerhaft im Wasser stünden. Die Rüge der Kläger, die für die Änderungsgenehmigung fortgeltende Nebenbestimmung V.5.1 der Ausgangsgenehmigung sei unbestimmt, ist unbegründet. Die als Auflage bezeichnete Bestimmung verweist auf die nach § 49 WHG bestehende Anzeigepflicht der Beigeladenen für den Fall, dass eine Grundwasserhaltung für den Erdaufschluss und den Bau der Fundamente erforderlich ist. Es ist nicht zu erkennen, warum sich aus den Schilderungen der Kläger zu einem Überschwemmungsereignis in ihrem Haus im Dezember 2023 eine nachbarschutzrelevante Unbestimmtheit der Nebenbestimmung ergeben sollte. Die Formulierung („Sollte…“) trägt allein dem Umstand Rechnung, dass das Erfordernis einer Grundwasserhaltung bzw. deren Umfang gerade mit Blick auf die von den Klägern geschilderten unterschiedlich hohen Grundwasserstände in den letzten Jahren erst mit Beginn der Bauarbeiten, und zwar von der zuständigen Wasserbehörde, beurteilt werden kann. b) Die genehmigten Anlagen verletzen auch nicht das baurechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme, indem sie optisch bedrängend auf das Grundstück der Kläger einwirkten. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob sich die Klägerin zu 2 mangels dinglicher Berechtigung am Grundstück überhaupt auf eine solche Beeinträchtigung berufen könnte. Jedenfalls geht von den Anlagen keine optisch bedrängende Wirkung aus. Gemäß § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe in diesem Sinne ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde, was einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 8 D 92/22.AK ‑, juris Rn. 139 ff. und Beschluss vom 9. Juni 2023 ‑ 8 B 230/23.AK ‑, juris Rn. 27 ff. Gemessen hieran scheidet eine optisch bedrängende Wirkung aus, weil der Abstand zur nächstgelegenen Windenergieanlage in Höhe von 670 m mehr als die zweifache Anlagenhöhe (250 m x 2 = 500 m) beträgt. Besondere Umstände, die vorliegend eine von dem in § 249 Abs. 10 BauGB normierten Regelfall abweichende Beurteilung gebieten, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Auch die im Ausgangsverfahren durchgeführte Einzelfallprüfung der optisch bedrängenden Wirkung (vgl. Einzelfallprüfung der optisch bedrängenden Wirkung von 4 Windenergieanlagen in W.-G01 auf benachbarte Gebäude vom 17. März 2021, Anlage 4.5 zum Antrag vom 12. Oktober 2020, dort S. 9 ff., und die auf die diesbezüglichen Einwendungen der Kläger aus der Öffentlichkeitsbeteiligung ausführlich eingehende Stellungnahme vom 3. August 2022, dort S. 4 f.), geht unter ausführlicher Würdigung der auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen Gegebenheiten (insbesondere Vorhandensein und Ausrichtung von Fenstern und Terrassen) für alle dort befindlichen Wohngebäude davon aus, dass von den Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Die Annahme der Kläger, § 249 Abs. 10 BauGB verletze wegen der von Windenergieanlagen ausgehenden Wertminderung benachbarter Grundstücke die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, teilt der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Senate des erkennenden Gerichts nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2024 ‑ 22 D 110/24.AK ‑, juris Rn. 47 und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, juris Rn. 233. Art. 14 Abs. 1 GG schützt die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes berühren in der Regel nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 ‑ 1 BvR 382/05 ‑, juris Rn. 20. c) Auch sonst zeigen die Kläger mit ihrer Befürchtung, Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen führten zu einem Wertverlust von Grundstück bzw. Immobilie, keine Rechtsverletzung auf, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen würde. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines eigenen Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 ‑, juris Rn. 73 und Beschluss vom 13. November 1997 ‑ 4 B 195.97 ‑, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 241 f., m. w. N. Es ist weder konkret vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen unzumutbare Verkürzungen der Nutzungsmöglichkeiten für die Kläger einhergingen. Zudem ist die bloße Hoffnung darauf, dass eine nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Errichtung von Windenergieanlagen dauerhaft unterbleiben wird, rechtlich nicht geschützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 249; BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 ‑, juris Rn. 73; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 244 f., m. w. N. d) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans. Ziele der Raumordnung, zu denen die von den Klägern in Bezug genommene Zielfestsetzung zur Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie (Ziel 10.2-2 LEP) ebenso gehört, wie die von ihnen angeführte Zielfestsetzung zur Steuerung von Windenergienutzung im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom 1. Mai 2024 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Ziel 10.2-13 LEP), haben gegenüber Anwohnern oder privaten Grundeigentümern schon grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie sind von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG); der private Eigentümer oder Anwohner wird durch sie aber unmittelbar weder verpflichtet noch berechtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 ‑ 4 CN 8.01 ‑, juris Rn. 30; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31. März 2021 ‑ 1 A 10858/20 ‑, juris Rn. 36. Anhaltspunkte dafür, dass das Ziel 10.2-2 oder das Ziel 10.2-13 Abs. 2 LEP ausnahmsweise individuelle Belange von Anwohnern schützen soll, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-13 LEP eine Bezugnahme auf Einwohner stattfindet, denn diesen Ausführungen lässt sich nicht die Zuerkennung subjektiver Rechte zugunsten einer einzelnen, abgrenzbaren Personengruppe entnehmen. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 ‑ 8 A 2710/13 ‑, juris Rn. 8 ff., für planübergreifende Festsetzungen in Bebauungsplänen. Vielmehr wird durch den in diesem Zusammenhang erfolgten Verweis auf den Grundsatz 10.2-11 des Landesentwicklungsplans deutlich, dass insoweit nur der Schutz der Kommunen beabsichtigt ist. Denn danach sind bei der Festlegung von Windenergiebereichen im Regionalplan die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen und sollen einzelne Kommunen möglichst nicht mit mehr als 15 % ihrer Fläche in die regionalplanerischen Windenergiebereiche einbezogen werden. Diese kommunale Praxis soll im Hinblick auf das Vermeiden einer Überlastung und zur Gleichbehandlung der kommunalen Belange auch zukünftig als sinnvolle Orientierung für eine Obergrenze eingehalten werden. Können sich die Kläger damit schon nicht auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsplans berufen, bedarf es auch keiner Entscheidung über die von ihnen aufgeworfene Frage, ob mit dem in den Erläuterungen zu Ziel 10.2-13 erwähnten Einvernehmen der Standortgemeinde dasjenige aus § 36 Abs. 1 BauGB gemeint ist oder ob insoweit ein zusätzliches oder anderes Einvernehmen zu erteilen war und ob sich in Zusammenhang damit rechtliche Mängel ergeben. e) Auch auf einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 BauGB können sich die Kläger in Ermangelung einer drittschützenden Wirkung der Vorschrift nicht berufen. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde soll allein die gemeindliche Planungshoheit sichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 ‑ IV C 94.66 -, juris Rn. 22 und Beschluss vom 7. Mai 1997 ‑ 4 B 73.97 -, juris Rn. 6. Auf die weiteren Einwände und Beweisanregungen der Kläger zum erteilten Einvernehmen der Stadt W. kommt es daher ersichtlich an. f) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, die Rückbaukosten für die Anlagen seien unzutreffend bemessen worden und daher die in der Nebenbestimmung IV.1.1 der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB festgelegte Sicherheitsleistung zu gering bemessen. Auch auf den damit geltend gemachten, etwaigen Verstoß gegen § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB können sich die Kläger mangels drittschützender Wirkung dieser Vorschrift nicht berufen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2023 ‑ 12 LB 55/21 ‑, juris Rn. 133 ff. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Sicherheitsleistung für alle nach den Absätzen 1 bis 3 zulässigen Vorhaben gewährleisten, dass nach Aufgabe der zulässigen Nutzung etwaige Beeinträchtigungen des Außenbereiches tatsächlich beseitigt werden. Die Vorschrift dient damit allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Außenbereichsschutz. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2023 ‑ 12 LB 55/21 ‑, juris Rn. 136. Auch insoweit erweist sich die Beweisanregung der Kläger, hier zur Einholung eines hinsichtlich des Aufklärungsbedarfs ohnehin nicht näher konkretisierten Sachverständigengutachtens, als nicht entscheidungsrelevant. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.