Beschluss
7 A 993/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0829.7A993.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 11.2.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.6.2019 sowie des Bescheids vom 9.11.2021 verletze den Kläger jedenfalls nicht in seinen subjektiven Rechten. Er sei ausgehend von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Dies ergebe sich aus den Berechnungen in den Schallimmissionsprognosen vom 31.1.2019 bzw. vom 27.10.2021. Von der genehmigten Windenergieanlage gehe keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das Wohngrundstück des Klägers aus. Der Kläger habe auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen zu erwarten seien. Die geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit führten ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Auf die weiteren gerügten Aspekte - Verstoß gegen den Landesentwicklungsplan, Unvereinbarkeit mit dem Gebietsentwicklungsplan, Widerspruch zum Bebauungsplan Nr. 166 „N. “ der Stadt H. - könne sich der Kläger mangels einer subjektiven Rechtsverletzung nicht berufen bzw. seien diese Aspekte wegen des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu Lasten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt - unabhängig davon, ob es nach § 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO präkludiert wäre - nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Das Zulassungsvorbringen erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus den Schallimmissionsprognosen der S. GmbH & Co. KG vom 31.1.2019 bzw. 27.10.2021 folge, dass die Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) während des Tagbetriebs hinreichend sicher eingehalten würden (Urteilsabdruck, S. 14 ff.). Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, die Schallimmissionsprognosen vom 31.1.2019 und vom 27.10.2021 berücksichtigten die Lärmimmissionen nicht, die von der nur 270 m entfernten und hoch belasteten Bundesstraße 224 ausgingen. Für das Wohngrundstück X. Straße 212a, 214, das nur ca. 190 m von seinem Haus entfernt liege, sei im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der B 224 ein Wert von 65 dB(A) tags prognostiziert worden, daher sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Windenergieanlage ausgehende Zusatzbelastung an seinem Wohnhaus betrage 39,1 dB(A), was zugleich der Gesamtbelastung entspreche, erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Dies greift nicht durch. Der vom Kläger in Bezug genommene Verkehrslärm war in den nach der TA Lärm erstellten Schallimmissionsprognosen nicht als Vorbelastung einzustellen. Nach Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm ist die Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Gemäß Nr. 1 Abs. 2 der TA Lärm gilt diese für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen. Dazu gehören die im Vierten Teil behandelten Straßen und Schienenwege nicht. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.12.2016 - 12 ME 159/16 -, juris; VGH München, Urteil vom 11.3.2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797= juris. Sonstige nach der TA Lärm zu berücksichtigende Vorbelastungen sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger zieht auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, einer Sonderfallprüfung wegen möglicher Schallreflexionen insbesondere in Form eines sog. Amphitheatereffekts habe es nicht bedurft (Urteilsabdruck, S. 17). Soweit der Kläger beanstandet, Reflexionsbetrachtungen an seinem Wohnhaus seien nicht vorgenommen worden, in der Prognose fehlten Feststellungen dazu, ob derartige Reflexionen an seinem Wohnhaus auftreten würden, zeigt er nicht auf, dass und weshalb solche Feststellungen zur Erforderlichkeit einer Sonderfallprüfung geführt hätten. Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass nach dem schalltechnischen Gutachten vom 31.1.2019 Schallreflexionen theoretisch Pegelerhöhungen von bis zu 3 dB(A) verursachen könnten und dass auch bei einer derartigen Erhöhung der zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht überschritten würde (Urteilsabdruck, S. 17). Dem setzt der Kläger nichts entgegen. Der Kläger wendet weiter ein, würden neben einer Erhöhung des Beurteilungspegels durch Schallreflexionen auf 42,1 dB(A) auch die bisher nicht berücksichtigten Straßenlärmimmissionen als Vorbelastung einbezogen, sei eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) nachts nicht auszuschließen. Auch dies greift nicht durch. Wie ausgeführt waren Verkehrsgeräusche nicht als Vorbelastung in die Schallprognosen einzubeziehen. Es ist auch im Übrigen weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass das Zusammentreffen von Verkehrsgeräuschen, die nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, und den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm erforderlich machen könnte. Dazu genügt insbesondere der Verweis auf Immissionspegel an einem knapp 200 m entfernten Freisitz eines Wohnhauses nicht. Der Kläger legt auch nicht dar, dass eine Sonderfallprüfung mit Blick auf impulshaltige Geräusche erforderlich gewesen wäre. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Nebenbestimmungen in Ziffer IV.3.1.3 des Genehmigungsbescheids vom 11.2.2019 regeln, dass die genehmigte Windenergieanlage nach dem Höreindruck keine Impulshaltigkeit aufweisen darf. Der Kläger erschüttert ferner nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe keine begründeten Anhaltspunkte, an der Stellungnahme der S. GmbH & Co. KG vom 18.3.2022 zu zweifeln, in der Schallimmissionsprognose vom 27.10.2021 sei das an der Halde N1. vorherrschende Geländeprofil durch ein digitales Geländemodell simuliert und entsprechend berücksichtigt worden (Urteilsabdruck, S. 17 f.). Er rügt, die Stellungnahme vom 18.3.2022 führe nur apodiktisch aus, die Schall-immissionsprognose vom 27.10.2021 habe das Geländeprofil der Halde N1. berücksichtigt, die Schallimmissionsprognose vom 31.1.2019 enthalte keine rechnerische Herleitung und Ableitung auf die Prognosewerte aus und im Zusammenhang mit der Ausbreitungsberechnung, so dass ihm eine Prüfung unter Berücksichtigung der Orographie des Geländes nicht möglich gewesen und die Ausbreitungsrechnung nicht nachvollziehbar sei. Dies bleibt ohne Erfolg. Der Kläger legt keine Anhaltspunkte dafür dar, dass die Schallimmissionsprognosen vom 31.1.2019 und vom 27.10.2021 die Orographie des Geländes nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hätten. Er räumt vielmehr selbst ein, die Prognose vom 31.1.2019 führe aus, die Orographie des Geländes sei in Form eines digitalen Höhenmodells auf Basis der topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 berücksichtigt worden und das Höhenmodell sei gemäß dem Endausbauzustand modifiziert worden. Ernstliche Zweifel legt der Kläger ferner nicht hinsichtlich der Bewertung des Verwaltungsgerichts dar, auch ohne eine entsprechende Schallimmissionsprognose sei hinreichend verlässlich sichergestellt, dass der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) während des Tagbetriebs der Windenergieanlage eingehalten werde, ausweislich der Herstellerangaben erhöhe sich der Schallleistungspegel der Windenergieanlage im Volllastbetrieb im Vergleich zum schallreduzierten Betrieb, der den Schallimmissionsprognosen vom 31.1.2019 und vom 27.10.2021 zugrunde liege, um lediglich 6 dB(A), dementsprechend könne die Zusatzbelastung am Wohnhaus des Klägers tagsüber maximal 45,1 dB(A) betragen, unter dieser Annahme sei eine separate Betrachtung des Tagbetriebs nicht erforderlich, weil dieser um mehr als 10 dB(A) unter dem Richtwert von 60 dB(A) liege (Urteilsabdruck, S. 21 ff.). Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, die Berücksichtigung weiterer Vorbelastungen hätte dazu führen können, dass der von der Anlage ausgehende Lärm einen Beurteilungspegel verursache, der weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Richtwert liege, greift nicht durch. Vorbelastungen durch Straßenlärm waren - wie dargelegt - nicht zu berücksichtigen. Sonstige nach der TA Lärm zu berücksichtigende Vorbelastungen hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. b) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger des Weiteren gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Immissionsprognosen könne nicht entgegengehalten werden, dass sie keine Messmethode enthielten, die eine beeinträchtigende Wirkung von tieffrequentem Schall und Infraschall berücksichtigen könnten. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. nur OVG NRW, rechtskräftige Urteile vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris und vom 24.2.2023- 7 D 316/21.AK - BauR 2023, 1093 = juris m. w. N. c) Der Kläger zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, von der genehmigten Windenergieanlage gehe keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf sein Wohngrundstück aus. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die nach der Rechtsprechung des 8. Senats Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gebotene Einzelfallprüfung komme trotz des relativ geringen Abstands des 2,2-fachen der Anlagenhöhe aufgrund einer Reihe von einzelfallbezogenen Faktoren zu dem Ergebnis, dass von der genehmigten Windenergieanlage keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das Wohngrundstück des Klägers ausgehe. Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Frage der Auswirkungen des Höhenunterschieds nicht offen lassen dürfen, es verkenne, dass die Mächtigkeit der Anlage sich aufgrund der topografischen Besonderheiten durch den ca. 60 m hohen Haldenfuß in einer Weise auswirke, dass Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich seines Wohnverhaltens und seiner Dispositionsmöglichkeiten zur etwaigen Vermeidung von Sicht- und Störungsbeziehungen nicht geeignet bzw. nicht mehr ausreichend seien. Das Verwaltungsgericht hat die durch den Höhenunterschied bedingten Sichtbeziehungen aus dem Wohnhaus des Klägers sowie aus dem Garten-/Terrassenbereich sowie die im Hinblick auf die konkrete Anlage und ihren höher gelegenen Standort möglichen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen indes ausführlich gewürdigt und eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung verneint. Diese Würdigung hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht erschüttert. Auf die Frage, ob eine auf gleicher Höhe wie das Wohnhaus des Klägers errichtete Anlage eine optisch mehr oder weniger bedrängende Wirkung entfaltet hätte, kommt es hier nicht an. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich der optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage die seit dem 1.2.2023 geltende Regelung des § 249 Abs. 10 BauGB gilt. Danach steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht; dabei ist die Höhe die Nabenhöhe zuzüglich des Radius des Rotors. Der Abstand zwischen Anlagenstandort und Wohnhaus des Klägers beläuft sich auf das 2,2-fache der Höhe der Anlage. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind nicht ersichtlich; alle vom Kläger aufgezeigten Umstände, darunter im Grundsatz auch topographische Höhendifferenzen, sind regelmäßig - und so auch hier - nicht geeignet, einen atypischen Ausnahmefall zu begründen. Vgl. ausführlich, auch zur Anwendbarkeit und den Voraussetzungen der Norm die Urteile des Senats vom 3.2.2023 - 7 D 298/21.AK -, ZNER 2023, 193 = juris, und - 7 D 299/21.AK -, BauR 2023, 957 = juris, und vom 24.2.2023 - 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris. 2. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Annahme, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Nichts anders ergibt sich aus dem vom Kläger angesprochenen „Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts zu den Immissionsprognosen und baurechtlichen Wirkungen der Anlage“. Ein Indiz für besondere Schwierigkeiten kann sich auch aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben; dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Begründungsumfang - wie vorliegend - lediglich Folge des Bemühens ist, auf die Argumente des Unterlegenen möglichst vollständig einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 124 Rn. 108. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000 Euro einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro je Windenergieanlage fest. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2017 - 8 E 928/16 -, juris, m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.