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Beschluss

12 E 1025/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0131.12E1025.17.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E.     N.     aus E1.        beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. N. aus E1. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die Klägerin hat mit ihrer Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. Hiervon ausgehend können entgegen dem angegriffenen Beschluss hinreichende Erfolgsaussichten der Klage nicht verneint werden. Das gilt zunächst insoweit, als das Verwaltungsgericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe darauf gestützt hat, die Klägerin habe nicht darzutun vermocht, dass am 7. Januar 2014 tatsächlich ein auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege einschließlich Pflegegeld gerichtetes Leistungsbegehren gegenüber der Beklagten vorgebracht worden sei. Bereits mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Septem-ber 2017 hat die Klägerin eine telefonische Antragstellung bei Frau D. vom Jugendamt der Beklagten geltend gemacht. Dazu hat sie mit der Beschwerde eine eidesstattliche Versicherung ihrer Tochter vorgelegt, nach der an jenem Tag sowohl die Klägerin als auch nachfolgend ihre Tochter telefonisch bei Frau D. "Pflegegeld beantragt" hätten. Zudem hat sie diesbezüglich Zeugenbeweis angetreten. Auch wenn sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zu keinem dieser beiden Telefonate Anhaltspunkte finden, kann der Klage aufgrund des vorstehenden Maßstabs nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Diese möglichen Anträge wären - auch wenn sie sich wörtlich lediglich auf das Pflegegeld als Annexleistung der Hilfemaßnahme beziehen - dahingehend auszulegen, dass sie sich auch auf die Bewilligung der Hilfemaßnahme selbst beziehen, da ein Anspruch auf Pflegegeld lediglich nach Bewilligung einer Maßnahme nach §§ 32 bis 35 oder § 35a Abs. 2 Nr. 2-4 SGB VIII besteht. Zwar wäre der Antrag der Klägerin unwirksam, da diese am 7. Januar 2014 noch nicht über das Personensorgerecht betreffend ihre Enkelin verfügte, der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII jedoch ausschließlich den Personensorgeberechtigten zusteht. Die Tochter der Klägerin konnte hingegen einen wirksamen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch Verwandte stellen, da sie gemäß § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB neben dem Jugendamt F. als Amtsvormund (§ 1791c Abs. 1 Satz 1 BGB) personensorgeberechtigt war. Auch der Umstand, dass die Tochter der Klägerin ausweislich der schriftlichen Bestätigung der Beklagten vom 1. Juni 2017 am 30. Mai 2017 telefonisch mitgeteilt hat, den Antrag auf Verwandtenpflege nicht mehr aufrechterhalten zu wollen, steht einer hinreichenden Erfolgsaussicht nicht entgegen. Zwar dürfte diese Antragsrücknahme nicht wegen des Entzugs des Personensorgerechts mit Beschluss vom selben Tag unwirksam sein, da der Beschluss nicht in der Sitzung vom 30. Mai 2017 verkündet worden ist und seine Wirksamkeit daher gemäß § 40 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe abhing. Ob diese Bekanntgabe noch vor dem Telefonat der Tochter der Klägerin mit Frau D. erfolgte, erscheint fraglich. Jedenfalls hat die Tochter der Klägerin in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Verwandtenpflege gestellt. Aktenkundig sind insoweit ein Antrag in der familiengerichtlichen Sitzung vom 27. September 2016 sowie ein Antrag vom 11. Januar 2017. Unter Einbeziehung eines möglichen Antrags vom 7. Januar 2014 liegen insgesamt drei Anträge vor, so dass nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, auf welchen oder welche dieser Anträge sich die Rücknahmeerklärung der Tochter der Klägerin bezieht. Es erscheint ferner nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin aus dem (unterstellt) am 7. Januar 2014 von ihrer Tochter wirksam gestellten Antrag einen Anspruch herleiten kann, nachdem ihr mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - X. vom 30. Mai 2017 die Personensorge für ihr Enkelkind N1. übertragen worden ist. Schließlich liegt nicht auf der Hand, dass die fehlende Eignung der Klägerin als Pflegeperson einem Anspruch entgegensteht. Ob die diesbezüglich von der Beklagten zwischenzeitlich von der Klägerin angeforderten Unterlagen erforderlich sind, bedarf gegebenenfalls ebenfalls der Klärung in einem Klageverfahren. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).