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Beschluss

12 E 23/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.12E23.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus H. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Dabei unterstellt der Senat zunächst zugunsten des Klägers, dass das mit einem Anfechtungsantrag - gerichtet gegen die Ablehnung der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme von sich aus einem (zusätzlichen) Mietvertrag ergebenden Kosten - geltend gemachte Klagebegehren als Verpflichtungsklage ausgelegt (vgl. § 88 VwGO) oder als eine solche im Wege der Klageänderung (§ 91 VwGO) weiterverfolgt werden kann. Die Verpflichtungsklage dürfte jedoch unbegründet sein. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Höhe von 780,00 Euro für in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2017 entstandene Miet- und Nebenkosten. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach Absatz 2 der Regelung gelten für die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es vorliegend, ob die begehrte Übernahme von Kosten aus dem Mietverhältnis schon auf der Tatbestandsseite des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII scheitert, weil es sich dabei nicht um eine Hilfe handelt, die auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung abzielt. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 39 SGB VIII nicht erfüllt, der - hinsichtlich der begehrten Übernahme von Mietkosten - für die Ausgestaltung der Hilfe allein in Betracht kommt. Die Regelung des § 39 begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Unterhalt, sondern einen aus der Gewährung außerfamiliärer Hilfe folgenden Annex-Anspruch. Vgl. im Einzelnen dazu Stähr, in: Hauck/Noftz, So-zialgesetzbuch SGB VIII, Kommentar, Loseblatt, Stand 9/19, § 39 Rn. 5. Auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 SGB VIII zählen zu den Leistungen zum Unterhalt zwar grundsätzlich auch die Kosten für die Unterkunft und Nebenkosten. Vgl. von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 39 Rn. 19 f. Die geltend gemachten Kosten aus dem Mietvertrag sind indessen keine Unterkunftskosten im Sinne der Regelung. Denn dem Kläger war auf seinen Antrag vom 5. April 2017 bereits ab dem 14. August 2017 Eingliederungshilfe in Form einer vollstationären Unterbringung in der Einrichtung "Q. " in N. gewährt worden, die er auch wahrgenommen hat. Die Mietwohnung hat er dementsprechend in dem Antragszeitraum und im Übrigen auch schon vor seiner Unterbringung nicht mehr genutzt. Eine Übernahme der Kosten aus dem Mietverhältnis kommt auch nicht auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 SGB VIII in Betracht, wonach einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden können. Damit werden Bedarfstatbestände abgedeckt, die nur einmal entstehen oder im Vorhinein nicht in ihrem Umfang berechenbar sind. Vgl. Stähr, a. a. O., Rn. 18. Auch wenn die Aufzählung des § 39 Abs. 3 SGB VIII nicht abschließend ist, vgl. auch Stähr, a. a. O., Rn. 18; von Koppenfels-Spies, a. a. O., Rn. 24, zählen die geltend gemachten Mietkosten nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aus der Art der beispielhaft genannten beihilfefähigen Aufwendungen und der Zielrichtung des § 41 Abs. 1 SGB VIII - die Leistungen des § 39 stellen lediglich Annex-Ansprüche dar - folgt, dass nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden können, die unmittelbar der erfolgreichen Durchführung der Hilfe zugeordnet werden können bzw. im Zusammenhang mit der gewährten Hilfe stehen. Vgl. dazu auch Stähr, a. a. O., Rn. 18. Das ist bei den hier aufgelaufenen Mietkosten nicht der Fall. Fehlt es danach bereits an einem Bedarfstatbestand im Sinne des § 39 Abs. 3 SGB VIII, kommt es auf das Vorbringen des Klägers zur Ermessensausübung bzw. Ermessensreduzierung auf Null nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).