OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 524/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0107.12E524.24.00
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Nach diesen Maßgaben fehlt der Klage die notwendige Erfolgsaussicht. Es spricht alles dafür, dass die Kläger mit seinem streitgegenständlichen Begehren, ihm die Darlehensrestschuld nach § 18 Abs. 12 Satz 1 und 3 BAföG zu erlassen, keinen Erfolg haben wird. Mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG seien im Fall des Klägers nicht erfüllt, weil er mehr als nur geringfügig gegen seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Nach der auf der Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen und insoweit abschließenden Regelung in § 2 DarlehensV sei ein solcher nur geringfügiger Verstoß u. a. (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen seien (Nr. 3). Hier ergebe sich indes aus den (bestandskräftigen) Zinsbescheiden vom 24. Juli 2000, vom 16. Januar 2003, vom 14. November 2009, vom 22. Februar 2010 und vom 10. November 2012, dass insgesamt 3.505 Zinstage angefallen seien, was der Kläger auch nicht in Abrede stelle. Sein Vorbringen, seit langem und ohne Aussicht auf eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit im Sozialleistungsbezug zu stehen, sei für den Erlass nach § 18 Abs. 12 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BAföG unerheblich. Weder sei die (aktuelle oder künftige) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers nach dem Tatbestand der Vorschrift zu berücksichtigen, noch räume das Gesetz dem Bundesverwaltungsamt auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum ein, im Rahmen dessen individuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären. Dementsprechend bestehe - entgegen der Auffassung des Klägers - mit § 18 Abs. 12 BAföG (und auch den sonstigen BAföG-Regelungen) keine gesetzliche Regelung, die einen - vom Kläger geltend gemachten - Erlassanspruch aufgrund eines Härtefalls vermittle. Härten, die wegen geringen Einkommens entstünden, könne mittels der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG begegnet werden. Darüber hinaus stehe dem Bundesverwaltungsamt mit der Möglichkeit der Stundung (§ 7 DarlehensV i. V. m. § 59 BHO) ein Instrument zur Verfügung, um die zur Vermeidung erheblicher bzw. besonderer - auch aus anderen Gründen bestehender - Härten erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Dass die Voraussetzungen für einen Erlass seiner Darlehensrestschuld nach § 18 Abs. 12 BAföG nicht gegeben sind, stellt der Kläger nicht in Frage. Er beruft sich vielmehr nun auf einen Erlassanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. § 59 BHO. Hinsichtlich eines solchen Klagebegehrens dürfte die Verpflichtungsklage allerdings bereits unzulässig sein, weil der Kläger weder vor Klageerhebung einen entsprechenden Erlassantrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt noch das nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Vorverfahren insoweit durchgeführt hat. Der mit der Klage angegriffene Ausgangsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30. Dezember 2022 verhält sich ebenso wie der nachfolgend ergangene Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2023 ausschließlich zu dem Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG, über den das Bundesverwaltungsamt von Amts wegen zu entscheiden hatte. Einen Antrag auf Erlass seiner Darlehensrestschuld auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen hat der Kläger weder mit seinem gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2022 gerichteten (und ohne Begründung gebliebenen) Widerspruch vom 22. Januar 2023 noch mit seinen vorangegangenen Eingaben an das Bundesverwaltungsamt gestellt. Dessen ungeachtet spricht aber auch in der Sache deutlich Überwiegendes dafür, dass der Kläger einen solchen, von § 18 Abs. 12 BAföG unabhängigen Erlass ebenfalls nicht beanspruchen kann. Noch vor Einführung der Erlasse nach § 18 Abs. 12 und 13 BAföG durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) hat der Senat entschieden, dass ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Erlass seiner Restschuld aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Nr. 3 VV-BHO zu § 59 BHO zwar nicht ausgeschlossen erscheine, wenn feststehe, dass der Förderungsempfänger niemals in der Lage sein werde, sein Darlehen zurückzuzahlen, dass aber, wenn eine solche Feststellung - an die strenge Anforderungen zu stellen seien - nicht getroffen werden könne, es jedenfalls nicht zu beanstanden sei, dass sich das Bundesverwaltungsamt in seiner Verwaltungspraxis auf den Standpunkt gestellt habe, für einen Erlass sei kein Raum, solange den wirtschaftlichen Belangen des Darlehensnehmers durch eine Freistellung nach § 18a BAföG oder eine Stundung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO Rechnung getragen werden könne. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015 - 12 E 181/15 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Ob und inwieweit nach der Schaffung der Regelungen in § 18 Abs. 12 und 13 BAföG überhaupt noch Raum für einen Anspruch des Darlehensnehmers auf Erlass seiner Restschuld aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Nr. 3 VV-BHO zu § 59 BHO besteht, bedarf hier keiner näheren Betrachtung. Denn es ist schon nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsamt in vergleichbaren Fällen einen Restschulderlass auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Bestimmungen ausgesprochen hat, was aber für eine Selbstbindung (auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer entsprechenden Verwaltungspraxis) erforderlich wäre. Auch der weitere Vortrag des Klägers zum Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht durch. Sein auf die Rückforderung von Kindergeld bezogener Einwand, es sei "kein sachlicher Grund erkennbar, dass Steuerschuldner einer günstigeren Regel unterfallen als Empfänger von Leistungen nach dem BAföG", gibt schon nicht zu erkennen, dass es um vergleichbare Sachverhalte geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).