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Beschluss

12 E 1164/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0617.12E1164.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. -L1. aus F. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist der Fall. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 20. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2017 zu Recht einen Kostenbeitragssatz von monatlich 259,- EUR zu Lasten des Klägers ab dem 1. Januar 2017 (im Rahmen einer jährlichen Neuberechnung) für die für seinen Sohn erbrachte Hilfe für junge Volljährige festgesetzt. Der Bescheid für die Heranziehung des Klägers zu den Leistungen einer Heimunterbringung im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) hat seine Ermächtigungsgrundlage in den § 92 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII. Dass sich der Sohn des Klägers zur Zeit der Hilfeleistung nicht in einer Schulausbildung befunden hat ist für die Heranziehung zur Kostentragung unerheblich. Zur Ermittlung des ab Januar 2017 festgesetzten Kostenbeitrages hat der Beklagte zutreffend das monatliche Bruttodurchschnittseinkommen des Klägers für das Jahr 2016 als das dem Kalenderjahr der im Jahr 2017 geleisteten Jugendhilfe vorangehende Jahr herangezogen (§ 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), das sich aus der vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnung ergab. Hiervon hat der Beklagte zutreffend nach § 93 Abs. 2 SGB VIII gezahlte Steuern, Solidaritätszuschlag und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, wie aus der Entgeltabrechnung ersichtlich, einkommensmindernd berücksichtigt und den verbleibenden Betrag nach § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal um 25 % des Nettoeinkommens reduziert. Mit seinem Einwand, der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht abzugsfähige Belastungen nicht berücksichtigt, zeigt der Kläger im Ergebnis keine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf. Soweit er vorträgt, für private Altersvorsorge sei ihm generell ein Betrag von 5 % seines (Netto-)Einkommens zugute zu halten und des Weiteren angibt, er tätige Aufwendungen für eine Riesterrente von monatlich 50,- EUR, ist dem Kläger nicht zu folgen. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind im Rahmen einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - wie hier - von dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen u. a. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzuziehen. Bezüglich der vom Kläger angegebenen Riesterrente, die er im Übrigen nicht durch einen Beleg nachgewiesen hat, hat das Verwaltungsgericht diese im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuchs bereits zugunsten des Klägers in die Berechnung eingestellt und berücksichtigt. Er trägt nicht vor, dass er weitere Versicherungen zur Altersabsicherung abgeschlossen habe. Eine Berücksichtigung von fiktiven Aufwendungen für eine Altersvorsorge bei der Berechnung des bei der Kostenheranziehung zu berücksichtigenden Einkommens sieht das Gesetz nicht vor. Entgegen seinem Vorbringen kann sich der Kläger auch nicht auf (weitere) abzugsfähige Belastungen berufen, die über den bereits von der Beklagten berücksichtigten Pauschalbetrag hinausgehen. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag (berücksichtigungsfähiges Einkommen) Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Satz 2 der Regelung sieht vor, dass der Abzug durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert erfolgt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (Satz 3). Nach Satz 4 kommen insbesondere in Betracht: Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Die vom Kläger angeführten Positionen, die auf der Grundlage dieser Vorgaben abzugsfähig sind, überschreiten den Pauschalbetrag von 25 % nicht oder sind generell nicht berücksichtigungsfähig: Soweit der Kläger geltend macht, er habe monatlich Raten für einen bei der Sparkasse Meschede im Juni 2016 aufgenommenen Kredit zu leisten, sind diese nicht im Rahmen von § 93 Abs. 3 SGB VIII zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Denn der Kläger hat entgegen seiner Obliegenheit nach § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, die sich auch auf die Voraussetzungen des Satzes 3, letzter Halbsatz, erstreckt, nicht nachgewiesen, dass mit diesem erst nach Beginn der Hilfemaßnahme aufgenommenen Kredit nach Grund und Höhe angemessene und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen gegeben sind. Eine Berücksichtigung scheitert daher bereits daran, dass der Kläger trotz Aufforderung durch den Beklagten im Schreiben vom 23. September 2016 im gesamten Verfahren keine Angaben über den Grund der Kreditaufnahme gemacht hat. Gleiches gilt auch für die von ihm geltend gemachten Zahlungen an den E. bezüglich einer Forderung einer S. C. . Damit ist weder erkennbar noch nachprüfbar, dass diese Belastungen den Anforderungen des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII entsprechen. Soweit der Kläger zudem geltend macht, er komme für den Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin und derer zwei Kinder, die mit ihm in einem Haushalt lebten, auf, ist deswegen der monatliche Kostenbeitrag nicht weiter herabzusetzen. Denn nach § 94 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 4 KostenbeitragsV finden nur solche Unterhaltspflichten Berücksichtigung, die sich für die kostenbeitragspflichtige Person unmittelbar nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB bzw. der §§ 1360 ff. BGB ergeben. Sowohl die Lebensgefährtin des Klägers als auch deren Kinder zählen im Gegensatz zu den leiblichen Kindern des Klägers jedoch nicht zu diesem Personenkreis. Zudem sind Mietkosten als Belastungen bereits in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle eingearbeitet und finden daher im Rahmen der Abzugsposten nach § 93 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII keine gesonderte Berücksichtigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris Rn. 20 m. w. N. Die durch Fahrten zur Arbeitsstätte verursachten Kosten, die der Kläger geltend macht, sind jedenfalls nicht in dem von ihm geforderten Umfang berücksichtigungsfähig und überschreiten den bereits von der Beklagten berücksichtigen Pauschalabzug nicht. Unter die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII abzugsfähigen mit Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben fallen im Zusammenhang mit einer - wie hier vom Kläger - nicht in Selbständigkeit ausgeübten Tätigkeit insbesondere die "Werbungskosten" einschließlich Fahrtkosten zum Arbeitsplatz. Vgl. Krome, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, Stand 30. März 2020, § 93 Rn. 44; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 93 Rn. 23; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 56. Edition, Stand 1. März 2020, § 93 SGB VIII Rn. 11; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Kläger und der Landesjugendämter, Ziffer 2.1.2. Im SGB VIII ist nicht geregelt, in welcher Weise Fahrtkosten zu berechnen sind; dies wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Während einerseits - so auch der Senat in früheren Entscheidungen - auf § 3 Abs. 6 SV zu § 82 SGB XII abgestellt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 19, vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris Rn. 9 ff. (dort noch offen gelassen); OVG Schl.-Holst., Urteil vom 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff.; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Ziffer 2.1.2, mit der Folge, dass für die Benutzung eines PKW ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 Euro je Kilometer, jedoch nicht mehr als 40 km, abzusetzen ist, wird andererseits eine Berechnung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG befürwortet (0,30 Euro je Entfernungskilometer), vgl. Krome, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, Stand 30. März 2020, § 93 Rn. 46, m. w. N., und schließlich auch eine Berechnung nach den im Ansatz an steuerrechtlichen Vorgaben orientierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte vertreten, vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 93 Rn. 23, m. w. N.; bislang offen gelassen: BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 18, und vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, juris Rn. 27. Welche Berechnungsmethode letztlich vorzugswürdig ist, kann hier offen bleiben, da nach allen Varianten der Pauschalbetrag von 25 % nicht ausgeschöpft würde. Denn auch unter Berücksichtigung des sonstigen Beschwerdevorbringens kommt die Anrechnung weiterer Belastungen, die über den Pauschalbetrag von 25 % des Brutto-Einkommens hinausgehen würden, nicht in Betracht. Hinsichtlich einer vom Kläger erst nach Beginn der Hilfeleistung abgeschlossenen Lebensversicherung mit einer monatlichen Zahlungsverpflichtung von 40,- EUR ist bereits aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges fraglich, ob diese zu seinen Gunsten im Rahmen des § 92 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII zu berücksichtigen wäre. Jedoch selbst in der Summe mit anderen vom Kläger abgeschlossenen Versicherungen wäre der von dem Beklagten berücksichtigte Pauschalbetrag auch unter Einschluss der Lebensversicherung und Berücksichtigung eines nicht durch einen Beleg nachgewiesenen Gewerkschaftsbeitrages nicht ausgeschöpft. Schließlich ist auch nicht dargetan, dass der Kläger auf der Grundlage der bisherigen Kostenberechnung durch den Kostenbeitrag unter den sogenannten unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt fällt oder dass die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII vorliegen würden. Für den weiteren Klageantrag, festzustellen, dass der Kläger aktuell nicht verpflichtet ist, Leistungen in Form von Kostenbeiträgen für die Versorgung seines volljährigen Sohnes zu erbringen, ist in Ansehung des Umstandes, dass der Beklagte bereits mit Schreiben vom 8. Januar 2019 mitgeteilt hat, dass die seinem Sohn gewährte Hilfe für junge Volljährige am 31. Dezember 2018 endete, kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich. Darüber hinaus bestand auch zuvor kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, da die Festsetzung des Kostenbeitrages, wie dargelegt, zu Recht erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.