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Beschluss

12 E 873/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1202.12E873.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus M1. zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen lediglich seinen schon erstinstanzlich angebrachten Vortrag, er sei von Seiten des Bundesverwaltungsamts dahingehend unterrichtet worden, dass er "sich nur dann melden (müsse), wenn sich etwas geändert habe"; bei ihm habe sich aber nichts geändert, so dass er weiterhin hilfsbedürftig gewesen sei. Dem hat das das Verwaltungsgericht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses (Seite 8) bereits zutreffend entgegengehalten, dass es bei der Erhebung von Rückstandszinsen auf die Gründe für die verspätete Zahlung der monatlichen Raten oder Einreichung eines Antrags auf Stundung oder Freistellung nicht ankommt, weil das Entstehen der Zinspflicht nicht von einem Verschulden des Darlehensnehmers abhängt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).