Beschluss
12 E 553/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0812.12E553.19.00
4mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es ist bereits fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die im September 2018 vorgelegte Erklärung nebst Belegen lässt das nicht erkennen, zumal es der Überprüfung bedarf, ob sämtliche dort eingetragenen Belastungen, namentlich auch die mit mtl. 659,53 € geltend gemachte Kreditschuld bei der J. , deren Entstehungsgrund im PKH-Verfahren nicht konkretisiert wird, berücksichtigt werden könnten. Bei einem anhand des Jahresbetrags des Klagebegehrens zu bestimmenden Gegenstandswert von 1.920 € (festgesetzter Kostenbeitrag: mtl. 210 €, vom Kläger anerkannt: mtl. 50 €) ist eine Rechtsanwaltsvergütung zu erwarten, die der Kläger möglicherweise in jedenfalls vier Raten abtragen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 4 ZPO). Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au-gust 2009 - 12 E 858/09 -. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als nicht hinreichend einzuschätzen. Der Kläger hat erstmals mit der Beschwerde Einwendungen gegen die Höhe der Heranziehung geltend gemacht, während er sich zuvor ausschließlich darauf berufen hatte, die Kostenbeitragspflicht sei dem Grunde nach nicht entstanden, weil die Mitteilung hierzu inhaltlich fehlerhaft gewesen sei. Sie lasse nämlich weder Beginn noch Dauer der Kostenbeitragspflicht erkennen. Diesem Einwand ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats begegnet, weshalb er mit der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten wird. Nunmehr rügt der Kläger, die Belastungen aus den Kreditverpflichtungen für die Instandsetzung des selbstgenutzten Eigenheims seien mit einem monatlichen Betrag von 455,44 € und nicht lediglich mit mtl. 313,95 € zu berücksichtigen. Ferner überstiegen seine tatsächlichen Kosten für die Unterhaltung des PKW, den er für seine Wege von der und zur Arbeitsstätte benutze, die in die Belastungen lediglich eingestellte Entfernungspauschale von 0,30 €/km erheblich. Sie lägen inklusive KFZ-Haftpflichtversicherung und -Steuer bei mtl. 57,80 €. Damit dringt er im Ergebnis nicht durch. Ein geringerer Kostenbeitrag im hier maßgeblichen Heranziehungszeitraum 27. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 (der Nachfolgebescheid erfasst den Zeitraum ab Januar 2018, siehe das beim Verwaltungsgericht Aachen noch anhängige Parallelverfahren 1 K 3092/18 -) ergibt sich daraus nicht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag vom Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen, das gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ermittelt wird, u.a. dessen persönliche Belastungen abzuziehen . Satz 2 der Regelung sieht vor, dass der Abzug durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert erfolgt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (Satz 3). Nach Satz 4 kommen insbesondere in Betracht: Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Im Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2018 ist die Darlehensbelastung für das selbstbewohnte Eigenheim mit mtl. 685,70 € sowie das für Instandhaltungsarbeiten am Eigenheim aufgenommene Darlehen, das nach den vorgelegten Unterlagen im Zeitraum 2016 bis 31. Juli 2017 noch mit mtl. 212,89 € und ab 1. August 2017 mit mtl. 455,55 € abzutragen war, mit dem Durchschnittswert hieraus von mtl. 313,95 € einkommensmindernd berücksichtigt worden. Die Belastungen für das selbstgenutzte Eigenheim sind damit insgesamt von der Beklagten mit mtl. 999,65 € eingestellt worden. Das ist im Ansatz bereits überhöht. Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII zwar grundsätzlich berücksichtigt werden, sie sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird. In der Kostenbeitragstabelle sind nämlich bereits - ähnlich etwa wie beim Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in der Düsseldorfer Tabelle beim zivilrechtlichen Unterhalt - Ausgaben für eine angemessene Wohnungsmiete berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2007 - 12 E 812/07 -, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris Rn. 5 bis 7 m. w. N. ; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2010 - 2 K 1281/08 -, juris Rn. 50 ff. Ohne Anrechnung des Wohnwerts träte andernfalls eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Wohnungseigentümer gegenüber Mietern von Wohnraum ein. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2004, - 5 C 8.04 -, juris Rn. 18 f. Den Wohnwert hat die Beklagte im Verfahren 1 K 1420/19 überschlägig mit mtl. 5 €/qm angenommen. Das ist jedenfalls bei Anwendung des Mietspiegels 2016 für die Stadt T. und unter Heranziehung der Angaben des Klägers zu Baujahr und Renovierung der Immobilie (s. E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 28. Februar 2019 im Verfahren 1 K 1420/19, dort BA 1, Bl. 31) nicht überhöht. Den so errechneten Mietwert, der nach Vorstehendem in den Stufen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet ist, hat die Beklagte bei der Berechnung u.a. des Kostenbeitrags 2017 allerdings bisher nicht von den Belastungen abgezogen. Legt der Senat den Betrag von 5 €/qm als "angemessenen Wohnwert" zugrunde und lässt ferner außer Acht, dass das Wohnhaus des Klägers seinen Angaben zufolge insgesamt 160 qm aufweist (s. 1 K 1420/19, E-Mail vom 28. Februar 2019, BA 1 Bl. 31), so sind hier jedenfalls für die von ihm angegebene Wohnfläche von 120 qm für den Wohnwert mtl. 600 € in Abzug zu bringen. Die geltend gemachten Kosten für das Eigenheim (einschließlich der aufgewandten Instandhaltungskosten) reduzieren sich daher voraussichtlich auf mtl. 399,65 €. Selbst bei Anrechnung des vom Kläger gewünschten höheren Darlehensbetrages über mtl. 455,55 € verbliebe eine insgesamt abzugsfähige Belastung für das Eigenheim von allenfalls 541,25 €. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger mit der zuletzt genannten Rüge, die ab August 2017 fortlaufend gezahlte höhere Kreditrate sei einzustellen, nicht durchdringt. Der Berechnung der Beklagten liegt, wie in § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vorgesehen, das Jahreseinkommen des Klägers aus 2016 zugrunde, weshalb auch lediglich die in 2016 angefallenen Belastungen einstellbar waren. Davon ausgehend stellt sich die von der Beklagten vorgenommene Mittelung der Beträge 2016/2017 als für den Kläger vorteilhaft dar, weil auch die höheren Raten ab 1. Januar 2017 eingeflossen sind. Eine etwaige Aktualisierung auf Einkommensverhältnisse im Jahr der Heranziehung, die nur auf Antrag erfolgt (vgl. § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII), würde u. a. auch die Einstellung des - höheren - Jahreseinkommens 2017 zur Folge haben. Da hiernach bereits von der Beklagten einkommensmindernde Belastungen für das selbstgenutzte Eigenheim einbezogen wurden, die in Höhe von voraussichtlich mtl. 600 € überhöht sein dürften, kommt es auf die vom Kläger weiter beanstandete Berücksichtigung seiner Fahrkosten von und zur Arbeitsstätte nicht mehr an. Selbst wenn man zu seinen Gunsten den mit der Beschwerde geltend gemachten Betrag von mtl. 57,80 € anstelle des von der Beklagten zugrunde gelegten Betrages von mtl. 33 €, also einen monatlichen Mehrbetrag von 24,80 € einstellt, fällt der hier angegriffene Kostenbeitrag jedenfalls nicht geringer aus. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und einem (weiteren) minderjährigen Kind nicht berücksichtigt hätte. Wie die Berechnung zum Kostenbeitragsbescheid vom 21. August 2017 zeigt, ist sogar eine Herabsetzung der Einkommensgruppe um 3 Stufen erfolgt, obgleich das maßgebliche Einkommen des Klägers mindestens der Gruppe 7 zuzuordnen ist und damit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsVO eine Herabstufung nur um eine Stufe je unterhaltsberechtigter Person, also insgesamt zwei Stufen, angezeigt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.