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Beschluss

12 E 6/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0603.12E6.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus X. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 (nochmals) darauf verweist, dass er mit Schreiben vom 13. August 2019 einen Verschlimmerungsantrag gestellt habe, verlangt dies keine abweichende Einschätzung. Allein mit der Antragstellung an das Versorgungsamt der Stadt X. , auch die Merkzeichen B und Bl zuzuerkennen, steht insbesondere nicht die Bindungswirkung der früheren, u. a. in Bezug auf das Merkzeichen Bl getroffenen, negativen schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellung des Versorgungsamtes X. vom 23. Juni 2017 in Frage. Vgl. zur Bindungswirkung: BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, juris Rn. 17 f., 22, und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 12 A 3324/08 -, juris Rn. 74, m. w. N. Ungeachtet dessen hat der Kläger ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten (Verwaltungsvorgang des Beklagten zum Antrag auf Bewilligung von Blindengeld und Gerichtsakte zum vorliegenden Klageverfahren) weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren oder im vorliegenden PKH(-Beschwerdeverfahren) medizinische Stellungnahmen, Atteste oder sonstige Nachweise vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Verschlechterung des Sehvermögens in einem Maße eingetreten ist, das für die Leistungsgewährung in § 1 GHBG (Blindengeld) bzw. § 4 GHBG (Hilfe für hochgradig Sehbehinderte) vorausgesetzt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).