Beschluss
12 E 638/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0406.12E638.22.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus X. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus X. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Nach den eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen für ihn vor. Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Hiervon ausgehend liegen hinreichende Erfolgsaussichten für die auf Weiterbewilligung von Wohngeld ab dem 1. Juli 2021 bis zum 28. Februar 2022 gerichtete Klage vor. Es spricht vieles dafür, dass der Kläger seine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld hinreichend plausibilisiert hat. Gemäß § 15 Abs. 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers und der Auswertung ergänzender Erkenntnisquellen keine gesicherte Tatsachenbasis für die Einkommensprognose, ist zunächst eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Eine solche ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Ermittlung des Jahreseinkommens Einnahmen zugrunde liegen, die unterhalb des Bedarfs nach den Bestimmungen des SGB XII liegen (vgl. Ziffer 15.01 Abs. 1 Satz 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV vom 28. Juni 2017). Nach Ziffer 15.01 Abs. 1 Satz 3 WoGVwV können die Angaben glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Insoweit ist festzustellen, dass das Wohngeldgesetz kein "Mindesteinkommen" für die Gewährung von Wohngeld vorsieht und es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Überleben in Deutschland ausgeschlossen ist, wenn ein Einkommen unterhalb von 80 Prozent des Regelsatzes nach dem SGB XIII unterschritten wird, sodass die Bestimmung einer pauschalen Einkommensuntergrenze nicht zulässig ist. Daher führt eine Unterschreitung des Bedarfs nach dem SGB XII oder auch von 80 Prozent des Bedarfs nicht zwingend zur Ablehnung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 12 A 4197/19 -, juris Rn. 15, sie zieht jedoch eine nähere Überprüfung der Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach sich. Die Plausibilitätskontrolle bezieht sich ausschließlich auf die faktisch und real zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltsbedarfs. Sie ist der tatsächlichen Berechnung des Wohngeldes vorgelagert. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 9. Mai 2017 - 5 K 1896/16 -, juris Rn. 33 ff. Davon ausgehend erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger eine entsprechende Plausibilisierung seiner Einkommenssituation im Hauptsacheverfahren gelingen wird. Es spricht maßgebliches dafür, dass er hinreichend plausibel aufgezeigt hat, mithilfe welcher Mittel er seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum sichergestellt hat. Dies gilt ungeachtet der Frage, inwieweit die vom Kläger angeführten Einnahmen - unabhängig von ihrer faktischen Verfügbarkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts - sämtlich auch als Einnahmen im wohngeldrechtlichen Sinn gemäß § 14 WoGG zu werten sind. Vorliegend sind bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zunächst die Unterhaltszahlungen des Vaters des Klägers in Höhe von monatlich 400,00 Euro zu berücksichtigen. Dieser hat darüber hinaus für den Kläger monatlich die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 239,55 Euro sowie die halbjährlich anfallenden Semesterbeiträge in Höhe von 315,06 Euro (entspricht 51,65 Euro monatlich) im August 2021 beglichen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass er an den Wochenenden und teilweise auch in der Woche bei seinen Eltern Naturalunterhalt in Form von Verpflegung erhalte und diese zudem seine Wäsche waschen würden. Hierzu hat er auf Nachfrage der Beklagten im Verwaltungsverfahren eine Bescheinigung seines Vaters vom 23. Mai 2021 eingereicht, nach welcher der Kläger samstags das Mittagessen und Abendbrot sowie sonntags das Frühstück und das Mittagessen im elterlichen Haushalt eingenommen und gelegentlich Mittagessen sowie haltbare Lebensmittel für den nächsten Tag mitgenommen habe. In Anlehnung an die in § 2 SvEV geregelten Werte für Sachbezüge entspricht der regelmäßig vom Kläger in Anspruch genommene und im Verwaltungsverfahren belegte Sachbezug in Form von Verpflegung einem Wert in Höhe von 52,00 Euro monatlich. Ferner hat der Kläger angegeben, die benötigte Kleidung ebenfalls von seinem Vater bezahlt zu bekommen. Der Vater des Klägers hat insoweit in seiner Bescheinigung vom 23. Mai 2021 erklärt, im Jahr 2020 Bekleidung im Wert von ungefähr 225,00 Euro für den Kläger gekauft zu haben, was einer monatlichen Zuwendung in Höhe von 18,75 Euro entspricht. Darüber hinaus hat der Kläger im Widerspruchsverfahren ausgeführt, zur Deckung seines Lebensunterhalts auch eine im Juli 2021 erfolgte Erstattung von Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 125,48 Euro verwendet zu haben. Ferner hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren erklärt, nach Einstellung der Wohngeldbewilligung keine Ausgaben für Kleidung gehabt zu haben. Benötigte Lehrmaterialien habe er kostenfrei über die Universitätsbibliothek bezogen. Zwischendurch sowie zu Weihnachten und zum Geburtstag habe er Geldgeschenke erhalten, deren Wert sich auf insgesamt 650,00 Euro belaufen habe. Weiter hat er eine Bescheinigung seines Vaters über die Leistung von Naturalunterhalt im Wert von monatlich etwa 100,00 Euro eingereicht. Die vom Kläger insoweit gemachten Angaben zu seinen Einnahmen (zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes) dürften bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zu einem Unterschreiten von 80 Prozent des Regelbedarfs nach dem SGB XII - hier also eines Betrags von 356,80 Euro (446,00 Euro allgemeiner monatlicher Bedarf nach dem SGB XII im Jahr 2021 x 0,8) - führen. Dies dürfte bereits gelten, soweit man allein die Angaben des Klägers zu den von seinem Vater geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 400,00 Euro, die (auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben des Klägers) ermittelten Werte für Naturalunterhalt und Bekleidung (52,00 Euro monatlich für Verpflegung und 18,75 Euro für Bekleidung) zugrunde legt und die nicht durch das (fiktiv) anzusetzende Wohngeld gedeckten Mietkosten in Abzug bringt. Unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 470,75 Euro (400,00 Euro + 18,75 Euro + 52,00 Euro), einer Bruttokaltmiete in Höhe von 315,00 Euro und ohne Abzug von Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die hier ebenfalls vom Vater des Klägers getragen werden, ergäbe sich ein fiktives Wohngeld in Höhe von 224,00 Euro. Vgl. zu einer beispielhaften Berechnung mit den vorstehenden Werten: https://www.wohngeld.org/wohngeldrechner/#Wohngeld_Erhoehung_und_Heizkostenzuschuss_2022 Vom Einkommen des Klägers stünde diesem bei Abzug der im Regelsatz nicht enthaltenen Kosten für die Miete (325,00 Euro) und unter Hinzurechnung des fiktiven Wohngeldes nach der vorstehenden Berechnung ein Betrag in Höhe von 369,75 Euro (470,75 Euro - 325,00 Euro + 224,00 Euro) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung, der 80 Prozent des Regelsatzes nicht unterschreitet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).