Beschluss
12 E 562/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0206.12E562.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger, ihnen für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt O. aus A. beizuordnen, zu Recht aus dem Grund abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die Klage hat mit keinem der zum Jugendhilfefall des Sohnes V. gestellten Feststellungs- bzw. Unterlassungsanträge eine Erfolgschance. Soweit die Kläger mit dem Klageantrag zu 1. die Rechtswidrigkeit des Einstellens "sämtlicher Hilfemaßnahmen i. S. d. §§ 27 ff. SGB VIII für das Kind V. L." festgestellt wissen wollen, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass es ihnen um die Beendigung der auf Grundlage von § 34 SGB VIII seit dem 15. April 2021 erfolgten Unterbringung ihres Sohnes in einer (betreuten) Wohngruppe im P. K. in U. geht, mit der ein Besuch der dem P. angeschlossenen E.-S.-Schule einherging. Eine in den Jahren vor dieser Leistungsgewährung in ambulanter Form erfolgte Hilfe zur Erziehung durch den Träger Y. aus W. (zunächst Sozialpädagogische Familienhilfe, seit dem 24. Juli 2019 als systemische Familientherapie fortgeführt) wurde nach Aktenlage mit den Bestrebungen zur Einleitung einer stationären Hilfeform nicht mehr fortgeführt. Dementsprechend betrifft das in Bezug auf das Hilfeplangespräch vom 27. Oktober 2022 und folgende Telefonate vom 2. November 2022 am 4. November 2022 protokollierte und von den Klägern für rechtswidrig gehaltene Vorgehen, dass "die Hilfe […] am 02.11.2022 beendet" wird, erkennbar nur die bis zu diesem Zeitpunkt konkret geleistete stationäre Hilfe in der Wohngruppe P. K.. Diese Maßnahme endete am 2. November 2022; der Heimplatz des Klägers wurde vom Beklagten gekündigt. Eine Beendigung der Erbringung anderweitiger jugendhilferechtlicher Leistungen oder gar des gesamten Jugendhilfefalls seitens des Beklagten, worum es den Klägern mit ihrem Klageantrag zu 1. noch gehen könnte, ist nach Aktenlage nicht ansatzweise erkennbar. Soweit es den Klägern danach nur um das Ende der Unterbringung in der Wohngruppe geht, bleibt die Klage aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beendigung der konkreten Unterbringung mit einem entsprechenden Verwaltungsakt einhergegangen ist oder sich als bloße Unterbrechung einer zuvor möglicherweise grundsätzlich bewilligten Hilfe nach § 34 SGB VIII darstellt. Vgl. zur Unterscheidung zwischen Beendigung und Unterbrechung im zuständigkeitsrechtlichen Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31 ff. und 43 ff. Denn im Falle einer Beendigung durch Verwaltungsakt wäre die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär und damit unzulässig, andernfalls gegenüber einer auf Fortführung der Maßnahme (Leistungsklage) bzw. auf entsprechende Bescheidung (Verpflichtungsklage) gerichteten Klage. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Klage von vornherein als Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hätten, weil sich die "konkrete gewährte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII als hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung im Einzelfall […] erledigt" habe bzw. "da die Maßnahmen - auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage - bereits abgeschlossen" gewesen seien, geht dies fehl. Denn sie wenden sich nicht wie in - unmittelbaren oder entsprechenden - Anwendungsfällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegen den Verwaltungsakt, den sie als erledigt ansehen, nämlich die konkrete Hilfegewährung. Vielmehr geht es ihnen der Sache nach darum, dass die konkrete Hilfe fortzuführen gewesen wäre; eine gerichtliche Verpflichtung zur Leistungsfortführung wäre im Zeitpunkt der Klageerhebung aber noch in Betracht gekommen. Dass nach Angaben der Kläger das familiengerichtliche Verfahren - nunmehr 15 F 280/22 - ohne sorgerechtliche Eingriffe beendet worden ist, vermag an der Möglichkeit, die begehrte jugendhilferechtliche Hilfeleistung mittels Verpflichtungs- oder Leistungsklage zu verfolgen, nichts zu ändern. Demgemäß ist entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts auch die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Feststellungsklage - gerichtet auf die Feststellung, dass die "Nichteinleitung einer Therapie zur Behandlung der Depression für das Kind V. L., geb. am 00.05.2007, durch die Beklagte" rechtswidrig war - gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Auf die Frage, ob ein diesbezügliches Feststellungsinteresse gegeben ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Eine Erfolgsaussicht des mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Begehrens "festzustellen, dass die Absage der Probezeit in der J. Realschule für das Kind V. L., geb. am 00.05.2007, durch die Beklagte rechtswidrig war", scheitert unabhängig von den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses jedenfalls daran, dass nach Aktenlage überhaupt keine Absageentscheidung seitens des Beklagten erkennbar ist und eine solche sich auch nicht aus der bloßen pauschalen Behauptung der Kläger ergibt. Nach dem Inhalt des Protokolls zum Hilfeplangespräch vom 28. März 2022 und anderen aktenkundigen Dokumenten sollte die während der Wohngruppenunterbringung von V. besuchte E.-S.-Schule Wiederaufnahmeoptionen mit der Realschule J. klären, wozu eine Probephase stattfinden sollte. Am 2. Mai 2022 meldete sich sodann der Kläger zu 1. beim Beklagten und teilte mit, dass die Realschule J. V. nicht aufnehmen wolle und dass die Kläger insoweit mit ihrem Sohn, der E.-S.-Schule in U. und der Wohngruppe in der weiteren Klärung blieben. Wie sich aus dem Protokoll des folgenden Hilfeplangesprächs vom 29. August 2022 ergibt, haben sich die Kläger mit ihrem Sohn in der Folgezeit gegen rechtliche Schritte in Bezug auf die Ablehnung seitens der Realschule J. entschieden. Ein unterbindendes Verhalten des Beklagten, der nicht Schulträger der Realschule J. ist, ist nicht ansatzweise erkennbar. Als der Kläger zu 1. am 4. Oktober 2022 telefonisch gegenüber dem Beklagten mitgeteilt hat, dass die Realschule nach Information der Bezirksregierung V. doch aufnehmen würde, äußerte die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten, dass sie eine von den Klägern nach den Herbstferien gewünschte Probephase wegen des Erfordernisses von Absprachen und der vereinbarten schrittweisen Planung und Probephase so für nicht möglich halte. Darin ist weder eine Absage zu erkennen, die die Kläger an weiteren eigenen Bemühungen um eine Probephase gehindert hätte, noch ein Verhalten, dass wegen einer nach außen tretenden Stigmatisierung solche Bemühungen hätte erschweren oder die Feststellung der Erziehungsfähigkeit im familiengerichtlichen Verfahren hätte gefährden können. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4. hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, die Kläger hätten kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, "dass das Unterlassen der Information der Kläger über Verstöße des Kindes V. L., geb. am 00.05.2007, gegen Hausregeln der Wohngruppe "P. K." und / oder Gesetze durch die Beklagte rechtswidrig war". Denn die Frage, ob und wann der Beklagte die Kläger über Regelverstöße ihres Sohnes hätte informieren müssen, hat offenkundig keine Auswirkung auf das von ihnen allein geltend gemachte Rehabilitierungsinteresse, weil von dem Unterlassen einer zeitnahen Information der Eltern keine nach außen - insbesondere für das Familiengericht - erkennbare Stigmatisierung in Gestalt irgendwelcher Aussagen zu einer womöglich mangelnden Erziehungsfähigkeit der Kläger einhergeht. Abgesehen davon mangelt es hinsichtlich des Klageantrags zu 4. auch an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird aus der Klageschrift nicht ansatzweise klar, hinsichtlich welcher "Verstöße des Kindes […] gegen Hausregeln der Wohngruppe 'P. K.' und / oder Gesetze" die Kläger eine unterlassene Information seitens des Beklagten rügen, so dass eine diesbezügliche gerichtliche Überprüfung von vornherein nicht möglich ist. Soweit sie an anderer Stellen in der Klageschrift monieren, dass der Beklagte ihnen "keine weiteren Informationen" zu einer "Einleitung der notwendigen Therapien zur Behandlung der Depression" habe zukommen lassen, betrifft dies nicht Regelverstöße, auf die der Klageantrag Bezug nimmt. Soweit die Kläger überdies rügen, über den Verdacht des Drogenkonsums seitens des Beklagten nicht informiert worden zu sein, handelt es sich ebenfalls nicht um nachgewiesene Regelverstöße, sondern um einen bloßen Verdacht. Dieser wurde ausweislich des Berichts des Einrichtungsträgers für das Hilfeplangespräch vom 27. Oktober 2022 auch bereits seitens der Wohngruppe gegenüber den Klägern geäußert und es wurde verlangt, dass sich V. zu unangekündigten Drogentests bereit erklärt. Nachdem der Einrichtungsträger am 29. September 2022 ebenso den Beklagten über diesen Verdacht informiert hatte, hat dessen zuständige Mitarbeitern direkt am darauffolgenden Tag mehrfach vergeblich versucht, den Kläger zu 1. telefonisch zu erreichen. Als ihr dies sodann am 4. Oktober 2022 gelungen ist, hat sie die Vermutung direkt angesprochen und dieser Aspekt wurde auch in darauf folgenden persönlichen Gesprächen vom 12. Oktober 2022 und vom 25. Oktober 2022 sowie im Hilfeplangespräch vom 27. Oktober 2022 gegenüber den Klägern thematisiert. Insoweit kann also auch in der Sache von einer unterlassenen Information nicht die Rede sein. Sollten die Kläger mit den im Klageantrag genannten Regelverstößen auf Abwesenheiten von der Wohngruppe und/oder der angeschlossenen Schule abstellen, dürften ihnen diese ohne Information seitens des Beklagten bekannt gewesen sein, da sich ihr Sohn in diesen Zeiten in der Regel bei ihnen aufgehalten hat und sie in diesen Zeiten - aus welchen Gründen auch immer - seine Rückkehr in die Gruppe nicht durchsetzen konnten oder wollten. Auch die Klageanträge zu 5. haben - weder in ihrer ursprünglichen, auf Verurteilung zur Unterlassung gerichteten noch in der mit der Beschwerdebegründung geänderten, auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Fassung - hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Neufassung der Anträge als Feststellungsanträge ist bereits nicht erkennbar, dass der streitbefangene Jugendhilfefall abgeschlossen wäre und "zwischen den Klägern und dem Beklagten keinerlei Rechtsbeziehungen mehr" bestünden. Vielmehr war der letzte Stand nach den dem Senat vorliegenden Akten, dass der Beklagte weiterhin auf der Suche nach einem Wohngruppenplatz für V. war. Warum dies oder ein anderweitiger Bedarf an Jugendhilfeleistungen, den die Kläger aufgrund ihrer Klageanträge zu 1. und 2. offenbar auch selbst noch für ihren Sohn sehen, durch die Beendigung des auf sorgerechtliche Maßnahmen gerichteten familiengerichtlichen Verfahren obsolet geworden sein sollte, erschließt sich nicht. Soweit die Kläger mit dem neuen Klageantrag zu 5a. nunmehr die Feststellung begehren, dass es rechtswidrig war, ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung "Maßnahmen i. S. d. §§ 27 ff. SGB VIII betreffend das Kind V. L., geb. am 00.05.2007 eigenmächtig einzuleiten oder einzustellen", ist diese Feststellungsklage - ungeachtet der Frage einer zulässigen Antragsumstellung bzw. Klageänderung - bereits aus dem Grund unzulässig, dass das Klagebegehren auch insoweit nicht hinreichend bestimmt bezeichnet wird. Um welche konkret erfolgte, angeblich eigenmächtige Leistungsbewilligung oder -einstellung, außer der bereits vom Klageantrag zu 1. erfassten Einstellung der Unterbringung in der Wohngruppe P. K. (nebst des Besuchs der angeschlossenen Schule) es den Klägern geht, ist nach ihrem Vorbringen nicht ansatzweise erkennbar, so dass auch insoweit eine gerichtliche Überprüfung nicht möglich ist. Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten der ursprünglich mit dem Antrag zu 5a. verfolgten Unterlassungsklage nimmt der Senat im Übrigen Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss zum Fehlen eines schutzwürdigen Bedürfnisses nach vorbeugendem Rechtsschutz im Hinblick auf künftige Hilfemaßnahmen oder -beendigungen. Abgesehen davon dürften die zu unterlassenden Maßnahmen auch nicht in einer den Bestimmtheitsanforderungen für ein Unterlassungsbegehren genügenden Weise - vgl. dazu die vom Verwaltungsgericht zum Antrag zu 5b. zutreffend dargestellten Grundsätze - konkretisiert worden sein. Die mit dem Antrag zu 5b. verfolgte Klage hatte bzw. hat ebenfalls - sowohl als Unterlassungs- als auch als Feststellungsklage - keine Erfolgsaussicht, selbst wenn man das Klagebegehren aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift noch als hinreichend bestimmt in Bezug auf eine aus Sicht der Kläger wahrheitswidrige Behauptung des Beklagten ansehen könnte, "es sei Wille der Kläger zu 1) und 2), dass V. nicht mehr in der Wohngruppe lebt". Eine solch absolute Behauptung hat der Beklagte nach Aktenlage schon nicht aufgestellt. Hinsichtlich der Inhalte des Hilfeplangesprächs vom 27. Oktober 2022 hat er vielmehr noch zu Gunsten einer Mitwirkungsbereitschaft der Kläger festgehalten, dass es gelungen sei, "mit den Eltern […] einvernehmliche Absprachen zu treffen", wonach "V. heute in die Gruppe zurückkehrt und er sich in der Gruppe zunächst stabilisiert". Erst nachdem V. bei Bekanntgabe dieser Vereinbarungen wütend das Gespräch verlassen, zwischenzeitlich suizidale Ankündigungen gemacht und vehement angekündigt hatte, dass er "in keinem Fall" in die Gruppe zurückkehren werde, ist als telefonische Aussage des Klägers zu 1. vom 2. November 2022 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des Beklagten vermerkt, dass V. und die Kläger eine Rückkehr in die Wohngruppe ausschlössen; aus seiner Sicht sei eine Zusammenarbeit mit der Gruppe nicht mehr möglich, wohingegen eine Unterbringung in einer anderen Gruppe nicht "unmittelbar auszuschließen" sei. Dies hat der Beklagte in gleicher Weise auch gegenüber dem Amtsgericht im familiengerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 4. November 2022 mitgeteilt. Dass diese Aussagen "wahrheitswidrig" sein könnten, ist nicht anzunehmen. Es ist bereits keinerlei Anlass ersichtlich, dass und warum seitens des Beklagten eine bewusst falsche Protokollierung des Inhalts der Gespräche und entsprechende Weitergabe an das Amtsgericht erfolgt sein könnte. Aber auch für ein Missverständnis ist nach Aktenlage nichts zu erkennen. Denn die protokollierten Aussagen decken sich mit den Erklärungen des Klägers zu 1. in seiner an den Prozessbevollmächtigten gerichteten E-Mail vom 2. November 2022 und einer - auch im Namen seiner Ehefrau an den Beklagten geschriebenen - weiteren E-Mail vom 5. November 2022, wonach "das einzige was nach den ganzen Vorfällen nicht mehr funktioniert", die Wohngruppe sei. Soweit der Beklagte daraus den Schluss zieht, dass neben V. auch seine Eltern eine Rückkehr in die bisherige Wohngruppe ausschlössen, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. Worin die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter einen wahrheitswidrigen Aussagegehalt sehen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr widerspricht es den eigenen dokumentierten Aussagen des Klägers zu 1., wenn mit der Klageschrift nun suggeriert wird, er habe auch nach dem Entweichen seines Sohnes aus dem Hilfeplangespräch vom 27. Oktober 2022 weiter eine Fortsetzung der Unterbringung in der bisherigen Wohngruppe befürwortet. Sollte die mit dem alten und auch neuen Antrag zu 5b. verfolgte Klage noch auf weitere angeblich falsche Behauptungen des Beklagten abstellen, macht sie diese nicht hinreichend bestimmt erkennbar. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Bestimmtheitsanforderungen an ein Unterlassungsbegehren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).