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Beschluss

12 E 98/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1026.12E98.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Anfechtungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Neuberechnungs- und Rückforderungsbescheides des Beklagten vom 14. Februar 2019 begehrt, jedenfalls nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass die Ausbildungsvergütung, die der Klägerin ab 1. Januar 2019 für die zum 4. Oktober 2017 begonnene Ausbildung zur Logopädin an der V. der S. B. gezahlt worden ist, auf den gesamten Bewilligungszeitraum 10/2018 bis 9/2019 - mit der Folge einer nachträglichen Kürzung der Ausbildungsförderung und einer daraus resultierenden Rückforderung - anzurechnen ist. Diese Änderung - Bezug einer Ausbildungsvergütung aufgrund der Änderung der Tarifverträge für Auszubildende im öffentlichen Dienst des Landes - ist nämlich im Bewilligungszeitraum eingetreten und dementsprechend vom Beginn des Bewilligungszeitraums an nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 2 bzw. § 53 Satz 4 BAföG in die Berechnung der Leistungen einzustellen. Vgl. zum Verhältnis (Spezialität) des § 20 Abs. 1 Nr. 3 zu § 53 BAföG: Rauschenberg, in: Rothe/Blanke/Rauschenberg, BAföG, Stand: Juli 2019, Anm. 20.2 zu § 53. Das - wiederholende - Beschwerdevorbringen, zum 1. Januar 2019 sei ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden, mit dem die Klägerin unter Verzicht auf eine schulische Ausbildung einen Arbeitsvertrag eingegangen sei, weshalb hier in Ausnahme zu § 50 Abs. 3 BAföG nur ein bis zum 31. Dezember 2018 reichender, kürzerer Bewilligungszeitraum anzunehmen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Annahme, § 50 Abs. 3 BAföG erfasse "bei lebensnaher Betrachtung jegliche Zäsur", die "außerhalb des Erwartungshorizontes" liege, ist so nicht tragfähig. Vielmehr setzt die nachträgliche Verkürzung des regelmäßig auf das Studien- bzw. Schuljahr bezogenen Bewilligungszeitraumes rechtliche Gründe voraus, die dies geboten scheinen erlassen. Vgl. Müller in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2019, Rn. 16.3 zu § 50; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, Rn. 28 m. w. N. Solche sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr ist eine tatsächliche Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum eingetreten, die von den §§ 20 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 2 bzw. § 53 Satz 4 BAföG hinreichend erfasst wird. Durch die Umstellung des Vertrages mit dem V. der S. ist kein neues Ausbildungsverhältnis eingetreten. Der zum 1. Januar 2019 geschlossene Vertrag ist vielmehr - wie auch der vorangegangene - ein Berufsausbildungsvertrag, der die zum 4. August 2017 begonnene Ausbildung fortsetzt. Beiden Verträgen liegen die Bestimmungen des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und die darauf beruhende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden zugrunde, die für diesen Beruf zwingend eine dreijährige Ausbildung an einer staatlichen Schule für Logopädie mit theoretischem und praktischem Unterricht vorsehen (vgl. § 4 LogopG, § 1 LogAPrO). Es handelt sich also bei der am 4. August 2018 begonnenen Ausbildung nicht um eine rein "schulische", wie die Klägerin meint, sondern um eine Berufsausbildung (s. § 1 Abs. 1 LogopG). Diese hat die Klägerin ununterbrochen am 1. Januar 2019 fortgesetzt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Dauer ihrer Ausbildung bis zum 3. Oktober 2020, wie sie in dem Vertrag vom 1. Januar 2019 aufgenommen ist und der dort ausdrücklich vereinbarten "Anrechnung der vorausgegangenen Ausbildungszeit" (§ 9 des Vertrages vom 1. Januar 2019). Die Änderung der Tarifverträge der Länder für Auszubildende, die u. a. mit der Einführung von Ausbildungsentgelten in Gesundheitsberufen ab dem 1. Januar 2019 einhergegangen ist, hat nicht zur Begründung eines neuen Ausbildungsverhältnisses, das bei dem angestrebten Abschluss drei volle Jahre hätte betragen müssen, sondern lediglich zu einer die neuen tariflichen Bestimmungen übernehmenden Neuausfertigung des Ausbildungsvertrages unter Fortsetzung derselben Ausbildung geführt. So auch Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2020 12 E 83/20 -, NRWE; vgl. ferner VG Hannover, Urteil vom 15. Januar 2020, - 3 A 1306/19 -, juris Rn. 28 f.; VG Minden, Urteil vom 18. Februar 2020 - 6 K 695/19 -, juris Rn. 28 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.