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Beschluss

12 E 255/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1202.12E255.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm für das beabsichtigte Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die beabsichtigte Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 28. Dezember 2020 nicht bereits Klage erhoben, sondern lediglich einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gestellt hat. Auch die weitere Begründung, wonach eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in die versäumte Klagefrist nicht in Betracht kommt und eine noch zu erhebende Klage daher unzulässig wäre, entspricht der Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Würdigung. Die Formulierung "zur Verfahrensaufnahme" in dem Prozesskostenhilfeantrag vom 28. Dezember 2020 gibt für eine mit dem Antrag einhergehende Klageerhebung nichts her. In Anbetracht der ausdrücklichen Bezeichnung des angefügten Schriftstücks als "Klageentwurf" drängte sich auf, dass es dem Antragsteller seinerzeit lediglich um Durchführung eines Prozesskostenhilfeverfahrens ging. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Bestätigung des Eingangs einer "Klage" in der Verfügung der früheren Kammervorsitzenden vom 5. Januar 2021 zu keinem anderen Erklärungsgehalt führt und allenfalls im Rahmen eines - hier zu Recht verneinten - Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO Bedeutung erlangen könnte. Der vom Antragsteller bemühte Grundsatz von Treu und Glauben vermittelt keinen darüber hinausgehenden Schutz. Mit seiner Verfügung vom 14. Januar 2022 musste das Verwaltungsgericht dem zu dieser Zeit anwaltlich vertretenen Antragsteller auch keine weitergehenden rechtlichen Hinweise zu einem etwaigen Wiedereinsetzungsantrag erteilen. Das vom Antragsteller ferner angesprochene Meistbegünstigungsgebot greift hier ebenfalls nicht. Es ermöglicht keine Auslegung, die über den mit der Eingabe vom 28. Dezember 2020 erklärten Willen des Antragstellers, Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Klage zu beantragen, hinausgeht. Soweit der Antragsteller schließlich moniert, die "in der Beschlussbegründung benannte Entscheidung des OVG NRW (15 E 850/21)" könne "hier nicht angewandt werden, da die dortigen Entscheidungsgründe (Rn. 9, 10) auf den vorliegenden Sachverhalt (vollständig gestelltes PKH-Gesuch) nicht zutreffen", geht dies ins Leere, weil das Verwaltungsgericht erkennbar nur die vorangehenden Ausführungen (juris Rn. 3 bis 8) in jenem Beschluss vom 3. Februar 2022 herangezogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).