Beschluss
12 E 368/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0218.12E368.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 20. August 2024 - 12 E 453/24 - juris Rn. 3, vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, n. v., vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -, juris Rn. 2, und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, juris Rn. 2. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die wiederum auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2023 verweist. Darin wird zutreffend darauf dargestellt, dass der Kläger in dem durch den hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 21. März 2023 geregelten Zeitraum vom 5. Februar bis zum 30. April 2021 Vermögenswerte mit einem Gesamtwert oberhalb des pflegewohngeldrechtlichen Schonbetrages von 10.000 Euro innehatte, die von einer eventuellen Zweckentfremdung durch den ehemaligen Betreuer nicht betroffen sein dürften. Soweit die Beklagte im sozialhilferechtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht gleichwohl eine Gewährung von Pflegewohngeld (auch) für diesen Zeitraum angeboten hat, führt dies nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten der verwaltungsgerichtlichen Klage. Ob der Kläger - wie von ihm geltend gemacht - einen Anspruch auf Übernahme der vom Pflegeheim für den hier streitgegenständlichen Zeitraum geforderten Beträge für förderungsfähige Aufwendungen (Investitionskosten) im Wege unechter Sozialhilfe hat, ist für die Rechtmäßigkeit des pflegewohngeldrechtlichen Ablehnungsbescheids vom 21. März 2023 nicht von Relevanz. Zwar kommt in besonderen Fallgestaltungen bei rechtzeitiger Antragstellung und gegenwärtiger Notlage eine Deckung des (zukünftigen) Bedarfs auf der Grundlage unechter Sozialhilfe entsprechend der Wertung in § 19 Abs. 5 SGB XII in Betracht. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. November 2018 - 12 A 3076/15 -, juris Rn. 49, und Beschluss vom 3. März 2021 - 12 A 3135/17 -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 2/17 R -, juris Rn. 17 ff.; Coseriu/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 19 SGB XII, Rn. 70 m. w. N. Hierbei würde es sich aber nicht um eine Bewilligung von Pflegewohngeld, sondern von (unechter) Sozialhilfe handeln, womit nichts über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Pflegewohngeldanspruch auf Grundlage von § 14 APG NRW gesagt wäre. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).