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Beschluss

12 E 184/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0817.12E184.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. H. N. aus C. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat keine hinreichende Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das seinerseits auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2020 - 12 B 1351/19 - (Seite 9 f. des Beschlussabdrucks) verweist. Diesen tritt die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgreifend entgegen. Sie beruft sich darauf, dass sie entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts im September 2018 niemals mehr als die erlaubten fünf Kinder gleichzeitig betreut habe bzw. nie mehr als fünf Kinder tatsächlich anwesend gewesen seien. Zum Beleg legt sie eine Aufstellung über geplante An- und Abwesenheiten sowie die tatsächliche An- und Abwesenheit von insgesamt sechs Kindern (einschließlich des Kindes U. D. , für das sie den Betreuungsförderbetrag begehrt) im Monat September 2018 vor und fügt dem entsprechende Erklärungen der Eltern bei. Dieses Vorbringen führt indessen nicht weiter. Der Senat hat insoweit bereits in seinem oben zitierten Beschluss gleichen Rubrums ausgeführt: "Eine gleichzeitige Anwesenheit von nicht mehr als fünf Kindern dürfte indessen nur dann hinreichend sichergestellt und belegt sein, wenn entsprechende organisatorische Vorkehrungen getroffen sind, etwa indem die mit sämtlichen Eltern vereinbarten (vollständigen) Betreuungszeiten im Wochenverlauf zeitlich verteilt und aufgelistet sind. Dass die gleichzeitige Anwesenheit von höchstens fünf Kindern nur "zufällig" erreicht wird, etwa weil Kinder - wie z. B. auch der Aufstellung der Antragstellerin für September 2018 zu entnehmen - wegen Urlaubs oder Krankheit (ausnahmsweise) nicht anwesend sind oder weil sie das vereinbarte und geförderte Stundenkontingent nur teilweise ausschöpfen, dürfte nicht ausreichend sein." Entsprechende hinreichende Angaben ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen gerade nicht. Vielmehr bestätigen die Erklärungen u.a. der betreffenden Eltern unter Berücksichtigung des Umfangs der jeweils vereinbarten Betreuungszeiten, dass die vorübergehenden Abwesenheiten verschiedener Kinder gerade nur auf zufälligen oder nicht regelmäßig eintretenden Umständen wie Krankheit oder Urlaub beruhten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).