Beschluss
12 E 450/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1008.12E450.20.00
4mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Klage, die darauf gerichtet ist, dem Kläger über den 28. Februar 2019 hinaus Hilfe für einen jungen Volljährigen gemäß § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII zu bewilligen, jedenfalls nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass die Klage bis zum Ablauf des 11. Juli 2019, mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers, zumindest unbegründet und für die Zeit ab dem 12. Juli 2019 unzulässig sei. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Für den Zeitraum ab dem 12. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerde - zu Recht angenommen, dass dieser schon deswegen nicht zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann, weil die Beklagte (spätestens) ab dem 12. Juli 2019 den Jugendhilfefall mit dem angegriffenen Bescheid vom 30. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2019 nicht mehr geregelt hat. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, es fehle an einer erheblichen Änderung der Rechtslage mit Vollendung des 21. Lebensjahres am 12. Juli 2019, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides ist, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Während eine Dauerbewilligung nicht in Betracht kommt und demgemäß auch Leistungen der Jugendhilfe nicht für alle Zukunft zugesprochen werden können, ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt. Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Auch der die Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid durch Auslegung ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 B 222/95 -, juris Rn. 20. Für einen solchen ausnahmsweise nicht nur über die letzte Behördenentscheidung, sondern insbesondere auch über das 21. Lebensjahr des Klägers hinausgehenden Regelungszeitraum ist hier indessen entgegen der Auffassung der Beschwerde nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres und den damit einhergehenden veränderten bzw. zusätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII der Zeitabschnitt endet, für den der streitbefangene Bescheid mittelbar eine (ablehnende) Regelung trifft. Die Auffassung des Klägers, es fehle auch mit Vollendung des 21. Lebensjahres an einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage, weil ab diesem Zeitpunkt noch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 HS 2 SGB VIII gegeben sein müssten, aus Sicht der Beklagten aber schon die geringeren, für den Zeitraum davor geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien, greift zu kurz. Selbst wenn es zutreffen mag, dass sich eventuelle Ablehnungsgründe der Beklagten hinsichtlich einer Weiterbewilligung über das 21. Lebensjahr hinaus nicht von den bisherigen unterscheiden würden, ändert dies nichts daran, dass (spätestens) mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs ein Zeitabschnitt abgeschlossen ist, der eine - nicht zuletzt in § 41 SGB VIII zum Ausdruck kommende - Zäsur für die Bewilligung von Jugendhilfeleistungen darstellt. Bei der gebotenen Auslegung des Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheides dürfte daher nur dann ein über diese Zäsur hinausgehender Zeitraum als (ausnahmsweise) miterfasst anzusehen sein, wenn dahingehende greifbare Anhaltspunkte auszumachen sind. Entsprechendes lässt sich dem hier streitbefangenen Bescheid vom 30. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2019 nicht entnehmen. Auch allgemeine Gründe der Effektivität der Hilfegewährung führen auf kein anderes Ergebnis. Vielmehr erscheint es auch insoweit sachgerecht, einen möglicherweise mitumfassten Zeitabschnitt längstens auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu begrenzen. Ist nach Vorstehendem die Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht umfasst, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit für die Bescheidung eines zukünftigen Zeitraums ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht und ob die Hilfe noch umsetzbar wäre oder sich die Angelegenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Ungeachtet dessen sieht der Senat allerdings auch keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wonach eine Verpflichtungsklage für einen vergangenen Zeitraum ins Leere läuft und in der Vergangenheit aufgewendete Beträge bei zulässiger Selbstbeschaffung über den sekundären Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII auszugleichen sind sowie ggf. gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 61, Beschlüsse vom 8. November 2012 - 12 A 744/12 -, juris Rn. 11 ff., und vom 8. Mai 2019 - 12 B 1630/18 -, juris Rn. 3 ff. Für den Zeitraum bis zum 11. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Kläger - ab Eintritt der Bewilligungsreife - keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, weil er auch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife die begehrte Vollzeitpflege nicht hätte beanspruchen können. Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass Hilfe für den (allenfalls) zur Überprüfung stehenden Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 11. Juli 2019 als geeignet angesehen werden müsste. Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden nachvollziehbar die mangelnde Mitwirkung des Klägers beschrieben (Nichteinhaltung von in Hilfeplänen vereinbarten Zielen und Absprachen, Nichtwahrnehmung von berufsvorbereitenden Maßnahmen, Fernbleiben von Gesprächsterminen usw.). Sein Vorbringen, die Berufsausbildung im Hotel sei aufgrund seiner ADHS-Erkrankung nicht geeignet gewesen, lässt schon mangels näherer Substantiierung nichts anderes erkennen, entkräftet insbesondere nicht den Vorhalt, er habe es erkennbar an der erforderlichen Mitwirkungsbereitschaft bei der Planung weiterer Hilfemaßnahmen der Beklagten fehlen lassen und führt auch deshalb nicht auf eine hinreichende Erfolgschance des Klagebegehrens. Der weitere Hinweis, er werde nun weiter die Schule besuchen, gibt für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nichts her und erschöpft sich im Übrigen in einer reinen Absichtserklärung. Schließlich lässt sich der angeführten fachärztlichen Stellungnahme des Herrn K. W. (gemeint wohl vom 14. Dezember 2018 oder vom 10. Februar 2019) nichts Konkretes dafür entnehmen, dass die streitbefangene Jugendhilfemaßnahme auch im fraglichen Zeitraum (noch) geeignet gewesen wäre. Sie verhält sich - soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz - lediglich zu den möglichen Folgen einer Beendigung der Unterbringung in der Pflegefamilie, wie die mit Blick auf die mangelnde Selbständigkeit drohenden Verelendung des Klägers. Konkrete Anhaltspunkte dafür, inwieweit die Maßnahme - trotz der Verweigerungshaltung des Klägers - noch geeignet gewesen sein soll, zum angestrebten Ziel der Verselbständigung sowie einer eigenverantwortlichen Lebensführung beizutragen, werden in der Stellungnahme nicht benannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.