Beschluss
12 E 32/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0429.12E32.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 12. April 2021 - 12 E 131/21 -, juris Rn. 3, vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und führt ergänzend aus: Die Bezirksregierung Y. hat die weitere Förderung nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich zu Recht abgelehnt. Insbesondere dürften die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AFBG nicht gegeben sein. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist. Auch mit ihrem Beschwerdevorbringen legt die Klägerin das Vorliegen von "besonderen Umständen" im Sinne dieser Vorschriften nicht dar. Die Klägerin trägt vor, sie wolle "zukünftig zusätzlich mehr gestalterisch, planerisch und beratend tätig sein und sich gerne selbständig machen". Die "anzueignenden Kompetenzen, wie z. B. im Bereich Grafik- und CAD-Programme, Fotografie und das Entwerfen von Corporate Designs", hätten "nichts mehr mit einem herkömmlichen Friseursalon zu tun". Sie könne "damit nicht nur einen eigenen Salon betreiben, sondern auch für andere Salons beratend und gestalterisch tätig sein". Bei der weiteren Fortbildung handele "es sich auch nicht nur um eine bloße Nützlichkeit", sondern es eröffne ihr "weitere Berufsfelder, die mit einem Meistertitel im Friseurhandwerk allein nicht möglich wären". Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AFBG), hier also der Ausübung des Berufs einer Friseurmeisterin, zeigt die Klägerin insofern nicht auf. Im Gegenteil möchte die Klägerin eigenem Vorbringen zufolge zukünftig "zusätzlich" mehr "gestalterisch, planerisch und beratend tätig sein", ihre Tätigkeit als Friseurmeisterin also fortsetzen. Ebenso wenig legt die Klägerin mit diesem Vorbringen substantiiert dar, dass das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AFBG). Erfasst sind nach der Gesetzesbegründung etwa Doppelqualifizierungen als Berufsausübungsvoraussetzungen. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung kann daher die Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG der gleichen Fortbildungsstufe gefördert werden, der auch die schon absolvierte Fortbildung zugeordnet wird. Vgl. BT-Drucks. 19/15273 vom 18. November 2019 S. 27; Kuznik, in Schlegel/Voelzke, juris-PK, Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage 2023 (Stand: 1. April 2025), § 6 AFBG Rn. 60. Weder bedingt die Berufsausübung als Friseurmeisterin die zusätzliche Qualifizierung als Gestalterin (Fachrichtung Handwerkliches Gestalten) bzw. als Designerin, noch setzt umgekehrt die Berufsausübung als Gestalterin (Fachrichtung Handwerkliches Gestalten) bzw. als Designerin die Qualifikation als Friseurmeisterin voraus. Nach dem Wortlaut der Norm und der dazu abgegebenen Gesetzesbegründung ist indes ein derartiger formaler Zusammenhang erforderlich, der hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben ist. Vgl. zur Weiterqualifizierung eines Staatlich geprüften Designers zum Goldschmiedemeisters: OVG Schl.-H., Beschluss vom 26. September 2022 - 3 O 18/20 -, juris Rn. 14. Dem Vortrag der Klägerin ist auch im Übrigen nichts Stichhaltiges dafür zu entnehmen, dass besondere Umstände des Einzelfalls gegeben sind, die eine erneute Förderfähigkeit rechtfertigen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, vorliegend sei ein Ausnahmefall des § 6 Abs. 3 AFBG gegeben, "der auch in einem weiteren Fall bereits als solcher anerkannt" worden sei, verfängt auch dieses Vorbringen nicht. Sie macht geltend, in "einem vergleichbaren Fall" habe "eine andere Antragstellerin nach individueller Beurteilung eine zweite Förderung" durch das Amt für Ausbildungsförderung in U. erhalten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies für sie nicht gelten solle. Der hier zugrundeliegende Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Es liege "eine Ungleichbehandlung vor". Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil Entscheidungen der für die Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden anderer Bundesländer das beklagte Land in der Rechtsanwendung nicht binden. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf es insofern nicht. Nichts anderes ergäbe sich, wenn die Bezirksregierung Y. selbst einer weiteren Teilnehmerin des auch von der Klägerin besuchten Lehrgangs Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bewilligt hätte. Da die Weiterbildung nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht förderfähig ist, wäre die Leistungsgewährung im Vergleichsfall rechtswidrig erfolgt. Die Klägerin könnte sich jedoch nicht darauf berufen, die Bezirksregierung Y. müsse den Rechtsanwendungsfehler nunmehr zu ihren Gunsten wiederholen, denn das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. St. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1974 - VIII C 89.73- juris Rn. 8, vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 -,juris Rn. 40; Beschluss vom 2. März 1989 - 1 B 164.88 -, juris (Orientierungssatz). Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.