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Beschluss

12 E 141/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0514.12E141.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Zur Begründung verweist der Senat auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diesen ist die Klägerin mit ihrer bloßen Bezugnahme "auf den diesbezüglichen, diesseitigen Sachvortrag" mit Beschwerdeschriftsatz vom 18. März 2025 nicht entgegengetreten. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 25. April 2025 verhelfen der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Die Klägerin macht insofern geltend, in "subjektiver Hinsicht" könne noch ergänzt werden, dass sie "an einer autistischen Erkrankung" leide, "wie leider auch ihr Sohn, für den UVK-Leistungen in Anspruch genommen" würden. Es falle ihr, "ohne dass sie sich dessen bewusst" sei, "schwer, Zusammenhänge und Verpflichtungen, so sie bestehen, zu erkennen und zutreffend einzuordnen". Dies sei "besonders in angespannten Zeiten, wie nach der Geburt Ihres Sohnes, ein Thema" gewesen. Ihr Fokus habe "vollständig auf anderen Dingen" gelegen. Dies könne "bei einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung oder deren Höhe zu berücksichtigen sein, so dass die Klage nicht ohne jegliche Aussicht auf Erfolg" sei. Dieses (im Übrigen auch nicht ansatzweise belegte) Vorbringen übergeht bereits, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass § 5 Abs. 1 UVG der Beklagten kein Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung der Ersatzforderung einräumt. Eine Härtefallklausel, nach der aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abgesehen werden könnte, ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 UVG ebenso nicht gegeben. Vgl. Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage 2023 (Stand: 20. September 2023), § 5 UVG Rn. 33.1. Ungeachtet dessen vermag dieser Vortrag die auf den eigenen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe trotz Kenntnis ihrer Mitwirkungspflichten die Angaben über den Kindsvater wissentlich verschwiegen, nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).