Beschluss
12 E 711/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0902.12E711.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. -G. aus M. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. August 2021 darauf verweist, dass die bisher dargestellten Beeinträchtigungen des Kindes durchaus ausreichend sein sollten, verlangt dies keine abweichende Beurteilung. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger - wie im Gemeinschaftskrankenhaus I. diagnostiziert - unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD 10 F 90.1) und der Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD 10 F 81.8; Lesestörung) leidet. Dass daraus für den Kläger erhebliche Teilhabedefizite, insbesondere in Bezug auf den Schulbereich, resultieren, aufgrund derer er zudem - entgegen dem nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorgesehenen Vorrang der Förderung durch die Schule - gerade die begehrte Lerntherapie beanspruchen könnte, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstäbe zu Recht verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).