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Urteil

1 C 19/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben ist; damit ist ein kontinuierlicher Aufenthalt in diesem Gebiet seit der Aussiedlung der Bezugsperson gemeint. • Die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfasst nicht Familienangehörige, die bereits gleichzeitig mit der Bezugsperson ausgesiedelt und somit vorübergehend oder dauerhaft aus dem Aussiedlungsgebiet weggezogen sind. • Teleologische und systematische Auslegung sowie die Gesetzesmaterialien sprechen gegen eine generelle Zulassung nachträglicher Einbeziehung für solche, die zwischenzeitlich ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hatten; die Neuregelung wollte Familientrennungen erleichtern, ohne die Voraussetzung des ‚im Aussiedlungsgebiet verbliebenen‘ Angehörigen aufzuweichen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzung des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet bei nachträglicher Einbeziehung nach §27 Abs.2 S.3 BVFG • § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben ist; damit ist ein kontinuierlicher Aufenthalt in diesem Gebiet seit der Aussiedlung der Bezugsperson gemeint. • Die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfasst nicht Familienangehörige, die bereits gleichzeitig mit der Bezugsperson ausgesiedelt und somit vorübergehend oder dauerhaft aus dem Aussiedlungsgebiet weggezogen sind. • Teleologische und systematische Auslegung sowie die Gesetzesmaterialien sprechen gegen eine generelle Zulassung nachträglicher Einbeziehung für solche, die zwischenzeitlich ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hatten; die Neuregelung wollte Familientrennungen erleichtern, ohne die Voraussetzung des ‚im Aussiedlungsgebiet verbliebenen‘ Angehörigen aufzuweichen. Die Klägerin (1936) und ihr Sohn (1971) reisten 1994 auf Grundlage jeweils erteilter Aufnahmebescheide aus Kasachstan nach Deutschland ein; die Klägerin begehrt, ihren Sohn nachträglich in ihren 1994 erteilten Aufnahmebescheid einbeziehen zu lassen. Der Sohn kehrte bereits im Januar 1995 nach Kasachstan zu seiner Lebensgefährtin zurück. Ein Visumsantrag 1998 wurde abgelehnt, da er seine Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch die Rückkehr verloren habe. Die Klägerin stellte 2012 beim Bundesverwaltungsamt den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung; das Amt lehnte ab mit der Begründung, der Sohn habe nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben und es fehle an einer Härte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Behörde jedoch zur Einbeziehung; die Beklagte legte Revision ein. • Anwendbare Norm ist § 27 BVFG (in der Fassung bis Änderung 2013); die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. • Wortlaut: Der Begriff ‚verblieben‘ enthält eine zeitliche Komponente und spricht für einen über die Aussiedlung hinausgehenden, kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet; eine rein punktuelle Auslegung (nur Zeitpunkt der Aussiedlung) entspricht dem Sprachgebrauch nicht. • Systematik: Vergleich mit den Erfordernissen des Spätaussiedlerstatus (§4 BVFG) und der Wohnsitzfiktion zeigt, dass der Gesetzgeber vorübergehende Aufenthalte im Bundesgebiet bedacht hat und bei §27 Abs.2 S.3 keinen Anlass gesehen hätte, ein Kontinuitätserfordernis auszuschließen. • Entstehungsgeschichte: Gesetzesmaterialien und Gesetzgebungsverlauf zum 9. und 10. BVFG-ÄndG legen nahe, dass der Gesetzgeber eine Beschränkung auf solche Angehörigen wollte, die bereits bei der Aussiedlung der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet waren und dort fortlaufend verblieben sind; Änderungsanträge, die den Kreis erweitern sollten, wurden verworfen. • Teleologie: Ziel der Neuregelung war die weitgehende Beseitigung aussiedlungsbedingter Familientrennungen, zugleich sollte aber die Struktur des Vertriebenenrechts und das Merkmal ‚im Aussiedlungsgebiet verblieben‘ nicht aufgegeben werden; daraus folgt keine Ausdehnung auf Angehörige mit zwischenzeitlichem Aufenthalt in Deutschland. • Anwendung auf den Fall: Der Sohn der Klägerin ist 1994 gleichzeitig mit der Klägerin ausgesiedelt und hat damit seinen Wohnsitz in Kasachstan aufgegeben; die zwischenzeitliche Rückkehr nach Kasachstan 1995 ändert nichts an der Tatsache, dass er den Wohnsitz aufgegeben hatte. Daher fehlt das Tatbestandsmerkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet. • Weitere Anspruchsgrundlagen (z.B. §27 Abs.1 S.2 Halbs.2 BVFG) kommen nicht in Betracht, weil eine Nachholung der Einbeziehung dort an eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung gebunden ist und hier der Antrag erst 2012 gestellt wurde. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird geändert und die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in ihren 1994 erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, weil der Sohn nicht ‚im Aussiedlungsgebiet verblieben‘ ist; er ist gleichzeitig mit der Klägerin ausgesiedelt und hat damit seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben. Gesetzeswortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sprechen für ein Erfordernis eines ununterbrochenen Verbleibs im Aussiedlungsgebiet seit der Aussiedlung der Bezugsperson. Eine zwischenzeitliche Rückkehr des Angehörigen in das Aussiedlungsgebiet begründet im vorliegenden Fall keine fingierte Kontinuität des Aufenthalts; alternative Anspruchsgrundlagen greifen ebenfalls nicht. Daher bleibt der Antrag der Klägerin auf nachträgliche Einbeziehung erfolglos.