Urteil
10 K 6180/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0725.10K6180.23.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der im Jahr 1949 geborene Kläger ist ein anerkannter Spätaussiedler. Er reiste im Jahr 2004 auf der Grundlage eines Aufnahmebescheids nach Deutschland ein, wo ihm im Folgenden eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt wurde. Die Tochter des Klägers, G. X., geb. H., blieb zunächst in der Ukraine, wo sie mit ihrem Ehemann, W. Z., und dem gemeinsamen Sohn, Q. Z., lebte. Im Jahr 2022 reisten die Tochter, der Schwiegersohn und der Enkel des Klägers infolge des russischen Überfalls auf die Ukraine nach Deutschland ein. Mit Schreiben vom 28.06.2022 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die nachträgliche Einbeziehung seiner Tochter, seines Schwiegersohnes und seines Enkels in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.08.2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Eine nachträgliche Einbeziehung komme nicht in Betracht, weil nur ein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling berücksichtigt werden könne. Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2023 zurückwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung der Tochter des Klägers scheitere weiterhin daran, dass sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Geflüchtete Menschen aus der Ukraine begründeten auch bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einen Wohnsitz in Deutschland. Soweit ihnen vorübergehender Schutz gewährt werde, ähnle dies in der Ausgangslage sowie im Sinn und Zweck einem Asylverfahren und diene hauptsächlich dazu, das Asylsystem zu entlasten. Dabei sei anerkannt, dass ein Asylbewerber seinen Wohnsitz und damit den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nicht mehr in seinem Heimatland habe. Die vorgetragenen Härtegründe für die vorzeitige Ausreise der Tochter des Klägers nebst Familie griffen nicht durch. Die Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beziehe sich ausschließlich auf die Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, nicht jedoch auf die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.10.2023 zugestellt. Am 08.11.2023 hat er Klage erhoben. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG seien allesamt erfüllt. Der Aufenthalt seiner Tochter und ihrer Familie im Bundesgebiet sei als vorübergehend anzusehen. Sie seien nicht freiwillig, sondern kriegsbedingt und zum Schutz des eigenen Lebens aus der Ukraine ausgereist. Ihr Aufenthalt gelte derzeit nur wegen des gewährten vorübergehenden Schutzes als erlaubt. Bis März 2022 hätten sie in T. in der Region Donezk gelebt. Am 22.03.2022 sei das Haus seiner Tochter durch eine Detonationswelle zerstört worden. Obwohl sie sich zum Zeitpunkt der Explosion im Haus befunden hätten, hätten sie den Angriff glücklicherweise überlebt und würden wohl ihr Leben lang von einem psychologischen Trauma begleitet werden. Seine Tochter und ihre Familie hätten keine Verwandten mehr in der Ukraine. Weil seine Tochter viele Verwandte in Deutschland habe, sei sie mit ihrem Sohn in einem Evakuierungszug nach Deutschland gefahren und am 31.03.2022 angekommen. Der Ehemann seiner Tochter sei erst mit seiner Mutter nach E. evakuiert worden und dort sieben Monate lang gewesen, bevor er mit seiner Mutter im November 2022 nach Deutschland evakuiert worden sei. Ein Abkömmling sei auch dann im Aussiedlungsgebiet verblieben, wenn er sich vorübergehend außerhalb desselben aufhalte. Allein aus dem Wort „verblieben“ folge nicht, dass ein vorübergehender Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets den Anspruch entfallen lasse. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland gesehen habe oder als anspruchsschädlich habe berücksichtigen wollen. Der vorübergehende Aufenthalt könne durch verschiedene Faktoren beendet werden. Bei einer verweigerten Einbeziehung werde seine Tochter eines Tages wieder von ihm getrennt. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 BVFG widersprechen, nach dem die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederhergestellt werden solle. Es sei seiner Tochter auch unzumutbar und unmöglich, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 23.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Tochter, G. X., geb. am 00.00.1972, sowie deren Ehegatten W. Z., geb. am 00.00.1969, und deren Sohn Q. Z., geb. am 00.00.2012, in seinen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nachträglich einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt habe. Ein durchgängiger, ggf. zweiter Wohnsitz allein reiche aber nicht aus. Vielmehr müsse sich der einzubeziehende Familienangehörige auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Der Begriff des Verbleibens setze sprachlich neben einem kontinuierlichen auch einen tatsächlichen (deutlich überwiegenden) Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet voraus. Nach dem Maßstab gehöre die Tochter des Klägers nicht mehr zu dem erfassten Personenkreis. Sie halte sich seit April 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Damit sei ein tatsächlicher Aufenthalt im Sinne einer überwiegenden Ortsanwesenheit im Aussiedlungsgebiet nicht mehr gegeben. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kenne keine Ausnahme vom Erfordernis eines Verbleibens im Aussiedlungsgebiet, auch nicht bei Vorliegen einer Härte. Ebenso wenig sei Raum für eine analoge Anwendung der Härtefallregelung aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Es fehle an einer Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Option einer nachträglichen Einbeziehung im Jahr 2013 die vormals noch ausdrücklich vorgesehene Härtefallregelung bewusst nicht in die neu gefasste Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 bzw. mit Schriftsatz vom 21.07.2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2023 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Einbeziehung seiner Tochter, seines Schwiegersohnes und seines Enkels in dem ihm erteilten Aufnahmebescheid. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Danach werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt, wobei Ehegatten und volljährige Abkömmlinge auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen müssen. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil es sich nicht um eine gemeinsame Aussiedlung des Klägers und seiner Familienangehörigen handelt. Die Aussiedlung des Klägers war bereits mit der Ausstellung seiner Spätaussiedlerbescheinigung vom 14.12.2005 (vgl. Bl. 16 der Beiakte 1) abgeschlossen, bevor er mit Schreiben vom 28.06.2022 den Antrag auf eine nachträgliche Einbeziehung stellte. Ein Anspruch folgt ebenfalls nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Familienangehörigen des Klägers nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Ein solches Verbleiben erfordert ein – seit der Ausreise der Bezugsperson – ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben. Dies setzt zumindest voraus, dass die einzubeziehenden Familienangehörigen ihren Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben müssen. Darüber hinaus müssen sich die Familienangehörigen im Regelfall aber auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 30.18 –, juris, Rn. 14; Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 29.18 –, juris, Rn. 11. Diese Voraussetzung muss dabei zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag erfüllt sein. Wer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland aufhält, ist nicht bzw. nicht mehr im Aussiedlungsgebiet verblieben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.02.2016 – 11 A 1147/14 –, juris, Rn. 7. Ein solches Verständnis folgt entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl aus dem Wortlaut der Vorschrift. Wer an einem Ort verbleibt, bleibt begrifflich an diesem Ort zurück und harrt dort aus. Dies setzt sprachlich neben einem kontinuierlichen auch einen tatsächlichen und deutlich überwiegenden Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 30.18 –, juris, Rn. 15. Soweit der Kläger auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG abstellt, greift sein Verständnis im Übrigen zu weit. Die Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung dient dem Zweck, Familientrennungen zu beseitigen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers eingetreten sind. Sie soll es hingegen nicht ermöglichen, jedwede Familientrennung zu beseitigen, die aus sonstigen, beliebigen Gründen eingetreten ist. Das Vertriebenenrecht mit seinen weitreichenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen (vgl. § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG) erfasst erkennbar nur den direkten Zuzug aus den Aussiedlungsgebieten. Weitere Fälle des Nachzugs zu Familienangehörigen sind nach dem allgemeinen Aufenthaltsrecht zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 30.18 –, juris, Rn. 18. Nach diesem Maßstab sind die Familienangehörigen des Klägers seit seiner Ausreise nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Dabei kann offenbleiben, inwiefern sie nach ihrer kriegsbedingten Ausreise aus der Ukraine ihren dortigen Wohnsitz aufgegeben haben. Sie halten sich jedenfalls seit März 2022 bzw. seit November 2022 nicht mehr durchgehend in der Ukraine auf, weil sie nach dem russischen Überfall nach Deutschland geflohen sind und sich seither im Bundesgebiet aufhalten. Soweit der Kläger vorbringt, bei dem Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet handle es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt, kommt es darauf nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Ein solcher vorübergehender Aufenthalt liegt aber auch nicht vor. Die Familienangehörigen des Klägers befinden sich seit mehr als drei Jahren bzw. seit mehr als zweieinhalb Jahren durchgehend und wegen des fortdauernden Kriegsgeschehens auf unbestimmte Dauer im Bundesgebiet. Die Tochter des Klägers hat nach ihrer Ankunft durch den parallelen Antrag auf Wiederaufgreifen zu ihrem eigenen Aufnahmeverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in Deutschland bleiben soll. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass den Familienangehörigen des Klägers in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nur eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) erteilt worden ist. Ob eine Person über eine befristete oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis an einem bestimmten Ort verfügt, sagt nichts darüber aus, wo die Person dauerhaft bleiben möchte, da sie regelmäßig keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis hat. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 15.04.2024 – 10 K 3561/22 –, juris, Rn. 27; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 –, juris, Rn. 11. Ein Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung folgt zuletzt nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BVFG. Danach kann bei einer Person, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält, die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zwar dürfte angesichts der kriegsbedingten Ausreise der Familienangehörigen des Klägers eine besondere Härte vorliegen. Jedoch sind die in der Vorschrift genannten sonstigen Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung nicht erfüllt. Die Nachholung einer Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BVFG bleibt an die Voraussetzung gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung handeln muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 19.15 –, juris, Rn. 31; vgl. auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15.07.2024 – 10 K 4715/21 –, juris, Rn. 25 und Urteil vom 21.08.2019 – 7 K 14430/17 –, juris, Rn. 31. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Die Aussiedlung des Klägers war nach den vorstehenden Ausführungen bereits seit mehr als 16 Jahren abgeschlossen, bevor seine Familienangehörigen erstmals nach Deutschland eingereist sind und der Kläger einen Einbeziehungsantrag gestellt hat. In Bezug auf seinen Schwiegersohn und seinen Enkel hat der Kläger darüber hinaus auch aus jeweils einem weiteren Grund keinen Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Bei dem Schwiegersohn handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht um einen einbeziehungsfähigen Familienangehörigen, weil er weder der Ehegatte noch ein Abkömmling des Klägers ist. Einer Einbeziehung des Enkels steht zudem die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 4 BVFG entgegen. Danach ist die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf die Einbeziehung seiner Tochter und seines Schwiegersohnes in den ihm erteilten Aufnahmebescheid hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, der in dreifacher Höhe festzusetzen ist, weil der Kläger die Einbeziehung von insgesamt drei Personen begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.