Urteil
7 K 7841/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0207.7K7841.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Gyumri (Armeinien) als Kind der Eheleute B. T. (*00.00.0000) und T1. T. , geb. I. (*00.00.0000) geboren. Am 14.07.2015 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch seinen in Augsburg lebenden älteren Bruder Artur als Bevollmächtigten die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In diesen Bescheid sollten seine Ehefrau M. (*00.00.0000) sowie die Kinder E. (*00.00.0000) und N. (*00.00.0000) einbezogen werden. Im Antragsformular wurde für den Kläger angegeben: Er sei deutscher Volkszugehöriger. Sein Vater wie sein Großvater väterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige. In seinem ersten Inlandspass sei die armenische Nationalität eingetragen gewesen. In seinem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Derzeit wohne er weiterhin in Gyumri. Im Elternhaus habe er als Kind Deutsch, Russisch und Armenisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm vom Vater, vom Großvater und von seinem älteren Bruder vermittelt worden. Er habe auch private Deutschkurse besucht und deutsche Fernsehsendungen verfolgt. Er verstehe auf Deutsch wenig; seine Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Über ein Sprachzertifikat B1 verfüge er nicht. Momentan lebten er und seine Frau mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht der Erwerbstätigkeit in Tarbes (Département Hautes-Pyrénées/Frankreich). Die Aufenthaltserlaubnis ende am 28.10.2015. Die Kinder seien nicht in Frankreich angemeldet. Der Kläger unterzog sich in der deutschen Botschaft in Eriwan am 05.10.2015 einem Sprachtest. Der Sprachtester vermerkte, dass der Kläger die Fragen insgesamt zügig beantwortet habe. Dies selbst dann, wenn die Frage nicht verstanden worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Antworten nicht immer zu den Fragen gepasst hätten. In der Beurteilung sind die Kategorien „J“ („Ein Gespräch war trotz einiger Mängel möglich“) und „L“ („Ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte kam nicht zustande“) angekreuzt. Mit Bescheid vom 15.10.2015 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Er erfülle nicht das Wohnsitzerfordernis des § 4 Abs. 1 BVFG, da er Armenien bereits im November 2010 verlassen und festen Wohnsitz in Frankreich begründet habe. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kinder weiterhin nicht in Frankreich gemeldet seien und der Kläger über eine Meldeadresse in Armenien verfüge. Denn der Lebensschwerpunkt habe sich in den vergangenen 4 ½ Jahren zweifelfrei in Frankreich und nicht in Armenien befunden. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Eine Widerspruchsbegründung wurde nicht vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2016 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte die Behörde die Ausführungen zum Wohnsitzerfordernis. Insbesondere stehe der Annahme eines Wohnsitzes in Frankreich nicht entgegen, dass der dortige Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig sei. Der Kläger hat am 07.09.2016 Klage erhoben. Aus der Rechtsprechung des OVG NRW ergebe sich, dass die Aufhebung des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung auch den Willen voraussetze, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt könnten vorübergehend auseinanderfallen, etwa bei befristeten Arbeitsverhältnissen und fortbestehenden familiären Bindungen. Er – der Kläger – besitze in Armenien weiterhin eine Drei-Zimmer-Wohnung und sei weiterhin Inhaber einer Tiefbedarfshandlung. Er kehre auch regelmäßig nach Armenien zurück und verfüge dort über ein funktionierendes soziales Umfeld aus Freunden und Verwandten. Auch habe die Taufe der beiden Söhne 2014 mit der anschließenden Feier in Armenien stattgefunden. Er sei in Armenien Eigentümer einer Wohnung, die nicht vermietet sei, sondern ihm und der Familie jederzeit zur Verfügung stehe. Hierfür zahle er die anfallenden Strom- und Gaskosten und sei auch Vertragspartner der Versorgungsunternehmen. Der Kläger legt zum Beleg entsprechende Unterlagen sowie einen Grundriss der zuvor angesprochenen Tierbedarfshandlung vor. In Frankreich habe er demgegenüber nur eine Mietwohnung und sei auch schon sechsmal umgezogen. In Gyumri lebe die Familie seines verstorbenen Bruders Roman. Er legt eine Bescheinigung des Präfekten in Tarbes vom 12.03.2014 über eine einjährige Aufenthaltserlaubnis bis Oktober 2014 sowie eine Passkopie mit Ein- und Ausreisestempeln vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamtes sowie die vom Bruder des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 15.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste der Kläger - neben weiteren Voraussetzungen - seit seiner Geburt den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spät aussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 – (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13). Demzufolge wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt. Über einen solchen Wohnsitz verfügt der Kläger zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht. Es spricht vielmehr alles dafür, dass sein Wohnsitz derzeit Tarbes (Département Hautes-Pyrénées/Frankreich) ist. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger seit 2010 Wohnsitz in Frankreich begründet und seither beibehalten. Dort und nicht in der ehemaligen UdSSR war ist er fortlaufend beruflich tätig. Auch die Familie des Klägers hält sich unwidersprochen dort ganz überwiegend auf. Angesichts der erheblichen Entfernung zum Aussiedlungsgebiet spricht nichts für die Annahme, der Kläger habe den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in Armenien und halte sich in Tarbes gleichsam nur vorübergehend im Sinne einer Zweitwohnung auf. Zwar kann nach § 7 Abs. 2 BGB ein Wohnsitz auch an mehreren Orten bestehen. Dieser Fall ist aber als Ausnahme anzusehen. Es müssen dann nämlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BGB für beide Wohnsitze vorliegen, also beide Orte in etwa gleichgewichtig den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Ob diese Grundsätze unverändert auf das vertriebenenrechtliche Wohnsitzerfordernis übertragen werden können, mag dahinstehen. Denn es bestehen auch nach der Darstellung des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Gleichgewichtigkeit. Es mag zutreffen, dass der Kläger in Armenien nach wie vor über eine 3-Zimmer-Wohnung verfügt, für diese auch die laufenden Kosten trägt und er dort überdies Inhaber einer Tierbedarfshandlung ist. Denn diese Umstände allein führen noch nicht zu der Annahme, der Kläger habe seinen Wohnsitz in Armenien beibehalten. Vielmehr übt der Kläger unstreitig seinen Beruf derzeit in Frankreich aus und verfügt auch über eine gültige Arbeitserlaubnis der zuständigen französischen Behörde. Auch hat er in Tarbes eine Wohnung angemietet in der er – und das ist ein ganz maßgebliches Element für die Beantwortung der Frage des Wohnsitzes – mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebt. Der Annahme eines Wohnsitzes in Frankreich steht nicht entgegen, dass der Kläger offenbar in Armenien weiterhin über ein intaktes soziales Umfeld in der Gestalt von Freunden und Verwandten verfügt und sich der dortigen Kultur nach wie vor verbunden fühlt, was die vorgelegten Fotos anlässlich der Tauffeier der Söhne belegen. Denn auch längere Besuchsreisen in die Heimat heben den im Ausland begründeten Wohnsitz grundsätzlich nicht auf. Angesichts des zeitlich weit überwiegenden Aufenthaltes in Frankreich stellen im Fall des Klägers die auszugsweise durch Einreisestempel belegten Reisen nach Armenien gerade die Ausnahme vom regelmäßigen Aufenthalt dar. Dieser wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Wohnung am Aufenthaltsort mehrfach gewechselt wurde, wie der Kläger vorträgt. Denn maßgebend ist der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, nicht etwaige widrige Umstände am Aufenthaltsort, solange nicht Anhaltspunkte für einen nur vorübergehenden Aufenthalt bestehen, etwa bei einem „Leben aus dem Koffer“ wie es für befristete Montagetätigkeiten oder einer Ausbildung typisch sein mag. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit des Klägers jeweils arbeitsvertraglich befristet war oder ist. Denn die arbeitsvertragliche Gestaltung – z.B. durch Kettenarbeitsverträge – sagt nichts zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. Diese mögen in der Anfangszeit noch von der Unsicherheit über die Fortsetzung des Aufenthaltes geprägt sein, verdichten sich jedoch regelmäßig nach einiger Zeit zu einem Daueraufenthalt, der mit dem wechselnder beruflicher Schwerpunkte bei einer Beibehaltung der Heimatwohnung, wie er dem Urteil des OVG NRW vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 - zugrunde lag, in keiner Weise vergleichbar ist. Im Fall des Klägers wird dies durch den Umstand verdeutlicht, dass er mit der Kernfamilie in Tarbes und eben nicht in Armenien lebt. Das entspricht gerade nicht dem Bild eines Saisonarbeiters oder eines Arbeitnehmers „auf Montage“. Ohne Belang ist es, dass ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung und der Angaben des Bruders in der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen von einer Rückkehr nach Armenien abgeraten wird. Dieser Umstand spricht – sollte er zutreffen – gerade für einen überwiegenden Aufenthalt in Frankreich. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Armenien, sondern die Frage des Wohnsitzes im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Auch kommt es nicht darauf an, dass der weitere Aufenthalt in Frankreich naturgemäß von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängt. Die bestehende rechtliche und tatsächliche Ungewissheit schließt, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Kinder derzeit formell illegal in Frankreich aufhalten. Der Kläger hat zudem nichts dafür dargetan, der weitere Aufenthalt der Kinder in Tarbes von den französischen Behörden nicht wenigstens geduldet wird. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitert damit bereits am Wohnsitzerfordernis, ohne dass es auf die Klärung der weiteren Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.