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Urteil

7 K 890/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0416.7K890.17.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in Woznesensk/Gebiet Mykolayivska in der Ukraine geboren. Sein Vater ist der am 00.00.0000 geborene Herr T. Q. , seine Mutter die am 00.00.0000 geborene Frau M. Q. . Die Ehe der Eltern ist geschieden. Einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) der Mutter des Klägers, welcher auch die Einbeziehung des Klägers in einen Aufnahmeantrag umfasste, lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 31.01.2001 ab, da diese nicht über die Fähigkeit verfüge, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und daher nicht von einer familiären Sprachvermittlung auszugehen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2002 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage VG Köln - 4 K 3307/02 - wurde am 13.07.2002 zurückgenommen. Mit Datum vom 26.11.2015 stellte der Kläger beim BVA einen Aufnahmeantrag aus eigenem Recht. Er gab an, sich nach einem Abschluss in der Ukraine (Bachelor für Computerengineering) vom 28.02.2009 bis zum 01.03.2011 in Berlin zu einem Sprachkurs und zur Studienvorbereitung aufgehalten zu haben. Vom 02.03.2011 bis zum 29.04.2016 studiere er in Berlin an der Hochschule für Technik und Wirtschaft das Fach Fahrzeugtechnik. Er sei deutscher Volkszugehöriger. Im Elternhaus habe er im Elternhaus ab dem 5. Lebensjahr neben Russisch und Ukrainisch auch Deutsch gesprochen. Die Sprache sei ihm von den Großeltern mütterlicherseits vermittelt worden. Er verstehe auf Deutsch alles und spreche fließend. Seine 1914 bzw. 1918 geborenen Großeltern mütterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Der Großvater sei verstorben, die ebenfalls verstorbene Großmutter habe ebenso wie sein Bruder als Spätaussiedler in Berlin gelebt. Der Kläger legte u.a. eine Kopie seiner am 04.06.1987 ausgestellten Geburtsurkunde mit deutschem Nationalitätseintrag der Mutter vor. Mit Bescheid vom 03.03.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Kläger habe bereits 2009 Wohnsitz in Deutschland begründet und keinen Aufnahmeantrag vor dem Verlassen des Herkunftsgebietes gestellt. Deshalb habe er das Herkunftsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Zudem verwies die Behörde auf den Umstand, dass der Aufnahmeantrag erst ca. sechs Jahre nach der Einreise gestellt worden sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er erfülle alle Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft. Wohnsitz habe er in Deutschland nicht begründet. Es handele sich derzeit nur um einen vorübergehenden Aufenthalt zu Studienzwecken. Die Rückkehr in die Ukraine sei vorgesehen. Das Studium sei einer Vereinbarung mit der Fa. J. GmbH geschuldet. Die Firma benötige Fachkräfte im Bereich Fahrzeugtechnik mit deutschen Sprachkenntnissen. Er sei von der Firma nach Deutschland zu Studienzwecken mit der Bedingung entsandt worden, nach Beendigung des Studiums nach Odessa zurückzukehren. Eine Auswanderung sei nie beabsichtigt gewesen. Auch sein Visum sei befristet. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Hieran änderten auch Besuchsreisen in die Ukraine oder die polizeiliche Meldung dort nichts. Unerheblich sei auch, dass der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhänge. Besondere Härtegründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat am 23.01.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er verweist auf fortbestehende Bindungen zur Ukraine. Dort sei er im Besitz einer Immobilie in Nikolaev. Dort seien die Eltern und er selbst gemeldet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Bescheinigung der Firma J. vom 12.12.2017 vorgelegt, derzufolge er dort ab dem 01.09.2018 als Fachmann für Qualitätskontrolle angestellt werde, nachdem er ein sechsmonatiges Pflichtpraktikum bei der E. U. Q1. C. GmbH absolviert habe. Der Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, dass der Kläger sein Studium im Oktober erfolgreich abgeschlossen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass der Kläger seit 2009 Wohnsitz in Deutschland begründet habe. Nach Auswertung der Ausländerakten sei sogar davon auszugehen, dass der Kläger bereits am 02.02.2003 seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben habe. An diesem Tag sei die Mutter mit dem Kläger in das Bundesgebiet eingereist. Am 10.02.2003 habe sie mit einem deutschen Staatsangehörigen in Dänemark die Ehe geschlossen und am 18.02.2003 bei der Ausländerbehörde Offenbach die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für sich und den Kläger beantragt. Hierbei habe sie angegeben, keinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands zu haben und mit dem Kläger in der Wohnung ihres Ehemannes in Langen zu wohnen. Nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sei die Mutter mit dem Kläger in die Ukraine zurückgekehrt. Dem tritt der Kläger entgegen. Er habe sich seinerzeit nur mit einem Besuchsvisum in Deutschland aufgehalten und im März 2003 in die Ukraine zurückgekehrt. Dort habe er seine Schuldausbildung fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (4 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 03.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste der Kläger - neben weiteren Voraussetzungen - seit seiner Geburt den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spät aussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 – (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13). Demzufolge wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt. Über einen solchen Wohnsitz verfügt der Kläger zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht. Es spricht vielmehr alles dafür, dass sein Wohnsitz seit 2009 in Berlin ist. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Es kann offen bleiben, ob der Kläger bereits 2003 – als Minderjähriger vermittelt über seine Mutter – Wohnsitz im Bundesgebiet begründet hat und ob dies der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegensteht. Denn nach den gesamten Umständen des Einzelfalles steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger jedenfalls im Februar 2009 Wohnsitz in Berlin begründet hat. Er hat sich seither über einen Zeitraum von nunmehr über 9 Jahren überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten. In die Ukraine ist er ersichtlich nur zu Besuchszwecken zurückgekehrt. Angesichts der erheblichen Entfernung zum Aussiedlungsgebiet spricht nichts für die Annahme, der Kläger habe den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse weiter in der Ukraine und halte sich in Berlin gleichsam nur vorübergehend im Sinne einer Zweitwohnung auf. Zwar kann nach § 7 Abs. 2 BGB ein Wohnsitz auch an mehreren Orten bestehen. Dieser Fall ist aber als Ausnahme anzusehen. Es müssen dann nämlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BGB für beide Wohnsitze vorliegen, also beide Orte in etwa gleichgewichtig den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Ob diese Grundsätze unverändert auf das vertriebenenrechtliche Wohnsitzerfordernis übertragen werden können, mag dahinstehen. Denn es bestehen auch nach der Darstellung des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Gleichgewichtigkeit. Es mag zutreffen, dass der Kläger in der Ukraine nach wie vor (Mit-)Eigentümer einer Wohnung ist. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, er habe dort den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse. Auch bei Zugrundelegung ortsbedingt herabgestufter Lebensverhältnisse ist die Annahme kaum nachvollziehbar, ein qualifiziert ausgebildeter 30-jähriger Mann werde den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse mit seinen Eltern in einer 43,3 qm großen Etagenwohnung in der Ukraine aufrecht erhalten und gleichzeitig seine Ausbildung in Berlin betreiben. Denn maßgebend ist der vom Niederlassungswillen getragene tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. Bei einer neunjährigen Abwesenheit wird dieser nur in Ausnahmefällen am ursprünglichen Ort anzunehmen sein. Offen bleiben kann die Frage, ob die vorgelegte Bescheinigung aus der Ukraine vom 10.03.2016 zum Wohnsitz inhaltlich glaubhaft ist. Hieran bestehen Zweifel, da sie nach wie vor beide Elternteile als Mitbewohner aufführt, obgleich diese seit dem 12.10.2002 (so im Antrag des Klägers) oder dem 05.05.1997 (so im Antrag der Mutter) geschieden sein sollen und die Mutter des Klägers am 10.02.2003 den deutschen Staatsangehörigen K. T1. geheiratet hat. Denn sie trifft keine individuellen Aussagen zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers. Dass der Kläger bei Besuchsreisen in der Ukraine in dieser Wohnung wohnt, kann durchaus unterstellt werden. Soweit die Rechtsprechung gerade bei jungen Menschen in der Ausbildung in bestimmten Fällen von der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes bei der Aufnahme einer Ausbildung, etwa eines Studiums, im Ausland ausgeht, liegt dem die Annahme zugrunde, dass regelmäßig nicht bereits mit Aufnahme des Studiums oder der Ausbildung ein eigenständiger Wohnsitz am Niederlassungsort begründet wird, sondern erst, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Daher kann eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fällen wie Studium, Internat, Montagetätigkeit auch dann zu verneinen sein, wenn der damit verbundene Aufenthalt mehrere Jahre dauert. Denn in diesen Fällen bleibt der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, zumeist in Gestalt der Kernfamilie, zurück, und es entsteht nur eine zeitlich umrissene Trennung, die nach Beendigung des auswärtigen Aufenthaltes beendet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 -, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 -; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -; Urteil der Kammer vom 23.10.2017 - 7 K 11706/16 -. Dies rechtfertigt jedoch auch bei den in technischen Fächern oft langen Studienzeiten nicht die routinemäßige Feststellung, ein Student habe den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse regelmäßig im elterlichen Haushalt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Nach den bereits dargestellten Umständen fehlte es hier vom Zeitpunkt der Einreise an bereits an einem fortbestehenden Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, an den der Kläger nach dem Abschluss der Ausbildung zurückkehren könnte. Sein langjähriger Aufenthalt in Berlin ist mit einem „Leben aus dem Koffer“ wie es für befristete Montagetätigkeiten oder einer Ausbildung typisch sein mag, nicht vergleichbar, zumal der Klägerin in der Ukrainer bereits eine vollwertige Ausbildung erfahren hatte („Bachelor für Computerengineering“). Ohne Belang ist es für die Frage des Wohnsitzes, ob und in welcher Form der Aufenthalt ausländerrechtlich gesichert ist. Die bestehende rechtliche und tatsächliche Unsicherheit schließt, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltsnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 - m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Ist somit von einer Einreise spätestens 2009 auszugehen, fehlt es auch an dem erforderlichen zeitlichem Zusammenhang zwischen der Aussiedlung und dem Aufnahmeantrag im Jahre 2015. Dem Betroffenen ist es nach einer gewissen Entscheidungs- und Orientierungsphase regelmäßig zuzumuten, sich über die Voraussetzungen einer derart bedeutsamen statusrechtlichen Frage wie derjenigen nach der Spätaussiedlereigenschaft in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitznahme im Bundesgebiet Klarheit zu verschaffen. Lässt er zwischen Einreise und dem Antrag auf Aufnahme einen längeren Zeitraum verstreichen, spricht dies dafür, dass er gerade nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderen Gründen einreisen wollte. Ein Aufnahmeantrag, der mehr als 6 Jahre nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, steht nicht mehr in diesem zeitlichen Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2016 - 11 E 506/16 - und vom 10.01.2017 - 11 E 1105/16 -; VG Köln, Urteile vom 09.10.2017 - 7 K 4571/17 - und vom 30.01.2018 - 7 K 5495/16 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.