Urteil
7 K 11706/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1009.7K11706.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR geboren. Er ist seit dem 06.03.1992 mit Frau U. X. , geb. E. verheiratet. Mit Wirkung zum 00.00.0000 adoptierte der Kläger die Tochter seiner Ehefrau aus erster Ehe T. (*00.00.0000 in Tscheljabinsk). Am 00.00.0000 wurde das gemeinsame Kind B1. geboren. Am 10.04.1993 reisten der Kläger, seine Ehefrau und der Sohn B1. auf der Grundlage eines dem Kläger unter dem 06.03.1992 erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach Deutschland ein. Die Registrierung erfolgte am 26.04.1993. Die Adoptivtochter T. des Klägers verblieb zunächst in Tscheljabinsk und beantragte mit Datum vom 16.10.1993 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG aus eigenem Recht. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 23.06.1997 ab, da sie die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht darlegen könne. Die Adoption durch den Kläger reiche hierzu nicht aus, da sie keine biologische Herkunft begründe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2001 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid konnte unter der dem BVA bekannten Anschrift des Vaters (T1. 0 in 00000 X1. ) nicht zugestellt werden. In der Zeit von August 2002 bis November 2005 wohnte die Adoptivtochter T. in London und war dort im Hotel- und Gastronomiegewerbe tätig. Dort wurde am 00.00.0000 ihr Sohn B2. geboren. Unter dem 07.02.2015 beantragte der Kläger beim BVA die Einbeziehung seiner Adoptivtochter T2. und ihres Sohnes B2. in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Mit Bescheid vom 25.02.2016 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Es sei davon auszugehen, dass die Adoption lediglich mit Blick auf das Aufnahmeverfahren durchgeführt worden sei. Ein Eltern-Kind-Verhältnis könne sich in dem zweimonatigen Zeitraum zwischen Heirat der Mutter und Adoption nicht entwickeln haben. Dessen ungeachtet sei die Adoptivtochter nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“, da sie von August 2002 bis November 2005 in London gelebt habe. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Eltern-Kind-Beziehung habe sich schon lange vor der Heirat gebildet. Seit 1991 habe die Familie durchgehend zusammengelebt. Für die Hochzeit habe man aber die Scheidung der jetzigen Ehefrau des Klägers abwarten müssen. Man habe nicht damit gerechnet, länger getrennt zu bleiben. Dies belege auch der 1993 gestellte eigene Aufnahmeantrag der Adoptivtochter. Der familiäre Kontakt zu ihr werde bis heute gepflegt. Zudem sei sie durchaus im Rechtssinne „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Der mehr als 10 Jahre zurückliegende Aufenthalt in Großbritannien stehe dem nicht entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des angegriffenen Bescheides und verwies erneut auf den Aufenthalt der Adoptivtochter in Großbritannien. Der Enkel des Klägers zähle als nach der Ausreise des Klägers geborene Person ohnehin nicht zum Kreis der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Abkömmlinge. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 14.11.2016. Der Kläger hat am 14.12.2016 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchs und verweist auf den Zweck der Neureglung der nachträglichen Einbeziehung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 25.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2016 zu verpflichten, die Adoptivtochter T. X. (*00.00.0000) in den ihm mit Datum vom 06.03.1992 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Adoption einen Einbeziehungsanspruch begründe, weil dem bereits der Aufenthalt der Adoptivtochter in London entgegenstehe. Diese sei nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Das BVFG erfordere einen durchgehenden Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet. Dem stehe eine – wenn auch nur vorübergehende – Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland oder einem Drittstaat entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 22.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Einbeziehung seiner Adoptivtochter in den ihm mit Datum vom 06.03.1992 erteilten Aufnahmebescheid. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass die Einzubeziehenden im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Zu diesem Personenkreis zählt die Adoptivtochter des Klägers nicht. Schon die Formulierung des Gesetzes legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, dass die einzubeziehende Person nicht nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, sondern auch nachfolgend dauerhaft (weiterhin) im Aussiedlungsgebiet Aufenthalt und Wohnsitz gehabt haben muss. Hieraus und aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift leitet das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach der Ausreise der Bezugsperson her. Im Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - ist hierzu u.a. ausgeführt: „ ... Aufschluss über die hier zu beantwortende Frage kann in systematischer Hinsicht daher allenfalls ein Vergleich zwischen der in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Familienangehörigen bestehenden Voraussetzung, dass er im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss, mit der für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus geltenden Voraussetzung eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG) geben. Insoweit dürfte eine parallele Deutung, nach der auch mit der Voraussetzung des Verbleibens in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts aufgestellt werden sollte, näher liegen als der gegenteilige Schluss. Denn der Begriff „verblieben“ spricht ... für einen eine bestimmte Zeitspanne überdauernden Aufenthalt. Zudem ergibt sich aus der bloßen Existenz der Wohnsitzfiktion für Spätaussiedler, dass der Gesetzgeber vorübergehende Aufenthalte ... durchaus im Blick gehabt hatte und deren Unschädlichkeit – eng begrenzt – geregelt hat, wo ihm dies sachgerecht erschien. Ausgehend davon, dass die Wortlautauslegung deutlich in die Richtung eines Kontinuitätserfordernisses weist, hätte daher zumindest ein entsprechender Zusatz („im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder dorthin zurückgekehrte...“) nahe gelegen, wenn ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts nicht begründet werden sollte. Die Entstehungsgeschichte der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vermag die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen. Sie deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines kontinuierlichen Verbliebens im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist. Die mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erstmals eigeführte Möglichkeit, Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbeziehen zu lassen, war ursprünglich auf die Fälle einer beabsichtigten gemeinsamen Ausreise beschränkt. Dieser Grundfall ist heute – inhaltlich unverändert- in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Sinn und Zweck dieser Einbeziehung von Familienangehörigen ist es, dem Spätaussiedler die Entscheidung zur Aussiedlung zu erleichtern, indem er nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder auszusiedeln und damit die Aufrechterhaltung seiner Familie zu gefährden, oder auf die Aussiedlung zu verzichten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, dessen Aussiedlung bereits abgeschlossen ist, wurde erstmals mit dem 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geschaffen (§ 27 Abs. 3 i.d.F. des 9. BVFG-ÄndG). Sie war vom Vorliegen einer Härte abhängig und sollte der Vermeidung von Härtefällen dienen, die durch dauerhafte Familientrennungen entstehen. Mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) verzichtete der Gesetzgeber schließlich auf Empfehlung des Innenausschusses auf das Härteerfordernis und erhielt die Regelung – nunmehr als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG – ihre heutige Fassung. An der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee, wonach die Aussiedlung grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen hatte, sollte nicht weiter festgehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Praxis habe gezeigt, dass die durch die Aussiedlung verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend zu beseitigen seien. Selbst die Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes habe nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hätten. Eine praktikable Regelung, die es ermögliche, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, müsse daher grundsätzlich die jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lasse § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche Einbeziehung nunmehr unabhängig vom Nachweis eines Härtefalls ohne zeitliche Einschränkungen zu. ... Der Personenkreis, dem die nachträgliche Einbeziehung so ermöglicht bzw. erleichtert werden sollte, wurde dabei unverändert mit der Formulierung „der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers“ umschrieben. ... Das impliziert, dass der Angehörige bei der Aussiedlung der Bezugsperson zusammen mit dieser im Aussiedlungsgebiet aufhältig war und es durch diese Aussiedlung zu einer Trennung der Familie gekommen ist. Es ging dem Gesetzgeber mithin um die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers – und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen – eingetreten sind. Aus der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ergibt sich weiter, dass der Familienangehörige nach dem Willen des Gesetzgebers auch zum Zeitpunkt der nachträglichen Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet leben muss. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-ÄndG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weiterhin besteht (BT-Drs. 17/5515 S.7). ...Die Annahme, eine zwischenzeitlich Wohnsitzverlegung ... stehe dem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht entgegen, lässt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Auslegungsergebnisse auch nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Sinn und Zweck der durch das 10. BVFG-ÄndG neugefassten Regelung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ist die – möglichst umfangreiche – Beseitigung von heute noch fortdauernden ausssiedlungsbedingten Familientrennungen im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Zu letzteren zählt auch das unverändert gebliebene Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“. An den bestehenden Strukturen des Vertriebenenrechts sollte ausdrücklich festgehalten werden; dies ist den Erwiderungen verschiedener Abgeordneter auf Änderungsanträge des Landes Hessen und der Opposition zu entnehmen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/130, S. 15365, 15367 und 15369). Damit war nicht lediglich eine formale Zuzugskontrolle gemeint, wie sie auch bei einer Antragstellung aus jedem beliebigen Drittland erreicht werden könnte. Vielmehr ist mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch der innere Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Familientrennung und dem Grund ihres Eintritts, der Aussiedlung der Bezugsperson, gewahrt bleiben sollte. Das von Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, eine vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes im – als Gesamtgebiet verstandenen – Aussiedlungsgebiet schließe die Einbeziehung nicht aus. Diese Aussage ist zu unspezifisch, um das im Übrigen naheliegende Verständnis der Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“ in eine andere Richtung zu wenden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das genannte Ziel durch die Neufassung der Vorschrift unabhängig davon erreicht wird, ob die (Sonder-)Fälle miterfasst sind, in denen sich der Familienangehörige nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers eine Zeitlang außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufgehalten hat und später dorthin zurückgekehrt ist. Denn bereits die zeitliche Entkoppelung der Einbeziehung von der Aussiedlung des Spätaussiedlers in Verbindung mit dem Wegfall des Härteerfordernisses stellt gegenüber der früheren Rechtslage eine Erleichterung dar, die Familientrennungen in einer großen Vielzahl von Fällen nachträglich beseitigen hilft. ...“ Diesen Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist wenig hinzuzufügen. Sie beanspruchen vorliegend trotz des Umstandes Geltung, dass der Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in dem die einzubeziehende Person zunächst nach Deutschland eingereist, später aber in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt war. Denn maßgebend für den Erfolg eines nachträglichen Einbeziehungsbegehrens ist die Fortdauer des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. Hieran fehlt es jedoch. Denn die Adoptivtochter des Klägers hat ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet im August 2002 aufgegeben und ist nach London gezogen, um dort dauerhaft einen Lebensmittelpunkt zu begründen. Dass sie im November 2005 zurückkehrte, ändert nichts an der Annahme eines nicht durchgängigen Aufenthalts im Aussiedlungsgebiet. Denn maßgebend ist der fehlende Fortbestand des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten. Die zitierte Rechtsprechung geht davon aus, dass nur derjenige im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist, der dort auch kontinuierlich wohnt. Dass die mehr als dreijährige Wohnsitznahme in London nunmehr mehr als 10 Jahre zurückliegt, ändert nichts an der Verneinung eines „Verbleibens“. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Aufenthalt in London von Beginn an nur als vorübergehender Wechsel des Aufenthaltsortes aus beruflichen Gründen gedacht war und der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet an sich fortbestand, wie dies etwa bei Montagearbeitern oder Studenten der Fall sein mag. Ob diese in Zusammenhang mit dem Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG angenommene Besonderheit auch bei der Auslegung des Merkmals „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ bei der nachträglichen Einbeziehung zum Tagen kommt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn die Adoptivtochter hatte im August 2002 ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach London verlegt. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 6.89 -, juris, Rz. 10 f. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.04.1985 – BReg 1 Z 16/85 –, juris, Rz. 18. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Deshalb wird zwar regelmäßig nicht bereits mit Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern ein eigenständiger Aufenthalt am Niederlassungsort begründet, sondern erst, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 –, juris, Rz. 17 f.; Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87.12 –, juris, Rz. 4 f. Daher ist eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fällen wie Studium, Internat, Montagetätigkeit regelmäßig auch dann zu verneinen, wenn der damit verbundene Aufenthalt mehrere Jahre dauert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -, juris, Rz. 42 ff. Denn in diesen Fällen bleibt der Schwerpunkt der bisherigen Lebensverhältnisse, zumeist in Gestalt der Kernfamilie, zurück, und es entsteht nur eine zeitlich umrissene Trennung, die nach Beendigung des auswärtigen Aufenthaltes beendet wird. Zu diesen Ausnahmefällen zählt der Aufenthalt der Adoptivtochter des Klägers jedoch nicht. Denn ihre aus dem Kläger, seiner Ehefrau und deren Sohn B1. bestehende Kernfamilie lebte zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach London bereits seit fast zehn Jahren in Deutschland. Auch wurde der Sohn B2. der Klägerin in London geboren. Damit spricht alles dafür, dass seinerzeit Lebensmittelpunkt der Adoptivtochter nicht Tscheljabinsk, sondern London war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.