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Beschluss

11 A 2042/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1121.11A2042.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Derartige ernstliche Zweifel legt die Klägerin nicht dar. a. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung des Enkels B. E. in den Aufnahmebescheid der Klägerin gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vorliegen, weil der Enkel nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 ‑ 11 A 622/14 ‑, juris. Ein „Verbleiben im Aussiedlungsgebiet“ setzt voraus, dass der Betreffende dort seinen Wohnsitz hat. Vgl. BVerwG. Urteil vom 27. September 2016 ‑ 1 C 19.15 ‑, juris, Rdnr. 12. Der Enkel der Klägerin hatte seinen Wohnsitz jedoch in Spanien und seit dem 20. September 2015 ‑ d. h. bereits vor der letzten Behördenentscheidung über den Einbeziehungsantrag durch Widerspruchsbescheid vom 3. November 2015 ‑ in Deutschland. aa. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des BGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989 ‑ 9 B 356.88 ‑, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41 (zu § 1 BVFG a. F.) m. w. N.; ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 ‑ 9 C 6.89 ‑, BVerwGE 82, 177 (179). Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 7 Rdnr. 6; Martinek, in: juris Praxiskommentar BGB, 6. Auflage 2012, § 7 Rdnr. 9. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 ‑ 2 BvR 116/90 ‑, NJW 1990, 2193 (2194); BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, BVerwGE 28, 193 (194 f.). Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, BVerwGE 28, 193 (195 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 ‑ VIII C 141.67 ‑, BVerwGE 28, 193 (196). Der Begründung eines Wohnsitzes steht nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 ‑ 9 C 6.89 ‑, BVerwGE 82, 177 (179 f.) = juris, Rdnr. 11, m. w. N. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 ‑ 2 A 3387/93 ‑, m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 ‑ 12 A 613/04 ‑, juris; ferner Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 7 Rdnr. 12. Zwar wird der Wohnsitz und damit der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen in der Regel an dem Ort sein, an dem er sich überwiegend aufhält. Das schließt aber nicht aus, dass Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt vorübergehend auseinanderfallen können, wobei die Rechtsprechung ein solches Auseinanderfallen in bestimmten Fallgruppen (Studium, Internat, Montagetätigkeit) auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren anerkennt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 ‑ 11 A 2169/10 ‑, juris, für einen Studenten, der seit dreieinhalb Jahren nicht an seinem Wohnsitz in Kasachstan gewesen war. bb. Nach diesen Maßstäben hat der Enkel der Klägerin einen Wohnsitz in Spanien und später in Deutschland begründet. Er hielt sich seit Oktober 2011 bis September 2015 ununterbrochen in Spanien auf und besuchte dort verschiedene Schulen. Mit Schreiben vom 7. März 2015 gab die Klägerin gegenüber dem Bundesverwaltungsamt an, dass ihr Enkel B. E. „noch nicht vorhat, in sein Herkunftsgebiet zurück zu kehren. Außerdem bereiten sich schon seine Familienmitglieder vor, nach Deutschland einzureisen. B. E. möchte noch in Spanien bleiben und weiter lernen, bis er zu seiner Familie nach Deutschland einreisen darf.“ In der Widerspruchsbegründung vom 30. Juli 2015 und in der Klagebegründung vom 28. Januar 2016 gab die Klägerin jeweils an, durch den Auslandsaufenthalt sei verhindert worden, dass B. E. in Russland zum Militärdienst einberufen werde. Nachdem die Eltern und der Bruder von B. E. am 27. Juni 2015 nach Deutschland übergesiedelt waren, reiste B. E. am 20. September 2015 nach Deutschland ein und hält sich seitdem hier auf. Dieser Ablauf macht deutlich, dass B. E. jedenfalls seit Stellung des Einbeziehungsantrags für ihn und seine Familie am 26. September 2013 nicht mehr die Absicht hatte, ins Herkunftsgebiet zurückzukehren und dementsprechend dort auch nicht mehr den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse gehabt haben kann. Dies gilt erst recht, nachdem seine Familie am 27. Juni 2015 nach Deutschland übergesiedelt war. Dass der am 22. Juli 1994 geborene B. E. zu Beginn seines Aufenthalts in Spanien im Oktober 2011 noch minderjährig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil er am 22. Juli 2012 volljährig geworden ist und ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den Wohnsitz nicht mehr auf § 11 BGB abgestellt werden kann. b. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass es im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG auf das Vorliegen eines Härtefalles nicht ankommt. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind nicht erfüllt, wenn der Einzubeziehende nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 ‑ 1 C 19.15 ‑, juris, das die Möglichkeit eines Härtefalles in diesem Zusammenhang nicht in Betracht gezogen hat; ferner bereits OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 ‑ 11 A 622/14 ‑, juris, Rdnr. 14 ff. Eine andere Auslegung, die den in der Zulassungsbegründung vorgetragenen Willen des Gesetzgebers berücksichtigt, Familientrennungen zu vermeiden, liefe darauf hinaus, dass die Tatbestandsvoraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ durch Annahme eines „Härtefalles“ vollständig weginterpretiert wird. Das ist im Wortlaut der Vorschrift nicht angelegt ‑ die Berücksichtigung einer „besonderen Härte“ ist nur in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vorgesehen ‑ und entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Änderungsantrag im Gesetzgebungsverfahren, die Worte „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ zu streichen, keine Mehrheit gefunden hat. Vgl. hierzu BT-Drs. 17/7178 vom 28. September 2011, S. 4. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke liegt daher nicht vor. c. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BVFG daran scheitert, dass eine Einbeziehung des Enkels B. E. „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ nicht mehr möglich ist, weil die Klägerin bereits am 28. November 2000 nach Deutschland übergesiedelt ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 ‑ 1 C 19.15 ‑, juris, Rdnr. 31. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 3. Die Sache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin formulierten Fragen, „ob der Aufenthalt eines Jugendlichen in einem Drittland einbeziehungsschädlich ist, wenn während eines solchen Aufenthaltes für die Kernfamilie des Jugendlichen ein Aufnahmeantrag oder Einbeziehungsantrag gestellt wird und dieser aus nachvollziehbaren Gründen nicht zur Kernfamilie zurückkehren kann“, „ob dann, wenn eine Rückkehr zur Kernfamilie aus nachvollziehbaren Gründen nicht zumutbar ist, bei bestehender wirtschaftlicher Abhängigkeit und auch der Tatsache, dass eine eigenständige Lebensstellung nicht erreicht ist, nicht weiterhin davon ausgegangen werden muss, dass der Wohnsitz bei der Kernfamilie als fortbestehend gewertet wird, insbesondere dann, wenn sich auch aus dem weiteren Verfahrensablauf zeigt, dass eine feste Bindung an das Elternhaus nicht nur bestanden hat, sondern fortwährend besteht“, „ob der Wohnsitz eines unselbstständigen Jugendlichen oder Heranwachsenden zur Vermeidung einer sonst eintretenden Härte bei den Eltern gem. § 11 BGB berücksichtigt werden muss“, „ob durch die Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz eine ungewollte Rechtslücke entstanden ist, weil die Regelung der nachträglichen Einbeziehung keine Härtefallregelung vorweist und ob diese Regelungslücke im Wege der Analogie zu schließen ist“, sind aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzlich klärungsbedürftig oder lassen sich auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).