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Urteil

7 K 8973/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0710.7K8973.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am in Tscherniwzi (Czernowitz) in der Ukraine geboren. Sein Vater ist der 1966 geborene Herr J. J1. , seine Mutter die 1968 geborene Frau M. N. . Als Großvater mütterlicherseits ist der 1941 in Leubus, Kreis Wohlau (Niederschlesien) geborene Herr M1. N1. angegeben. Mit Datum vom 22.10.2015 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In einer in deutscher Sprache verfassten Erklärung schilderte der Kläger die Geschichte seiner Familie wie folgt: „Mein Urgroßvater, X. N1. (geb. am in Dolnany) und Urgroßmutter, O. N1. (geb. N2. , am in Stawtschany), wurden im November 1940 aus dem Territorium von Nordbukowina (zurzeit ist es der Chotyn´s Bezirk des Czernowitska (Tscherniwezka) Gebiets in der Ukraine) nach Deutschland laut des „Abkommens zwischen der Regierungen von der Sowjetunion und Deutschland über die Evakuierung der Personen, die die deutsche Nationalität besitzen“, umgesiedelt (EWZ-Karte meines Urgroßvaters und der Brief aus dem Archiv der Außenpolitik des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Russischer Föderation, die diese Tatsache bestätigen, füge ich an). Nach der Ankunft im November 1940 nach Deutschland wurden sie im Lager für die verschobenen Personen einquartiert, das auf dem Territorium des ehemaligen Zisterzienserklosters in Lebus neben Breslau, in Provinz Niederschlesien Deutschland lag. Dort am wurde ihr Sohn, mein Großvater, M1. N1. geboren (die Geburtsurkunde füge ich an). In Lebus in der römisch-katholischen Kirche wurde mein Großvater auch am 20. April 1941 getauft. Am Ende April wurde die Familie meines Urgroßvaters nach Juppendorf, Bezirk Grow, Gebiet Gurow umgesiedelt, wo sie bis Ende November 1941 gewohnt hat. Im November 1941 wurden meine Urgroßmutter mit dem Kind ins Lager für die verschobenen Personen Barth-Stein in der Stadt Barth und dann in der Stadt Bergen auf dem Insel Rügen umgesiedelt. Mein Urgroßvater, X. N1. , hat als Schlosser (Dreher) auf dem Rüstungsbetrieb in der Stadt Barth gearbeitet und am Wochenende seine Familie besucht hat. Im Herbst 1943 wurde mein Urgroßvater X. N1. in die deutschen Armee rekrutiert, an die Front gegangen und als Soldat bis Ende des Krieges gekämpft. Eine Weile nach der Aushebung, ungefähr am Anfang 1944, ist meine Urgroßmutter mit dem, meinem Großvater zu ihrem Schiegervater, M1. N1. , nach Dolnany (auf das Territorium des ehemaligen Wohngebiets, damals war es das Territorium von Rumänien) gefahren. Sie hat gedacht, dass sie sich mit ihrem Kind dort mehr sicher fühlen wird. Am Ende des Krieges wurde der Urgroßvater X. N1. von der sowjetischen Besatzungsverwaltung auf dem Territorium Deutschlands aufgehalten. Er hat ein Jahr notgedrungen beim Aufräumen der Verschüttungen in zerstörten Bezirken und auch in der Landwirtschaft gearbeitet. In 1946 hat er seine Familie in Dolnany, Chotynskyj Rojon, Tscherniweska Oblast aufgesucht. Die Rückkehr mit der Familie nach Deutschland wurde schon unmöglich. Bis Ende des Lebens haben sie im Dorf in Stawtschany gelebt.“ Dem Antrag waren zur Bestätigung dieser Angaben verschiedene Dokumente beigefügt, u.a. Kopien von Registrierkarten deutscher Stellen zum Urgroßvater aus dem Bundesarchiv sowie ein Sprachzeugnis des Klägers der Universität München. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Mit Bescheid vom 02.12.2015 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab, da dieser den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben habe. Die Behörde verwies auf den Umstand, dass der Kläger sich seit November 2012 zu Studienzwecken, zunächst an der Freien Ukrainischen Universität in München (Wirtschaftswissenschaften), seit Oktober 2015 an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt, aufhalte. Da sich der Lebensmittelpunkt des Klägers seit November 2012 in Deutschland befinde, könne von einem fortbestehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten nicht mehr ausgegangen werden. Hieran ändere auch die fortbestehende behördliche Meldung eines Wohnsitzes in der Ukraine nichts. Besondere Härtegründe bestünden nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger drei Jahre nach der Einreise einen Aufnahmeantrag gestellt habe, spreche dafür, dass er die Ukraine nicht aus vertreibungsbedingten Gründen oder einer Gefahr für Leib und Leben verlassen habe. Auch liege kein Beleg für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Zeitpunkt der Einreise vor. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er verfüge in Deutschland nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über einen Aufenthaltstitel nach § 16 AufenthG. Auch sei seiner Mutter vom BVA mitgeteilt worden, dass der Antrag auch in Deutschland gestellt werden könne. Er verwies auf die Eintragung der deutschen Nationalität der Mutter in der Geburtsurkunde, die er sich zu eigen gemacht habe, was Bekenntnischarakter habe. Bereits im Oktober 2012 habe er das Sprachniveau B 2 erreicht. Dieses habe er in der Familie erworben. In der späteren Sprachschule seien die Sprachfertigkeiten lediglich im Hinblick auf Grammatik und Hochdeutsch nachjustiert worden. Mit Bescheid vom 08.09.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte es die Ausführungen zum Wohnsitzerfordernis. Der Kläger erfülle auch nicht die sonstigen Voraussetzungen. Den Nachweis eines Bekenntnisses auf andere Weise habe der Kläger durch die Vorlage einer Bescheinigung der „Rundov School Ukraine“ nicht erbracht. Dieses weise nur eine Endnote, deren Zustandekommen nicht spezifiziert werde, aus. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 21.09.2016. Der Kläger hat am 11.10.2016 Klage erhoben. Den Wohnsitz in der Ukraine habe er nicht endgültig aufgegeben. Das Studium an der nicht berufsqualifizierenden Ukrainischen Universität in München belege die fortbestehende Verbundenheit mit der Ukraine. Auch der Aufenthalt in Deutschland zum Studium an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sei nur als vorübergehend gedacht. Er fahre regelmäßig in die Ukraine, um Familie und Freunde zu besuchen. Der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in der Ukraine sei gegenüber dem Aufenthalt in Deutschland zumindest gleichgewichtig. Im Zeitpunkt der Einreise habe er zumindest über Sprachkenntnisse entsprechend Niveau B 2 verfügt, was das erforderliche Niveau deutlich übersteige. Wenn man die Wohnsitzaufgabe bejahe, liege zumindest ein Härtefall vor, da er als Unterleutnant der Reserve in der Ukraine mit der Einberufung habe rechnen müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 02.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Die vorgelegte Karteikarte der Einwanderungszentralstelle zum Urgroßvater belege die deutsche Volkszugehörigkeit nicht. Eine Zugehörigkeit zur Wehrmacht sei nicht nachgewiesen. Zwar könne in der Meldung zur Umsiedlung 1940 ein Bekenntnis des Urgroßvaters zum deutschen Volkstum gesehen werden. Aus dem Vermerk „Rückkehr nach Rumänien abgelehnt“ auf der Karteikarte ergebe sich aber, dass der Urgroßvater zuvor die Rückkehr begehrt und damit eine Abkehr vom deutschen Volkstum vorgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 02.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Klärung der in den streitbefangenen Bescheiden problematisierten Frage, ob der Kläger (noch) dem Wohnsitzerfordernis genügt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste der Kläger - neben weiteren Voraussetzungen - seit seiner Geburt den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spät aussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13). Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. An der Darstellung des Klägers, er habe seinen Wohnsitz in der Ukraine nicht aufgehoben, sondern verfüge dort über einen „zumindest gleichgewichtigen“ Lebens-mittelpunkt, bestehen Zweifel. Zwar nimmt die Rechtsprechung bei Studenten im Auslandsstudium regelmäßig einen fortbestehenden Wohnsitz im Herkunftsgebiet an. Dies setzt jedoch substantiierte Angaben zu den Gegebenheiten dieses Wohnsitzes voraus, da nur dann von einem Willen zur Rückkehr in das Herkunftsgebiet ausgegangen werden kann. Diese Frage bedarf jedoch ebensowenig abschließender Klärung wie die nach dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Antragstellung und (möglicher) vorzeitigen Einreise oder nach den Voraussetzungen eines Härtefalls, die von einer Klärung des Wohnsitzes sachlich abhängen. Denn der Kläger hat die Voraussetzungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG für die Spätaussiedlereigenschaft erforderlichen Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen nicht dargetan. Hinsichtlich des in der Generationenreihe einzig in Betracht kommenden Urgroßvaters X. N1. , geb. am 12.09.1914 in Dolineni (Dolnany), hat er die deutsche Volkszugehörigkeit nicht darlegen können. Es mag offen bleiben, ob die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen auch mit der Ur-Großelterngeneration begründet werden kann. Dem Urteil des BVerwG vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - ist hierzu keine eindeutige Aussage zu entnehmen („zumindest auch die Großeltern“). Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sind jedenfalls keine zureichenden nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür erkennbar, Herr X. N1. sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Denn die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe setzt ein entsprechendes Volkstumsbekenntnis voraus. Dieses muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 (BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367; zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 - 11 A 533/16 -). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen und nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Ein solches Bekenntnis kann sich durch eine ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten manifestieren. Es kann auch aus Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367). Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein solches Bekenntnis nicht. Zwar kann mit der Beklagten die Meldung zur Umsiedlung in das Deutsche Reich bei der Einwanderungszentralstelle (EWZ) - bei aller bei Dokumenten aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft gebotenen Vorsicht - ein Volkstumsbekenntnis abgeleitet werden, obgleich die Motive für die Abgabe einer Option für das Deutsche Reich seinerzeit vielgestaltig sein mochten. Hierauf fußt offenbar auch die vorgelegte Auskunft des russischen Außenministeriums vom 26.06.1997. Alle weiteren Umstände sprechen aber gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Urgroßvaters, zumindest aber für eine Abkehr von dem einmal abgegebenen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. So findet sich auf der Archivkarte der Vermerk „Im Deutschtum nicht aufgegangen“. Dieser wird nachvollziehbar durch den weiteren Vermerk unter „Nebenberufliche Kenntnisse“: „kein Deutsch/ aber rum. Wort ̴ Schrift“. Damit liegen deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Urgroßvater des Klägers seinerzeit nicht des Deutschen mächtig war und von den Entscheidungsträgern auch nicht als Angehöriger der deutschen Volksgruppe in Bessarabien und der Nord-Bukowina eingeordnet wurde. Der Vermerk unter dem 27.02.1943 „Rückkehr nach Rumänien abgelehnt“ legt zudem nahe, dass ein durch die Antragstellung zur Umsiedlung zum Ausdruck gebrachtes Volkstumsbekenntnis später widerrufen und ein Antrag auf Rück-Umsiedlung gestellt wurde. Diese Angaben lassen sich nach über 70 Jahren naturgemäß zwar nicht mit der gebotenen Sicherheit verifizieren. In ihrer Gesamtschau ermöglichen sie aber nicht die hinreichend gesicherte Annahme, der Urgroßvater des Klägers sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Ebensowenig konnte eine Wehrmachtszugehörigkeit des Urgroßvaters belegt werden. Die diesbezügliche Erklärung der Schwester vom 27.09.2015 erschöpft sich in der bloßen Behauptung. Belege neutraler Art konnte der Kläger nicht vorlegen. Ungewöhnlich bleibt auch, dass der Urgroßvater bei Kriegsende zwar in Deutschland aufgegriffen worden sein soll, dann aber ohne größere Probleme in das Herkunftsgebiet zurückkehren durfte. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, dass der Urgroßvater nicht deutscher Volkszugehöriger war. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, dem es obliegt, den Nachweis der Abstammung zu führen. Dass dieser bei in der Ahnenreihe entfernteren Personen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, rechtfertigt keine Beweiserleichterungen. Kann damit die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht festgestellt werden, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.