Urteil
7 K 1966/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0314.7K1966.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1954 geborene Kläger beantragte mit Datum vom 20.03.1998 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) unter Einbeziehung der am 00.00.1957 geborenen Ehefrau P. und der Kinder T. , geb. 00.00.1981, und H. , geb. 00.00.1982. Mit Bescheid vom 23.05.2003 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit rechtskräftigem Urteil vom 02.03.2007 - 5 K 1061/06 - ab. Nach entsprechendem Antrag erteilte das BVA dem Kläger nach Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens aufgrund der Änderung der Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz mit Datum vom 05.05.2015 einen Aufnahmebescheid, in den die Ehefrau einbezogen wurde. Der Sohn des Klägers erhielt einen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht. Ein eignes Aufnahmeverfahren der Tochter des Klägers wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 20.01.2020 - 11 A 1806/18 - rechtskräftig zu deren Lasten abgeschlossen. Auf zuvor sinngemäß gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Einbeziehungsverfahrens hinsichtlich der Tochter H. vom 19.06.2015 griff das BVA mit Bescheid vom 22.01.2020 auch dieses Verfahren wieder auf, lehnte aber die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides ab. Die Behörde verwies darauf, dass sich die Tochter seit August 2013 wieder im Bundesgebiet aufhalte und die sonstigen Voraussetzungen in Gestalt grundlegender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachgewiesen seien. Auch eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG komme nicht in Betracht, da sie nicht im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2020 als unbegründet zurück. Die behaupteten Sprachkenntnisse seien nicht nachgewiesen. Zudem setze die Einbeziehung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass eine gemeinsame Aussiedlung noch möglich sei. Das sei dann nicht mehr der Fall, wenn die Ausreise der Bezugsperson erfolgreich abgeschlossen sei. Eine nachträgliche Einbeziehung komme aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen nicht in Betracht. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 21.03.2020. Der Kläger hat am 21.04.2020 Klage erhoben. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BVA vom 22.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2020 zu verpflichten, seine Tochter H. , geb. 00.00.1982, in den ihm erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl zum Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist, § 102. Abs. 2 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte hatte zuvor telefonisch mitgeteilt, wegen einer Zugverspätung erst um 11,00 Uhr zu erscheinen, war aber zu Beginn der mündlichen Verhandlung weiterhin nicht eingetroffen, ohne dass das Gericht weitere Nachricht erhalten hätte. Das Fax, mit dem eine Zugverspätung von nunmehr zwei Stunden geltend gemacht wurde, erreichte das Gericht laut Absendevermerk erst um 11,44 Uhr. Zudem fehlt es an jeden Nachweis für eine derart lange Verspätung des Zuges von G. nach Köln. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 22.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Tochter in den erteilten Aufnahmebescheid. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Dies ist bei der Tochter des Klägers nicht der Fall. Schon die Formulierung des Gesetzes legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, dass die einzubeziehende Person nicht nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, sondern auch nachfolgend dauerhaft (weiterhin) im Aussiedlungsgebiet Aufenthalt und Wohnsitz gehabt haben muss. Hieraus und aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift leitet das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach der Ausreise der Bezugsperson her. Bereits im Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - ist hierzu u.a. ausgeführt: „ ... Aufschluss über die hier zu beantwortende Frage kann in systematischer Hinsicht daher allenfalls ein Vergleich zwischen der in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Familienangehörigen bestehenden Voraussetzung, dass er im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss, mit der für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus geltenden Voraussetzung eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG) geben. Insoweit dürfte eine parallele Deutung, nach der auch mit der Voraussetzung des Verbleibens in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts aufgestellt werden sollte, näher liegen als der gegenteilige Schluss. Denn der Begriff „verblieben“ spricht ... für einen eine bestimmte Zeitspanne überdauernden Aufenthalt. Zudem ergibt sich aus der bloßen Existenz der Wohnsitzfiktion für Spätaussiedler, dass der Gesetzgeber vorübergehende Aufenthalte ... durchaus im Blick gehabt hatte und deren Unschädlichkeit – eng begrenzt – geregelt hat, wo ihm dies sachgerecht erschien. Ausgehend davon, dass die Wortlautauslegung deutlich in die Richtung eines Kontinuitätserfordernisses weist, hätte daher zumindest ein entsprechender Zusatz („im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder dorthin zurückgekehrte...“) nahe gelegen, wenn ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts nicht begründet werden sollte. Die Entstehungsgeschichte der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vermag die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen. Sie deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines kontinuierlichen Verbliebens im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist. Die mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erstmals eigeführte Möglichkeit, Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbeziehen zu lassen, war ursprünglich auf die Fälle einer beabsichtigten gemeinsamen Ausreise beschränkt. Dieser Grundfall ist heute – inhaltlich unverändert – in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Sinn und Zweck dieser Einbeziehung von Familienangehörigen ist es, dem Spätaussiedler die Entscheidung zur Aussiedlung zu erleichtern, indem er nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder auszusiedeln und damit die Aufrechterhaltung seiner Familie zu gefährden, oder auf die Aussiedlung zu verzichten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, dessen Aussiedlung bereits abgeschlossen ist, wurde erstmals mit dem 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geschaffen (§ 27 Abs. 3 i.d.F. des 9. BVFG-ÄndG). Sie war vom Vorliegen einer Härte abhängig und sollte der Vermeidung von Härtefällen dienen, die durch dauerhafte Familientrennungen entstehen. Mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) verzichtete der Gesetzgeber schließlich auf Empfehlung des Innenausschusses auf das Härteerfordernis und erhielt die Regelung – nunmehr als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG – ihre heutige Fassung. An der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee, wonach die Aussiedlung grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen hatte, sollte nicht weiter festgehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Praxis habe gezeigt, dass die durch die Aussiedlung verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend zu beseitigen seien. Selbst die Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes habe nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hätten. Eine praktikable Regelung, die es ermögliche, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, müsse daher grundsätzlich die jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lasse § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche nunmehr unabhängig vom Nachweis eines Härtefalls ohne zeitliche Einschränkungen zu. ... Der Personenkreis, dem die nachträgliche Einbeziehung so ermöglicht bzw. erleichtert werden sollte, wurde dabei unverändert mit der Formulierung „der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers“ umschrieben. ... Das impliziert, dass der Angehörige bei der Aussiedlung der Bezugsperson zusammen mit dieser im Aussiedlungsgebiet aufhältig war und es durch diese Aussiedlung zu einer Trennung der Familie gekommen ist. Es ging dem Gesetzgeber mithin um die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers – und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen – eingetreten sind. Aus der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ergibt sich weiter, dass der Familienangehörige nach dem Willen des Gesetzgebers auch zum Zeitpunkt der nachträglichen Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet leben muss. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-ÄndG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weiterhin besteht (BT-Drs. 17/5515 S.7). ...Die Annahme, eine zwischenzeitlich Wohnsitzverlegung ... stehe dem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht entgegen, lässt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Auslegungsergebnisse auch nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Sinn und Zweck der durch das 10. BVFG-ÄndG neugefassten Regelung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ist die – möglichst umfangreiche – Beseitigung von heute noch fortdauernden ausssiedlungsbedingten Familientrennungen im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Zu letzteren zählt auch das unverändert gebliebene Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“. An den bestehenden Strukturen des Vertriebenenrechts sollte ausdrücklich festgehalten werden; dies ist den Erwiderungen verschiedener Abgeordneter auf Änderungsanträge des Landes Hessen und der Opposition zu entnehmen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/130, S. 15365, 15367 und 15369). Damit war nicht lediglich eine formale Zuzugskontrolle gemeint, wie sie auch bei einer Antragstellung aus jedem beliebigen Drittland erreicht werden könnte. Vielmehr ist mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch der innere Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Familientrennung und dem Grund ihres Eintritts, der Aussiedlung der Bezugsperson, gewahrt bleiben sollte. Das von Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, eine vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes im – als Gesamtgebiet verstandenen – Aussiedlungsgebiet schließe die Einbeziehung nicht aus. Diese Aussage ist zu unspezifisch, um das im Übrigen naheliegende Verständnis der Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“ in eine andere Richtung zu wenden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das genannte Ziel durch die Neufassung der Vorschrift unabhängig davon erreicht wird, ob die (Sonder-)Fälle miterfasst sind, in denen sich der Familienangehörige nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers eine Zeitlang außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufgehalten hat und später dorthin zurückgekehrt ist. Denn bereits die zeitliche Entkoppelung der Einbeziehung von der Aussiedlung des Spätaussiedlers in Verbindung mit dem Wegfall des Härteerfordernisses stellt gegenüber der früheren Rechtslage eine Erleichterung dar, die Familientrennungen in einer großen Vielzahl von Fällen nachträglich beseitigen hilft. ...“ Diesen Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist wenig hinzuzufügen. Maßgebend für den Erfolg eines nachträglichen Einbeziehungsbegehrens ist die Fortdauer des Aufenthalts der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet. Hieran fehlt es, wenn – wie vorliegend – das Aussiedlungsgebiet verlassen und Wohnsitz in Deutschland begründet wird. Dies ist bei der Tochter des Klägers spätestens seit 2013 (wieder) der Fall. Eine gemeinsame Ausreise zum Zwecke der Aussiedlung mit dem Kläger ist mithin unmöglich. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Einbeziehung in sprachlicher Hinsicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.